1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) um die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 12. Juni 2019.
Der 1980 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Kamerun. Er hat keinen Aufenthaltstitel, eine ausgestellte Duldung lief im Jahr 2014 ab. Sodann stellte die Stadt Frankfurt am Main am 9. Oktober 2019 (Bl. 13 der Gerichtsakte) eine erneute Duldungsbescheinigung mit einer Aufenthaltsbeschränkung auf das Stadtgebiet A-Stadt sowie ohne Gestattung einer Erwerbstätigkeit befristet bis zum 8. Januar 2020 aus. Der Kläger war zuletzt vom 1. Februar 2009 bis 30. Juni 2018 bei C. als Zugbegleiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 31,20 Stunden (Vollzeit: 39 Stunden) beschäftigt (Bl. 7 ff. der Verwaltungsakte).
Er meldete sich am 8. Mai 2018 telefonisch bei der Beklagten arbeitssuchend und beantragte durch Absenden des Online-Formulars am 18. Juli 2018 Arbeitslosengeld ab dem 1. Juli 2018 (Bl. 1 ff. der Verwaltungsakte).
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 7. August 2018 (Bl. 13 der Verwaltungsakte) die Gewährung von Arbeitslosengeld wegen Fehlens der persönlichen Arbeitslosmeldung ab.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 24. April 2019 (Bl. 18 der Verwaltungsakte) die Überprüfung dieses Bescheids. Er habe persönlich vorgesprochen, jedoch keine Leistungen erhalten. Die Beklagte lehnte eine Abänderung dieses Bescheides mit Bescheid vom 23. Mai 2019 (Bl. 19 der Verwaltungsakte) ab. Die erste persönliche Vorsprache bei der Beklagten sei am 4. Oktober 2018 (Bl. 34 der Verwaltungsakte) dokumentiert. Eine Arbeitslosmeldung sei an diesem Tag jedoch nicht aufgenommen worden, da die Duldung 2014 bereits abgelaufen sei. Eine erneute Vorsprache sei nicht erfolgt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 21. Juni 2019 (Bl. 20 der Verwaltungsakte) Widerspruch ein. Vorher hatte sich der Kläger am 13. Juni 2019 persönlich arbeitslos gemeldet und erneut Arbeitslosengeld (Bl. 24 der Verwaltungsakte) beantragt. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Juli 2019 mangels Vorlage eines gültigen Aufenthaltstitels ab (Bl. 29 der Verwaltungsakte).
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Mai 2019 begründete der Kläger mit Schreiben vom 26. August 2019 seines Prozessbevollmächtigten: Dem Kläger sei von der zuständigen Sachbearbeiterin erklärt worden, dass er lediglich seine Unterlagen hochladen müsse. Er habe nicht gewusst, dass er sich noch persönlich arbeitslos melden muss. Dabei verwies der Prozessbevollmächtige auf den Migrationshintergrund des Klägers und dessen mangelhaften Sprachkenntnisse. Der Antrag auf Arbeitslosengeld sei am 18. Juli 2018 gestellt worden. Der Sachbearbeiter habe ihm suggeriert, dass dadurch seine persönliche Vorsprache entbehrlich geworden sei. Die Beklagte habe daher ihre Beratungspflicht verletzt. Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2019 als unbegründet zurück. Es fehle an einer Arbeitslosmeldung zum 1. Juli 2018. Der Kläger sei auch anlässlich seiner telefonischen Arbeitssuchendmeldung am 8. Mai 2018 darauf hingewiesen worden, dass er sich persönlich arbeitslos melden müsse. Selbst wenn dieser Hinweis nicht erfolgt wäre, könne die persönliche Arbeitslosmeldung jedoch auch nicht fingiert werden.
Hiergegen hat der Kläger am 11. Oktober 2019 Klage am Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2019 zu verpflichten, den Bescheid vom 7. August 2018 aufzuheben und ihm Arbeitslosengeld ab 1. Juli 2018 zu gewähren.
Die Beklagte trat dem entgegen und bezog sich hinsichtlich ihres Vortrags auf die Ausführungen im Bescheid und im Widerspruchsbescheid.
Das Gericht teilte den Beteiligten mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 mit, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und setzte den Beteiligten eine Frist zur Stellungnahme innerhalb eines Monats. Das Schreiben ist der Beklagten am 14. Januar, dem Kläger am 15. Januar 2020 zugestellt worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2020 wies das Sozialgericht die Klage ab.
