Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juni 2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I
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Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung des zugunsten der Klägerin festgestellten Grads der Behinderung (GdB) von 50 auf 20.
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Der Beklagte stellte bei der Klägerin wegen einer Gewebeneubildung der linken Brustdrüse für die Zeit der Heilungsbewährung von zwei Jahren einen GdB von 50 fest (Bescheid vom 20.4.2015). Einen späteren, auf eine höhere Festsetzung des GdB und Feststellung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "G" gerichteten Antrag lehnte er ab (Bescheid vom 2.6.2016). Nach Ablauf der Heilungsbewährung zog er ärztliche Befunde bei und hob den Bescheid vom 20.4.2015 nach Anhörung der Klägerin auf, weil ein GdB von wenigstens 20 nicht mehr erreicht werde. Diese Entscheidung sollte mit der Bekanntgabe des Bescheids wirksam werden (Bescheid vom 8.9.2017). Auf den Widerspruch der Klägerin und nach weiteren Ermittlungen stellte der Beklagte den GdB nunmehr mit Wirkung ab dem 8.9.2017 mit 20 fest und hob den Bescheid vom 8.9.2017 insoweit auf (Widerspruchsbescheid vom 1.10.2018).
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Vor dem SG hat die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom 8.9.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.10.2018 beantragt. Das SG hat diese Bescheide ohne Prüfung der gesundheitlichen Verhältnisse der Klägerin aufgehoben, weil es der Beklagte versäumt habe, im Rahmen seiner Herabsetzungsentscheidung den Bescheid vom 2.6.2016 aufzuheben, mit dem nochmals ein GdB von 50 festgestellt worden sei (Urteil vom 12.11.2019). Die Berufung des Beklagten hat das LSG zurückgewiesen. Zwar habe der Beklagte den Bescheid vom 2.6.2016 nicht aufheben müssen, weil dieser keine eigenständige Feststellung über das Vorliegen eines GdB von 50 enthalten habe. Jedoch sei durch den Widerspruchsbescheid die Aufhebung des Bescheids vom 20.4.2015 bereits ab dem 8.9.2017 und damit in unzulässiger Weise für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum verfügt worden. Dies führe zur Aufhebung der Absenkungsentscheidung in Gänze, weil diese in zeitlicher Hinsicht nicht teilbar sei und daher auch für nachfolgende Zeiträume nicht aufrechterhalten werden könne (Urteil vom 16.6.2020).
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Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X. Das LSG gehe zwar zutreffend davon aus, dass der GdB rechtswidrig für einen Zeitraum vor der Bekanntgabe des Bescheids vom 8.9.2017 herabgesetzt worden sei. Jedoch sei die Herabsetzung mit Wirkung für die Zukunft, also ab der Bekanntgabe dieses Bescheids, aufrechtzuerhalten gewesen. Der Aufhebungsbescheid als solches sei kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, hebe aber einen solchen auf und erhalte dadurch in seiner Regelungswirkung eine zeitliche Komponente. Es könne daher zwischen der Rechtmäßigkeit einer Aufhebung für die Vergangenheit und der einer Aufhebung für die Zukunft unterschieden werden. Insoweit sei der aufhebende Verwaltungsakt teilbar.
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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.6.2020 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
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Die Revision des Beklagten ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
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1. Die Revision ist nicht bereits deshalb im vorgenannten Umfang begründet, weil das LSG durch den Einzelrichter entschieden (§ 155 Abs 3 und 4 SGG) und selbst die Revision zum BSG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Denn den Beteiligten ist im vorliegenden Fall dadurch nicht ihr gesetzlicher Richter (Art 101 Abs 1 GG) entzogen worden (absoluter Revisionsgrund nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO). Zwar ist die Entscheidung solcher Rechtssachen grundsätzlich dem LSG-Senat in seiner vollen Besetzung und mit ehrenamtlichen Richtern (§ 33 Abs 1 Satz 1 SGG) vorbehalten. Jedoch sind Ausnahmen von diesem Grundsatz in der Rechtsprechung des BSG ua für den Fall anerkannt, dass das LSG in einem Parallelverfahren zu einem Rechtsstreit entscheidet, den der LSG-Senat in voller Besetzung bereits entschieden hat oder wenn beim BSG bereits Revisionen zu Parallelfällen anhängig sind, auf die das LSG Bezug nimmt (vgl BSG Urteil vom 1.6.2022 B 3 KS 1/21 R juris RdNr 9 f; BSG Urteil vom 29.1.2019 B 2 U 5/18 R juris RdNr 13 ff). Eine solche Ausnahme liegt hier vor. Denn das LSG hat im angegriffenen Urteil die Zulässigkeit der Entscheidung durch den Einzelrichter begründet und dabei ausdrücklich auf die beim BSG damals bereits anhängigen Revisionsverfahren Bezug genommen. Zugleich hat es auf die ständige Rechtsprechung des LSG-Senats als Ganzem zu der die Revisionszulassung begründenden Rechtsfrage hingewiesen, ohne von dieser abzuweichen.
