L 37 SF 55/21 EK AS

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungsklage bei überlanger Verfahrensdauer
Abteilung
37
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 37 SF 55/21 EK AS
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
  1. Ein während der Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens eingeleitetes Prozesskostenhilfe-Verfahren ist entschädigungsrechtlich nur während der Dauer des Hauptsacheverfahrens als dessen Annex anzusehen. Von dem Moment an, in dem es das erledigte Hauptsacheverfahren überdauert, sind bis zu seinem Abschluss Inaktivitätszeiten wie bei jedem anderen Verfahren zu berücksichtigen, wobei allerdings eine gleichzeitige Entschädigung von Hauptsache- und Prozesskostenhilfe-Verfahren nach der Zielsetzung des § 198 GVG zu vermeiden ist.

 

  1. Die Verbindung von Verfahren nach § 113 SGG führt nicht dazu, dass die einzelnen Verfahren ihre Eigenständigkeit verlieren und entschädigungsrechtlich (nur noch) als Einheit zu betrachten sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 16.03.2017 – L 37 SF 6/16 EK AS – Rn. 41 f., juris).

Der Beklagte wird verurteilt, wegen unangemessener Dauer der Bearbeitung der Prozesskostenhilfeanträge in den beim Sozialgericht Berlin unter den Aktenzeichen S 126 AS 3059/16, S 91 AS 4610/16, S 147 AS 7953/16, S 148 AS 7954/16 und S 185 (204) AS 16310/16 geführten Verfahren der Klägerin zu 1 sowie dem Kläger zu 3 eine Entschädigung in Höhe von jeweils 7.600,00 € und dem Kläger zu 2 eine solche in Höhe von 9.300,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt zwei Fünftel der Kosten des Verfahrens, die Kläger tragen drei Fünftel.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand
 

Die Kläger begehren die Gewährung einer Entschädigung in Höhe von (iHv) insgesamt 62.473,79 € wegen unangemessen langer Dauer der vor dem Sozialgericht Berlin unter den Aktenzeichen S 126 AS 3059/16, S 91 AS 4610/16,    S 147 AS 7953/16, S 148 AS 7954/16 und S 185 (204) AS 16310/16 geführten Prozesskostenhilfeverfahren.

In den durch Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juni 2017 unter dem Aktenzeichen S 185 AS 16310/16 verbundenen Ausgangsverfahren war im Wesentlichen der Anspruch der Kläger auf höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung eines höheren individuellen Mehrbedarfs für Warmwasser bei dezentraler Warmwassererzeugung nach § 21 Abs. 7 SGB II im Zeitraum vom 01. Januar 2014 bis 30. September 2016 streitig. Außer an dem Verfahren S 185 AS 16310/16, das zunächst nur von dem am 15. März 1998 geborenen Kläger zu 2 geführt wurde, waren an den übrigen Verfahren alle drei Kläger beteiligt.  Das Verfahren S 185 AS 16310/16 wurde durch Teilanerkenntnis des Jobcenters Tempelhof-Schöneberg (im Folgenden: JC) vom 16. Mai 2018 und dessen Annahme durch die Kläger sowie Klagerücknahme im Übrigen im Schriftsatz vom 25. Mai 2018 erledigt. 

Im Einzelnen stellt sich der Ablauf der Verfahren wie folgt dar:

S 126 AS 3059/16
29.02.2016    Eingang der Klage, gerichtet auf die Gewährung vorläufiger Leistungen für die Zeit vom 01. Oktober 2015 bis zum 31. März 2016 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Warmwasser¬versorgung in Höhe weiterer 59,26 € monatlich (Bescheid vom 14. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbe¬scheides vom 28. Januar 2016 und von Prozesskostenhilfe (PKH) 
04.03.2016    Bestätigung des Klageeingangs an Kl.-Bev. mit Aufforderung PKH-Unterlagen einzureichen und an JC mit Aufforderung zur Klageerwiderung und Aktenübersendung innerhalb eines Monats; Wiedervorlage (WV): 6 Wochen 
09.03.2016    Eingang der PKH-Unterlagen der Klägerin einschließlich Verdienstabrechnungen und Kontoauszügen 
15.04.2016    Erinnerung des JC an Klageerwiderung und Aktenübersendung
19.04.2016    Eingang der Bitte des JC um Fristverlängerung vom 15.04.2016 
26.04.2016    Eingang der Klageerwiderung vom 21.04.2016 einschließlich Verwaltungsakte Band VI 
28.04.2016    Übersendung an Kl.-Bev. zur Kenntnisnahme                                    WV: 2 Monate 
28.06.2016    Verfristung um 3 Wochen ("nach Rückkehr des ordentl. Vors.“) 
15.07.2016    Anforderung der Verwaltungsakten durch die 147. Kammer und Übersendung derselben für 3 Wochen                                                                     WV: 1 Monat 
15.08.2016    Rückforderung der Akten von der 147. Kammer 
22.08.2016    Eingang des Schreibens der Kl.-Bev. vom selben Tag: Mitteilung, dass das JC mit Bescheid vom 19.07.2016 endgültig über den Leistungs-anspruch der Kläger entschieden und Erstattungsbescheid bei end-gültiger Festsetzung erlassen habe, verbunden mit der Bitte um richterlichen Hinweis, ob die (beigefügten, am 24.08.2016 eingegangenen) Bescheide nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sind 
25.08.2016    richterlicher Hinweis, dass davon ausgegangen werde, dass die eingereichten Bescheide Gegenstand des Verfahrens geworden sind; Verfügung ins E-Fach 
29.08.2016    Rückforderung der Verwaltungsakte von der 147. Kammer 
06.09.2016    Aktenrücklauf 
27.10.2016    Eingang des Schreibens des JC vom 25.10.2016: Übersendung der Bescheide vom 19.07.2016, die Gegenstand des Verfahrens geworden sein dürften 
23.11.2016    Eingang des Schreibens der Kl.-Bev. vom selben Tag, mit dem zwei Widerspruchsbescheide vom 21.10.2016 - mit denen die Widersprüche als unzulässig verworfen wurden, weil die Bescheide vom 19.07.2016 Gegenstand des Klageverfahrens geworden seien - übersandt und um richterlichen Hinweis gebeten wurde, ob diese Gegenstand des Verfahrens geworden sind 
25.11.2016    richterlicher Hinweis, dass die eingereichten Bescheide Gegenstand des Rechtsstreits sind 
30.11.2016    Anfrage der 183. Kammer (S 183 AS 16309/16), ob das mit der beigefügten Klageschrift vom 21. November 2016 verfolgte Begehren (Kl. zu 1 und 3 wenden sich gegen den Erstattungsbescheid vom 19.07.2016) als Teil des Streitgegenstandes gesehen wird 
08.12.2016    Mitteilung an 183. Kammer, dass davon ausgegangen werde, dass der Bescheid vom 19.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2016 Gegenstand des bei der 126. Kammer geführten Verfahrens geworden ist 
06.12.2016    Eingang der Aktenanforderung der 186. Kammer (S 186 AS 16311/16) 
08.12.2016    Aktenübersendung an 186. Kammer 
21.12.2016    Aktenrücklauf und Verfügung ins E-Fach 
12.01.2017    Eingang des richterlichen Hinweises der Vorsitzenden der 183. Kammer vom 06.01.2017 an Kl.-Bev. zur Kenntnisnahme 
03.03.2017    Eingang der (erneuten) Bitte der Kl.-Bev. um richterlichen Hinweis vom selben Tag 
16.03.2017    richterlicher Hinweis, dass weiterhin davon ausgegangen wird, dass der Erstattungsbescheid vom 19.07.2016 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 21.10.2016 Gegenstand des Verfahrens geworden ist 
29.03.2017    Eingang des Schreibens der Kl.-Bev. vom selben Tag, mit dem mitgeteilt wird, dass die Klagen vor der 183. und 186. Kammer zurückgenommen wurden 
06.06.2017    Anforderung der Gerichts- und Verwaltungsakten durch die 185. Kammer und Übersendung derselben 
22.06.2017    Verbindungsbeschluss der 185. Kammer 


S 91 AS 4610/16
29.03.2016    Eingang der Klage, gerichtet gegen die endgültige Leistungsfestsetzung für die Zeit vom 01. Oktober 2014 bis 31. März 2015 und Rückforderung überzahlter Leistungen (Bescheide vom 30. September 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17. Februar 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2016) und auf Verpflichtung des JC, höhere Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die dezentrale Warmwasserversor¬gung in Höhe weiterer 59,62 € monatlich zu gewähren, sowie Gewährung von PKH 
31.03.2016    Bestätigung des Klageeingangs an Kl.-Bev. mit Aufforderung PKH-Unterlagen einzureichen und an JC mit Aufforderung zur Klageerwiderung und Aktenübersendung jeweils innerhalb eines Monats                                                                                                 WV: 6 Wochen 
13.04.2016    Eingang der PKH-Unterlagen der Klägerin einschließlich Verdienstabrechnungen und Kontoauszügen 
09.05.2016    Eingang der Klageerwiderung vom 03.05.2016 
12.05.2016    Übersendung an Kl.-Bev. zur Stellungnahme insbesondere zur Frage der verspäteten Klageerhebung                                                          WV: 5 Wochen 
01.06.2016    Eingang des Schreibens der Kl.-Bev. vom selben Tag 
08.06.2016    gleichlautender richterlicher Hinweis an Kl.-Bev. und JC mit Bitte um Stellungnahme binnen 3 Wochen                                                                               WV: 5 Wochen
09.06.2016    Eingang des Schreibens der Kl.-Bev. vom 01.06.2016    
23.06.2016    Eingang des Schreibens des JC vom 21.06.2016 
29.06.2016    Übersendung an Kl.-Bev. zur laufenden Stellungnahme 
12.07.2016    Eingang des Schreibens der Kl.-Bev. vom selben Tag zur Fristberechnung 
18.07.2016    Übersendung an JC zur Kenntnis und Erinnerung der Kl.-Bev. an Stellungnahme zu den übrigen Punkten im Schreiben des JC vom 03.05.2016                                                                                           WV: 5 Wochen 
12.08.2016    Eingang des Schreibens der Kl.-Bev. vom selben Tag mit Ausführun-gen zur Ermittlung des geltend gemachten Mehrbedarfs 
23.08.2016    richterlicher Hinweis an Kl.-Bev. und Bitte um Erläuterung der Berechnung                                                                                         WV: 5 Wochen  
13.09.2016    Eingang des Schreibens der Kl.-Bev. vom selben Tag mit Klarstellung 
23.09.2016    richterliche Auflage an Kl.-Bev. zur Berechnung des Mehrbedarfs und Vorhalt, dass geltend gemachter Bedarf offensichtlich unzutreffend ist  
08.11.2016    Erinnerung der Kl.-Bev. an Stellungnahme 
22.12.2016    erneute Erinnerung der Kl.-Bev. an Stellungnahme 
26.01.2017    Eingang des Schreibens der Kl.-Bev. vom selben Tag 
03.02.2017    Übersendung an JC zur freigestellten Äußerung ggf. binnen 4 Wochen                                 WV: 6 Wochen 
17.03.2017    Verfristung um 3 Monate 
31.05.2017    Aktenanforderung der 185. Kammer 
06.06.2017    Aktenübersendung an 185. Kammer 
22.06.2017    Verbindungsbeschluss der 185. Kammer 

