1. Wer für ein Unternehmen (Adventssingen) einer privatrechtlichen Organisation (Amateurchor) ehrenamtlich (hier: als Sängerin) tätig ist, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sich eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft (hier: evangelische Kirchengemeinde) das Unternehmen durch Erteilung einer entsprechenden Einwilligung zu eigen macht und damit einvernehmlich in ihren Aufgabenbereich einbezieht.
2. Zum Gepräge jeder ehrenamtlichen Tätigkeit gehört, dass sie unentgeltlich ausgeübt wird und immateriellen Werten, ideellen Zwecken oder dem Gemeinwohl dient.
Auf die Revision der Klägerin wird der Bescheid der Beigeladenen vom 25. Januar 2018 aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 3. Dezember 2016 ein Arbeitsunfall ist. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beigeladene hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
G r ü n d e :
I
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Chormitglied auf dem Weg zu einem Adventskonzert einen Arbeitsunfall erlitten hat.
2
Die Klägerin war Mitglied eines Frauenchores, der am 3.12.2016 in den Räumlichkeiten einer evangelischen Kirchengemeinde ein öffentliches Adventssingen darbieten wollte. Die Absprache für den Auftritt erfolgte zwischen der Vorsitzenden des Amateurchores und dem Pfarrer der Kirchengemeinde, die mit der Raumnutzung einverstanden war und die Veranstaltung im "E" unter der Rubrik "Kirchliche Nachrichten" als "Weihnachtskonzert" ankündigte. Zuwendungen oder Aufwandsentschädigungen für die Chormitglieder waren nicht vorgesehen. Auf dem Weg zu diesem Auftritt verunglückte die Klägerin mit ihrem Pkw. Während sich zwei weitere Chormitglieder als Insassen leicht verletzten, zog sich die Klägerin ua eine hypoxische Hirnschädigung zu und leidet seitdem unter einer Lähmung aller Extremitäten.
3
Die Beigeladene verneinte Versicherungsschutz (Bescheid vom 25.1.2018); das Widerspruchsverfahren ruht. Auch die Beklagte lehnte es mangels Versicherungsschutzes ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen (Bescheid vom 1.3.2018, Widerspruchsbescheid vom 20.6.2018). Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Unfall vom 3.12.2016 ein Arbeitsunfall ist (Urteil vom 7.11.2019). Dieses Urteil hat das LSG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.9.2020): Es gebe keinen Anhaltspunkt, dass die Klägerin ehrenamtlich für eine öffentlich oder privatrechtliche Organisation bzw im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung für eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft tätig gewesen sei. Dem Versicherungsschutz nach der Satzung der Beklagten stehe die im Wesentlichen eigenwirtschaftlich geprägte Handlungstendenz der Klägerin entgegen. Sie habe das Chorsingen aus "Freude am Gesang und der Gemeinschaft" ausgeübt.
4
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 3 Abs 1 Nr 4 SGB VII iVm § 34 Abs 2 der Satzung der Beklagten. Der Versicherungsschutz kraft Satzung umfasse auch private Tätigkeiten im Gemeinwohlinteresse. Ihr Handeln sei auf die Kerntätigkeit des Chores, dem Singen in der Öffentlichkeit, ausgerichtet gewesen. Für die Annahme der Ehrenamtlichkeit genüge Unentgeltlichkeit; der Bezug zu einem "Amt" der öffentlichen Hand sei nicht erforderlich.
5
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. September 2020 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 7. November 2019 zurückzuweisen,
hilfsweise,
den Bescheid der Beigeladenen vom 25. Januar 2018 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 3. Dezember 2016 ein Arbeitsunfall ist.
6
Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
7
Die Beigeladene beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
8
Eine versicherte ehrenamtliche Tätigkeit für eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft müsse dem Hauptzweck und dem Aufgaben und Verantwortungskreis der Religionsgemeinschaft zuzuordnen sein (zB liturgische Handlungen, Verkündung, Pflege der Glaubenslehre). Weihnachtskonzerte ohne weitere kirchlich-religiöse Rahmenhandlung gehörten nicht dazu. Es sei auch keine mittelbare ehrenamtliche Tätigkeit als Chormitglied für die evangelische Kirche anzunehmen, weil sie weder einen Auftrag, eine ausdrückliche Einwilligung noch eine schriftliche Genehmigung erteilt habe.
II
9
Die Revision ist zulässig (dazu A.), im Rahmen des Hauptantrags unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG; dazu B.) und im Sinne des Hilfsantrags begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG; dazu C.).
10
A. Das LSG hat die Revision unbeschränkt zugelassen und sie nicht auf das Streitverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten begrenzt. Soweit es am Ende der Entscheidungsgründe zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache auf die Satzung der Beklagten und auf nahezu identische Regelungen anderer Unfallkassen hinweist, nennt es lediglich eine Begründung für die Revisionszulassung, ohne sie dadurch auf tatsächlich oder rechtlich selbständige und abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs zu beschränken (vgl dazu Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG, 2. Aufl 2021, § 160 RdNr 22 f mwN).