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2. Die Revision ist aber deshalb im tenorierten Umfang begründet, weil der Senat nicht abschließend entscheiden kann, ob das LSG die Berufung des Beklagten gegen das den Bescheid vom 8.9.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.10.2018 vollständig aufhebende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen hat. Zwar waren diese Bescheide teilweise schon deshalb aufzuheben, weil die Voraussetzungen für die vom Beklagten darin verfügte Herabsetzung des GdB auch für die Vergangenheit nicht vorlagen (hierzu unter a). Dies allein begründet jedoch nicht die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide auch für die Zeit nach der Bekanntgabe des Bescheids vom 8.9.2017 (hierzu unter b). Ob die Herabsetzung des GdB der Klägerin für die Zeit nach der Bekanntgabe des Bescheids vom 8.9.2017 aus anderen Gründen rechtswidrig war, kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG zu den gesundheitlichen Verhältnissen der Klägerin nicht entschieden werden (hierzu unter c).
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a) Der Bescheid des Beklagten vom 8.9.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.10.2018 (§ 95 SGG) ist rechtswidrig, soweit darin der GdB der Klägerin auch für Zeiten vor der Bekanntgabe des Bescheids vom 8.9.2017 herabgesetzt und der Bescheid vom 20.4.2015 auch insoweit aufgehoben worden ist.
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Rechtsgrundlage für die Herabsetzung des GdB der Klägerin ist § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Diese Norm erlaubt eine Änderung der GdB-Festsetzung lediglich für die Zukunft.
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Aufzuhebender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist hier der Bescheid vom 20.4.2015, mit dem der Beklagte den GdB der Klägerin auf 50 festgesetzt hatte. Demgegenüber enthält der Bescheid vom 2.6.2016 keine eigenständige Festsetzung des GdB. Vielmehr hatte der Beklagte darin die Änderung des bereits festgesetzten GdB und die Feststellung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "G" lediglich abgelehnt.
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Entgegen § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X hat der Beklagte seinen Bescheid vom 20.4.2015 mit dem von der Klägerin angefochtenen Herabsetzungsbescheid vom 8.9.2017 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 1.10.2018 erhielt, nicht nur mit Wirkung für die Zukunft, sondern bereits mit Wirkung ab dem 8.9.2017 und damit zum Teil auch für die Vergangenheit aufgehoben. Denn gemäß § 39 Abs 1 Satz 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, erst in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm iS des § 37 SGB X bekannt gegeben wird. Auch wenn das LSG den genauen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 8.9.2017 nicht festgestellt hat, steht doch mit Bindungswirkung für den Senat (§ 163 SGG) fest, dass diese Bekanntgabe erst an einem sich im Übrigen auch nicht aus den Akten ergebenden Tag nach dem 8.9.2017 erfolgt ist.
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Die nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X geltenden Voraussetzungen für die damit bewirkte Herabsetzung des GdB auch für die Vergangenheit lagen aber nicht vor. Dies hat die Vorinstanz in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt und steht zwischen den Beteiligten zu Recht außer Streit.
