S 10 AS 1292/17

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Nürnberg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1292/17
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 399/21
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 141/22 B
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

T a t b e s t a n d:

Streitig ist, ob der am XX.XX.XXXX geborene Kläger einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01.02.2017 gegen den Beklagten hat.

Bereits in zahlreichen vorangegangenen Verfahren wurde hingegen festgestellt - zuletzt am 23.07.2015 für den Zeitraum vom 01.03.2011 - 31.08.2014 durch das Bayerische Landessozialgericht L 11 AS 713/14 -, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, da er aufgrund einer psychischen Störung nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II ist.

Daher erhält er bereits seit dem Jahre 2008 laufend Grundsicherungsleistungen für dauerhaft erwerbsgeminderte Personen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch das Landratsamt N.

Mit Bescheid vom 15.05.2017 der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde schließlich festgestellt, dass der Kläger bereits seit dem 22.12.2004 auf Dauer voll erwerbsgemindert ist. Es wurde daher eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend ab den 01.01.2005 auf Dauer bewilligt.

Der Kläger hat gegen den Beklagten vor dem Sozialgericht Nürnberg insgesamt sechs Klagen anhängig gemacht, mit denen er jeweils Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitssuchende nach dem SGB II für die Zeit ab Februar 2017 begehrt. Angegriffen sind dabei verschiedene Bescheide, die stets den Zeitraum ab Februar 2017 betreffen.

Der Kläger vertritt dazu die unumstößliche Auffassung, dass er entgegen den bisherigen Begutachtungen erwerbsfähig und damit leistungsberechtigt nach dem SGB II und nicht nach dem SGB XII sei.

Das Gericht hat daher mit Beschluss vom 28.10.2020 die Klagen S 10 AS 1065/17, S 10 AS 1292/17, S 10 AS 1035/17, S 10 AS 1066/17, S 10 AS 275/18, S 10 AS 284/18 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 10 AS 1292/17 fortgeführt.

Dazu im Einzelnen:

* S 10 AS 1065/17:
Am 17.02.2017 beantragte er beim Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), da er der festen Überzeugung ist erwerbsfähig im Sinne der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu sein.

Mit Bescheid vom 24.02.2017 wurden dem Kläger vom Beklagten vorläufig Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2017 bis 31.12.2017 in Höhe von zuletzt 859,00€ gewährt. Die Entscheidung über die vorläufige Leistungserbringung erfolgte, weil der Beklagte sich bei Streit unter mehreren Leistungsträgern als erstangegangener Träger zur Leistung verpflichtet sah.

Mit Bescheid vom 07.06.2017 hat der Beklagte den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 24.02.2017 nach § 48 SGB X ab dem 01.02.2017 aufgehoben, da aufgrund des nun vorliegenden Bescheids der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 15.05.2017 feststehe, dass der Kläger nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II sei. Im Zuge des dagegen gerichteten Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes S 10 AS 827/17 ER wurde mit Beschluss vom 12.08.2017 die aufschiebende Wirkung des gegen den Aufhebungsbescheid vom 07.06.2017 erhobenen Widerspruch angeordnet. Das Gericht rügte hierbei, dass der Beklagte nicht mittels endgültiger Festsetzung über den Leistungsanspruch des Klägers ab dem 01.02.2017 entschieden habe.

Mit nachfolgendem Bescheid vom 28.08.2017 hat der Beklagte sodann eine endgültige Leistungsfestsetzung vorgenommen und einen Leistungsanspruch nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.02.2017 bis 31.12.2017 verneint.

Der bereits gegen den vorläufigen Bescheid vom 24.02.2017 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2017 zurückgewiesen.


Dagegen wurde am 30.09.2017 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen ihm Leistungen nach dem SGB II einschließlich eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung bis 31.12.2017 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

 

Zur Ergänzung des Sach-und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte S 10 AS 1065/17, die beigezogene Gerichtsakte im Verfahren S 10 AS 652/15, sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

 

* S 10 AS 1292/17:
Mit Bescheid vom 28.08.2017 hat der Beklagte - wie bereits beim Verfahren S 10 AS 1065/17 dargestellt - einen Leistungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 01.02.2017 bis 31.12.2017 endgültig abgelehnt.

Der gegen diese endgültige Festsetzung erneut erhobene Widerspruch wurde vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2017 als unzulässig verworfen, weil der Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.08.2017 bereits Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den vorläufigen Bescheid vom 24.02.2017 sei.