S 147 AS 7953/16
02.06.2016    Eingang der Klage, gerichtet auf Gewährung höherer Leistungen für die Zeit vom 01. Januar 2014 bis 31. März 2016 im Wege der Überprüfung  unter Berücksichtigung  eines höheren Mehrbedarfs bei dezentraler Warmwassererzeugung (Überprüfungsbescheid vom 29. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2016) sowie Gewährung von Akteneinsicht und PKH 
16.06.2016    Bestätigung des Klageeingangs an Kl.-Bev. mit Aufforderung PKH-Unterlagen einzureichen und an JC mit Aufforderung zur Klageerwiderung und Aktenübersendung jeweils innerhalb eines Monats                                                                                                 WV: 6 Wochen 
21.06.2016    Eingang der PKH-Unterlagen der Klägerin und des Klägers zu 2 jeweils einschließlich Verdienstabrechnungen und Kontoauszügen 
08.07.2016    Eingang der Klageerwiderung vom 06.07.2016 
15.07.2016    Übersendung an Kl.-Bev. zur Stellungnahme mit Hinweis, dass Akteneinsicht gewährt wird, sobald alle Verwaltungsvorgänge vorliegen; Anforderung der Verwaltungsakten von der 126. und 6. Kammer 
19.07.2016    Aktenanforderung der 148. Kammer  
20.07.2016     Eingang der Verwaltungsakte von der 126. Kammer 
21.07.2016    Eingang von 3 Bänden Verwaltungsakten von der 6. Kammer     
01.08.2016    Übersendung der Gerichtsakte an 148. Kammer nach Antrag und    Mitteilung an Kl.-Bev., dass 5 Bände Verwaltungsakten abgeholt werden können 
11.08.2016    Übergabe der Verwaltungsakten an Kl.-Bev. und Eingang des Schreibens der Kl.-Bev. vom selben Tag 
17.08.2016    Rückgabe der Verwaltungsakten 
31.08.2016    Rücklauf der Gerichtsakte von der 148. Kammer 
05.09.2016    Übersendung des Schreibens der Kl.-Bev. vom 11.08.2016 an JC zur Kenntnis sowie Rückgabe der Verwaltungsakten an 126. und 6. Kammer 
27.09.2016    Aufforderung der Kl.-Bev., Klageantrag zu formulieren und sich mit den Ausführungen im Widerspruchsbescheid auseinanderzusetzen; Anforderung der Gerichtsakten der 6. Kammer  
07.10.2016    Eingang der Akten der 6. Kammer 
11.10.2016    Rückgabe der Akten an 6. Kammer 
24.10.2016    Aktenanforderung der 148. Kammer 
25.10.2016    Erinnerung der Kl.-Bev. (Frist: 1 Monat) und Aktenübersendung an 148. Kammer 
16.12.2016    Rücklauf der Akten von der 148. Kammer mit Schreiben der Kl.-Bev. vom 22.08.2016 nebst Anlagen und Verbindungsanfrage  
23.12.2016    Beantwortung der Verbindungsanfrage und Erinnerung der Kl.-Bev. mit Bitte um Klarstellung, welchem Verfahren der an die 148. Kammer übersandte Schriftsatz vom 22.08.2016 zuzuordnen ist 
23.01.2017    Eingang des Schreibens der Kl.-Bev. vom selben Tag mit dem die Übersendung verschiedener Bescheide durch das JC erbeten und die anschließende Konkretisierung des Klageantrags angekündigt wird 
25.01.2017    Weiterleitung an JC mit der Bitte um Übersendung der erbetenen Bescheide 
06.02.2017    Eingang Schreiben des JC vom 02.02.2017 mit diversen Bescheiden 
13.02.2017    Anforderung von Bescheid-Doppeln vom JC für die Kl.-Bev. 
22.02.2017    Aktenanforderung der 6. Kammer unter Hinweis auf Termin am 10.03.2017 
27.02.2017    Übersendung der Akten an 6. Kammer  und Eingang der Bescheid-Doppel vom JC 
03.04.2017    Rücklauf der Akten von der 6. Kammer 
06.04.2017    Übersendung der Bescheid-Doppel an Kl.-Bev. zur Stellungnahme, Frist: 4 Wochen 
29.05.2017    Erinnerung der Kl.-Bev. 
02.06.2017    Aktenanforderung und -übersendung an 185. Kammer 
22.06.2017    Verbindungsbeschluss der 185. Kammer 

S 148 AS 7954/16
02.06.2016    Eingang der Klage, gerichtet auf Gewährung höherer (vorläufig bewilligter) Leistungen für die Zeit vom 01. April bis 30. September 2016 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die dezentrale Warmwasserversorgung (Bescheid vom 21. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2016) sowie Gewährung von PKH 
17.06.2016    Bestätigung des Klageeingangs an Kl.-Bev. mit Aufforderung PKH-Unterlagen einzureichen und an JC mit Aufforderung zur Klageerwiderung und Aktenübersendung jeweils innerhalb eines Monats                                                                                                 WV: 6 Wochen 
21.06.2016    Eingang der PKH-Unterlagen der Klägerin einschließlich Verdienst-abrechnungen und Kontoauszügen  
12.07.2016    Eingang der Klageerwiderung vom 07.07.2016 
15.07.2016    Übersendung an Kl.-Bev. zur Stellungnahme und Anforderung der Akten der 147. Kammer 
03.08.2016     Eingang der Gerichtsakte der 147. Kammer 
10.08.2016    Eingang des Schreibens der Kl.-Bev. vom selben Tag 
15.08.2016    Übersendung an JC zur Kenntnis 
22.08.2016    Eingang des Schreibens der Kl.-Bev. vom selben Tag mit Bescheiden vom 19.07.2016 als Anlage verbunden mit der Bitte um richterlichen Hinweis 
29.08.2016    Übersendung an JC zur freigestellten Äußerung ggf. binnen 4 Wochen, Rückgabe der Akte an 147. Kammer                                                                                       WV: 6 Wochen ("GA der 147. Ka. erneut anf.“)
24.10.2016    erneute Anforderung der Akten der 147. Kammer 
27.10.2016    Eingang der Akten der 147. Kammer 
23.11.2016    Eingang des Schreibens der Kl.-Bev. vom selben Tag mit Widerspruchsbescheiden vom 21.10.2016 als Anlage und Bitte um richterlichen Hinweis 
24.11.2016     Aktenanforderung der 179. Kammer 
09.12.2016    Hinweis an Kl.-Bev. bzgl. Anfrage vom 22.08.2016 und Rückgabe der Akten an 147. Kammer mit Schreiben der Kl.-Bev. vom 22.08.2016 einschließlich Anlagen und Verbindungsanfrage                                              WV: 2 Monate  
23.12.2016    Aktenanforderung der 185. Kammer 
28.12.2016    Rücklauf der Akten aus der 147. Kammer (Antwort auf Verbindungsanfrage) 
06.01.2017    Aktenübersendung an 185. Kammer 
19.01.2017    Eingang des Schreibens des JC mit Bescheiden vom 16.11.2016, mit denen endgültige Leistung für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis 30.09.2016 festgesetzt und Erstattung von Klägerin zu 1 und Kläger zu 3 gefordert wird, und Bitte um richterlichen Hinweis, ob diese Gegenstand des Verfahrens geworden sind 
14.02.2017    Rücklauf der Akte von der 185. Kammer mit der Bitte um anschließende Rückgabe, weil Verbindung beabsichtigt ist 
20.02.2017    Übersendung des Schreibens des JC vom 17.01.2017 und Nachricht an Beteiligte, dass Verbindung zu S 185 AS 16310/16 geprüft werde, sowie Aktenübersendung an 185. Kammer 
11.04.2017    Eingang der Akten S 179 AS 16308/16 und S 185 AS 16310/16 von der 179. Kammer mit Verbindungsanfrage 
25.04.2017    Eingang des Schreibens der Kl.-Bev. vom 18.04.2017 mit Bescheid vom 16.11.2016 und Widerspruchsbescheid vom 15.03.2017 und Bitte um richterlichen Hinweis 
22.06.2017    Verbindungsbeschluss der 185. Kammer 


