I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
T at b e s t a n d:
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem
01.09.2014 bzw. 01.10.2008 hat.
Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger erhält seit dem Jahre 2008 laufend Hilfe
zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
durch das Landratsamt N.
Bereits in zahlreichen vorangegangenen Verfahren wurde festgestellt, dass der
Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, da er aufgrund
einer psychischen Störung nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II ist.
Deshalb lehnte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem
01.10.2008 mit Bescheid vom 01.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 09.01.2019 unter Verweis auf die fehlende Erwerbsfähigkeit auch ab. Das
Sozialgericht Nürnberg wies die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom
16.03.2011 (Aktenzeichen S 13 AS 150/09) ab. Die vom Kläger eingelegte
Berufung wurde vom Bayerischen Sozialgericht mit Urteil vom 28.11.2012
(Aktenzeichen L 11 AS 315/11) zurückgewiesen.
Den sich anschließenden Antrag auf SGB II bezüglich der Gewährung von
Leistungen für die Zeit vom Leistungen vom 28.03.2011 bis 31.08.2014 lehnte
der Beklagte mit Bescheid vom 10.05.2011 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 30.11.2011 erneut ab. Die dagegen gerichtete Klage
wurde vom Sozialgericht Nürnberg mit Urteil vom 27.08.2014 (Aktenzeichen S 8
AS 1681/11) zurückgewiesen. Die Berufung hiergegen war ebenfalls nicht
erfolgreich (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23.07.2015 -
Aktenzeichen l 11 AS 713/14).
Am 11.09.2014 beantragte der Kläger schließlich erneut beim Beklagten
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19.09.2014 wurde der Antrag des
Klägers auf Leistungen nach dem SGB II wiederum abgelehnt, da er
nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II sei und damit keinen Anspruch
auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II habe.
Hiergegen wurde Widerspruch erhoben, welcher mit Widerspruchsbescheid
vom 12.05.2015 zurückgewiesen wurde.
Am 12.06.2015 wurde Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben.
Der Kläger begehrt sinngemäß,
1. den Bescheid vom 19.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II zu gewähren
2. den Beklagten zu verurteilen, ihm rückwirkend ab dem 01.10.2008 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II zu gewähren
3. den Beklagten zu verurteilen, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld zu gewähren.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass er nicht
erwerbsunfähig sei und dass er somit einen Anspruch gegen den Beklagten
auf Leistungen zur Sicherung der Existenzgrundlage nach dem SGB II und
nicht nach dem SGB XII habe.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hierzu wird vorgetragen, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger
weiterhin erwerbsunfähig sei. Er sei damit vom Bezug von SGB II-Leistungen
ausgeschlossen. Dies sei bereits mehrfach vom Sozialgericht Nürnberg und
vom Bayerischen Landessozialgericht so entschieden worden.
Mit Bescheid vom 15.05.2017 der Deutschen Rentenversicherung Bund
wurde schließlich festgestellt, dass der Kläger schon seit dem 22.12.2004 auf
Dauer voll erwerbsgemindert ist. Dementsprechend wurde dann auch eine
Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab den 01.01.2005 auf Dauer
bewilligt.
Am 27.07.2015 übersandte der Kläger dem Sozialgericht ein
Attest seines Hausarztes vom 24.07.2015, wonach er wegen einer
psychogenen Belastungsreaktion nicht in der Lage sei an Gerichtsterminen
teilzunehmen.
Mit Beweisanordnung vom 02.11.2020 wurde der gerichtlich bestellte
Sachverständige Dr. D. mit der Erstellung eines Gutachtens nach
Aktenlage beauftragt, nachdem der Kläger weder zu einer persönlichen
Begutachtung in seiner Wohnung, noch in den Räumen des Sozialgerichts
Nürnberg am 02.11.2020 bereit war.
Gutachterlich war die Frage zu klären, ob der Kläger ab dem 01.09.2014
erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II und damit grundsätzlich
leistungsberechtigt nach dem SGB II war.
