1. Die Ermessensentscheidung des Gerichts über die Übernahme der Kosten für ein auf Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG eingeholtes Gutachten auf die Staatskasse ist im Beschwerdeverfahren voll und nicht nur auf Ermessensfehler überprüfbar.
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Gutachten die Sachaufklärung bei objektiver Wertung wesentlich gefördert hat.
3. Die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Gutachtensergebnissen ist Aufgabe des Tatsachengerichts und gehört zur Beweiswürdigung. Eine etwaig fehlerhafte Beweiswürdigung ist nicht in einem Beschwerdeverfahrend betreffend die Übernahme der Gutachtenskosten auf die Staatskasse zu überprüfen.
4. In Beschwerdeverfahren betreffend die Übernahme der Kosten für ein nach § 109 Abs. 1 SGG eingeholtes Gutachten auf die Staatskasse ist eine Entscheidung über die Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten erforderlich.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.11.2022 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
G r ü n d e :
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die Frage, ob Kosten für zwei Sachverständigengutachten, die im Hauptsacheverfahren auf Antrag der Klägerin und hiesigen Beschwerdeführerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholt worden sind, auf die Staatskasse zu übernehmen sind.
In dem zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren (Klageverfahren beim Sozialgericht Bayreuth - SG - S 14 SB 117/19 sowie Berufungsverfahren beim Bayerischen Landessozialgericht - LSG - L 18 SB 33/21) wandte sich die Klägerin dagegen, dass der Beklagte mit Bescheid vom 01.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2019 den bei ihr zuvor mit Bescheid vom 12.01.2016 festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 60 auf 40 herabgesetzt hatte. Der Beklagte hatte seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass hinsichtlich der Erkrankung der linken Brust eine Heilungsbewährung eingetreten sei.
Im anschließenden Klageverfahren holte das SG zunächst gemäß § 106 SGG ein Gutachten der F (Fachärztin für Psychiatrie) ein, welches in einem Beweisaufnahmetermin am 24.07.2019 erstattet wurde. F bestätigt den Eintritt der Heilungsbewährung und gelangte zu dem Ergebnis, dass der Gesamt-GdB 40 betrage. Folgende Behinderungsleiden lägen vor:
1. Seelische Störung, Somatisierungsstörung, posttraumatische Belastungsstörung (Einzel-GdB 30)
2. Teilverlust der Brust links, Narbenbeschwerden, Verlust beider Eierstöcke, Verlust der Gebärmutter (Einzel-GdB 20)
3. Schwerhörigkeit links mit Ohrgeräuschen (Einzel-GdB 10)
4. Funktionsbehinderung beider Schultergelenke, Bursitis (Einzel-GdB 10)
5. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 10)
In Bezug auf die psychische Erkrankung lasse sich eine wesentliche Änderung nicht feststellen. Die Klägerin leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, zurzeit leicht bis mittelgradig ausgeprägt, sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche gesprächstherapeutisch behandelt werde. Ein chronischer Verlauf liege vor. Außerdem liege eine psychische Überlagerung der körperlichen Beschwerden vor, die bei der Diagnose der Somatisierungsstörung Berücksichtigung finde.
Auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG haben anschließend K (Facharzt für Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin) und K1 (HNO-Arzt) ihre Gutachten erstattet.
K ging in seinem Gutachten vom 03.01.2020 davon aus, dass bei der Klägerin ein Gesamt-GdB von 60 auf nervenärztlichem Fachgebiet befundangemessen sei. Bei einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, mittelgradigen Depression und seelischer Schmerzerkrankung lägen mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten vor. Bereits im Ausgangsbescheid des Beklagten vom 12.01.2016 seien zentrale Aspekte der seelischen Erkrankung der Klägerin nicht erfasst worden. Die Erlebens- und Gestaltungsfähigkeit der Klägerin sei bei erheblichen beruflichen und sozialen Anpassungsstörungen deutlich beeinträchtigt.
K1 führte in seinem Gutachten vom 21.06.2020 aus, dass auf HNO-ärztlichem Fachgebiet im Vergleich zum Bescheid vom 12.01.2016 keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Der tonaudiometrische Hörverlust habe am 04.12.2014 - ebenso wie im aktuellen gutachterlichen Tonaudiogramm - rechts 10 % und links 25 % betragen. Richtigerweise wäre das Behinderungsleiden bereits im Bescheid vom 12.01.2016 als beidseitige Schwerhörigkeit mit beidseitigen Ohrgeräuschen zu bezeichnen gewesen. Am Einzel-GdB von 10 ändere dies jedoch nichts.
