S 14 KR 590/18

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 14 KR 590/18
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Die Verjährung sowohl der Beitragsnachforderung gegenüber dem Verleiher von Arbeitnehmern als auch der Bürgschaftsforderung gegenüber dem Entleiher von Arbeitnehmern richtet sich jeweils nach § 25 Abs. 1 SGB IV
Handelt der Verleiher vorsätzlich im Hinblick auf die Vorenthaltung der Sozialversicherungsbeiträge (Schwarzarbeit), gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist nicht ohne Weiteres auch gegenüber dem Entleiher. Vielmehr ist dem Entleiher ein eigener Vorsatz nachzuweisen.
Eine Hemmung der Verjährung nach § 25 Abs. 2 SGB IV für die Dauer einer Betriebsprüfung gilt nur gegenüber dem Verleiher, bei dem die Betriebsprüfung stattfand, nicht auch gegenüber dem Entleiher.


Der Bescheid der Beklagten vom 10. März 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2018 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, EUR 17.762,83 an die Klägerin zurückzuzahlen.

Der Bescheid der Beklagten vom 1. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2018 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte Gesamtsozialversicherungsbeiträge von mehr als EUR 20.788,75 fordert. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 9.748,61 an die Klägerin zurückzuzahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf EUR 27.511,44 festgesetzt.


Tatbestand

Im Streit steht die Haftung der Klägerin als Entleiherin für Gesamtsozialversicherungsbeiträge.

Die Klägerin betreibt ein Dienstleistungsunternehmen für die Luftfrachtabfertigung in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und ist im Handelsregister bei dem Amtsgericht Bremen unter HRB XXX1 eingetragen. Sie ist unter anderem am Flughafen A-Stadt ansässig. Die britische Firma C. Limited (C. Ltd.) war seit 14. Juni 2006 mit einer Zweigniederlassung im Handelsregister bei dem Amtsgericht Darmstadt unter HRB XXX2 eingetragen und im Bereich Arbeitnehmerüberlassung tätig. Sie wurde am 5. August 2015 von Amts wegen gelöscht. Die Firma F. DienstleistungsGmbH (T. GmbH) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 18. Juni 2008 gegründet und am 20. August 2008 in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Darmstadt eingetragen (HRB XXX3). Sie war im Bereich Handlingservice von Frachtgut und Arbeitnehmerüberlassung tätig. Die C. Ltd. besaß die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung für die Zeit vom 1. November 2009 bis 31. Oktober 2011. Die T. GmbH besaß die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung für die Zeit vom 5. Januar 2012 bis 4. Januar 2015 und löste faktisch die C. Ltd. ab.

Die Klägerin lieh bei der C. Ltd. im Zeitraum Januar 2010 bis Juli 2011 die Arbeitnehmer H. und S., bei der T. GmbH im Zeitraum März 2012 bis Februar 2015 die Arbeitnehmer H., M. und E. entgeltlich aus. Sowohl die C. Ltd. als auch die T. GmbH zahlte ihren Arbeitnehmern neben sog. Weißlöhnen, für die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, Schwarzlöhne aus, für die keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens des Hauptzollamtes Frankfurt am Main Finanzkontrolle Schwarzarbeit fand am 7. Oktober 2015 eine Großrazzia der „Soko U.“ in der A-Straße am A-Stadt Flughafen statt, in deren Folge sechs Angeklagte am 12. Dezember 2016 vom Landgericht Darmstadt wegen Steuerhinterziehung und Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu teils mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurden. Bereits am 17. Februar 2016 war durch das Amtsgericht Darmstadt ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und am 17. März 2016 das Insolvenzverfahren hinsichtlich der T. GmbH eröffnet worden.

Die Beigeladene zu 1) prüfte seit Sommer 2015 die C. Ltd. (Prüfanmeldung vom 22. Juni 2015, Beginn 31. Juli 2015). Mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 forderte sie für den Prüfzeitraum 1. Januar 2010 bis 29. Februar 2012 Sozialversicherungsbeiträge in Millionenhöhe nach. Der Beitragsberechnung legte sie die vorgefundenen Stundenaufzeichnungen, Weiß- und Schwarzlohnbuchhaltungen zugrunde. Den Bescheid übersandte die Beigeladene zu 1) unter anderem der Beklagten als Einzugsstelle. 

