Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 13.6.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger des Berufungsverfahrens wendet sich gegen den Widerspruchsbescheid vom 19.2.2016, mit dem der Widerspruch der Kläger des erstinstanzlichen Verfahrens – das waren der Berufungskläger und seine Ehefrau als Klägerin zu 2) - gegen den (Änderungs-) Bescheid vom 29.11.2015 als unzulässig verworfen worden ist, und begehrt höhere Leistungen nach dem SGB II seit Beginn des Leistungsbezugs.
Der 1957 geborene Kläger bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau eine 46,5 qm große 2-Zimmer-Wohnung in der F-Straße 1 in L. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt über Strom (dezentrale Warmwassererzeugung), die Beheizung über einen Mix aus Strom und Gas. Angemietet hat der Kläger zusätzlich Räumlichkeiten von 60 qm im Haus H-Straße 66 in L (Mietvertrag für gewerbliche Räume mit Mietbeginn am 15.8.1992), wobei Näheres zu den diesbezüglichen Kosten und der Art und Intensität der Nutzung nicht bekannt ist.
Auf den Antrag vom 24.9.2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau mit Bescheid vom 28.9.2015 für die Zeit vom 1.10.2015 bis zum 31.3.2016 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 927,56 €. Hierbei legte der Beklagte für die Bedarfsgemeinschaft (BG) der Kläger einen Regelbedarf in Höhe von je 320 €, einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung in Höhe von je 8,28 € sowie einen Bedarf für Unterkunft und Heizung i.H.v. je 135,50 € zugrunde. Darüber hinaus berücksichtigte der Beklagte ein Einkommen der Klägerin zu 2) i.H.v. 200 €, vermindert um die maßgeblichen Abzugsbeträge.
Hiergegen legte der Kläger für die BG mit Schreiben vom 27.10.2015 Widerspruch ein.
Mit Änderungsbescheid vom 29.11.2015 änderte der Beklagte die Höhe der Leistungen nach dem SGB II ab und bewilligte für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 31.3.2016 aufgrund der Anpassung der Regelbedarfe vorläufig einen höheren Regelbedarf in Höhe von je 324 €. Auch hiergegen legte der Kläger für die BG mit Schreiben vom 22.12.2015 Widerspruch ein.
Den Widerspruch vom 22.12.2015 verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.2.2016 zum Geschäftszeichen W-01 als unzulässig. Gemäß § 86 SGG werde bei der Abänderung eines Verwaltungsaktes während des Vorverfahrens dieser neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens. Folglich sei ein gegen diesen neuen Verwaltungsakt (gesondert) eingelegter Widerspruch unzulässig. Vorliegend sei der Änderungsbescheid vom 29.11.2015 zum Bewilligungsbescheid vom 28.9.2015 Gegenstand des Vorverfahrens zum Widerspruch des Klägers vom 27.10.2015 geworden, da er diesen Bescheid während des Vorverfahrens abändere. Der Regelungsgehalt des ursprünglichen Verwaltungsakts sei dahingehend modifiziert worden, dass bei der Berechnung des Leistungsanspruches die (ab dem 1.1.2016) angepassten Regelleistungssätze berücksichtigt worden seien und damit ein insgesamt höherer Leistungsanspruch bestanden habe.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 19.2.2016, Geschäftszeichen W-02 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.9.2015 als unbegründet zurück.
Am 21.3.2016 hat der Kläger „für die BG T und P“ Klage vor dem SG Köln erhoben.
In seiner Klageschrift vom 21.3.2016 hat er die Klage „der Bedarfsgemeinschaft T & P“ als „Klage gegen den in Kopie beigefügten Widerspruchsbescheid des Jobcenter L, Geschäftszeichen W-01“ bezeichnet. Der Widerspruchsbescheid vom 19.2.2016 mit diesem Aktenzeichen war beigefügt. Nach Ansicht des Klägers sei der Bescheid fehlerhaft und nicht nachvollziehbar. Zur Begründung werde auf die Verwaltungsakte verwiesen, in die er Akteneinsicht begehre. In den nachfolgenden Schriftsätzen, die der Kläger zu vier Verfahren eingereicht hat, hat er weiter ausgeführt, dass es um die seit Beginn des Arbeitslosengeld (ALG) II-Bezuges nicht gezahlten Wohn- und Heizkosten entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gehe. Er rege an, sich die vom LSG NRW an ihn am 24.4.2017 zurückgesandten Unterlagen anzuschauen und durchzuarbeiten. Darin seien auch Nachweise über Heiz- und Wohnkosten enthalten. Zudem wolle er zunächst einmal Akteneinsicht nehmen. Mehrere Versuche, telefonisch einen diesbezüglichen Termin zu vereinbaren, seien erfolglos gewesen. Er bitte um schriftliche Mitteilung, zu welchen „Tages- und Zeiträumen“ er beim SG Köln Einsicht in die Gerichtsakten für den gesamten Zeitraum seit Beginn des ALG II-Bezugs nehmen könne.