Der Beklagte hielt an seinem Antrag auf Klageabweisung fest und nahm insoweit Bezug auf die versorgungsärztlichen Stellungnahmen des S (Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie, Sozialmedizin) vom 20.07.2020 und der B (Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Sozialmedizin) vom 28.07.2020. Insbesondere der GdB-Bewertung durch K könne nicht gefolgt werden. Ein Einzel-GdB von 30 entspreche bereits einer dauerhaft stärker behindernden seelischen Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, was unter Berücksichtigung der Darlegungen im Gutachten des K unverändert sachgerecht und ausreichend sei.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 18.08.2020 legte F dar, dass sie an ihrer bisherigen Einschätzung festhalte. Dem Gutachten des K ließen sich - wie auch dem eigenen Termingutachten vom 24.07.2019 - nur leichte bis allenfalls mittelgradige Einschränkungen im Alltag entnehmen. Ein höherer Einzel-GdB als 30 lasse sich daher auf psychiatrischem Fachgebiet nicht rechtfertigen.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.02.2021 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen setzte es sich insbesondere ausführlich damit auseinander, warum dem Gutachten des K nicht gefolgt werde.
Die hiergegen vom Bevollmächtigten der Klägerin eingelegte Berufung wurde mit Schreiben vom 29.08.2022 zurückgenommen. Eine weitere Begutachtung hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden.
Mit Schreiben vom 15.09.2022 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin, die Kosten für alle auf Antrag der Klägerin eingeholten Gutachten auf die Staatskasse zu übernehmen. K komme in seinem Gutachten zu der Beurteilung, dass auf seinem Fachgebiet ein GdB von 60 anerkennungsfähig sei. Das Gutachten von K1 stütze zwar das Klagebegehren der Klägerin nicht, habe aber insoweit zur Förderung des Verfahrens und zur Aufklärung beigetragen, als darin ausgeführt worden sei, dass bei der Klägerin eigentlich eine beiderseitige Schwerhörigkeit hätte festgestellt werden müssen.
Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 30.11.2022 abgelehnt. Eine Kostenübernahme auf die Staatskasse setze voraus, dass das fragliche Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen habe. Entscheidend sei, ob durch das Gutachten neue beweiserhebliche Gesichtspunkte zu Tage getreten seien oder die Beurteilung auf eine wesentlich breitere und für das Gericht und die Beteiligten überzeugendere Grundlage gestellt worden sei. Diese Voraussetzungen seien bei den von K und K1 erstellten Gutachten nicht erfüllt. Im Ergebnis sei der Einschätzung von K nicht zu folgen gewesen. Die in den Befundunterlagen und in den beiden Gutachten von F und von K beschriebenen krankheitsbedingten Funktionsbeeinträchtigungen und die dokumentierten psychopathologischen Befunde rechtfertigten nämlich keinen höheren GdB als 30. Auf die dahingehende ausführliche Begründung im Gerichtsbescheid vom 26.02.2021 werde insoweit ergänzend Bezug genommen. Das Gutachten von K habe auch nicht insoweit die Sachaufklärung gefördert, als es weitere Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich gemacht hätte. Die ergänzende Stellungnahme der F habe lediglich die Unrichtigkeit des Gutachtens nach § 109 SGG bestätigt. Das Gutachten von K1 habe im Ergebnis lediglich die Einschätzung sowohl des Beklagten im Verwaltungsverfahren als auch der F in ihrem Gutachten vom 24.07.2019 bestätigt, wonach für das Behinderungsleiden auf HNO-ärztlichem Fachgebiet ein Einzel-GdB von 10 angemessen sei. Soweit der Sachverständige ergänzend darauf hingewiesen habe, dass das Behinderungsleiden auf HNO-ärztlichem Fachgebiet als beidseitige Schwerhörigkeit mit beiderseitigen Ohrgeräuschen zu bezeichnen gewesen wäre, könne das Gericht darin keine für die Höhe des GdB - und damit für das Ergebnis des Rechtsstreits - relevanten neuen beweiserheblichen Gesichtspunkte erkennen.
