Die Berufung der Kläger gegen den auf den 25. Januar 2020 datierten Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind den Klägern auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Kläger begehren (noch) die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Bewilligungszeitraum September 2015 bis Januar 2016, die Gewährung von Schadenersatz für durch die Beklagte verursachte Schäden, hilfsweise die Feststellung der entsprechenden Schadenersatzpflicht der Beklagten.
Die 1966 bzw. 1967 geborenen, verheirateten Kläger wohnen in einer im Eigentum der Klägerin zu Ziff. 1 stehenden Eigentumswohnung mit ca. 50 m² Wohnfläche, welche noch mit einem Immobilienkredit belastet ist. Die Kläger, bei denen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt ist, sind selbständig tätig, erzielen hieraus – wie auch im Übrigen – jedoch nach eigenen Angaben jedenfalls seit Mai 2010 keine Einkünfte mehr. Sie stehen und standen auch im streitgegenständlichen Zeitraum im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II in Form von Arbeitslosengeld II.
Auf Antrag der Kläger gewährte die Beklagte diesen mit dem Bescheid vom 20. Juli 2015 (Ringordner Bd. III, Quad. 48 Verw.-Akte) vorläufig Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Januar 2016, zunächst in einer Höhe von 1.250,53 EUR jeweils für die Monate August und November 2015 sowie im Übrigen in einer monatlichen Höhe von 945,53 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 7. August 2015 bewilligte die Beklagte dann für den August 2015 vorläufig Leistungen in einer Gesamthöhe von 1.354,23 EUR (Ringordner Bd. III, Quad. 53 Verw.-Akte).
Mit Bescheid vom 28. April 2016 (Ersatzakte II Aktenteil 6 Verw.-Akte, nicht blattiert) setzte die Beklagte den Leistungsanspruch der Kläger für den Zeitraum September 2015 bis Januar 2016 endgültig mit einer monatlichen Höhe von 943,49 EUR für den September 2015, von 942,97 EUR für den Oktober 2015, von 1.247,41 EUR für den November 2015, von 942,29 EUR für den Dezember 2015 und von 949,16 EUR für den Januar 2016 fest. Hierbei legte die Beklagte neben Bedarfen der Unterkunft und Heizung jeweils monatliche Regelbedarfe nach der Regelbedarfsstufe 2 in Höhe von 360 EUR bzw. für den Januar 2016 von 364 EUR zugrunde, Mehrbedarfe berücksichtigte sie nicht. Auf eine Rückforderung der Differenzbeträge zur vorläufigen Leistungsbewilligung verzichtete die Beklagte. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2016 zurück (Ersatzakte II Aktenteil 1 Verw.-Akte, nicht blattiert).
Hiergegen haben die Kläger am 28. November 2016 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) mit dem Ziel der Gewährung höherer Leistungen unter jeweiliger Berücksichtigung eines Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 in der für 2017 geltenden Höhe sowie jeweils eines Mehrbedarfs von zumindest 50 EUR monatlich erhoben. Daneben haben sie den Ersatz von „Schäden, die in den streitgegenständlichen Zeiträumen durch das Fehlverhalten [der Beklagten] verursacht wurden“, hilfsweise die Feststellung der entsprechenden Schadensersatzpflicht der Beklagten, falls diese Schäden nicht im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens zugesprochen werden könnten, begehrt und schließlich – wie bereits mit ihrer am 4. August 2016 bei dem SG erhobenen und unter dem Aktenzeichen S 28 AS 4209/16 geführten Klage – die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anfertigung und Veraktung von Personalausweiskopien durch die Beklagte. Die für den streitgegenständlichen Zeitraum zugrunde gelegten Regelsätze seien nicht gesetzeskonform und verfassungswidrig. Am 10. September 2015 habe das Statistische Bundesamt die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 veröffentlicht. Damit sei die Bundesregierung spätestens in der Pflicht gewesen, die Regelsätze neu zu ermitteln. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe den Gesetzgeber verpflichtet (Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 u.a.), die Entwicklung der Preise zeitnah abzubilden und den Kostenanteil in den Regelsätzen gegebenenfalls zu erhöhen, womit nicht bis zur turnusgemäßen Anpassung der Regelsätze gewartet werden dürfe. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb zwei Personen in einer Bedarfsgemeinschaft Einsparungen haben sollten. Eine Kürzung auf 90 % beruhe nach ihren Recherchen auf völlig veralteten Daten aus den 80er Jahren. Die Prüfung, ob und welche Mehrbedarfe ihnen aus unter anderem gesundheitlichen Gründen zustünden, gestalte sich als sehr viel aufwendiger als zunächst vermutet. Hinsichtlich des geltend gemachten Ersatzes von durch die Beklagte verursachten Schäden haben die Kläger im Weiteren auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 27. Juni 2017 – L 9 AS 1742/17 – verwiesen und ausgeführt, dass die Zusammentragung, detaillierte Prüfung und Geltendmachung von Schäden einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Eine konkrete Benennung und Bezifferung ist, wie auch hinsichtlich der geltend gemachten Mehrbedarfe, im Weiteren nicht erfolgt.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2021 (datiert auf den 25. Januar 2020) abgewiesen. Die Klage sei, soweit diese auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Kopierens des Personalausweises nebst anschließenden Einbringens in die Akte sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung dieser Vorgänge gerichtet sei, unzulässig. Der Zulässigkeit der Klage stehe insoweit die doppelte Rechtshängigkeit des Streitgegenstands entgegen. Soweit die Kläger höhere Regelbedarfsleistungen begehrten, sei die Klage nicht begründet. Die Leistungshöhe sei seitens des Beklagten ordnungsgemäß bestimmt worden. Die Höhe der Regelbedarfsleistung bestimme sich nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 28 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie der Anlage zu § 28 SGB XII. Letztere habe für das Jahr 2015 eine Regelbedarfsleistung pro Monat und Bedarfsgemeinschaftsmitglied in Höhe von 360,00 EUR und für das Jahr 2016 in Höhe von 364,00 EUR pro Person für die Regelbedarfsstufe 2 – anzuwenden für jede erwachsene Person, sofern sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebe – vorgesehen. Somit ergebe sich ein Regelbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 720,00 EUR (beziehungsweise 728,00 EUR), da die Klägerin zu Ziff. 1 und der Kläger zu Ziff. 2 im streitgegenständlichen Zeitraum verheiratet gewesen und auch noch verheiratet seien und in einer gemeinsamen Wohnung lebten. Die Festsetzung dieses Betrags begegne insbesondere auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgebe, beschränke sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz darauf, ob die Leistungen evident unzureichend seien (Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09). Der Gesetzgeber sei durch Berücksichtigung der im September 2015 veröffentlichten EVS aus dem Jahr 2013 seiner Pflicht zur Aktualisierung der Leistungsbeträge nachgekommen. Dabei stehe dem Gesetzgeber ein Gestaltungs- und Überprüfungsrecht zu, welches unter anderem eine verzögerte Berücksichtigung der Zahlen rechtfertige. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass auch in den Jahren, in welchen eine neue EVS nicht veröffentlicht worden sei, fortlaufend eine Anpassung der Regelbedarfsleistungen erfolgt sei. Auch die geringere Bemessung der Regelbedarfsleistung in der Regelbedarfsstufe 2 begegne keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Abweichung beruhe auf marktanalytischen Erhebungen, nach welchen für einen Einzelpersonenhaushalt höhere Pro-Kopf-Kosten entstünden, als für einen Mehrpersonenhaushalt. Den Klägern stehe auch kein Anspruch auf Mehrbedarfe zu. Zwar sei die Möglichkeit eines höheren Anspruchs aufgrund von Mehrbedarfen dem Regelungssystem des SGB II immanent, jedoch lägen dem Gericht keinerlei Anhaltspunkte vor, woraus sich ein Mehrbedarf der Kläger ergeben solle. Die Kläger seien auch nicht in sonstiger Weise beschwert. Insbesondere habe der Beklagte auf die Erstattung der überschüssig gezahlten Leistungen verzichtet. Für Ansprüche auf Schadensersatz sowie auch Schmerzensgeld aufgrund von Amtshaftung sei eine Anspruchsgrundlage in den Sozialgesetzbüchern nicht ersichtlich und der Rechtsweg zu den Sozialgerichten auch nicht eröffnet. Nach § 834 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Art. 34 Grundgesetz (GG) seien vielmehr die Zivilgerichte zuständig.
