L 9 BA 53/20

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
9
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 KR 11/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 BA 53/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Es spricht viel für die Regel, dass eine Trainerin, die auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Inhaber eines Fitnessstudios zu einem festen Stundensatz Mitglieder des Fitnessstudios zu betreuen hat, ohne dass sie diesen gegenüber Leistungen in Rechnung stellen kann, abhängig beschäftigt ist; maßgeblich hierfür sind regelmäßig die Einbindung in den Geschäftsbetrieb des Fitnessstudios und das Fehlen eines typischen Unternehmensrisikos (Anschluss an 4. Senat des Landesssozialgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Juli 2022, L 4 BA 82/18, juris). 

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts

Neuruppin vom 30. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

 

I.

 

Die Klägerin wendet sich gegen eine Nachforderung von Sozialversicherungsbei-trägen in Höhe von 12.932,01 Euro.

 

Die Klägerin betreibt das Sportcenter N.

 

Im streitigen Zeitraum waren die Beigeladenen zu 1. und zu 2. in den dortigen Räumlichkeiten unter Nutzung der vorhandenen Musikanlage als Kursleiterinnen bzw. Fitnesstrainerinnen auf „Honorarbasis“ tätig; das Honorar betrug zwischen 20 und 23 Euro pro geleisteter Kursstunde. Schriftliche Vereinbarungen hierüber bestanden nicht.

 

Die 1941 geborene Beigeladene zu 1. war bereits Altersrentnerin, die Beigeladene zu 2., die ihre Kursleiterinnentätigkeit als Gewerbe angemeldet hatte („Trainerin im Sportbereich“), stand in einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung. Schu-lungen und Fortbildungen mit Bezug zu ihrer Tätigkeit als Kursleiterinnen finanzier-ten die Beigeladenen selbst. Bezahlt wurden tatsächlich geleistete Arbeitsstunden. Die Gebühren für die Teilnahme an den Kursen wurden von den Teilnehmenden an das Sportcenter gezahlt; die Bezahlung der Beigeladenen erfolgte gegen Quittung monatlich aus der Kasse des Sportcenters. Anspruch auf Urlaub oder Entgelt-fortzahlung im Krankheitsfall waren nicht vereinbart. Die Beigeladene zu 1. erteilte Kurse in Rückenschule, Osteoporosegymnastik, Yoga, PMR nach Jacobsen, Aqua-Gymnastik sowie Wirbelsäulengymnastik und nahm gelegentlich auch Vertretungen vor. Außerdem gab sie in geringerem Umfang Massagen. Die Beigeladene zu 2. unterrichtete Step-Aerobic-Kurse und Aerobic-Kurse. Die festen Kurszeiten wurden nach Absprache im Sportcenter zeitlich in das Kurstableau integriert.

 

Vom 26. Juni 2013 bis 28. Mai 2014 unterzog die Beklagte den Betrieb der Klägerin einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV, bezogen auf den Zeitraum 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2012.

 

Nach vorheriger Anhörung erließ die Beklagte einen Bescheid vom 3. Juni 2014, geändert durch Bescheid vom 1. September 2014, mit dem sie im Wesentlichen für die beiden Beigeladenen Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 12.932,01 Euro nachforderte; davon entfielen auf die Beigeladene zu 1. 8.718,03 Euro, auf die Beigeladene zu 2. 3.752,00 Euro und auf vier weitere tätig gewordene Personen 461,98 Euro.

 