Hiergegen hat der Bevollmächtigte der Klägerin am 02.12.2022 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ist mit Schreiben vom 12.03.2023 darauf verwiesen worden, dass ein Gericht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) lediglich dann von den medizinischen Feststellungen und Einschätzungen eines Sachverständigen abweichen dürfe, wenn es darlege, aus welchem Grund die Abweichung erfolge, sowie welche Kompetenz dem Gericht für seine auf medizinischem Gebiet liegende Beurteilung zukomme und worauf diese medizinische Sachkunde beruhe. Diesen Anforderungen genüge der Gerichtsbescheid des SG vom 26.02.2021 nicht, soweit darin dem von K vorgeschlagenen Gesamt-GdB von 60 nicht gefolgt werde. Das SG rekurriere auf ein
gut 20-Minuten-Termingutachten von F und setze dies dem Gutachten des K entgegen, welches aufgrund einer mehrstündigen Untersuchung und Testung der Klägerin sowie einer umfassenden Auseinandersetzung mit den beigezogenen ärztlichen Befundunterlagen erstattet worden sei. Die Beurteilung durch K sei schlüssig und nachvollziehbar.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Kosten der Gutachten des K und des HNO-Arztes K1 gemäß § 109 Abs. 1 SGG nicht auf die Staatskasse zu übernehmen sind, sondern vom Kläger endgültig zu tragen sind.
1. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG hat ein Kläger, auf dessen Antrag im sozialgerichtlichen Verfahren ein von ihm benannter Arzt als Gutachter seines Vertrauens gehört wird, auf Verlangen des Gerichts die Kosten vorzuschießen und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig zu tragen. Über die endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen durch Beschluss (vgl. u.a. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 109 Rn. 16; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2006 - L 6 B 24/06 SB -, juris Rn. 3). Die Entscheidung des Gerichts ist im Beschwerdeverfahren voll und nicht nur auf Ermessensfehler überprüfbar (vgl. Keller, a.a.O., Rn. 22 m.w.N; Roller in: Berchtold, SGG, Handkommentar, 6. Auflage 2021, § 109 Rn. 35; Bayerisches LSG, Beschluss vom 19.12.2012 - L 15 SB 123/12 B -, juris Rn. 13 ff.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.11.2018 - L 2 SB 109/17 B -, juris Rn. 44; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.08.2020 - L 13 SB 71/20 B -, juris Rn. 5).
Im Rahmen der Entscheidung über die endgültige Kostentragungspflicht ist vor allem zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat (Keller, a.a.O., Rn. 16a). Es ist zu prüfen, ob das Gutachten zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte aufgezeigt hat. Dabei kann aber nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts gesehen werden. Es muss sich vielmehr bei objektiver Wertung um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben, und zwar orientiert am Prozessziel des Klägers (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 12.03.2018 - L 17 U 309/17 B -, juris, Rn. 12; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2013 - L 13 SB 216/13 B -, juris Rn. 11; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2013 - L 10 R 946/10 -, juris Rn. 1). Die Wesentlichkeit des Beitrags kann sich daraus ergeben, dass das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung erlangt hat oder deswegen ein Vergleich abgeschlossen oder ein Anerkenntnis abgegeben worden ist (siehe dazu Keller, a.a.O., Rn. 16a). Das Gutachten hat die Sachaufklärung auch dann wesentlich gefördert, wenn dadurch weitere Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich werden (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 12.03.2012 - L 15 SB 22/12 B -, juris Rn. 16; Bayerisches LSG, Beschluss vom 13.06.2006 - L 18 B 351/06 SB -, juris Rn. 11 m.w.N.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2012 - L 6 U 36/12 B -, juris Rn. 24 f.). Bestätigt jedoch ein weiteres von Amts wegen eingeholtes Gutachten lediglich die Unrichtigkeit des Gutachtens nach § 109 SGG, ohne wesentliche zusätzliche Erkenntnisse hervorzubringen, ist die Übernahme der Gutachtenskosten nicht sachgerecht (Keller, a.a.O., Rn. 16a; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.11.2018 - L 2 SB 109/17 B -, juris Rn. 44). Wird anstelle einer notwendigen Sachaufklärung von Amts wegen ein Gutachten nach § 109 SGG eingeholt wird, sind dessen Kosten stets auf die Staatskasse zu übernehmen (Keller, a.a.O., Rn. 16a; Hessisches LSG, Beschluss vom 28.01.2004 - L 12 B 16/03 RJ -, juris Rn. 3; vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.11.2018 - L 2 SB 109/17 B -, juris Rn. 45 ff.).