S 185 AS 16310/16
21.11.2016    Eingang der Klage des Klägers zu 2, verbunden mit der Bitte um Prüfung, ob der Bescheid vom 19. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2016, mit dem von ihm die Erstattung von 66,17 € für September 2015 verlangt wird, Gegenstand des Verfahrens S 148 AS 7954/16 geworden ist 
23.11.2016    Bestätigung des Klageeingangs an Kl.-Bev. und JC sowie Anforderung der Akte S 148 AS 7954/16 
11.01.2017    Eingang S 148 AS 7954/16 
26.01.2017    Anhörung der Kl.-Bev. und des JC zur beabsichtigten Verbindung des Verfahrens S 148 AS 7954/16 zu S 185 AS 16310/16 
09.02.2017    Eingang des Schreibens der Kl.-Bev. vom selben Tag, dass kein Einverständnis mit einer Verbindung besteht 
10.02.2017    Übersendung an JC zur laufenden Stellungnahme             Rückforderung der Akte der 148. Kammer wegen Posteingangs                                                                                                    sowie Rücksendung mit der Bitte um anschließende Rückgabe und Hinweis auf beabsichtigte Verbindung 
14.02.2017    Anforderung und Übersendung der Gerichtsakten an 179. Kammer 
17.02.2017    Eingang des Schreibens des JC vom 15.02.2017, mit dem der Verbindung widersprochen wird (weil im Verfahren S 148 AS 7954/16 ein anderer Bewilligungszeitraum streitbefangen und vorliegend lediglich der Erstattungsbescheid, nicht jedoch die endgültige Festsetzung, streitbefangen ist)
20.02.2017    Übersendung an Kl.-Bev. zur Kenntnis 
22.02.2017    Eingang S 148 AS 7954/16, Verfügung: „WV nach Rücklauf Akte von 179. Kammer“ 
19.04.2017    Vermerk über Abholung der eigenen Gerichtsakte und der Akte S 179 AS 16308/16 von der 148. Kammer durch Mitarbeiterin der Geschäftsstelle                                                                             Anforderung der Verwaltungsakte vom JC einschließlich einer Übersicht der von der Bedarfsgemeinschaft (BG) bezüglich der Leistungszeit-räume 2015/2016 geführten Rechtsmittelverfahren innerhalb von 14 Tagen 
10.05.2017    Erinnerung des JC 
24.05.2017    Eingang des Schreibens des JC vom selben Tag mit Aufstellung der anhängigen Verfahren 
30.05.2017    Eingang von 4 Bänden Verwaltungsakten 
31.05.2017    Anforderung der Gerichtsakten S 126 AS 3059/16, S 91 AS 4610/16 und S 147 AS 7953/16 sowie Anhörung der Beteiligten zur beabsichtigten Verbindung von fünf Verfahren 
06.06.2017    Eingang der angeforderten Akten 
07.06.2017    Eingang des Schreiben des JC vom 01.06.2017, das mit Verbindung einverstanden ist 
22.06.2017    Beschluss, Verbindung von S 126 AS 3059/16, S 91 AS 4610/16, S 147 AS 7953/16, S 148 AS 7954/16 und S 179 AS 16308/16 zu S 185 AS 16310/16 
26.06.2017    Eingang des Beschlusses bei den Kl.-Bev. 
27.06.2017    Eingang des Beschlusses beim JC 
05.10.2017    Ladung zur mündlichen Verhandlung am 14.03.2018 
14.03.2018    öffentliche Sitzung                                                                                  Kl.-Bev. beantragt PKH für das vorliegende Verfahren und kündigt an, PKH-Unterlagen einzureichen                                                     Vertreterin des JC regt im Hinblick darauf, dass Zweifel an der tatsächlichen Einstellung der Unterhaltszahlungen bestehen, an, den Kindsvater als Zeugen zu vernehmen                                                                Vertagung auf den 13.06.2018
14.03.2018    Ladung des Zeugen und Bitte an ihn, vorab bestimmte Unterlagen zu übersenden                                                                            Übersendung der Sitzungsniederschrift an Kl.-Bev. und JC 
03.04.2018    Eingang der PKH-Unterlagen der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 
11.04.2018    Eingang des Schreiben des Zeugen vom Vortag mit Anlagen 
13.04.2018     Übersendung an Kl.-Bev. und JC zur Stellungnahme binnen 3 Wochen WV: 14.05.2018 
13.04.2018    Eingang des Schreibens der Kl.-Bev. vom selben Tag, mit dem Anerkenntnis hinsichtlich der Anrechnung von Unterhalt angeregt wird 
16.04.2018    Übersendung an JC zur laufenden Stellungnahme 
11.05.2018    Eingang des Schreibens des Zeugen vom 08.05.2018 mit weiteren Unterlagen 
14.05.2018    Übersendung an Kl.-Bev. zur Stellungnahme im Termin und an JC zur laufenden Stellungnahme 
16.05.2018    Eingang des Schreibens des JC vom selben Tag nebst Änderungsbescheid vom 08.05.2018 für den Zeitraum vom 01.06. bis 30.09.2016 sowie Rücknahmebescheid vom 08.05.2018 zum Erstattungsbescheid vom 16.11.2016 
17.05.2018    Übersendung an Kl.-Bev. zur Stellungnahme 
25.05.2018    Eingang des Schreibens der Kl.-Bev. vom selben Tag, mit dem das Teilanerkenntnis angenommen und die Klage im Übrigen unter Bezugnahme auf die überzeugenden Ausführungen des Bundessozial¬gerichts (BSG) in seinem Urteil vom 07.12.2017 – B 14 AS 6/17 R - zurückgenommen wird, weil kein abweichender Bedarf bestanden habe, ferner Bitte um Kostengrundentscheidung und Entscheidung der PKH-Anträge 
30.05.2018    Übersendung an JC zur Stellungnahme zum Antrag auf Kostenüber-nahme und Mitteilung der Aufhebung des Termins an alle Beteiligten 
15.06.2018    Eingang des Schreibens des JC vom selben Tag, dass keine Bereitschaft bestehe, die außergerichtlichen Kosten der Kläger dem Grunde nach zu übernehmen, weil die Klage zum überwiegenden Teil keinen Erfolg gehabt habe. Eigentliches Klageziel sei ein höherer Mehrbedarf wegen dezentraler Wasserversorgung gewesen. 
20.06.2018    Übersendung an Kl.-Bev. zur Stellungnahme                                     WV: 2 Monate 
21.08.2018    Eingang des Schreibens der Kl.-Bev. vom selben Tag, die einwenden, es seien für vier Monate höhere Leistungen gewährt und ein Erstattungsbescheid zurückgenommen worden, was in Relation zum zurückgenommenen Teil zu setzen sei 
23.08.2018    Übersendung an JC zur Kenntnisnahme                                             WV: 3 Monate 
20.11.2018    Verfristung um 3 Monate 
24.11.2019    Eingang der Schreiben der Kl.-Bev. vom selben Tag mit denen Verzögerungsrügen bzgl. des "Kostenerstattungsverfahrens“ und der PKH-Verfahren S 185 AS 16310/16, S 126 AS 3059/16, S 91 AS 4610/16, S 147 AS 7953/16 und S 148 S 7954/16 erhoben wurden
22.01.2020    WV: 3 Monate
19.08.2020    Beschluss Kostengrundentscheidung und Beschluss PKH-Bewilligung für alle 5 Verfahren <S 185 AS 16310/16, S 126 AS 3059/16, S 91 AS 4610/16, S 147 AS 7953/16 und S 148 S 7954/16> 
20.08.2020    Eingang der Beschlüsse bei den Kl.-Bev. 

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 machten die Kläger durch ihre Bevollmächtigten außergerichtlich bei dem Beklagten eine Entschädigung wegen überlanger Dauer der PKH-Verfahren geltend. Dabei gingen sie in dem Verfahren         S 126 AS 3059/16 von einer Inaktivität ab dem 07. September 2016 und damit von 46 Inaktivitätsmonaten, in dem Verfahren S 91 AS 4610/16 von einer Inaktivität ab dem 08. Oktober 2016 und somit von 45 Inaktivitätsmonaten, in den Verfahren S 147 AS 7953/16 und S 148 AS 7954/16 von einer Inaktivität ab dem 17. Dezember 2016 und somit von jeweils 43 Monaten Inaktivitätszeit sowie in dem Verfahren S 185 AS 16310/16 von einer Inaktivität ab 03. September 2018 und somit von 22 Inaktivitätsmonaten aus. Multipliziert mit der Anzahl der Kläger ergebe sich somit ein Gesamtentschädigungsbetrag von 59.700,00 €. Außerdem seien sie von den Kosten der vorprozessualen anwaltlichen Geltendmachung freizustellen, die sich ausgehend von diesem Gegenstandswert auf 2.773,79 € beliefen.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2021 lehnte der Präsident des Sozialgerichts Berlin eine Entschädigung ab, weil das streitgegenständliche PKH-Verfahren neben dem Hauptsacheverfahren geführt und als solches nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer nicht zugänglich sei. Da bereits kein entschädigungsrelevantes Verfahren vorliege und ein materieller Nachteil für die Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich sei, liege das bereits mit der Klageerhebung entstehende Kostenrisiko im Bereich des Rechtsanwalts, der bei offenem PKH-Verfahren seinen Vergütungsanspruch nicht gegenüber den Mandanten realisieren könne. Es werde gleichwohl nicht verkannt, dass das streitgegenständliche PKH-Verfahren sehr lang gedauert habe, worüber er - zugleich für das Land Berlin - sein Bedauern zum Ausdruck bringe.