Mit Schreiben vom 7.2.2018 hat das SG mitgeteilt, dass Akteneinsicht innerhalb der Geschäftszeiten der Kammer möglich sei. Sollte die Geschäftsstelle nicht erreichbar sein, könne die zentrale Telefonnummer gewählt werden oder die eigene Telefonnummer für einen Rückruf hinterlegt werden. Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid sei beabsichtigt.
Die Kläger haben sinngemäß beantragt,
den Widerspruchsbescheid vom 19.2.2016 (Az. W-01) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für den gesamten Zeitraum, in dem bisher Leistungen nach dem SGB II zuerkannt wurden, höhere Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Um weiteren Vortrag und Übersendung von Nachweisen werde gebeten, soweit es um die Heizkosten gehe.
Bereits mit der Eingangsverfügung hat das SG angesichts früherer Erklärungen in älteren Verfahren um Vorlage einer Vollmacht für den Kläger von der Klägerin zu 2) gebeten, die jedoch im weiteren Verlauf, auch nach erneuter Aufforderung unter Fristsetzung mit Schreiben vom 15.1.2018, nicht eingereicht worden ist.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.6.2018 hat das SG Köln die Klage abgewiesen.
Die für die Klägerin zu 2) erhobene Klage sei unzulässig. Trotz mehrfacher Aufforderung und diesbezüglicher Fristsetzung nach § 73 Abs. 6 SGG habe der Kläger eine Vollmacht für die Klägerin zu 2) nicht vorgelegt. Davon, dass der Kläger im Sinne von § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG bevollmächtigt sei, könne die Kammer angesichts der früheren Erklärungen des Klägers, wonach er seine Frau nicht mehr vertrete, nicht ausgehen.
Soweit sich der Kläger mit seiner Klage isoliert gegen die Widerspruchsbescheid vom 19.2.2016 zum Aktenzeichen W-01 wende, bleibe die Klage ohne Erfolg. Der Kläger habe allein diesen Widerspruchsbescheid in seiner Klageschrift benannt und vorgelegt. Unabhängig von der Frage, ob die Klage isoliert gegen den Widerspruchsbescheid statthaft sei, sei die Klage jedenfalls unbegründet. Denn der Beklagte habe den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 29.11.2015 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Der Änderungsbescheid sei nach § 86 SGG bereits Gegenstand des älteren Widerspruchsverfahrens, gerichtet gegen den Bescheid vom 28.9.2015 geworden, der durch den Bescheid vom 29.11.2015 in Bezug auf die Monate Januar bis März 2016 zugunsten des Klägers geändert und ersetzt worden sei. Ein isolierter Widerspruch gegen den Änderungsbescheid sei daher nicht mehr statthaft.
Soweit der Kläger mit seiner Klage die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II für die Zeit seit Beginn des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II begehre, bleibe die Klage ebenfalls erfolglos. Eine isolierte Leistungsklage ohne Anfechtung von Bescheiden, die nicht vorab in einem Vorverfahren (§ 78 SGG) nachgeprüft worden seien, sei nicht zulässig. Im Übrigen seien unter den Aktenzeichen S 25 AS 83/17, S 25 AS 3907/15 und S 5 AS 4322/17 noch weitere Verfahren anhängig, in denen es um andere Leistungszeiträume als Januar bis März 2016 gehe. Eine gerichtliche Überprüfung sämtlicher Leistungszeiträume im hiesigen Verfahren, losgelöst von den konkret angefochtenen Bescheiden, sei zulässigerweise nicht möglich.
Gegen den am 15.6.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat alleine der Kläger am 4.7.2018 Berufung eingelegt, diese jedoch nicht weiter begründet.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des SG Köln vom 13.6.2018 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 29.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.2.2016, Az. W-01, höhere Leistungen nach dem SGB II seit Beginn des Leistungsbezugs zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Eine endgültige Bewilligung für den Zeitraum vom 1.10.2015 bis 31.3.2016 sei bislang nicht erfolgt.