Bei der Beurteilung der Frage, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen oder die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat, ist es insbesondere auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts regelmäßig nicht ausreichend, dass ein Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv überhaupt in irgendeiner Weise sinnvoll gefördert hat, denn diese Voraussetzung ist bei medizinischen Gutachten aufgrund der Relevanz sämtlicher medizinischer Erkenntnisse für die Entscheidungsfindung fast immer gegeben. Bedeutsam ist hierbei u.a., ob durch das Gutachten neue beweiserhebliche Gesichtspunkte zu Tage getreten sind oder die Beurteilung auf eine wesentlich breitere und für das Gericht und die Beteiligten überzeugendere Grundlage gestellt worden ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.08.2020 - L 13 SB 71/20 B -, juris Rn. 6; Bayerisches LSG, Beschluss vom 13.08.2013 - L 15 SB 153/13 B -, juris Rn. 13; Bayerisches LSG, Beschluss vom 15.11.2016 - L 15 SB 156/16 B -, juris Rn. 16).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist - wie es das SG zutreffend ausgeführt hat - vorliegend eine Übernahme der Kosten für die auf Antrag nach § 109 SGG eingeholten Gutachten nicht gerechtfertigt. Die Gutachten des K sowie des HNO-Arztes K1 haben die Sachaufklärung nicht in dem dargelegten Sinne wesentlich gefördert. Der Senat weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des SG zurück und nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug auf diese Gründe, die auch der Überzeugung des Senats entsprechen.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsverfahren in der Hauptsache sowie die jetzige Beschwerdebegründung Folgendes auszuführen:
a) Der Bevollmächtigte der Klägerin hat in seiner Beschwerdebegründung auf die ständige Rechtsprechung des BSG verwiesen, wonach es in Fällen, in denen das Tatsachengericht von den medizinischen Feststellungen und Einschätzungen eines Sachverständigen abweichen will, einer eindeutigen Aussage darüber bedarf, aus welchem Grund die Abweichung erfolgt, welche Kompetenz dem LSG für seine auf medizinischem Gebiet liegende Beurteilung zukommt und worauf diese medizinische Sachkunde beruht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 11.11.2004 - B 9 SB 1/03 R -, juris Rn. 17). Gegen diese Grundsätze habe das SG verstoßen, indem es dem Gutachten des K nicht gefolgt sei.
Mit diesem Einwand, der sich auf das Hauptsacheverfahren bezieht und mit dem entweder eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. § 103 SGG) gerügt oder geltend gemacht wird, das SG habe seine Entscheidung nicht ausreichend begründet, kann die Klägerin im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Denn aus der genannten Rechtsprechung des BSG ergeben sich keine Erkenntnisse zu der hier allein relevanten Fragestellung, ob und inwieweit die auf Antrag nach § 109 SGG eingeholten Gutachten (bzw. zumindest das Gutachten des K) die Sachaufklärung in dem dargelegten Sinne objektiv wesentlich gefördert haben. Eine weitere Beweiserhebung hat vorliegend gerade nicht stattgefunden, auch nicht im Berufungsverfahren. Die Berufung der Klägerin hatte letztlich keinen Erfolg. Vor diesem Hintergrund ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass der Gerichtsbescheid des SG insoweit überhaupt zu beanstanden sein könnte. Allerdings ist es auch nicht Sinn und Zweck dieses Beschwerdeverfahrens, das Hauptsacheverfahren auf etwaige Fehler zu überprüfen.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Bemessung des GdB nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe ist. Dabei hat insbesondere die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen. Darüber hinaus sind vom Tatsachengericht die rechtlichen Vorgaben (vgl. § 2 Abs. 1, § 152 Abs. 1 und 3 SGB IX) zu beachten (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2013 - B 9 SB 3/12 R -, juris Rn. 30). Bei der rechtlichen Bewertung der Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind die Gerichte an die Vorschläge der von ihnen gehörten Sachverständigen nicht gebunden (BSG, Beschluss vom 20.04.2015 - B 9 SB 98/14 B -, juris Rn. 6 m.w.N.).
Zudem hat das BSG wiederholt darauf hingewiesen, dass sich das Tatsachengericht im Rahmen der Beweiswürdigung mit widersprechenden Gutachtenergebnissen auseinanderzusetzen hat. Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen. Die Würdigung unterschiedlicher Gutachtenergebnisse gehört - wie die anderer sich widersprechender Beweisergebnisse - zur Beweiswürdigung. Insbesondere gibt es keine Verpflichtung zur Einholung eines Obergutachtens. Das Tatsachengericht, dem mehrere Gutachten vorliegen, ist nur dann zu weiterer Beweiserhebung verpflichtet, wenn diese keine ausreichende Entscheidungsgrundlage bilden können (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO; BSG, Beschluss vom 24.06.2020 - B 9 SB 79/19 B -, juris Rn. 11 m.w.N.).