Der Rechtstreit habe gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden können, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei.
Streitgegenständlich sei der Bescheid vom 23. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2019, den der Kläger mit einer kombinierten Anfechtung-, Verpflichtung- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG angreife. Nicht streitgegenständlich geworden sei die erneute Ablehnung der Gewährung von Arbeitslosengeld ab 13. Juni 2019, da der diesbezügliche ablehnende Bescheid vom 16. Juli 2019 nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen sei und den Bescheid vom 23. Mai 2019 i.S.d. § 96 SGG weder ersetzt noch abgeändert habe. Eine unmittelbare Anfechtung des ursprünglichen Bescheids vom 7. August 2018 im Klageverfahren sei nicht möglich (vgl. BSG Urt. v. 25.1.1994 - 4 RA 20/92; Urt. v. 18.5.2010 - B 7 AL 49/08; Urt. v. 4.9.2001 - B 7 AL 84/00 R; Urt. v. 24.7.2003 - B 4 RA 62/02 R; Urt. v. 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R; Urt. v. 9.6.2011 - B 8 AY 1/10 R; Urt. v. 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R; Urt. v. 11.4.2013 - B 2 U 34/11 R; Urt. v. 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R).
Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte, den Bescheid vom 7. August 2018 aufzuheben und Arbeitslosengeld ab 1. Juli 2018 zu gewähren. Der Bescheid vom 23. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2019 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 44 Abs. 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergebe, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden seien.
Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 7. August 2018, bestätigt im Widerspruchsbescheid vom 11. September 2018, sei zutreffend. Der Kläger habe mangels persönlicher Arbeitslosmeldung nach § 141 Abs. 1 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab 1. Juli 2018 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach §§ 137 ff. SGB III. Die Arbeitssuchendmeldung nach § 38 Abs.1 SGB III am 18. Mai 2018 könne nicht i.S.d. § 141 Abs. 1 S. 2 SGB III als frühzeitig abgegebene Arbeitslosmeldung gewertet werden, da diese telefonisch und damit ebenfalls nicht persönlich bei der Beklagten erfolgt sei. Eine weitere persönliche Arbeitslosmeldung habe der Kläger auch nicht vorgetragen und sei zudem aus den Akten nicht ersichtlich.
Die persönliche Arbeitslosmeldung könne auch nicht durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden. Nach diesem Anspruch sei der Betroffene so zu stellen, als stehe ihm infolge einer Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers das beeinträchtigte Recht noch in vollem Umfang zu (BSG Urt. v. 21.3.1990 - 7 Rar 36/88; Urt. v. 11.3.2004 - B 13 RJ 16/03 R; Urt. v. 29.10.2008 - B 11 AL 52/07 R). Das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches sei gerichtet auf die Vornahme einer notwendigen Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialversicherungsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (LSG Sachsen-Anhalt Urt. v. 17.5.2001 - L 3 RJ 139/99). Voraussetzung hierfür sei, dass eine Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers vorliege, dem Betroffenen ein sozialrechtlicher Nachteil entstanden sei und eine Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Nachteil bestehe.
Die Fiktion der persönlichen Arbeitslosmeldung nach § 141 SGB III sei jedoch ausgeschlossen. Denn es handele sich bei der Arbeitslosmeldung nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine Tatsachenerklärung, die durch ein behördliches Handeln nicht ersetzt werden könne (BSG Urt. v. 19.3.1986 - 7 RAr 48/84; Urt. v. 3.3.1991 - 11 Rar 101/91). Der erlittene Nachteil könne mit zulässigen Mitteln der Verwaltung wegen dieser spezifischen Funktion der Arbeitslosmeldung nicht ausgeglichen werden. Sinn und Zweck der Arbeitslosmeldung sei es, die Agentur für Arbeit tatsächlich in die Lage zu versetzen, mit ihren Vermittlungsbemühungen zu beginnen. Vor Kenntnis vom Eintritt der Arbeitslosigkeit könne die Agentur ihrer Pflicht zur sofortigen Arbeitsvermittlung nicht nachkommen (BSG Urt. v. 8. 7. 1993 - 7 RAr 80/92).
