Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
G r ü n d e :
I
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verlangen kann, dass bei der von ihr seit 2014 bezogenen Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 1.1.2018 und erneut ab dem 1.1.2019 eine längere Zurechnungszeit in demselben Umfang berücksichtigt wird, wie das bei den ab diesen Zeitpunkten erstmals bewilligten Erwerbsminderungsrenten geschieht.
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Die im Februar 1957 geborene Klägerin erhält seit dem 1.8.2014 vom beklagten Rentenversicherungsträger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im Januar 2023. Bei der Berechnung der Rente berücksichtigte die Beklagte den Zeitraum ab dem angenommenen Eintritt der Erwerbsminderung am 14.10.2013 bis zum 24.2.2019, dem Tag vor der Vollendung des 62. Lebensjahrs, als Zurechnungszeit. Für diese 64 Monate an beitragsfreien Zeiten errechnete sie 7,3024 zusätzliche Entgeltpunkte (EP). Zusammen mit den EP/EP (Ost) für Beitragszeiten (33,0291/2,1141) und den EP für weitere beitragsfreie sowie für beitragsgeminderte Zeiten ergaben sich insgesamt 42,7987 EP sowie 2,6559 EP (Ost). Diese führten unter Anwendung des Zugangsfaktors (0,892) zu 38,1764 persönlichen EP/2,3691 persönlichen EP (Ost) und damit zu einem monatlichen Rentenzahlbetrag ab 1.8.2014 von 1051,86 Euro (Bescheid vom 18.11.2015, Widerspruchsbescheid vom 19.7.2016).
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Ihre auf Zahlung einer insgesamt höheren Erwerbsminderungsrente gerichtete Klage hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 27.8.2018). Im Berufungsverfahren vor dem LSG hat die Klägerin begehrt, auch die inzwischen zum 1.1.2018 und zum 1.1.2019 erfolgten Ausweitungen der Zurechnungszeit rentenerhöhend zu berücksichtigen. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 21.1.2021). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung der Rente wegen voller Erwerbsminderung habe die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahrs geendet. Daher habe die Beklagte zutreffend insgesamt 64 Monate berücksichtigt. Eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung im Vergleich zu sog Neurentnern, die je nach Rentenbeginn von der Verlängerung der Zurechnungszeit ab dem 1.1.2018 bzw ab dem 1.1.2019 profitierten, liege nicht vor. Der Gesetzgeber könne grundsätzlich bei der Neuregelung von Lebenssachverhalten Stichtagsregelungen einführen, sofern hierfür nachvollziehbare sachliche Gründe bestünden. Die ab 2018 verlängerten Zurechnungszeiten stellten auch einen Ausgleich für die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenzen dar. Würden sämtliche Leistungsverbesserungen auf alle Bestandsrentner Anwendung finden, sei eine Gefährdung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auszuschließen. Auch im Übrigen sei die Summe der persönlichen EP korrekt und insbesondere der gekürzte Zugangsfaktor richtig bestimmt.
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG. Der Ausschluss der Bestandsrentner von der in § 253a SGB VI nur für Neurentner vorgesehenen Ausweitung der Zurechnungszeit stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Der Zeitpunkt des Eintritts einer Erwerbsminderung könne von den Betroffenen nicht beeinflusst werden. Der Gleichheitsprüfung sei deshalb ein strenger Prüfungsmaßstab zugrunde zu legen. Der Gesetzgeber habe erkannt, dass die bisherige Höhe der Erwerbsminderungsrenten häufig nicht ausreiche, um das Niveau der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII zu erreichen. Die Mehrzahl der Erwerbsminderungsrentner verfüge über kein weiteres Einkommen und sei existenzsichernd auf die Rente angewiesen. Diese Problematik betreffe Neu- und Bestandsrentner in gleicher Weise. Der Gesetzgeber habe nicht plausibel dargelegt, warum er die Ausdehnung der Zurechnungszeit auf die jeweiligen Neurentner beschränkt habe. Eine Begrenzung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel könne den Ausschluss der Bestandsrentner nicht rechtfertigen. Es wäre möglich gewesen, die vorhandenen finanziellen Mittel zwischen den Neu- und Bestandsrentnern gleichmäßig aufzuteilen. Die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Fairness geböten es, dass alle Personen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, Vergünstigungen erhalten. Die Grenze des verfassungsrechtlich Vertretbaren sei hier überschritten.
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Die Klägerin beantragt, |
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1. |
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2021, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 27. August 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2016 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine höhere Erwerbsminderungsrente unter Zugrundelegung einer Zurechnungszeit bis zum Alter von 62 Jahren und drei Monaten ab dem 1. Januar 2018 sowie einer Zurechnungszeit bis zum Alter von 65 Jahren und acht Monaten ab dem 1. Januar 2019 zu gewähren, |
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2. |
hilfsweise, das Verfahren nach Art 100 Abs 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 253a SGB VI einzuholen. |
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Die Beklagte beantragt, |
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die Revision zurückzuweisen. |
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Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend und die Regelung in § 253a SGB VI für verfassungskonform.
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Während des Revisionsverfahrens ist am 1.7.2022 das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz (RAuEMRBVerbG ‑ vom 28.6.2022, BGBl I 975) in Kraft getreten. Es sieht in dem ab dem 1.7.2024 geltenden § 307i SGB VI einen Zuschlag an persönlichen EP ua für alle Renten wegen Erwerbsminderung vor, die nach dem 31.12.2000 und vor dem 1.1.2019 begonnen haben. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, sich hierzu zu äußern. Auf eine Anfrage des Senats hat die Beklagte mitgeteilt, dass sich die Erwerbsminderungsrente der Klägerin bei Berücksichtigung der von ihr geforderten zusätzlichen drei Monate Zurechnungszeit ab dem 1.1.2018 im Jahr 2018 um monatlich ca 9,60 Euro, bei Berücksichtigung zusätzlicher 44 Monate an Zurechnungszeiten ab dem 1.1.2019 im Jahr 2019 um monatlich ca 145 Euro erhöhen würde. Nach derzeitigem Stand werde die Klägerin ab dem 1.7.2024 Anspruch auf einen Zuschlag nach § 307i SGB VI zu der von ihr voraussichtlich ab dem 1.2.2023 bezogenen Altersrente im Umfang von 1,8245 persönlichen EP haben.
II
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A) Nachdem der 13. Senat, der mit der Revision ursprünglich befasst war (B 13 R 4/21 R), durch Erlass des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 24.6.2021 geschlossen wurde (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 130 Abs 1 Satz 2 GVG), ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG nunmehr der 5. Senat für das Verfahren zuständig.
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B) Die zulässige Revision der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das LSG hat ihre Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG zu Recht zurückgewiesen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Zugrundelegung von längeren Zurechnungszeiten, wie sie im Fall des Beginns einer solchen Rente in den Jahren 2018 bzw 2019 gemäß § 253a Abs 1 und 2 SGB VI (in der ab dem 1.1.2019 geltenden Fassung von Art 1 Nr 11 RV‑Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz <RV‑LVSG> vom 28.11.2018, BGBl I 2016) zu berücksichtigen wären. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass ein Ausschluss der Bestandsrentner von der in der genannten Vorschrift geregelten Ausweitung der Zurechnungszeiten nur für Rentenneuzugänge ab den Jahren 2018 bzw 2019 das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG verletzt.
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I. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind der Bescheid der Beklagten vom 18.11.2015, der Widerspruchsbescheid vom 19.7.2016 sowie die Entscheidungen der Vorinstanzen nur noch insoweit, als diese eine Neuberechnung der Erwerbsminderungsrente der Klägerin für Rentenbezugszeiten ab dem 1.1.2018 und 1.1.2019 unter Zugrundelegung einer jeweils längeren Zurechnungszeit abgelehnt haben. Die Klägerin hat ihre zunächst weitergehenden Forderungen im Revisionsverfahren ausdrücklich auf diesen Streitstoff beschränkt.
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II. Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten ab dem 1.1.2018 und auch ab dem 1.1.2019 keine Rentenzahlungen unter Zugrundelegung von Zurechnungszeiten verlangen, deren Umfang sich nach den Regelungen in § 253a Abs 1 und 2 SGB VI bestimmt.
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1. Die Bestimmungen zum Ende der Zurechnungszeit bei einer Rente wegen Erwerbsminderung in § 253a SGB VI sind nach der einfachgesetzlichen Regelung für die Ermittlung der Höhe der Erwerbsminderungsrente, die der Klägerin seit dem 1.8.2014 zusteht, nicht maßgeblich.
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a) Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert miteinander vervielfältigt werden. Bei der Ermittlung der konkreten Höhe der persönlichen EP, die bei der Bestimmung des Monatsbetrags der Rente in die Rentenformel einzustellen sind, sind ua auch die EP für beitragsfreie Zeiten sowie die Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten einzubeziehen (vgl § 66 Abs 1 Nr 2 und 3 SGB VI). Beitragsfreie Zeiten sind nach § 54 Abs 4 SGB VI insbesondere auch Kalendermonate, die mit einer Zurechnungszeit belegt sind. Sofern in einem Kalendermonat neben einer Zurechnungszeit auch eine Beitragszeit vorhanden ist, was vor allem zu Beginn einer Zurechnungszeit vorkommt, handelt es sich um eine beitragsgeminderte Zeit iS von § 54 Abs 3 SGB VI. Die Zurechnungszeit ist dabei eine Zeit, die (insbesondere) bei einer Rente wegen Erwerbsminderung "hinzugerechnet wird" (vgl § 59 Abs 1 SGB VI). Sie beginnt mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung (vgl § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Satz 2, Abs 2 Satz 1 Nr 1 und Satz 2 iVm Abs 3 SGB VI). Nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Beginns der Erwerbsminderungsrente der Klägerin am 1.8.2014 endete die Zurechnungszeit gemäß § 59 Abs 2 Satz 2 SGB VI (idF von Art 1 Nr 4 des RV‑Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23.6.2014, BGBl I 787) mit der Vollendung des 62. Lebensjahrs.
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Unter Anwendung dieser Vorgaben hat die Beklagte in dem hier angefochtenen Rentenbescheid vom 18.11.2015 auf der Grundlage einer am 14.10.2013 bei der Klägerin eingetretenen vollen Erwerbsminderung zutreffend insgesamt 64 Monate (November 2013 bis zur Vollendung ihres 62. Lebensjahrs im Februar 2019) Zurechnungszeit als beitragsfreie Zeit hinzugerechnet und mit insgesamt 7,3024 EP bei der Ermittlung der Rentenhöhe zusätzlich berücksichtigt (zur Berücksichtigung von EP für Zeiten nach Beginn der Rente s auch § 75 Abs 1 SGB VI). Für den Monat Oktober 2013, der gleichzeitig mit Pflichtbeiträgen belegt war, ergab sich kein Zuschlag an EP, weil die bereits für diesen Monat ermittelten EP aufgrund der Pflichtbeitragszeit höher waren als der Wert, der sich für eine beitragsfreie Zeit errechnete (vgl § 71 Abs 2 SGB VI).
