L 5 AS 294/18

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AS 3235/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 294/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Die Bindungswirkung einer Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft endet nicht bereits mit dem Umzug oder nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes.
2. Die Zusicherung gilt so lange, bis eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eintritt.
3. Allein das Inkrafttreten einer neuen Unterkunftsrichtlinie stellt keine Änderung der Rechtslage dar.
4. Wenn die Erhebung der Mietwerte vor der Erteilung der Zusicherung erfolgt ist, so liegt in deren späterer Auswertung und der hieraus folgenden Erstellung eines "schlüssigen Konzeptes" keine Änderung der Sachlage.

 

Die Berufung wird zurückgewiesen.

 

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger auch im Berufungsverfahren zu tragen.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand:

 

Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 30. September 2013 in Form weiterer Kosten für Unterkunft (KdU) im Streit.

 

Die 1971 geborene Klägerin zu 1. lebte mit ihren Kindern, dem 2003 geborenen Kläger zu 2. und der 2005 geborenen Klägerin zu 3. in einer Bedarfsgemeinschaft und bezog seit längerem Grundsicherungsleistungen vom Beklagten.

 

Die Kläger wohnten seit dem 1. Oktober 2011 in einer 75 qm großen Wohnung in T., die Gesamtmiete (einschließlich Heizkosten) betrug 452,25 Euro/Monat und wurde vom Beklagten in voller Höhe berücksichtigt. Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 kündigte der Vermieter den Klägern den Mietvertrag; das Mietverhältnis sollte zum 1. August 2012 enden. Die Klägerin zu 1. beantragte am 18. Juni 2012 beim Beklagten die Zustimmung zum Umzug in eine 76,1 qm große Wohnung in der B-Str. in T.. Für diese fielen monatlich 350 Euro Grundmiete und 76 Euro Betriebskosten an. Heizkosten waren separat in noch nicht feststehender Höhe an den Gasanbieter direkt zu zahlen und betrugen ab April 2013 83 Euro monatlich. Die Klägerin zu 1. teilte dem Beklagten mit, dass der Kläger zu 2. an ADHS leide und es deshalb vermehrt zu Auseinandersetzungen mit dem Vermieter gekommen sei. Sie legte einen ärztlichen Bericht über einen stationären Aufenthalt des Klägers zu 2. vom 1. bis 4. August 2014 im Klinikum W. vor. Darin wurde eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens mit ausgeprägter ADHS-Symptomatik beschrieben.

 

Mit Bescheid vom 25. Juni 2012 stimmte der Beklagte dem Umzug in die Wohnung in der B-Str. zu. Die neuen Kosten der Unterkunft i.H.v. monatlich 350 Euro Grundmiete und 76 Euro Betriebskosten lägen im angemessenen Rahmen und fänden in voller Höhe Berücksichtigung. Die Klägerin zu 1. unterzeichnete daraufhin am 6. Juli 2012 den Mietvertrag. Als Mietbeginn wurde der 1. August 2012 vereinbart.

 

Mit Schreiben vom 28. November 2012 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass der Richtwert der angemessenen Kosten der Unterkunft (Grundmiete und kalte Betriebskosten) für ihre Bedarfsgemeinschaft 357,75 Euro/Monat betrage. Dieser beruhe auf einer Mietwerterhebung und einem schlüssigen Konzept. Dieser Richtwert sei um 68,25 Euro/Monat überschritten; die Unterkunfts- und Heizkosten seien unangemessen. Den Klägern werde Gelegenheit gegeben, bis zum 30. April 2013 intensive Eigenbemühungen zur Kostensenkung nachzuweisen. Nach Ablauf der Frist werde, wenn kein Nachweis über die Bemühungen vorliege, nur noch der Richtwert als Kosten der Unterkunft berücksichtigt.

 

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 25. März 2013 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 26. März 2012 vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2013 in Höhe von 602,51 Euro monatlich. Als Gründe der Vorläufigkeit waren zum einen das noch nicht feststehende Einkommen und zum anderen hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung ab 1. Mai 2013 die ggf. eintretende Senkung der tatsächlichen Kosten aufgeführt.

