S 21 BA 129/22

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 21 BA 129/22
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
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Datum
-
Kategorie
 
Leitsätze

 

I. Ein Gesellschafter einer GmbH, welcher 50 v.H. der Anteile an deren Stammkapital hält und durch einfachen Beschluss der Gesellschafterversammlung zum Geschäftsführer bestellt wurde, unterliegt in dieser Tätigkeit zumindest solange der Sozialversicherungspflicht, wie die Bestellung zum Geschäftsführer nicht im Handelsregister eingetragen wurde und die Träger der Sozialversicherung nicht positive Kenntnis von dem Beschluss erlangt haben.

II. Ob die Sozialversicherungspflicht bereits ab dem Zeitpunkt entfällt, zu dem die Träger der Sozialversicherung positive Kenntnis von dem Geschäftsführerbestellungsbeschluss erlangt haben, konnte vorliegend dahingestellt bleiben.

 

I. Die Klage wird abgewiesen.


II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


III. Der Streitwert wird auf EUR 1.415,02 festgesetzt.


T a t b e s t a n d :

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung aufgrund einer Betriebsprüfung.

Die mit Gesellschaftsvertrag vom 18.09.2013 gegründete und hier klagende GmbH betreibt unter ihrer Firma u.a. die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die Produktion und Auslieferung von Lebensmitteln sowie den Einzelhandel mit Food- und non-Food-Produkten. Ihr Stammkapital beträgt EUR 25.000. Besondere Bestimmungen zur Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung wurden im Gesellschaftsvertrag nicht getroffen. Gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages sollen, soweit keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind, die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) in dessen jeweils geltender Form Anwendung finden.

Der für die Klägerin tätige Beigeladene war von jener zunächst als abhängig Beschäftigter zur Sozialversicherung angemeldet und wurde zum Ablauf des Januar 2019 von ihr wieder abgemeldet. Seit dem 27.02.2019 hält der Beigeladene die Hälfte der Geschäftsanteile der Klägerin. Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Beigeladene zum weiteren Geschäftsführer der Klägerin bestellt. Die Bestellung des Beigeladenen zum Geschäftsführer wurde unter dem 01.03.2019, beim Registergericht am 04.03.2019 eingegangen, zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet und schließlich am 28.03.2019 im Handelsregister eingetragen. Die Änderung wurde am 29.03.2019 bekannt gemacht.

Die Beklagte führte bei der Klägerin ab dem 04.10.2021 eine Betriebsprüfung betreffend den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2020 durch. Mit Anhörungsschreiben vom 14.12.2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 6.054,15 nachzuerheben. Hierin enthalten waren Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 2.564,71 für die Tätigkeit des Beigeladenen in der Zeit vom 01.02.20219 bis zum 28.03.2019. Sozialversicherungsrechtlich wirksam sei der Beigeladene erst am 28.03.2019 zum Geschäftsführer bestellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er noch als abhängig Beschäftigter tätig gewesen; in der Zeit vom 01.02. bis zum 26.02.2019 als abhängig Beschäftigter Arbeitnehmer und in der Zeit vom 27.02. bis zum 28.03.2019 als mitarbeitender Gesellschafter.

Die Klägerin wandte hiergegen ein, dass es für die Wirksamkeit der Bestellung zum Geschäftsführer nicht darauf ankomme, dass sie im Handelsregister eingetragen werde. Vielmehr sei die Bestellung bereits zuvor wirksam; die Eintragung habe lediglich deklaratorische Bedeutung. Soweit das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 13.11.2020 eine anderslautende Entscheidung getroffen habe, könne man dem nicht folgen. Es handele sich um eine Einzelfallentscheidung. Höchstrichterlich sei diese Frage noch nicht geklärt.

