Bei der gesetzlichen Altersrente der Sozialversicherungsanstalt der Republik Estland Sotsiaalkindlustusamet (SKA) handelt es sich um eine vergleichbare Rente aus dem Ausland i.S.d. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 06.07.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auf eine estnische Altersrente streitig.
Die 1954 geborene Klägerin bezieht ab 01.04.2017 eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und ist (Pflicht-)Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei der Beklagten zu 1 und pflegeversichert bei der Beklagten zu 2. Die Klägerin bezieht seit 23.10.2017 durch die Sotsiaalkindlustusamet (SKA), die Sozialversicherungsanstalt in der Republik Estland, eine monatliche Altersrente in Höhe von 17,33 € brutto (netto 13,86 €), ab 01.04.2018 18,65 € brutto (14,92 € netto) und ab 01.01.2019 monatlich 18,65 € brutto/netto (Bl. 13 der Verwaltungsakten).
Während die Klägerin im Einkommensfragebogen vom 08.02.2020 (Bl. 5 f. der Verwaltungsakten) u.a. den Bezug einer Rente aus einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung verneint hatte, gab sie im Einkommensfragebogen vom 13.03.2020 (Bl. 7 f. der Verwaltungsakten) an, dass sie eine Rente aus der estnischen gesetzlichen Rentenversicherung erhalte. Sie legte ein Schreiben der SKA über Zahlungen im Jahr 2018 (Bl. 9 der Verwaltungsakten) sowie ein Schreiben des Social Insurance Board, Republic of Estland, vom 31.01.2019 (Bl. 13 der Verwaltungsakten) vor, mit dem der Klägerin der Bezug einer estnischen Altersrente ab 23.10.2017 sowie die Höhe der monatlichen Rentenzahlungen bescheinigt wurde.
Mit Bescheid vom 08.04.2020 setzte die Beklagte zu 1 für die Zeit ab 23.10.2017 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der estnischen Altersrente in Höhe von 1,97 € (Krankenversicherungsbeitrag 1,53 €, Pflegeversicherungsbeitrag 0,44 €), ab 01.04.2018 2,12 € (Krankenversicherungsbeitrag 1,64 €, Pflegeversicherungsbeitrag 0,48 €) sowie ab 01.01.2019 2,07 € (Krankenversicherungsbeitrag 1,50 €, Pflegeversicherungsbeitrag 0,57 €) fest (Bl. 15 f. der Verwaltungsakten). Das Schreiben ist mit keiner Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Anlässlich einer Zahlungserinnerung der Beklagten zu 1 vom 01.10.2020 äußerte die Klägerin die Vermutung, dass die Auslandsrente beitragsfrei sei (Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 13.10.2020, Bl. 29 der Verwaltungsakten). Weiterhin legte sie gegen den Bescheid vom 08.04.2020 Widerspruch ein (Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 13.10.2020, Bl. 31 der Verwaltungsakten).
Die Beklagte zu 1 entnahm dem Widerspruch gegen eine Zahlungserinnerung einen Überprüfungsantrag gegen den Beitragsbescheid und lehnte diesen mit Bescheid vom 20.10.2020 ab (Bl. 35 f. der Verwaltungsakten). Mit Bescheid vom 21.10.2020 führte die Beklagte zu 1 unter dem Bezug „Beiträge aus Ihrer Altersrente“ u.a. Folgendes aus: „Heute haben wir eine wichtige Information für Sie, die Ihre Beiträge aus der Altersrente betrifft. Unser Bescheid vom 08.04.2020 wird hiermit ungültig“. Die Beklagte zu 1 setzte ab 01.01.2020 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einer monatlichen Altersrente in Höhe von 18,65 € und unter Berücksichtigung eines Beitragssatzes zur Krankenversicherung von 8,05% und zur Pflegeversicherung von 3,05% einen monatlichen Beitrag in Höhe von insgesamt 2,07 € (Krankenversicherungsbeitrag 1,50 €, Pflegeversicherungsbeitrag 0,57 €) fest (Bl. 37 f. der Verwaltungsakten).