Der für den 3.3.2020 angesetzte Termin zur mündlichen Verhandlung ist aufgrund der mit Schreiben vom 26.2.2020, eingegangen am 2.3.2020, beantragten Akteneinsicht des Klägers aufgehoben worden. Mit Schreiben vom 4.3.2020 und 13.5.2020 ist dem Kläger mitgeteilt worden, dass Akteneinsicht bei der Geschäftsstelle des 21. Senats genommen werden könne. In letzterem ist darauf hingewiesen worden, dass, soweit ein Termin zur Akteneinsicht bis zum 5.6.2020 nicht vereinbart werde, ein Verhandlungstermin beabsichtigt sei. Mit Schreiben vom 2.6.2020 hat der Kläger mitgeteilt, er benötige die Akten zu Hause. Das Gericht hat den Kläger mit Schreiben vom 21.7.2020 darauf hingewiesen, dass eine Übersendung von Akten an Privatpersonen ausgeschlossen sei, Akteneinsicht aber weiterhin nach Terminvereinbarung bei der Geschäftsstelle des 21. Senats genommen werden könne. Mit Schreiben vom 8.10.2020 hat der Kläger mitgeteilt, dass er weiterhin Akteneinsicht begehre, aber eine Einsichtnahme im LSG nicht nur wegen der aktuellen Corona-Pandemie keine Option sei. Mit Schreiben vom 25.11.2020 hat das Gericht mitgeteilt, dass die Akten des Beklagten aktualisiert und vervollständigt worden seien und nunmehr wieder vorlägen. Akteneinsicht könne genommen werden. Nach erneuter Terminierung auf den 1.10.2021 hat der Kläger um Verschiebung des Termins gebeten. Er habe keine Akteneinsicht erhalten, wegen Corona wisse er nicht, ob überhaupt eine Nutzung von Bus und Bahn möglich sei. Zudem sei ihm ausdrücklich die Übernahme von Reisekosten versagt worden. Nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, dass die Entsendung eines Sitzungsvertreters nicht möglich sei, ist der Verhandlungstermin aufgehoben worden. Mit Schreiben vom 28.9.2021 hat das Gericht erneut auf die Möglichkeit der Akteneinsicht in den Räumen des LSG hingewiesen. Mit einem weiteren gerichtlichen Schreiben vom 6.4.2022 ist dem Kläger angeboten worden, Akteneinsicht in den Räumen des SG Köln zu nehmen. Er ist gebeten worden, bis zum 30.4.2022 mitzuteilen, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wolle. Eine Reaktion ist nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom 12.9.2022, eingegangen am 13.9.2022, hat der Kläger in diesem und sechs weiteren Verfahren um Aufhebung des Verhandlungstermins mit der Begründung gebeten, er bestehe auf Akteneinsicht zu seinen Händen und nicht in Räumlichkeiten der Justiz. Ihm eine Fahrtkostenerstattung anzubieten, damit er sich u.U. rechtliches Gehör verschaffen könne, sei offensichtlich zu kostenintensiv. Er bitte um Übersendung der Verfahrensakten, gerne auch digital auf einem gesicherten und verschlüsselten Datenträger. Die angemessenen Kosten, z.B. für einen DVD-Rohling, übernehme er. Mit Schreiben vom 13.9.2022 hat der Vorsitzende des Senats den Antrag auf Terminsverlegung abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Streitakten des SG Köln S 25 AS 4332/17, S 25 AS 4650/13, S 25 AS 2732/18, S 25 AS 4333/17, S 25 AS 683/19, S 25 AS 83/17, S 25 AS 1283/18, S 25 AS 3906/15, S 25 AS 2516/14, S 25 AS 1983/12 und S 25 AS 1987/12 Bezug genommen, deren jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
A. Der Senat konnte in der Streitsache entscheiden, obwohl für den Kläger niemand zum Termin erschienen ist, denn der Kläger ist mit Postzustellungsurkunde, die am 26.8.2022 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt wurde, geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Sein Antrag auf Terminsverlegung vom 13.9.2022 ist durch den Vorsitzenden des Senats mit Schreiben vom 13.9.2022, dem Kläger zugestellt am 14.9.2022, abgelehnt worden.
Dem Kläger ist auch ausreichend Gelegenheit gegeben worden, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch Akteneinsicht zu verwirklichen. Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 SGG haben die Beteiligten das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde Behörde dies nicht ausschließt. Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen (§ 120 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in den Diensträumen gewährt, § 120 Abs. 3 Satz 1 SGG. Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in Papierform an eine Privatperson scheidet grundsätzlich aus, es sei denn, diese ist selbst Rechtsanwalt oder zählt zu dem Personenkreis des § 20 Abs. 3 Satz 3 SGG (Wehrhahn, in: jurisPK-SGB X, § 120 (Stand: 15.6.2022) Rn. 22ff.).