Unter dem 22.12.2021 erließ die Beklagte den angekündigten Bescheid. Zur Begründung der Beitragsnachforderung für den Beigeladenen führte sie aus, dass auch wenn die Eintragung ins Handelsregister keine Wirksamkeitsvoraussetzung sei, diese doch erst mit Eintragung ins Handelsregister gemäß § 15 des Handelsgesetzbuches (HGB) Außenwirkung zu entfalte. § 15 HGB solle der Sicherheit im Rechtsverkehr dienen. Vor der Eintragung ins Handelsregister sei für die Sozialversicherungsträger nicht sicher erkennbar, ob überhaupt die Eintragungsfähigkeit des Geschäftsführers gegeben sei. Dies werde vom Registergericht erst nach der Anmeldung zur Eintragung geprüft.

Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und führte aus, dass die Einordnung der Tätigkeit des Beigeladenen als abhängige Beschäftigung unter Inkaufnahme unüberwindbare Widersprüche erfolge. Obwohl die Beklagte konstatiere, dass die Eintragung ins Handelsregister keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Geschäftsführerbestellung sei, werde der Beigeladene dennoch als mitarbeitender Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion beurteilt. Der Beigeladene sei außerdem bereits vor der Eintragung ins Handelsregister gemäß § 35 GmbHG gesetzlicher Vertreter der Klägerin gewesen. Er habe auch eine entsprechende Rechtsmacht nach außen gehabt. Soweit die Beklagte für ihre abweichende Rechtsansicht die Notwendigkeit des Schutzes des Rechtsverkehrs über die Publizität des Handelsregisters ins Feld führe, könne dem nicht gefolgt werden. Wollte man das anders sehen, müsse auch eine durch den Notar gegenüber der Beklagten erfolgte Mitteilung über den Geschäftsführerbestellungsbeschluss ausreichen. Jedenfalls könne als maßgeblicher Zeitpunkt für die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung allenfalls noch der Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung zum Handelsregister, hier der 04.03.2019, in Betracht gezogen werden, da andernfalls Rechtssicherheit auch infolge etwaiger gerichtsbedingter Verzögerungen bei der Eintragung nicht erreichbar wäre. Auf den Zeitpunkt der Eintragung abzustellen ergebe auch deshalb Sinn, weil die prüfenden Rentenversicherungsträger ab diesem Zeitpunkt bei dem jeweiligen Registergericht eine Anfrage zur Eintragungsfähigkeit des Geschäftsführers stellen könnten. Dem Registergericht lägen dann bereits alle relevanten Unterlagen vor, weshalb der Rechtssicherheit auch insoweit gedient wäre.

Mit Bescheid vom 04.03.2022 änderte die Beklagte ihren Ursprungsbescheid in Bezug auf hier nicht streitgegenständliche Punkte ab. Mit Schreiben vom selben Tag teilte sie der Klägerin mit, dass der Bescheid im Übrigen nicht zu beanstanden sei. Erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung manifestiere sich der Wille der Gesellschafter zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers in rechtlich anzuerkennender Weise. Dies entspreche auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der bundesweiten Verfahrensweise der Rentenversicherungsträger. Nachdem die Klägerin auch im Weiteren Verfahren an ihrer Rechtsansicht und dem Widerspruch festhielt, wies die Beklagte den Widerspruch schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2022 zurück.

Am 21.06.2022 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben, mit der sie sich unter Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Argumentation gegen die Beitragsnachforderung für den Beigeladenen wendet.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 22.12.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2022 dahingehend abzuändern, dass bezüglich des Beigeladenen seit dem 27.02.2019 keine abhängige Beschäftigung mehr besteht. Es wird festgestellt, dass insoweit Beiträge zu den Zweigen der Sozialversicherung zu Unrecht erhoben wurden.

Die Beklagte beantragt,
  die Klage abzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gerichtsakte sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22.12.2021 in seiner Gestalt des Bescheides vom 04.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

1. Im Rahmen der Betriebsprüfung hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene auch in der Zeit vom 27.02.20219 bis zum 28.03.2019 noch aufgrund abhängiger Beschäftigung versicherungspflichtig war. Der Beigeladene unterlag im streitigen Zeitraum in seiner für die Klägerin verrichteten Tätigkeit als nicht im Handelsregister eingetragener GmbH-Geschäftsführer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Beklagte hat die erhobene Beitragsnachforderung gegenüber der Klägerin daher zu Recht festgesetzt.

a) Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Nach § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern unter anderem, ob diese ihre Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Insbesondere prüfen sie die Richtigkeit der Beitragszahlungen. Im Rahmen der Prüfung erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV.

Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Die entsprechenden Regelungen galten bereits im hier streitrelevanten Zeitraum.

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 16.08.2017 - B 12 KR 14/16 R; BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R; BSG, Urteil vom 30.04.2013 - B 12 KR 19/11 R). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 23.05.2017 - B 12 KR 9/16 R).

Dabei ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 1/18 R).

Sofern Abweichungen zwischen den getroffenen Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen feststellbar sind, geht die tatsächliche gelebte Beziehung der formellen Vereinbarung dann vor, wenn eine formlose Abbedingung rechtlich möglich ist (BSG, Urteil vom 24.01.2006 - B 12 KR 30/04 R; etwas offener noch BSG, Urteil vom 22.06.2005 - B 12 KR 28/03 R). Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R; BSG, Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R).

Diese Abgrenzungsmaßstäbe gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH. Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei Geschäftsführern einer GmbH aber in erster Linie danach, ob der Geschäftsführer nach der ihm zukommenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen. Deshalb scheidet bei einem Fremdgeschäftsführer eine selbständige Tätigkeit generell aus. Bei einem als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligten GmbH-Geschäftsführer sind dagegen der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr als 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist dagegen grundsätzlich abhängig beschäftigt. Als Selbständiger ist er ausnahmsweise nur dann anzusehen, wenn er exakt 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Denn der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen haben und zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern können. Diese Grundsätze hat das Bundessozialgericht erneut in seiner Entscheidung vom 01.02.2022 bestätigt und sie weiter konkretisiert. Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind nur der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss in der Lage sein, einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafterbeschlüsse auszuüben und dadurch die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend mitbestimmen zu können. Demgegenüber ist eine "unechte", auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (BSG, Urteil vom 01.02.2022 - B 12 KR 37/19 R, Rn. 13 (zitiert nach Juris). Auch ein rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten der Beteiligten ist nicht maßgeblich. Dies wäre mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht zu vereinbaren. Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit" lediglich in harmonischen Zeiten, während im Fall eines Zerwürfnisses die rechtlich bestehende Weisungsgebundenheit zum Tragen käme, kann nicht anerkannt werden (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2019 - B 12 KR 21/19 R, Rn. 15 ff. (zitiert nach juris) m.w.N.).

Die für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit notwendige Rechtsmacht, über welche der Geschäftsführer in die Lage versetzt wird, die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen, muss diesem gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) bestehende wirtschaftliche Verflechtungen, Stimmbindungsabreden oder Veto-Rechte zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer sowie anderen Gesellschaftern und/oder der GmbH sind nicht zu berücksichtigen. Sie vermögen die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben. Unabhängig von ihrer Kündbarkeit genügen die das Stimmverhalten regelnden Vereinbarungen nicht dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände. Im Interesse sowohl der Versicherten als auch der Versicherungsträger ist die Frage der (fehlenden) Versicherungspflicht wegen Selbstständigkeit oder abhängiger Beschäftigung schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil es darauf nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten der Sozialversicherungsträger und die Leistungsansprüche des Betroffenen ankommt (BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R, Rn. 22 (zitiert nach juris); BSG, Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R, Rn. 19 (zitiert nach juris)).