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b) Für den hier streitbefangenen Fall einer nachträglichen Rechtsänderung gibt § 64 SGB VI auch vor, dass für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente die nach der Rentenformel zu berücksichtigenden Faktoren, mithin auch die persönlichen EP, "mit ihrem Wert bei Rentenbeginn" in die Berechnung einzustellen sind. § 65 SGB VI ordnet lediglich an, dass zum 1. Juli eines jeden Jahres die Renten ‑ auch die bereits gezahlten ‑ angepasst werden, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird (vgl § 68 iVm § 69 Abs 1 SGB VI). Die persönlichen EP bleiben bei der Rentenanpassung unverändert. Auch sieht § 306 Abs 1 SGB VI vor, dass bei einem bereits bestehenden Anspruch auf Leistung einer Rente im Falle einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften die dieser Rente zugrunde gelegten persönlichen EP grundsätzlich nicht neu bestimmt werden. Es verbleibt vielmehr für diese sog "Bestandsrenten" hinsichtlich der persönlichen EP bei dem zu Rentenbeginn maßgeblichen Wert (vgl § 64 SGB VI). Etwas anderes gilt nur, soweit das ausnahmsweise im Gesetz angeordnet ist (vgl § 306 Abs 1 Halbsatz 2 SGB VI).
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§ 253a SGB VI, auf den sich die Klägerin beruft, enthält keine zu ihren Gunsten anwendbare Ausnahmeregelung. Diese Vorschrift wurde als Übergangsregelung zu § 59 Abs 2 Satz 2 SGB VI geschaffen. Schon ihr eindeutiger Wortlaut zeigt, dass sie für die Berechnung der Erwerbsminderungsrente der Klägerin, die bereits im Jahr 2014 begann, nicht einschlägig ist. Die Norm enthält in ihrer ab dem 1.1.2019 geltenden Fassung mehrere (Übergangs‑)Regelungen mit jeweils spezifischem Anwendungsbereich. § 253a Abs 1 SGB VI legt das Ende der Zurechnungszeit bei einem Rentenbeginn im Jahr 2018 auf die Vollendung des 62. Lebensjahrs und drei Monaten fest, so wie das bereits in der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung des § 253a SGB VI (idF von Art 1 Nr 11 des EM‑Leistungsverbesserungsgesetzes vom 17.7.2017 ‑ BGBl I 2509) für Rentenneuzugänge in diesem Jahr geregelt war. § 253a Abs 2 SGB VI schiebt den Endzeitpunkt der Zurechnungszeit in einem großen Schritt nunmehr bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs und acht Monaten hinaus, begrenzt dies aber ausdrücklich auf Sachverhalte, bei denen die Rente wegen Erwerbsminderung "im Jahr 2019" beginnt. Schließlich sieht § 253a Abs 3 SGB VI für Rentenneuzugänge in den nachfolgenden Jahren von 2020 bis 2030 ein weiteres ‑ in Monatsschritten ansteigendes ‑ Hinausschieben des Endzeitpunkts der Zurechnungszeit vor. Danach endet bei einem Rentenbeginn im Jahr 2030 die Zurechnungszeit mit Vollendung des 66. Lebensjahrs und zehn Monaten. Nach dem Auslaufen des Anwendungsbereichs der Übergangsregelung in § 253a SGB VI wird ab dem Jahr 2031 gemäß § 59 Abs 2 Satz 2 SGB VI (idF von Art 1 Nr 3 Buchst b Doppelbuchst bb RV-LVSG) die Vollendung des 67. Lebensjahrs für das Ende der Zurechnungszeit maßgeblich sein.
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Dass diese zunächst im EM-Leistungsverbesserungsgesetz ab 2018 und sodann im RV-LVSG in modifizierter Form ab 2019 schrittweise bis zum Jahr 2031 vorgesehene Ausweitung der Zurechnungszeit nach der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers jeweils nur den Rentenneuzugängen in den bezeichneten Kalenderjahren, nicht aber den vor Beginn des jeweiligen Jahres bereits im Rentenbezug stehenden Bestandsrentnern zugutekommen sollte, erschließt sich ebenso klar und deutlich aus den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren. Die Frage, ob auch Bestandsrentner in die Verlängerung der Zurechnungszeit einbezogen werden sollten, war bereits Gegenstand der Beratungen zum EM-Leistungsverbesserungsgesetz (vgl BT‑Drucks 18/12590 S 9 ff, 13 f). Sie wurde auch bei den Beratungen zum RV‑LVSG kontrovers erörtert (vgl Stellungnahme des Bundesrats ‑ BR‑Drucks 425/18 <Beschluss> S 7 f; Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats ‑ BT‑Drucks 19/5412 S 5, 9; Ausschussbericht ‑ BT‑Drucks 19/5586 S 13 ff, 18). Ein darauf zielender Antrag (vgl Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ‑ BT‑Drucks 19/5601 S 2 f, 4, 7) erhielt bei der Schlussabstimmung im Deutschen Bundestag keine Mehrheit (vgl Plenarprotokoll 19/61 S 6805 <C>).
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c) Eine für die Klägerin relevante Änderung der Rechtslage wird sich allerdings zum 1.7.2024 ergeben. Mit Inkrafttreten der Regelung in § 307i SGB VI (vgl Art 1 Nr 10 iVm Art 4 Abs 4 RAuEMRBVerbG vom 28.6.2022, BGBl I 975) ist bei Renten wegen Erwerbsminderung, die nach dem 31.12.2000 und vor dem 1.1.2019 begonnen haben, ab dem 1.7.2024 ein prozentualer Zuschlag zu den am 30.6.2024 der Rente zugrunde liegenden persönlichen EP zu berücksichtigen. Das gilt auch für Renten wegen Alters, die unmittelbar an eine solche Rente wegen Erwerbsminderung anschließen. Diese künftige Rechtsänderung vermag indes das hier streitbefangene Begehren der Klägerin auf Teilhabe an den Vergünstigungen des § 253a SGB VI bereits ab den Jahren 2018 und 2019 nicht zu stützen.
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2. Die Klägerin würde vor allem von der für Neurentner des Jahres 2019 deutlich verlängerten Zurechnungszeit profitieren. Die unterbliebene Einbeziehung der Bestandsrentner in diese gemäß § 253a Abs 2 SGB VI für Rentenneuzugänge zum 1.1.2019 wirksam gewordene Ausweitung der Zurechnungszeit gebietet im Hinblick auf Art 100 Abs 1 GG keine Aussetzung des Verfahrens.
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Für den Fall, dass das BVerfG die in § 253a Abs 2 SGB VI vorgenommene Differenzierung für gleichheitswidrig und auch für die Vergangenheit als korrekturbedürftig erachten würde, eröffnete sich für die Klägerin zumindest die Chance, dass eine veränderte Rechtslage auch sie bereits ab dem 1.1.2019 begünstigt (vgl dazu zB BVerfG Beschluss vom 17.4.2008 ‑ 2 BvL 4/05 ‑ BVerfGE 121, 108, 115 f; BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 ‑ 1 BvL 3/18 ua ‑ juris RdNr 217). Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das BVerfG zur konkreten Normenkontrolle liegen aber nicht vor. Der Senat kann nicht mit hinreichender Sicherheit die für eine Vorgehensweise nach Art 100 Abs 1 GG notwendige Überzeugung (vgl dazu BVerfG Beschluss vom 16.12.2014 ‑ 1 BvR 2142/11 ‑ BVerfGE 138, 64 RdNr 71, 75; BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 ‑ 1 BvL 3/18 ua ‑ juris RdNr 218) gewinnen, dass der Ausschluss der Bestandsrentner von der in § 253a Abs 2 SGB VI geregelten Ausweitung der Zurechnungszeit für Rentenneuzugänge des Jahres 2019 das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG verletzt.
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a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr; vgl BVerfG Urteil vom 17.12.2014 ‑ 1 BvL 21/12 ‑ BVerfGE 138, 136 RdNr 121 und zuletzt BVerfG Beschluss vom 21.7.2022 ‑ 1 BvR 469/20 ua ‑ NJW 2022, 2904 RdNr 155). An ihm ist auch die hier in Frage stehende ungleiche Zuteilung einer Begünstigung zu messen (vgl BVerfG aaO). Ungleichbehandlungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Hierfür gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Dessen Inhalt und Grenzen lassen sich nicht abstrakt, sondern nur mit Rücksicht auf die jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich mithin aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich ergeben, wenn Freiheitsrechte betroffen sind. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sachgründe, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen sollen, je weniger die Merkmale, an die eine gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich den spezifischen Diskriminierungsverboten in Art 3 Abs 3 GG (Geschlecht, Abstammung, religiöse oder politische Anschauungen, Behinderung usw) annähern (stRspr; vgl zB BVerfG Urteil vom 17.12.2014 ‑ 1 BvL 21/12 ‑ BVerfGE 138, 136 RdNr 122 und zuletzt BVerfG Beschluss vom 21.7.2022 ‑ 1 BvR 469/20 ua ‑ NJW 2022, 2904 RdNr 156).
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Sind ‑ wie hier ‑ Stichtags- und vergleichbare Übergangsvorschriften zu beurteilen, muss sich nach der Rechtsprechung des BVerfG die verfassungsrechtliche Prüfung darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 ‑ 1 BvL 51/86 ua ‑ BVerfGE 87, 1, 47 = SozR 3‑5761 Allg Nr 1 S 15; BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 ‑ 1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151, 178 f = SozR 4‑2600 § 237 Nr 16 RdNr 73; BVerfG Beschluss vom 1.4.2014 ‑ 2 BvL 2/09 ‑ BVerfGE 136, 127 RdNr 49 f; BVerfG Beschluss vom 21.7.2022 ‑ 1 BvR 469/20 ua ‑ NJW 2022, 2904 RdNr 158; zur Kurzfassung dieses Prüfungsmaßstabs ‑ Einführung eines Stichtags überhaupt notwendig und Wahl des Zeitpunkts orientiert am gegebenen Sachverhalt vertretbar ‑ vgl BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 ‑ 1 BvL 11/06 ua ‑ BVerfGE 126, 369, 399 = SozR 4‑5050 § 22b Nr 9 RdNr 90 mwN; s auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.7.2019 ‑ 1 BvL 1/18 ua ‑ NJW 2019, 3054 RdNr 105; BSG Urteil vom 28.6.2018 ‑ B 5 R 12/17 R ‑ BSGE 126, 118 = SozR 4‑2600 § 307d Nr 3, RdNr 23). Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung darf das Gericht nicht darüber befinden, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl BVerfG Beschluss vom 28.4.2022 ‑ 1 BvL 12/20 ‑ NJW 2022, 2465 RdNr 19). Zu prüfen ist nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 13.12.2016 ‑ 1 BvR 713/13 ‑ NJW 2017, 876 RdNr 18; s auch BSG Urteil vom 19.4.2011 ‑ B 13 R 27/10 R ‑ BSGE 108, 126 = SozR 4‑2600 § 74 Nr 3, RdNr 48).