Die Beigeladene zu 2) prüfte spätestens seit 7. Oktober 2015 die T. GmbH. Mit Bescheid vom 13./17. Oktober 2017 forderte sie für den Prüfzeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Oktober 2015 Sozialversicherungsbeiträge in Millionenhöhe nach. Der Beitragsberechnung legte sie die vorgefundenen Stundenaufzeichnungen, Weiß- und Schwarzlohnbuchhaltungen zugrunde. Den Bescheid übersandte die Beigeladene zu 2) unter anderem der Beklagten als Einzugsstelle. 

Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 18. Januar 2017 zur beabsichtigten Inanspruchnahme als Entleiher für die Beitragsschuld der C. Ltd. gemäß § 38 e Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) an und fügte die Beitragsberechnung der Beigeladenen zu 1) bei. Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 teilte die Klägerin mit, dass die Forderungen ihrer Ansicht nach gemäß §§ 195, 199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2014 verjährt seien. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Beklagten mit, dass die Forderungen ihrer Ansicht nach nicht verjährt seien, da sich die Verjährung nach § 25 SGB IV richte. Vorliegend sei die dreißigjährige Verjährungsfrist anzuwenden, da die Beiträge vorsätzlich vorenthalten worden seien. Die Klägerin hafte mithin für Beiträge in Höhe von insgesamt EUR 17.762,83 zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von EUR 13.000,00 im Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2011. Mit Schreiben vom 8. März 2017 widersprach die Klägerin der Ansicht der Beklagten zur Verjährung und führte erneut aus, dass sich die Verjährung nach §§ 195, 199 BGB richte (hier zum 31. Dezember 2014). Mit Schreiben vom 10. März 2017 erwiderte die Beklagte, dass die Forderung erst mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 entstanden sei und eine Verjährung frühestens zum 31. Dezember 2020 eintreten könne. Gleichzeitig erließ die Beklagte den beabsichtigen Haftungsbescheid in Höhe von EUR 30.762,83 betreffend Beitragsschulden der C. Ltd.

Am 21. März 2017 erhob die Klägerin Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sie nahm erneut auf die dreijährige Verjährung nach § 199 BGB Bezug. Mit Entstehen der Beitragsansprüche in 2010 und 2011 trete die Verjährung zum Schluss der Jahre 2013 und 2014 ein. Mit Schreiben vom 23. April 2017 teilte die Beklagte mit, dass ihrer Ansicht nach die Ansprüche wegen vorsätzlich vorenthaltener Beiträge nach § 25 SGB IV in dreißig Jahren verjährten, wofür die Klägerin selbstschuldnerisch hafte. Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 erwiderte die Klägerin, dass die Bürgenhaftung einer eigenständigen Verjährung, der des § 199 BGB, unterliege. Es folgte weiterer Schriftwechsel zur Frage der Verjährung, bei dem die Klägerin unter anderem auch darauf abstellte, dass bei ihr kein Vorsatz vorgelegen habe, und die Beklagte auch darauf abstellte, dass durch die Betriebsprüfung eine Hemmung der Verjährung von ca. 1 1/2 Jahren eingetreten sei, die auch gegenüber dem Bürgen wirke.

Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 7. November 2017 zur beabsichtigten Inanspruchnahme als Entleiher für die Beitragsschuld der T. GmbH gemäß § 38 e Abs. 2 SGB IV an und fügte die Beitragsberechnung der Beigeladenen zu 2) bei. Die Forderungshöhe bezifferte die Beklagte auf EUR 43.421,36 (2012 EUR 3.393,05, 2013 EUR 6.355,56, 2014 EUR 19.078,27, 2015 EUR 1.710,48, Säumniszuschläge EUR 12.884,00). Mit Schreiben vom 22. November 2017 teilte die Klägerin mit, dass die Forderungen für 2012 und 2013 ihrer Ansicht nach gemäß §§ 195, 199 BGB spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2016 verjährt seien. Mit Schreiben vom 23. November 2017 reduzierte die Beklagte die Beitragsforderung auf EUR 27.144,31 (ohne 2012 und Säumniszuschläge). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 verzichtete die Klägerin auf die Einrede der Verjährung, soweit die Ansprüche noch nicht verjährt seien. Mit weiterem Schreiben vom 5. Januar 2018 verwies die Klägerin erneut auf die Verjährung der Ansprüche aus 2013 nach §§ 195, 199 BGB. Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 folgte die Beklagte der Ansicht und reduzierte die Forderung auf EUR 20.788,75 (ohne 2012, 2013 und Säumniszuschläge). Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 erkannte die Klägerin die Forderung an und zahlte EUR 20.788,75 an die Beklagte. Unter dem 8. Februar 2018 korrigierte die Beklagte ihre Forderung und machte nunmehr wieder weitere EUR 9.748,36 für die Jahre 2012 und 2013 unter Bezugnahme auf die dreißigjährige Verjährung nach § 25 SGB IV geltend. Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 brachte die Klägerin ihre Verwunderung zum Ausdruck und verwies erneut auf die dreijährige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB sowie den fehlenden Vorsatz der Klägerin.

Mit Haftungsbescheid vom 1. März 2018 forderte die Beklagte von der Klägerin neben den bereits gezahlten EUR 20.788,75 die Zahlung weiterer – von der T. GmbH nicht gezahlter - Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 9.748,61. Hiergegen erhob die Klägerin am 9. März 2018 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sie führte wiederum aus, dass die Forderungen für die Jahre 2012 und 2013 gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt seien.

Mit Änderungsbescheid vom 3. Juli 2018 verzichtete die Beklagte auf die Geltendmachung von Säumniszuschlägen und setzte die Forderung die C. Ltd. betreffend auf EUR 17.762,83 fest. 

Mit Widerspruchsbescheiden vom 23. August 2018 wies die Beklagte die Widersprüche zurück, da der streng akzessorische Haftungsanspruch ebenso wie der originäre Beitragsanspruch aufgrund Vorsatzes des Hauptschuldners der dreißigjährigen Verjährung des § 25 SGB IV unterliege.

Am 27. September 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, sowohl von der C. Ltd. als auch von der T. GmbH getäuscht worden zu sein. Von den Machenschaften und Verurteilungen der Angeklagten im Dezember 2016 habe sie Anfang 2017 aus der Presse erfahren. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung habe sie am 15. Oktober 2018 insgesamt EUR 27.511,44 an die Beklagte gezahlt (EUR 17.762,83 und EUR 9.748,61). Die Klägerin ist der Ansicht, dass hinsichtlich der Ansprüche aus 2010 und 2011 die C. Ltd. (Beigeladene zu 1) EUR 17.762,83) betreffend sowie hinsichtlich der Ansprüche aus 2012 und 2013 die T. GmbH betreffend (Beigeladene zu 2) EUR 9.748,61) Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB eingetreten sei. Die dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 25 SGB IV sei mangels Vorsatzes der Klägerin nicht anwendbar. Die Zurechnung des Vorsatzes der C. Ltd. / T. GmbH scheide mangels Zurechnungsnorm aus.

Die Klägerin beantragt, 

den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 17.762,83 zurückzuzahlen,

sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2018 insoweit aufzuheben, als die Beklagte Gesamtsozialversicherungsbeiträge von mehr als EUR 20.788,75 fordert, und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 9.748,61 zurückzuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2019 die Deutschen Rentenversicherungen Bund und Hessen zum Verfahren notwendig beigeladen. Die Deutsche Rentenversicherung Hessen hat mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2019 Stellung genommen und die Schadensberechnung ausführlich anhand eines Beispiels dargelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung war, sowie das übrige Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 10. März 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Forderung ist verjährt. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Beiträge in Höhe von EUR 17.762,83.