Am 24.11.2017 wurde dagegen Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 28.08.2017 (beim Datum 25.09.2017 handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Zur Ergänzung des Sach-und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte S 10 AS 1292/17, die beigezogene Gerichtsakte im Verfahren S 10 AS 652/15, sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.


* S 10 AS 1035/17:
Mit Bescheid vom 07.06.2017 hat der Beklagte - wie unter S 10 AS 1065/17 beschrieben - die vorläufige Leistungsgewährung vom 24.02.2017 aufgehoben.

Gleichzeitig wurde mit einem weiteren Bescheid vom 07.06.2017 ein Anspruch des Klägers auf einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung für die Zeit ab 01.02.2017 abgelehnt.

Im dagegen erhobenen Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2017 die Aufhebungsentscheidung vom 07.06.2017 wieder aufgehoben.

Der Widerspruch gegen die Ablehnung der Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung wurde zurückgewiesen.

Am 25.09.2017 wurde Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben.

Der Kläger beantragt,
der Bescheid des Beklagten vom 07.06.2017 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Zur Ergänzung des Sach-und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte S 10 AS 1035/17, die beigezogene Gerichtsakte im Verfahren S 10 AS 652/15, sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

Zur Frage, ob dem Kläger im hier streitgegenständlichen Zeitraum ab Februar 2017 ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung aufgrund seiner Hyperlipidämieerkrankung nach dem SGB XII zusteht, ist zudem eine Klage beim Sozialgericht Nürnberg gegen das Landratsamt N. - Sozialwesen- unter dem Aktenzeichen S 4 SO 187/18 anhängig.

 

* S 10 AS 1066/17:
Am 01.07.2017 stellte der Kläger beim Beklagten erneut einen Antrag auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II.

Mit Bescheid vom 03.07.2017 wurde dieser Antrag abgelehnt, weil der Kläger nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II sei.

Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2017 zurückgewiesen.

Am 30.09.2017 wurde daher Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II bis zum 31.12.2017 einschließlich eines Mehrbedarfes für kostenaufwändiger Ernährung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Zur Ergänzung des Sach-und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte S 10 AS 1066/17, die beigezogene Gerichtsakte im Verfahren S 10 AS 652/15, sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

 

* S 10 AS 275/18:
Am 15.12.2017 stellte der Kläger beim Beklagten den nächsten Antrag auf Leistungen zur Existenzsicherung nach dem SGB II.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom 20.12.2017 mit bekannter Begründung abgelehnt.

Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2018 zurückgewiesen.

Am 26.03.2018 wurde Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben.


Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 20.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen Leistungen nach dem SGB II ab 01.12.2017 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Zur Ergänzung des Sach-und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte S 10 AS 275/18, die beigezogene Gerichtsakte im Verfahren S 10 AS 652/15, sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

 

* S 10 AS 284/18:
Am 27.03.2018 wurde beim Sozialgericht Nürnberg nochmals eine Klage gegen den Bescheid vom 20.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2018 (siehe schon Klage S 10 AS 275/18) eingereicht.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 20.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Das Gericht hat angeregt die zweite Klage mit dem Aktenzeichen S 10 AS 284/18 wegen doppelter Rechtshängigkeit zurückzunehmen, was jedoch nicht geschehen ist.


Zur Ergänzung des Sach-und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte S 10 AS 284/18, die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, sowie auf die beigezogene Gerichtsakte im Verfahren S 10 AS 652/15 und das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. O. vom 05.11.2020 Bezug genommen.

Dieser führt in seinem Gutachten aus, sich beim Kläger eher mäßige
Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates fänden. Aus den vorliegenden
ärztlichen Unterlagen ergäben sich hinsichtlich der psychischen
Leistungsfähigkeit keine wesentlichen Änderungen für die Zeit ab dem
01.09.2014. Der Kläger sei 11 Monate in fachpsychiatrischer Behandlung nach
der Versichertenauskunft wegen einer Erkrankung aus dem Bereich der
Affektiven Störungen bzw. der Neurotischen, Belastungs- und somatoformen
Störungen gewesen. Aus den beigezogenen Unterlagen werde erkennbar, das
beim Kläger als primäre relevante Gesundheitsstörung weiterhin eine deutliche
psychische Beeinträchtigung und Minderbelastbarkeit bestehe. Der Kläger sei
auch weiterhin, insbesondere ab dem 01.09.2014 wegen dieser
Gesundheitsstörung auf absehbare Zeit außerstande unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich
erwerbsfähig zu sein. Gegenüber dem vom gerichtlichen Sachverständigen im
Verfahren S 13 AS 150/09 am 23.06.2010 erstellten Gutachten vom 23.06.2010,
in welchem festgestellt wurde, dass der Kläger auf absehbare Zeit außerstande
sei unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens
3 Stunden täglich erwerbsfähig zu sein, ist keine Verbesserung im
Gesundheitszustand des Klägers ab dem 01.09.2014 eingetreten.