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b) Für Zeiten nach der Bekanntgabe des Bescheids vom 8.9.2017 wird die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide nicht allein durch die soeben dargestellte rechtswidrige Herabsetzung des GdB auch für die Vergangenheit begründet. Vielmehr hat der Senat mit Urteilen vom 16.12.2021 (B 9 SB 6/19 R SozR 4-1300 § 48 Nr 40 <vorgesehen> juris RdNr 23 ff und B 9 SB 7/19 R juris RdNr 21 ff) bereits entschieden, dass ein Verwaltungsakt, der rechtswidrig einen GdB für die Vergangenheit herabsetzt, rechtlich teilbar und damit teilweise aufhebbar ist, wenn er zugleich eine hiervon abtrennbare rechtmäßige Herabsetzung des GdB für die Zukunft beinhaltet.
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Von einer solchen Teilbarkeit des den GdB herabsetzenden Verwaltungsakts in eine rechtswidrige in die Vergangenheit und eine rechtmäßige nur in die Zukunft wirkende Regelung ist auch hier grundsätzlich auszugehen.
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Ob ein Verwaltungsakt teilbar und damit auch teilweise aufgehoben sowie teilweise angefochten werden kann, richtet sich nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht und der Auslegung des angegriffenen Bescheids. Teilbar sind in der Regel betragsmäßig, zahlenmäßig, zeitlich, örtlich, gegenständlich oder personell abgrenzbare Teile einer Entscheidung. Ein Bescheid enthält jedenfalls dann solche abgrenzbaren oder abtrennbaren Teile, wenn er aus mehreren inhaltlich voneinander unabhängigen, nur äußerlich zusammengefassten Regelungen (iS des § 31 Satz 1 SGB X) besteht. Außer solchen selbstständigen, voneinander unabhängigen Regelungen, die nur äußerlich in einem Bescheid zusammengefasst sind, können aber auch abgrenzbare Teile einer einheitlichen Regelung (iS des § 31 Satz 1 SGB X) aufgehoben werden. Dies setzt voraus, dass der rechtlich unbedenkliche Teil in keinem untrennbaren bzw unauflösbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil steht, sondern rechtmäßig als selbstständiger Rest- oder Teilverwaltungsakt fortbestehen kann, ohne seinen ursprünglichen Bedeutungsgehalt zu verändern. Ein Verwaltungsakt kann daher dann teilweise aufgehoben werden, wenn ein (aufzuhebender) Teil der durch ihn getroffenen (Gesamt-)Regelung in einer Weise tatsächlich und rechtlich abgetrennt werden kann, welche die verbleibende(n) (Teil)Regelung(en) für sich allein genommen logisch sinnvoll und rechtmäßig fortbestehen lässt (lassen). So liegt es zumindest dann, wenn die erlassende Behörde den verbleibenden Verwaltungsakt von vornherein ohne den gesondert aufgehobenen Teil rechtmäßig hätte erlassen können und dürfen, wenn also von Anfang an eine Vergünstigung oder ein Eingriff auch in geringerer Höhe oder Dauer möglich (gewesen) wäre. Schließlich darf die Teilaufhebung wenn ein Gericht sie vornimmt keine rechtlich geschützte Dispositionsbefugnis der erlassenden Behörde einschränken, indem sie ihr eine wesentlich geänderte Regelung aufzwingt, zu deren Erlass die Behörde nicht ohnehin verpflichtet war und die sie nicht ohne den aufgehobenen Teil erlassen hätte (BSG Urteil vom 16.12.2021 B 9 SB 6/19 R SozR 41300 § 48 Nr 40 <vorgesehen> juris RdNr 25 f; BSG Urteil vom 16.12.2021 B 9 SB 7/19 R juris RdNr 23 f, jeweils mwN).