Am 22. Februar 2021 haben die Kläger Klage bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erhoben  – die dem Beklagten am 02. Juni 2021 zugestellt wurde  - und zur Begründung vorgetragen, die vom Beklagten herangezogenen Entscheidungen, wonach das PKH-Verfahren nicht zu einem eigenständigen ("parallelen“ und damit zusätzlichen) Entschädigungsanspruch führe, möge bei Verfahren zutreffen, in denen bereits das Hauptsacheverfahren zögerlich bearbeitet worden sei und dies auf das PKH-Verfahren durchgreife, nicht jedoch wenn - wie hier – das PKH-Verfahren das Hauptsacheverfahren ˮüberlebe“ und nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens die Verzögerungen einträten. Spätestens nach Beendigung der Hauptsacheverfahren seien die PKH-Verfahren isolierte oder müssten als solche erkannt werden. Wegen der Hauptsache werde keine Entschädigung verlangt.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, ihnen wegen unangemessener Dauer der Bearbeitung der Prozesskostenhilfeanträge in den beim Sozialgericht Berlin unter den Aktenzeichen S 126 AS 3059/16, S 91 AS 4610/16,    S 147 AS 7953/16, S 148 AS 7954/16 und S 185 (204) AS 16310/16 geführten Verfahren eine Entschädigung in Höhe von 59.700,00 € (je Kläger 19.900,00 €) zzgl. 2.773,79 € für die Kosten der außergerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs zu zahlen.


Der Beklagte beantragt,

        die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, Gegenstand des Entschädigungsanspruchs könne lediglich das Verfahren S 185 AS 16310/16 sein, weil die im Beschluss der 185. Kammer vom 19. August 2020 genannten Ursprungsverfahren S 126 AS 3059/16, S 91 AS 4610/16, S 121 AS 7593/16 und S 148 AS 7954/16 im Zeitpunkt der PKH-Entscheidung bereits lange durch Verbindung erledigt gewesen seien. Mit der Verbindung habe es sich jedenfalls entschädigungsrechtlich um ein Verfahren gehandelt, für das zwangsläufig auch nur einmal Entschädigung nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) beansprucht werden könne. Das danach allein potentiell entschädigungsrelevante PKH-Verfahren sei jedoch kein gerichtliches Verfahren im Sinne von § 198 Abs. 1, 6 Nr. 1 GVG. Zwar seien PKH-Verfahren in der Norm ausdrücklich als gerichtliche Verfahren bezeichnet, nach der Rechtsprechung des BSG gehe § 198 GVG jedoch von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff aus, sodass nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren ein entschädigungspflichtiges Verfahren darstelle. Das BSG differenziere zwischen isolierten und gleichzeitig neben einem Hauptsacheverfahren geführten PKH-Verfahren, wobei Letztere als Annex der Hauptsachverfahren nicht zu einem eigenständigen Entschädigungsanspruch führten. Vorliegend handele es sich nicht um ein isoliertes, sondern um ein neben dem Hauptsacheverfahren geführtes PKH-Verfahren. Das Hauptsacheverfahren sei zwar bereits vor der PKH-Entscheidung abgeschlossen gewesen und der Einwand der Verzögerung beziehe sich allein auf das der unstreitigen Erledigung des Hauptsacheverfahrens "nachlaufende“ PKH-Verfahren, gleichwohl führe der fehlende geltend gemachte Entschädigungsanspruch im Hauptsacheverfahren nicht dazu, dass das daneben laufende PKH-Verfahren isoliert entschädigungsrechtlich betrachtet werden könne. Anderenfalls könnten sich die Beteiligten aussuchen, welches Verfahren – Hauptsache oder PKH-Verfahren – sie entschädigungsrechtlich verfolgen und dogmatisch zum gerichtlichen Verfahren im Sinne von § 198 Abs. 1, 6 Nr. 1 GVG erheben wollen. Ein neben dem Hauptsacheverfahren laufendes PKH-Verfahren  verwandele sich nach Abschluss des Hauptverfahrens auch nicht in ein isoliertes PKH-Verfahren. Die Einbeziehung nachlaufender PKH-Verfahren in das Regelungsregime der §§ 198 ff GVG überspanne den hiermit verfolgten Gesetzeszweck, zumal die vorliegende Konstellation eher einen Seltenheitsfall darstellen dürfte. Jedenfalls sei zu berücksichtigen, dass durch die Verfahrensdauer des nachlaufenden PKH-Verfahrens ein materieller Nachteil für die Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich sei. Das Kostenrisiko, das bereits mit der Klageerhebung entstehe, liege im Bereich des Rechtsanwalts, der bei offenem PKH-Verfahren seinen Vergütungsanspruch nicht gegenüber den Mandanten realisieren könne. Dies spreche dafür, dass vorliegend zumindest eine Wiedergutmachung auf andere Weise nach § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG ausreiche, die hier dadurch erfüllt sei, dass der Präsident des Sozialgerichts bereits außergerichtlich sein Bedauern über die Dauer des Verfahrens zum Ausdruck gebracht habe. Äußerst hilfsweise werde gegen die Höhe einer etwaigen Entschädigung eingewendet, dass Grundlage dafür allenfalls die Verfahrenszeiten ab Erledigung der Hauptsache im Mai 2018 sein könnten, denn bis zu diesem Zeitpunkt seien die PKH-Verfahren unzweifelhaft keine selbständigen Verfahren neben der Hauptsache gewesen. Die Klageforderung stelle sich sowohl unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensvervielfachung“ sowie der Zugrundelegung zu langer Zeiträume der vermeintlichen Anspruchsberechtigung als massiv übersetzt dar. Vorliegend werde eine Verzögerung allein in dem dem Hauptsacheverfahren nachlaufenden PKH-Verfahren geltend gemacht, also in einem bereits verbundenen Verfahren Entschädigung beansprucht, sodass nichts anderes gelten könne als in der Entscheidung des BSG vom 17. Dezember 2020 - B 10 ÜG 1/19 R -, in der lediglich von einem Verfahren im entschädigungsrechtlichen Sinne ausgegangen worden sei. 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akten der Ausgangsverfahren verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe
 

A.
Die als allgemeine Leistungsklage statthafte Entschädigungsklage, für die die §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sowie die §§ 183, 197a und 202 SGG, jeweils in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) vom 24. November 2011 (BGBl. I, S. 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2554) maßgebend sind, ist zulässig. 

Insbesondere bestehen keine Zweifel an der Wahrung der gemäß § 90 SGG für die Klage vorgeschriebenen Schriftform sowie der Einhaltung der nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG zu wahrenden Klagefrist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens. Dabei ist ausgehend von der Zustellung des die PKH-Verfahren abschließenden Beschlusses des Sozialgerichts vom 19. August 2020 an die Bevollmächtigten der Kläger am 20. August 2020 die sechsmonatige Klagefrist mit dem Eingang der Klage beim Landessozialgericht am Montag, dem 22. Februar 2021 eingehalten (§ 198 Abs. 5 S. 2 GVG, § 64 Abs. 2, 3 SGG). Denn für die Einhaltung der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG kommt es auf den Eingang der Klage beim Entschädigungsgericht an. Der Eintritt der Rechtshängigkeit, die gemäß § 94 Satz 2 SGG erst mit der Zustellung der Klage beim Beklagten beginnt, ist demgegenüber unerheblich (BSG, Urteil vom 17.12.2020 – B 10 ÜG 1/19 R – Rn. 16 m.w.N., juris).

Die Kläger sind aktivlegitimiert, ohne dass es hier darauf ankäme, ob sie aktuell, zu irgendeinem Zeitpunkt während des Entschädigungsverfahrens oder während der Dauer des streitgegenständlichen Ausgangsverfahrens Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) beziehen bzw. bezogen haben (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2018 – L 37 SF 38/17 EK AS – Rn. 35 m.w.N., so auch schon Urteil vom 25.01.2018 - L 37 SF 69/17 EK AS - Rn. 24 ff., juris). Denn Entschädigungsleistungen nach § 198 GVG dienen anderen Zwecken als die Leistungen nach dem SGB II und gehen daher nicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über (BSG, Urteil vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 2/20 R – Rn. 16, juris, m.w.N.). 

B.    
Die Kläger haben Anspruch auf Entschädigungen in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unange-messener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wie-dergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 S. 2 GVG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann schließlich frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden (§ 198 Abs. 5 Satz 1 GVG).

I.
Die Kläger haben am 24. November 2019 wirksam Verzögerungsrüge in fünf unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens benannten PKH-Verfahren erhoben, sodass auch die Wartefrist des § 198 Abs. 5 S. 1 GVG eingehalten ist, wonach eine Entschädigungsklage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden kann.

II.
Auch weisen die einzelnen, letztlich zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren eine unangemessene Dauer in folgendem Umfang auf:
    S 126 AS 3059/16        23 Kalendermonate
    S 91 AS 4610/16        19 Kalendermonate
    S 147 AS 7953/16        17 Kalendermonate
    S 148 AS 7954/16        17 Kalendermonate
    S 185 AS 16310/16        17 Kalendermonate.

1.
Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung bildet die - in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte - Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R – Rn. 24 und – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 31, vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 23, vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 30 sowie vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 2/20 R – Rn. 20, alle nach juris).

a)
§ 198 GVG geht von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff aus, sodass nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren ein entschädigungspflichtiges Verfahren darstellt (BSG, Urteile vom 10.07.2014 – B 10 ÜG 8/13 R – Rn. 15 und vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 3/16 R – Rn. 29, nach juris). Dabei kam es dem Gesetzgeber für die Differenzierung, ob es sich um ein eigenständiges Verfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG handelt, entscheidend darauf an, dass ein solches gerichtliches Verfahren einen eigenen Beginn hat (Einleitung durch Antrag, Klage oder von Amts wegen) und mit einer (rechtskräftigen) Endentscheidung abgeschlossen wird. In diesem Fall sollte ein "selbständiges Verfahren" vorliegen, wie gerade die Begründung für die Ausnahmen für auf Dauer angelegte Verfahren im Bereich des Insolvenzrechts und der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zeigt (vgl. BT-Drucks 17/3802, S 23). Speziell für einem ursprünglichen Hauptsacheverfahren nachfolgende eigenständige Verfahren findet sich in den Gesetzesmaterialien der Hinweis, dass es sich um neue (Gerichts)Verfahren handelt, wenn später weitere Endentscheidungen zu treffen sind (BSG, Urteil vom 10.07.2014 – B 10 ÜG 8/13 R – Rn. 19 nach juris). 