Dagegen legte die Klägerin am 27.11.2020 Widerspruch ein (Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26.11.2020, Bl. 39 der Verwaltungsakten). Es handle sich nicht um eine vergleichbare Rente im Sinne des § 228 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Es handle sich zwar um ein öffentlich-rechtliches Sicherungssystem, jedoch nicht um ein beitragsfinanziertes System, welches mit der deutschen Rente vergleichbar wäre. Hier würden nämlich die Beiträge allein vom Arbeitgeber bezahlt. Aufgrund dieser Tatsache handle es sich um eine arbeitsrechtlich orientierte Rente, die mit einer Betriebsrente vergleichbar sei. Es gebe auch keine Rentenanstalt im eigentlichen Sinne, sondern nur eine Verwaltungsstelle, die die Gelder auszahle. Die Beiträge würden von der Steuer- und Zollbehörde eingezogen. Es handle sich demgemäß um eine staatliche Grundabsicherung auf betrieblicher Basis über den Arbeitgeber. Dies sei nicht vergleichbar mit der deutschen gesetzlichen Rente, die über Beitragsentrichtung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer paritätisch getragen und durch eine unmittelbare Bundeskörperschaft oder mittelbare Körperschaft im Wege der Selbstverwaltung finanziert und gezahlt und beitragsrechtlich beigetrieben werde.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2021 (Bl. 45 ff. der Verwaltungsakten) den klägerischen Widerspruch betreffend die Beitragserhebung aus der estnischen Rente ab 01.01.2020 als unbegründet zurück. Durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze unterlägen seit Juli 2011 bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern neben der Rente aus der deutschen Rentenversicherung auch vergleichbare Renten aus dem Ausland der Beitragspflicht zur Krankenversicherung (§ 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Durch diese Regelungen werde europäisches Recht (Gleichstellung von in- und ausländischen Leistungen für Beiträge zur Krankenversicherung aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung auf nationaler Ebener) umgesetzt. Nach der Gesetzesbegründung sollten Bezieher von Renten ausländischer Rentenversicherungsträgern den Beziehern einer inländischen Rente gleichgestellt werden. Es würden keine höheren Beiträge erhoben, als wenn statt der ausländischen Rente eine höhere Rente der deutschen Rentenversicherung bezogen würde. Die Klägerin beziehe eine estnische Altersrente der SKA. Hierbei handle es sich um einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung der Republik Estland. Zugunsten der Klägerin habe die Kasse die Beitragsberechnung dahingehend geändert, dass erst ab 01.01.2020 Beiträge geltend gemacht würden. Der Widerspruchsbescheid erging auch im Namen der Beklagten zu 2, soweit er Beiträge zur Pflegekasse betraf.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 09.02.2021 hat die Klägerin am 08.03.2021 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Es handle sich um eine grundsätzlich geprägte Streitigkeit, ob eine estnische Rente einer deutschen Rente vergleichbar sei und einem Beitragsabzug unterworfen werden dürfe.
Nachdem sich die monatliche Rentenzahlung ab April 2020 von 20,22 € auf 22,23 € erhöht (Bl. 61 der Verwaltungsakten) und die Klägerin dies der Beklagten mit Schreiben vom 30.01.2022 (Bl. 59 der Verwaltungsakten) mitgeteilt hatte, setzte die Beklagte zu 1 (auch im Namen der Beklagten zu 2) mit Bescheid vom 03.02.2022 (Bl. 63 f. der Verwaltungsakten) die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.01.2020 auf 2,25 € fest.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.07.2022 (Bl. 37 ff. der SG-Akten) hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG hat den Bescheid vom 21.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2021 als Gegenstand angesehen, mit dem die Beklagten den ursprünglichen Bescheid über die Beitragsfestsetzung vom 08.04.2020 zugunsten der Klägerin im Wege eines Überprüfungsverfahrens abgeändert und erst ab dem 01.01.2020 auf die estnische Rente Beiträge erhoben hätten. Das Begehren der Klägerin sei dahingehend auszulegen, dass sie die Aufhebung des Bescheides vom 08.04.2020 in Form der Bescheide vom 20.10.2020 und 21.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2021 verlange. Die Anfechtungsklage sei zulässig und statthaft, jedoch unbegründet. Rechtsgrundlage für die erfolgte Festsetzung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die estnische Altersrente sei § 228 Abs. 1 i.V.m. §§ 220, 223 SGB V. Die von der Klägerin bezogene estnische Altersrente sei mit einer deutschen Rente vergleichbar.