11
Mit Blick auf den Hilfsantrag liegt keine erweiternde Klageänderung (§ 99 SGG) vor, die nach § 168 Satz 1 SGG im Revisionsverfahren unzulässig wäre. Denn die Klägerin hat bereits im Berufungsverfahren hilfsweise begehrt, die Ablehnungsentscheidung im Bescheid der Beigeladenen vom 25.1.2018 aufzuheben und zu deren Lasten festzustellen, dass das Ereignis vom 3.12.2016 ein Arbeitsunfall ist. Zwar hat sie mit ihrem ausdrücklich gestellten Antrag, die Berufung zurückzuweisen, vorrangig die gerichtliche Feststellung eines Arbeitsunfalls gegenüber der Beklagten im erstinstanzlichen Urteil aufrechterhalten wollen. Zugleich hat sie aber hilfsweise auch die gerichtliche Feststellung zu Lasten der notwendig Beigeladenen (§ 75 Abs 2 Alt 2 SGG) begehrt, wie § 75 Abs 5 SGG unterstellt, wenn einer Verurteilung des Beigeladenen nicht ausdrücklich widersprochen wird (dazu Senatsurteil vom 30.1.1985 2 RU 69/83 SozR 1500 § 168 Nr 3 = juris RdNr 21; BSG Urteile vom 2.11.2000 B 11 AL 25/00 R juris RdNr 25, vom 30.6.1964 3 RK 7/61 SozR Nr 26 zu § 75 SGG und vom 15.1.1959 4 RJ 111/57 BSGE 9, 67, 70 = SozR Nr 8 zu § 1 FremdRG). Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Berufungsurteils hat das LSG über dieses Begehren (mit)entschieden. Folglich sind mit der Revisionseinlegung sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag in die Revisionsinstanz gelangt.
12
B. Die Revision ist, soweit sie gegen die Beklagte gerichtet ist, unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht hat das LSG das zusprechende Urteil des SG aufgehoben und die kombinierte Anfechtungs und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1, § 55 Abs 1 Nr 1, § 56 SGG) gegen die Beklagte abgewiesen, weil ihre Ablehnungsentscheidung in dem Bescheid vom 1.3.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.6.2018 (§ 95 SGG) rechtmäßig ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, dass der Unfall vom 3.12.2016 ein Arbeitsunfall ist.
13
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; stRspr, BSG zB Urteile vom 28.6.2022 B 2 U 16/20 R zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen sowie B 2 U 8/20 R SozR 42700 § 2 Nr 58, vom 31.3.2022 B 2 U 5/20 R SozR 42700 § 8 Nr 79, vom 30.1.2020 B 2 U 20/18 R SozR 42700 § 8 Nr 74 RdNr 9 und B 2 U 2/18 R BSGE 130, 1 = SozR 42700 § 8 Nr 70, RdNr 20, jeweils mwN). Die Klägerin ist nicht infolge einer Tätigkeit verunglückt, die Versicherungsschutz nach § 3 Abs 1 Nr 4 SGB VII iVm § 34 Abs 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten (vom 9.12.1997, zuletzt idF der 14. Änderung vom 14.12.2021) begründet. Denn nach diesen Vorschriften besteht Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte nur, soweit diese nicht schon nach § 2 SGB VII gesetzlich oder freiwillig versichert sind. Die Klägerin ist indes vorrangig nach § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst b SGB VII gesetzlich versichert, weil sie im Unfallzeitpunkt den unmittelbaren Weg nach dem Ort der Tätigkeit mit der objektivierten Handlungstendenz zurücklegte (§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII), für ihren privatrechtlich organisierten Chor im Einvernehmen mit einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ehrenamtlich tätig zu werden (dazu sogleich unter C.). Sind Versicherte nach § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst b SGB VII für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig, der das Ergebnis des Unternehmens (Adventssingen) unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht (§ 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII), so ist nicht sie, sondern die öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft Unternehmerin, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird (§ 136 Abs 3 Nr 5 SGB VII). Für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften ist indes nicht die Beklagte, sondern die Beigeladene sachlich zuständig (vgl § 3 Abs 1 Abschnitt I Nr 5 der Satzung der Beigeladenen, zuletzt idF des 13. Nachtrags vom 21.7.2021; vgl ferner BTDrucks 15/3439, S 5). Da der Hauptantrag, der gegen die Beklagte gerichtet ist, somit erfolglos bleibt, ist die aufschiebende Bedingung für den Hilfsantrag eingetreten (vgl BSG Urteil vom 3.7.1985 3 RK 13/84 juris RdNr 8), der sich gegen die Beigeladene wendet.
14
C. Die Revision ist begründet, soweit sie sich hilfsweise gegen die Beigeladene richtet, sodass der Senat insofern in der Sache selbst zu entscheiden hat (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1, § 55 Abs 1 Nr 1, § 56 SGG) ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). Die Ablehnungsentscheidung in dem Bescheid der Beigeladenen vom 25.1.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG). Denn sie hat gegenüber der Beigeladenen Anspruch auf die gerichtliche Feststellung, dass ihr Verkehrsunfall vom 3.12.2016 ein Arbeitsunfall ist. Sie ist bei dem Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit als ehrenamtliche Chorsängerin zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach dem Ort der Tätigkeit verunglückt.
