Für die Verwaltungspraxis, nach der in Bezug auf eine vor dem 1. Juli 2019 ergangene vorläufige Bewilligung von Kinderzuschlag, die den Zeitraum von April bis September 2019 umfasste, im Rahmen einer nach dem 30. Juni 2019 ergangenen endgültigen Leistungsbewilligung zwischen dem Zeitraum bis zum 30. Juni 2019 (mit einer Leistungsberechnung auf der Grundlage eines Durchschnittseinkommens aus den Monaten April bis Juni 2019) einerseits und dem Zeitraum ab 1. Juli 2019 (mit einer Leistungsberechnung auf der Grundlage eines Durchschnittseinkommens aus den Monaten Januar bis Juni 2019) andererseits unterschieden wird, gibt es in § 19 Abs. 3 BKGG keine Rechtsgrundlage.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufungen im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. Oktober 2020. Im Klageverfahren war zwischen den Beteiligten die Höhe des Kinderzuschlages nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für die Monate April bis Juni 2019 streitig.
Der 1978 geborene, verheiratete Kläger hatte für seine 2004, 2008, 2013 und 2017 geborenen Kinder Kinderzuschlag bezogen. Er und seine Ehefrau erzielten Einkommen unter anderem aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit in jeweils unterschiedlicher Höhe. Für die Kinder wurde ihrem Alter entsprechend Kindergeld gezahlt.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger auf den Antrag vom 15. März 2019 hin mit Bescheid vom 27. März 2019 vorläufig Kinderzuschlag für April 2019 bis September 2019 in Höhe von 610,00 EUR monatlich.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 9. April 2019 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2019 zurückwies.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2019 beantragte der Kläger die endgültige Leistungsfestsetzung.
Die Beklagte erließ am 7. April 2020 zwei abschließende Bescheide. Mit dem hier maßgebenden bewilligte sie dem Kläger Kinderzuschlag für April 2019 in Höhe von 580,00 EUR, für Mai 2019 in Höhe von 655,00 EUR und für Juni 2019 in Höhe von 640,00 EUR. Daraus ergab sich ein Nachzahlbetrag in Höhe von 45,00 EUR. Mit dem anderen traf sie eine Entscheidung über den Zeitraum von Juli bis September 2019; Diesbezüglich ist ein weiteres Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (Az. L 3 BK 3/20 NZB) anhängig.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 22. April 2020 gegen beide Bescheide Widerspruch ein. Daraufhin änderte die Beklagte mit dem den Zeitraum von April bis Juni 2019 betreffenden Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2020 die Bewilligungsentscheidung ab und setzte die Leistungen für April bis Juni 2019 auf jeweils 610,00 EUR fest. Ferner forderte sie die Erstattung eines Betrages in Höhe von 45,00 EUR. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Die Berechnung der Anspruchshöhe erfolgte auf der Grundlage des Durchschnittseinkommens des Klägers und seiner Ehefrau aus den Monaten April bis Juni 2019.