Die Prozessakten im vorliegenden Verfahren werden bei Gericht in Papierform geführt. Das gilt sowohl im Hinblick auf die Gerichtsakte als auch bezogen auf die Verwaltungsakten des Beklagten. Diese Papierakten sind Grundlage der Entscheidung des Gerichts. Dem Kläger ist die Gelegenheit zur Akteneinsicht sowohl in den Räumen des LSG NRW (Schreiben vom 4.3.2020, 13.5.2020, 21.7.2020, 24.9.2020, 25.11.2020 und 28.9.2021) als auch in den Räumen des SG Köln (Schreiben des SG vom 7.2.2018, Schreiben des LSG vom 6.4.2022) angeboten worden. Diese Möglichkeiten hat er nicht wahrgenommen. Eine Digitalisierung der Papierakten durch das Gericht ist nicht erfolgt, so dass auch eine Bereitstellung der Papierakten zum Abruf oder auf einem sicheren Übermittlungsweg, wie in § 120 Abs. 3 Satz 2 SGG vorgesehen, nicht möglich war. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Räume des LSG NRW oder des SG Köln nicht hat aufsuchen können, sind nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 12.9.2022 darauf hingewiesen hat, dass der Senat ihm eine Fahrkostenerstattung nicht angeboten habe, ist dies zutreffend. Ein entsprechender ausdrücklicher Antrag wird in dieser Formulierung nicht gesehen. Das Gericht ist auch grundsätzlich nicht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, etwa durch Anordnung der Übernahme der Fahrtkosten, dass jeder Beteiligte auch persönlich vor Gericht auftreten kann (BSG vom 13.11.2017 – B 13 R 152/17 B, Rn. 11). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens kann aber im Ausnahmefall geboten sein, etwa wenn der schriftliche Vortrag eines Beteiligten wegen Unbeholfenheit oder Sprachunkenntnis keine Sachverhaltsaufklärung gewährleistet und ein Erscheinen auf eigene Kosten undurchführbar ist (vgl. BSG, a.a.O.). Dafür sind vorliegend bei dem sehr prozesserfahrenen Kläger keine Anhaltspunkte ersichtlich.
B. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen.
I. Die Klage der Klägerin zu 2) des erstinstanzlichen Verfahrens ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Mit Schriftsatz vom 1.7.2018 hat alleine der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 13.6.2018 eingelegt. Es ist in keiner Weise erkennbar, dass er die Berufung auch für seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), eingelegt hat, deren Klage durch das SG als unzulässig verworfen worden ist. Auch kann nach § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG nicht unterstellt werden, dass er durch seine Ehefrau bevollmächtigt ist. Denn das SG hat im Hinblick auf Erklärungen des Klägers in früheren Verfahren, seine Ehefrau nicht mehr zu vertreten, nach § 73 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz SGG unter Fristsetzung eine Vollmacht angefordert und auf die drohende Verwerfung der Klage der Ehefrau als unzulässig bei Nichtvorlage einer entsprechenden Vollmacht hingewiesen. Sollte sich die Klägerin zu 2) nunmehr trotz der Verwerfung ihrer Klage wegen fehlender Vollmacht als unzulässig gegen den Gerichtsbescheid wenden und sich dabei von dem Kläger vertreten lassen wollen, wäre ein entsprechender ausdrücklicher Vortrag des Klägers und die Vorlage einer Vollmacht zu erwarten gewesen in Verbindung mit einer Genehmigung der Klageerhebung.
II. Die im Berufungsverfahren damit allein zu prüfende Klage des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat seine Klage ausdrücklich nur gegen den Widerspruchsbescheid vom 19.2.2016 zum Az. W-01 erhoben. Es kann hier aber dahinstehen, ob er damit tatsächlich eine isolierte Anfechtungsklage alleine gegen den Widerspruchsbescheid erheben oder ob er sich gegen den Bescheid vom 29.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.2.2016 wenden wollte, weil er nach seinem inhaltlichen Vortrag höhere Leistungen seit Beginn des ALG II-Bezugs begehrt.
In beiden Fällen ist die Klage jedenfalls unbegründet.
