I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) aufgrund eines Vorfalls am 30.07.2012.
Der XXXX geborene Kläger hat am 19.09.2012 einen Antrag auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) gestellt. Er sei am 30.07.2012 um ca. 23:15 Uhr in der G.-Straße in B-Stadt mit der Hand auf das linke Ohr geschlagen und dadurch verletzt worden. Er habe mit seinem Fahrrad nach Hause fahren wollen, als es zu einer Auseinandersetzung mit Frau Dr. H. gekommen sei. Diese sei bereits mehrfach aktenkundig geworden und offenbar eine Gegnerin des Gastronomiebetriebes in der G.-Straße bzw. verfolge die Verlängerung der Sperrzeiten der dortigen Gastronomiebetriebe. Frau Dr. H. habe den Kläger grundlos geohrfeigt. Der Schlag sei so heftig gewesen, dass der Kläger einen Trommelfellriss erlitten habe. Sofort nach dem Schlag mit der rechten Hand auf das linke Ohr sei Blut aus der Ohrmuschel ausgetreten. Durch den heftigen Schlag würde Arbeitsunfähigkeit bestehen und die Brille des Klägers sei von dessen Nase geschleudert worden und irreparabel beschädigt worden.
Aus einem Befundbericht des Klinikums N-Stadt vom 13.09.2012 geht hervor, dass der Kläger dort angegeben hat, am 30.07.2012 von einer Hausbewohnerin, die ihn gegen seinen Willen habe fotografieren wollen, mit voller Wucht aufs linke Ohr geschlagen worden zu sein, als er deren Versuch ihn abzulichten, habe abwehren wollen. Der Kläger sei zufällig vor Ort gewesen und sei zuvor auf eine Gruppe Jugendlicher aufmerksam geworden, die sich vor dem Haus zusammengerottet hätten. Vor dem Hintergrund seiner Erfahrung als Antiaggressionstrainer, habe er gespürt, dass etwas in der Luft gelegen habe und deeskalierend einwirken wollen. Der heftige Schlag habe ihn völlig überraschend getroffen und unmittelbar heftige Schmerzen verursacht.
In einer dienstlichen Stellungnahme der Polizeibeamtin F. vom 19.08.2012, gegen welche der Kläger eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht hat, hat diese angegeben, dass dem Kläger als sie vor Ort gekommen sei ein aufgebrachtes, emotional angespanntes Verhalten zuzuordnen gewesen sei. Er habe mehrmals lautstark zu verstehen gegeben, dass er von Frau H. mit der flachen Hand geohrfeigt worden sei. Es sei dann versucht worden ihn mit Worten zu beruhigen und er sei mehrfach aufgefordert worden in einer normalen Lautstärke mit den Beamten zu reden. Der Blutalkoholwert bei dem Kläger habe 0,35 mg/l betragen. Er habe gegenüber der Beamtin geäußert, dass ihm das Problem mit der Familie J. bereits bekannt gewesen sei. Er sei Mitglied der XXX und wolle gegen dieses Problem endlich vorgehen. Äußerliche Verletzungen des Klägers seien nicht erkennbar gewesen.
Aus einer weiteren Stellungnahme des Polizeibeamten Herr H. vom 19.08.2012 geht hervor, dass bei dessen Eintreffen bereits Polizeibeamte vor Ort gewesen seien, die ihn über die Geschehnisse berichtet hätten. In dieses Gespräch habe sich der erkennbar alkoholisierte Kläger mehrfach störend eingemischt und immer wieder betont, dass er geschlagen worden sei. Ihm sei mitgeteilt worden, dass eine Aufnahme der Anzeige sofort erfolgen werde, nachdem die Einweisung durch die Kollegen beendet sei. Der Kläger habe sich sehr uneinsichtig gezeigt und sei immer wieder sehr aufbrausend geworden. Äußere Verletzungen seien bei dem Kläger nicht erkennbar gewesen.
Frau Dr. H. hat in ihrer schriftlichen Aussage vom 07.08.2012, eingegangen bei der Polizeiinspektion B-Stadt am 29.08.2012, unter anderem ausgesagt, dass es als sie im Café gesessen hätten mehrmals in kurzen Abständen an die Fenstertür geklopft hätte, geklingelt worden sei und lautstark draußen vor dem Café gerufen worden sei. Nachdem das Anklopfen immer heftiger geworden sei, habe ihr Mann die Tür vom Café geöffnet und nachgefragt, ob er irgendwas für die Personen tun könne, ob sie etwas wollten. Wenn nicht mögen sie die Freischankfläche vor dem Haus verlassen. Daraufhin habe besonders eine männliche Person angefangen noch lauter zu grölen. Kurze Zeit später habe man die Mitarbeiterin G. zu ihrem Fahrrad vor dem Haus begleitet. Der Mann sei immer noch da gewesen und habe immer wieder lautstark angefangen zu grölen und zu schreien. Unter anderem dass die Familie J. die ganze Stadt terrorisieren würde. Er habe sämtliche Caféflyer aus den Halterungen genommen und sie einzeln zerknüllt auf den Bürgersteig und die sie und ihre Familie geworfen. Durch die Schreierei sei Herr N. (Mitarbeiter der Securityfirma, die anlässlich des Weinfestes vor Ort gewesen sei) aufmerksam geworden und habe den Mann gebeten, zu gehen. Der Mann sei immer aggressiver geworden und habe herumgeschrien ("Scheiß Security", "Scheiß Bullen"). Frau Dr. H. sei zurück ins Haus gegangen, um die Kamera zu holen. Sie habe das Geschehen dokumentieren wollen. Herr K. (Wirt der K. in der G.-Straße), der hinzugekommen sei, habe sich zwischen den Kläger und Frau Dr. H. gestellt, um diese daran zu hindern Fotos zu machen. Der Kläger habe plötzlich stark gegen den Arm von Frau Dr. H. geschlagen, so dass die Kamera zu Boden gefallen sei. Diese habe Angst gehabt, dass sie ein zweites Mal geschlagen werde und versucht ihn mit ihrer Hand abzuwehren. Dabei habe sie den Kläger leicht an der linken Backe berührt.
Aus dem Sachverhaltsbericht der Polizeiinspektion B-Stadt vom 11.10.2012 ergibt sich folgendes: Frau Dr. H. habe den Polizeibeamten vor Ort erklärt, dass sie nach einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Kläger, von ihm angegriffen worden sei. Hierbei habe der Kläger sie auf den Arm geschlagen, so dass die Fotokamera, die Frau H. in der Hand gehalten habe zu Boden gefallen und beschädigt worden sei. Der Kläger sei vor der körperlichen Auseinandersetzung von Herr J. mehrmals aufgefordert worden, die Freischankfläche des Cafés zu verlassen. Dieser Aufforderung sei der Kläger nicht nachgekommen. Zudem habe der Kläger mehrere Flyer, die an der Auslage des Hauses hinterlegt gewesen seien, herausgenommen, zerknüllt und vor das Anwesen von Frau Dr. H. geworfen. Der Kläger habe bei seiner ersten Befragung erklärt, dass er Schmerzen an seinem Ohr habe. Das Angebot einen Rettungsdienst zu rufen, habe er abgelehnt und mitgeteilt, dass er selber einen Arzt aufsuchen würde. Äußere Verletzungen oder Blutungen an dem Kläger seien nicht festzustellen gewesen. Da der Kläger alkoholisiert gewesen sei (ein vor Ort durchgeführter Alkoholtest habe einen Wert von 0,35 mg/l ergeben) und ein aufgebrachtes emotional angespanntes Verhalten gezeigt habe, sei auf eine sofortige Vernehmung verzichtet worden. In Bezug auf den Tatbestand der Körperverletzung des Klägers gegenüber Frau Dr. H. habe lediglich Herr J. erklärt, dass er gesehen habe, dass seine Ehefrau durch den Kläger auf den Arm geschlagen worden sei. Die weiteren Zeugen hätten entweder erklärt, dass sie dies nicht beobachten konnten oder dass sie diesbezüglich keine Angaben machen könnten. Hinsichtlich der Kamera sei festzustellen, dass laut Aussage von Herrn J. und dem Zeugen O. diese durch den Kläger Frau Dr. H. aus der Hand geschlagen worden sei. Die weiteren Zeugen würden den Vorfall teilweise so schildern, dass die Kamera nur durch den Kläger zurückgeschoben worden sei und nicht aus der Hand geschlagen worden sei. Der Kläger habe in seiner ersten informatorischen Befragung geschildert, dass er von Frau Dr. H. geohrfeigt worden sei. Zudem sei in einer schriftlichen Aussage angegeben worden, dass die Brille des Klägers durch den Schlag von seiner Nase geschleudert und irreparabel beschädigt worden sei. Zudem hätte der Kläger ein Knalltrauma am linken Ohr erlitten. In Bezug auf die Körperverletzung sei im Laufe der Vernehmungen folgendes ermittelt worden: Laut Zeugenaussagen von Herrn K. (genannter Zeuge von Herrn R.), Herrn O. (genannter Zeuge von Frau Dr. H.), Frau B. (neutrale Zeugin) sowie der weiteren vernommenen Zeugen habe Frau Dr. H. dem Kläger eine deutlich zu hörende Ohrfeige verpasst. Daraufhin habe sich der Kläger darüber beschwert, dass Frau Dr. H. ihn geschlagen habe. Die durch den Kläger angegebenen Zeugen hätten nichts Näheres über die Beschädigung der Brille des Klägers angeben können.