Der Bescheid der Beklagten vom 1. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2018 ist insoweit rechtswidrig, als die Beklagte Gesamtsozialversicherungsbeiträge von mehr als EUR 20.788,75 fordert, und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten. Die Forderung ist verjährt. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Beiträge in Höhe von EUR 9.748,61.

Für den Erlass des die Haftung regelnden Verwaltungsaktes war die Beklagte als Einzugsstelle sachlich zuständig (§ 28h und i i.V.m. § 28e Abs. 2 SGB IV), nachdem die Beigeladenen nach durchgeführter Betriebsprüfung mit Bescheiden vom 12. Dezember 2016 und 13./17. Oktober 2017 Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegenüber C. Ltd. und T. GmbH nachgefordert hatten. Der Bescheid ist auch hinreichend bestimmt und ausreichend begründet (§ 33 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 SGB X). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist für einen Haftungsbescheid nur das Bestehen einer Beitragsforderung gegen den Arbeitgeber und die Haftung des Adressaten hierfür rechtsbegründend. Nur insofern gilt demnach auch das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1999, B 12 KR 18/99 R, Rn. 19). Die Bescheide sind auch ausreichend begründet und enthalten die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe (vgl. SG München, Urteil vom 5. Oktober 2021, S 28 KR 271/18, Rn. 24 - 25, juris).

Rechtsgrundlage des Haftungsbescheids ist § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Danach haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist (§ 28e Abs. 2 Satz 2 SGB IV).
Die Klägerin ist als Entleiherin von Arbeitnehmern bei den Arbeitgeberinnen C. Ltd. bzw. T. GmbH, die jeweils eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitsnehmerüberlassung hatten, richtige Adressatin des streitgegenständlichen Haftungsbescheids. Nach Löschung der C. Ltd. und Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der T. GmbH kann sich die Klägerin als Entleiherin von Arbeitnehmern nicht mehr auf die fehlende Mahnung des Arbeitgebers berufen (BSG, Urteil vom 7. März 2007, Az. B 12 KR 11/06 R, LS 1 und Rn. 17 juris).

Die Bürgschaftsforderung ist vorliegend aber – im Gegensatz zur Hauptforderung – verjährt. Entgegen der Ansicht der Klägerin richtet sich die Verjährung sowohl der Hauptforderung, als auch der Bürgschaftsforderung nach § 25 Abs. 1 SGB IV, wobei hinsichtlich der Hauptforderung die dreißigjährige und hinsichtlich der Bürgschaftsforderung – entgegen der Ansicht der Beklagten - die vierjährige Verjährungsfrist anzuwenden ist.

Ansprüche auf Beiträge verjähren gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Für den Begriff Beitragsansprüche gibt § 28e Abs. 4 SGB IV eine Legaldefinition. Zu den Beitragsansprüchen gehören demzufolge – neben Säumniszuschlägen und Zinsen - die Beiträge selbst. Um Beiträge handelt es sich immer dann, wenn die maßgebliche Rechtsnorm das Wort Beiträge verwendet. Zu den Beiträgen gehören insbesondere die Gesamtsozialversicherungsbeiträge (§ 28d SGB IV), deren Schuldner stets der Arbeitgeber ist (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) und bei dem die Träger der Rentenversicherung Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV durchführen. 

Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. In der Frage der Verjährung von Beitragsforderungen unterscheidet § 25 Abs. 1 SGB IV zwischen einer kurzen vierjährigen Verjährungsfrist und einer langen dreißigjährigen Verjährungsfrist. Dabei beginnt der Lauf sowohl der kurzen als auch der langen Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 SGB IV erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind. Ob die kurze oder die lange Verjährungsfrist gilt, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber gutgläubig war (d.h. die Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten hat) oder ob er bösgläubig war (d.h. die Beiträge vorsätzlich vorenthalten hat). War er bei Fälligkeit der Beiträge gutgläubig und ist er es bis zum Ablauf der dann geltenden vierjährigen Verjährungsfrist geblieben, gilt die kurze Verjährungsfrist. War er hingegen schon bei Fälligkeit der Beiträge bösgläubig, gilt die lange dreißigjährige Verjährungsfrist. Hat der Beitragsschuldner bei Eintritt der Fälligkeit noch keinen Vorsatz zur Vorenthaltung, läuft zunächst vom folgenden Kalenderjahr an eine vierjährige Verjährungsfrist. Diese verlängert sich jedoch durch eine rückwirkende Umwandlung in die dreißigjährige Verjährungsfrist, wenn der Beitragsschuldner noch vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bösgläubig wird. Es reicht aus, dass die den subjektiven Tatbestand begründenden Umstände innerhalb der kurzen Verjährungsfrist eintreten. Die anfänglich vorhandene Gutgläubigkeit begründet keinen Vertrauensschutz, wenn nach Fälligkeit, aber noch vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist Vorsatz hinzutritt. Soweit § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auf die Fälligkeit der Beiträge abstellt, geschieht dies nur, um den Beginn der Verjährungsfrist auf das Kalenderjahr nach Eintritt der Fälligkeit festzulegen. Dagegen kommt es nach dem Wortlaut der Vorschrift für die Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist nur darauf an, dass es sich um "vorsätzlich vorenthaltene Beiträge" handelt, nicht hingegen darauf, dass die Beiträge bereits bei ihrer Fälligkeit vorsätzlich vorenthalten wurden. Vorsätzlich sind Beiträge auch dann vorenthalten, wenn der Schuldner von seiner bereits früher entstandenen und fällig gewordenen Beitragsschuld erfährt oder er diese erkennt, die Entrichtung der rückständigen Beiträge aber dennoch willentlich unterlässt. Das Verstreichen des Fälligkeitstermins beseitigt weder das Bestehen der Beitragsforderung noch ihre Fälligkeit. Der Beitragsschuldner bleibt auch in solchen Fällen verpflichtet, bisher unterlassene Meldungen nachzuholen, unrichtige, weil unvollständig erstattete Meldungen zu berichtigen und die bisher unterlassene Beitragszahlung nachzuholen. Demgegenüber fällt nicht ins Gewicht, dass der Beitragsschuldner in solchen Fällen trotz anfänglicher Gutgläubigkeit so behandelt wird, als sei er bereits bei Eintritt der Fälligkeit bösgläubig gewesen, und die Frage, ob die kurze oder die lange Verjährungsfrist eingreift, erst nach Ablauf der Frist für die kurze Verjährung endgültig beurteilt werden kann. Auch wird der Arbeitgeber nicht unzumutbar belastet, wenn er die Arbeitnehmeranteile bei Hinzutritt eines Vorenthaltungsvorsatzes insgesamt und nicht nur für Zeiten seiner Bösgläubigkeit bis zum Ablauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist zu tragen hat. Denn auch dem Gutgläubigen ergeht es nicht anders; er kann während der Zeiten seiner Gutgläubigkeit zwar sein Recht zum Einbehalt der Arbeitnehmeranteile mittels Lohnabzug schon mangels Kenntnis nicht und nach Kenntniserlangung für Zeiten der Gutgläubigkeit wegen § 28g SGB IV zeitlich nur eng begrenzt ausüben. Dennoch bleibt er bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist tragungs- und zahlungspflichtig (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 30. März 2000, B 12 KR 14/99 R, Rn. 19ff. juris).