Das Bundessozialgericht hat einerseits entschieden, dass ein gleichzeitig neben einem rechtshängigen Hauptsacheverfahren geführtes PKH-Verfahren nicht zu einem weiteren – eigenständigen – Entschädigungsanspruch führt (Urteil vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 3/16 R – Rn. 23, 29 ff, juris). Andererseits hat es ein isoliertes PKH-Verfahren als eigenständiges Verfahren angesehen, für das gesondert ein Entschädigungsanspruch verfolgt werden kann (BSG Urteil vom 10.07.2014 – B 10 ÜG 8/13 R – Rn. 16, 22, juris). Der Fall isolierter PKH-Verfahren liegt hier nicht vor. Die Kläger haben vielmehr in sämtlichen Verfahren entweder bereits mit Einreichung der Klage PKH beantragt oder - wie in dem Verfahren S 185 AS 16310/16 - in der mündlichen Verhandlung am 14. März 2018. In den Verfahren S 126 AS 3059/16, S 91 AS 4610/16, S 147 AS 7953/16 und S 148 AS 7954/16 sind zumindest die PKH-Unterlagen der Klägerin zu 1 zeitnah nach Klageerhebung an das Sozialgericht übersandt worden, sodass vor Verbindung dieser Verfahren zu S 185 AS 16310/16 jeweils Bewilligungsreife der PKH-Anträge vorgelegen hat, jedoch in keinem der Verfahren über den jeweiligen Antrag entschieden worden war. Lediglich in dem nach Verbindung führenden Verfahren     S 185 AS 16310/16 lag bis zur mündlichen Verhandlung kein PKH-Antrag vor. Dieser wurde erst in der mündlichen Verhandlung gestellt und durch Einreichung der PKH-Unterlagen am 03. April 2018 noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens vervollständigt, sodass auch insoweit ab diesem Zeitpunkt Bewilligungsreife gegeben war. Die PKH-Anträge sind somit alle - wenn auch nicht deckungsgleich mit Klageerhebung so doch jedenfalls - während der Anhängigkeit des jeweiligen Hauptsacheverfahrens gestellt worden, waren bei dessen Abschluss allerdings noch nicht erledigt, sondern haben das Hauptsacheverfahren überdauert.

Ausgehend vom Wortlaut des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG, dass der gesamte Zeitraum von der Einleitung eines Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss, "einschließlich“ eines Verfahrens zur Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe als ein Verfahren gilt,  hat das BSG in seinem Urteil vom 07. September 2017 (- B 10 ÜG 3/16 R - Rn. 30, juris) ausgeführt, dass ein PKH-Verfahren Annex des Hauptsacheverfahrens ist, wenn wegen der Hauptsache Entschädigung begehrt wird, und dies – in Abgrenzung von einem isolierten PKH-Verfahren - damit begründet, dass sich aus Sinn und Zweck der Regelung ergebe, dass im Falle eines unselbständigen PKH-Verfahrens nicht zweifach Entschädigung verlangt werden kann. Gleichzeitig hat es in Rn. 29 dieser Entscheidung herausgestellt, dass ein gleichzeitig neben einem rechtshängigen Hauptsacheverfahren geführtes PKH-Verfahren nicht zu einem weiteren – eigenständigen – Entschädigungsanspruch führt. Dies zugrunde gelegt, kann in der  vorliegenden Konstellation, in der das PKH-Verfahren das  Hauptsacheverfahren überdauert, als Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens nicht auf den Abschluss der Hauptsache abgestellt werden, sondern muss der Zeitpunkt der späteren PKH-Bewilligung für die Ermittlung des Entschädigungsanspruchs maßgebend sein. Zwar stellt der Wortlaut des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG für das Ende des Verfahrens auf dessen rechtskräftigen Abschluss ab. Gleichzeitig wird klargestellt, dass die Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe zu einem Verfahren gehört (ˮeinschließlich“). Damit wird – wie das Bundessozialgericht entschieden hat – zum Ausdruck gebracht, dass es sich um ein Verfahren (Annex) handelt und eine doppelte Entschädigung in einem einheitlichen Verfahren nicht in Betracht kommt. Der Zielsetzung des § 198 GVG steht es jedoch entgegen, wenn ein Kläger, dessen PKH-Antrag während eines laufenden Verfahrens schleppend bearbeitet, aber noch vor rechtskräftigem Abschluss der Hauptsache entschieden wird, besser gestellt wird als derjenige, dessen PKH-Antrag - im Eifer des Gefechts vergessen wird  und - das zügig zum Ende gebrachte Hauptsacheverfahren überlebt und er mit der Begründung, es handele sich nur um ein Anhängsel des Hauptsacheverfahrens Inaktivitätszeiten entschädigungslos hinnehmen muss. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck des § 198 GVG, dem Gericht anzulastende Verfahrensverzögerungen zu entschädigen. Ein PKH-Verfahren ist deshalb entschädigungsrechtlich nur während der Dauer des Hauptsacheverfahrens als dessen Annex anzusehen, in dem Moment, in dem es dem Hauptverfahren vorausgeht – wie das isoliere PKH-Verfahren – oder dieses überdauert, sind jedoch Inaktivitätszeiten wie bei jedem anderen Verfahren zu berücksichtigen, wobei allerdings auch hier eine gleichzeitige Entschädigung für das Hauptsacheverfahren und das PKH-Verfahren zu vermeiden ist und daher eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat.

Dem haben die Kläger letztlich dadurch Rechnung getragen, dass sie im Entschädigungsverfahren klargestellt haben, dass keine Entschädigung für das Hauptsacheverfahren begehrt werde.  Diese Erklärung ist nicht als  Verzicht auf einen Entschädigungsanspruch für das Hauptsacheverfahren auszulegen, denn die Darlegung der Verzögerungszeiten in dem Schreiben vom 17. Dezember 2020 bezieht ausdrücklich auch Zeiten vor der Erledigung der Hauptsacheverfahren mit ein, sondern ist dahin zu verstehen, dass die Kläger eine einheitliche Entschädigung für die überlange Dauer der Hauptsacheverfahren einschließlich der diese überdauernden PKH-Verfahren verlangen.

b)
Zudem sind Entschädigungsansprüche für sämtliche fünf Verfahren gesondert zu prüfen, denn eine Verbindung nach § 113 Abs. 1 SGG führt lediglich dazu, dass Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung in einem einheitlichen Verfahren erfolgen.  Prozessrechtlich bleibt aber jedes Verfahren selbständig, dh die Sachentscheidungsvoraussetzungen sind für jedes Verfahren gesondert zu prüfen (BSG Urteil vom 17.12.2020 – B 10 ÜG 1/19 R – Rn. 41, juris; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 113 Rn. 4).  Wie bereits ausgeführt ist von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff auszugehen und bei der Rechtsverfolgung verschiedener prozessualer Ansprüche für die Annahme eines Gerichtsverfahrens im entschädigungsrechtlichen Sinn entscheidend, dass die Streitgegenstände in einem Ausgangsverfahren verbunden sind und verbunden bleiben (BSG, Urteil vom 17.12.2020 – B 10 ÜG 1/19 R – unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2016 – 5 C 10/15 D – Rn. 17, juris).

Zur Überzeugung des Senats folgt aus den jeweiligen Verbindungen jedoch nicht, dass die einzelnen Verfahren ihre Eigenständigkeit verloren haben und (nur noch) als Einheit zu betrachten wären (so aber wohl LSG Thüringen, Urteil vom 10. Juli 2013 - L 12 SF 916/12 EK - Rn. 41 ff., juris). Durch eine Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung wird nicht aus mehreren Verfahren ein einziges, vielmehr behält jedes seine Eigenständigkeit. Auch hat jedes dieser Verfahren ein eigenes Schicksal und eine nicht zwingend gleichermaßen angemessene Dauer. Denn während für ein Verfahren Ermittlungen geboten sein mögen, können diese für ein anderes gänzlich unerheblich sein. Dies durch den Ansatz einer Durchschnittsbetrachtung (so wohl LSG Thüringen, aaO. Rn. 41 f., juris) aufzufangen, erscheint dem Senat nicht sachgerecht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum nach einer Verfahrensverbindung nur noch von gerichtlicher Untätigkeit im Umfang von z.B. sechs Monaten ausgegangen werden soll, wenn es zuvor in einem der Verfahren zu sieben und im anderen zu fünf Monaten gerichtlicher Inaktivität gekommen ist. Zudem können Betroffene – wie die vorliegenden Ausgangsverfahren zeigen - angesichts der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts, nach der Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume nicht Verfahrensgegenstand werden,  gehalten sein, sich auf mehrere Bewilligungsabschnitte beziehende Bescheide anzufechten, bevor sie eine rechtskräftige Entscheidung vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit herbeigeführt haben. Sollten mehrere dieser Verfahren eine überlange Dauer aufweisen, vermag der Senat keine Gründe dafür zu erkennen, betroffene Kläger faktisch nur für ein Verfahren zu entschädigen. Abgesehen davon wäre im Falle einer nicht getrennten Betrachtung letztlich das Bestehen oder jedenfalls die Höhe eines Entschädigungsanspruchs stark vom Zufall abhängig, ob überhaupt und ggf. wann im Verfahrensverlauf eine Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung erfolgt (Urteil des erkennenden Senats vom 16.03.2017 – L 37 SF 6/16 EK AS – Rn. 41 f., juris). 
Auch stellt sich die Erhebung von fünf isolierten Klagen im vorliegenden Verfahren keinesfalls als mutwillig dar. Im Gegenteil mussten die Kläger auf die aus ihrer Sicht unzureichende Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Warmwasser in unterschiedlichen Bewilligungsabschnitten durch einzelne Klagen reagieren. Der Senat hält es damit hier für geboten, jedes Verfahren einer gesonderten Bewertung zu unterziehen, wobei davon auszugehen ist, dass sich die einzelnen Verfahren bis zur Entscheidung über die PKH-Anträge über rund 54 Monate (S 126 AS 3059/16), 53 Monate (S 91 AS 4610/16), 51 Monate (S 147 AS 7953/16 und S 148 AS 7954/16) bzw. 45 Monate (S 185 AS 16310/16) hingezogen haben.