Ihre Widerspruchsbegründung bezog die Klägerin allein auf die Beitragsnachforde-rung für die von den beiden Beigeladenen ausgeübten Tätigkeiten. Die Beklagte bestätigte die Nachforderung durch Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2014. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an: Für die beiden Beigeladenen bestehe in ihrer Tätigkeit als Kursleiterinnen bzw. Fitnesstrainerinnen Sozialversi-cherungspflicht, denn sie hätten jeweils in einem abhängigen Beschäftigungsver-hältnis zur Klägerin gestanden. Sie hätten – wie auch andere fest angestellte Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter – als Dienstleistende im Betrieb der Klägerin gearbeitet und ihre Tätigkeit im Namen des Sportcenters ausgeübt. Die Kurszeiten seien auf die Öffnungszeit des Sportcenters beschränkt gewesen. Sie seien in diesen Betrieb eingegliedert gewesen und auch als Betriebsangehörige angesehen worden, selbst wenn die Weisungsgebundenheit, was die konkrete Ausführung der Arbeit betreffe, stark eingeschränkt gewesen sei. Die Kursleiterinnentätigkeit sei im Namen des Sportcenters erfolgt und sei durch Kunden oder Außenstehende nicht als Selb-ständigkeit wahrgenommen worden. Eine eigene Betriebsstätte fehle ebenso wie ein unternehmerisches Risiko. Kapital oder Arbeitskraft seien ohne Verlustrisiko eingesetzt worden. Bezahlung sei nur für geleistete Stunden per Auszahlungsquittung aus der Klasse erfolgt, eine eigene Preiskalkulation sei nicht möglich gewesen. Rechnungen seien von den Beigeladenen nicht erstellt worden. Für die Beigeladene zu 1. seien, da sie Rentnerin gewesen sei, Beiträge nach der Gleitzonenberechnung nachzufordern. Die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung werde nach den allgemeinen Regelungen bewertet. In der Krankenversicherung seien die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt für Bezieher einer Vollrente wegen Alters nach dem ermäßigten Beitragssatz zu erheben. Für Personen, die als Bezieher einer Vollrente wegen Alters in der Rentenversicherung versicherungsfrei seien, habe der Arbeitgeber den Beitragsanteil zu zahlen, den er zahlen müsste, wenn der Arbeitnehmer versicherungspflichtig wäre. Die altersbedingte Versicherungsfreiheit nach dem Recht der Arbeitsförderung gelte nur für den Arbeitnehmeranteil. Die Beigeladene zu 2. habe eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, weshalb Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Umlagebeiträge an die Minijob-Zentrale zu entrichten seien. Wegen der Einzelheiten der im Übrigen nicht von der Klägerin beanstandeten Berechnung wird auf die Anlagen zu den Bescheiden vom 3. Juni 2014 und 1. September 2014 (Verwaltungsvorgang Bl. I 10 bis I 22, II 22 bis II 35) Bezug genommen.

 

Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin angeführt, die Tätigkeit der beiden Beigeladenen sei als selbständig anzusehen. Eine Einbindung in den Betrieb habe, anders als bei den fünf fest angestellten Trainerinnen und Trainern,  nicht bestanden. Zum Beispiel die Rückenschule habe von den Festan-gestellten nicht angeboten werden können, so dass man sich der Qualifikation der Beigeladenen zu 1. bedient habe. Ebenso habe die Beigeladene zu 2. eine besondere Qualifikation für ihre Aerobic-Kurse besessen. Die beiden Beigeladenen seien „gänzlich frei“ gewesen, ein Zeitrahmen sei ihnen nicht vorgegeben worden. Nach außen hin seien sie in eigener Sportkleidung in Erscheinung getreten. Ein Unternehmerrisiko habe bestanden. Kosten für Raummiete und Verwaltung seien in das Honorar einkalkuliert worden. Schulungen seien selbst finanziert worden und das Risiko der Erhaltung der eigenen Arbeitskraft habe bei den Beigeladenen gelegen.

 

Das Sozialgericht Neuruppin hat die Beigeladenen zu ihrer Tätigkeit, die sie für eine selbständige halten, schriftlich und mündlich befragt; wegen des Ergebnisses wird auf Bl. 56, 61 und 77 der Gerichtsakte Bezug genommen.

 