Dieser Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 26. Februar 2020 (Bl. 29 der Gerichtsakte) zugestellt. Dagegen hat er am 25. März 2020 (Bl. 31 der Gerichtsakte) Berufung eingelegt und einen Antrag nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG gestellt.
Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger mitgeteilt, dass er sowohl Berufung einlege als auch einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG stelle. Daraufhin hat der Senat mit Beschluss vom 14. Mai 2020 das Verfahren ausgesetzt und die Akten dem Sozialgericht zurückgesandt, damit dieses über den Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG entscheiden kann. Mit Urteil vom 31. August 2020 wies das Sozialgericht die entsprechende Klage ab und führte an, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG unzulässig sei. Der Senat hat die dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 2. Dezember 2020 zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, dass der Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2020 wirksam ergangen sei.
Daraufhin hat der Senat das ausgesetzte Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen L 7 AL 61/21 fortgeführt. Der Kläger machte durch seinen Prozessbevollmächtigten geltend, dass er zu einem Gespräch am 7. Juni 2018 eingeladen worden sei. Sofern der Kläger einschienen sei, hätten die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld vorgelegen. Daraufhin legte die Beklagte einen Vermerk vom 7. Juni 2018 vor, nach dem der Kläger den Termin telefonisch abgesagt habe (Bl. 76 der Gerichtsakte). Der Prozessbevollmächtigte teilte dem Gericht mit Schreiben vom 9. Februar 2022 (Bl. 85 der Gerichtsakte) mit, dass die Mandatsbeziehung zu dem Kläger mit sofortiger Wirkung beendet sei und er ihn künftig nicht mehr vertrete.
Mit Beschluss vom 23. März 2022 hat der Senat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Berichterstatter übertragen.
Der Kläger ist weiterhin der Meinung, ihm stehe ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 12. Juni 2019 zu.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2020 und den Bescheid vom 23. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2019 und den Bescheid der Beklagten vom 7. August 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis 12. Juni 2019 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in der Besetzung mit nur einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, da das Sozialgericht Frankfurt am Main durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hatte, die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG vorlagen und die Berufung mit Beschluss des Senats vom 23. März 2022 auf den Berichterstatter übertragen wurde (vgl. § 153 Abs. 5 SGG). Einer ausdrücklichen Zustimmung zum Erlass eines Gerichtsbescheides bedurfte es nicht. Das Recht des Klägers, sein Anliegen persönlich in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen, wird in diesen Fällen dadurch gewahrt, dass die Berufungsinstanz die Streitsache in diesen Fallkonstellationen dann nicht durch Beschluss entscheiden darf, sondern - wenn einer der Beteiligten darauf besteht - in jedem Fall, wie auch vorliegend, eine mündliche Verhandlung durchführen muss (vgl. § 153 Abs. 4 und Abs. 5 SGG).
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2019 und der Bescheid der Beklagten vom 7. August 2018 ist jeweils rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis 12. Juni 2019 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts Frankfurt am Main im angegriffenen Gerichtsbescheid, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG), verwiesen.
Ergänzend ist anzuführen, dass der Kläger, auch wenn man seine persönliche Vorsprache bei der Beklagten am 4. Oktober 2018 als persönliche Arbeitslosmeldung ansieht, er dennoch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, denn die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld lagen auch ab diesem Zeitpunkt nicht vor, da der Kläger nicht arbeitslos war.
Nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III setzt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit u.a. Arbeitslosigkeit voraus. Nach § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ist arbeitslos, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und u.a. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Nach § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer u.a. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Der Kläger darf jedoch eine solche Tätigkeit nicht ausüben, weil ihm ausländerrechtlich eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist. Ausländische Staatsangehörige, die ohne Aufenthaltsbefugnis zur Ausreise verpflichtet sind, stehen der Arbeitsvermittlung objektiv nicht zur Verfügung, weil sie ohne Aufenthaltsbefugnis in Deutschland eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht ausüben dürfen (Brand, in: SGB III - Kommentar, 9. Auflage, 2021, § 138 Rdnr. 73). Auch beim Vorliegen einer persönlichen Arbeitslosmeldung wäre der Kläger damit nicht arbeitslos und hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Auch der Vortrag im Berufungsverfahren gibt zu einer anderen Bewertung keine Veranlassung. Auch im Berufungsverfahren wurde nicht vorgetragen und auch keine Belege dafür vorgelegt, dass der Kläger in dem streitigen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit aufnehmen durfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.