2.
Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG kommt es für die Beurteilung der Verfahrensdauer auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten sowie die Schwierigkeit, Komplexität und Bedeutung des Verfahrens an, wobei nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang ist, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit. Für die Entscheidung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, sind aktive und inaktive Zeiten der Bearbeitung gegenüberzustellen, wobei kleinste relevante Zeiteinheit im Geltungsbereich des GRüGV stets der Monat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils nach juris) im Sinne des Kalendermonats ist (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - 2. Leitsatz und Rn. 34, juris). Zu beachten ist dabei allerdings zum einen, dass dann keine inaktive Zeit der Verfahrensführung vorliegt, wenn ein Kläger während Phasen (vermeintlicher) Inaktivität des Gerichts selbst durch das Einreichen von Schriftsätzen eine Bearbeitung des Vorganges durch das Gericht auslöst. Denn eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht, die mit einem Monat zu Buche schlägt (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 57). Zum anderen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass das Entschädigungsverfahren keine weitere Instanz eröffnet, um das Handeln des Ausgangsgerichts einer rechtlichen Vollkontrolle zu unterziehen. Bei der Beurteilung der Prozessleitung des Ausgangsgerichts hat das Entschädigungsgericht vielmehr die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und -gestaltung zugrunde legt, nicht infrage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen. Zudem räumt die Prozessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber ein, wie es das Verfahren gestaltet und leitet. Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils nach juris). Denn ungeachtet richterlicher Unabhängigkeit besteht eine richterliche Grundpflicht zur stringenten und beschleunigten Verfahrensgestaltung (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 49, juris). 

a)
Die Ausgangsverfahren wiesen eine durchschnittliche Bedeutung sowie eine durchschnittliche Schwierigkeit auf, waren allerdings überdurchschnittlich komplex. 

Die Bedeutung des Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Entscheidend ist zudem, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition eines Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R – Rn. 29, juris). Gegenstand der fünf Ausgangsverfahren war das Begehren der Kläger auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch Berücksichtigung eines an ihrem tatsächlichen Verbrauch orientierten Mehrbedarfs für dezentrale Warmwasserversorgung für den Zeitraum vom 01. Januar 2014 bis 30. September 2016. Durch Zeitablauf drohten ihnen keine weitergehenden Nachteile, jedenfalls sind solche weder vorgetragen noch erkennbar. Insbesondere ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Klägerbevollmächtigten  ihr offenes Anwaltshonorar gegenüber den Klägern geltend gemacht haben. Eine mehr als durchschnittliche Bedeutung kann bei einer solchen Sachlage weder den Ausgangsverfahren selbst noch den PKH-Verfahren beigemessen werden.

Die einzelnen Verfahren waren durchschnittlich schwierig. Im Hinblick darauf, dass mehrere Verfahren mit gleicher Problematik sowohl in Gestalt vorläufiger Bewilligungen als auch endgültiger Leistungsfestsetzungen mit daraus resultierenden Erstattungen immer wieder Prüfungen erforderten, ob Bescheide Gegenstand bereits anhängiger Verfahren geworden waren, die im Hinblick auf die ständig richterliche Hinweise erbittenden Beteiligten einen intensiven Aktentausch unerlässlich machten, ist allerdings von einer überdurchschnittlichen Komplexität auszugehen.

b)
Im Einzelnen ergeben sich folgende Inaktivitätszeiten: 

aa)
Das Verfahren S 126 AS 3059/16 ist vom Eingang der Klage Ende Februar 2016 bis einschließlich Mai 2016 verzögerungslos betrieben worden. Die Übersendung der Klageerwiderung an den Klägerbevollmächtigten zur Kenntnisnahme löste eine einmonatige Überlegungs- und Bearbeitungszeit aus, durch die der Monat Mai 2016 als Aktivitätszeit abgedeckt ist. Zu einer ersten kurzen Verzögerung von einem Kalendermonat ist es im Juni 2016 gekommen, als das Gericht eine Verfristung verfügte statt dem Verfahren Fortgang zu geben. Im Juli 2016 wurden die Verwaltungsakten an die 147. Kammer – letztlich auf Veranlassung der Klägerbevollmächtigten, die in dem dortigen Verfahren Akteneinsicht beantragt hatten - übersandt, sodass diese der 126. Kammer nicht zur Bearbeitung zur Verfügung standen und damit keine dem Beklagten anzulastende Inaktivität zu verzeichnen ist. Im August forderte die 126. Kammer die Verwaltungsakten von der 147. Kammer zurück und äußerte sich im Schreiben vom 25. August 2016 zu der von den Klägerbevollmächtigten in deren Schriftsatz vom 22. August 2016 aufgeworfenen Frage, ob die Bescheide vom 19. Juli 2016 Verfahrensgegenstand geworden sind, sodass auch dieser Monat zweifellos als Aktivitätszeit zu werten ist. Mit dem Rücklauf der Verwaltungsakten im September 2016 nach Verfügung ins sog. E-Fach am 25. August 2016 waren die Voraussetzungen für eine Terminierung aus der Sicht des Kammervorsitzenden gegeben, sodass die Aktivitätsphase endete und es im Oktober 2016 zu einer Inaktivität von einem Kalendermonat kam. Die Kenntnisnahme des Schreibens des JC vom 25. Oktober 2016, mit dem die bereits bekannten Bescheide vom 19. Juli 2016 übersandt wurden, löste keine Aktivität des Gerichts aus. Erst das Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 23. November 2016, mit dem zwei Widerspruchsbescheide vom 21. November 2016 übersandt wurden, verbunden mit der Bitte um richterlichen Hinweis, ob diese Gegenstand des Verfahrens geworden seien, führte zu der im gerichtlichen Schreiben vom 25. November 2016 dokumentierten Aktivität. Im Dezember 2016 beantwortete der Kammervorsitzende eine Anfrage der 183. Kammer vom 25. November 2016 und veranlasste die Aktenübersendung an die 186. Kammer, sodass das Verfahren bis zur erneuten Verfügung ins E-Fach am 21. Dezember 2016 im November und Dezember 2016 konsequent betrieben wurde. In den Monaten Januar und Februar 2017 (2 Kalendermonate) ist keine Aktivität zu verzeichnen. Die Anfang März 2017 eingegangene erneute Bitte der Klägerbevollmächtigten  um richterlichen Hinweis beantwortete der Kammervor¬sitzende mit Schreiben vom 16. März 2017, sodass auch in diesem Monat gerichtliche Aktivitäten zu verbuchen sind. In den Monaten April und Mai 2017 war das Gericht hingegen nicht aktiv, sodass diese beiden Kalendermonate als Inaktivitätszeit zu bewerten sind. Insbesondere löste der Eingang der anwaltlichen Mitteilung vom 29. März 2017, dass zwei Klagen im Hinblick darauf zurückgenommen worden seien, dass drei Vorsitzende die Meinung vertreten hätten, dass die dort angegriffenen Erstattungsbescheide Gegenstand des Verfahrens S 126 AS 3059/16 geworden seien, keine in den April 2017 hineinreichende Überlegungs- und Bearbeitungszeit aus, weil hiermit letztlich die in den richterlichen Hinweisen zum Ausdruck gebrachte Einschätzung bestätigt wurde. Im Juni 2017 wurden die Gerichts- und Verwaltungsakten an die 185. Kammer übersandt, die das Verfahren zu dem dortigen verband, sodass die Zuständigkeit der 126. Kammer endete. In dem Verfahren S 126 AS 3059/16 ist es somit bis zur Verbindung zu sechs Kalendermonaten gerichtlicher Inaktivität gekommen.

bb)
Auch das Verfahren S 91 AS 4610/16 wurde vom Eingang der Klage Ende März 2016 über die Weiterleitung der Klageerwiderung im Mai 2016 zur Stellungnahme, insbesondere zur Frage der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung und der weiteren richterlichen Moderation des hierzu im Juni und Juli 2016 zwischen den Beteiligten geführten Schriftwechsels verzögerungslos bearbeitet. Nach Klärung der Fristproblematik wurde im Juli 2016 die Stellungnahme zu den übrigen vom JC in der Klageerwiderung angeführten Punkten angemahnt und nach deren Eingang Mitte August 2016 und richterlichem Hinweis eine Erläuterung der Berechnung angefordert, die mit richterlichem Schreiben vom 23. September 2016 noch einmal konkretisiert wurde. In der Folge mussten die Klägerbevollmächtigten wiederholt - Anfang November 2016 und im Dezember 2016 - erinnert werden, bevor Ende Januar 2017 ein Schriftsatz bei Gericht einging und zeitnah Anfang Februar 2017 dem JC zur freigestellten Äußerung weitergeleitet wurde. Februar und März 2017 sind durch das Abwarten einer Reaktion des JC auf dieses Schreiben als Aktivitätszeiten abgedeckt. Aufgrund der bei Wiedervorlage der Akten Mitte März 2017 verfügten Verfristung um drei Monate schloss sich hieran jedoch in den Monaten April und Mai 2017 eine Zeit der Inaktivität von 2 Kalendermonaten an, die erst durch die Reaktion auf die am 31. Mai 2017 eingegangene Aktenanforderung der 185. Kammer mit der Versendung der Akten am 06. Juni 2017 unterbrochen wurde. Mit der Verbindung der Sache zu dem Verfahren S 185 AS 16310/16 mit Beschluss vom 22. Juni 2017 endete die Zuständigkeit der 91. Kammer für das Verfahren. In dem Verfahren S 91 AS 4610/16 sind somit bis zur Verbindung zwei Inaktivitätsmonate zu verzeichnen.