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Nachdem der vorliegende Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist, konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beteiligten wurden dazu gehört.

Der mit Schreiben vom 09.11.2020 beantragten Fristverlängerung zur Abgabe
einer Stellungnahme wegen einer beabsichtigten Beauftragung eines
Rechtsanwaltes war nicht nachzukommen. Bereits mit Schreiben vom
25.02.2018 hat der Kläger angekündigt einen ihn vertretenden Rechtsanwalt zu benennen. Der Kläger hat jedoch keinen Rechtsanwalt benannt. Daher wurde er vom Gericht mit Schreiben vom 06.03.2018 und 07.03.2019 hierzu nochmals aufgefordert. Der Kläger hatte mithin über zwei Jahre Zeit sich einen Prozessbevollmächtigten zu suchen. Eine weitere Verzögerung des bereits seit 2017 anhängigen und nunmehr entscheidungsreifen Rechtsstreits ist damit nicht mehr vertretbar.
 


Die vorliegenden Klagen sind zum Teil bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.

Dazu im Einzelnen:

* S 10 AS 284/18:
Soweit der Kläger unter dem Aktenzeichen S 10 AS 284/18 am 27.03.2018 Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 20.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2018 betreffend einen Leistungsanspruch nach dem SGB II ab dem 01.12.2017 erhoben hat, ist diese Klage bereits unzulässig.
Gegen diesen Ablehnungsbescheid vom 20.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2017 wurde nämlich schon am 26.03.2018 - d.h. einen Tag vorher - Klage zum Sozialgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen S 10 AS 275/18 erhoben.

Der geltend gemachte Streitgegenstand war damit bereits Rechtshängig, so dass ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten hierzu nach § 202 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG unzulässig ist (Sperrwirkung).

Die Klage ist damit als unzulässig zurückzuweisen.

 

* S 10 AS 1065/17:
Die zulässige Klage gegen den vorläufigen Bescheid vom 24.02.2017 in der Fassung der endgültigen Festsetzung vom 28.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.08.2017 erweist sich als unbegründet und war daher abzuweisen.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass sich der ursprüngliche vorläufige Bescheid vom 24.02.2017 durch die endgültige Festsetzung vom 28.08.2017 erledigt hat (§ 39 SGB X).

Streitgegenständlich ist daher nur noch die endgültige Festsetzung vom 28.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.08.2017.

Mit diesem Bescheid hat der Beklagte zu Recht den Antrag des Klägers auf Leistungen der Existenzsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II vom 17.02.2017 abgelehnt.

Der Kläger ist nicht leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, da er nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II ist.

Nach § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein.

Nach dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten vom Gericht
eingeholten Gutachten von Dr. O. vom 05.11.2020 im Verfahren S 10 AS 652/15 war der Kläger auch für die Zeit ab September 2014 aufgrund einer deutlichen psychischen Beeinträchtigung und Minderbelastbarkeit nicht mehr in der Lage unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein. Dieser Zustand besteht auf unabsehbare Zeit.

Damit liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 SGB II für die streitgegenständliche Zeit ab 01.02.2017 nicht vor, so dass dem Kläger keine Leistungen nach dem SGB II zugesprochen werden können.


Grundsicherungsrechtlich ist der Kläger durchgehend seit dem Jahre 2008 durch die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für erwerbsgeminderte Personen nach dem SGB XII durch den zuständigen SGB XII - Träger - Landratsamt N., Sozialwesen - abgesichert. Bezüglich des geltend gemachten Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung wegen Hyperlipidämie für die Zeit ab Februar 2017 ist eine Klage vor dem Sozialgericht Nürnberg unter der Aktenzeichen S 4 SO 187/18 anhängig, so dass eine Beiladung des SGB XII - Trägers nach § 75 SGG nicht angezeigt war.

Die vorliegende Klage ist mithin als unbegründet abzuweisen.