Mit Urteil vom 30. Juli 2020, das im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, hat das Sozialgericht Neuruppin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage der im An-schluss an eine Betriebsprüfung verfügten Beitragsnachforderung sei § 28p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV. Zu Recht habe die Beklagte entschieden, dass die überwie-genden Merkmale dafür sprächen, die Tätigkeiten der beiden Beigeladenen für die Klägerin als abhängige Beschäftigung zu bewerten. Es möge Anhaltspunkte für eine selbständige Tätigkeit geben, so etwa das Fehlen inhaltlicher Weisungen und fehlende Kontrolle der Arbeitstätigkeit. Das besage, da es sich um qualifizierte höhere Dienste handele, allerdings wenig. Maßgeblich ins Gewicht fielen dagegen die Eingliederung der Beigeladenen in den Betrieb der Klägerin sowie das fehlende Unternehmerrisiko. Es komme nicht auf den Willen der Beteiligten, sondern auf die Gesamtumstände an. Diese sprächen entscheidend für eine abhängige Beschäfti-gung. Das für Selbständige typische Wagnis, das über dasjenige hinausgehe, für die Arbeit kein Entgelt zu erzielen, fehle. Denn die Beigeladenen hätten weder über eine eigene Betriebsstätte, noch über nennenswerte Betriebsmittel oder eigene Ar-beitnehmer verfügt, sondern im Wesentlichen nur ihre eigene Arbeitskraft einge-setzt. Eigene Investitionen wie etwa in Sportkleidung oder Musik-CD`s fielen nicht entscheidend ins Gewicht. Gleichzeitig seien die Beigeladenen fest in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen; diese sei auch werbend am Markt aufgetreten und habe die Teilnehmergebühren erhoben. Die Beigeladenen seien mit ihren An-geboten Teil des Kursplans der Einrichtung gewesen. Eine unternehmerische Tä-tigkeit der Beigeladenen sei insoweit nicht zu verzeichnen. Sie hätten zudem nicht für Selbständige typische Rechnungen erstellt, sondern nur Stundenübersichten gefertigt. Die Integration der Beigeladenen zu 1. in den Betrieb zeige sich besonders auch darin, dass sie an einzelnen Tagen als Vertreterin fungiert habe. Das Ar-beitsentgelt der Beigeladenen entspreche nach Art und Höhe einem arbeitnehmer-typischen Stundenlohn und sei keine auf eigener Kalkulation beruhende unter-nehmertypische Dienstleistungsvergütung. Das Arbeitsentgelt sei auch unabhängig von der Zahl der Kursteilnehmer gewesen und habe durch die Gestaltung der Arbeitsleistung nicht nennenswert beeinflusst werden können. Die Beigeladenen hätten weder Verlustrisiken unterlegen noch besondere Gewinnaussichten beses-sen. Die Klägerin habe die Beigeladenen als Kursleiterinnen in ihre Arbeitsorgani-sation eingegliedert und ihre Arbeitsleistung neben derjenigen der Festangestellten genutzt, um die Unternehmensleistung erbringen zu können. Dass die Beigeladenen Mitspracherecht bei der Erstellung des Kursplanes und der Kurszeiten gehabt hätten, falle nicht erheblich ins Gewicht. Fehler in der Berechnung der Nachforderung seien weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

 

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 6. August 2020. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren und führt vertiefend bzw. ergänzend an: Das Sozialgericht würdige die Sach- und Beweislage unzutreffend und treffe eine un-richtige Gesamtabwägung. Die Beigeladenen hätten in keinem Beschäftigungsver-hältnis zur Klägerin gestanden. Das mit den Beigeladenen vereinbarte Honorar sei höher gewesen als der Stundenlohn der Festangestellten und frei ausgehandelt worden. Eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin bzw. eine „funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess“ sei nicht zu verzeichnen. Zeit, Dauer und Ort der Kurse und die Nutzung der Einrichtung seien vorab vereinbart worden. Zwischen den einzelnen Kursen habe keine Verpflichtung der Beigeladenen bestanden, tätig zu werden, auch nicht als Vertretungskräfte. Die für ein Arbeitsverhältnis typischen Ansprüche auf Erholungsurlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hätten den Beigeladenen nicht zugestanden. Die Beigeladenen seien jederzeit ersetzbar gewesen. Anders als die Festangestellten hätten die Beigeladenen keine Dienstkleidung tragen müssen. Letztlich habe eine Abhängigkeit der Klägerin von den Beigeladenen bestanden und nicht umgekehrt. Den Inhalt ihrer Kurse hätten sie frei gestalten können. Die Ausführungen  zum fehlenden unternehmerischen Risiko seien konstruiert. Das Stundenhonorar von 20 Euro sei für Honorarkräfte üblich und gewährleiste ausreichende Eigenvorsorge.

 

Die Klägerin beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 30. Juli 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. September 2014, diese in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2014, aufzuheben.

 

Die Beklagte beantragt,

 

            die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die betriebliche Einglie-derung der beiden Beigeladenen komme insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass sie nur während der Öffnungszeiten des Sportcenters hätten tätig werden können, ihnen von der Klägerin zu bestimmten Zeiten Räume zur Verfügung gestellt worden seien und die Kursteilnahmegebühr an die Klägerin zu entrichten gewesen sei. Das Fehlen inhaltlicher Weisungen stelle die abhängige Beschäftigung nicht entscheidend in Frage. Freiheiten in der Arbeitsausführung seien typisch für jede Fachkraft. Musikanlage und Kursraum seien von der Klägerin gestellt worden; ein unternehmerisches Risiko auf Seiten der nach festem Stundensatz und er-folgsunabhängig bezahlten Beigeladenen sei nicht erkennbar. Das Fehlen der Vereinbarung von arbeitnehmertypischen Rechten zeige, dass die Beteiligten von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen seien; allein das mache aber aus einem Beschäftigungsverhältnis noch keine selbständige Tätigkeit.