Gemessen an diesen Grundsätzen konnte für die Zeit vom 27.02.20219 bis zum 28.03.2019 noch keine sozialversicherungsrechtlich bedeutsame selbständige Tätigkeit des Beigeladenen festgestellt werden. Zwar hielt er ab dem 27.02.2019 zweifellos die Hälfte der Geschäftsanteile der Klägerin und war auch mit Beschluss vom selben Tag gesellschaftsrechtlich wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden. Damit konnte er ab diesem Tag gem. § 12 des Gesellschaftsvertrags i.V.m. § 47 Abs. 1 GmbHG, wonach Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, auch ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern. Für die im Sozialversicherungsrecht erforderliche statusrechtliche Beurteilung, ob die vom Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit abhängig oder selbständig verrichtet wurde, genügt dies allein aber nicht. Vielmehr kommt der gesellschaftsrechtlich wirksamen Verschiebung der Rechtsmacht in statusrechtlicher Hinsicht aufgrund des oben bereits erwähnten wesentlichen Grundsatzes der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände zumindest im vorliegenden Fall erst mit der Bekanntmachung der nach § 39 Abs. 1 GmbHG vorzunehmenden Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister, also ab dem 29.03.2019 sozialversicherungsrechtliche Bedeutung zu (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2020 - L 8 BA 889/20; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.04.2020 - L 4 BA 825/20 ER-B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.04.2022 - L 8 BA 107/21 B ER). Bis zur Bekanntmachung der Eintragung ins Handelsregister fehlte der Änderung der Rechtsverhältnisse die insoweit für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung erforderliche Publizität (zur rechtsbekundenden Wirkung der Handelsregistereintragung vgl. auch BSG, Urteil vom 05.03.2014 - B 12 KR 1/12 R). 

(1) Eintragungen im Handelsregister sollen Rechtssicherheit für den Rechtsverkehr im Außenverhältnis der Gesellschaft bieten (vgl. BSG, Urteil vom 19.12.2019 - B 12 KR 9/18 R; BSG, Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R). Entsprechend dient auch die gesetzlich vorgeschriebene Offenlegung der Vertretungsverhältnisse einer GmbH (§§ 8, 39 Abs. 1 GmbHG) insgesamt der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Dem entspricht die Regelung des § 15 Abs. 1 HGB. Hiernach kann eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten solange nicht entgegengesetzt werden, wie sie nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, es sei denn, dass sie dem Dritten bekannt war. Die am Rechtsverkehr Beteiligten können damit auf ein Schweigen des Handelsregisters über eine einzutragende Tatsache solange vertrauen, wie sie nicht konkret Kenntnis davon haben, dass die Eintragungen im Handelsregister veraltet oder unvollständig sind (Grundsatz der negativen Publizität, vgl. Hopt/Merkt, HGB, 42. Aufl. 2023, § 15 Rn. 4 ff.).
Der Rechtssicherheit dient auch die aus § 39 Abs. 3 GmbHG folgende Pflicht des neuen Geschäftsführers, in der Anmeldung zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG entgegenstehen, und dass er über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Registergericht belehrt worden ist. Gleiches gilt für die Prüfung der Eintragung durch das Registergericht. Denn es ist Aufgabe des Registergerichts, die Eintragung unrichtiger oder tatsächlich nicht bestehender Rechtsverhältnisse zu verhindern (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.04.2020 - L 4 BA 825/20 ER-B). Auch wenn es sich gesellschaftsrechtlich lediglich um eine deklaratorische Eintragung handelt, ist das Registergericht bei begründeten Zweifeln berechtigt und verpflichtet, den wahren Sachverhalt aufzuklären (vgl. BGH, Beschluss vom 21.06.2011 - Az.: II ZB 15/10). 

Wenn, wie oben bereits dargelegt, die Frage der (fehlenden) Versicherungspflicht wegen Selbstständigkeit oder abhängiger Beschäftigung im Interesse sowohl der Versicherten als auch der Versicherungsträger schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären ist, ist es nur konsequent, wenn für die Beantwortung dieser Frage diejenigen gesetzlichen Regelungen nutzbar gemacht werden, die schon im Allgemeinen der Rechtssicherheit zu dienen bestimmt sind. So kann der erforderlichen Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher (Anknüpfungs-)Tatbestände bestmöglich gedient werden. Denn vor der Eintragung in das Handelsregister ist für den prüfenden Versicherungsträger nicht sicher erkennbar, ob (z.B. im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 GmbHG) überhaupt auch nur die Eintragungsfähigkeit des (neuen) Geschäftsführers gegeben ist. Mit dem Handelsregisterauszug wird konstatiert, dass die Eintragung einer Rechtsprüfung unterzogen wurde (vgl. in anderem Zusammenhang BSG, Urteil vom 09.08.2006 - B 12 KR 3/06 R). Der Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister ist mithin für die statusrechtliche Beurteilung der maßgebliche Zeitpunkt. Ab diesem Zeitpunkt manifestiert sich der Wille der Gesellschafter zur Bestellung eines (neuen) Geschäftsführers in auch sozialversicherungsrechtlich anzuerkennender Weise (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.04.2020 - Az.: L 4 BA 825/20 ER-B; vgl. allg. BSG, Urteil vom 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R). 