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 13.07.2022 (Bl. 47 der SG-Akten) zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer am 03.08.2022 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung. Die vom SG in Bezug genommene Entscheidung des BSG habe es sich im Endergebnis doch recht einfach gemacht. Es habe eine genaue Aufarbeitung zu erfolgen. Die Entscheidung in sich selbst, die das SG zitiert habe, B 12 KR 32/19 R, sei, was die überobligatorischen Leistungsanteile der Schweizer Pensionskasse angehe, nicht vertretbar. Diese Frage stelle sich hier aber nicht. Die Vergleichbarkeit einer Leistung sei nur dann gegeben, wenn sie auch auf einer Beitragsverpflichtung beruhe. Dies sei aber nicht der Fall, da der Arbeitgeber die Beiträge alleine trage. Damit gewinne die Leistung eher den Status einer Betriebsrente, und was die Frage der Zahlung von Beiträgen durch den Staat angehe, so habe das Versorgungscharakter.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 06.07.2022 sowie den Bescheid vom 21.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2021 in der Fassung des Bescheids vom 03.02.2022 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Für die Vergleichbarkeit der ausländischen Rente mit einer inländischen Rente sei die Beitragsverpflichtung nicht entscheidend. Die ausländische Rente müsse in ihrem Kerngehalt den typischen Merkmalen der inländischen Rente entsprechen, etwa hinsichtlich des Erreichens bestimmter Altersgrenzen, der Lohnersatzfunktion und insbesondere der öffentlich-rechtlichen Qualifizierung. Die Berücksichtigung der Beitragsverpflichtung sei kein sachgemäßes Kriterium, da dies eine reine Frage der Finanzierung sei und es dem sozialpolitischen Spielraum eines Gemeinwesens obliege, wen es in welchem Maße für die Finanzierung einer öffentlich-rechtlichen Sozialleistung heranziehe.
Der Senat hat die bei der Beklagten zu 1 geführte Pflegekasse als Beklagte zu 2 aufgenommen und das Rubrum von Amts wegen berichtigt.
Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 20.10.2022 darauf hingewiesen worden, dass der Senat hinsichtlich der Rentenzahlung aus Estland davon ausgehe, dass es sich dabei um eine Altersrente von der Sozialversicherungsanstalt SKA handele. Weiterhin hat er auf verschiedene Quellen zum Rentensystem in Estland hingewiesen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erteilt (Bl. 50, 54 der Senatsakten).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>), hat keinen Erfolg.
1. Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Das Passivrubrum war dahin zu berichtigen, dass nicht nur die Beklagte zu 1, sondern auch die Beklagte zu 2 Beteiligte des Rechtsstreits ist (§ 69 Nr. 2 SGG). Denn die Klägerin hat sich sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren gegen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung gewandt.