Gegen diese am 29. Januar 2021 zugestellte Entscheidung haben die Kläger am 1. März 2021 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt. Sie tragen vor, die Entscheidung des SG sei unzutreffend und verletze darüber hinaus ihre Grundrechte, insbesondere hinsichtlich Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Es würden Mehrbedarfe, insbesondere für Medikamente geltend gemacht. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls hätten die notwendigen Nachweise noch nicht erbracht werden können. Die Kläger hätten in den letzten anderthalb Jahren ganz besondere Schicksalsschläge erlitten und die Beklagte habe in den letzten zwölf Monaten sechs gerichtliche Eilverfahren erforderlich gemacht. Die Rechtsprechung des BVerfG aus den Jahren 2010 und 2014 hinsichtlich der Bedarfsstufen der Regelsatzleistungen sei durch die EVS 2018 und durch die Entscheidung des BVerfG vom 19. Oktober 2022 – 1 BvL 3/21 – faktisch überholt. Hinsichtlich der Regelsatzhöhe ergebe sich aus der EVS 2018, dass Paare in Haushalten von Arbeitslosen Mehrkosten gegenüber einem Single hätten und keine Einsparungen. Es werde hinsichtlich der bewilligten Regelsatzstufe 2 anstatt der begehrten Regelsatzstufe 1 eine Diskriminierung von Ehepaaren und Familien geltend gemacht.
Nachdem die Beklagte im ebenfalls zwischen den hiesigen Beteiligten geführten Verfahren L 7 AS 2337/21 mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 ein von den Klägern in der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2022 angenommenes Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben hat, dass die Anfertigung von Personalausweiskopien nicht rechtmäßig erfolgt ist, noch vorhandene Personalausweiskopien aus den Verwaltungsakten entfernt und den Klägern übergeben sowie keine neuen Personalausweiskopien gefertigt werden, beantragen die Kläger zuletzt noch, sachgerecht gefasst,
den auf 25. Januar 2020 datierten Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2021 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2016 abzuändern und ihnen für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31. Januar 2016 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung von jeweils der Regelbedarfsstufe 1 in der für das Jahr 2017 geltenden Höhe sowie Mehrbedarfen in Höhe von zumindest jeweils 50,00 EUR monatlich zu gewähren,
die Beklagte zu verurteilen, ihnen Schadensersatz für im Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31. Januar 2016 durch die Beklagte verursachte Schäden zu zahlen,
hilfsweise die Schadensersatzpflicht der Beklagten für von ihr verursachte Schäden der Kläger im Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31. Januar 2016 dem Grunde nach festzustellen,
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte, nach Ablehnung des am Tag der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2023 gestellten klägerseitigen Terminverlegungsantrags durch Beschluss vom selben Tag, verhandeln und entscheiden, obwohl die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind, da mit den ordnungsgemäßen, ausweislich der Postzustellungsurkunden am 25. Februar 2023 zugestellten Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Der Entscheidung stand dabei insbesondere die im hiesigen Verfahren erst am 30. März 2023 getätigte Behauptung der Kläger nicht entgegen, keine umfassende Akteneinsicht erhalten zu haben. Denn tatsächlich haben sie, wie sich auch aus ihrem eigenen Vorbringen in erster Instanz und im Verfahren L 7 AS 2337/21 ergibt, bereits seitens des SG die dort vorliegenden Akten zur Verfügung gestellt erhalten. Ein für den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG relevanter Verstoß gegen das Akteneinsichtsrecht nach § 120 SGG liegt damit schon deswegen nicht vor, weil das Akteneinsichtsrecht (nur) die dem Gericht zur Verfügung stehenden, das Verfahren betreffenden Unterlagen umfasst (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 120 Rdnr. 3). Ein Anspruch auf die Beiziehung der weiteren, von den Klägern in verschiedenen Verfahren wiederholt angeführten Akten bestand insoweit schon deswegen nicht, da diese in keinerlei relevantem Zusammenhang mit dem hiesigen Verfahren stehen. Denn insoweit haben die Kläger (nur) auf die von ihnen der Beklagten eingereichten Unterlagen vom 1. Oktober 2009 bis 12. Mai 2014, daneben auch eine immer wieder angeforderte aktuelle Forderungsaufstellung zu dem mit Darlehensbescheid vom 29. August 2013 gewährten EnBW-Darlehen verwiesen. Hinsichtlich eines klägerseits gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich eines klägerseits behaupteten, bereits mit – hier nicht vorliegendem – Schreiben vom 26. Februar 2023 gestellten Antrags auf Terminverlegung, ist diesem bereits deswegen nicht nachzugehen, da insoweit keine wiedereinsetzungsfähigen Fristen – gesetzliche Verfahrensfristen, vgl. § 67 Abs. 1 SGG – ersichtlich sind.