Wollte man dies anders beurteilen, wäre die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von der - ggf. je nach Sachlage unterschiedlich ausfallenden - Entscheidung der Gesellschafter abhängig, ob und wann sie nicht eingetragene Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrags in Verkehr bringen oder nicht (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 29.06.2017 - L 5 KR 20/15). Ein Gesellschafterbeschluss, der weder Eingang in den Gesellschaftsvertrag gefunden hat noch in das Handelsregister eingetragen wurde, vermag die erforderliche Klarheit und Vorhersehbarkeit aber schlicht nicht zu gewährleisten. Dies gilt auch deshalb, weil - zumindest einfache - Schriftstücke über vermeintliche Gesellschafterbeschlüsse jederzeit ohne Aufwand rückdatierend erstellt werden können und die Gefahr entsprechend falscher Dokumentationen bei häufig im Raum stehenden hohen Beitragsnachforderungen erheblich ist (hierauf zutreffend hinweisend LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.04.2022 - L 8 BA 107/21 B ER, Rn. 18 ff. (zitiert nach juris)). Eine Abhängigkeit der Statuszuordnung von derart manipulationsanfälligen bzw. der Disposition der Gesellschaft unterliegenden Umständen ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozial- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht in Einklang zu bringen.

(2) Für das gefundene Ergebnis spricht auch ein Vergleich mit der rentenversicherungsrechtlichen Behandlung von Vorständen einer Aktiengesellschaft. Die nach § 81 Abs. 1 AktG zur Eintragung im Handelsregister anzumeldende Änderung des Vorstands hat grundsätzlich. ebenfalls nur deklaratorische Bedeutung (siehe nur Grigoleit/Grigoleit, AktG, 2. Aufl. 2020, § 81 AktG). Dies ungeachtet wird für die Beurteilung der Frage, ob Mitglieder eines Vorstandes einer Aktiengesellschaft in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind (§ 1 Satz 3 SGB VI), ebenfalls darauf abgestellt, ob das betreffende Vorstandsmitglied selbst als solches ins Handelsregister eingetragen ist (vgl. KassKomm/Guttenberger, SGB VI, Stand: 01.07.2021, § 1 Rn. 33), da damit die Anwendung von § 1 Satz 3 SGB VI einfacher, sicherer und gleichmäßiger gestaltet wird und der Sozialverwaltung und den Gerichten für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht einfach festzustellende, ohne Weiteres überprüfbare Abgrenzungsmerkmale an die Hand gegeben werden (explizit im Zusammenhang mit der Übergangsregelung § 229 Abs. 1a SGB VI: BSG, Urteil vom 05.03.2014 - B 12 KR 1/12 R). Die Einzugsstelle und der Rentenversicherungsträger können jedenfalls nicht darauf verwiesen werden, bei der Beurteilung der Rentenversicherungspflicht die Bestellung des Vorstandes als körperschaftsrechtlichen Akt, also den Bestellungsvorgang in seinen einzelnen gesellschafts- und handelsrechtlich bedeutsamen Phasen (Aufsichtsratsbeschluss, dessen Kundgabe an das künftige Vorstandsmitglied und die Erklärung seines Einverständnisses bzw. ihrer Entgegennahme durch den Aufsichtsrat) aufgrund einer Parallelwertung nachzuvollziehen. Zudem manifestiert der Handelsregisterauszug, den das Vorstandsmitglied dem Arbeitgeber seiner Beschäftigung im Rahmen seiner Vorlagepflicht nach § 28o Abs. 1 SGB IV zu übermitteln hat, für diesen jedenfalls einfach und rechtssicher, dass die Bestellung zum Vorstandsmitglied in ihren einzelnen Phasen tatsächlich stattgefunden hat, wenn auch die Anmeldung zum Handelsregister und die darauf beruhende Eintragung für die Bestellung zum Vorstandsmitglied als solche aktienrechtlich keine Wirksamkeitsvoraussetzungen sind, mithin hierfür nicht konstitutiv wirken, sondern nur deklaratorische Bedeutung haben. In gleicher Weise wird damit der Sozialverwaltung und den Gerichten die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern mit einem vertretbaren Aufwand ermöglicht (vgl. BSG, Urteil vom 05.03.2014 - B 12 KR 1/12 R).