Der Kläger hat am 19. August 2020 Klage erhoben. Auf Grund von § 19 Abs. 3 BKKG sei das Durchschnittseinkommen aus dem Einkommen im Zeitraum von April bis September 2019 zu berechnen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 13. Oktober 2020 den Bescheid vom 7. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2020 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers auf endgültige Festsetzung von Kinderzuschlag für den Zeitraum April bis Juni 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Es hat moniert, dass nur 722,00 EUR an Stelle der tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 981,81 EUR berücksichtigt worden seien und unzulässigerweise eine Verböserung im Widerspruchsverfahren erfolgt sei. Zum vorliegend relevanten Streitpunkt hat es ausgeführt, dass nach § 41a Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für das anzurechnende Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen sei, weil die Leistungsbewilligung zunächst vorläufig erfolgt sei. Nach § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II sei als monatliches Durchschnittseinkommen für jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergebe. Soweit die Beklagte abweichend hiervon bei dem sechsmonatigen Bewilligungszeitraum für April bis Juni 2019 ein Durchschnittseinkommen aus diesen drei Monaten und für Juli bis September 2019 ein Durchschnittseinkommen aus den Monaten Januar bis Juni 2019 ermittelt habe, widerspreche dies § 19 Abs. 3 BKGG. Danach fänden die Regelungen des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 30. Juni 2019 geltenden Fassung weiter Anwendung, wenn Kinderzuschläge vor dem 1. Juli 2019 bewilligte worden sei. Der entscheidende Unterschied zur früheren Rechtslage sei, dass nach dem seit dem 1. Juli 2019 geltenden § 6a Abs. 8 BKGG für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens das Einkommen aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend sei. Aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 BKGG ergebe sich zwar nicht eindeutig der vom Gesetzgeber gewollte Regelungsinhalt, denn es bleibe offen, ob auf das Datum des Bewilligungsbescheides oder den Leistungszeitraum abzustellen sei. Die Gesetzesbegründung stelle hingegen darauf ab, dass beispielsweise rückwirkende Überprüfungen von vorläufigen Entscheidungen nach § 11 Abs. 5 BKGG in der bisherigen Fassung weiterhin möglich sein sollen. Daraus folge, dass für die endgültige Entscheidung kein anderer Prüfungsmaßstab als für die vorläufige Bewilligung gelten solle und das Datum des Bewilligungsbescheides maßgebend sei. Auch aus Sinn und Zweck von § 19 Abs. 3 BKGG ergebe sich, dass auf das Datum des Bewilligungsbescheides abzustellen sei. Denn hierdurch solle ein einheitlicher Prüfungsmaßstab für die jeweils bewilligten Zeiträume sichergestellt werden. Das Vorgehen der Beklagten entspreche der Rechtslage ohne eine Übergangsregelung. Damit wäre die Übergangsregelung des § 19 Abs. 3 BKGG entbehrlich, was jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Ob für Bewilligungszeiträume, die vollständig nach dem 30. Juni 2019 lägen, über die aber bis zum 30. Juni 2019 entschieden worden sei, etwas anderes gelte, könne offen bleiben.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 5. November 2020 zugestellte Urteil am 4. Dezember 2020 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Es bedürfe einer grundsätzlichen Klärung,
"wie bei einer beantragten abschließenden Entscheidung, der eine vorläufigen Bewilligung gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 und 2 BKGG i. V. m. § 41a SGB II vorausgeht und dabei eine Entscheidung über den 30.06.2019 hinausgeht trifft, nach der Einführung des Starke-Familien-Gesetz am 03.05.2019 zu verfahren und die Übergangsvorschrift nach § 19 Abs. 3 BKGG auszulegen ist."
Die Beklagte verweist auf die bestehende Weisungslage. Unter dem Gliederungspunkt DA 119.3 der Durchführungsanweisung Kinderzuschlag (DA-KiZ; Stand: 01.07.2019) sind drei Fallgruppen aufgelistet:
- Wenn der Antrag vor dem 1. Juli 2019 gestellt wurde und die Entscheidung vor diesem Stichtag erging, soll das Bundeskindergeldgesetz in der bis zum 30. Juni 2019 geltenden Fassung zu berücksichtigen sein.
- Wenn der Antrag vor dem 1. Juli 2019 gestellt wurde, die Entscheidung aber erst nach diesem Stichtag erlassen wurde, soll
- für die Zeiträume bis zum 30. Juni 2019 das Bundeskindergeldgesetz in der bis zum 30. Juni 2019 geltenden Fassung anzuwenden sein und
- für die Zeiträume nach dem 1. Juli 2019 nach neuer Rechtslage für sechs Monate zu entscheiden sein.
- Wenn sowohl der Antrag nach dem 1. Juli 2019 gestellt wurde und die Entscheidung nach diesem Stichtag erging, soll das Bundeskindergeldgesetz in der ab 1. Juli 2019 zu berücksichtigen sein.