15
I. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gegen die Beigeladene ist zulässig. Ihr stehen keine von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisse entgegen. Insbesondere ist die Ablehnungsentscheidung im Bescheid der Beigeladenen vom 25.1.2018 nicht bindend geworden (§ 77 SGG), weil der dagegen gegebene Rechtsbehelf (Widerspruch) eingelegt und noch nicht beschieden ist. Dass das Vorverfahren (§ 78 Abs 1 Satz 1 SGG) nicht abgeschlossen ist und ruht, ist unschädlich (BSG Urteile vom 31.5.1988 2 RU 67/87 juris RdNr 17, vom 24.1.2013 B 3 KR 5/12 R BSGE 113, 40 = SozR 43250 § 14 Nr 19, RdNr 59 und grundlegend vom 4.2.1965 11/1 RA 312/63 SozR Nr 27 zu § 75 SGG). Der Anwendungsbereich des § 75 Abs 5 SGG erfasst auch Feststellungsklagen (BSG Urteile vom 30.6.2009 B 2 U 19/08 R SozR 42700 § 2 Nr 13 RdNr 16, vom 2.12.2008 B 2 U 26/06 R BSGE 102, 111 RdNr 13 und vom 8.5.2007 B 2 U 3/06 R SozR 42700 § 136 Nr 3 RdNr 26; grundlegend BSG Urteil vom 17.12.1964 3 RK 65/62 BSGE 22, 173, 180 = SozR Nr 28 zu § 75 SGG). Die vorrangig zu prüfende Klage gegen die Beklagte hat keinen Erfolg (dazu bereits B.), und die Klagen, die gegen die Beklagte und die Beigeladene gerichtet sind, verfolgen dasselbe Ziel, nämlich die gerichtliche Feststellung des Unfalls vom 3.12.2016 als Arbeitsunfall (vgl zu diesen Voraussetzungen Straßfeld in Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG, 2. Aufl 2021, § 75 RdNr 319 ff).
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II. Die kombinierte Anfechtungs und Feststellungsklage gegen die Beigeladene ist auch begründet. Die Ablehnungsentscheidung in dem Bescheid der Beigeladenen vom 25.1.2018 ist aufzuheben und gerichtlich festzustellen, dass der Unfall (§ 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII) der Klägerin vom 3.12.2016 ein Arbeitsunfall in Form des Wegeunfalls (§ 8 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 Nr 1 SGB VII) ist. Das LSG hat bindend (§ 163 SGG) festgestellt, dass sie im Unfallzeitpunkt den unmittelbaren Weg zu den Räumlichkeiten der evangelischen Kirchengemeinde objektiv zurücklegte, ihre Handlungstendenz darauf auch subjektiv ausgerichtet hatte und diesen Zielort aufsuchen wollte, um dort als Chorsängerin für den privatrechtlich organisierten Frauenchor im Rahmen des Adventssingens mit Einwilligung der evangelischen Kirche als einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ehrenamtlich aufzutreten.
17
Hätte die Klägerin den Zielort erreicht, dann hätte die beabsichtigte Ehrenamtstätigkeit unter Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst b SGB VII in der seit dem 1.1.2005 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen (UVSchVerbG) vom 9.12.2004 (BGBl I 3299) gestanden. Nach dieser Vorschrift sind kraft Gesetzes Personen versichert, die für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. Soweit dies hier von Belang ist, setzt der Versicherungstatbestand einerseits voraus, dass die verletzte Person mit ihrer ehrenamtlichen Verrichtung dem Unternehmen (§ 121 Abs 1 Satz 1 SGB VII) der privatrechtlichen Organisation dient und erfordert andererseits, dass die privatrechtliche Organisation ihr Unternehmen mit ausdrücklicher Einwilligung einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft (der Unternehmerin, § 136 Abs 3 Nr 5 SGB VII) durchführt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war der Frauenchor eine "privatrechtliche Organisation" (dazu 1.). Die objektivierte Handlungstendenz der Klägerin (dazu 2.) war darauf gerichtet, das Adventskonzert (Unternehmen) des Amateurchores mit ihrer Stimme (dem Singen als "Verrichtung") ehrenamtlich zu fördern (dazu 3.). Das Adventskonzert fand im Einvernehmen mit dem Gemeindepfarrer als Vertreter der evangelischen Kirchengemeinde statt, die ihrerseits Teil einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ist (dazu 4.).
18
1. Der Frauenchor L war unabhängig von seiner organschaftlichen Verfassung und juristischen Ausgestaltung (vgl dazu Butzer in Festschrift für Scharf, 2008, 119, 131; Wietfeld in BeckOK SozR, SGB VII, § 2 RdNr 130, Stand 1.9.2022) eine Organisation Privater nach privatem Recht.
19
2. Die Klägerin wollte fremdnützig "für" diese privatrechtliche Organisation als Chorsängerin tätig werden und ihren Beitrag zum Erfolg des Adventskonzerts leisten. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung einem bestimmten Unternehmen dient, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten (vgl BSG Urteile vom 30.1.2020 B 2 U 2/18 R BSGE 130, 1 = SozR 42700 § 8 Nr 70, RdNr 27 und B 2 U 20/18 R SozR 42700 § 8 Nr 74 RdNr 16; jeweils mwN), was bedeutet, dass das objektiv beobachtbare Handeln subjektiv zumindest auch auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweils versicherten Tätigkeit gerichtet sein muss. Die subjektive Handlungstendenz als von den Tatsachengerichten festzustellende innere Tatsache muss sich mithin im äußeren Verhalten des Handelnden (Verrichtung) widerspiegeln, so wie es objektiv beobachtbar ist (vgl BSG Urteile vom 30.1.2020 B 2 U 2/18 R BSGE 130, 1 = SozR 42700 § 8 Nr 70, RdNr 27 und B 2 U 20/18 R SozR 4-2700 § 8 Nr 74 RdNr 16, vom 31.8.2017 B 2 U 2/16 R SozR 42700 § 8 Nr 61 RdNr 19 sowie vom 17.12.2015 B 2 U 8/14 R SozR 42700 § 8 Nr 55 RdNr 14; jeweils mwN). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) wollte "die Klägerin … allein für den Chor tätig" werden, dessen Mitglied sie war, dh sie wollte mit ihrer Singstimme zum Gelingen des Adventskonzerts beitragen, das der Frauenchor in den Räumlichkeiten der evangelischen Kirchengemeinde darbieten sollte. Dass sie mit dieser subjektiven Handlungstendenz unterwegs gewesen ist, lässt sich auch daraus schließen und damit objektivieren, dass sie in ihrem Pkw, mit dem sie verunglückte, zwei weitere Chormitglieder zum Adventskonzert beförderte. Insofern hatte die Klägerin eine doppelte unternehmensdienliche Handlungstendenz: Sie wollte den Kirchengemeindesaal selbst erreichen und zwei weitere Chormitglieder dorthin transportieren.