Unabhängig von der Zulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid ist diese jedenfalls unbegründet, da der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.11.2015 als unzulässig verwerfen durfte. Nach § 86, 1. Halbsatz SGG wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens, wenn während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert wird. Ein Verwaltungsakt ändert einen anderen Verwaltungsakt i.S.d. § 86, 1. Halbsatz SGG ab, wenn sich die Regelungsbereiche der Verwaltungsakte zumindest teilweise überschneiden, d.h. die Verwaltungsakte müssen zumindest teilweise denselben Streitgegenstand betreffen (Senger, in: jurisPK-SGG, § 86 (Stand: 15.6.2022) Rn. 18). Der abändernde Verwaltungsakt ist dann nicht durch einen gesonderten Widerspruch anzufechten. Der dennoch eingelegte Widerspruch ist unstatthaft und kann deshalb als unzulässig verworfen werden (vgl. Senger, a.a.O., Rn. 38; LSG Baden-Württemberg vom 19.7.2018 – L 10 R 3653/17, Rn. 23ff., juris, jeweils in der Annahme, dass ein eigenständiges Widerspruchsverfahren eingeleitet wird und auch durch Widerspruchsbescheid abgeschlossen werden muss; a.A. wohl B. Schmidt in: Meyer-Ladewig, u.a., SGG, 2020, § 86 Rn. 4, der nicht von einem eigenständigen Widerspruchsverfahren ausgeht, das einer Entscheidung bedarf, das Verwerfen des Widerspruchs als unzulässig aber für vertretbar erachtet; so wohl auch BSG, Urteil vom 19.6.2012 – B 4 AS 142/11 R, Rn. 13.)
Vorliegend hat der Bescheid vom 29.11.2015 den Bescheid vom 28.9.2015 im Hinblick auf die gewährten Leistungen zum Regelbedarf in der Zeit vom 1.1.2016 bis zum 31.3.2016 abgeändert, so dass dieser Bescheid nach § 86, 1. Halbsatz SGG Gegenstand des gegen den Bescheid vom 28.9.2015 anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden ist. So hat der Beklagte den Kläger im Bescheid vom 29.11.2015 in der Rechtsbehelfsbelehrung auch zutreffend darauf hingewiesen, dass, falls für den betroffenen Bewilligungszeitraum bereits Widerspruch oder Klage erhoben worden sei, dieser Bescheid nach § 86 SGG Gegenstand des entsprechenden Verfahrens werde.
Wird die erhobene Klage als Klage gegen den Bescheid vom 29.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.2.2016 ausgelegt, ist den Gerichten eine formell- und materiell-rechtliche Prüfung des Bescheides vom 29.11.2015 jedenfalls in diesem Verfahren verwehrt, da das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 28.9.2015, dessen Gegenstand auch der Bescheid vom 29.11.2015 geworden ist, mit dem Widerspruchsbescheid vom 19.2.2016 zu dem Geschäftszeichen W-02 abgeschlossen worden ist. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger im vorliegenden Verfahren keine Klage erhoben. Vielmehr hat er den Widerspruchsbescheid, gegen den die Klage erhoben werden soll, eindeutig mit dem Aktenzeichen (...)01 benannt und auch allein diesen Widerspruchsbescheid beigefügt.
Auch aus dem weiteren Vortrag des Klägers und unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (§ 123 SGG) kann nicht hergeleitet werden, dass der Kläger nur versehentlich Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 19.2.2016 mit dem Aktenzeichen (...)01 erhoben bzw. den Widerspruchsbescheid nur unzutreffend bezeichnet hat. Auch nach dem Hinweis des Sozialgerichts vom 4.12.2017, wonach allein die Zeit von Januar bis März 2016 streitig sei, hat der Kläger im Schriftsatz vom 2.1.2018 lediglich pauschal sowohl zu diesem als auch gleichzeitig zu Parallelverfahren darauf verwiesen, dass es um die seit Beginn des ALG II-Bezugs nicht gezahlten Wohn- und Heizkosten gehe. Auf den weiteren Hinweis des Sozialgerichts vom 15.1.2018, dass es im vorliegenden Verfahren um den Widerspruchsbescheid vom 19.2.2016 zum Az. W-01 gehe und die Klage aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg habe, hat der Kläger erneut darauf verwiesen, dass seiner Ansicht nach nicht irgendwelche Zeiträume streitig seien, sondern der gesamte Zeitraum des Bezugs der Bedarfsgemeinschaft T/P. Der Vortrag des Klägers ist – gerade unter Berücksichtigung der erteilten Hinweise – kaum konkretisiert worden, so dass seine Klage nicht als Klage auch oder nur gegen den Widerspruchsbescheid vom 19.2.2016 zum Geschäftszeichen W-02 auszulegen ist.
III. Sofern der Kläger mit der Klage nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II für die Zeit seit Beginn des Bezugs der Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist die Klage unzulässig. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
D. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.