Für Vorsatz, wie ihn § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV voraussetzt, sind das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der fälligen Beiträge zu unterlassen. Es reicht für das Eingreifen der dreißigjährigen Verjährungsfrist aus, wenn der Schuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, er also seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat. Fahrlässigkeit, auch in den Erscheinungsformen der bewussten oder der groben Fahrlässigkeit, genügen nicht. Zum Vorsatz muss das Vorliegen des inneren (subjektiven) Tatbestandes festgestellt, d.h. anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner durch Sachverhaltsaufklärung individuell ermittelt werden. Die Feststellungslast (Beweislast) für den subjektiven Tatbestand trifft im Zweifel den Versicherungsträger, der sich auf die für ihn günstige lange Verjährungsfrist beruft. Allgemein geltende Aussagen zum Vorliegen des subjektiven Tatbestandes sind insoweit ausgeschlossen. Jedoch wird Vorsatz regelmäßig vorliegen, wenn für das gesamte typische Arbeitsentgelt (z.B. bei "Schwarzarbeit") überhaupt keine Beiträge entrichtet werden. Vorsatz liegt auch noch nahe, wenn Beiträge für verbreitete "Nebenleistungen" zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt werden und zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder ohne weiteres erkennbare Übereinstimmung besteht. Demgegenüber muss der Vorsatz bei wenig verbreiteten Nebenleistungen, bei denen die Steuer- und die Beitragspflicht in komplizierten Vorschriften geregelt sind und nicht voll übereinstimmen, eingehend geprüft und festgestellt werden. Fehler bei der Beitragsentrichtung dürften in diesen Fällen nicht selten nur auf fahrlässiger Rechtsunkenntnis beruhen, zumal wenn es sich um kleine Betriebe handelt, bei denen der Arbeitgeber die Beitragsberechnung ohne Fachpersonal selbst vornimmt. Zum Vorsatz aber gehört auch in diesen Fällen, dass es der Arbeitgeber zumindest für möglich hält, dass bestimmte Zuwendungen an die Arbeitnehmer dem Grunde nach beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und, sofern noch nicht geschehen, Beiträge und die Umlage zu zahlen sind. Hingegen braucht die genaue Beitragshöhe nicht vom Vorsatz umfasst zu sein (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30. März 2000, B 12 KR 14/99 R, Rn. 23 – 25 juris).

Anhand dieser für den Vorsatz des Arbeitgebers aufgestellten Grundsätzen ist vorliegend - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - von einem Vorsatz bei dem Hauptschuldner, der C. Ltd. bzw. T. GmbH auszugehen. Dies ergibt sich schon aus der Verurteilung der (faktischen) Geschäftsführer wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Die Hauptforderung verjährt damit unstreitig erst in dreißig Jahren gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.

Hiervon zu unterscheiden ist die Verjährung der Bürgschaftsforderung. Hierbei handelt es sich um einen selbständigen Anspruch, für den die für die jeweilige Hauptschuld geltende Verjährungsfrist nicht maßgebend ist, worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat (Bundesgerichtshof vom 11. November 2014, XI ZR 265/13 Rn. 21 juris, Bissels/Fuchs, Die Haftung des Entleihers für Sozialversicherungsbeiträge bei der Arbeitnehmerüberlassung – Teil 2 in ArbRAktuell 2019, 240 (241)).

Allerdings verjährt die streitgegenständliche Bürgschaftsforderung der Beklagten gegen die Klägerin entgegen deren Ansicht nicht nach der dreijährigen Verjährungsfrist gem. § 195 BGB, sondern grundsätzlich nach der vierjährigen Regelverjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass für Bürgschaftsforderungen grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) gilt (Sprau in Palandt, BGB, 71. Auflage, 2012, § 765 Rn. 26, Faust/Rehner, Entleiherhaftung für Sozialversicherungsbeiträge nach dem Einsatz von CGZP-Tarifbeschäftigten in Der Betrieb 2013, S. 874 (876)). Der streitgegenständlichen Entleiherhaftung liegt jedoch kein zivilrechtlicher Bürgschaftsvertrag im Sinne des § 765 BGB zu Grunde, sondern die Vorschrift des § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV, wonach der Entleiher für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers bei einem wirksamen Vertrag wie ein selbstschuldnerischer Bürge haftet, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Bei der Haftung "für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers" geht es um Gesamtsozialversicherungsbeiträge, also um "Ansprüche auf Beiträge". Die Haftung der Klägerin für offene Gesamtsozialversicherungsbeiträge resultiert aus dem SGB IV und ist somit öffentlich-rechtlicher Natur. § 25 Abs. 1 SGB IV normiert bezüglich Beitragsansprüchen eine spezielle Verjährungsregelung, die insoweit den Vorschriften des BGB vorgeht. Eine Regelungslücke besteht gerade nicht, die einen Rückgriff auf zivilrechtliche Vorschriften erforderlich machte. Auch aus der Formulierung in § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV, dass der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge haftet, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht geschlossen werden, dass die Verjährungsregeln des BGB anzuwenden sind. Dies bedeutet vielmehr, dass die Einrede der Vorausklage ausgeschlossen ist (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB - so auch SG München, Urteil vom 5. Oktober 2021, S 28 KR 271/18, Rn. 36, juris, BSG, Urteil vom 7. März 2007, B 12 KR 11/06 R, Rn. 16 juris, Bissels/Fuchs, Die Haftung des Entleihers für Sozialversicherungsbeiträge bei der Arbeitnehmerüberlassung – Teil 2 in ArbRAktuell 2019, 240 (241)).