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b) Bei Anwendung dieses verfassungsrechtlich vorgegebenen Prüfungsmaßstabs für Stichtags- und Übergangsvorschriften vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass die Regelungen in § 253a SGB VI gegen Art 3 Abs 1 GG verstoßen. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
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(1) Die in § 253a SGB VI angelegte unterschiedliche Behandlung von Rentenneuzugängen und Bestandsrenten hat erhebliche Auswirkungen. Die Verlängerung der Zurechnungszeiten im RV‑LVSG nur für Neurentner führt dazu, dass die derzeit ca 1,81 Millionen Empfänger von Erwerbsminderungsrenten (Stand: 31.12.2021 ‑ vgl DRV Bund, Rentenversicherung in Zeitreihen 2022, S 164) von diesen Verbesserungen nicht in gleicher Weise "profitieren". Die jahrgangsweise gestaffelte Ausweitung der Leistungsverbesserungen erfolgt in unterschiedlich großem Umfang ausschließlich für Rentenneuzugänge ab dem Jahr 2019. Dieser schrittweisen Leistungsausweitung ist immanent, dass auch die Neurentner-Jahrgänge der Jahre 2019 bis 2030 einen jeweils unterschiedlich hohen Vorteil erlangen. Am deutlichsten ist dabei die Begünstigung für die Rentenzugänge im Jahr 2019, die im Vergleich zum Jahrgang 2018 gleich drei Jahre und fünf Monate an zusätzlicher Zurechnungszeit erhalten. Hingegen bleiben die Bestandsrentner aller Rentenzugangsjahre bis 2018 (zum 31.12.2018: 1,825 Millionen, vgl DRV Bund, Rentenversicherung in Zeitreihen 2022, S 164) von den weiteren Verbesserungen der Zurechnungszeit durch das RV‑LVSG gänzlich ausgeschlossen. Für die betroffenen Bestandsrentner hat das zur Folge, dass nicht nur für die gesamte Bezugsdauer ihrer Erwerbsminderungsrente, sondern auch für die gegebenenfalls daran anschließende Altersrente, deren Höhe gemäß § 88 Abs 1 Satz 2 SGB VI regelmäßig von der Erwerbsminderungsrente geprägt wird, eine Erhöhung der Rente aufgrund verlängerter Zurechnungszeiten nicht stattfindet (s auch Kaltenborn, Forschungsbericht "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: ein statistisches Kompendium", 2019, DRV-Schriften Band 118 S 67). Dasselbe gilt für die Renten von Hinterbliebenen (Witwen/Witwer und Waisen), sofern der verstorbene Versicherte eine Bestandsrente wegen Erwerbsminderung bezog (vgl § 66 Abs 2 Nr 2 und 3 SGB VI). Die konkreten Auswirkungen dieser unterschiedlichen Behandlung von Bestands- und Zugangsrentnern bei der Zurechnungszeit auf die Höhe des monatlichen Rentenanspruchs können dazu führen, dass die Renten der Bestandsrentner ‑ je nach Zugangsjahr ‑ um bis zu 13 % geringer ausfallen (vgl dazu Schäfer, Soziale Sicherheit 2022, 245, 246 f mit eigenen Berechnungen). Im Fall der Klägerin würde eine Einbeziehung in die Regelung des § 253a Abs 2 SGB VI nach den Angaben der Beklagten rechnerisch zu zusätzlichen 5,0204 EP/EP (Ost) und damit ab Januar 2019 zu einer monatlich um ca 145 Euro (brutto) höheren Erwerbsminderungsrente führen. Auch die spätestens ab Februar 2023 an sie zu zahlende Altersrente würde sich in vergleichbarem Umfang erhöhen.
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(2) Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung der Zurechnungszeiten im RV‑LVSG ein sachgerechtes Ziel verfolgt. Er wollte mit der Verlängerung der Zurechnungszeit "nun bereits früher und in größerem Umfang" (vgl BT‑Drucks 19/4668 S 21) das Erwerbsminderungsrisiko für zukünftige Rentner besser absichern, indem diese so gestellt werden, als ob sie bis zur Regelaltersgrenze gearbeitet hätten (vgl BT‑Drucks 19/4668 S 22). Um den beabsichtigten Gleichklang des Endes der Zurechnungszeit mit der bereits zum 1.1.2008 in § 235 Abs 2 Satz 2 SGB VI (idF des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007, BGBl I 554) vorgenommenen stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze zu erreichen, war es folgerichtig, für Neuzugänge in die Erwerbsminderungsrente im Jahr 2019 das Ende der Zurechnungszeit in einem sehr großen Schritt auf 65 Jahre und acht Monate auszuweiten. Im Fall der Bewilligung einer Regelaltersrente im Jahr 2019 war dies für Versicherte des Geburtsjahrs 1954 nach § 235 Abs 2 Satz 2 SGB VI die maßgebliche Regelaltersgrenze.
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Mit dieser Maßnahme wollte der Gesetzgeber eine "zielgerichtete und effiziente Verbesserung" der Renten wegen Erwerbsminderung erreichen. Er ging davon aus, dass Menschen, die diese Leistung in Anspruch nehmen müssen, weil sie krankheitsbedingt vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden oder nur noch eingeschränkt erwerbstätig sein können, bislang "oftmals nicht gut genug abgesichert" sind (vgl BT‑Drucks 19/4668 S 1). Zutreffend weist die Klägerin allerdings darauf hin, dass die vom Gesetzgeber als verbesserungsbedürftig bewertete soziale Situation von Erwerbsminderungsrentnern gerade auch die Lage einer Vielzahl der Ende 2018 bereits im Rentenbezug stehenden Bestandsrentner widerspiegelt:
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Die am 31.12.2018 in Deutschland lebenden 1 796 745 Erwerbsminderungsrentner erhielten im Jahr 2018 einen durchschnittlichen Rentenzahlbetrag (nach Abzug des Beitragsanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung) von monatlich netto 800 Euro (vgl DRV Bund, Rentenversicherung in Zeitreihen 2022, S 164). Die im Jahr 2018 neu hinzugekommenen Erwerbsminderungsrenten (ca 166 000) beliefen sich dabei im Durchschnitt auf lediglich 739 Euro (vgl DRV Bund, Rentenversicherung in Zeitreihen 2022, S 48; zu den durchschnittlichen Rentenbeträgen ‑ hier: brutto ‑ im Jahr 2020 in Abhängigkeit vom Jahr des Rentenbeginns s auch BT‑Drucks 20/1679 S 76 f <zu Frage Nr 125>). Im Vergleich dazu betrug der durchschnittliche Bedarf von Empfängern der existenzsichernden Grundsicherung bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff SGB XII) im Jahr 2018 insgesamt 788 Euro (vgl Kaltenborn, Forschungsbericht "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: ein statistisches Kompendium", 2019, S 128). Bei Betrachtung der Entwicklung der Höhe der Erwerbsminderungsrenten im Zeitverlauf ergibt sich, dass der durchschnittliche Rentenzahlbetrag für die Neuzugänge an Erwerbsminderungsrenten vom Höchstwert 720 Euro im Jahr 2000 kontinuierlich bis auf 602 Euro im Jahr 2011 sank (vgl DRV Bund, Rentenversicherung in Zeitreihen 2022, S 48 ‑ hier ohne Unterscheidung nach Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung; zu den geringfügig höheren Zahlbeträgen bei Renten wegen voller Erwerbsminderung in den Jahren 2000, 2013 und 2020 vgl Statistik der DRV, Erwerbsminderungsrenten im Zeitablauf 2022). Dabei unterschritt der durchschnittliche Rentenzahlbetrag der Erwerbsminderungsrenten den durchschnittlichen Grundsicherungsbedarf erstmals im Jahr 2008 (608 gegenüber 617 Euro, vgl Zusammenschau der Abbildung 50 in Kaltenborn, aaO, mit Spalte 4 der Tabelle auf S 48 in DRV Bund, Rentenversicherung in Zeitreihen 2022). Nachfolgend stieg der durchschnittliche Rentenzahlbetrag von Neurentnern wieder an, wobei markante Steigerungen in den Jahren 2014/2015 (von 633 auf 677 Euro), 2018/2019 (von 739 auf 811 Euro) und 2019/2020 (von 811 auf 887 Euro) zu verzeichnen waren (zu den Gründen für diesen Anstieg - neben der Verlängerung der Zurechnungszeit auch die 2014 eingeführte sog "Günstigerprüfung" bei der Vergleichsbewertung gemäß § 73 Satz 1 Teilsatz 2 SGB VI sowie die Verbesserung bei der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - vgl Gross/Brückemann/Streibelt, DRV 2022, 242 ff; zur Entwicklung in Relation zum jeweils verfügbaren Durchschnittsentgelt mit Tiefpunkt im Zugangsjahr 2014 vgl Schäfer, Soziale Sicherheit 2022, 245, 246).
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Diese Zahlen veranschaulichen, dass viele der in den Jahren ab 2001 (insbesondere ab 2004) bis 2014 neu hinzugekommenen Erwerbsminderungsrentner mit Rentenleistungen auskommen müssen, die der Gesetzgeber des RV‑LVSG als verbesserungswürdig bewertet hat, weil sie jedenfalls im Durchschnitt das Existenzminimum nicht mehr abdecken (vgl MdB Kapschack, Plenarprotokoll 19/56 S 6159 <A> zur Erwerbsminderung als "eines der größten Armutsrisiken"; s auch Stellungnahme der DRV Bund vom 30.10.2018, Ausschuss-Drucks 19<11>178neu S 3; zum hohen Anteil von nahezu 15 % aller Erwerbsminderungsrentner, die im Jahr 2014 auf ergänzende Leistungen der Grundsicherung angewiesen waren, gegenüber 2,5 % bei den Altersrentnern vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EM‑Leistungsverbesserungsgesetz, BT‑Drucks 18/11926 S 14). Das Sachproblem, das mit der Gesetzesänderung angegangen werden sollte, konnte mithin eine Einbeziehung gerade auch von Bestandsrenten in die angestrebte substanzielle Verbesserung der Erwerbsminderungsrenten sozialpolitisch als naheliegend erscheinen lassen. Daran darf der Senat seine Entscheidung aber nicht ausrichten. Eine Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG kommt vielmehr nur in Betracht, sofern die Erstreckung der Begünstigung auf die Bestandsrentner verfassungsrechtlich geboten war.