 

* S 10 AS 1292/17:
Die am 24.11.2017 nochmals erhobene Klage gegen die endgültige Festsetzung vom 28.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2017 ist zwar zulässig, sie ist jedoch unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht den am 25.09.2017 gegen den endgültigen Ablehnungsbescheid vom 28.08.2017 erhobenen Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen.

Der Ablehnungsbescheid vom 28.08.2017 ist nämlich bereits gemäß § 86 SGG Gegenstand des vorher anhängig gemachten Widerspruchsverfahrens gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 24.02.2017 geworden, da er diesen ersetzt hat (§ 39 SGB X).

Der Ablehnungsbescheid vom 28.08.2017 ist an die Stelle des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 24.02.2017 getreten, gegen den bereits ein Widerspruchsverfahren beim Beklagten anhängig war.
Die nochmalige Widerspruchseinlegung war daher unzulässig.

Die vorliegenden Klage S 10 AS 1292/17 ist mithin abzuweisen.

 

* S 10 AS 1035/17:
Die gegen den Bescheid vom 07.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2017 erhobene Klage wegen der Ablehnung eines Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung ist unbegründet und war daher abzuweisen.

Voraussetzung für die Gewährung des begehrten Mehrbedarfes wäre unter anderem gewesen, dass der Kläger grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem SGB II ist (§ 7 Abs. 1 SGB II) ist.
Dies ist jedoch mangels Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht der Fall.

Siehe dazu die Ausführungen des Gerichts oben unter S 10 AS 1065/17 unter Zugrundelegung des Gutachtens von Dr. O. vom 05.11.2020 im beigezogenen Verfahren S 10 AS 652/15.
 
Zwar kann die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung kein zulässiger isolierter Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein (vgl. u.a. BSG, Urteile vom 22.11.2011, B 4 AS 138/10 R und vom 14.02.2013, B 14 AS 48/12 R). Der angefochtene Bescheid vom 07.06.2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22.08.2017 ist insoweit jedoch auszulegen, als dass mit ihm im Rahmen des § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) über die Höhe der (Regelbedarfs-)Leistungen in dem jeweils laufenden Bewilligungsabschnitt entschieden wurde.

Damit hat der Beklagte zu Recht entschieden, dass dem Kläger für die oben genannte Zeit keine höheren Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II zu bewilligen sind.

 

* S 10 AS 1066/17:
Die gegen den Ablehnungsbescheid vom 03.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.09.2017 erhoben Klage ist zulässig, aber nicht begründet und ist mithin abzuweisen.

Der Beklagte hat zu Recht den erneuten Antrag des Klägers vom 01.07.2017 auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.07.2017 abgelehnt.

Der Kläger ist nicht leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, da er nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II ist.

Nach § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein.

Nach dem im beigezogenen Verfahren S 10 AS 652/15 vom Gericht eingeholten Gutachten von Dr. O. vom 05.11.2020 ist der Kläger seit September 2014 aufgrund eines psychischen Leidens nicht mehr in der Lage unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein. Dieser Zustand besteht auf unabsehbare Zeit.

Damit liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 SGB II für die streitgegenständliche Zeit ab 01.07.2017 nicht vor, so dass dem Kläger keine Leistungen nach dem SGB II zugesprochen werden können.
 
* S 10 AS 275/18:
Die gegen den Ablehnungsbescheid vom 20.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2018 erhoben Klage ist zulässig, aber nicht begründet und ist mithin abzuweisen.

Der Beklagte hat zu Recht den erneuten Antrag des Klägers vom 15.12.2017 auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.12.2017 abgelehnt.

Der Kläger ist nicht leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, da er nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II ist.

Nach § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein.

Nach dem im beigezogenen Verfahren S 10 AS 652/15 vom Gericht eingeholten Gutachten von Dr. O. vom 05.11.2020 ist der Kläger seit September 2014 aufgrund eines psychischen Leidens nicht mehr in der Lage unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein. Dieser Zustand besteht auf unabsehbare Zeit.

Damit liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 SGB II für die streitgegenständliche Zeit ab 01.12.2017 nicht vor, so dass dem Kläger keine Leistungen nach dem SGB II zugesprochen werden können.

 


Im Ergebnis lässt sich abschließend feststellen, dass der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.12.2017 hat.

Sämtliche zum Sozialgericht Nürnberg gegen den Beklagten erhobenen Klagen waren folglich abzuweisen.


Mithin war zu entscheiden, wie geschehen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
 

 

Rechtskraft
Aus
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