Sozialgerichtliches Verfahren - gerichtskostenpflichtiges Verfahren - Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung, Streitwert für das Beschwerdeverfahren
1. Nach § 197a Abs. 1 S 1 SGG ist in gerichtskostenpflichtigen sozialgerichtlichen Verfahren auch § 158 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden. Eine Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung des SG ist daher nicht statthaft.
2. Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist nicht festzusetzen, weil die Gerichtsgebühr aufgrund der Verwerfung der Beschwerde pauschal 66,– € beträgt (§ 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes <GKG> - i. V. m. Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zum GKG).
Die Beschwerde des Klägers gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Sozialgerichts Gotha vom 6. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 6. Dezember 2021 (Ziffer 2 des Beschlusses) wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Sowohl über die Beschwerde gegen den Kostenbeschluss als auch die Streitwertfestsetzung durch das Sozialgericht Gotha entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter. Hinsichtlich der Kostenentscheidung entscheidet der Berichterstatter nach § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil das Verfahren im vorbereitenden Verfahren beendet worden ist. Hinsichtlich der Streitwertbeschwerde entscheidet ebenfalls der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts durch einen Einzelrichter im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) erfolgt ist.
Die Beschwerde ist hinsichtlich des Kostenbeschlusses des Sozialgerichts Gotha (Ziffer 1 des Beschlusses vom 6. Dezember 2021) bereits unstatthaft. Der Ausschluss der Beschwerde ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG. Danach ist § 158 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden. Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung über die Kosten dann, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist, unanfechtbar. Der Rechtsstreit wurde durch Klagerücknahmefiktion gem. § 102 Abs. 2 S. 1 SGG beendet, so dass keine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist.
Die Beschwerde war nach alledem hinsichtlich Ziffer 1 des Beschlusses vom 6. Dezember 2021 als unzulässig zu verwerfen. Der Senat hat daher nicht über die Rechtmäßigkeit der in dem Beschluss getroffenen Kostenregelung zu befinden.
Die Streitwertbeschwerde ist hingegen zulässig. Die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 1 GKG erforderliche Abhilfeentscheidung des Sozialgerichts liegt vor. Die Beschwerde ist des Weiteren nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Der Kläger wendet sich gegen eine Streitwertfestsetzung in Höhe von 482.171,90 Euro. Er hat zwar die Streitwertbeschwerde nicht weiter begründet und daher insbesondere auch nicht mitgeteilt, welcher Streitwert seiner Meinung nach angemessen ist. Es ist jedoch angesichts der Höhe des festgesetzten Streitwertes davon auszugehen, dass der Beschwerdewert erreicht wird. Die Beschwerde wurde fristgerecht und ordnungsgemäß beim Sozialgericht erhoben (§§ 68 Abs. 1 Satz 3 und 5, 66 Abs. 5 Satz 5 und § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Die Streitwertbeschwerde ist aber unbegründet. Der Streitwert ist gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 auf 482.171,90 Euro festzusetzen.
Im Klageverfahren hat sich der Kläger gegen einen Haftungsbescheid der Beklagten vom 3. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2019 gewandt. Die Gesamthaftungsforderung betrug ausweislich dieses Bescheides 482.171,90 Euro. Der Streitwert für das Klageverfahren bestimmt sich daher gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nach der Höhe dieser streitigen Beitragsforderung.
Das Beschwerdeverfahren bzgl. der Streitwertbeschwerde ergeht gebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bzgl. des unzulässigen Teils ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Ein Streitwert war für das Beschwerdeverfahren insoweit nicht festzusetzen, weil die Gerichtsgebühr aufgrund der Verwerfung der Beschwerde pauschal 66,00 € beträgt (§ 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes <GKG> - i. V. m. Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zum GKG).
Der Beschluss ist insgesamt nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).