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(3) Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit bei der Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (stRspr; vgl zB BVerfG Beschluss vom 7.2.2012 ‑ 1 BvL 14/07 ‑ BVerfGE 130, 240, 254 = SozR 4‑7835 Art 1 Nr 1 RdNr 42 mwN). Das gilt im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung besonders für Begünstigungen, die nicht auf eigenen Beiträgen der Versicherten beruhen (vgl BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 ‑ 1 BvR 2530/05 ua ‑ BVerfGE 126, 369, 398 = SozR 4‑5050 § 22b Nr 9 RdNr 87; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 11.1.2016 ‑ 1 BvR 1687/14 ‑ NZS 2016, 224 RdNr 12; s auch BSG Urteil vom 19.4.2011 ‑ B 13 R 27/10 R ‑ BSGE 108, 126 = SozR 4‑2600 § 74 Nr 3, RdNr 48, 62 und ‑ darauf Bezug nehmend ‑ BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.5.2016 ‑ 1 BvR 2217/11 ua ‑ juris RdNr 26; BSG Urteil vom 21.10.2021 ‑ B 5 R 28/21 R ‑ BSGE 133, 64 = SozR 4‑2600 § 56 Nr 11, RdNr 34 mwN). Zurechnungszeiten, die in die Berechnung der Höhe von Erwerbsminderungsrenten zusätzlich zu den tatsächlich zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten einfließen, beruhen ebenfalls nicht auf eigenen Beiträgen. Von dem deshalb besonders weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Zurechnungszeit hat der Gesetzgeber in den vergangenen 65 Jahren wiederholt und in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht.
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Bei Einführung der gesetzlichen Rentenversicherung (Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22.6.1889, RGBl 97) bestand die Rentenleistung für den Fall der Erwerbsminderung (damals Invalidität genannt) aus einem Zuschuss des Reichs in fixer Höhe sowie aus einer Versicherungsleistung, die sich wiederum aus einem festen Grundbetrag und lediglich ergänzend aus einem Steigerungsbetrag in Abhängigkeit vom Umfang der entrichteten Beiträge zusammensetzte (vgl §§ 1284 ff RVO idF vom 19.7.1911, RGBl 509). Die Invalidenrente hatte insgesamt den Charakter eines Zuschusses zum Lebensunterhalt; ihre Höhe war von einem Lohnersatz weit entfernt (vgl Haerendel in Eichenhofer/Rische/Schmähl, Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung SGB VI, 2. Aufl 2012, Kap 1 RdNr 29). Die Rentenreform von 1957 legte für die Rentenleistungen ein neues Sicherungsziel zugrunde (vgl dazu näher Kaltenstein, Von der beitragsbezogenen "Zuschussrente" zur produktivitätsorientierten "Arbeitswertrente" und zu deren Aushöhlung, 2015, S 84 ff, 330 ff) und führte dazu ein neues Berechnungssystem ein. Nunmehr sollten auch Erwerbsminderungsrenten der Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards dienen. Sie wurden deshalb insgesamt in Abhängigkeit von den zuvor gezahlten Beiträgen berechnet; die vormals fixen Beträge entfielen. In dem neuen System kam der Zurechnungszeit (vgl § 1260 RVO idF des ArVNG vom 23.2.1957, BGBl I 45, bzw § 37 AVG idF des AnVNG vom 23.2.1957, BGBl I 88) die Funktion zu, dem Versicherten eine dem Wert seiner früher entrichteten Beiträge entsprechende ausreichende Lebensgrundlage zu gewährleisten, wenn wegen des frühzeitig eingetretenen Versicherungsfalls (Invalidität) eine hinreichende Vorsorge durch eigene Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr möglich war (vgl BSG Urteil vom 12.7.1990 ‑ 4 RA 50/89 ‑ SozR 3‑2200 § 1280 Nr 1 S 4). Daran hat sich bis heute nichts Grundlegendes geändert.
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Die Zurechnungszeit schreibt im Fall der Invalidität die ansonsten durch Beiträge erworbene Versicherungszeit fiktiv fort (vgl Ruland in Ruland/Becker/Axer, Sozialrechtshandbuch, 7. Aufl 2022, § 18 RdNr 89 mwN; zur versicherungstechnischen Umsetzung des Sicherungsziels der Lebensstandardsicherung mit Hilfe der Zurechnungszeit s auch Fichte in Hauck/Noftz, § 59 SGB VI RdNr 2 f, Stand der Einzelkommentierung Juni 2019). Entsprechendes gilt im Fall des Todes des Versicherten auch für die an seine Hinterbliebenen zu leistenden Renten. Zurechnungszeiten kompensieren in gewissem Umfang die Lücken, die in einem auf Erwerbstätigkeit beruhenden Altersvorsorgesystem entstehen, wenn infolge des Wegfalls oder der Verminderung der Erwerbsfähigkeit die Möglichkeiten eingeschränkt sind, mit Hilfe der eigenen Arbeitskraft selbst weiter vorzusorgen. Zurechnungszeiten sind deshalb in der Regel beitragsfreie Zeiten (vgl § 54 Abs 4 SGB VI ‑ bei im selben Kalendermonat vorliegenden Beitragszeiten jedoch beitragsgeminderte Zeiten gemäß § 54 Abs 3 SGB VI). Sie werden bei der Rentenberechnung mit dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten bewertet, den der jeweilige Versicherte nach seiner individuellen Erwerbsbiografie für seine Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten bis zum Eintritt der Erwerbsminderung erreicht hat (vgl § 71 Abs 1 SGB VI). Dadurch wird der Versicherte bei der Ermittlung der Rentenhöhe so gestellt, als ob er trotz des Wegfalls oder der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit weiter gearbeitet und Beiträge in derselben Dichte und Wertigkeit wie im bisherigen Versicherungsleben entrichtet hätte. Zurechnungszeiten kommt damit im Rentenversicherungssystem insbesondere bei sehr früh eingetretener Erwerbsminderung auch die Funktion der Gewährleistung einer gewissen Mindestsicherung zu; sie lassen für den Versicherungsfall der Erwerbsminderung "die Rentenversicherung erst zur Versicherung werden" (so plakativ Ruland in Ruland/Becker/Axer, Sozialrechtshandbuch, 7. Aufl 2022, § 18 RdNr 89 mwN).
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Der Umfang der bei der Berechnung von Erwerbsminderungsrenten berücksichtigten Zurechnungszeiten hat sich im Lauf der Jahre erheblich verändert. Bei Einführung im Jahr 1957 endete die Zurechnungszeit unter Hinweis auf die "Verpflichtung der Versichertengemeinschaft zum Solidarausgleich" mit der Vollendung des 55. Lebensjahrs (§ 1260 Abs 1 RVO bzw § 37 Abs 1 AVG idF der Gesetze vom 23.2.1957) und damit zu dem Zeitpunkt, an dem Invalidität - statistisch betrachtet - damals gehäuft eintrat (vgl BT‑Drucks 2/2437 S 74 f ‑ zu § 1264 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten; im Jahr 2021 betrug das durchschnittliche Zugangsalter bei Erwerbsminderungsrenten 53,6 Jahre ‑ vgl DRV Bund, Rentenversicherung in Zeitreihen 2022, S 131). Das Rentenreformgesetz 1992 hat ab dem 1.1.1992 in Anlehnung an Regelungen zur Beamtenversorgung (vgl § 13 Abs 1 Satz 1 BeamtVG) das Ende der Zurechnungszeit auf die Vollendung des 60. Lebensjahrs verlängert, wobei der Zeitraum bis zum vollendeten 55. Lebensjahr weiterhin voll und die nachfolgende Zeit lediglich zu einem Drittel berücksichtigt wurden (§ 59 Abs 3 SGB VI idF von Art 1 RRG 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261; s dazu Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT‑Drucks 11/5530 S 25 f, 43). Mit dem Rentenreformgesetz 1999 (vom 16.12.1997, BGBl I 2998) sollten ab dem 1.1.2000 zwei Drittel des Zeitraums zwischen der Vollendung des 55. und des 60. Lebensjahrs als Zurechnungszeit anerkannt werden; das Gesetz trat jedoch nie in Kraft (vgl Art 1 § 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998, BGBl I 3843). Stattdessen ordnete § 59 Abs 2 Satz 2 iVm § 253a und Anlage 23 SGB VI (idF des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl I 1827) ab dem 1.1.2001 eine in Monatsschritten anwachsende Ausdehnung der zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr zu berücksichtigenden Zurechnungszeit an. Diese Verbesserung bei der Zurechnungszeit war Teil einer Gesamtstrategie, mit der auf die demografische Entwicklung reagiert und die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung gesichert werden sollte. Sie war verknüpft mit der neu eingeführten Verminderung des Zugangsfaktors für Erwerbsminderungsrenten bei Inanspruchnahme (damals) vor Vollendung des 63. Lebensjahrs (vgl § 77 Abs 2 Nr 3 iVm § 264c SGB VI idF des Gesetzes vom 20.12.2000). Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn und bestimmt, ob die im Verlauf des Erwerbslebens erzielten EP voll oder nur zu einem Bruchteil bei der Ermittlung der Rentenhöhe berücksichtigt werden. Die Verlängerung der Zurechnungszeit sollte die Leistungskürzung aufgrund der Anwendung des Zugangsfaktors auch bei Erwerbsminderungsrenten (maximal 10,8 %) teilweise kompensieren (s dazu ausführlich BSG Urteil vom 14.8.2008 ‑ B 5 R 32/07 R ‑ BSGE 101, 193 = SozR 4‑2600 § 77 Nr 5, RdNr 22 ff, 26 sowie BVerfG Beschluss vom 11.1.2011 ‑ 1 BvR 3588/08 ua ‑ BVerfGE 128, 138, 140 f, 153 f = SozR 4‑2600 § 77 Nr 9 RdNr 9 f, 47). Die Zurechnungszeit stieg deshalb je nach Monat des Rentenbeginns schrittweise ebenso an wie die Verminderung des Zugangsfaktors (vgl die Tabelle in Anlage 23 zum SGB VI idF des Gesetzes vom 20.12.2000). Bei einem Rentenbeginn ab Dezember 2003 wurde die Zeit zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr voll und auch der Rentenabschlag in voller Höhe berücksichtigt.