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3. Das Engagement der Klägerin für den L Frauenchor ist nach ihrem Gesamtbild dem Typus der ehrenamtlichen Tätigkeit zuzuordnen (vgl Schlegel in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2, Unfallversicherungsrecht, 1996, § 17 RdNr 106). Zum Gepräge (Typuskern) jeder ehrenamtlichen Tätigkeit gehört, dass sie unentgeltlich ausgeübt wird und immateriellen Werten, ideellen Zwecken oder dem Gemeinwohl dient (vgl BSG Urteile vom 27.4.2021 B 12 KR 25/19 R BSGE 132, 97 = SozR 42400 § 7 Nr 55, RdNr 27 ff und B 12 R 8/20 R SozR 42400 § 7 Nr 56 RdNr 29 ff, vom 23.2.2021 B 12 R 15/19 R BSGE 131, 266 = SozR 42400 § 7 Nr 54, RdNr 30 ff, vom 16.8.2017 B 12 KR 14/16 R BSGE 124, 37 = SozR 42400 § 7 Nr 31, RdNr 29 ff sowie vom 28.6.2000 B 6 KA 64/98 R BSGE 86, 203, 211 = SozR 32500 § 80 Nr 4 S 37). Neben diesen unverzichtbaren Merkmalen existieren weitere, im Einzelfall verzichtbare Merkmale, die für sich genommen nur die Bedeutung von Anzeichen oder Indizien haben. In diesem Sinne spricht für das Vorliegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit indiziell, wenn sie jenseits pflichtiger Ehrenämter freiwillig aufgenommen und im Rahmen einer gemeinwohlorientierten Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben erfüllt, die im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder soziale Zwecke fördern (vgl dazu auch § 1 Abs 1 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 24.5.2002, BGBl I 1783, idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2854; s auch Molkentin, BG 2006, 17, 26). Maßgeblich ist das durch eine wertende Betrachtung gewonnene Gesamtbild (vgl BVerfG Beschlüsse vom 13.4.2017 2 BvL 6/13 BVerfGE 145, 171 RdNr 65 und <Kammer> vom 20.5.1996 1 BvR 21/96 SozR 32400 § 7 Nr 11; BSG Urteile vom 6.9.2018 B 2 U 18/17 R SozR 42700 § 2 Nr 47 RdNr 16, vom 28.6.2022 B 12 R 3/20 R SozR 4 <vorgesehen> = juris RdNr 12, vom 19.10.2021 B 12 KR 29/19 R BSGE 133, 49 = SozR 42400 § 7 Nr 62, RdNr 12, vom 7.6.2019 B 12 R 6/18 R BSGE 128, 205 = SozR 42400 § 7 Nr 44 RdNr 13 ff mwN und vom 9.5.2012 B 5 R 68/11 R SozR 42600 § 43 Nr 18 RdNr 29).
21
Der Typusbegriff der ehrenamtlichen Tätigkeit ist entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch weit zu verstehen, wie die Auslegung anhand der anerkannten Methoden der Gesetzesinterpretation nach dem Wortlaut der Norm (dazu insbesondere a), dem systematischen Zusammenhang (dazu insbesondere b), der Entstehungsgeschichte (dazu insbesondere c) sowie ihrem Sinn und Zweck (dazu insbesondere d) ergibt. Mit ihnen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers zu ermitteln, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (stRspr, BVerfG Urteile vom 19.3.2013 2 BvR 2628/10 ua BVerfGE 133, 168 RdNr 66 und vom 20.3.2002 2 BvR 794/95 BVerfGE 105, 135, 157 sowie Beschlüsse vom 26.8.2014 2 BvR 2400/13 NJW 2014, 3505 RdNr 15 und vom 17.5.1960 2 BvL 11/59 ua BVerfGE 11, 126, 130 f; BSG Urteile vom 7.5.2019 B 2 U 27/17 R BSGE 128, 92 = SozR 42700 § 67 Nr 1, RdNr 11, vom 23.5.2017 B 1 KR 24/16 R SozR 42500 § 301 Nr 8 RdNr 14 und vom 15.12.2016 B 5 RE 2/16 R SozR 42600 § 3 Nr 7 RdNr 29).