Unter Zugrundelegung der vierjährigen Regelverjährung des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind die zum Ende des Kalenderjahres 2010 fällig gewordenen Beitragsansprüche die C. Ltd. (Beigeladene zu 1)) betreffend am 1. Januar 2015 verjährt, die zum Ende des Kalenderjahres 2011 fällig gewordenen Beitragsansprüche die C. Ltd. (Beigeladenen zu 1)) betreffend am 1. Januar 2016 verjährt, die zum Ende des Kalenderjahres 2012 fällig gewordenen Beitragsansprüche die T. GmbH (Beigeladenen zu 2)) betreffend am 1. Januar 2017 verjährt und die zum Ende des Kalenderjahres 2013 fällig gewordenen Beitragsansprüche die T. GmbH (Beigeladene zu 2)) betreffend am 1. Januar 2018 verjährt. Dabei knüpft der Beginn der Verjährungsfrist bei der Selbstschuldbürgschaft an die Fälligkeit der Hauptschuld im jeweiligen Kalenderjahr an (vgl. Stürner in Staudinger, BGB, Stand 31. Juli 2021, § 765 BGB Rn. 274 m.w.N.). Auf eine Kenntnis der Beklagten und / oder Beigeladenen kommt es im Rahmen des § 25 Abs. 1 SGB IV nicht an, knüpft die Verjährung doch an die Fälligkeit der Beitragsansprüche nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV an (vgl. Betriebsprüfungsbescheid der Beigeladenen).

Gilt für die Bürgschaftsforderung eine eigene Verjährungsfrist – die des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV -, muss auch ein etwaiger Vorsatz nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV dem Entleiher, der für die Sozialversicherungsbeiträge haftet, eigens nachgewiesen werden, soll die lange Verjährungsfrist Anwendung finden (so auch Bissels/Fuchs, Die Haftung des Entleihers für Sozialversicherungsbeiträge bei der Arbeitnehmerüberlassung – Teil 2 in ArbRAktuell 2019, 240 (241), anders SG München, Urteil vom 5. Oktober 2021, S 28 KR 271/18, Rn. 38 juris, das ohne nähere Begründung nur auf den Vorsatz des Hauptschuldners abstellt). Dem steht nicht entgegen, dass die Regelung des § 28e Abs. 2 SGB IV in dem arbeits- und sozialrechtlich problematischen Bereich der Arbeitnehmerüberlassung die Zahlung der Beiträge sicherstellen soll. Gerade der Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ist für Missbräuche anfällig und mit einem besonderen Zahlungsrisiko belastet, so dass es einer Sicherung der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bedarf (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. September 2004, L 11 KR 979/04, Rn. 22 juris). Allerdings hat der Gesetzgeber auf eine Regelung verzichtet, die den Gleichlauf der Verjährung der Haupt- und der Bürgschaftsforderung anordnet bzw. Vorsatz des Verleihers dem Entleiher zurechnet.

Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt hier nicht der pauschale Hinweis auf den Betriebsprüfungsbescheid und die Schwarzarbeit. Zum Vorsatz muss das Vorliegen des inneren (subjektiven) Tatbestandes durch den Versicherungsträger, der sich auf die für ihn günstige lange Verjährungsfrist beruft, festgestellt, d.h. anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner durch Sachverhaltsaufklärung individuell ermittelt, werden. Allgemein geltende Aussagen zum Vorliegen des subjektiven Tatbestandes sind insoweit ausgeschlossen (vgl. BSG vom 30. März 2000 a.a.O.). Diesen Nachweis eines eigenen Vorsatzes der Klägerin vermochte die Beklagte nicht zu führen. Insbesondere gab die Klägerin an, von der C. Ltd. bzw. T. GmbH selbst getäuscht worden zu sein und erst Anfang 2017 in der Presse von den Machenschaften und Verurteilungen gelesen zu haben. Zu diesem Zeitpunkt war die Zusammenarbeit mit C. Ltd. / T. GmbH fast zwei Jahre eingestellt. Das Wissen um die (bloße) Möglichkeit einer Beitragserhebung steht jedoch dem vorsatzindizierenden sicheren Wissen um die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge nicht gleich. Insbesondere hat das BSG in den sog. CGZP-Fällen entschieden, dass selbst nach der Veröffentlichung der Entscheidungsgründe des BAG-Beschlusses vom 14. Dezember 2010 zu Anfang des Jahres 2011 ein solches sicheres Wissen nicht ohne Weiteres unterstellt werden könne, weil - umgangssprachlich ausgedrückt - jeder informierte Mensch nunmehr genau gewusst hätte, dass Beiträge auch für diese Jahre nachzuzahlen waren (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015, B 12 R 11/14 R, Rn. 68). Angesichts dessen kann vorliegend nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass ab Veröffentlichung in der Presse oder gar schon ab der Durchsuchung am Flughafen, von der es in der Vergangenheit aus verschiedenen Gründen mehrere gab, mit der nicht unmittelbar nachgeholten Beitragszahlung – wohlgemerkt als selbstschuldnerisch haftender Bürge - eine Verletzung der Bürgenverpflichtung billigend in Kauf genommen wurde.

Eine Hemmung der Verjährung kommt gegenüber der Klägerin nicht in Betracht. Für die Hemmung gelten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV die Vorschriften des BGB sinngemäß. Dabei wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB). Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung gilt auch für Nachunternehmer (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). In persönlicher Hinsicht beschränkt sich die Hemmung auf die Personen, in deren Verhältnis der Hemmungsgrund besteht. Die Verjährung des Anspruchs gegen den Bürgen wird von einer Hemmung des Anspruchs gegen den Hauptschuldner nicht berührt (vgl. Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, Stand 2019, § 209 BGB Rn. 4 m.w.N., so auch Bissels/Fuchs, Die Haftung des Entleihers für Sozialversicherungsbeiträge bei der Arbeitnehmerüberlassung – Teil 2 in ArbRAktuell 2019, 240 (242)). Vorliegend prüften die Beigeladenen bei C. Ltd. und T. GmbH, nicht bei der Klägerin. Somit wirkt eine Hemmung der Verjährung während der Dauer einer Betriebsprüfung nur zwischen C. Ltd. / T. GmbH und den Beigeladenen. Bei der Klägerin handelte es sich auch nicht um eine Nachunternehmerin. Eine entsprechende Regelung, die für die mit Einführung des § 28e Abs. 3a SGB IV geschaffene Haftung des Generalunternehmers für die Beitragsschulden des Nachunternehmers zu einem Gleichlauf der Verjährung führen sollte, gibt es für die Entleiherhaftung nach § 28a Abs. 2 SGB IV gerade nicht.

Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch zu. Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, dass und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsaktes rückgängig zu machen ist (§ 131 Abs. 1 Satz 1 SGG). Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist (§ 131 Abs. 1 Satz 2 SGG). Vorliegend hat die Klägerin die streitgegenständlichen Beitragsforderungen von EUR 17.762,83 und EUR 9.748,61 bereits an die Beklagte beglichen. Eine Rückzahlung ist der Beklagten möglich. Die Sache ist auch spruchreif. Dem Gericht steht dann kein Ermessen zu (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 131 Rn. 6). Die Beklagte war neben der Aufhebung der Bescheide zur Rückzahlung in tenoriertem Umfang zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a SGG, 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus §§ 143, 144 SGG
 

Rechtskraft
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