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Als Reaktion auf das seitdem festzustellende erhebliche Absinken der durchschnittlichen Zahlbeträge von Erwerbsminderungsrenten (vgl BT‑Drucks 18/909 S 1) hat der Gesetzgeber gegengesteuert und im RV-Leistungsverbesserungsgesetz (vom 23.6.2014, BGBl I 787) ab dem 1.7.2014 in § 59 Abs 2 Satz 2 SGB VI das Ende der Zurechnungszeit von der Vollendung des 60. auf die Vollendung des 62. Lebensjahrs hinausgeschoben. Eine weitere Verlängerung erfolgte durch das EM‑Leistungsverbesserungsgesetz (vom 17.7.2017, BGBl I 2509) mit Wirkung ab dem 1.1.2018, und zwar gemäß den neu gefassten § 59 Abs 2 Satz 2 und § 253a SGB VI in sieben Teilschritten. Dementsprechend war bei Rentenbeginn im Jahr 2018 das Ende der Zurechnungszeit bei einem Alter von 62 Jahren und drei Monaten, bei Rentenbeginn im Jahr 2019 bei einem Alter von 62 Jahren und sechs Monaten und schließlich bei Rentenbeginn im Jahr 2024 bei einem Alter von 65 Jahren vorgesehen. Zuletzt hat der Gesetzgeber im RV‑LVSG (vom 28.11.2018, BGBl I 2016) die hier streitbefangene erhebliche Ausweitung der Zurechnungszeit vorgenommen, und zwar bei Rentenbeginn im Jahr 2019 in einem großen Schritt auf 65 Jahre und acht Monate (vgl § 253a Abs 2 SGB VI) und in den nachfolgenden Jahren in weiteren Monatsschritten bis hin zum Alter von 67 Jahren bei Rentenbeginn im Jahr 2031.
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Damit wurden seit Einführung der Zurechnungszeit im Jahr 1957 insgesamt fünf Gesetzesänderungen zum Hinausschieben ihres Endzeitpunkts von ursprünglich 55 Jahre auf letztlich 67 Jahre vorgenommen. Die Ausweitung im Jahr 1992 erfolgte in einem Schritt um 20 Monate, in den Jahren 2001 bis 2003 in monatlichen und von 2018 bis 2031 in unterschiedlich großen Schritten (zumeist ein oder zwei Monate, im Jahr 2018 drei Monate und im Jahr 2019 drei Jahre und fünf Monate), stets aber nur mit Wirkung für die Renten-Neuzugänge (vgl Ruland in Ruland/Becker/Axer, Sozialrechtshandbuch, 7. Aufl 2022, § 18 RdNr 89). Dabei weist die Verlängerung der Zurechnungszeit in den Jahren 2001 bis 2003 durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 die Besonderheit auf, dass sie der teilweisen Kompensation einer aufgrund des verminderten Zugangsfaktors bewirkten Rentenkürzung dienen sollte. Demgegenüber führten (und führen) die übrigen Verlängerungen der Zurechnungszeit durch den Gesetzgeber jeweils zu einer Erhöhung der Erwerbsminderungsrenten für Neurentner in unterschiedlichem Ausmaß.
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(4) Der Gesetzgeber des RV‑LVSG hat mit seiner Entscheidung, die Verlängerung der Zurechnungszeit nur für die Rentenneuzugänge vorzusehen, den ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum nicht in evident sachwidriger Weise ausgefüllt.
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Bei Verabschiedung des RV‑LVSG im Jahr 2018 war die Situation der gesetzlichen Rentenversicherung dadurch geprägt, dass hohe Beitragseinnahmen aufgrund der guten konjunkturellen Entwicklung eine Diskussion ermöglichten, ob und wie diese für Leistungsverbesserungen verwandt werden sollten (vgl Bericht des Haushaltsausschusses zum Haushaltsgesetz 2019, BT‑Drucks 19/4626 S 77 ‑ zu Einzelplan 11). Die Bundesregierung erwartete trotz der zum 1.1.2018 erfolgten Absenkung des allgemeinen Beitragssatzes von 18,7 % auf 18,6 % für das Jahresende 2018 eine Nachhaltigkeitsrücklage im Umfang von ca 38 Milliarden Euro (vgl Rentenversicherungsbericht 2018, BT‑Drucks 19/6240 S 10 und Übersicht B 1 auf S 22). Das entsprach dem Umfang von 1,77 Monatsausgaben und hätte ohne Leistungsausweitungen nach der Vorgabe in § 158 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI (Nachhaltigkeitsrücklage von höchstens 1,5 Monatsausgaben) zu einer weiteren Senkung des Beitragssatzes ab 2019 auf 18,3 % führen müssen (vgl BT‑Drucks 19/4668 S 26). Nicht zuletzt aufgrund der im RV‑LVSG vorgesehenen finanzwirksamen Maßnahmen konnte der Beitragssatz jedoch wie bisher bei 18,6 % belassen werden (vgl § 287 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB VI idF des RV‑LVSG; s auch BT‑Drucks 19/6240 S 21).
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Entsprechend den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode vom 12.3.2018 (Zeilen 4227 ff; s dazu auch Regierungserklärung der Bundeskanzlerin, Plenarprotokoll 19/22 S 1816 <D>) schlug die Bundesregierung im Entwurf des RV‑LVSG die Einführung einer doppelten Haltelinie für das Sicherungsniveau der gesetzlichen Rente sowie für den Beitragssatz, die bessere Absicherung von Erwerbsminderungsrentnern durch eine beschleunigte Anhebung der Zurechnungszeiten in einem Schritt auf 65 Jahre und acht Monate sowie Verbesserungen bei den Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992 ("Mütterrente II") vor. Zudem war ‑ in einem gesonderten Gesetzentwurf ‑ die Einführung der bereits langjährig erörterten Grundrente vorgesehen. Mit diesen vier rentenpolitischen Vorhaben sollte ohne übermäßige Belastung der Beitragszahler und Steuerzahler das Vertrauen der Bürger in die langfristige Stabilität der gesetzlichen Rente gestärkt werden (vgl Regierungserklärung aaO sowie Gesetzentwurf zum RV‑LVSG, BT‑Drucks 19/4668 S 1).
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Die Gesamtumstände bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den im Jahr 2018 vorhandenen finanziellen Spielraum evident sachwidrig oder gar willkürlich genutzt hat. Er hat einerseits unter Einsatz zusätzlicher Steuermittel von jährlich zunächst ca 850 Millionen Euro (vgl Tabelle "Finanzwirkung auf den Bundeshaushalt", BT‑Drucks 19/4668 S 27) angesichts der demografischen Entwicklung Maßnahmen zur mittelfristigen Stabilisierung von Beitragsbelastung und Rentenniveau getroffen. Andererseits sah der Gesetzgeber neben der Verlängerung der Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungsrenten noch weitere Leistungsausweitungen vor. Die Verbesserungen der im Zusammenhang mit Art 6 Abs 1 iVm Art 3 Abs 2 Satz 2 GG stehenden Mütterrente II (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 ‑ 1 BvL 51/86 ua ‑ BVerfGE 87, 1, 38 ff = SozR 3‑5761 Allg Nr 1 S 8 ff) sowie der zur Verringerung der Notwendigkeit des Bezugs existenzsichernder Grundsicherungsleistungen konzipierten, ausschließlich steuerfinanzierten Grundrente sollten auch den Bestandsrentnern zugutekommen (vgl § 307d Abs 1 Satz 3, § 307e Abs 1 und § 307f Abs 1 SGB VI sowie zur Grundrente BT‑Drucks 19/18473 S 1 f, 28). Eine solche Priorisierung von Vorhaben unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel gehört zum genuinen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Die Gerichte haben nicht darüber zu befinden, ob dieser dabei die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl oben RdNr 23).
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(5) Im Gesetzgebungsverfahren zum RV‑LVSG wurden die Umstände, die für und gegen die Einbeziehung der Bestandsrentner in die Verlängerung der Zurechnungszeit sprachen, erörtert und gewürdigt. Das Vorbringen der Klägerin, es ließen sich der Gesetzesbegründung keinerlei Erwägungen zu der Frage entnehmen, warum die für geboten erachtete Verbesserung entgegen den von zwei Sozialverbänden erhobenen Forderungen (zu den Stellungnahmen des Sozialverbands Deutschland und des Sozialverbands VdK Deutschland vgl Ausschuss für Arbeit und Soziales, Ausschuss-Drucks 19<11>180neu S 39 f, 72, 74) nicht auf alle Erwerbsminderungsrentner erstreckt worden sei, trifft nicht zu. Zur Gesetzesvorlage der Bundesregierung gehört nicht nur ihr Gesetzentwurf (vom 1.10.2018 ‑ BT‑Drucks 19/4668), sondern nach Art 76 Abs 2 GG auch die Stellungnahme des Bundesrats sowie die dazu abgegebene Gegenäußerung. Aufgrund der von der Bundesregierung geltend gemachten besonderen Eilbedürftigkeit des Gesetzesvorhabens (vgl Übersendungsschreiben der Bundeskanzlerin vom 7.9.2018, BR‑Drucks 425/18) wurden die beiden zuletzt genannten Dokumente gemäß Art 76 Abs 2 Satz 4 GG am 1.11.2018 an den Bundestag nachgereicht (vgl BT‑Drucks 19/5412). Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 19.10.2018 (BR‑Drucks 425/18 <Beschluss>) beanstandet, dass von den Verlängerungen der Zurechnungszeit zum 1.7.2014, zum 1.1.2018 und nunmehr auch ab dem 1.1.2019 jeweils nur die Neurentner profitierten. Handlungsbedarf bestehe aber vor allem bei Bestandsrentnern mit einem Rentenbeginn von 2001 bis Juni 2014, da diese Gruppe weiterhin sehr niedrige Renten beziehe und deshalb in erhöhtem Maße auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen sei. Deshalb sollte zumindest diese Gruppe der Bestandsrentner in die bereits zum 1.7.2014 beschlossene Verlängerung der Zurechnungszeit vom 60. auf das 62. Lebensjahr einbezogen werden (vgl BT‑Drucks 19/5412 S 5 ‑ zu Nr 5). Die Bundesregierung hat entgegnet, sie könne dem Vorschlag nicht nachkommen, weil der Koalitionsvertrag für bereits laufende Erwerbsminderungsrenten keine Verbesserungen vorsehe. Das entspreche "dem Gedanken, dass Rechtsänderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur für die Zukunft erfolgen, so wie auch Leistungsverschlechterungen nicht auf bereits laufende Renten übertragen werden. Zudem wären zur Einbeziehung des Bestandes weitere erhebliche finanzielle Mittel erforderlich" (vgl BT‑Drucks 19/5412 S 9 ‑ zu Nr 5). Mithin hat die Bundesregierung die in ihrem Entwurf enthaltene Beschränkung der Leistungsverbesserung auf Neurentner mit zwei wesentlichen Erwägungen begründet, nämlich mit einem Strukturprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung sowie mit ansonsten erheblichem zusätzlichem Finanzbedarf.