 

Mit Änderungsbescheid vom 19. April 2013 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 26. März 2013 teilweise gem. § 48 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) wegen der Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf und gewährte nunmehr Leistungen für April 2013 in Höhe von 618,98 Euro sowie für Mai bis September 2013 in Höhe von monatlich 514,26 Euro. Es erfolgte lediglich die Berücksichtigung einer Bruttokaltmiete in Höhe von 357,75 Euro/Monat sowie der tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 83 Euro/Monat. Bezüglich der Anrechnung des Durchschnittseinkommens blieb es bei der Vorläufigkeit der Leistungsgewährung.

 

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 17. Mai 2013 Widerspruch ein. Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2013 als unbegründet zurück.

 

Hiergegen haben die Kläger am 9. Oktober 2013 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Magdeburg erhoben. Sie haben im Klageverfahren und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 4 AS 2408/13 ER erklärt, dass sie trotz ausgiebiger Suche keine Wohnung mit einem Mietpreis in Höhe der vom Beklagten für angemessen gehaltenen Kosten der Unterkunft und Heizung hätten finden können.

 

Nach Einreichung der Gehaltsabrechnungen hat der Beklagte mit Bescheid vom 25. Juli 2017 den Leistungsanspruch für April bis September 2013 endgültig festgesetzt. Er hat nunmehr für April 2013 Leistungen in Höhe von 637,61 Euro, für Mai bis Juli und September 2013 in Höhe von 542,42 Euro und für August 2013 in Höhe von 515,75 Euro gewährt. Für den Zeitraum ab Mai 2013 blieb es damit bei der Berücksichtigung einer Bruttokaltmiete in Höhe von 357,75 Euro/Monat.

 

Mit Urteil vom 24. November 2017 hat das SG den Beklagten verurteilt, den Klägern unter Abänderung des Bescheides vom 25. Juli 2017 für Mai bis September 2013 monatlich 68,25 Euro als weitere Kosten der Unterkunft zu gewähren. Aufgrund der erteilten Zusicherung zum Umzug seien die Kosten der Unterkunft als angemessen anzusehen. Die erteilte Zusicherung wirke über den laufenden und den nachfolgenden Bewilligungsabschnitt hinaus fort. Das SG hat die Berufung zugelassen.

 

Gegen das ihm am 4. April 2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 17. April 2018 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt.

 

Er ist der Auffassung, dass die Bindungswirkung der erteilten Zusicherung auf 6 Monate begrenzt sei. Aus dem Rechtsgedanken des fehlenden Rechtsschutzes bei einem vollzogenen Umzug könne abgeleitet werden, dass einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II keine längere Bindungswirkung zukomme. Dies stehe auch im Einklang mit der Entscheidung des Senats unter dem Az. L 5 AS 189/12 B ER. Durch das Inkraftsetzen der auf einem schlüssigen Konzept beruhenden Richtlinie zu den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zum 1. August 2012 sei eine Änderung der Sachlage im Sinne von § 34 Abs. 3 SGB X entstanden, so dass keine Bindung an die Zusicherung mehr bestehe. Überdies liege in dem Änderungsbescheid vom 19. Mai 2013 eine konkludente Aufhebung des Zusicherungsbescheides vom 25. Juni 2012 gem. § 48 SGB X.

 

Der Beklagte beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. November 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Kläger beantragen,

 

                        die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.

 

Die Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Sie ist auch statthaft, da das Sozialgericht die Berufung zugelassen hat. Der Senat ist daran gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).

 

Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 25. Juli 2017. Die Kläger haben den Streitgegenstand auf die Höhe der Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) begrenzt. Dies ist grundsätzlich zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 119/10 R, juris, Rn. 32). Da das erzielte Einkommen der Klägerin zu 1. ihren Regelbedarf nicht übersteigt, ist der Prüfungsumfang auf die KdUH beschränkt.

 

II.