Weitere Details sind in der Einzelanweisung der Familienkassendirektion Nr. 8606 geregelt. Unter anderem sollten danach bei einem vor dem 1. Juli 2019 gestellten Antrag in Fällen mit Kindeseinkommen, wenn eine Bewilligung oder ein höherer Anspruch ab dem 1. Juli 2019 in Betracht kam, vor dem 1. Juli 2019 Unterlagen für den neuen Bemessungszeitraum angefordert werden; nach dem Stichtag sollten Entscheidungen für Zeiträume bis Juni 2019 nach alter und Entscheidungen für Zeiträume ab Juli 2019 nach neuer Rechtslage erfolgen, im letzteren Fall bis Dezember 2019 oder darüber hinaus. Im Falle einer vorläufigen, über den 30. Juni 2019 hinausgehenden Bewilligungsentscheidung sollte entsprechend verfahren werden; die abschließende Entscheidung sollte nach dem 1. Juli 2019 getrennt nach den vor und nach dem Zeitpunkt der Gesetzesänderung liegenden Bewilligungszeiträumen erlassen werden. Schließlich sollte diese zeitliche Differenzierung auch bei über den 30. Juni 2019 hinausgehenden Widerspruchs- und Klageverfahren erfolgen.
Auf die gerichtliche Frage, wie viele Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren bundesweit derzeit offen seien, in denen die Auslegung von § 19 Abs. 3 BKGG streitentscheidend sei, hat die Beklagte mitgeteilt, dass sich dies ihrer Kenntnis entziehe, eine statistische Auswertung sei nicht möglich. Allerdings handele es sich bei der vorgenommenen nachträglichen Verkürzung des Bewilligungszeitraumes bis zum 30. Juni 2019 um eine einheitliche Verwaltungspraxis. Deshalb seien alle zeitlich gleich gelagerten Fälle, bei denen zunächst eine vorläufige Leistungsbewilligung über den 30. Juni 2019 hinaus erforderlich gewesen und nach dem 1. Juli 2019 die abschließende Entscheidung erfolgt sei, betroffen. Im Hinblick auf die Möglichkeit, bereits abgeschlossene Fälle zur Überprüfung stellen zu können, stehe zu befürchten, dass diese unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil des Sozialgerichtes zu einer Vielzahl von Verfahren führen könne.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. Oktober 2020 zuzulassen.
Der Kläger, der der Beschwerde entgegengetreten ist, beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie die e-Akte der Beklagten (738 Dokumente) verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde gemäß § 145 Abs. 1 SGG gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. Oktober 2020 ist zulässig, insbesondere statthaft.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt.
Ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt ist nicht nur gegeben, wenn eine Leistung bewilligt wird, sondern auch dann, wenn eine Leistung abgelehnt, entzogen, auferlegt, erlassen oder gestundet wird (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1996 – 1 RK 18/95 – NZS 1997, 388 [389f.] = juris Rdnr. 5; Sächs. LSG, Beschluss vom 13. Februar 2018 – L 3 AL 94/17 NZB – juris Rdnr. 16; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG [13. Aufl., 2020], § 144 Rdnr. 10a). § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgebende Wert des Beschwerdegegenstands ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelführer versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt wird (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 27. Juni 2012 – L 3 AS 148/10 NZB – juris Rdnr. 3; Sächs. LSG, Urteil vom 14. März 2013 – L 3 AS 528/12 – NZS 2013, 480 = juris, jeweils Leitsatz 2; Keller, a. a. O., § 144 Rdnr. 14, m. w. N.; Groth, in: Krasney/Udsching, Handbuch des Sozialgerichtlichen Verfahrens [7. Aufl. 2016], Kapitel VIII Rdnr. 14). Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung ist dabei die Einlegung der Berufung (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 – L 3 AS 939/14 B PKH – juris Rdnr. 9, m. w. N.; Keller, a. a. O., § 144 Rdnr. 19).