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Ergänzend hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales bei der ersten Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag am 12.10.2018 ausgeführt: "Wir haben noch eine große Aufgabe zu schultern ‑ weil in den nächsten Jahren die Lebensarbeitszeit ja durchaus ausgeweitet wird ‑, nämlich dafür zu sorgen, dass es eine anständige und solidarische Absicherung auch für Menschen gibt, die im Beruf einfach nicht mehr können. Wer aus gesundheitlichen Gründen früher aus dem Erwerbsleben ausscheidet, braucht den Schutz unserer Solidargemeinschaft. Deshalb ist es sozialpolitisch geboten und richtig, dass wir die Erwerbsminderungsrenten ‑ zugegebenermaßen: für zukünftige Fälle; aber auch für die ist es wichtig ‑ durch die Veränderung der Zurechnungszeiten verbessern. Davon profitieren immerhin 170 000 Menschen in Deutschland." (vgl Plenarprotokoll 19/56 S 6148 <B>). Auf den damit angesprochenen Kontext der Regelung mit der Verlängerung der Lebensarbeitszeit wurde auch in der weiteren Aussprache Bezug genommen. Es wurde darauf hingewiesen, dass neuer Bezugspunkt für das Ende der Zurechnungszeit künftig das gesetzliche Renteneintrittsalter sei, was eine "neue Berechnungsmethode" darstelle und zu massiven Verbesserungen führe (vgl Beitrag des Abgeordneten Weiß <Emmendingen>, Plenarprotokoll 19/56 S 6151 <B>). Das zeigt, dass die Konzentration der Leistungsverbesserung auf die Neurentner auch im Zusammenhang mit der für diese Gruppe weiter fortschreitenden Verlängerung der Lebensarbeitszeit gesehen worden ist.
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Schließlich ist schon in der ersten Lesung des Gesetzentwurfs von einem Mitglied der die Bundesregierung tragenden Fraktionen angesprochen worden, dass das Gesetzesvorhaben ein "Auftakt" sei; man solle später "schauen, ob wir irgendwann auch etwas für den Bestand tun können" (vgl Beitrag des Abgeordneten Kapschack, Plenarprotokoll 19/56 S 6159 <A>). Mit diesem "schrittweisen" Vorgehen sollte offenbar den begrenzten finanziellen Möglichkeiten und nicht zuletzt auch den politischen Gegebenheiten Rechnung getragen werden. Diese hatten in demselben Gesetzentwurf zur Umsetzung eines im Koalitionsvertrag vereinbarten Kompromisses ua dazu geführt, dass auch die Kindererziehungszeiten für alle vor 1992 geborenen Kinder nunmehr in einem weiteren finanzierbaren Schritt um ein halbes Jahr verlängert werden sollten (ersatzweise für das ursprünglich vereinbarte Vorhaben, die Kindererziehungszeit nur für Elternteile, die mehr als zwei Kinder erzogen haben, um ein ganzes Jahr zu verlängern, vgl BT‑Drucks 19/4668 S 3). Das geschah in Kenntnis des Umstands, dass das BVerfG die unterschiedliche rentenrechtliche Behandlung der Erziehung von vor und ab 1992 geborenen Kindern als eine mit Art 3 Abs 1 GG vereinbare Stichtagsregelung beurteilt hatte (vgl BT‑Drucks 19/4668 S 21 unter inhaltlicher Bezugnahme auf BVerfG Urteil vom 7.7.1992 ‑ 1 BvL 51/86 ua ‑ BVerfGE 87, 1 = SozR 3‑5761 Allg Nr 1). In jener Entscheidung hatte das BVerfG ausgeführt, die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers würde unzulässig beschränkt, wenn ihm verwehrt wäre, eine komplexe Reform in mehreren Stufen zu verwirklichen, um insbesondere auch die finanziellen Folgen zu begrenzen; der Gesetzgeber dürfe bei der Festlegung der Reformschritte die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 ‑ 1 BvL 51/86 ua ‑ BVerfGE 87, 1, 40 f = SozR 3‑5761 Allg Nr 1 S 10).
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(6) Die im Gesetzgebungsverfahren angeführten Gründe für eine Beschränkung der Verbesserung der Zurechnungszeiten auf die Rentenneuzugänge ab dem Jahr 2019 können nach Überzeugung des Senats im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung nicht als sachwidrig oder gar willkürlich angesehen werden.
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(a) Die Beschränkung des Anwendungsbereichs der durch das RV‑LVSG ab dem 1.1.2019 verlängerten Zurechnungszeiten auf Erwerbsminderungsrenten, die im Jahr 2019 oder in den Folgejahren neu beginnen, folgt einem in der gesetzlichen Rentenversicherung auch sonst bei Rechtsänderungen maßgeblichen Regelungsprinzip und fügt sich in das System der Gesamtregelung ein.
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Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind im Vergleich zu anderen Sozialleistungen dadurch geprägt, dass für sie besonders lange Zeiträume von Bedeutung sind. Das betrifft zum einen die Entstehung des Rentenanspruchs, der regelmäßig ab dem Eintritt in das Erwerbsleben über mehrere Jahrzehnte hinweg erworben wird (vgl § 72 Abs 2 SGB VI zum belegungsfähigen Gesamtzeitraum grundsätzlich ab Vollendung des 17. Lebensjahrs bis zum Beginn der jeweiligen Altersrente, dem Eintritt der Erwerbsminderung oder dem Tod). Zum anderen umfasst bei Renten auch die Leistungsdauer regelmäßig einen längeren Zeitraum (im Jahr 2021 bei Renten wegen voller Erwerbsminderung durchschnittlich 7,17 Jahre, bei Altersrenten 21,65 Jahre; vgl Rente 2021 ‑ Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Band 224, Stand Juli 2022, S 77). Am 31.12.2021 hatte die am längsten gezahlte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bereits im Jahr 1971 begonnen und wurden 2671 solcher Renten bereits seit dem Jahr 1991 geleistet sowie 21 235 Erwerbsminderungsrenten seit dem Jahr 2001 (vgl Rente 2021 ‑ aaO S 137). Für die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ist zudem charakteristisch, dass sich die oftmals langen Zeiträume der Begründung und der leistungsrechtlichen Verwirklichung der Anrechte zeitlich gegeneinander versetzt verwirklichen. Schnittpunkt beider Zeiträume ist der Eintritt des Versicherungsfalls, der zur Aktivierung der Rentenzahlung führt; ihm kommt in dieser Struktur eine zentrale Bedeutung zu (s dazu Hase, Versicherungsprinzip und sozialer Ausgleich, 2000, S 319 ‑ hier speziell im Hinblick auf Schutzvorkehrungen vor Leistungsverschlechterungen).
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Diese zeitlichen Dimensionen von Rentenleistungen haben den Gesetzgeber veranlasst, im Rentenversicherungsrecht für die Maßgeblichkeit von Rechtsänderungen ‑ seien es Leistungsausweitungen oder Kürzungen ‑, die in solch langen Zeiträumen zur Anpassung an veränderte ökonomische und gesellschaftliche Rahmenbedingungen kaum auszuschließen sind, spezifische Regelungen zu schaffen (zu den allgemeinen Grundsätzen des sozialrechtlichen Übergangsrechts s auch BSG Urteil vom 4.9.2013 ‑ B 10 EG 6/12 R ‑ SozR 4‑7873 § 2 Nr 24 RdNr 36 ff; BSG Beschluss vom 9.8.2022 ‑ B 2 U 26/22 B ‑ juris RdNr 12 mwN; s auch Joussen, Sozialrechtsgeltung in der Zeit, Schriftenreihe des Deutschen Sozialrechtsverbands, Band 55, S 59). § 300 Abs 1 SGB VI stellt zunächst den Grundsatz auf, dass Vorschriften dieses Gesetzbuchs ‑ also auch Neuregelungen ‑ vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auch auf Sachverhalte oder Ansprüche anzuwenden sind, die bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden haben. Dieses Grundprinzip der Anwendung von neuem Recht auch auf bereits bestehende Ansprüche wird nachfolgend für einen wesentlichen Bereich suspendiert. Nach § 300 Abs 3 SGB VI sind bei Renten, die bereits vor einer Rechtsänderung geleistet wurden, im Fall einer Neufeststellung mit Auswirkungen auf die persönlichen EP diejenigen Vorschriften maßgebend, die bei der erstmaligen Feststellung der Rente anzuwenden waren, mithin das "alte" Recht bei Rentenbeginn (zur Rechtfertigung dieser Regelung unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität vgl BT‑Drucks 11/4124 S 207 ‑ zu § 297; zu Stichtagsregelungen im Rentenrecht als Ausdruck allgemeiner Versicherungsprinzipien vgl Stellungnahme des damaligen Parlamentarischen Staatssekretärs Seehofer gegenüber dem Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung, Ausschuss-Drucks 11/1303 S 7 ff). Dieses sog "Rentenbeginn-Prinzip" (s hierzu BSG Urteil vom 22.10.1996 ‑ 13 RJ 23/95 ‑ BSGE 79, 168, 170 = SozR 3‑2600 § 115 Nr 1 S 3 f; BSG Urteil vom 9.12.1997 ‑ 8 RKn 1/97 ‑ BSGE 81, 251, 253 = SozR 3‑2600 § 115 Nr 2 S 14) wird ergänzt durch die Vorgabe in § 306 Abs 1 SGB VI. Danach werden bei einem bestehenden Anspruch auf Leistung einer Rente die der Rente zugrunde gelegten persönlichen EP aus Anlass einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften nicht neu bestimmt; dies gilt nur dann nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes geregelt ist (zum Vorrang von ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen, die von dem Grundsatz abweichen, s auch § 300 Abs 5 SGB VI).