2. Den Gegenstand des vorliegenden Rechtstreits bildet der Bescheid vom 21.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2021 (§ 95 SGG) in der Fassung des Bescheids vom 03.02.2022, mit dem die Beklagte zu 1 ‑ auch im Namen der Beklagten zu 2 - den vorangegangenen Beitragsbescheid vom 08.04.2020 vollständig aufgehoben sowie für die Zeit ab 01.01.2020 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der estnischen Rente (in Höhe von 20,22 €) auf monatlich 2,25 € festgesetzt hat. Der Bescheid vom 03.02.2022 ist gem. § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Nachdem die Beklagte den Bescheid vom 08.04.2020 vollständig aufhoben hat (vgl. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch <SGB X>), trifft dieser zu der hier streitigen Festsetzung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die estnische Rente ab 01.10.2020 keine Regelung mehr. Daher ist dessen Anfechtung mangels Beschwer weder zulässig noch notwendig. Weiterhin hat sich der Bescheid vom 20.10.2020, mit dem die Beklagte zu 1 einen Antrag der Klägerin auf Überprüfung des Bescheids vom 08.04.2020 nach § 44 SGB X abgelehnt hat, durch den Bescheid vom 21.10.2022 erledigt. Wie dargelegt hat die Beklagte zu 1 den zur Überprüfung gestellten Bescheid vom 08.04.2020 vollständig beseitigt, sodass es keiner kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage betreffend die Bescheide vom 20.10.2020 und 08.04.2020 bedarf. Vielmehr genügt zur Erreichung des klägerischen Ziels, die Beitragsfestsetzung auf die estnische Rente ab 01.01.2020 zu beseitigen, die Erhebung einer isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gegen den Bescheid vom 21.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2021 in der Fassung des Bescheids vom 03.02.2022.
3. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagten haben zu Recht Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die estnische Altersrente erhoben.
Zunächst war die Beklagte zu 1 berechtigt, im Namen der Beklagten zu 2 auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festzusetzen. Nach § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI können Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die - wie vorliegend - ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Hierbei ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Den erforderlichen Hinweis auf den gemeinsamen Bescheid hat die Beklagte zu 1 in dem Widerspruchsbescheid vom 09.02.2021 sowie dem Bescheid vom 03.02.2022 erteilt.
Nach § 223 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB V werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze bemessen. Bei versicherungspflichtigen Rentnern (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) werden nach § 237 Satz 1 SGB V der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Dabei gelten u.a. § 228 SGB V (Rente als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend (§ 237 Satz 4 SGB V in der seit dem 11.05.2019 durch Gesetz vom 06.05.2019 geltenden Fassung, BGBl. I, 646). Auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch <SGB XI>). Insoweit gelten für die Beitragsbemessung bei Mitgliedern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, ebenfalls §§ 228, 229 SGB V (§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten gemäß § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Dies gilt nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V (eingefügt mit Wirkung zum 01.07.2011 durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011, BGBl. I 1202) auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Das BSG hat in gefestigter Rechtsprechung Kriterien für eine Vergleichbarkeit ausländischer Sozialleistungen mit deutschen Rentenleistungen entwickelt (BSG 23.02.2021, B 12 KR 32/19 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 30; BSG 30.11.2016, B 12 KR 22/14 R, SozR 4-2500 § 228 Nr. 1; BSG 18.12.2008, B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211; BSG 21.07.2009, B 7/7a AL 36/07 R, juris Rn. 13; BSG 04.06.2019, B 3 KR 15/18 R, BSGE 128, 179 zu § 50 SGB V; BSG 16.05.2012, B 4 AS 105/11 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 30 und BSG 07.12.2017, B 14 AS 7/17 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 55 jeweils zu § 7 Abs. 4 SGB II). Danach ist im Kontext der Vergleichbarkeit von Altersrenten eine rechtsvergleichende Qualifizierung von Funktion und Struktur der bezogenen Sozialleistung geboten. Da eine völlige Identität der Leistungsmerkmale in- und ausländischer Renten kaum denkbar ist, liegt Vergleichbarkeit vor, wenn die ausländische Leistung in ihrem „Kerngehalt“ den anhand der Essentialia der nationalen Norm bemessenen typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, d.h. nach Motivation und Funktion gleichwertig ist. Vergleichbarkeit mit einer deutschen Altersrente kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die ausländische Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und Lohn-/Entgeltersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt.
