L 1 BA 75/22

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
1.
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 122 BA 133/18
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 BA 75/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.

 

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

 

 

 

Gründe

 

I.

 

Mit Urteil vom 5. Juli 2022 hat das Sozialgericht Berlin (SG) hat die mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 7. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2018 aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 als Koordinator in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung im Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. März 2016 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege, erhobene Klage des Klägers abgewiesen.

 

In der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hingewiesen worden, dass u.a. Rechtsanwälte ab 1. Januar 2022 die Berufung als elektronisches Dokument übermitteln müssen (§ 65 d Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Das Urteil ist dem bevollmächtigten Rechtsanwalt des Klägers am 29. Juli 2022 zugestellt worden.

 

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 30. August 2022 (Dienstag) per Fax bei dem SG Berufung eingelegt. Das Original ist am Folgetag bei dem SG eingegangen.

 

Mit Schreiben vom 19. September 2022 hat der Senat auf § 65d SGG hingewiesen und mit weiterem Schreiben vom 24. Oktober 2022 zudem auf eine Nichteinhaltung der Berufungsfrist sowie auf die Absicht, die Berufung im Beschlusswege zu verwerfen. Eine Stellungnahme hierzu ist nicht eingegangen.

 

II.

 

Die mit den genannten Schriftsätzen erhobene Berufung ist nach § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen.

 

Das Rechtsmittel ist bis heute nicht in der richtigen Form erhoben. Nach § 65d Abs. 1 S. 1 SGG müssen Rechtsanwälte seit 1. Januar 2022 Schriftsätze als elektronisches Dokument einreichen. Dies gilt auch für Schriftsätze zur Einlegung der Berufung. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils weist hierauf hin.

 

Zudem ist die Berufungsfrist von einem Monat nach § 151 Abs. 1 SGG versäumt. Die Berufung hätte bis Montag den 29. August 2022 erhoben werden müssen (§ 64 SGG). Wiedereinsetzungsgründe nach § 67 Abs. 1 SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.

 

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

 

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 63, 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung kann der Beschluss nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.

 

Rechtskraft
Aus
Saved