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Die hier in Frage stehende Beschränkung der zeitlichen Anwendung der ab dem 1.1.2019 verlängerten Zurechnungszeit auf Neurenten entspricht dem in § 300 Abs 3 iVm § 306 Abs 1 SGB VI für den Regelfall vorgegebenen "Rentenbeginn-Prinzip". Weil sich Zurechnungszeiten auf den Umfang der zu berücksichtigenden persönlichen EP auswirken, soll die verbesserte Anrechnung solcher Zeiten nach diesem Grundsatz nur für neu bewilligte Erwerbsminderungsrenten zur Anwendung gelangen, so wie auch Leistungsverschlechterungen nur für neu bewilligte Renten gelten und nicht auf bereits laufende Renten übertragen werden. Der Schutz der Bestandsrenten vor einer Reduzierung der ihnen zugrunde liegenden EP ist spiegelbildlich damit verknüpft, dass Bestandsrenten auch von nach Rentenbeginn neu geschaffenen, zur Erhöhung der EP führenden Verbesserungen ausgeschlossen werden. Nach der gesetzlichen Regelung soll bei Rechtsänderungen im Grundsatz weder das "Meistbegünstigungsprinzip" gelten noch eine "Rosinenpickerei" stattfinden. Vielmehr führt die gesetzliche Ausprägung des intertemporalen Rentenrechts im Zeitverlauf zu einem Ausgleich der Chancen und Risiken von Rechtsänderungen, die zugleich dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz bei Bestandsrenten in besonderer Weise Rechnung trägt (zum Vertrauensschutz bei Rentenkürzungen vgl BVerfG Beschluss vom 11.1.2011 ‑ 1 BvR 3588/08 ua ‑ BVerfGE 128, 138, 155 = SozR 4‑2600 § 77 Nr 9, RdNr 50 ff und zuletzt BVerfG <Kammer> Beschluss vom 20.2.2020 ‑ 1 BvR 2071/18 ua ‑ juris RdNr 6 mwN; zur Rechtfertigung der Stichtagsregelung bei Einführung von Kindererziehungszeiten zum 1.1.1986 aufgrund der Strukturen des Rentenversicherungssystems s auch BVerfG Urteil vom 7.7.1992 ‑ 1 BvL 51/86 ua ‑ BVerfGE 87, 1, 44 = SozR 3‑5761 Allg Nr 1 S 12 f).
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Allerdings sieht das Gesetz selbst vor, dass der Grundsatz des "Rentenbeginn-Prinzips" nicht ausnahmslos Geltung beansprucht, sondern nur, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist (vgl § 300 Abs 5, § 306 Abs 1 Halbsatz 2 SGB VI). Solche abweichenden Regelungen hat der Gesetzgeber beispielsweise bei der Ausweitung der Kindererziehungszeiten für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder (zum 1.7.2014 bzw zum 1.1.2019, Mütterrente I und II, vgl § 307d SGB VI) und ebenso bei Einführung der Grundrente zum 1.1.2021 (vgl §§ 307e ff SGB VI idF des Grundrentengesetzes vom 12.8.2020, BGBl I 1879) geschaffen. Er hat anlässlich dieser Rechtsänderungen (Leistungsausweitungen) für Renten, die bereits vor den jeweiligen Stichtagen gezahlt worden sind, einen Zuschlag zu den EP bzw persönlichen EP eingeführt (zur Begründung der Ausnahme bei Einführung der Grundrente mit einer "Stärkung des sozialen Charakters der Renten" vgl BT‑Drucks 19/18473 S 22 Abs 2). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Gesetzgeber auch bei Ausweitung der Zurechnungszeiten verfassungsrechtlich verpflichtet war, die jeweiligen Bestandsrenten in die neu geschaffene Vergünstigung jedenfalls durch Einführung von Zuschlägen auf die individuellen EP mit einzubeziehen. Eine Beschränkung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ‑ etwa im Sinne einer Selbstbindung, wie dies für die Verwaltungstätigkeit der Behörden bei Ermessensentscheidungen anerkannt ist ‑ ergibt sich hieraus nicht (vgl BVerfG Beschluss vom 26.4.1988 ‑ 1 BvL 84/86 ‑ BVerfGE 78, 104, 122; ablehnend zu einer Selbstbindung des Gesetzgebers aufgrund vorangegangener Entscheidungen auch BVerfG Urteil vom 22.11.2000 ‑ 1 BvR 2307/94 ua ‑ BVerfGE 102, 254, 311 f = juris RdNr 250 ff; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 24.9.2007 ‑ 2 BvR 1673/03 ua ‑ BVerfGK 12, 189 = juris RdNr 53). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers darf nicht mit einem Ermessensspielraum der Verwaltungsbehörden beim Gesetzesvollzug gleichgesetzt und nach den hierzu entwickelten Kriterien (zB Vorliegen eines "Ermessensausfalls", vgl § 54 Abs 2 Satz 2 SGG bzw § 114 VwGO) beurteilt werden (vgl Heun in Dreier, GG Band I, 3. Aufl 2013, Art 3 RdNr 52).
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Soweit auch die Klägerin in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung erhöhte Qualitätsanforderungen an die Gesetzesbegründung im grundrechtsrelevanten Bereich eingefordert hat, findet das in Art 3 Abs 1 GG keine Stütze. Das BVerfG hat bisher lediglich für die Bestimmung des Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG eine Obliegenheit des Gesetzgebers hergeleitet, die eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen (vgl BVerfG Urteil vom 9.2.2010 ‑ 1 BvL 1/09 ua ‑ BVerfGE 125, 175, 226 = SozR 4‑4200 § 20 Nr 12 RdNr 142, 144; s hierzu auch die Anmerkung von Rixen, SGb 2010, 240, 243 f). Später hat es klargestellt, dass sich die insoweit aus der Verfassung ergebenden Anforderungen an eine methodisch sachgerechte Bestimmung grundrechtlich garantierter Leistungen nicht auf das Verfahren der Gesetzgebung, sondern nur auf dessen Ergebnisse beziehen (vgl BVerfG Beschluss vom 23.7.2014 ‑ 1 BvL 10/12 ua ‑ BVerfGE 137, 34 = SozR 4‑4200 § 20 Nr 20, RdNr 77; s auch BVerfG Beschluss vom 27.7.2016 ‑ 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 358 = SozR 4‑4200 § 9 Nr 15, RdNr 42). Die Verfassung schreibt nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen ist, sondern lässt Raum für Verhandlungen und für den politischen Kompromiss (vgl BVerfG Beschluss vom 23.7.2014 ‑ 1 BvL 10/12 ua ‑ aaO RdNr 77). Das gilt nicht nur für die Gesetzgebung zu existenzsichernden Leistungen, sondern auch für Gesetze zu rentenrechtlichen Leistungsverbesserungen, die das Ziel verfolgen, einer verstärkten Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen durch Erwerbsminderungsrentner entgegenzuwirken.
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(b) Auch die finanziellen Gesichtspunkte, die im Gesetzgebungsverfahren zur Rechtfertigung der Beschränkung der Ausweitung der Zurechnungszeiten auf Neurentner angeführt worden sind, erweisen sich als plausibel und lassen die Stichtagsregelung als willkürfrei erscheinen.
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Die Bundesregierung hat sich in ihrer Gegenäußerung zum Vorschlag des Bundesrats ua darauf berufen, dass für die Einbeziehung der Bestandsrenten weitere erhebliche finanzielle Mittel erforderlich wären (vgl BT‑Drucks 19/5412 S 9 ‑ zu Nr 5). Diese Einschätzung lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen. Der Darstellung der Finanzwirkungen der einzelnen im RV‑LVSG vorgesehenen Maßnahmen in der Gesetzesbegründung kann entnommen werden, dass die Ausdehnung der Zurechnungszeiten für Rentenneuzugänge (von 62 Jahren und sechs Monaten nach dem bis dahin geltenden Recht auf 65 Jahre und acht Monate) im Jahr 2019 zu Mehrausgaben von 100 Millionen Euro, im Jahr 2020 (dh für die Rentenzugänge in den Jahren 2019 und 2020) von 300 Millionen Euro führen werde (vgl BT‑Drucks 19/4668 S 25 f). Da die Rentenneuzugänge eines Jahres schrittweise hinzukommen, kann der Mehraufwand für den Jahrgang 2019, der ca 161 500 Personen umfasste (vgl Rentenversicherung in Zeitreihen 2022 S 48), in einem gesamten Jahr auf ca 200 Millionen Euro geschätzt werden. Wären die Rentenneuzugänge ab dem 1.7.2014 in die Verbesserung zum 1.1.2019 mit einbezogen worden, hätte das weitere ca 600 000 Erwerbsminderungsrentner begünstigt (zur Anzahl solcher Renten nach dem Jahr des Rentenbeginns vgl Statistik der Deutschen Rentenversicherung ‑ Rente 2018, S 137). Bei Berücksichtigung auch der vom 1.1.2004 bis zum 30.6.2014 neu hinzugekommenen Erwerbsminderungsrentner wäre die Verbesserung der Zurechnungszeit für weitere ca 900 000 Personen bereits im Jahr 2019 finanzwirksam geworden, und zwar mit einem deutlich höheren Betrag, weil für diese Gruppe die Zurechnungszeit bislang mit Vollendung des 60. Lebensjahrs endete (und nicht - wie für Rentenzugänge ab dem 1.7.2014 bis zum 31.12.2017 ‑ mit Vollendung des 62. Lebensjahrs). Weitere ca 95 000 Erwerbsminderungsrenten sind am 31.12.2018 gezahlt worden, die in den Jahren 2001 bis 2003 zugegangen sind und bei denen die Zurechnungszeit schrittweise erhöht und zugleich der verminderte Zugangsfaktor schrittweise wirksam wurde. Zusätzlich wäre aber auch noch eine ganz erhebliche Zahl von Renten zu berücksichtigen, die zwar in den genannten Zeiträumen von 2001 bis 2018 als Erwerbsminderungsrenten begannen, mittlerweile aber als Alters- oder Hinterbliebenenrenten geleistet wurden (zur Gesamtzahl von ca 3 Millionen betroffenen Renten vgl BT‑Drucks 20/2179 S 8 ‑ zu Frage 18). Vor diesem Hintergrund erscheinen die auf Anfrage des Senats von der Beklagten genannten Mehrausgaben von 4,3 Milliarden Euro im Jahr 2019 bis zu 4,6 Milliarden Euro im Jahr 2023, die bei Einbeziehung aller Erwerbsminderungsrenten mit Rentenbeginn vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2018 (nur) in die Verlängerung der für Neurentner des Jahrgangs 2019 maßgeblichen Zurechnungszeit angefallen wären, als plausibel. Mehraufwendungen in diesem Umfang wären nach den Angaben der Beklagten im Umfang von ca 0,3 Prozentpunkten beitragssatzrelevant.
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Der Bewertung der Bundesregierung, dass die bei einer Einbeziehung der Bestands-Erwerbsminderungsrenten anfallenden erheblichen Mehrausgaben ohne eine Erhöhung des Beitragssatzes nicht finanzierbar wären, ist im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht widersprochen worden. Es waren aber auch keine Bestrebungen ersichtlich, auf die weiteren begünstigenden Maßnahmen des Gesetzentwurfs (zB die Mütterrente II, für die jährliche Mehrausgaben von 3,8 Milliarden Euro kalkuliert wurden, vgl BT‑Drucks 19/4668 S 26) zugunsten einer Einbeziehung der Erwerbsminderungsrenten-Bestandsrentner zu verzichten. Die Fraktion der SPD sah insoweit allerdings weiteren Handlungsbedarf und kündigte die Prüfung von Vorschlägen hierzu an. Die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verlangte, Verbesserungen auch für die Bestandsrentner müssten "bald geschehen" (zum Beratungsverlauf im Ausschuss für Arbeit und Soziales vgl BT‑Drucks 19/5586 S 17 ff). Letztlich wurde im Gesetzgebungsverfahren die Einbeziehung der Bestandsrentner in die Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten zwar mehrfach als wünschenswert angesprochen, aber aufgrund der dadurch entstehenden Zusatzkosten nicht weiter verfolgt und als Aufgabe für die Zukunft vorgemerkt.