22
a) Die Bezeichnung "ehrenamtliche Tätigkeit" impliziert bereits, dass sie "der Ehre wegen" und damit ohne Gegenleistung verrichtet wird (Butzer in Festschrift für Scharf, 2008, 119, 131; s auch BSG Urteil vom 28.6.2000 B 6 KA 64/98 R BSGE 86, 203, 211 = SozR 32500 § 80 Nr 4 S 37). Sie ist daher zwingend unentgeltlich zu erbringen (BSG Urteile vom 7.9.2004 B 2 U 45/03 R SozR 42700 § 2 Nr 2 RdNr 8, vom 10.10.2002 B 2 U 14/02 R juris RdNr 23, vom 27.6.1991 2 RU 26/90 SozR 32200 § 539 Nr 11 S 43, vom 27.4.1972 2 RU 14/69 BSGE 34, 163, 165 = SozR Nr 28 zu § 539 RVO und vom 19.8.1975 8 RU 234/74 BSGE 40, 139, 141 = SozR 2200 § 539 Nr 10). Das folgt bereits aus § 2 Abs 1 Nr 9 und 12 SGB VII, wonach Personen kraft Gesetzes versichert sind, die "unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich … tätig sind". Unentgeltlich arbeitet, wer keine Vergütung erhält (BSG Urteil vom 7.9.2004 B 2 U 45/03 R SozR 42700 § 2 Nr 2 RdNr 8; zur Zulässigkeit von Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz vgl BSG Urteile vom 18.12.1974 2/8 RU 34/73 BSGE 39, 24, 29 = SozR 2200 § 539 Nr 4 S 8, vom 26.10.1983 9b RU 16/82 SozR 2200 § 539 Nr 95 S 257 und vom 19.8.1975 8 RU 234/74 BSGE 40, 139, 141 = SozR 2200 § 539 Nr 10 S 17 f). Daneben lässt sich dem Gesetzeswortlaut auch entnehmen, dass die ehrenamtliche Tätigkeit nur ein Sonderfall der unentgeltlichen ist, mithin nicht jede unentgeltliche Tätigkeit eine ehrenamtliche ist (BSG Urteile vom 27.6.1991 2 RU 26/90 SozR 32200 § 539 Nr 11 S 43 und vom 27.4.1972 2 RU 14/69 BSGE 34, 163, 165 = SozR Nr 28 zu § 539 RVO). Sie setzt daher dem Ehrbegriff entsprechend zusätzlich die (tendenziell selbstlos-altruistische) Förderung des gemeinen Wohls, immaterieller Werte oder die Verfolgung ideeller Ziele voraus (BSG Urteile vom 27.4.2021 B 12 KR 25/19 R BSGE 132, 97 = SozR 42400 § 7 Nr 55, RdNr 27 ff und B 12 R 8/20 R SozR 42400 § 7 Nr 56 RdNr 29 ff, vom 23.2.2021 B 12 R 15/19 R BSGE 131, 266 = SozR 42400 § 7 Nr 54, RdNr 30 ff, vom 16.8.2017 B 12 KR 14/16 R BSGE 124, 37 = SozR 42400 § 7 Nr 31, RdNr 29 ff sowie vom 28.6.2000 B 6 KA 64/98 R BSGE 86, 203, 211 = SozR 32500 § 80 Nr 4 S 37), ohne dabei selbstbezogene oder eigennützige Motive auszuschließen. Im Gegensatz zum "Ehrenamt", das stärker formalisierte, in Regeln eingebundene und dauerhafte Formen des Engagements bezeichnet (dazu Bericht der Enquete-Kommission "Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements", BTDrucks 14/8900 S 32), ist der Begriff der "ehrenamtlichen Tätigkeit" weiter gefasst, weil es genügt, sie gelegentlich, vorübergehend oder sogar nur einmal auszuüben (BSG Urteile vom 27.6.1991 2 RU 26/90 SozR 32200 § 539 Nr 11 S 43 und vom 26.10.1983 9b RU 16/82 SozR 2200 § 539 Nr 95 = juris RdNr 13 ff). Dass sie auch aus persönlichen Motiven (Freude, Leidenschaft, Hobby, Gewinn von Erfahrungen, Entwicklung neuer Fähigkeiten, Darstellung des eigenen Engagements) wahrgenommen wird, ist Grundlage jeder ehrenamtlichen Tätigkeit und steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen (vgl auch Schlegel in Küttner, Personalbuch 2022, Arbeitnehmer <Begriff> RdNr 68).
23
Die Klägerin übte ihre Tätigkeit als Chorsängerin nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz freiwillig und unentgeltlich aus. Sie förderte mit ihrer Singstimme den Chorgesang, der seit 2014 im bundesweiten Verzeichnis "Immaterielles Kulturerbe" der Deutschen UNESCO Kommission eV (3. Aufl 2019, S 28, abrufbar unter https://www.unesco.de/publikationen?page=13#row-417) unter der Rubrik "Chormusik in Amateurchören" aufgeführt ist. Ihr Auftritt sollte dieses immaterielle Kulturerbe fördern und dem Gemeinwohl dienen. Dementsprechend hatte der Frauenchor als Vereinszweck die "Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges" in seine Satzung aufgenommen, wie dies die amtliche Mustersatzung gemäß Anlage 1 zu § 60 AO für steuerbegünstigte Körperschaften empfiehlt, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Diesem Zweck entsprach der geplante Auftritt bei der evangelischen Kirchengemeinde nach den Feststellungen des LSG, sodass die Klägerin als Mitwirkende objektiv dem Gemeinwohl dienen wollte. Ihre Tätigkeit war damit in den Frauenchor als einem Verein eingebunden, der nach den Feststellungen der Vorinstanz ohne Gewinnererzielungsabsicht Aufgaben ausführte, die gemeinnützig im Sinne der Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs 2 Satz 1 Nr 5 AO) waren.