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Nach diesen rechtlichen Vorgaben ist auch der im Bescheid vom 8.9.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.10.2018 verkörperte Verwaltungsakt über die Herabsetzung des GdB der Klägerin und die Aufhebung des Bescheids vom 20.4.2015 grundsätzlich teilbar. Der nach dem teilweise erfolgreichen Widerspruch maßgebliche Verfügungssatz umfasste als unterscheidbare Regelungen (iS des § 31 Satz 1 SGB X) ua die Aufhebung des Bescheids vom 20.4.2015, die (Neu)Festsetzung des GdB auf 20 und diesen vorangestellt die Bestimmung, wonach diese Entscheidungen mit "Wirkung ab 08.09.2017" ergehen. Der innere Zusammenhang zwischen der Wirksamkeitsbestimmung und den nachfolgenden Regelungen ist im vorstehend beschriebenen Sinne logisch und rechtlich auflösbar. Denn der Restverwaltungsakt, der nach Aufhebung der Absenkung des GdB für die Zeit vor der Bekanntgabe des Bescheids vom 8.9.2017 verbleibt, kann sofern die weiteren Voraussetzungen für die Herabsetzung vorliegen (hierzu sogleich unter c) für sich genommen rechtmäßig bestehen bleiben. Dadurch tritt der für die Klägerin mit der GdB-Herabsetzung verbundene Eingriff in die ihr mit Bescheid vom 20.4.2015 zuerkannte Rechtsposition später ein und ist von geringerer Dauer. Zudem entspricht die verbleibende Aufhebung des Bescheids vom 20.4.2015 und Herabsetzung des GdB auf 20 für die Zukunft auch dem mutmaßlichen Willen des Beklagten, der den Widerspruchsbescheid vom 1.10.2018 ausdrücklich auf § 48 SGB X iVm § 152 Abs 1 SGB IX gestützt hat, wonach ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung "für die Zukunft aufzuheben" ist, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eintritt.
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c) Ob die Herabsetzung des GdB der Klägerin für die Zeit nach der Bekanntgabe des Bescheids vom 8.9.2017 aus anderen Gründen rechtswidrig war oder die streitbefangenen Bescheide die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X erfüllen und im Übrigen Bestand haben, kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zu den gesundheitlichen Verhältnissen der Klägerin nicht entschieden werden.
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Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist vorliegend bereits durch Ablauf der im Bescheid vom 20.4.2015 festgesetzten Heilungsbewährung von zwei Jahren eingetreten (vgl Teil A Nr 7 Buchst b Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung - Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze"). Für die Zeit danach ist der GdB nach den konkreten Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsstörungen zu bemessen (BSG Urteil vom 11.8.2015 B 9 SB 2/15 R SozR 4-1300 § 48 Nr 31 RdNr 15 mwN). Die Herabsetzung des bei der Klägerin im Bescheid vom 20.4.2015 festgesetzten GdB wäre daher nur dann rechtmäßig, wenn die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vgl BSG Urteil vom 16.12.2021 B 9 SB 6/19 R SozR 4-1300 § 48 Nr 40 <vorgesehen> - juris RdNr 39; BSG Urteil vom 12.10.2018 B 9 SB 1/17 R SozR 4-1200 § 66 Nr 8 RdNr 14 mwN) im Oktober 2018 vorliegenden Gesundheitsstörungen keinen (Gesamt-)GdB von 50 begründeten. Dies zu beurteilen ist dem Senat nicht möglich, weil das angegriffene Urteil - vom dort vertretenen Rechtsstandpunkt aus konsequent - keine Feststellungen zum Gesundheitszustand der Klägerin zu diesem Zeitpunkt enthält.
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Diese Feststellungen wird das LSG im wieder eröffneten Berufungsverfahren nachholen müssen. Sollte sich danach für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids dh zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe (§§ 37, 39 Abs 1 SGB X; BSG Urteil vom 21.10.2021 B 5 R 28/21 R BSGE 133, 64 = SozR 4-2600 § 56 Nr 11, RdNr 13; BSG Urteil vom 1.6.2006 B 7a AL 76/05 R BSGE 96, 285 = SozR 4-4300 § 122 Nr 4, RdNr 13; BSG Urteil vom 14.3.1996 7 RAr 84/94 juris RdNr 20; BSG Urteil vom 25.1.1994 7 RAr 14/93 BSGE 74, 20 = SozR 3-1300 § 48 Nr 32 juris RdNr 19) ein GdB unter 50 ergeben, wird das LSG auch den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 8.9.2017 feststellen müssen.
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3. Das LSG wird im wieder eröffneten Berufungsverfahren auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.