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Der Gesetzgeber durfte im Rahmen der ihm zukommenden Einschätzungsprärogative den Umstand der mangelnden Finanzierbarkeit einer Einbeziehung auch der Bestandsrentner als sachlichen Grund für die von ihm gewählte Stichtagsregelung ansehen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind gerade bei Leistungsgesetzen solche finanziellen Erwägungen zulässig (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 ‑ 1 BvL 51/86 ua ‑ BVerfGE 87, 1, 45 = SozR 3‑5761 Allg Nr 1 S 13; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 9.1.2006 ‑ 1 BvR 756/96 ‑ SozR 4‑2600 § 250 Nr 1 RdNr 26). Sie können insbesondere eine Regelung rechtfertigen, mit der nur solche Personen von einer Leistungsausweitung erfasst werden, die noch keine Rente beziehen. Durch eine Beschränkung auf den Rentenzugang wirken sich neue Vergünstigungen erst allmählich aus und strecken damit den zusätzlichen Finanzbedarf auf einen längeren Zeitraum. Demgegenüber ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die zur Verfügung stehenden begrenzten finanziellen Mittel auf eine Art und Weise zu verteilen, dass allen Betroffenen eine gleich hohe, aber erheblich niedrigere Vergünstigung zukommt (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 ‑ 1 BvL 51/86 ua ‑ BVerfGE 87, 1, 46 = SozR 3‑5761 Allg Nr 1 S 14). Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich auch nicht verpflichtet, zur Finanzierung der sofortigen Einbeziehung aller Erwerbsminderungsrentner in die Verbesserung der Zurechnungszeiten Einsparungen in anderen Bereichen der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen oder den Beitragssatz zu erhöhen (vgl BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 ‑ 1 BvL 9/00 ua ‑ BVerfGE 116, 96, 127 = SozR 4‑5050 § 22 Nr 5 RdNr 91; BVerfG Beschluss vom 11.1.2011 ‑ 1 BvR 3588/08 ua ‑ BVerfGE 128, 138, 152 = SozR 4‑2600 § 77 Nr 9 RdNr 44 ‑ jeweils zur Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in Rentenanwartschaften).
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(7) Zusätzlich zu den im Gesetzgebungsverfahren benannten Gründen kann auch der von der Beklagten angeführte Aspekt des Verwaltungsaufwands ein Absehen von der sofortigen Einbeziehung der Bestandsrentner in die Ausweitung der Zurechnungszeit als nicht willkürlich erscheinen lassen. Zwar trifft zu, dass unter den Bedingungen einer fortgeschritten digitalisierten Verwaltung der Gesichtspunkt des Verwaltungsaufwands an Gewicht verliert. Zudem können für die Einbeziehung des Rentenbestands pauschalierende Zuschlagsregelungen getroffen werden, die den Aufwand einer vollständigen Neuberechnung jeder betroffenen Rente reduzieren (zur entsprechenden Vorgehensweise bei der Mütterrente I und II sowie bei der Grundrente s oben RdNr 48). Auch bei einer solchen Zuschlagslösung hätten aber ca 3 Millionen Bestandsrenten verwaltungstechnisch aufgegriffen und erneut festgesetzt werden müssen. Anders als bei der regelmäßigen Rentenanpassung, bei der lediglich in einem maschinell erstellten Rentenanpassungsbescheid der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird (vgl § 65 SGB VI), wären bei einer Änderung der für die Rentenhöhe maßgeblichen persön-lichen EP aufgrund eines Zuschlags auch die Auswirkungen auf die jeweilige Hinzuverdienstgrenze (vgl § 96a SGB VI idF des Gesetzes vom 8.12.2016, BGBl I 2838) bzw bei nachfolgenden Hinterbliebenenrenten auf die Einkommensanrechnung (vgl § 97 SGB VI) individuell zu überprüfen gewesen. Das hätte zu einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand geführt (vgl Gesetzentwurf zum RAuEMRBVerbG, BT‑Drucks 20/1680 S 23, 54 f: Schätzung des zur Umsetzung erforderlichen Verwaltungsaufwands auf 720 Personenjahre und Kosten von insgesamt ca 57 Millionen Euro).
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(8) Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung kann schließlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber mittlerweile auch für die am Stichtag 31.12.2018 bereits Erwerbsminderungsrente beziehenden Rentner Verbesserungen beschlossen hat. Für sie sind nach dem zum 1.7.2024 in Kraft tretenden § 307i SGB VI (idF von Art 1 Nr 10 RAuEMRBVerbG vom 28.6.2022, BGBl I 975) je nach Zeitraum des Rentenzugangs Zuschläge in Höhe von 4,5 % bzw 7,5 % der jeweils maßgeblichen persönlichen EP vorgesehen. Dies gilt auch für unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung anschließende Alters- oder Hinterbliebenenrenten (vgl § 307i Abs 1 Nr 3 und 4 SGB VI). Mit der Regelung in § 307i SGB VI, die ein Finanzvolumen von ca 2,6 Milliarden Euro jährlich erfordert, wird im Ergebnis pauschal etwa die Hälfte der Zugangsverbesserungen zum 1.1.2019 auf den Bestand übertragen (vgl Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU, zu Frage 15, BT‑Drucks 20/2179 S 8; s dazu auch Schäfer, Soziale Sicherheit 2022, 245, 246 f). Damit soll "ein Ausgleich zwischen dem sozialpolitisch Wünschenswerten und dem finanziell Möglichen erreicht" werden (vgl Antwort der Bundesregierung aaO). Zwar wird diese Maßnahme erst fünfeinhalb Jahre nach der für Zugangsrentner des Jahres 2019 erfolgten Verbesserung wirksam werden. Das Vorhaben belegt aber, dass der Gesetzgeber in vergleichbarer Weise wie bei Einführung der Kindererziehungszeiten bemüht ist, im Rahmen eines schrittweisen Vorgehens und im Einklang mit den finanziellen Möglichkeiten alle Betroffenen in die Vergünstigung einzubeziehen. Die Klägerin, deren Erwerbsminderungsrente im Jahr 2014 begann und bei deren Rente die Verlängerung der Zurechnungszeit zum 1.7.2014 bereits Berücksichtigung fand, wird auf dieser Grundlage nach derzeitigem Stand einen Zuschlag auf ihre Altersrente ab Juli 2024 im Umfang von 1,8245 persönlichen EP erhalten. Das entspricht bei einem aktuellen Rentenwert von derzeit 36,02 Euro einem zusätzlichen Monatsbetrag von (brutto) 65,72 Euro.
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3. Aus den unter 2. angeführten Erwägungen sieht der Senat auch keine Grundlage dafür, im Hinblick auf die unterbliebene Einbeziehung der Bestandsrentner in die bereits zum 1.1.2018 wirksam gewordene Ausweitung der Zurechnungszeit um drei Monate (vgl § 253a SGB VI idF von Art 1 Nr 11 des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 17.7.2017, BGBl I 2509) das BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG anzurufen. Alle wesentlichen Gesichtspunkte, die im Gesetzgebungsverfahren zum RV‑LVSG für eine Beschränkung der Ausweitung der Zurechnungszeit auf die Rentenneuzugänge angeführt worden sind, sind bereits ein Jahr zuvor bei den Beratungen zum EM‑Leistungsverbesserungsgesetz erörtert worden (vgl Stellungnahmen der Sachverständigen Prof. Dr. Welti und Prof. Dr. Bomsdorf, Ausschuss-Drucks 18<11>1028 S 7, 19, des Deutschen Caritasverbands, aaO S 12 <zu 5. ‑ Altfallregelung>, des DGB, aaO S 14, des Zentralverbands des Deutschen Handwerks, aaO S 17, des Sozialverbands VdK Deutschland <insbesondere auch zur Ablehnung einer "Strategie, durch eine gestufte Verbesserung die harte Differenzierung zwischen begünstigten Neurentnern und nicht begünstigten Bestandsrentnern zu verschleiern">, aaO S 24; zum Verlauf der Beratungen im Ausschuss für Arbeit und Soziales vgl BT‑Drucks 18/12590 S 9 ff, 13f). Die Gründe, die den Senat zu der Bewertung veranlasst haben, dass der Gesetzgeber des RV‑LVSG mit der auf Neurentner beschränkten Verlängerung der Zurechnungszeit zum 1.1.2019 um drei Jahre und fünf Monate seinen Gestaltungsspielraum nicht in verfassungswidriger Weise überschritten hat, gelten für die Verlängerung der Zurechnungszeit zum 1.1.2018 um lediglich drei Monate erst recht.
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4. Der Senat verkennt nicht, dass das Unterbleiben einer sofortigen Einbeziehung der Bestandsrentner in die Leistungsverbesserungen des EM‑Leistungsverbesserungsgesetzes und des RV‑LVSG gerade von denjenigen Jahrgängen von Erwerbsminderungsrentnern nur schwer nachvollzogen werden kann, die von dem Absinken des durchschnittlichen Rentenzahlbetrags in einem Ausmaß betroffen waren, das der Gesetzgeber als nicht länger tolerierbar bewertet hat und deshalb Anlass für ein Gegensteuern war. Aus ihrer Perspektive werden sie durch die ab 2001 verfügten Sparmaßnahmen bei den Erwerbsminderungsrenten in besonderer Weise belastet. Dabei handelt es sich jedoch um eine Härte, die jeder Stichtagsregelung notwendigerweise anhaftet und deswegen hingenommen werden muss, sofern die Wahl des Stichtags mit der Verfassung vereinbar ist (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 ‑ 1 BvL 51/86 ua ‑ BVerfGE 87, 1, 43, 47 = SozR 3‑5761 Allg Nr 1 S 12, 15). Es verbliebe dem Gesetzgeber für Änderungen im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung nur ein erheblich eingeschränkter Handlungsspielraum, wenn Art 3 Abs 1 GG stets die sofortige Einbeziehung aller Rentenberechtigten gebieten würde und auch einem schrittweisen Vorgehen entgegenstünde. Gerade bei Rentenleistungen ist angesichts ihrer zeitlichen Dimensionen eine vollkommene Gleichbehandlung ohnehin kaum je erreichbar (vgl Ruland in Ruland/Becker/Axer, Sozialrechtshandbuch, 7. Aufl 2022, § 18 RdNr 172).
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C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.