24
Soweit der zusammengesetzte Begriff der ehren"amtlichen" Tätigkeit die Ausübung eines konkret-funktionalen "Amtes" im Sinne der Übertragung eines bestimmten Aufgabenbereichs oder Pflichtenkreises an einen "Amtswalter" nahelegt (so früher BSG Urteile vom 18.12.1974 2/8 RU 34/73 BSGE 39, 24, 27 f = SozR 2200 § 539 Nr 4 und vom 27.4.1972 2 RU 14/69 BSGE 34, 163 = SozR Nr 28 zu § 539 RVO), sind die Anforderungen an den aufgabenmäßig-organisatorischen Rahmen und an den Status als "Ehrenamtsträger" zumindest seit dem Inkrafttreten des UVSchVerbG vom 9.12.2004 (BGBl I 3299) zum 1.1.2005 stark reduziert (vgl auch Butzer in Festschrift für Scharf, 2008, 119, 134). Denn im Rahmen gemeinnütziger, privatrechtlicher Organisationen räumt § 6 Abs 1 Nr 3 SGB VII idF des UVSchVerbG gewählten Ehrenamtsträgern, "die durch ihre Wahl ein durch Satzung vorgesehenes offizielles Amt bekleiden und daher in besonderer Weise Verantwortung übernehmen" (BTDrucks 15/3439, 6), seit dem 1.1.2005 die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung ein. Damit ist zugleich klargestellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit nicht mit der Bekleidung von "Ämtern" im herkömmlichen Sinne einhergehen muss, die in privatrechtlichen Organisationen abgesehen von den Organen (Vorstand, Geschäftsführung usw) ohnehin nicht zu vergeben sind. Hinreichend ist vielmehr das Besorgen eines Kreises von Geschäften, das arbeitsteilige Mitwirken in einer gemeinwohlorientierten Einrichtung, die Betreuung eines klar beschränkten, vorher festgelegten Aufgabenbereichs oder die Übernahme bestimmter Pflichten, die der ehrenamtlich Tätige verantwortlich wahrzunehmen hat (BSG Urteile vom 18.12.1974 2/8 RU 34/73 BSGE 39, 24 = SozR 2200 § 539 Nr 4 und vom 27.4.1972 2 RU 14/69 BSGE 34, 163 = SozR Nr 28 zu § 539 RVO, vom 19.8.1975 8 RU 234/74 BSGE 40, 139 = SozR 2200 § 539 Nr 10). Insofern genügte es, dass sich die Klägerin mitgliedschaftlich verpflichtet hatte, an den Veranstaltungen, Auftritten und Darbietungen des Amateurchores in der Stimmgruppe mitzuwirken, die ihr die Chorleiterin jeweils zugewiesen hatte und am Unfalltag zugleich die Aufgabe übernommen hatte, mit ihrem Pkw zwei weitere Chormitglieder zum Adventskonzert zu befördern. Da sie insofern Verantwortung und Pflichten übernommen und sich mit ihrer Vereinsmitgliedschaft formell an den Chor gebunden hatte, liegt kein informelles, selbstbestimmtes und bindungsloses Handeln aus freien Stücken für ein bestimmtes Thema oder Anliegen vor, das nicht mehr als ehren"amtliche" Tätigkeit bezeichnet werden könnte, sondern als bloßes "freiwilliges Engagement" oder reine "Freiwilligenarbeit" unversichert wäre. Deshalb trifft der Einwand nicht zu, bei weiter Auslegung sei praktisch jedes fremdnützige, unentgeltliche Engagement in gesellschaftlich relevanten Bereichen als ehrenamtliche Tätigkeit unfallversichert.
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b) Auch bei systematisch-typologischer Betrachtung ist der geplante Auftritt der Klägerin als Chorsängerin im Rahmen des Adventskonzerts nach seinem Gesamtbild der ehrenamtlichen Tätigkeit zuzuordnen. Die Typusmerkmale der alternativ in Betracht zu ziehenden Beschäftigung (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VI iVm § 1 Abs 1 Satz 1, § 7 SGB IV), Wie-Beschäftigung (§ 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII), eines Freiwilligendienstes (§ 2 Abs 1a, Abs 3 Satz 1 Nr 2 Buchst b und c SGB VII) oder des bürgerschaftlichen Engagements (§ 3 Abs 1 Nr 4 SGB VII) liegen nicht vor, wie das LSG zu Recht angenommen hat. Denn ehrenamtliche Tätigkeiten werden anders als Beschäftigungen und Wie-Beschäftigungen typischerweise in Zusammenhängen verrichtet, die dem allgemeinen Erwerbsleben nicht zur Verfügung stehen. So liegt der Fall hier. Denn das Singen als Sängerin in einem gemeinnützigen Amateurchor ist dem allgemeinen Arbeits- bzw Erwerbsleben von vornherein nicht zugänglich. Darüber hinaus existiert kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin im Rahmen eines Freiwilligendienstes, zB im Bereich "Kultur und Bildung", für eine dafür anerkannte Einsatz bzw Dienststelle aktiv geworden sein könnte, zumal Freiwillige nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz BFDG vom 28.4.2011, BGBl I 687) und dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz JFDG vom 16.5.2008, BGBl I 842) dem Typus der Beschäftigung zuzuordnen sind (vgl BSG Urteil vom 6.10.2020 B 2 U 13/19 R SozR 42700 § 8 Nr 76 RdNr 11 ff). Für die Annahme eines bürgerschaftlichen Engagements fehlt bereits jeder politisch-partizipative Bezug zur Regelung von Angelegenheiten des Gemeinwesens. Denn bürgerschaftlich Engagierte wirken im Gegensatz zu ehrenamtlich Tätigen typischerweise nicht im Rahmen fester Strukturen (Vereinen, Institutionen oder sonstigen Organisationen) uneigennützig mit, sondern werden eher ungebunden, informell, spontan, in zeitlich begrenzten Projekten, Netzwerken oder Initiativen mit dem Ziel politischer Teilhabe und im Regelfall aus selbstbezogenen bzw eigennützigen Motiven aktiv (vgl dazu Bericht der Enquete-Kommission "Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements", BT-Drucks 14/8900, S 32 ff, 38; Angermaier in juris-PK SGB VII, 3. Aufl 2022, § 3 RdNr 83, Stand 15.1.2022; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand März 2022, § 2 Anm 10 b; Igl, SGb 2002, 705, 706).