Die Strafanzeige des Klägers gegen Frau Dr. H. wurde auf den Privatklageweg verwiesen (Az.: xxxxxxxxxxx; Staatsanwaltschaft N.).
Mit Bescheid vom 23.05.2013 hat der Beklagte den Antrag des Klägers abgelehnt. Der Kläger sei am 30.07.2012 Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 OEG geworden. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 OEG seien Leistungen zu versagen, wenn es - insbesondere aus Gründen im eigenen Verhalten des Anspruchsstellers - unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Als unbillig sei die Gewährung von Entschädigung anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles dem Sinn und Zweck des Gesetzes widerspreche. Darüber hinaus seien nach § 2 Abs. 1 S. 1 OEG die Leistungen auch zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht habe. Hierbei gelte der versorgungsrechtliche Ursachenbegriff der wesentlichen Bedingung. Ein Verhalten des Geschädigten sei in der Regel dann als wesentliche Ursache zu beurteilen, wenn es von der Rechtsordnung in ähnlicher Weise wie das des Angreifers missbilligt werde. Aus den beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft - unter Berücksichtigung einer neutralen Zeugenaussage, gehe hervor, dass der Kläger der Täterin im Vorfeld die Kamera aus der Hand geschlagen habe und damit die darauf folgende Ohrfeige mitverursacht habe. Auch aufgrund des gesamten tatfördernden Verhaltens des Klägers (Provokation, Beleidigungen, Beschädigung der Kamera) wäre es in diesem Fall unbillig eine Entschädigung nach den Vorschriften des OEG zu gewähren. Leistungen nach dem OEG würden deshalb gemäß § 2 Abs. 1 OEG versagt.
Gegen die Entscheidung des Beklagten hat der Kläger am 14.06.2013 Widerspruch eingelegt. Der Kläger habe die Ohrfeige, die entweder mit der Kamera oder mit der Faust ausgeführt worden sei, nicht mit verursacht. Es sei zu einem Handgemenge vor der Gaststätte in der G.-Straße in B-Stadt gekommen. Der Kläger habe hier zu Unrecht fotografiert werden sollen. Er habe Anspruch darauf, nicht gegen seinen Willen fotografiert zu werden. Er habe dies auch mehrfach geäußert. Trotzdem habe die Täterin das Fotografieren nicht unterlassen. Es habe kein Grund für die Ohrfeige bestanden, die im Übrigen so heftig gewesen sei, dass der Kläger immer noch unter den Folgen zu leiden habe. Er habe einen Tinnitus erlitten und eine Hörminderung. Die Zeugenaussagen seien widersprüchlich. Der Kläger habe keinesfalls die Täterin provoziert oder beleidigt. Im Gegenteil sei der Kläger völlig unvorbereitet in eine konfrontative Situation geraten, ohne dies irgendwie beabsichtigt zu haben oder irgendwie absehen zu können. Tatsache sei, dass es in B-Stadt einen eklatanten Streit um die gaststättenrechtliche Situation in der G.-Straße gebe. Die Täterin sei hier federführend. Sie strenge Rechtsstreite gegen die Stadt B-Stadt an bzw. deren Ehemann und gegen die Anlieger wegen angeblicher Belästigungen. Dies habe der Kläger zwar gehört, habe aber mit der Gesamtsituation rein gar nichts zu tun. Aus diesem Grunde und offensichtlich allein deshalb sei die Täterin so massiv auf den Kläger losgegangen. Dieser sei sich der Situation keinesfalls irgendwie bewusst gewesen, ansonsten hätte er einfach den Platz verlassen. Es habe keine Rechtfertigung gegeben, den Kläger zu schlagen oder zu verletzen. Die Aussagen von Herrn J. (Ehemann der Täterin) und Herrn N. (Security, welcher durch die Familie J. gut bezahlt worden sei) würden nicht übereinstimmen. Herr J. habe über eine Auseinandersetzung mit dem Kläger und dem Herrn N. berichtet. Herr N. jedoch habe über eine Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der Täterin berichtet. Zeugen, die das Lokal verlassen hätten, hätten über friedliche und lustige Menschen vor der Tür berichtet. Der Kläger sei einer von diesen in der Gruppe vor dem Café gewesen. Der Kläger habe den Eindruck, dass der Beklagte einer Frau Doktor mehr Glauben schenke, denn eine Frau Doktor mache so etwas nicht. Der Kläger habe an dem besagten Abend mit Bekannten noch auf der Straße vor dem Café der Familie J. gestanden. Es sei Weinfest in der G.-Straße gewesen und es hätten sich alle nett unterhalten. Irgendwann sei eine Tür aufgegangen und die Atmosphäre sei schlagartig anders geworden, da der Kläger und seine Bekannten von Herrn N. zum Verlassen der öffentlichen Straße aufgefordert worden sei. Dem Kläger sei nicht klar gewesen, warum man habe gehen sollen und habe dies auch in anständiger Weise zu Herr N. gesagt. Der Kläger habe ihm klargemacht, dass dies eine öffentliche Straße sei und er kein Recht habe den Kläger und seine Bekannten des Platzes zu verweisen, da man sich nur friedlich unterhalten würde. Daraufhin habe Herr N. den Kläger anfassen wollen, um ihn von dem Platz zu schubsen, was der Kläger ihm nicht erlaubt habe. Daraufhin habe Herr N. seine Jacke zu Boden geschmissen und dem Kläger Prügel angedroht. Herr J. habe lauthals nach seiner Frau gerufen, die die Kamera habe holen und Bilder machen sollen. Der Kläger habe in lautem Ton zu der Täterin gesagt, dass er auf keinen Fall von ihr fotografiert werden wolle. Dies sei sein gutes Recht, denn er habe Persönlichkeitsrechte in Deutschland, wie jeder andere auch. Der Kläger könne hier kein tatförderndes Verhalten oder eine Provokation sowie Beleidigung in seinem Verhalten erkennen. Es wäre schön, wenn ihm geglaubt werden würde, auch wenn er keinen Doktortitel habe. Sollte die Kamera zu Bruch gegangen sein, dann sei dies nicht seine Schuld. Dass die Familie der Täterin verschiedene Konflikte mit der Stadt B-Stadt und den Wirten der Stadt habe, sei allen bekannt. Der Kläger sei der Meinung, dass er ungewollt in einen (politischen) Konflikt geraten sei, der aber leider zu seinem Konflikt geworden sei und er jetzt den gesundheitlichen Schaden sein Leben lang davongetragen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2013 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zutreffend sei, dass innerhalb der zahlreichen Darstellungen des Sachverhalts durch den Kläger, die Beschuldigte und die Zeugen mehrere Ungereimtheiten bestehen würden. Wenn man etwa der Aussage von Frau M. folge und der Schlag der Beschuldigten gegen den Kläger bis in den dritten Stock deutlich hörbar gewesen sei, sei es unwahrscheinlich, dass der Schlag mit der Faust oder der Kamera geführt worden sei, da ein Schlag mit der flachen Hand sicher auch etwas entfernt noch deutlich hörbar sei, ein Schlag mit der Faust oder einem Gegenstand dagegen nicht. Teilweise würden die Zeugen auch angegeben, dass die Kamera zum Zeitpunkt des Schlages am Boden gelegen habe - auch dies spreche gegen die Darstellung, dass die Beschuldigte mit der Kamera geschlagen habe. Dagegen würden alle Aussagen darin übereinstimmen, dass die Beschuldigte den Schlag in Folge einer vorhergehenden Auseinandersetzung, deren genauer Verlauf nicht abschließend geklärt werden konnte, geführt habe. Weitgehend übereinstimmend sei geschildert worden, dass der Kläger aufgefordert worden sei, den Platz zu verlassen. Dem sei der Kläger nicht nachgekommen. Anschließend habe die Beschuldigte versucht, den Kläger zu fotografieren. Es sei zutreffend, dass der Kläger sich nicht fotografieren lassen müsse. Jedoch sei den Zeugenaussagen zu entnehmen, dass die Beschuldigte davon wohl abgesehen hätte, wenn der Kläger den Ort verlassen hätte. Im weiteren Verlauf sei die Kamera der Beschuldigten zu Boden gefallen, hier hätten die Zeugen teilweise berichtet, dass der Kläger versucht habe das Fotografieren zu unterbinden und die Kamera dabei zu Boden gefallen sei. Teilweise werde berichtet, dass der Kläger der Beschuldigten die Kamera gezielt aus der Hand geschlagen habe. Zwar rechtfertige dies keine gegen den Kläger geführte Ohrfeige - wäre dies der Fall, läge bereits kein rechtswidriger Angriff gegen den Kläger vor, jedoch müsse nach dem, was den Zeugenaussagen entnommen werden könne davon ausgegangen werden, dass es ohne das Verhalten des Klägers im Vorfeld bzw. wenn der Kläger nach Aufforderung den Platz zu verlassen dem nachgekommen wäre, zu keinem Angriff gegen diesen gekommen wäre. Dieser Beitrag und die gegen den Kläger geführte Ohrfeige seien auch gleichwertige Beiträge in dem hier zu beurteilenden Geschehen. Ein massiver Schlag, der zu einer Verletzung des Trommelfelles geführt hätte, habe weder durch die Zeugenaussagen noch durch die vorgelegten Atteste nachgewiesen werden können. Danach habe der Kläger den Angriff durch sein Verhalten mitverursacht. Leistungen nach dem OEG seien daher zu versagen.