cc)
Das Verfahren S 147 AS 7953/16 wurde vom Klageeingang Anfang Juni 2016 über die Weiterleitung der Anfang Juli 2016 eingegangenen Klageerwiderung an die Klägerbevollmächtigten zur Stellungnahme, die Anforderung der bei den in der 126. und 6. Kammer anhängigen Verfahren befindlichen Verwaltungsakten im Juli 2016, die Gewährung von Akteneinsicht im August 2016, die anschließende Rückgabe der Verwaltungsakten innerhalb des Sozialgerichts im September 2016 sowie die Aufforderung der Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 17. September 2016, einen Klageantrag zu formulieren und sich mit der Begründung des Widerspruchsbescheides auseinanderzusetzen, stringent betrieben. Im Oktober 2016 wurden Akten anderer Verfahren angefordert und die Klägerbevollmächtigten am 25. des Monats an die ausstehende Formulierung eines Klageantrags erinnert, sodass im November 2016 deren Reaktion abgewartet werden durfte, ohne dass eine Inaktivität zu verzeichnen ist. Die Anfrage der 148. Kammer im Dezember 2016, ob eine Verbindung in Betracht komme, wurde am 23. Dezember 2016 beantwortet und führte zu der an die Klägerbevollmächtigten gerichteten Bitte um Klarstellung, welchem Verfahren der an die 148. Kammer übersandte Schriftsatz vom 22. August 2016 zuzuordnen sei. Im Januar 2017 erbaten die Bevollmächtigte der Kläger über das Sozialgericht verschiedene Bescheide des JC, die umgehend von dort angefordert wurden, sodass die Bescheide Ende Februar 2017 vorlagen, allerdings im Hinblick darauf, dass Akten für einen im März 2017 stattfindenden Kammertermin an die 6. Kammer versandt worden waren, von wo die Akten Anfang April 2017 zurückkamen, erst anschließend zur Stellungnahme an die Bevollmächtigten übersandt werden konnten. Im Mai 2017 hat das Sozialgericht die Klägerbevollmächtigten an die ausstehende Stellungnahme erinnert. Im Juni 2017 wurden die Akten an die 185. Kammer versandt, die das Verfahren mit Beschluss vom 22. Juni 2017 verbunden hat. Insgesamt ist es in diesem Verfahren bis zur Verbindung zu keinerlei Inaktivitätszeiten gekommen.

dd)
Das Verfahren S 148 AS 7954/16 ist vom Klageeingang im Juni 2016  an stringent betrieben worden. Der Schriftwechsel der Beteiligten wurde im Juli und August 2016 moderiert und die Akten der 147. Kammer angefordert. Ende August 2016 wurde der Schriftsatz vom 22. August 2016 dem JC zur freigestellten Äußerung übersandt, sodass der Monat September 2016 durch das Abwarten einer Reaktion des JC abgedeckt ist. Die Rücksendung der Akten der 147. Kammer im August 2016 und deren erneute Anforderung am 24. Oktober 2016 führt nicht zu einer dem Sozialgericht anzulastenden Inaktivität im Oktober 2016, weil die Akten in der 147. Kammer  ebenfalls für den verzögerungslosen Ablauf des Verfahrens erforderlich waren, sodass es nicht willkürlich erscheint, dass das Gericht die Akten im Hinblick auf die dem JC eingeräumte Stellungnahmemöglichkeit  zunächst zur Gewährleistung eines unbehinderten Ablaufs des dortigen Verfahrens zurückgereicht und später erneut angefordert hat. Im November 2016 wurden die am 27. Oktober 2016 eingegangenen Gerichtsakten der 147. Kammer und die eigenen Gerichtsakten ausgewertet und der Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 23. November 2016 bearbeitet, in dem ein richterlicher Hinweis erbeten worden war, der – auch in Bezug auf die Anfrage vom 22. August 2016 - mit Schreiben vom 09. Dezember 2016 erteilt wurde. Außerdem wurden die Gerichtsakten mit einer Verbindungsanfrage an die 147. Kammer übersandt, von wo sie Ende Dezember 2016 zurückgelangten, sodass  die Akten im Januar 2017 – entsprechend einer Aktenanforderung aus Dezember 2016 - an die 185. Kammer übersandt wurden. Außerdem ging das Schreiben des JC vom 17. Januar 2017 ein, in dem ein richterlicher Hinweis erbeten wurde, der allerdings erst nach Rücklauf der Gerichtsakten aus der 185. Kammer im Februar 2017 an die Klägerbevollmächtigten weitergeleitet wurde, verbunden mit der Mitteilung an die Beteiligten, dass eine Verbindung durch die 185. Kammer geprüft werde.  Gleichzeitig wurden die Akten antragsgemäß an die 185. Kammer übersandt, sodass sie der Kammer in der Folge nicht mehr zur Verfügung standen. Im Juni 2017 wurde das Verfahren zu dem Rechtsstreit S 185 AS 16310/16 verbunden (Beschluss vom 22. Juni 2017). In der Zeit von Oktober 2016 bis Februar 2017 wurde das Verfahren mithin durchgehend bearbeitet und durfte jedenfalls im Monat März 2017 die von der 185. Kammer in Aussicht gestellte Verbindung abgewartet werden. Allenfalls hätte sich die 148. Kammer aufgrund der im April 2017 eingegangenen Verbindungsanfrage der 179. Kammer genötigt fühlen können, eine weitere Tätigkeit zu entwickeln und die angeregte Verbindung zu prüfen. Allerdings legen der – versehentlich - in der Akte der 185. Kammer eingeheftete Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 18. April 2017 und der in dieser Akte enthaltene Vermerk vom Folgetag, dass die Gerichtsakten der 185. und 179. Kammer von der Geschäftsstellenmitarbeiterin bei der 148. Kammer abgeholt wurden, nahe, dass es zu dieser Prüfung nicht gekommen ist, weil der 148. Kammer ihre Gerichtsakten auch ab April 2017 im Hinblick auf die von der 185. Kammer beabsichtigte Verbindung nicht (mehr) zur Verfügung standen. Hier zeigt sich in besonderem Maße, dass angesichts der ständigen Aktenrotation in den streitgegenständlichen Verfahren eine sinnvollen Bearbeitung nur unter erschwerten Bedingungen möglich war, denn  der 148. Kammer war von der 185. Kammer mitgeteilt worden, dass diese eine Verbindung beabsichtige, bekam aber ihre eigene Akte und die der 185. Kammer dann von der 179. Kammer mit einer Verbindungsanfrage zurück. April und Mai 2017 sind daher nicht als Inaktivitätszeit zu werten. Zu einer verzögerten Bearbeitung ist es in diesem Verfahren bis zur Verbindung somit nicht gekommen.

ee)
In dem Verfahren S 185 (204) AS 16310/16 wurde nach Eingang der Klage im November 2016 und Eingangsbestätigung zunächst zur Klärung der von den Klägerbevollmächtigten aufgeworfenen Frage, ob der angefochtene Bescheid Gegenstand eines bereits anhängigen Verfahrens ist, die Gerichtsakte des betreffenden Verfahrens angefordert, die Mitte Dezember 2016 einging und nach Prüfung zu der Anhörung der Beteiligten zur beabsichtigten Verbindung vom 26. Januar 2017 führte, die von den Beteiligten im Februar 2017 beantwortet wurde. Außerdem wurde die Akte Mitte Februar anforderungsgemäß an die 179. Kammer übersandt, sodass deren Rücklauf im März 2017 abgewartet werden durfte, zumal sich das Verfahren noch in einem sehr frühen Stadium befand. Am 19. April 2017 holte die Geschäftsstellenmitarbeiterin sowohl die eigene Gerichtsakte als auch die der 179. Kammer von der 148. Kammer ab. Der Kammervorsitzende forderte noch am selben Tag vom JC die Verwaltungsakten und eine Aufstellung sämtlicher von den Klägern bezüglich der Bewilligungszeiträume 2015/2016 geführter Verfahren an, die - nach Erinnerung vom 10. Mai 2017 - Ende Mai 2017 eingingen. Noch am 31. Mai 2017 wurden die übrigen Gerichtsakten der  vom JC benannten Verfahren angefordert und die Beteiligten zu der beabsichtigten Verbindung angehört. Die angeforderten Akten gingen Anfang Juni 2017 ein, der Verbindungsbeschluss erging am 22. Juni 2017. Bis Juni 2017 wurde das Verfahren somit verzögerungslos betrieben. 