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 25. Januar 2021 ist gemäß § 143 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht am 1. März 2021, einem Montag (vgl. § 64 Abs. 3 SGG) erhoben. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor, insbesondere überschreitet das auf Geldleistungen gerichteten Begehr der Kläger den maßgeblichen Beschwerdewert von 750 EUR (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass wirtschaftlich nicht identische und in subjektiver wie objektiver Klagehäufung geltend gemachte Ansprüche auf Geldleistungen gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) zusammenzurechnen sind (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2006 – L 8 AS 4314/05 – juris Rdnr. 18; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, SGG § 144 Rdnr. 16). Nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die ursprünglich erhobenen Feststellungs- und Unterlassungsklagen der Kläger hinsichtlich der seitens der Beklagten angefertigten Personalausweiskopien, denn diese haben sich gemäß § 101 Abs. 2 SGG durch das insoweit mit den Schreiben vom 5. Dezember 2022 und 12. Dezember 2022 erklärte und in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2022 – L 7 AS 2337/21 – klägerseits angenommene Anerkenntnis der Beklagten erledigt, ohne dass es weiterer Prozesshandlungen bedarf (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, SGG § 101 Rdnr. 23).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn diese ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Die Klage ist bereits unzulässig, soweit die (im Klageverfahren anwaltlich vertretenen) Kläger die Erstattung im Weiteren nicht benannter Schäden im Zeitraum September 2015 bis Januar 2016 aufgrund eines ebenfalls nicht weiter erläuterten Fehlverhaltens der Beklagten, hilfsweise die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, begehren, da diesbezüglich der Rechtsweg zu den Sozialgerichten (§ 51 SGG) nicht eröffnet ist. Denn diese Klage ist bei verständiger Würdigung des klägerischen Vortrags (§§ 133, 157 BGB) als Amtshaftungsklage zu kategorisieren, da die Kläger sich als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch nicht lediglich auf das Vorhandensein weiterer, bislang unberücksichtigter Bedarfe stützen, sondern gerade auf die nach ihrer Auffassung rechtswidrige Verursachung von Schäden seitens der Beklagten. Für diese Amtshaftungsklage gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist jedoch der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben, sondern – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet (vgl. dazu und auch zu auf Art. 82 der Datenschutzgrundverordnung <DSGVO> gestützte Schadensersatzansprüche: Hessisches LSG, Beschluss vom 26. Januar 2022 – L 6 SF 7/21 DS – juris). Die hilfsweise hierzu erhobene Feststellungsklage hinsichtlich der etwaigen Rechtswidrigkeit des fraglichen Handelns der Beklagten ist ebenso unzulässig. Zunächst steht ihr der auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen. Danach ist eine Feststellungsklage dann unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl. 2020, SGG § 55 Rdnr. 19). Der Subsidiaritätsgrundsatz gilt nicht in Fällen, in denen die Feststellungsklage einen weitergehenden Rechtsschutz ermöglicht oder ohne die Feststellungsklage eine abschließende Streitbeilegung nicht möglich ist; er gilt im sozialgerichtlichen Verfahren gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts nur eingeschränkt, weil angenommen werden kann, dass der Beklagte den Kläger angesichts seiner in der Verfassung verankerten Bindung an