Vorliegend würde sich der Anspruch des Klägers auf Kinderzuschlag in Umsetzung des Urteils des Sozialgerichtes vom 13. Oktober 2020 für den Zeitraum von April bis Juni 2019 auf monatlich 680,00 EUR belaufen. Die Beklagte hat dem Kläger für die drei Monate bislang Leistungen in Höhe von 580,00 EUR, 655,00 EUR und 640,00 EUR bewilligt. Daraus errechnet sich ein streitiger Gesamtbetrag in Höhe von 165,00 EUR.
Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nummer 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nummer 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nummer 3).
Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
a) Eine Rechtssache hat dann im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt hingegen nicht (vgl. Keller, a. a. O., § 144 Rdnr. 28). Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG, Beschluss vom 16. November 1987 – 5b BJ 118/87 – SozR 1500 § 160a Nr. 60 = juris Rdnr. 3; BSG, Beschluss vom 16. Dezember 1993 – 7 BAr 126/93 – SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 = juris Rdnr. 6; ferner Keller, a. a. O., § 144 Rdnr. 28 f. und § 160 Rdnr. 6 ff. [jeweils m. w. N.]). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 30. September 1992 – 11 BAr 47/92 – SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 Satz 2 = juris Rdnr. 8). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, das heißt die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, das heißt die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, hinzutreten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14. Juni 1984 – 1 BJ 82/84 – SozR 1500 § 160 Nr. 53 – juris). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Juni 1975 – 12 BJ 12/75 – SozR 1500 § 160a Nr. 7 = juris Rdnr. 2).
(1) Es ist bereits fraglich, ob hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten eine abstrakte Klärungsfähigkeit gegeben ist. Die Beklagte selbst vermochte keine Angaben dazu zu machen, wie viele Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren bundesweit derzeit anhängig sind, in denen die Auslegung von § 19 Abs. 3 BKGG streitentscheidend ist. Am Sächsischen Landessozialgericht sind lediglich die beiden Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten anhängig, die den Leistungszeitraum von April 2019 bis September 2019 aus der dem Kläger erteilten Leistungsbewilligung betreffen.
Die Frage nach dem Vorliegen einer abstrakten Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben, weil jedenfalls eine Klärungsbedürftigkeit nicht gegeben ist.
(2) Die von der Beklagten skizzierte Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet lässt.
(2.1) Anspruchsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Kinderzuschlag für den streitbefangenen Zeitraum von April 2019 bis September 2019 ist § 6a BKGG in der vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2019 geltenden Fassung (vgl. Artikel 12 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3000]). Diese Vorschrift wird in Bezug auf die Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlages durch § 11 BKGG in der vom 1. August 2016 bis zum 30. Juni 2019 geltenden Fassung (vgl. Artikel 3 Nr. 11 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 [BGBl. I S. 1824]) ergänzt.
Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 BKGG a. F. war über die Bewilligung von Kinderzuschlag in entsprechender Anwendung des § 41a SGB II mit Ausnahme von § 41a Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB II vorläufig zu entscheiden (zum Wegfall dieser Regelung zum 1. Juli 2019: Kühl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, [5. Aufl., 2020] § 6a BKGG Rdnr. 103; Valgolio in: Hauck/Noftz SGB II [4. Erg.-Lfg., Stand: Mai 2020], § 6a BKGG Rdnr. 248 ff.). Nach § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Unter anderem wegen des Antrags des Klägers im Schreiben vom 20. Oktober 2019 auf endgültige Leistungsfestsetzung hatte die Beklagte eine endgültige Entscheidung zu treffen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist, wenn im Anschluss an den Bewilligungszeitraum neue Umstände zu berücksichtigen sind, zur Beseitigung der Unklarheit über die Höhe der den Berechtigten endgültig zustehenden Leistungen von Amts wegen notwendig eine das Verwaltungsverfahren auf den ursprünglichen Leistungsantrag abschließende Entscheidung zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 4 AS 39/17 R – BSGE 126, 294 ff. = SozR 4-4200 § 41a Nr. 1 = juris Rdnr. 29, m. w. N.; ebenso Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz SGB II [5. Erg.-Lfg. 2022, Juni 2022], § 41a Rdnr. 610, m. w. N. [maßgebend für die Beurteilung ist – analog zur Anfechtungsklage – die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des vorläufigen Verwaltungsaktes]).