Unter dem 23.09.2013 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Der Kläger habe gegenüber der Angreiferin geltend gemacht nicht fotografiert werden zu wollen. Es sei jedoch keine Rechtfertigung eine Person zu schlagen, weil sie sich nicht fotografieren lassen wolle. Dies stelle keinerlei Mitverschulden dar und keinerlei Konstellation, die eine Leistung nach dem OEG unbillig machen würde. Als Gemeinsamkeit und Grundessenz der zum Teil widersprüchlichen Zeugenaussagen sei festzustellen, dass es einen Disput wegen der Kamera bzw. des Fotografierens gegeben habe und es anschließend zu einem äußerst kräftig geführten Schlag der Angreiferin gekommen sei. Die Zeugin M. habe einen ganz erheblichen Schlag bis in den dritten Stock des gegenüberliegenden Hauses gehört. Dies widerspreche in keiner Weise den Darstellungen des Klägers. Zwar sei hier gemutmaßt worden, dass eventuell die Angreiferin die Kamera noch in der Hand gehalten habe, da die Auswirkungen des Schlages, nämlich der Hörverlust und der Tinnitus bei dem Kläger derart gravierend gewesen seien. Es handele sich aber nur um Mutmaßungen. Tatsächlich habe der Kläger nur den gewaltigen Einschlag gespürt. Ob dieser nun mit der flachen Hand oder Faust oder einer Kamera geführt worden sei, sei im Grunde nicht ausschlaggebend. Tatsächlich habe es vorher einen Wortwechsel gegeben. Dieser rechtfertige aber keinen Schlag und schon gar nicht eine dermaßen gravierende Körperverletzung des Klägers. Die Angreiferin habe sich angemaßt dem Kläger einen Platzverweis zu geben. Hierfür sei sie aber nicht zuständig und nicht berechtigt. Der Kläger habe sich auf öffentlichem Grund, nämlich einem Gehweg, befunden. Die Angreiferin habe ihn fotografieren wollen, was der Kläger zu Recht nicht gewollt habe. Dies habe er nicht dulden müssen. Dies könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden. Eine Person ohne deren Einwilligung zu fotografieren, stelle einen Rechtsverstoß dar. Es habe auch keine Rechtfertigung bestanden. Der Kläger habe die Kamera der Angreiferin keinesfalls bewusst aus der Hand geschlagen. Dem Kläger könne daher allenfalls der Vorwurf gemacht werden, dass er sich überhaupt in der G.-Straße vor dem Café aufgehalten habe. Da es sich hierbei jedoch um öffentlichen Grund gehandelt habe, könne ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Die Angreiferin dagegen, die bereits mehrere Rechtsstreite mit der Stadt B-Stadt wegen den Verhältnissen in der G.-Straße, sprich dem dortigen Publikumsverkehr, Sperrstunden, Ruhestörungen etc. geführt habe, habe sich aufgerufen gefühlt, hier als Ordnungshüterin aufzutreten und den Kläger anzuweisen wegzugehen. Er habe jedoch nur vor dem Café gestanden, was er gedurft habe. Der Kläger habe die Täterin zu keinem Zeitpunkt provoziert, weder durch seinen Aufenthalt auf öffentlichem Gelände, noch durch seine Abwehrreaktion, weil er nicht habe fotografiert werden wollen. Offensichtlich würden hier zulasten des Klägers Gender-Vorurteile geführt, wonach ein Mann, der von einer Frau geschädigt werde, kein Opfer sein könne. Dass das Strafverfahren eingestellt worden sei, sei lediglich dem Gendervorurteil zu verdanken. Offensichtlich gehe auch das Gericht davon aus, dass von Männern durchweg aggressives Verhalten ausgehe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Aggressor sei in diesem Fall ausschließlich die Täterin gewesen.
Mit Beschluss vom 30.11.2016 hat das Gericht aufgrund der übereinstimmenden Anträge der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schreiben vom 29.07.2020, eingegangen beim Sozialgericht Nürnberg am 31.07.2020, hat die Bevollmächtigte des Klägers den Fortgang des Verfahrens beantragt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 23.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Entschädigung nach dem OEG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat auf dem Zivilrechtsweg beim Landgericht N-Stadt-B-Stadt gegen Frau Dr. H. einen Schadenersatzanspruch geltend gemacht (Az.: xxxxxx). Das Landgericht hat dem Kläger mit Urteil vom 10.05.2019 Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 Euro sowie einen Betrag in Höhe von 1.613,99 Euro für materielle Schäden zugesprochen. Zudem hat es Frau Dr. H. verurteilt dem Kläger 75 Prozent sämtlicher materieller Schäden zu ersetzen, die ihm in Zukunft aus der Körperverletzung vom 30.07.2012 entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf soziale Leistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im Rahmen des Urteils hat das Gericht ein Mitverschulden des Klägers an dem Vorfall zu 25 Prozent berücksichtigt.
Vor dem Oberlandesgericht N-Stadt (Az.: xxxxxxxxxx) haben sich der Kläger und Frau Dr. H. vergleichsweise am 08.07.2020 dahingehend geeinigt, dass Frau Dr. H. an den Kläger zum Abschluss des Rechtsstreites einen Betrag in Höhe von 15.000,00 Euro zahlt.
Das Gericht hat weiteren Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen, welche das Tatgeschehen beobachtete haben.
Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Einvernahme durch das Gericht am 25.10.2022 angegeben, kein gewaltbereiter Mensch zu sein. Er habe um die Problematik in der G.-Straße gewusst. Es habe am Tag vor der Tat eine Eierbewerfungsschlacht auf das Haus der J.s gegeben. Solche Taten haben verhindert werden sollen. Der Stadtrat habe daher versucht, verstärkt vor Ort zu sein. Am 30.07.2012 habe der Kläger vier Jugendliche vor dem Haus der J.s gesehen, die vier Eier aus einem Behälter genommen und auf den Boden geschmissen hätten. Er sei zu den Jugendlichen hingegangen und habe gesagt: "Kommt Jungs, lasst es gut sein." Er habe den Jugendlichen in einer gegenüberliegenden Kneipe einen ausgeben wollen. Einer der Jugendlichen habe dann noch gegen die Tür des Wirtshauses der J.s geklopft. Bereits im selben Moment sei Herr J. herausgekommen und habe gesagt: "Du verpisst dich." Der Kläger habe ihn dann darauf hingewiesen, dass es sich um einen öffentlichen Platz handele und er dortbleiben werde. Herr J. habe seiner Frau zugerufen, dass sie die Bullen rufen solle. Die Ehefrau sei dann mit einem Fotoapparat herausgekommen und habe den Kläger fotografieren wollen. Der Kläger habe gesagt, dass er keine Fotos wolle und habe die Hand hochgehalten. Die Kamera sei an der Hand hängen geblieben und zu Boden gefallen. In dem Moment, in dem der Kläger der Kamera hinterher geschaut habe, habe Frau H.-J. ihm eine Ohrfeige gegeben. Der Jugendliche, der an das Milchglas der Tür geklopft habe, habe so etwas wie: "Servus" gesagt. Fast im selben Moment sei die Tür aufgegangen, der Jugendliche sei zur Seite gesprungen und Herr J. habe sich direkt den Kläger ausgesucht und sich auf ihn gestürzt. Herrn J. habe er vorher nicht persönlich gekannt. Gewalt sei bei der Familie J. an der Tagesordnung gewesen. Der Kläger habe als Herr J. auf ihn zugekommen sei, zunächst nur dagestanden. Es sei dann auch unmittelbar Herr N. von der Security gekommen, habe sich die Jacke heruntergerissen und sich mit dem Kläger prügeln wollen. Dann sei auch schon Frau Dr. H. mit ihrem Fotoapparat herausgekommen. Der Kläger habe ihr gesagt, dass er nicht fotografiert werden möchte und sein Gesicht verdeckt. Frau Dr. H. sei bis auf einen Meter an ihn herangekommen. Der Kläger habe versucht, Frau Dr. H. vom Fotografieren abzuhalten. Diese habe versucht, der Hand des Klägers auszuweichen, um ein Foto zu machen. Die Kamera sei wohl sodann an der Hand hängen geblieben und zu Boden gefallen. Der Kläger habe sie definitiv Frau Dr. H. nicht aus der Hand geschlagen. Der Kläger habe lediglich geäußert, dass er nicht fotografiert werden wolle. Weitere Äußerungen habe er nicht getätigt. Zwischen dem Kläger und Herrn N. von der Security sei es nicht zu gegenseitigen Schattenboxbewegungen gekommen. Auch sei Frau Dr. H. die ganze Zeit als Herr N. da gewesen sei, vor Ort gewesen. Nach dem Schlag habe der Kläger nichts mehr mitbekommen und wisse daher auch nicht, was dann noch gesagt worden sei. Die Situation mit den Jugendlichen vor der Gaststätte habe circa fünf bis acht Minuten gedauert. Er habe mit den Jugendlichen ein ganz normales Gespräch geführt, welches auch nicht aggressiv gewesen sei. Die Jugendlichen hätten sich über die Familie J. beschwert. Herr G. habe bei dem Schlag vor ihm gestanden habe. Der Kläger habe mit der Hand versucht dem Fotoapparat der Frau H.-J. auszuweichen. Es kann sein, dass die Kamera an Herrn K. oder an der Hand des Klägers hängen geblieben sei.
Frau Dr. H. hat im Rahmen ihrer Aussage am 12.10.2021 angegeben, dass sie den Kläger aufgrund des Vorfalles vom 30.07.2012 kenne. Es sei damals in der G.-Straße ein Weinfest gewesen. Die Zeugin habe damals ein kleines Café betrieben. Aufgrund der Sperrstunde hätten sie abends schon die Sachen draußen reingeräumt. Sie, ihr Mann, eine Angestellte und ihre Tochter hätten innen im Café gesessen. Es habe dann sowohl geklingelt als auch an die Scheibe geklopft. Man habe es zunächst ignoriert. Das Klopfen gegen die Glastür sei dann so heftig geworden, dass ihr Mann nachgeschaut habe. Ihr Mann habe die Leute aufgefordert zu gehen und sei zurück ins Café gegangen. Es habe jedoch immer wieder an die Glastür geklopft. Die Angestellte G. habe ihr Fahrrad vor dem Café abgestellt gehabt und nach Hause gewollt. Der Mann der Zeugin und die Zeugin hätten sie nach draußen begleitet. Man habe dann den Kläger gesehen, welcher die Flyer des Cafés in der Hand gehalten habe und diese auf den Boden geschmissen habe. Die Zeugin und ihr Mann hätten dann gefragt, warum er dies mache. Er habe mitgeteilt, dass die Zeugin und ihr Mann die Stadt terrorisieren würden. Hintergrund sei der Streit um die Sperrzeitverkürzung. Die Zeugin habe den Eindruck gehabt, dass der Kläger betrunken bzw. leicht angetrunken war. Er habe jedenfalls "gelallt". Der Kläger sei nicht weggegangen. Er habe gemeint, er habe das Recht vor dem Café zu bleiben. Es sei dann alles Hand in Hand ineinander übergegangen. Die jungen Leute hätten sodann etwas abseits gestanden bzw. sie sich ein Stück vom Café entfernt. Die Zeugin denke, sie hätten gemerkt, dass es "dicke Luft" gebe. Der Kläger sei jedoch dageblieben und der Aufforderung wiederholt nicht gefolgt. Der Security-Mann sei zufällig an dem Café vorbeigelaufen. Der Security-Mann sei von den anderen Wirten bezahlt worden, denn die Zeugin und ihr Mann seien vom gemeinsamen Weinfest ausgeschlossen gewesen. Der Herr von der Security habe gefragt was los sei. Es sei ihm dann erklärt worden, dass der Kläger Flyer des Cafés zerrknüllen würde und dass man ihn jedenfalls schon mehrfach zum Gehen aufgefordert hätte. Auch der Security-Mann habe ihn dann gebeten zu gehen. Der Wortwechsel zwischen ihm und dem Kläger sei immer heftiger geworden. Den genauen Inhalt der wechselseitigen Worte wisse die Zeugin nicht mehr. Es sei jedoch sinngemäß darum gegangen, dass der Kläger gehen solle. Der Kläger habe nicht aufgehört. Er sei recht stoisch gewesen. Er sei stehengeblieben und habe sich überhaupt nicht bewegt. Er habe auch weitergemacht die Flyer zu zerrknüllen. Die Flyer habe er bereits zuvor aus der Box am Haus entnommen. Und er habe auch weitergemacht sich verbal mit der Security auseinanderzusetzen. Der Mann der Zeugin habe die Zeugin daraufhin aufgefordert, einen Fotoapparat zu holen. Hintergrund dessen sei der Umstand, dass sie ihn nicht gekannt hätten. Die Polizei habe der Klägerin und ihrem Mann bei vergangenen Vorfällen geraten, bei entsprechenden Vorfällen fotografisch alles zu dokumentieren. Die Zeugin sei dann reingegangen und habe den Fotoapparat geholt. Als sie wieder rausgekommen sei, sei es in der Zwischenzeit schlimmer geworden. Beide Beteiligte hätten wechselseitige Drohgebärden im Sinne von Schattenboxen gemacht. Der Wirt der K. Herr K. sei aufgrund des Geschreis auf den Vorfall aufmerksam geworden. Er habe sich eingemischt, und gemeint, dass die Security dort nichts verloren habe. Herr K. habe sich vor den Kläger gestellt und beide hätten sich weg in Richtung der Straße bewegt. Zwischen Bürgersteig und Straße vor dem Café sei ein Bauzaun angebracht gewesen. Dieser Bauzaun sei von den anderen Wirten organisiert worden und mit einem Weinfestplakat versehen gewesen. Herr K. habe sich immer so vor den Kläger gestellt, dass die Zeugin ihn nicht habe fotografieren können. Das Ganze sei auch langsam in Richtung Straße gegangen. Soweit die Zeugin sich erinnere seien sie dann auf der Höhe der Einfahrt auf dem Bürgersteig gewesen. Es sei so gewesen, dass die Zeugin ausreichend Abstand zum Kläger gehabt habe. Dies auch deshalb, weil sie ihn als Person auf dem Foto hätte haben wollen. Der Kläger sei dann wieder auf sie zugekommen und habe nach ihr geschlagen. Dabei sei ihr die Kamera aus der Hand gefallen. Die Zeugin habe aufgrund der vorherigen eskalierenden Situation gedacht, dass es jetzt Prügel gebe. Sie habe sich bedroht gefühlt. Sie habe nicht nachgedacht und sich mit der Hand im Affekt gewehrt. Sie habe den Kläger an der linken unteren Wange getroffen. Es habe einen heftigen Klatsch gegeben. Die Zeugin habe die Kamera mit beiden Händen auf ihrer Gesichtshöhe in der Hand gehabt. Es sei dann in Sekundenschnelle gegangen. Der Kläger sei irgendwie hinter dem Herrn K. hervorgekommen, und habe sie am Arm getroffen, sodass ihr die Kamera aus der Hand gefallen sei. Die Zeugin habe es nicht als Provokation betrachtet, wenn sich jemand nach der Sperrstunde vor dem Café aufgehalten habe. Wenn sich aber Menschen grölend davor aufhalten und an die Scheiben klopfen würden, dann sei dies für sie Provokation. Der Aufenthalt vor der Freischankfläche sei auch nicht problematisch, wenn sich die Person entsprechend benehme. Der Kläger habe alle Flyer aus der Box herausgenommen. Wie viele es genau gewesen seien, wisse sie nicht mehr. Sie habe gesehen, wie der Kläger die Flyer in der Hand hatte und die Box leer gewesen sei. Es gebe zwei Boxen. Beide seien leer gewesen. Als sie und ihr Mann rausgekommen seien, hätten schon Flyer auf dem Boden gelegen. Der Kläger habe während des Vorfalles weiter Flyer zerknüllt. Sie habe sich dadurch nicht provoziert gefühlt. Sie habe es kindisch gefunden. Trotzdem habe sie den Kläger natürlich aufgefordert, er möge dies lassen. Ihr Mann habe gesehen, dass es der Kläger gewesen sei, welcher an die Tür geklopft habe. Die Zeugin habe das Verhalten des Klägers nicht bestrafen wollen. Der Vorfall mit dem Klopfen habe gefühlt ca. 10 Minuten gedauert und draußen habe es maximal 10 Minuten gedauert. Der Kläger habe sie auch direkt am Arm getroffen, so dass die Kamera heruntergefallen sei. Deshalb sei die Zeugin auch so erschrocken und habe gedacht, jetzt komme die Schlägerei. Die Zeugin sei zunächst, als das mit den Flyern passiert sei, ruhig gewesen. Erst als die Streitereien mit der Security gewesen seien, sei sie zunehmend aufgeregt geworden. Sie habe sich im Nachhinein selbst gewundert und gedacht "wow" sie sei aber mutig gewesen, weil sie dachte, sie könne sich bei dem Angriff verteidigen. Sie habe wahrgenommen, dass der Kläger gesagt habe, er wolle nicht fotografiert werden. Die Zeugin habe ihn auch deshalb fotografieren wollen, weil er vorher gegen die Tür geschlagen habe. Es hätte ihr auch hypothetisch ein Schaden entstehen können und sie habe den Kläger nicht gekannt.