Vorliegend hat sich das SG im Gerichtsbescheid vom 26.02.2021 sehr ausführlich mit den widersprechenden Ergebnissen der Gutachten F und K auseinandergesetzt und unter Heranziehung der Ausführungen insbesondere in der ergänzenden Stellungnahme der F vom 18.08.2020 sowie auch der versorgungsärztlichen Stellungnahmen des S vom 20.07.2020 dargelegt, aus welchen Gründen es dem Ergebnis der Begutachtung durch K nicht zu folgen vermag und woraus sich diese Beweiswürdigung ergibt.
b) Aus dem Umstand, dass die Untersuchung und Testung bei dem Sachverständigen K möglicherweise einen deutlich längeren Zeitraum in Anspruch genommen hat, ergibt sich keine wesentliche, d.h. entscheidungserhebliche Förderung der Sachverhaltsaufklärung gegenüber dem Gutachten der F.
c) Soweit möglicherweise das auf Antrag nach § 109 SGG eingeholte Gutachten des HNO-Arztes K1 für die Klägerin der maßgebliche Grund gewesen ist, die Berufung zurückzunehmen, stellt dies ebenfalls keinen maßgeblichen Gesichtspunkt zugunsten der Klägerin dar. Denn die Kostenübernahme auf die Staatskasse bzw. die Ablehnung der Kostenübernahme dient nicht der Belohnung bzw. Sanktionierung eines bestimmten prozessualen Verhaltens (Bayerisches LSG, Beschluss vom 21.10.2013 - L 15 VK
13/13 B -, juris Rn. 12; Bayerisches LSG, Beschluss vom 15.11.2016 - L 15 SB 156/16 B -, juris, Rn. 17). Bei der Frage der Kostenübernahme durch die Staatskasse kommt es richtigerweise auf die objektive Förderung der Sachverhaltsaufklärung an und nicht auf die Förderung des subjektiven Verständnisses bzw. Verhaltens der Klägerin. Die Kostenübernahme im Rahmen des § 109 SGG ist kein Instrument zur Steuerung klägerischen Verhaltens; solche Umstände können die Belastung der Staatskasse mit den Gutachtenskosten nicht begründen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.01.1999 - L 7 U 110/98 -, juris Rn. 3; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.06.2006 - L 5 B 3/05 SB SF -, juris Rn. 19; Keller, a.a.O., § 109 Rn. 16a).
d) Schließlich hat sich im Berufungsverfahren kein neuer Sachstand ergeben; insbesondere ist im Berufungsverfahren kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt worden.
3. Da die Beschwerde erfolglos ist, sind die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auf die Staatskasse zu übernehmen. Der Senat sieht eine Kostenentscheidung als notwendig an und stützt dies auf eine entsprechende Anwendung des § 193 SGG (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2021 - L 21 R 579/21 B -, juris Rn. 8; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2018 - L 21 SB 122/16 B -, juris Rn. 4; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2020 - L 3 SB 558/20 B -, juris Rn. 5; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 109 Rn. 22; ausführlich zu dieser Problematik: Böttiger, jurisPR-SozR 22/2014, Anm. 6).
Bei der Beschwerde gegen Beschlüsse wie dem vorliegenden, die die Übernahme der Kosten eines Gutachtens nach § 109 SGG auf die Staatskasse ablehnen, handelt es sich um ein selbständiges, also um ein vom Hauptsacheverfahren unabhängiges, Beschwerdeverfahren, was grundsätzlich eine Kostenentscheidung durch das Beschwerdegericht erforderlich macht. Nach § 3 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. der Gebührenziffer 3501 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis) fällt für das Beschwerdeverfahren auch eine eigene Gebühr - und damit Kosten für den Kläger - an, was gleichfalls eine isolierte Kostenentscheidung - unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache - erforderlich macht (vgl. BSG, Urteil vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R -, juris Rn. 20; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.07.2012 - L 16 SB 2/12 B -, juris Rn. 11; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2019 - L 21 U 231/18 B -, juris Rn. 12 f.; B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 176 Rn. 5a). Das Gerichtskostengesetz (GKG) ist nicht anwendbar. Der Gesetzgeber hat in den Fällen des § 183 SGG - anders als bei § 197a SGG, der auf die Kostenregelungen der VwGO verweist und nach dessen Abs. 1 Satz 1 das GKG Anwendung findet - die Anwendung des GKG ausgeschlossen. Dadurch wird deutlich, dass für eine entsprechende Anwendung des GKG kein Raum ist. Folglich ist in entsprechender Anwendung des § 193 SGG eine Kostenentscheidung zu treffen.
Bei Erfolg der Beschwerde trifft dabei die Staatskasse und nicht den Beklagten des Hauptsacheverfahrens eine Pflicht zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2021 - L 21 R 579/21 B -, juris Rn. 8; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2020 - L 3 SB 558/20 B - juris Rn. 5; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2019 - L 21 U 231/18 B -, juris Rn. 13; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.07.2012 - L 16 SB 2/12 B -, juris Rn. 12).
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).