Eine hiervon abweichende gesetzliche Regelung gibt es im Falle des Klägers nicht. Vielmehr wurde durch § 19 Abs. 3 BKGG in der vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 29. April 2019 [BGBl. I S. 530]) ausdrücklich angeordnet, dass, wenn Kinderzuschlag vor dem 1. Juli 2019 bewilligt wurde, die Regelungen des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 30. Juni 2019 geltenden Fassung weiter Anwendung finden, mit Ausnahme der Regelung zum monatlichen Höchstbetrag des Kinderzuschlags nach § 20 Abs. 2 BKGG. Diese Regelung gilt weiterhin; lediglich die Verweisung auf § 20 Abs. 2 BKGG wurde durch die Verweisung auf § 20 Abs. 3 BKGG ersetzt (vgl. Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 29. April 2019 [BGBl. I S. 530]).
Maßgebend für die Bewilligung im Sinne von § 19 Abs. 3 BKGG ist vorliegend der Bescheid vom 27. März 2019 und nicht erst der Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2019. Denn mit der vorläufigen Leistungsbewilligung im Bescheid vom 27. März 2019 für April 2019 bis September 2019 hat die Beklagte dem Kläger eine geschützte Rechtsposition verschafft. Das Bundessozialgericht hat diesbezüglich zum Beispiel im Urteil vom 2. Dezember 1992 ausgeführt, dass mit dem Zugang eines Bescheides beim Adressaten die Behörde an ihn wegen der mit dem Zugang entstandenen Wirksamkeit (vgl. § 39 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – [SGB X]) gebunden ist, auch wenn der Betroffene ihn noch anfechten kann. Nach § 39 Abs. 2 SGB X bleibt der Bescheid wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 1989 – 2 RU 33/88 – SozR 2200 § 587 Nr. 7 = juris Rdnr. 14; vgl. bereits auch BSG, Urteil vom 20. Dezember 1978 – 3 RK 42/78 – BSGE 47, 288 ff. = SozR 2200 § 183 Nr. 19 = juris Rdnr. 18). Aufgrund dieser Bindungswirkung unterliegt die Behörde bei begünstigenden Verwaltungsentscheidungen dem Verbot der reformatio in peius (Verböserungsverbot). Die Anfechtung des Verwaltungsaktes durch den Betroffenen mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs durchbricht die Bindung der erlassenden Behörde an den Verwaltungsakt nur insoweit, als der Widerspruchsführer die belastende Regelung angreift (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 1992 – 6 RKa 33/90 – BSGE 71, 274 ff. = SozR 3-1500 § 85 Nr. 1 = juris Rdnr. 29). Eine Durchbrechung der Bindungswirkung ist für eine Behörde jedoch aufgrund gesetzlicher Ermächtigung (vgl. § 77 SGB X: "soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist"), zum Beispiel unter den Voraussetzungen der §§ 44 ff. SGB X, zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 1992, a. a. O., Rdnr. 30).
Vorliegend hat dies zur Folge, dass die Beklagte dem Kläger bereits mit Bescheid vom 27. März 2019 im Sinne von § 19 Abs. 3 BKGG Kinderzuschlag bewilligt hat. Dass die Leistungsbewilligung nur vorläufig erfolgt ist, ändert hieran nichts. Denn eine vorläufige Leistungsbewilligung bewirkt nur, dass sich der Bescheidadressat nicht wie bei einem endgültigen Bescheid auf Vertrauensschutz (vgl. z. B. § 45 Abs. 2 SGB X, § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X) berufen kann und die Behörde beim Erlass der endgültigen Entscheidung keiner Bindungswirkung aus dem vorläufigen Bescheid unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Juli 2019 – B 14 AS 44/18 R – SozR 4-4200 § 41a Nr. 2 = juris Rdnr. 33, m. w. N.). Hingegen unterliegt die Behörde in einem Widerspruchsverfahren zu einem vorläufigen Bescheid ebenso wie in jedem anderen Verwaltungsverfahren mit einer begünstigenden Verwaltungsentscheidung dem Verbot der reformatio in peius.