Nach der Verbindung ist es von Juli 2017 bis September 2017 (3 Kalendermonate) zu einer ersten Verzögerung gekommen, in der das Verfahren nicht bearbeitet wurde. Im Oktober 2017 erfolgte die Ladung zum 14. März 2018, sodass dieser Monat als Ladungsmonat und somit als Aktivität zu bewerten ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 4/21 R – Rn. 38, juris). Dies gilt allerdings nicht für die zwischen dem Ladungsmonat und dem Termin im März 2018 liegende Zeit von November 2017 bis Februar 2018 (4 Kalendermonate), die als  Inaktivitätszeit zu Buche schlägt (vgl. BSG aaO.). Im März 2018 folgt dann allerdings mit dem Verhandlungstermin und dessen Nachbereitung einschließlich der Vorbereitung des auf den 13. Juni 2018 gelegten Beweistermins eine weitere Aktivitätsphase, die nach Eingang einer ersten schriftlichen Stellungnahme des Zeugen am 11. April 2018 und deren Weiterleitung an die Beteiligten mit dem Erlass des Änderungsbescheides vom 08. Mai 2018 durch das JC und die Annahme des darin liegenden Teilanerkenntnisses und Klagerücknahme im Übrigen im Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 25. Mai 2018 zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens führte. Hieran schloss sich der Schriftverkehr der Beteiligten zur Frage der Kostentragung in den Monaten Juni 2018 bis August 2018 an, die das Sozialgericht letztmalig mit Übersendung des Schreibens der Klägerbevollmächtigten vom 21. August 2018 an das JC zur Kenntnisnahme moderierte. In der Zeit von Oktober 2018 bis Juli 2020 (Monat vor Erlass der Beschlüsse vom 19. August 2020) – mithin 22 Kalendermonate - wurde das hinsichtlich der Kostengrundentscheidung und der PKH-Bewilligung noch offene Verfahren nicht betrieben. Insgesamt ist es ab Verbindung der Verfahren bis zum Abschluss der PKH-Verfahren zu einer Untätigkeit von 29 Kalendermonaten gekommen.

c)
Mithin ergeben sich für die einzelnen Verfahren folgende Inaktivitätszeiten:
S 126 AS 3059/16        35 Kalendermonate (6 + 29 Kalendermonate)
S 91 AS 4610/16         31 Kalendermonate (2 + 29 Kalendermonate)
S 147 AS 7953/16        29 Kalendermonate
S 148 AS 7954/16        29 Kalendermonate 
S 185 AS 16310/16        29 Kalendermonate 

Hiervon sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls - Vorbereitungs- und Bedenkzeiten im Umfang von bis zu zwölf Monaten je Instanz regelmäßig als angemessen anzusehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte als begründet und gerechtfertigt angesehen werden können, und können in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein. Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 33, 54 f. und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 47 f., jeweils nach juris). Die genannten Orientierungswerte gelten allerdings nur, wenn sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 56, juris). 

Derartige Kriterien werden von den Klägern nicht geltend gemacht und vermag der Senat auch nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund sind für die einzelnen Ausgangsverfahren entschädigungsrelevante Zeiten der gerichtlichen Inaktivität im Umfang von 
-    23 Kalendermonaten (S 126 AS 3059/16),
-    19 Kalendermonaten (S 91 AS 4610/16) und
-    jeweils 17 Kalendermonaten (S 147 AS 7953/16, S 148 AS 7954/16 und S 185 AS 16310/16)
festzustellen.

3.
Durch diese überlange Verfahrensdauer haben die Kläger einen Nachteil nicht vermögenswerter Art erlitten. Dies folgt bereits aus § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet wird, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Umstände, die diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen, sind nicht erkennbar und auch von dem Beklagten nicht vorgebracht worden.

4.
Eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 4 GVG – hier durch den Ausdruck des Bedauerns über die lange Verfahrensdauer im Schreiben des Präsidenten des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2021 oder durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, scheidet vorliegend aus. Unter Würdigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 und Art. 41 EMRK, nach der eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens nur ausnahmsweise in Betracht kommt, besteht vorliegend kein Anlass, von der gesetzlich als Normalfall vorgesehenen Zahlung einer Entschädigung abzusehen. Solange die Entscheidungen über die PKH-Anträge offen waren, drohte den Klägern die Belastung mit den Rechtsanwaltskosten für den Fall, dass ihre Anträge entweder gar nicht oder zu ihren Lasten entschieden werden. Die im Schreiben des Präsidenten des Sozialgerichts geäußerte Auffassung, dass bereits der PKH-Antrag eine Sperrwirkung für die Geltendmachung des aus dem Anwaltsvertrag resultierenden  Vergütungsanspruchs begründet, findet im Gesetz keine Stütze. Eine solche Sperrwirkung ergibt sich aus § 122 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) im Falle der Bewilligung der Prozesskostenhilfe, die bewirkt, dass die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können. Diese Wirkung konnte aber bei noch offenen PKH-Anträgen nicht eintreten, sodass die Kläger bis zur Entscheidung des Sozialgerichts über ihre PKH-Anträge mit den entstehenden Rechtsanwaltsgebühren belastet zu werden drohten.

5.
Ausgehend von der im jeweiligen Verfahren entschädigungspflichtigen Überlänge und dem in § 198 Abs. 2 S. 3 GVG vorgegebenen Richtwert von 1.200,00 € für jedes Jahr der Verzögerung belaufen sich die den Klägern zu 1 bis 3 für die einzelnen Verfahren zustehenden angemessenen Entschädigungen auf jeweils
-    2.300,00 € im Verfahren S 126 AS 3059/17,
-    1.900,00 € im Verfahren S 91 AS 4610/16 und
-    jeweils 1.700,00 € in den Verfahren S 147 AS 7953/16 und 148 AS 7954/16.
An dem Verfahren S 185 AS 16310/16 war vor Verbindung nur der Kläger zu 2 beteiligt, sodass nur er für dieses Verfahren eine Entschädigung beanspruchen kann. 

Gründe, die den Ansatz des gesetzlich vorgesehenen Pauschalbetrages unbillig und daher eine abweichende Festsetzung notwendig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht vorgetragen. 

III. 
Die Kläger haben nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 17.02.2021 - L 37 SF 55/20 EK AS - Rn. 40 f. und - L 37 SF/20 EK AS - Rn. 39 f. sowie vom 09.06.2021 - L 37 SF 271/19 EK AS - Rn. 63, jeweils nach juris) mangels Notwendigkeit keinen Anspruch aus § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG auf Zahlung der von ihnen geltend gemachten Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gegenüber dem Beklagten. 

Zwar können die für die vorprozessuale Verfolgung des Entschädigungsanspruchs angefallenen Anwaltskosten grundsätzlich eine Vermögenseinbuße und damit einen materiellen Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG darstellen. Dies allerdings nur, soweit sie notwendig waren (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 - 5 C 1/13 D - juris, Rn. 40, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 17/3802, S. 19; BGH, Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 37/13 - Rn. 48, 50, juris: zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig; siehe auch Röhl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. A. 2017, § 198 GVG, Rn. 108). Maßgeblich ist für die Feststellung der Notwendigkeit die ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person (vgl. Bundesgerichtshof <BGH>, Urteil vom 17. September 2015 – IX ZR 280/14 –Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 31.01.2012 - VIII ZR 277/11 -, NZM 2012, 607 Rn. 4). Im Fall der ersten außergerichtlichen Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs für ein überlanges Gerichtsverfahren ist für einen vernünftigen Laien die Heranziehung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich, weil es ihm zuzumuten wäre – wie bei einer ersten Geltendmachung eines Anspruchs gegenüber seiner Versicherung -, sich ohne anwaltliche Hilfe direkt an das beklagte Land, ggf. über das Ausgangsgericht, zu wenden. Da es sich nicht um ein förmliches Verfahren handelt, ist auch nicht die Kenntnis notwendig, welches die richtige Stelle zur Bearbeitung des Antrags ist. Das Begehren kann mit der Bitte um Weiterleitung an die zuständige Stelle formlos an das Ausgangsgericht gerichtet werden. Dass die Klage fristgebunden ist, erfordert nicht die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die „Anmeldung“ der Ansprüche. Allenfalls kann dies eine allgemeine Beratung durch einen Rechtsanwalt erforderlich machen (vgl. Senatsurteile vom 17.02.2021 und 09.06.2021 aaO.).

IV. 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Anteil des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten.

V.
Die Revision war im Hinblick darauf zuzulassen, dass der Senat der Frage der Entschädigung eines das Hauptsacheverfahren überdauernden PKH-Antrages grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.
 
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe


I. Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Revision angefochten werden.

Die Revision ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundessozialgericht einzulegen. Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen die Revision als elektronisches Dokument übermitteln (§ 65d Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Revision muss bis zum Ablauf dieser Frist beim Bundessozialgericht eingegangen sein und die angefochtene Entscheidung bezeichnen.

Anschriften des Bundessozialgerichts:

bei Brief und Postkarte
34114 Kassel

Telefax-Nummer:
(0561) 3107475

bei Eilbrief, Telegramm, Paket und Päckchen
Bundessozialgericht
Graf-Bernadotte-Platz 5
34119 Kassel
 

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und 

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 65a Abs. 4 SGG eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Informationen hierzu können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.    Rechtsanwälte,
2.    Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,
3.    selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
4.    berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.    Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.    Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
7.    juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nrn. 3 bis 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Die Organisationen zu den Nrn. 3 bis 7 müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Nrn. 1 bis 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen. Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen die Begründung als elektronisches Dokument übermitteln (§ 65d Satz 1 SGG). Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.

II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe

Für die Revision vor dem Bundessozialgericht kann ein Beteiligter Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären. Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen den Antrag als elektronisches Dokument übermitteln (§ 65d Satz 1 SGG).

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck ist kostenfrei bei allen Gerichten erhältlich. Er kann auch über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) heruntergeladen und ausgedruckt werden.

Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Revision begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den Belegen innerhalb der Frist für die Einlegung der Revision beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

III. Ergänzende Hinweise

Der Revisionsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um zwei weitere Abschriften. Dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.


Braun                        Beyler                 Jucknat

Rechtskraft
Aus
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