 

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

 

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.

 

 

II.

 

Der Senat konnte die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet sowie eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und die Beteiligten vorher angehört worden sind.

 

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat nach eigener Sachprüfung Bezug auf die Gründe der erstinstanz-lichen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Sozialgericht hat sein Urteil, mit dem es die Klage abgewiesen hat, zutreffend und stichhaltig begründet.

 

Zu ergänzen und zu betonen bleibt: Die Voraussetzungen für eine Beitragsnach-forderung auf Grundlage von § 28p Abs. 1 Satz 1 und 5 Viertes Buch Sozialgesetz-buch (SGB IV) liegen vor. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Bei-tragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.

 

Zur Überzeugung auch des Senats ist die der Höhe nach unbestrittene Beitragsfor-derung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn die Tätig-keit der beiden Beigeladenen war aufgrund des Bestehens abhängiger Beschäfti-gung beitragspflichtig. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es auf den Willen der Beteiligen, keine abhängige Beschäftigung begründen zu wollen, nicht an. Eine solche wird nämlich kraft gesetzlicher Regelung begründet: Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

 

Für die Einordnung der Tätigkeit der Beigeladenen als abhängige Beschäftigung hat das Sozialgericht zutreffend die Aspekte „Eingliederung in den Betrieb“ und „fehlendes Unternehmerrisiko“ betont. Dem ist grundsätzlich nichts hinzuzufügen und auch die Berufung hat insoweit nichts Neues vorgetragen.

 

Der Fall der Beigeladenen zeigt anschaulich, dass der bloße oder erklärte Wille, als „Honorarkraft“ selbständig tätig werden zu wollen, unbeachtlich ist, wenn die ge-setzlichen Voraussetzungen für eine abhängige Beschäftigung erfüllt sind, weil insbesondere Eingliederung in den Betrieb und fehlendes Unternehmerrisiko vor-liegen. Das hat der Senat schon wiederholt für verschiedene Konstellationen des Wirtschaftslebens entschieden (vgl. etwa Urteil vom 9. Juli 2014, L 9 KR 513/12 [An-leitung einer Computergruppe und Werken mit Holz für Kinder und Jugendliche]; Urteil vom 11. März 2020, L 9 KR 302/16 [Pflegekraft im stationären Bereich]). Diese Herangehensweise entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialge-richts (vgl. nur Urteil vom 28. Juni 2022. B 12 R 3/20 R [Musikschullehrerin]; Urteil vom 19. Oktober 2021, B 12 KR 29/19 R [Notarzt im Rettungsdienst]).

 

Das Bundessozialgericht hat insoweit betont, dass dem Willen der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, nur dann eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommt, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird beziehungsweise die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen (vgl. Urteil vom 14. März 2018, B 12 R 3/17 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 13). In dem hier zu entscheidenden Fall sprechen indes – wie das Sozialgericht überzeugend begründet hat – deutlich gewichtigere Anhaltspunkte für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen, während die Anhaltspunkte für eine selbständige Tätigkeit stark in den Hintergrund treten.

 

Zwar ist jeder Einzelfall anhand seiner spezifischen tatsächlichen Besonderheiten zu prüfen; gleichzeitig spricht viel für die Regel (von der abzuweichen vorliegend kein Anlass besteht), dass eine Trainerin, die auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Inhaber eines Fitnessstudios zu einem festen Stundensatz Mitglieder des Fitnessstudios zu betreuen hat, ohne dass sie diesen gegenüber Leistungen in Rechnung stellen kann, abhängig beschäftigt ist (vgl. insoweit 4. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Juli 2022, L 4 BA 82/18, Leitsatz 2, zitiert nach juris). Maßgeblich hierfür sind regelmäßig – wie auch vorlie-gend – die Einbindung in den Geschäftsbetrieb des Fitnessstudios und das Fehlen eines typischen Unternehmerrisikos.

 

Einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit persönlicher Anhörung der Klä-gerin bzw. der Beigeladenen bedurfte es nach alldem nicht, denn die entschei-dungserheblichen Tatsachen treten nach Lage der Akten klar zutage und die Klä-gerin hat keine Tatsachen ins Zeugnis der Beteiligen gestellt, die eine abweichende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts rechtfertigen könnten und denen der Senat hätte nachgehen müssen. Allein wegen der abweichenden subjektiven Auf-fassungen der Klägerin und der Beigeladenen zum Vorliegen von abhängiger Be-schäftigung bzw. Selbständigkeit musste der Senat diese nicht persönlich hören.  

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

Rechtskraft
Aus
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