 

Die Kläger haben aufgrund der vom Beklagten mit Bescheid vom 25. Juni 2012 erteilten Zusicherung einen Anspruch auf Übernahme der Bruttokaltmiete in tatsächlicher Höhe von 426 Euro/Monat für den Zeitraum von Mai bis September 2013.

 

1.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht ein Anspruch auf Leistungen für KdUH in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, wie es diesen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

 

Der Beklagte hatte auf der Grundlage der Richtlinie zu den angemessenen Kosten der Unterkunft vom 1. August 2012 als angemessene Bruttokaltmiete für einen 3-Personen-Haushalt im „Wohnungsmarkttyp I“ einen Betrag von 357,75 Euro/Monat angesehen. Vorliegend übersteigen die von den Klägern geltend gemachten Kosten der Unterkunft diesen Betrag um 68,25 Euro/Monat.

 

2.

 

Der Beklagte ist – unabhängig von der erteilten Kostensenkungsaufforderung und vom etwaigen Vorliegen eines schlüssigen Konzeptes zu den KdUH – aufgrund der erteilten Zusicherung zur Gewährung der tatsächlichen Bruttokaltmiete verpflichtet.

 

a.

 

Rechtsgrundlage der erteilten Zusicherung ist § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II. Danach soll die leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Diese Zusicherung stellt einen der Bewilligung vorgeschalteten Verwaltungsakt im Sinne von §§ 31, 34 SGB X dar und bindet den Leistungsträger nach den Grundsätzen des § 34 SGB X (vgl. BSG, Urteil v. 6. April 2011 – B 4 AS 5/10 R Rn. 11). Gegenstand der Zusicherung ist die Übernahme der Unterkunftskosten für eine konkrete Unterkunft in konkreter Höhe (vgl. BSG, Urteil v. 22. November 2011, B 4 AS 219/10 R, Rn. 11; Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage (Stand 12.01.2022), § 22 Rn. 212; Krauß in: Hauck/Noftz SGB II, 3. Ergänzungslieferung 2022, § 22 Rn. 297). Mit der Zusicherung bindet sich der Träger der Grundsicherung dahingehend, dass die künftigen Aufwendungen als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden (Krauß in: Hauck/Noftz, aaO, § 22 Rn. 289).

 

Diese Zusicherung stellt damit die von der zuständigen Behörde erteilte Zusage dar, bei im Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen einen Leistungsbescheid unter entsprechender Berücksichtigung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung später zu erlassen (Krauß in: Hauck/Noftz, aaO, § 22 Rn. 297).

 

b.

 

Die Zusicherung wurde rechtswirksam und insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erlassen. Sie wurde von der örtlich, sachlich und funktionell zuständigen Behörde den Klägern gegenüber mit dem Bescheid vom 25. Juni 2012 in schriftlicher Form erteilt. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Zusicherung im Sinne von § 34 Abs. 2 SGB X sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es liegen keine Verfahrens- oder Formfehler vor.

 

c.

 

Die Zusicherung war im streitigen Zeitraum weiterhin wirksam, da sie weder zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben noch durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt wurde. Gem. § 34 Abs. 2 SGB X sind auf die Rücknahme einer rechtswidrigen Zusicherung die Vorschriften der §§ 44, 45 SGB X anzuwenden. Da die Zusicherung vorliegend rechtmäßig erfolgt ist, war eine Rücknahme hiernach nicht möglich.

 

d.

 

Der Beklagte kann sich auch nicht auf § 34 Abs. 3 SGB X berufen. Danach ist die Behörde an eine Zusicherung dann nicht mehr gebunden, wenn sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- und Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

 

Für die Folgezeit nach dem Umzug kann der Träger nicht einwenden, die Wohnungskosten seien unangemessen hoch, solange im Wesentlichen unveränderte Verhältnisse vorliegen. Lediglich wenn sich die Verhältnisse nach der Zusicherung ändern (etwa die Kosten der Unterkunft zwischen Vertragsschluss und Umzug unvorhergesehen steigen), liegt ein Fall des § 34 Abs. 3 SGB X vor und der Träger ist an die Zusicherung nicht mehr gebunden, ohne dass sie zurückgenommen werden müsste (Krauß in: Hauck/Noftz, aaO, § 22 Rn 302).