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c) Die Entstehungsgeschichte der Norm stützt die extensive Auslegung des Begriffs der ehrenamtlichen Tätigkeit, ohne einer "uferlosen Ausdehnung des Versicherungsschutzes" Vorschub zu leisten. Denn § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst b SGB VII erfordert zusätzlich ein Tätigwerden "für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften". Damit ist der Versicherungsschutz ehrenamtlich Engagierter von vornherein auf die Unternehmen bestimmter Organisationen und auf bestimme Aufgabenfelder bestimmter Unternehmerinnen (öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften) begrenzt.
27
Der Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger geht auf das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz UVNG) vom 30.4.1963 (BGBl I 241) zurück, das mit § 538 Abs 1 Nr 13 RVO den Unfallversicherungsschutz von Personen erweiterte, die sich im Interesse der Allgemeinheit ehrenamtlich engagierten (BTDrucks IV/120, S 52). Die Gerechtigkeit verlange so die Gesetzesbegründung (vgl BTDrucks IV/120, S 49 f und S 52) , dass dieser Personenkreis in den Genuss des Versicherungsschutzes gelange und die Allgemeinheit hierfür eintrete. Diese Pflichtversicherung erstreckte das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das SGB (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz UVEG vom 7.8.1996, BGBl I 1254) auf ehrenamtliche Tätigkeiten für privatrechtliche Zusammenschlüsse öffentlich-rechtlicher Einrichtungen und ehrenamtliche Tätigkeiten zugunsten öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften (vgl BTDrucks 13/2204, S 75). Um das im Rahmen öffentlicher Aufgaben zunehmend an Bedeutung gewinnende ehrenamtliche Engagement zu honorieren und die damit verbundenen Gefährdungsrisiken auszugleichen (vgl BTDrucks 15/3439, S 1), weitete das UVSchVerbG vom 9.12.2004 (BGBl I 3299) den Versicherungsschutz für ehrenamtliche Tätigkeiten in diesem Bereich aus. Die Neufassung des § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst b SGB VII trug dabei insbesondere der Entwicklung Rechnung, dass auch im kirchlichen Bereich religionsgemeinschaftliche Aufgaben verstärkt durch Ehrenamtliche oder privatrechtliche Organisationen unentgeltlich erfüllt werden, die unmittelbar im Auftrag oder mit Zustimmung einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft tätig werden (BTDrucks 15/3439, S 5). Dabei sollten die vielfältigen und sehr unterschiedlich ausgestalteten Formen ehrenamtlichen Engagements breit erfasst (BTDrucks 15/4051, S 12 und 15/3439, S 5; vgl auch Bericht der Enquete-Kommission "Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements", BTDrucks 14/8900, S 69) und sogar eine nachträgliche Zustimmung der Gebietskörperschaft bzw Religionsgemeinschaft ermöglicht werden (vgl BTDrucks 15/4051, S 12).
28
d) Dieses weite Verständnis des Ehrenamtsbegriffs entspricht Sinn und Zweck des § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst b SGB VII in seiner hier einschlägigen Variante. Danach sollen auch solche Personen kraft Gesetzes unfallversichert sein, die nicht unmittelbar sondern über eine privatrechtliche Organisation indirekt - mittelbar für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften tätig werden. Eine individuelle, personenbezogene Zuordnung der Aufgabe an eine (versicherte) Einzelperson ist damit entbehrlich; stattdessen genügt es für den Versicherungsschutz des Einzelnen, dass die Aufgabe einer privatrechtlichen Organisation zugewiesen ist, ohne dass die öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft Einfluss darauf nimmt, wer die Gemeinschaftsaufgabe letztlich erfüllt. Es reicht somit aus, dass die privatrechtliche Organisation quasi "vermittelnd" zwischen die öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft und den ehrenamtlich Tätigten tritt (Butzer in Festschrift für Scharf, 2008, 119, 130). Die Vorschrift schließt damit eine Versicherungslücke, die die Rechtsprechung des BSG aufgezeigt hatte: Während der früher auch für die gesetzliche Unfallversicherung zuständige 8. Senat des BSG (Urteil vom 19.8.1975 8 RU 234/74 BSGE 40, 139 = SozR 2200 § 539 Nr 10; vgl auch BSG Urteil vom 18.10.1994 2 RU 15/94 SozR 32200 § 539 Nr 31) für Kirchenchormitglieder Versicherungsschutz nach dem früheren § 539 Abs 1 Nr 13 RVO bejahte, verneinte ihn der erkennende 2. Senat des BSG (Urteil vom 27.4.1972 2 RU 14/69 BSGE 34, 163 = SozR Nr 28 zu § 539 RVO) in einem nahezu identischen Fall. Beide Chorsänger waren unentgeltlich im Interesse öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften tätig, ihnen war der Chorgesang aber nicht individuell, sondern dem Chor als solchem zugewiesen, der die Aufgabe ungeachtet seines ggf auch wechselnden Mitgliederbestands wahrnahm. Das einzelne Chormitglied nahm an dieser Aufgabenerfüllung nur mittelbar teil, sodass sein Beitrag nach der Senatsrechtsprechung nur als unversicherte Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Rechte und Pflichten anzusehen war (vgl auch BSG Urteil vom 7.12.1976 8 RU 18/76 SozR 2200 § 539 Nr 29; näher Schlegel in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2, Unfallversicherungsrecht, 1996, § 17 RdNr 115). Die Schließung dieser Versicherungslücke erfolgte, weil die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ihre Aufgaben und Angebote aufgrund des Rückgangs ihres weltlichen und insbesondere geistlichen Personals (Theologen, Ordensleute, Diakonissen) spätestens seit der Jahrtausendwende ohne freiwillig Engagierte nicht mehr aufrechterhalten konnten. Die damit verbundenen Gefährdungsrisiken ehrenamtlich Tätiger erforderten nach Ansicht des Gesetzentwurfs "solidarischen Schutz, … indem der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne einer übergeordneten Kollektivverantwortung auf weitere Personengruppen ausgedehnt" werde, zu denen bürgerschaftlich Engagierte zählten, "die in privatrechtlichen Organisationen im Auftrag oder mit Zustimmung von öffentlich-rechtlichen Institutionen tätig werden" (BTDrucks 15/3439, S 1). Demgemäß sollte die Neufassung des § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst b SGB VII dem Umstand Rechnung tragen, "dass auch im kirchlichen Bereich vielfach eine Ausweitung religionsgemeinschaftlicher Aufgaben stattfindet, bei der eine privatrechtliche Organisation unmittelbar im Auftrag oder mit Zustimmung einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft tätig wird" (BTDrucks 15/3439, S 5). Auch dies rechtfertigt die weite Auslegung des Ehrenamtsbegriffs im dargestellten Sinne.