Somit sind dem Kläger Leistungen vor dem nach § 19 Abs. 3 BKGG maßgebenden Stichtag 1. Juli 2019 bewilligt worden.
(2.2) Die von der Beklagten formulierte Rechtsfrage lässt sich ohne weiteres aus dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzesbegründung und der Gesetzesauslegung in dem Sinne beantworten, dass es für die von der Beklagten vertretenen Gesetzesauslegung und Verfahrenshandhabung keinen erkennbaren Ansatz gibt.
(2.2.1) Vorauszuschicken ist, dass die im Fall des Klägers von der Beklagten vertretenen Gesetzesauslegung bereits nicht den Vorgaben in DA 119.3 DA-KiZ entsprechen. Dort wird danach differenziert, ob der Antrag und die Entscheidung vor dem 1. Juli 2019, der Antrag vor dem 1. Juli 2019 und Entscheidungen nach dem 1. Juli 2019 oder der Antrag und die Entscheidung nach dem 1. Juli 2019 liegen. Für die erstgenannte Fallgruppe mit dem Antrag und Entscheidung vor dem 1. Juli zwei 2019 ist angewiesen, dass bei der Entscheidung das Bundeskindergeldgesetz in der bis zum 30. Juni 2019 geltenden Fassung zu berücksichtigen ist. Eine Aufspaltung des über den 1. Juli 2019 hinausgehenden Bewilligungszeitraumes ist für diese Fallgruppe nicht vorgesehen.
Auch die eingangs wiedergegebene Einzelanweisung der Familienkassendirektion Nr. 8606 ist nicht einschlägig. Denn dort ist in Bezug auf die Bearbeitung eines vor dem 1. Juli 2019 gestellten Antrages in Fällen mit Kindeseinkommen angeordnet, dass im Falle einer in Betracht kommenden Bewilligung oder eines in Betracht kommenden höheren Anspruches ab dem 1. Juli 2019 vor diesem Stichtag lediglich Unterlagen für den neuen Bemessungszeitraum angefordert werden, die Entscheidung für Zeiträume bis Juli 2019 und ab Juli 2019 jedoch erst nach dem 1. Juli 2019 getroffen werden. Im Fall des Klägers ist die Leistungsbewilligung jedoch bereits im März 2019 erfolgt.
Es bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung, ob die in diesen internen Weisungen festgelegten Vorgaben mit der Regelung in § 19 Abs. 3 BKGG vereinbar sind.
(2.2.2) Der Gesetzeswortlaut von § 19 Abs. 3 BKGG stellt auf die Leistungsbewilligung ab ("Wird Kinderzuschlag vor dem 1. Juli 2019 bewilligt"). Es wird nicht danach differenziert, ob die Leistungsbewilligung von Anfang an bereits endgültig oder zunächst nur vorläufig erfolgt ist.
Zwar werden mit der abschließenden Entscheidung über Leistungen diese insgesamt neu geregelt. Nur vorläufig bewilligte Leistungen bilden ein aliud gegenüber abschließend bewilligten Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Juli 2019 – B 14 AS 44/18 R – SozR 4-4200 § 41a Nr. 2 = juris Rdnr. 33). Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch eine vorläufige Leistungsbewilligung eine Entscheidung ist, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, mithin einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X ist.