Der Zeuge J., Ehemann von Frau Dr. H., hat in seiner Aussage am 12.10.2021 angegeben, dass er den Kläger aufgrund des Vorfalles im Juli 2012 kenne. Er und seine Ehefrau hätten damals ein Café gehabt und es sei schon Ladenschluss gewesen. Der Kläger habe mit einigen Mädchen auf der Freischankfläche gestanden. Der Zeuge habe den Eindruck gehabt, dass der Kläger leicht betrunken gewesen sei. Er habe laut gegrölt. Da er und seine Ehefrau im Café gewesen seien, habe er nicht verstanden, was genau. Der Kläger habe mehrfach mit der Faust gegen die Scheibe gehauen und habe auch mit dem Fuß dagegengetreten. Es seien drei Türfensterelemente die bis zum Boden reichen würden. Die Angestellte G. habe dann nach Hause gewollt. Der Zeuge habe sie nicht alleine nach draußen gehen lassen, da die Situation draußen zu wuselig bzw. aggressiv, aufgrund der Attacken gegen das Fenster, gewesen sei. Er sei mit Frau G. nach draußen gegangen und habe in der Folge den Kläger aufgefordert die Freischankfläche zu verlassen. Dieser habe ihn angebrüllt, der Zeuge solle weggehen. Der Kläger habe ihm auch Schläge angedroht. sei in der Zwischenzeit nach Hause gefahren. In der Folge sei dann ein Security-Mann gekommen. Dieser habe den Kläger auch aufgefordert die Freischankfläche zu verlassen. Der Kläger habe dem Security-Mitarbeiter ebenfalls Schläge angedroht und ihn beschimpft. Den genauen Wortlaut wisse ich nicht mehr. Es sei auf jeden Fall ein Gebrüll gewesen. Es sei dann zwischen den beiden eskaliert. Es sei so weit gegangen, dass zunächst der Kläger seine Jacke ausgezogen habe. Der Security-Mann habe dann auch seine Jacke ausgezogen und es sei fast zu einer Schlägere zwischen den beiden gekommen. Aufgrund der Lautstärke seien dann andere Wirte z.B. der Herr K. und Herr F. hinzugekommen. Ob der Sohn des Herrn K. zu diesem Zeitpunkt schon dabei gewesen sei, wisse der Zeuge nicht mehr. Die Mädchen, mit denen der Kläger unterwegs gewesen sei, seien dann verschwunden. Der Zeuge habe zu seiner Frau gesagt, dass sie eine Kamera holen solle; dies zu Dokumentationszwecken aufgrund von Vorfällen in der Vergangenheit. Seine Frau habe die Kamera geholt und den Kläger fotografieren wollen. Herr K. habe sich vor den Kläger gestellt. Der Kläger sei dann vorgegangen, d.h. er sei einen Schritt an Herrn K. vorbeigegangen und habe seiner Frau die Kamera aus der Hand geschlagen. Ob er genau die Kamera getroffen habe oder die Hand könne der Zeuge nicht mehr sagen. Seine Frau habe im Affekt reagiert und den Kläger sodann auf die Wange geschlagen. Herr K. habe zu seiner Frau gesagt, dass sie den Kläger nicht fotografieren dürfe. Seine Frau habe hierauf nicht reagiert. Sie habe die Kamera mit einer Hand auf Bauchhöhe in der Hand gehabt. Die Absicht sei auf jeden Fall gewesen, die Situation zu fotografieren. Seine Frau habe nach dem Gefühl des Zeugen ca. einen Meter Abstand zum Kläger gehabt. Der Zeuge sei sich nicht sicher, ob der Abstand zum Fotografieren ausgereicht hätte. Er wisse nicht mehr, ob der Kläger seine Frau aufgefordert habe, das fotografieren zu unterlassen. Die Situation innen habe gefühlt ca. 10 bis 15 Minuten gedauert, außen mindestens 15 Minuten. Seine Frau habe ja auch im Haus nach oben laufen und die Kamera holen müssen. Er könne heute nicht mehr genau sagen, ob der Kläger seiner Frau auf den Arm geschlagen oder ob er die Kamera direkt getroffen habe. Der Zeuge habe es nicht mehr bildlich im Kopf.
Der Zeuge K., Sohn eines Wirtes in der G.-Straße, hat im Rahmen seiner Aussage am 12.10.2021 angegeben, dass es damals eine Menschenansammlung vor dem Café der Frau Dr. H. gegeben habe. Frau Dr. H., der Kläger, der Zeuge J. und sein Vater seien ebenfalls dabei gewesen. Der Zeuge habe rechts vor dem Anwesen gestanden. Es habe eine Rangelei zwischen Frau Dr. H. und dem Kläger gegeben. Sein Vater habe sich dazwischen gestellt. Es sei um Fotos gegangen. Der Zeuge wisse nicht mehr, ob es einen Schlag gegen den Kläger gegeben habe. Er wisse auch nicht, ob der Kläger Flyer zerrknüllt habe oder, ob es zwischen dem Kläger und dem Ehemann von Frau Dr. H. eine Auseinandersetzung gegeben habe. Der Zeuge könne sich erinnern, dass die Kamera zu Boden gefallen sei. Wie wisse er nicht mehr. Frau Dr. H. habe gesagt, dass jetzt die Kamera kaputt sei. Es habe im Vorfeld in der Nachbarschaft gerichtliche Streitigkeiten und auch Anzeigen bei der Polizei gegeben. Die Polizei sei auch täglich angerufen worden von Herrn J.. Die Situation sei damals sehr angespannt gewesen und auch das Verhältnis zwischen den Eheleuten J. und den anderen Wirten. Der Zeuge habe immer die Freischankfläche der Familie J. gemieden. Er wisse nicht, ob der generelle Aufenthalt auf der Freischankfläche von beiden als Provokation aufgefasst wurde, vermutlich aber schon.