Hierzu führt der gerichtliche Sachverständige Dr. D. in seinem
Gutachten vom 05.11.2020 nun aus, dass sich beim Kläger eher mäßige
Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates fänden. Aus den vorliegenden
ärztlichen Unterlagen ergäben sich hinsichtlich der psychischen
Leistungsfähigkeit keine wesentlichen Änderungen für die Zeit ab dem
01.09.2014. Der Kläger sei 11 Monate in fachpsychiatrischer Behandlung nach
der Versichertenauskunft wegen einer Erkrankung aus dem Bereich der
Affektiven Störungen bzw. der Neurotischen, Belastungs- und somatoformen
Störungen gewesen. Aus den beigezogenen Unterlagen werde erkennbar, das
beim Kläger als primäre relevante Gesundheitsstörung weiterhin eine deutliche
psychische Beeinträchtigung und Minderbelastbarkeit bestehe. Der Kläger sei
auch weiterhin, insbesondere ab dem 01.09.2014 wegen dieser
Gesundheitsstörung auf absehbare Zeit außerstande unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich
erwerbsfähig zu sein. Gegenüber dem vom gerichtlichen Sachverständigen im
Verfahren S 13 AS 150/09 am 23.06.2010 erstellten Gutachten vom 23.06.2010,
in welchem festgestellt wurde, dass der Kläger auf absehbare Zeit außerstande
sei unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens
3 Stunden täglich erwerbsfähig zu sein, ist keine Verbesserung im
Gesundheitszustand des Klägers ab dem 01.09.2014 eingetreten.
Zur Ergänzung des Sach-und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die
beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, die beigezogenen Akte S 13 AS
150/09, auf das Sitzungsprotokoll im Verfahren vor dem Bayerischen
Landessozialgericht - L 11 AS 713/14- vom 23.07.2015 und auf das
Gutachten von Dr. D. vom 05.11.2020 Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Nachdem der vorliegende Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche
Sachverhalt geklärt ist, konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung gemäß §
105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die
Beteiligten wurden dazu gehört.
Der mit Schreiben vom 09.11.2020 beantragten Fristverlängerung zur Abgabe
einer Stellungnahme wegen einer beabsichtigten Beauftragung eines
Rechtsanwaltes war nicht nachzukommen. Bereits mit Schreiben vom
23.04.2019, sowie mit Schreiben vom 08.08.2019 war der Kläger vom Gericht
aufgefordert worden einen ihn vertretenden Rechtsanwalt zu benennen. Der
Kläger hatte mithin über ein Jahr Zeit dem Gericht einen Prozessbevollmächtigten
zu benennen. Eine weitere Verzögerung des bereits seit 2015 anhängigen und
nunmehr entscheidungsreifen Rechtsstreits ist damit nicht mehr vertretbar.
Die zulässige Klage ist unbegründet; sie war daher abzuweisen.
Der Kläger ist nicht leistungsberechtigt nach dem Recht der Grundsicherung für
Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Voraussetzung hierfür ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, dass der Kläger
erwerbsfähig ist.
Nach § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder
Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich
erwerbsfähig zu sein.
Nach dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten vom Gericht
eingeholten Gutachten von Dr. D. vom 05.11.2020 war der Kläger
auch für die Zeit ab September 2014 aufgrund einer deutlichen psychischen
Beeinträchtigung und Minderbelastbarkeit nicht mehr in der Lage unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden
täglich erwerbsfähig zu sein. Dieser Zustand besteht auf unabsehbare Zeit.
Damit liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m.
§ 8 SGB II für die streitgegenständliche Zeit ab dem 01.09.2014 jedoch nicht vor,
so dass dem Kläger keine Leistungen nach dem SGB II zugesprochen werden
können.
Soweit der Kläger im Weiteren zum wiederholten Male rückwirkend
Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II bereits ab dem
01.10.2008 begehrt, ist festzustellen, dass über diesen Zeitraum bereits
rechtskräftig durch Urteil des Sozialgericht Nürnberg vom 16.03.2011 (S 13 AS
150/09) und Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28.11.2012 (L 11
AS 315/11), sowie für den Zeitraum ab dem 28.03.2011 durch Urteil des
Sozialgerichts Nürnberg vom 27.08.2014 (S 8 AS 1681/11) und Urteil des
Bayerischen Landessozialgerichts vom 23.07.2015 (L 11 AS 713/14) entschieden
worden ist. Die diesbezüglichen Bescheide sind damit gemäß § 77
Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestandskräftig geworden und einer erneuten
Prüfung nicht mehr zugänglich.
Gleichermaßen ist dem Sozialgericht die Prüfung der vom Kläger geltend
gemachten Schadensersatzansprüche verwehrt. Die Anspruchsgrundlage für
derartige Ansprüche aus Amtshaftung findet sich in § 839 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 34 Satz 3 Grundgesetz (GG).
Für die Prüfung hierfür sind jedoch die Zivilgerichte und nicht die Sozialgerichte
zuständig. Der Kläger möge sich diesbezüglich daher an das gemäß § 71 Abs. 2
i.V.m. § 23 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), §§ 12,17
Zivilprozessordnung (ZPO) zuständige Landgericht N. wenden.
Nach alledem konnte der vorliegenden Klage kein Erfolg beschert sein, so dass
sie abzuweisen war.
Mithin war zu entscheiden, wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.