Sofern die Beklagte – unausgesprochen – der Meinung gewesen sein sollte, dass nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 27. März 2019 mit der vorläufigen Leistungsbewilligung, sondern auf den des Erlasses der Bescheide vom 7. April 2020 mit den endgültigen Leistungsbewilligungen abzustellen gewesen sei, hätte sie auf der Grundlage von § 19 Abs. 3 BKGG konsequenterweise das seit dem 1. Juli 2019 geltende Recht anwenden müssen und nicht den Bewilligungszeitraum teils dem alten Recht und teils dem neuen Recht unterwerfen dürfen.
(2.2.3) Die Gesetzesbegründung ist für die Rechtsauffassung der Beklagten nicht ergiebig. Zu § 19 Abs. 3 Halbsatz 1 BKGG heißt es dort (vgl. BT-Drs. 19/7504, S. 42):
"Wird der Kinderzuschlag vor dem 1. Juli 2019 bewilligt, so sind die Regelungen des BKGG nach dem ersten Halbsatz des Absatzes 3 grundsätzlich in der bis zum 30. Juni 2019 geltenden Fassung anzuwenden. Somit ist in diesen Fällen beispielsweise die rückwirkende Überprüfung von vorläufigen Entscheidungen nach § 11 Absatz 5 in der bisherigen Fassung weiterhin möglich."
Die Regelung in § 19 Abs. 3 BKGG ist durch das Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz – StaFamG) eingeführt worden. Eines der mit dem Gesetz verfolgten Ziele war, dass die Beantragung und der Vollzug des Kinderzuschlags grundlegend vereinfacht werden sollen, so dass Familien die Leistung leichter erhalten können und somit mehr Kinder vor Armutsrisiken geschützt sind (vgl. BT-Drs. 19/7504, S. 2). Diese gesetzgeberische Intention durchzieht die Gesetzesbegründung. So wird sowohl zur Begründung der gesetzgeberischen Lösung (vgl. BT-Drs. 19/7504, a. a. O.) als auch zum wesentlichen Inhalt des Gesetzentwurfes (vgl. BT-Drs. 19/7504, S. 22) als ein zentraler Punkt angegeben:
"Die Inanspruchnahme des Kinderzuschlags wird durch einen einheitlichen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten und durch feste Bemessungszeiträume wesentlich vereinfacht."
Zu den Gesetzesfolgen wird betont, dass sich durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags grundlegende Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen ergeben würden. So werde der Verwaltungsvollzug deutlich vereinfacht. Es werde ein einheitlicher Bewilligungszeitraum von sechs Monaten eingeführt. Ferner lägen der Entscheidung feste Bezugsgrößen zugrunde und es seien keine Prognoseentscheidungen mehr notwendig (vgl. BT-Drs. 19/7504, S. 25). Die neuen Regelungen in § 6a Abs. 7 BKGG werden damit begründet, dass ein einheitlicher Bewilligungszeitraum von sechs Monaten eingeführt und auf rückwirkende Prüfungen zukünftig in aller Regel verzichtet werde, was der grundlegenden Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs diene (vgl. BT-Drs. 19/7504, S. 36).
Dieser vom Gesetzgeber bezweckten Verwaltungsvereinfachung und der damit verbundenen, im Interesse der betroffenen Familien liegenden Verfahrensbeschleunigung läuft die Gesetzesauslegung und -handhabung durch die Beklagte diametral entgegen.
(2.2.4) Im Hinblick darauf, dass mit dem Kinderzuschlag (und ein etwaiges Wohngeld) bezweckt wird, Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II zu vermeiden (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG), liegt es nahe, zur Auslegung von § 19 Abs. 3 BKGG auch Übergangsregelungen im SGB II in den Blick zu nehmen. Hierbei ist allerdings festzustellen, dass in § 19 Abs. 3 BKGG auf die Bewilligung von Kinderzuschlag, das heißt auf einen bestimmten Zeitpunkt, abgestellt wird, während in Übergangsregelungen im SGB II die Bewilligungszeiträume maßgebend sind. Beispielhaft ist zu verweisen auf § 67 Abs. 1 SGB II ("Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 beginnen"), § 67 Abs. 3 Satz 3 SGB II ("im vorangegangenen Bewilligungszeitraum"), § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II ("für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben"), § 71 Abs. 1 Satz 2 SGB II ("Dies gilt für ab dem 1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume nur teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fallen, […]") oder § 77 Abs. 3 SGB II ("für Bewilligungszeiträume […], die vor dem 1. Juli 2011 beginnen"). Auch in § 80 Abs. 1 SGB II sind "Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 begonnen haben", und in § 80 Abs. 2 SGB II "Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 beendet waren" (Nummer 1) oder "Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 noch nicht beendet sind" (Nummer 2) Regelungsgegenstände.