Der Zeuge K., Wirt in der G.-Straße hat im Rahmen seiner Aussage am 12.10.2021 angegeben, dass er den Kläger aus seiner Zeit als Gastwirt kenne. Er habe an dem 30.07.2012 vor seiner einer Kneipe gestanden und Geschrei auf der Freischankfläche vor dem Haus der Familie J. gehört. Er habe sich dann genähert, um zu sehen was los sei. Es hätten einige Menschen vor dem Haus gestanden. Der Zeuge meine sich zu erinnern, dass die beiden J.s im ersten Stock gewesen seien und fotografiert hätten. Er habe ca. fünf Meter von dem Haus weg gestanden. Die "J.s" seien dann unten aus der Haustür rausgekommen und zu den Leuten, unter anderem dem Kläger, hingerannt, die vor dem Schaufenster gestanden hätten. Frau Dr. H. habe eine Kamera in der Hand gehabt. Sie hätten sich wohl gestört gefühlt und Fotos machen wollen. Der Kläger sei zurückgewichen von der Frau Dr. H. und habe sich hinter den Zeugen gestellt. Frau Dr. H. habe versucht den Kläger sodann zu fotografieren. Sie habe die Kamera auf Schulterhöhe gehabt und habe versucht, den Kläger über die Schulter des Zeugen hinweg zu fotografieren. Der Kläger habe mit der Hand die Kamera abgewehrt. Die Kamera sei in der Folge zu Boden gefallen. Frau Dr. H. habe sinngemäß etwas dahingehend gesagt, dass die Kamera jetzt kaputt sei, habe sie sodann aufgehoben und dem Kläger eine "gescheuert". Der Kläger habe definitiv keine Ausweichbewegung nach vorne gemacht. Er habe ganz neutral hinter dem Zeugen gestanden. Er habe auch nicht versucht, sich von ihm zu lösen um auf Frau Dr. H. zuzugehen. Der Kläger habe nur mit der Hand die Kamera abgewehrt. Einen Schlag habe der Zeuge nicht gesehen. Der Zeuge habe nichts beobachtet, was auf eine Auseinandersetzung mit dem Kläger und dem Security-Mann hinweisen könnte. Die Aggression sei seiner Erinnerung nach von Frau Dr. H. ausgegangen. Er wisse nicht, ob der Kläger Flyer in der Hand gehabt habe, oder ob solche auf dem Boden gelegen hätten. Frau Dr. H. habe die Kamera zunächst mit der rechten Hand aufgehoben, dann geäußert, dass die Kamera kaputt sei und dann mit der rechten Hand dem Kläger eine "gescheuert". Der Zeuge wisse nicht, ob sie in der Zwischenzeit die Kamera wieder abgesetzt oder diese in die linke Hand genommen habe. Es sei alles sehr schnell gegangen. Die Hand des Klägers sei nur ein Stück über die Schulter des Zeugen gekommen, sodass er noch im Gesichtsfeld habe sehen können, dass der Kläger lediglich die Kamera habe abwehren bzw. das Objektiv abdecken wollen. Der Zeuge habe auch gehört, dass der Kläger gegenüber von Frau Dr. H. geäußert habe, nicht fotografiert werden zu wollen. Er habe dies auch mehrfach geäußert. Der Kläger habe Frau Dr. H. nicht geschlagen. Er habe nur die Kamera berührt. Als Schlag sei dies nicht zu bezeichnen. Es sei eine reine Abwehrbewegung gewesen.
Die Zeugin M., Anwohnerin in der G.-Straße, hat im Rahmen ihrer Aussage am 12.10.2021, angegeben, dass sie damals das Fenster schließen habe schließen wollen, weil sie gelüftet habe. Das Haus befinde sich gegenüber dem Café der Frau Dr. H.. Sie habe mitbekommen, dass es einen Tumult gegeben habe. Frau Dr. H. habe den Kläger fotografieren wollen. Dieser habe die Kamera abgewehrt. Die Kamera sei zu Boden gefallen. Frau H.-J. habe den Kläger daraufhin geohrfeigt. Die Zeugin könne sich nicht daran erinnern, dass der Kläger versucht habe Frau Dr. H. zu schlagen. Es sei bei ihr wie eine Abwehrhaltung angekommen. Die Zeugin habe auch von ihrem Fenster aus gehört, dass der Kläger geäußert habe, nicht fotografiert werden zu wollen. Die Zeugin habe nichts zwischen dem Kläger und dem Security-Mitarbeiter beobachtet. Sie wisse nicht, ob der Kläger Flyer in der Hand gehabt habe. Aufgrund der Entfernung wisse sie auch nicht, ob welche am Boden gelegen hätten. Zu einem Gegröle im Vorfeld könne sie nichts sagen.
Der Zeuge N., Mitarbeiter einer Security-Firma, hat im Rahmen seiner Aussage am 12.10.2021 angegeben, dass er als Security-Mitarbeiter beim Weinfest gearbeitet habe und Streife gegangen sei. Ihm sei ein Mann aufgefallen, der Prospekte zu Boden geworfen habe. Ob er gegen eine Tür gehämmert habe, wisse der Zeuge nicht mehr. Flyer hätten auch am Boden gelegen. Der Zeuge habe den Kläger gebeten, damit aufzuhören, d.h. die Flyer auf den Boden zu werfen. Der Kläger sei der Meinung des Zeugen nach aggressiv gewesen, weil er einfach "keine Ruhe gegeben" habe. Er wisse nicht mehr, ob er ihn aufgefordert habe den Platz zu verlassen. Er wisse jetzt nicht mehr, ob damals etwas mit einer Kamera gewesen sei. Er wisse nichts mehr über einen Schlag von Seiten der Frau Dr. H..
Der Zeuge O., Anwohner der G.-Straße, hat im Rahmen seiner Aussage am 12.10.2021, angegeben, dass der Kläger sich damals vor dem Haus der Frau Dr. H. aufgeführt habe. Seinem Eindruck nach sei der Kläger betrunken gewesen und habe herumgebrüllt. An etwaige Flyer könne sich der Zeuge mich nicht erinnern. Er habe schräg gegenüber gelebt und am Fenster eine geraucht. Er sei neugierig gewesen und habe das ganze Geschehen beobachtet. Es sei recht laut gewesen, bevor Frau Dr. H. gekommen sei. Von einem Security-Mann wisse der Zeuge nichts mehr. Frau Dr. H. sei herausgekommen und habe den Kläger fotografieren wollen. Der Zeuge vermute zu Beweiszwecken aufgrund der ständigen bekannten Auseinandersetzungen. Der Kläger sei ca. 2 Meter weg von Frau Dr. H. gewesen und habe sich dann auf diese zu bewegt. Der Kläger sei auf Frau Dr. H. zugegangen und habe ihr die Kamera aus der Hand "geknallt". Der Fotoapparat sei zu Boden gegangen. Frau Dr. H. habe dem Kläger dann umgehend eine "geknallt". Der Kläger habe "um eine Schelle gebettelt". Der Kläger habe vorher ein wildes Geschrei gemacht. Der Kläger habe auch sinngemäß gerufen: "Schmeißt mich doch raus!". Der Zeuge wisse sicher, dass keine weitere Person unmittelbarer am Tatgeschehen d.h. beim Schlag vor Ort gewesen sei. Der Schlag des Klägers sei mehr gegen die Kamera gegangen. Er habe das Fotografieren verhindern wollen, indem er die Kamera zu Boden geführt habe. Die Situation habe sich hochgeschaukelt. Der Kläger habe nicht fotografiert werden wollen, so dass es dann zu dem Schlag gegen den Fotoapparat gekommen sei. Der Zeuge meine nicht, dass Frau Dr. H. die Kamera aufgehoben habe. Er glaube Herr K. Senior sei hinzugekommen als der Kläger bereits am Boden gelegen habe.
Der Zeuge E., Wirt in der G.-Straße, hat im Rahmen seiner Aussage am 25.10.2022 angegeben, dass am 30.07.2012 das Weinfest stattgefunden habe. Es sei eine volle Veranstaltung gewesen. Der Zeuge sei zu dem Zeitpunkt Pächter des Lokals "Z." gewesen. Er habe bereits im engeren Visier der Familie J. gestanden. Man habe daher unmittelbar um 23:00 Uhr mit dem Aufräumen angefangen, da die Familie J. sonst bereits wieder Fotos gemacht hätte. Er habe dann einen lauten Klatsch gehört. Das müsste so gegen 23:00 Uhr, vielleicht etwas später, gewesen sein. Visuell gesehen habe er nichts. Der Zeuge selbst sei 2014 durch Herrn J. geschlagen worden.