(3) Die hier vertretene Rechtsauffassung steht auch im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des BSG. Dieses hat in einem Urteil vom 01.02.2022 nochmals ausdrücklich betont, dass im Interesse sowohl der Versicherten als auch der Versicherungsträger die Frage, ob Versicherungspflicht besteht, schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären sein muss und dass das Postulat der Vorhersehbarkeit das Recht der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung prägt und es gegebenenfalls auch von Wertungen des, an anderen praktischen Bedürfnissen ausgerichteten, Gesellschaftsrechts unterscheidet (BSG, Urteil vom 01.02.2022, B 12 KR 37/19 R, Rn. 22 (zitiert nach juris); siehe auch BSG, Urteil vom 09.08.2006 - B 12 KR 3/06 R).

b) Soweit die Klägerin die Ansicht vertreten hat, dass wenn man über § 15 Abs. 1 HGB argumentieren wolle, zumindest ab dem Tag der Anmeldung zur Eintragung keine Sozialversicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung mehr bestehe, weil die prüfende Beklagte ab diesem Zeitpunkt dazu in der Lage gewesen sei, beim Registergericht die Eintragungsfähigkeit des Beigeladenen zu erfragen, kann dem nicht gefolgt werden. Dieses Argument geht bereits deshalb fehl, weil die Träger der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Pflicht zur Prüfung bei den Arbeitgebern gemäß § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen gemäß § 28a SGB IV mindestens alle vier Jahre zu prüfen haben. Hieraus folgt, dass eine Prüfung von zurückliegenden Zeiträumen stattzufinden hat, sodass jedenfalls die prüfenden Rentenversicherungsträger vom Geschäftsführerbestellungsbeschluss i.d.R. erst nachträglich positive Kenntnis i.S.d. § 15 Abs. 1 HGB erlangen würden. Darüber hinaus stellt § 15 Abs. 1 HGB gerade nicht darauf ab, ob sich ein Dritter hätte positive Kenntnis verschaffen können, sondern allein darauf, ob tatsächlich positive Kenntnis bestand. Dies war vorliegend aber nicht der Fall.

Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt etwaiger beim Registergericht eingetretener Verzögerungen der Eintragung. Dieses Risiko besteht für alle eintragungspflichtigen bzw. -fähigen Tatsachen. Deshalb aber den Zeitpunkt der allein über den Inhalt des Handelsregisters zu bewirkenden Publizität vorzuverlegen, erscheint kaum vertretbar und wird, soweit ersichtlich, auch nicht ernsthaft diskutiert. 

c) Ob, wie die Klägerin meint, zumindest dann ein anderes Ergebnis gerechtfertigt wäre, wenn der Einzugsstelle oder den Prüfbehörden noch am Tag der Beschlussfassung ein Abdruck des Beschlusses über die Geschäftsführerbestellung übersandt worden wäre, kann im vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen, da eine solche Mitteilung nicht erfolgte.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 52 Gerichtskostengesetz (GKG). Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1GKG). Da die hier im Streit stehenden, nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 27.02.2019 bis zum 28.03.2019 EUR 1.415,02 betrugen, war dieser Betrag für die Streitwertfestsetzung maßgeblich.

 


 

Rechtskraft
Aus
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