Bei der estnischen Alsterrente handelt es sich um eine vergleichbare Rente aus dem Ausland i.S.d. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Die estnische Altersrente entspricht den maßgeblichen Kriterien einer deutschen Altersrente. Bei der die Leistung auszahlenden SKA handelt es sich um eine Einrichtung des öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungssystems. Die gesetzliche Rentenversicherung Es ist ein öffentlich-rechtliches Sicherungssystems, in dem u.a. Beschäftigte und Selbstständige versichert sind. Renten werden u.a. an Versicherte und Hinterbliebene bezahlt und damit die typischen Versicherungsfälle des Alters, Todes und der Invalidität abgedeckt. Finanziert werden die Leistungen nach dem Umlageverfahren durch Beiträge seitens der Arbeitgeber für ihre jeweiligen Beschäftigten, die von der Steuer- und Zollbehörde eingezogen werden, sowie von Selbstständigen und durch staatliche Zahlungen für bestimmte Personengruppen (Arbeitslose, Kindererziehung). Aus dem öffentlich-rechtlichen Rentensystem Es werden verschiedene Altersrenten und Hinterbliebenenrenten erbracht. Die Gewährung von Altersrenten ist an definierte Altersgrenzen (für das Geburtsjahr der Klägerin: 63 Jahre und 3 Monate) und Mindestversicherungszeiten geknüpft. Die Höhe der Rente hängt maßgeblich von der Anzahl der Arbeitsjahre und der Höhe der eingezahlten Beiträge ab. Als Mindestsicherung ist eine staatliche Pauschalrente (Volksrente) vorgesehen. Die gesetzliche Altersrente in Estland (erste Säule, ggf. ergänzt durch eine kapitalgedeckte Pflichtversicherung für alle nach 1982 Geborenen sowie eine freiwillige kapitalgedeckte Versicherung) stellt nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption Lohn- bzw. Entgeltersatz dar. Dies entnimmt der Senat den von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen der SKA sowie den Informationen der Deutschen Rentenversicherung Bund, Nr. 712 (4. Aufl. 2/2019) „Meine Zeit in Estland – Arbeit und Rente europaweit“, auf die die Beteiligten hingewiesen worden sind und gegen die sie keine Einwendungen erhoben haben.
Damit wird die der Klägerin seitens der SKA bewilligte monatliche Altersrente aus dem öffentlich-rechtlichen Rentenversicherungssystem der Republik Estland geleistet. Die Altersrente setzt das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze voraus und soll dazu dienen, den Lebensunterhalt des Rentners zu sichern. Die estnische Altersrente setzt also wie die Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze voraus und knüpft hinsichtlich der Rentenhöhe an die Beitragsjahre sowie die Beitragshöhe an. Dass die Finanzierung des gesetzlichen Rentensystems in Estland maßgeblich durch die Arbeitgeber der versicherten Beschäftigten und nicht paritätisch wie in der Bundesrepublik erfolgt, schadet nicht. Ebenso schadet es nicht, dass die Beiträge bei den Arbeitgebern nicht direkt durch die SKA, sondern die Steuer- und Zollbehörden erhoben werden. Denn eine völlige Identität ausländischer mit inländischen Rentenleistungen ist nicht erforderlich, weil eine tatbestandliche Gleichstellung angesichts der Vielgestaltigkeit der ausländischen und inländischen Rentensysteme sonst kaum jemals eingreifen würde. Es genügt vielmehr, dass die Bezüge aus dem Ausland den inländischen Leistungen unter Berücksichtigung der Gesamtregelung im Wesentlichen entsprechen. Wie dargelegt entspricht die estnische Altersrente in ihrem Kerngehalt der bundesrepublikanischen gesetzlichen Altersrente.
Die Beklagte zu 1) hat die Beiträge zur Krankenversicherung nach dem für die Bemessung von Beiträgen aus ausländischen Renten heranzuziehenden hälftigen allgemeinen Beitragssatz (§ 247 Satz 2 SGB V) festgesetzt. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,05 % (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Im Übrigen sind Fehler in der Beitragsberechnung weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.
Schließlich ist die Beitragspflicht einer ausländischen Rente in der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar (vgl. z.B. LSG Berlin-Brandenburg 13.03.2019, L 9 KR 34/16; LSG Baden-Württemberg 12.10.2018, L 4 KR 3195/17; LSG Berlin-Brandenburg 03.05.2018, L 1 KR 500/16; LSG Baden-Württemberg 19.06.2015, L 4 KR 2901/12; LSG Baden-Württemberg 10.12.2014, L 5 KR 2498/13, jeweils juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.