Gesetz und Recht auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigt (Keller a.a.O. Rdnr. 19b f. m.w.N.). Diese Ausnahme ist jedoch auf Fallgestaltungen beschränkt, bei denen erwartet werden kann, dass der Streitfall mit der gerichtlichen Feststellung endgültig geklärt wird, die Gerichte also nicht noch einmal mit der Sache befasst werden müssen, um über weitere streitige Punkte zu entscheiden, die von der begehrten Feststellung nicht erfasst werden (BSG, Urteil vom 8. Mai 2007 – B 2 U 3/06 R –, SozR 4-2700 § 136 Nr. 3, SozR 4-1500 § 55 Nr. 6, SozR 4-1500 § 75 Nr. 8, juris Rdnr. 23). So verhält es sich hier nicht, denn eine abschließende Streitbeilegung ist durch die Feststellungsklage nicht zu erwarten, da insoweit weitere Punkte im Rahmen der vor den Zivilgerichten zu erhebenden Amtshaftungsklage zu klären sein werden und die Frage der Rechtmäßigkeit der streitigen Amtshandlung eine auch im dortigen Verfahren zu klärende Vorfrage ist. Soweit die Kläger diesbezüglich das Urteil des BSG vom 25. Januar 2012 – B 14 AS 65/11 R – angeführt haben, lässt sich diesem nichts Gegenteiliges entnehmen. Denn das BSG hat in der dortigen Entscheidung ein Feststellungsinteresse aufgrund einer bestehenden Wiederholungsgefahr angenommen und eine Unzulässigkeit der Feststellungsklage aufgrund Subsidiarität zu einer möglichen Leistungsklage verneint, da die Feststellungsklage auf eine nicht durch einen Verwaltungsakt geregelte oder regelbare Feststellung abziele und durch die begehrte gerichtliche Entscheidung die zwischen den Beteiligten umstrittenen Rechtsverletzungen auch für vergleichbare Situationen in der Zukunft geklärt würden (s. BSG, Urteil vom 25. Januar 2012 – B 14 AS 65/11 R – BSGE 110, 75-83, SozR 4-1200 § 35 Nr. 4, SozR 4-1300 § 67a Nr. 1, SozR 4-4200 § 50 Nr. 2, juris Rdnr. 11 f.). Diese oder vergleichbare Voraussetzungen sind, wie dargestellt, sämtlich vorliegend nicht gegeben.
Hinsichtlich des Begehrs auf die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum September 2015 bis Januar 2016 unter Berücksichtigung zumindest der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Regelbedarfssätze, jeweils in Regelbedarfsstufe 1, sowie unter Berücksichtigung von Mehrbedarfen von jeweils ca. 50 EUR monatlich ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Denn die Beklagte hat die für die verheirateten und zusammenlebenden, daher in die Regelbedarfsstufe 2 einzuordnenden Kläger die Regelbedarfe zutreffend nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 28 SGB XII sowie der Anlage zu § 28 SGB XII mit jeweils monatlich 360 EUR im Jahr 2015 und 364 EUR im Jahr 2016 bestimmt. Zusätzlich zu berücksichtigende Mehrbedarfe sind von den Klägern zwar mit jeweils ca. 50 EUR angegeben worden, jedoch ist von ihnen diesbezüglich über die allgemeine Angabe „u.a. gesundheitliche[r] Gründe[…]“ hinaus keine Substantiierung erfolgt und eine Grundlage auch im Übrigen nicht ersichtlich. Soweit die Kläger ausführen, die Bemessung der Regelbedarfe sei verfassungswidrig, hat das SG auch dies zutreffend verneint. Die Höhe von Sozialleistungen ist – mangels exakter Bezifferung oder Bestimmung existenzsichernder Leistungen im Grundgesetz – verfassungsrechtlich in materieller Hinsicht nur dahingehend zu überprüfen, ob die Leistungen evident unzureichend sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 – BVerfGE 125, 175-260, juris Rdnr. 141; Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10 – BVerfGE 132, 134-179, juris Rdnr. 78). Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 – BVerfGE 137, 34-103, juris Rdnr. 81).