Die Zeugin Dr. G. hat im Rahmen ihrer Aussage am 25.10.2022 angegeben, sie das Café zu gemacht habe. Sie sei bereits am Gehen gewesen. Sie habe dann noch mit Frau Dr. H. vor dem Café gestanden und sich unterhalten. Herr J. habe ebenfalls vor dem Café gestanden und sich mit dem Kläger unterhalten. Sie glaube, dass es darum gegangen sei, dass der Kläger habe gehen sollen. Der Kläger habe Flyer in der Hand gehabt und es hätten auch Flyer auf dem Boden gelegen. Sie sei daher davon ausgegangen, dass der Kläger die Flyer auf den Boden geschmissen habe. Der Ton zwischen dem Kläger und Herrn J. sei auf beiden Seiten nicht sehr freundlich gewesen. Die Zeugin und die Familie J. hätten nach Feierabend noch im Café gesessen. Als die Zeugin dann habe gehen wollen, habe Frau Dr. H. sie herausgebracht. Als sie noch drin gewesen seien, habe jemand gegen das Fenster geklopft. Wie es jedoch zu dem Gespräch zwischen Herrn J. und dem Kläger gekommen sei, daran könne sich die Zeugin nicht mehr erinnern. Vom weiteren Geschehen habe sie nichts mehr mitbekommen. Sie habe sich von Frau Dr. H. verabschiedet und sei danach weggefahren. Sie glaube, dass da noch ein Sicherheitsdienst gewesen sei, der versucht habe zu schlichten. Einer von den Nachbarn habe gerufen, dass sich der Sicherheitsdienst da nicht einmischen solle. Jugendliche vor Ort habe sie nicht wahrgenommen.
Der Zeuge F., Wirt in der G.-Straße, hat im Rahmen seiner Aussage am 25.10.2022 angegeben, dass es ein Gerangel gegeben habe und dass Frau Dr. H. dem Kläger eine "geschossen" habe. Was genau während des Gerangels passiert sei, daran könne sich der Zeuge nicht mehr erinnern. Er habe damals den Laden gegenüber der J.s gehabt. Er habe das Geschrei gehört und sei nachsehen gegangen. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wer da geschrien habe und was gesagt worden sei. Die Ohrfeige habe er gesehen. Grund dafür sei etwas mit einem Fotoapparat und der Frage mit dem öffentlichen Grund gewesen. Der Fotoapparat sei runtergefallen. Er wisse jedoch nicht mehr wie es dazu gekommen sei.
Die Zeugin H., Tochter von Frau H.-J., hat im Rahmen ihrer Aussage am 25.10.2022 angegeben, dass sie im Café ihrer Mutter geholfen habe. Nach Feierabend sei der Laden geschlossen worden und man sei im Café noch zusammen gewesen. Draußen sei laut gegen die Glastür gehämmert worden. Das sei ein paar Mal so gewesen. Die Zeugin sei dann mit ihrem Stiefvater, Herr J., an die Tür gegangen, um nachzusehen was dort los sei. Sie habe dort den Kläger gesehen. Herr J. habe dann den Kläger gefragt, was los sei. Der Kläger habe nur mehrfach: "was, was" gesagt. Herr J. habe den Kläger dann gebeten, es zu lassen und zu gehen. Der Kläger habe weiter gegen die Tür gehämmert. Die Zeugin und ihr Freund seien sodann durch einen Seitenausgang gegangen. Als sie gegangen seien, hätten sie den Kläger noch mit einer Gruppe Frauen stehen sehen. Vom weiteren Geschehen habe sie nichts mitbekommen. Wer an die Tür geklopft habe, habe sie von innen nicht sehen können. Nachdem jedoch Herr J. die Tür aufgemacht habe, habe sie den Kläger dort stehen sehen. Weitere Personen hätten dort nicht gestanden.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie der weiteren beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Klagegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 23.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2013, mit welchem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem OEG versagt hat.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Das Begehren des Klägers richtet sich nach § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit den §§ 1, 30, 31 und 60 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Wer im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG). Beschädigte erhalten als Versorgungsleistung u. a. nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BVG eine Beschädigtenrente. Hierzu zählt auch die monatliche Grundrente, deren Höhe abhängig vom GdS ist und die ab einem GdS von 30 geleistet wird (§ 31 Abs. 1 BVG). Der GdS ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BVG). Der GdS ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu 5 Grad geringerer GdS wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BVG). Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten (§ 30 Abs. 1 Satz 3 BVG).
Bei der Auslegung des Rechtsbegriffes "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ist entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abzustellen (BSG, Urteil vom 07.04.2011, Az.: B 9 VG 2/10 R). Leitlinie ist insoweit der sich aus dem Sinn und Zweck des OEG ergebende Gedanke des Opferschutzes. Das Vorliegen eines tätlichen Angriffes ist nach einem objektiven, vernünftigen Dritten zu beurteilen; insbesondere sozial angemessenes Verhalten scheidet aus. Als tätlicher Angriff ist grundsätzlich eine in feindseliger oder rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen, wobei die Angriffshandlung in aller Regel den Tatbestand einer - jedenfalls versuchten - vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt (BSG, Urteil vom 29.04.2010, Az.: B 9 VG 1/09 R). Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff i.S.d. § 240 Strafgesetzbuch (StGB) zeichnet sich der tätliche Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG durch eine körperliche Gewaltanwendung (Tätlichkeit) gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein (BSG, Urteil vom 07.04.2011, Az.: B 9 VG 2/10 R). Ein solcher Angriff setzt eine unmittelbar auf den Körper einer anderen Person zielende, gewaltsame physische Einwirkung voraus; die bloße Drohung mit einer wenn auch erheblichen Gewaltanwendung oder Schädigung reicht hierfür demgegenüber nicht aus (BSG, Urteil vom 16.12.2014, Az.: B 9 V 1/13 R).
Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennen das soziale Entschädigungsrecht und damit auch das OEG drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. Für die Kausalität selbst genügt gemäß § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit. Nach Maßgabe des § 15 Satz 1 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist, sind bei der Entscheidung die Angaben der Antragstellenden, die sich auf die mit der Schädigung, also insbesondere auch mit dem tätlichen Angriff im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.
Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel mit anderen Worten bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (BSG, Urteil vom 24.11.2010, Az.: B 11 AL 35/09 R). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen.
Der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG ist dann gegeben, wenn nach der geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (BSG, Beschluss vom 08.08.2001, Az.: B 9 V 23/01 B). Diese Definition ist der Fragestellung nach dem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang (BSG, Urteil vom 16.12.2014, Az.: B 9 V 6/13 R) angepasst, die nur entweder mit ja oder mit nein beantwortet werden kann. Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden. Für die Wahrscheinlichkeit ist ein "deutliches" Übergewicht für eine der Möglichkeiten erforderlich. Sie entfällt, wenn eine andere Möglichkeit ebenfalls ernstlich in Betracht kommt.
Bei dem Glaubhafterscheinen i.S.d. § 15 Satz 1 KOVVfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, also der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (BSG, Beschluss vom 08.08.2001, Az.: B 9 V 23/01 B). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, also es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses, aber kein deutliches Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Tatsachengericht ist allerdings mit Blick auf die Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) im Einzelfall grundsätzlich darin nicht eingeengt, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (BSG, Beschluss vom 08.08.2001, Az.: B 9 V 23/01 B). Diese Grundsätze haben ihren Niederschlag den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (BSG, Urteil vom 16.12.2014, Az.: B 9 V 6/13 R).
Gemessen an diesen Vorgaben hat der Beklagte zu Recht das Vorliegen einer gegen den Kläger gerichteten Gewalttat bejaht. Der erforderliche Nachweis eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs ist erbracht.
Der Kläger ist am 30.07.2012 durch Frau Dr. H. kräftig ins Gesicht geschlagen worden. Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Trotz z.T. widersprüchlicher Zeugenangaben, haben nahezu alle Zeugen bestätigt, dass Frau Dr. H. den Kläger ins Gesicht geschlagen habe und mit dem Schlag ein lautes Klatschen einhergegangen ist.
Der Anspruch auf Beschädigtenversorgung wegen des Vorfalls vom 30.07.2012 ist jedoch gemäß § 2 Abs. 1 OEG ausgeschlossen.
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 OEG sind Leistungen zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung entweder selbst verursacht hat (1. Alternative) oder wenn es aus sonstigen, insbesondere aus in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren (2. Alternative). Als Sonderfall der Unbilligkeit (2. Alternative) ist die 1. Alternative der Vorschrift - Mitverursachung - stets zuerst zu prüfen (BSG, Urteil vom 18.04.2001, Az.: B 9 VG 3/00 R).