Aus dem Vergleich der Übergangsregelungen im Bundeskindergeldgesetz einerseits und im SGB II andererseits wird zweierlei deutlich: Zum einen hat der Gesetzgeber unterschiedliche Bezugspunkte (Bewilligungszeitpunkt – Bewilligungszeitraum) für die Übergangsregelungen gewählt. Zum anderen hat er aber in keinem der beiden Gesetze eine rechtlich unterschiedliche Behandlung von Teilen eines Bewilligungszeitraumes vorgesehen.
(2.3) Nach alledem lässt sich für die Rechtsauffassung der Beklagten nicht ansatzweise eine Grundlage in § 19 Abs. 3 BKGG finden. Für eine Rechtsauffassung, für die es keinen erkennbaren Ansatz im Gesetzeswortlaut, der Gesetzesbegründung oder nach einer Gesetzesauslegung gibt, und die auch lediglich als Rechtsstandpunkt vertreten aber nicht begründet wird, erfolgt keine Rechtsmittelzulassung.
b) Auch der von Amts wegen zu prüfende Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht gegeben. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn das Urteil des Sozialgerichts entscheidungstragend auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von dem zur gleichen Rechtsfrage aufgestellten Rechtssatz in einer Entscheidung eines der im § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht (vgl. BSG, Beschluss vom 29. November 1989 – 7 BAr 130/88 – SozR 1500 § 160a Nr. 67 = juris Rdnr. 7; BSG, Beschluss vom 19. Juli 2012 – B 1 KR 65/11 B – SozR 4-1500 § 160a Nr. 32 = juris Rdnr. 21, m. w. N.; Keller, a. a. O., § 160 Rdnr. 13). Es ist nicht ausreichend, wenn nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen. Auch eine fehlerhafte Subsumtion oder eine unzutreffende Beurteilung oder das Übersehen einer Rechtsfrage genügt nicht (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 8. April 2013 – B 11 AL 137/12 B – juris Rdnr. 4, m. w. N.; Sächs. LSG, Beschluss vom 19. November 2013 – L 3 AS 1200/13 NZB – juris Rdnr. 17; Sächs. LSG, Beschluss vom 18. Dezember 2013, a. a. O.; Keller, a. a. O., § 160 Rdnr. 14). Eine Divergenz in dem beschriebenen Sinne ist nicht festzustellen.
c) Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Er bezieht sich begrifflich auf das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil, nicht aber auf dessen sachlichen Inhalt, das heißt seine Richtigkeit (vgl. Keller, a. a. O., § 144 Rdnr. 32 ff.). Die Zulassung der Berufung aufgrund eines Verfahrensmangels erfordert, dass sich der Mangel auf das gerichtliche Verfahren bezieht, der Beurteilung des Landessozialgerichts unterliegt, der Mangel geltend gemacht wird und tatsächlich vorliegt sowie die Entscheidung auf ihm beruhen kann (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG; Sächs. LSG, Beschluss vom 15. Mai 2015 – L 3 AL 115/13 NZB – juris Rdnr. 11; Sächs. LSG, Beschluss vom 27. Januar 2016 – L 3 AS 1378/14 NZB – juris Rdnr. 14). Vorliegend wurde kein Verfahrensmangel geltend gemacht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).