29
4. Das Adventskonzert des Frauenchores fand nach den bindenden Feststellungen des LSG "anlässlich einer kirchlichen Veranstaltung" im Einvernehmen mit dem Gemeindepfarrer als Vertreter der evangelischen Kirchengemeinde statt, die unzweifelhaft Teil einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft war. Bei Erteilung des Einvernehmens handelte der Gemeindepfarrer zumindest aufgrund einer Anscheinsvollmacht (vgl dazu OLG Hamm Urteil vom 7.10.1993 2 U 82/93 juris), wenn ihm die Führung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde nicht ohnehin übertragen war (Art 23 Abs 2 Satz 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5.7.2008, ABl S 183). Berücksichtigt man, dass Adventskonzerte in der Weihnachtszeit einen klaren christlich-religiösen Bezug haben, der Pfarrer sein Einvernehmen erteilt hatte, der Auftritt langjähriger Übung entsprach, die Kirchengemeinde die Veranstaltung im "E" unter der Rubrik "Kirchliche Nachrichten" ankündigte und ihre Räumlichkeiten zur Verfügung stellte, so liegt die nach § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst b SGB VII erforderliche ausdrückliche Einwilligung einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft vor. Insbesondere bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte für die Annahme, dass die evangelische Kirchengemeinde das Angebot des Chores, ein Adventssingen ehrenamtlich darzubieten, als aufgedrängte Bereicherung verstanden und sich deshalb von der Veranstaltung distanziert haben könnte.
30
Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst b SGB VII ist nicht auf Tätigkeiten im Kernbereich der Religionsausübung (Liturgie, Diakonie, Verkündigung, Gemeinschaft durch Teilhabe) begrenzt (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand März 2022, § 2 Anm 21.15; Butzer in Festschrift für Scharf, 2008, 119, 133; Freudenberg, B+P 2010, 628, 631 f; Leube, ZFSH/SGB 2006, 579; Molkentin, BG 2006, 17, 25; Riebel in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 3. EL 2021, K § 2 RdNr 145a; Schwerdtfeger in Lauterbach, SGB VII, § 2 RdNr 368, Stand Oktober 2016), wie dies die Rechtsprechung zu § 539 Abs 1 Nr 13 RVO noch gefordert hatte (vgl dazu BSG Urteile vom 8.12.1998 B 2 U 37/97 R SozR 32200 § 539 Nr 45 und vom 18.12.1974 2/8 RU 34/73 BSGE 39, 24 = SozR 2200 § 539 Nr 4). Stattdessen bestimmt jede Religionsgemeinschaft selbst, wie weit ihr Aufgabenbereich reicht, welche Angebote sie annimmt und welche Tätigkeiten sie sich zu eigen macht (vgl zum religionsgemeinschaftlichen Selbstbestimmungsrecht nur Art 140 GG iVm Art 137 Abs 3 WRV). Ein solcher "Annahmeakt" als Zuordnungsgrund lag hier in der Erteilung des Einvernehmens durch den Gemeindepfarrer. Dagegen hätte die bloße Überlassung von Räumlichkeiten oder anderer sächlicher Mittel allein nicht ausgereicht, um den Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst b SGB VII zu begründen.
31
Für den Versicherungsschutz jeder einzelnen Chorsängerin genügte es, dass der Chor als privatrechtliche Organisation mit der Darbietung betraut worden ist, die Kirchengemeinde sich das Adventskonzert durch Ankündigung im "E" unter der Rubrik "Kirchliche Nachrichten" zu eigen gemacht und einvernehmlich in ihren Aufgabenbereich einbezogen hat. Ob die Klägerin diese Tatumstände kannte, ist unerheblich. Vielmehr reicht es für den individuellen Versicherungsschutz aus, dass die öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft ihre Einwilligung gegenüber der privatrechtlichen Organisation erteilt hatte (vgl BTDrucks 15/3439 S 5; Butzer in Festschrift für Scharf, 2008, 119, 144 f; Lilienfeld in BeckOGK, SGB VII, Stand 1.7.2017, § 2 RdNr 47 f).
32
Da das Adventssingen des privatrechtlich organisierten Frauenchores freiwillig, unentgeltlich und im Interesse des Gemeinwohls im Rahmen einer kirchlichen Veranstaltung realisiert werden sollte, stand der Weg dorthin im inneren Zusammenhang mit dem versicherten Ehrenamt, selbst wenn die Klägerin das Singen in dem Chor vornehmlich aus Freude am Gesang und der Gemeinschaft ausüben wollte. Denn Freude gehört zum Wesen des Ehrenamtes.
33
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.