Eine Mitverursachung in diesem Sinne kann nur angenommen werden, wenn das Verhalten des Opfers nach der auch im Opferentschädigungsrecht anwendbaren versorgungsrechtlichen Kausalitätsnorm nicht nur einen nicht hinweg zu denkenden Teil der Ursachenkette, sondern eine wesentliche Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers darstellt (BSG, Urteil vom 21.10.1998, Az.: B 9 VG 6/97 R). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der entschädigungsrechtliche Kausalitätsmaßstab nicht mit dem der gesetzlichen Unfallversicherung identisch ist. Während dort nur ein gegenüber den betrieblichen Gefahren deutlich überwiegendes selbstgeschaffenes Risiko den Versicherungsschutz ausschließt, führt auf dem Gebiet des OEG bereits eine etwa gleichwertige Mitverursachung zur Versagung der Entschädigung (BSG, Urteil vom 06.12.1989, Az.: 9 RVg 2/89).
Ein Leistungsausschluss ist unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung vor allem dann gerechtfertigt, wenn das Opfer in der konkreten Situation in ähnlich schwerer Weise wie der Täter gegen die Rechtsordnung verstoßen hat (BSG, Urteil vom 25.03.1999, AZ.: B 9 VG 1/98 R). Sie kann aber auch dann vorliegen, wenn das Opfer zwar keinen Straftatbestand erfüllt hat, sich aber leichtfertig durch eine unmittelbare, mit dem eigentlichen Tatgeschehen insbesondere zeitlich eng zusammenhängende Förderung der Tat, z.B. eine Provokation des Täters, der Gefahr einer Gewalttat ausgesetzt und dadurch selbst gefährdet hat. Gleiches gilt, wenn sich das Opfer einer konkret erkannten Gefahr leichtfertig nicht entzogen hat, obwohl es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre (BSG, Urteil vom 18.10.1995, Az.: 9 RVg 5/95).
Ein Hauptzweck des § 2 Abs. 1 Alternative 1 OEG ist es gerade, diejenigen von der Versorgung auszuschließen, die sich selbst bewusst oder leichtfertig in hohem Maße gefährden und dadurch einen Schaden erleiden. Wer bewusst oder leichtfertig ein hohes Risiko eingeht, hat die Folgen selbst zu tragen; das Opferentschädigungsrecht schützt ihn dann nicht. Das BSG hat im Opferentschädigungsrecht die bewusste oder leichtfertige Selbstgefährdung in Fällen einer hohen Gefahr immer als Leistungsausschlussgrund beurteilt. Die bewusste Selbstgefährdung hat das BSG nur dann nicht dem Opfer angelastet, wenn für sie ein beachtlicher Grund vorlag, so dass die Selbstgefährdung nicht missbilligt werden konnte. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich das Opfer nach der besonderen Fallgestaltung für andere eingesetzt hat (BSG, Urteil vom 18.10.1995, Az.: 9 RVg 5/95). Eine leichtfertige Selbstgefährdung in diesem Sinne setzt nach der Rechtsprechung des BSG einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit voraus, der etwa der groben Fahrlässigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechtes entspricht (BSG, Urteil vom 18.04.2001, Az.: B 9 VG 3/00). Es gilt jedoch im Gegensatz zum bürgerlichen Recht nicht der objektive Sorgfaltsmaßstab des § 267 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern ein individueller Maßstab, der auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers abstellt. Voraussetzung ist, dass das Opfer in hohem Maße vernunftswidrig gehandelt und es in grobfährlässiger Weise unterlassen hat, einer höchstwahrscheinlich zu erwartenden Gefahr auszuweichen (BSG, Urteil vom 21.10.1998, Az.: B 9 VG 4/97). Zu prüfen ist danach, ob sich das Opfer auch hätte anders verhalten können oder müssen und ob es sich der erkannten oder grob fahrlässig nicht erkannten Gefahr nicht entzogen hat, obwohl dies ihm zumutbar gewesen wäre. Dafür ist die gesamte tatnahe Situation, wie sie sich nach natürlicher Betrachtungsweise darstellt, zu würdigen (BSG, Urteil vom 18.04.2001, Az.: B 9 VG 3/00).
Ein annähernd gleichwertiger Verursachungsbeitrag des Opfers ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Straftat von der Rechtsordnung stärker missbilligt wird, als eine Selbstgefährdung des Opfers dieser Straftat (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2014, Az.: L 6 VG 4545/13).
Nach diesen Maßstäben ergibt sich hinsichtlich des Ereignisses vom 30.07.2012, dass der Kläger durch sein Verhalten zumindest eine etwa gleichwertige Mitverursachung an dem erfolgten Schlag gesetzt hat. Zudem hat er sich zumindest leichtfertig in hohem Maße gefährdet und dadurch einen Schaden erlitten.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger sich bewusst vor dem Café der Familie J. aufgehalten hat und sich auch über die angespannte Situation vor Ort, durch zahlreiche Auseinandersetzungen der Familie J. mit Anwohnern und anderen Wirten in der G.-Straße, im Klaren war. Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner Klagebegründung angegeben, dass er lediglich zufällig vor dem Café der Familie J. angekommen sei und vollkommen unvorbereitet in eine konfrontative Situation geraten sei. Wenn er sich der Situation bewusst gewesen wäre, hätte er den Platz verlassen. Dem widerspricht er jedoch in seiner persönlichen Einvernahme durch das Gericht am 25.10.2022 und seinen Angaben gegenüber der Polizei und im Rahmen des Zivilgerichtsprozesses. Dort hat er angegeben, dass er durch seine Arbeit als Stadtrat um die Auseinandersetzungen gewusst habe. Der Kläger hat angegeben, dass ihm auch eine Gewaltbereitschaft der Familie bekannt gewesen sei. Am Vortag der Tat habe es eine Eierbewerfungsschlacht gegeben. Der Stadtrat habe beschlossen verstärkt vor Ort zu sein, um hier entgegenzuwirken. In dieser Funktion ist er am 30.07.2012 zum Café der Familie J. gegangen. Ihm war zur Überzeugung der Kammer an dem 30.07.2012 bewusst, dass die Situation in der G.-Straße konfliktbehaftet ist und die Stimmung vor Ort sehr aufgeladen.
Der Kläger hat Frau Dr. H. auch durch sein Verhalten zu dem Schlag provoziert. Der Kläger ist gegenüber der Familie J./H. aggressiv aufgetreten. Er hat Flyer aus den Boxen vor dem Café entnommen und diese zu Boden geworfen. Zudem hat er gegen die Scheiben des Ladenlokals geschlagen. Dies ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen N., der Zeugin G., der Zeugin H. und des Zeugen J. sowie aus den Angaben von Frau H. Die Zeugen N. und G. haben als neutrale Zeugen geschildert, dass der Kläger Flyer des Cafés in der Hand gehalten hat und sich zudem Flyer auf dem Boden befunden haben. Insbesondere der Zeuge N. hat auch angegeben, dass er gesehen hat, dass der Kläger Flyer zu Boden geworfen hat. Zudem hat der Kläger Frau Dr. H. durch seine Aussage, dass es sich um eine öffentliche Fläche handele und er sich dort aufhalten dürfe weiter provoziert. Der Kläger, welchem die Situation in der G.-Straße bekannt gewesen ist, hätte durch ein Entfernen vom Ort weiteres verhindern können. Zudem hat er angegeben, dass er vor dem Laden befindliche Jugendliche habe überreden wollen, dass man sich von dem Platz vor dem Café entferne. Umso widersprüchlicher erscheint seine Aussage gegenüber der Familie J., dass es sich um einen öffentlichen Platz handele und er sich dort aufhalten dürfe. Gerade auch vor seinem Hintergrund als Antiaggressionstrainer, zu welchem er nach eigenen Angaben eine Ausbildung hat, und dem Bewusstsein um die vorgebliche Gewaltbereitschaft der Familie J. hätte dem Kläger bewusst sein müssen, dass sein Verhalten als provozierend angenommen werden kann. Mehrere Zeugen haben dabei das aggressive Auftreten des Klägers bestätigt. Der neutrale Zeuge N. hat angegeben, dass es bereits mit ihm fast zu einer Schlägerei gekommen ist. Auch die im Nachgang eintreffenden Polizeibeamten haben eine aggressive Grundhaltung des Klägers protokolliert.
Es steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass es zumindest durch den Kläger verursacht wurde, dass Frau Dr. H. die Kamera aus der Hand gefallen ist. Der Kläger mag zur Abwehr von Fotografien berechtigt gewesen sein. Vor dem Hintergrund des Gesamtgeschehens, insbesondere der emotional aufgeladenen Stimmung zwischen den Beteiligten, und der unmittelbaren Reaktion der Frau Dr. H., ist jedoch auch hierin ein tatförderliches Verhalten zu erkennen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.