 

Vorliegend ist zwischen der erfolgten Zusicherung des Beklagten vom 25. Juni 2012 und der Kostensenkungsaufforderung vom 28. November 2012 bzw. der nachfolgenden Kürzung der Kosten der Unterkunft ab dem 1. Mai 2013 keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage erfolgt. Voraussetzung einer derartigen Änderung ist, dass sich nach Erteilung der Zusicherung die konkrete Sach- oder Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis dieser Umstände die Zusicherung nicht abgegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte abgeben dürfen.

 

Allein das Inkrafttreten der neuen Unterkunftsrichtlinie zum 1. August 2012 stellt keine Änderung der Rechtslage dar. Eine Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie ist nicht normkonkretisierend, weil der Begriff der „Angemessenheit“ der Unterkunftskosten nicht auf einer offenen, ausfüllungsbedürftigen Regelung oder einer Regelung mit einem Beurteilungsspielraum für die Verwaltungsbehörde beruht. Vielmehr handelt es sich bei dem Begriff der „Angemessenheit“ der Unterkunftskosten im Sinne von § 22 SGB II nach der ständigen Rechtsprechung des BSG um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Sächsisches LSG, Urteil v. 6. Februar 2020, L 3 AS 741/17 Rn. 49 mit weiteren Nachweisen).

 

Es kann nicht von einer Änderung der Sachlage – etwa durch neue Mietwerte – nach der erfolgten Zusicherung ausgegangen werden. Denn die der Richtlinie zugrundeliegenden Mietwerte wurden im Zeitraum von März 2011 bis Februar 2012 erhoben. Berücksichtigung fanden insoweit die Bestandsmieten zum Stichtag 1. Dezember 2011, die von September 2011 bis Februar 2012 veröffentlichten Angebotsmieten sowie die in den neun Monaten vor dem Erhebungsstichtag (1. Dezember 2011) ermittelten Neuvertragsmieten.

 

Die vom Beklagten vertretene Argumentation, nach Behebung des Erkenntnisausfalls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie hätte die Zusicherung nicht mehr erteilt werden dürfen, führt zu keiner anderen Bewertung. In Anbetracht des in Kürze bevorstehenden Inkrafttretens einer KdU-Richtlinie hätte für den Beklagten die Möglichkeit bestanden, die Zusicherung mit einer Nebenbestimmung nach § 32 SGB X (beispielsweise einer Befristung oder einem Widerrufsvorbehalt) zu versehen.

 

Aus dem Rechtsgedanken des fehlenden Rechtsschutzinteresses an einer Zusicherung nach vollzogenem Umzug ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, dass sich die Bindungswirkung der Zusicherung lediglich auf 6 Monate erstreckt. Dies folgt auch nicht aus der Entscheidung des Senats im Verfahren L 5 AS 189/12 B ER vom 13. Juni 2012. Denn der Senat hatte in diesem Verfahren lediglich festgestellt, dass bei dem Streit um die Erteilung einer Zusicherung der Wert des Beschwerdegegenstands von 750 Euro nicht erreicht war. Denn in diesem Fall sei – wie auch in anderen Fallgestaltungen der Leistungsgewährung nach dem SGB II – das Rechtsschutzinteresse auf die Dauer von 6 bzw. höchstens 12 Monaten begrenzt und die Einbeziehung weiterer Bewilligungsabschnitte komme nicht in Betracht. Die Frage der Dauer der Bindung des Leistungsträgers an eine erteilte Zusicherung war in dieser Entscheidung nicht gegenständlich.

 

e.

 

Der Änderungsbescheid vom 19. Mai 2013 ist keine konkludente Aufhebung der Zusicherung für die Zukunft gem. § 48 SGB X. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft ist hiernach nur möglich, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine derartige Änderung ist lediglich durch das Inkrafttreten einer Unterkunftsrichtlinie nicht erfolgt (s.o. unter d.).

 

III.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).

Rechtskraft
Aus
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