Ausgehend von diesen Maßgaben hat das BVerfG die Bemessung der Regelbedarfe für das Jahr 2011 aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I S. 453; Regelbedarfsermittlungsgesetz <RBEG 2011>), dem wiederum die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 (EVS 2008) zugrunde lag, für verfassungsgemäß erachtet (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, a.a.O., Tenor). Die vorliegend streitigen Regelbedarfe für die Jahre 2015 und 2016 sind zur Überzeugung des Senats nicht anders zu bewerten. Insbesondere ist der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber auch für die Jahre, in denen die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen anstelle einer Neuermittlung erfolgt ist, seiner Verpflichtung nachgekommen, die Höhe der Regelbedarfe ausreichend an die Preis- und Lohnentwicklung anzupassen (vgl. zu den Vorgaben BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, a.a.O Rdnr. 136 ff.). So hat sich der Regelbedarf in der Regelbedarfsstufe 1 – von dem sich die für die Kläger maßgebliche Regelbedarfsstufe 2 mit einer Höhe von 90 % ableitet – zum Jahr 2012 um 2,7 % auf 374 EUR erhöht, während die Inflationsrate 2011 2,1 % betragen hat (vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/4917/umfrage/inflationsrate-in-deutschland-seit-1948/ – abgerufen am 24. Oktober 2022). Auch in den Folgejahren übertraf die Regelbedarfsanpassung stets die Inflationsrate. Zum Jahresbeginn 2013 erfolgte eine Erhöhung des Regelbedarfs in der Regelbedarfsstufe 1 um 2,1 % auf 382 EUR (Inflationsrate 2012: 2 %), 2014 um 2,4 % auf 391 EUR (Inflationsrate 2013: 1,4 %), 2015 um 2% auf 399 EUR (Inflationsrate 2014: 1 %) und 2016 um 1,3 % auf 404 EUR (Inflationsrate 2015: 0,5 %). Entgegen der Ansicht der Kläger ist es dabei grundsätzlich ausreichend, dass die Anpassung der Regelsätze an die Preisentwicklung turnusgemäß – jährlich – erfolgt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist eine zeitnahe und damit auch außerhalb des Turnus erfolgende Anpassung erst dann erforderlich, wenn sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter ergibt (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 a.a.O. Rdnr. 144). Eine derartige Entwicklung ist – wie gezeigt – im hier maßgeblichen Zeitraum jedoch nicht eingetreten.
Soweit die Kläger im Weiteren annehmen, dass auch die Einordnung volljähriger, eine Bedarfsgemeinschaft bildende Paare in die Regelbedarfsstufe 2 verfassungswidrig sei, teilt der Senat diese Bedenken gleichfalls nicht. Wie das BVerfG klargestellt hat, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Regelbedarf bei Einpersonenhaushalten und damit die Regelbedarfsstufe 1 als Ausgangswert für die Festlegung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf auch derjenigen Erwachsenen nutzt, die mit anderen ebenfalls leistungsberechtigten Erwachsenen einen gemeinsamen Haushalt führen, also die Regelbedarfsstufe 2 für zwei erwachsene leistungsberechtigte Personen als Ehegattin und -gatte, Lebenspartnerinnen oder -partner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft. Das Bundesverfassungsgericht hat zu dieser Frage der Bedarfsgemeinschaften bereits entschieden, dass der Bedarf einer weiteren erwachsenen Person in einer Höhe von 80 % von dem statistisch ermittelten Bedarf der Alleinstehenden abgeleitet werden darf, da die Erhebung nach Haushalten geeignet ist, den tatsächlichen Bedarf auch für solche Lebenssituationen zu ermitteln. Dementsprechend ist die Bestimmung des Regelbedarfs zusammenlebender und gemeinsam wirtschaftender Erwachsener in Höhe von 90 % des im SGB II für eine alleinstehende Person geltenden Regelbedarfs nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 a.a.O., Rdnr. 100). Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen im Vergleich geringeren finanziellen Mindestbedarf haben als zwei alleinwirtschaftende Personen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 –, BVerfGE 125, 175-260, juris Rdnr. 154). Überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass sich diesbezüglich wesentliche Änderungen ergeben hätten, sind nicht ersichtlich und folgen insbesondere nicht schon daraus, dass – wie die Kläger anführen – Hintergrund statistische Erhebungen aus den 80er Jahren seien. Im Übrigen hat der als wissenschaftliche Studie durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aufgrund der Berichtspflicht in § 10 RBEG 2011 in Auftrag gegebene Bericht der Bundesregierung über die Weiterentwicklung der für die Ermittlung von Regelbedarfen anzuwendenden Methodik (BT-Drs. 17/14282, S. 25 ff.) den mit der Regelbedarfsstufe 2 angesetzten Einspareffekt bestätigt. Dem entgegenstehende tragfähige Gesichtspunkte ergeben sich zur Überzeugung des Senats auch nicht aus der EVS 2018, nach welcher Paare in Haushalten von Arbeitslosen höhere private Konsumausgaben, insbesondere bei Außerachtlassung von Ausgaben für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung, haben als entsprechende Alleinlebende. Denn aus dem Umstand höherer getätigter Ausgaben lässt sich noch nicht unmittelbar ein höherer Bedarf ableiten. Es ist auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Bedingungen ein solcher höherer Bedarf bestehen sollte. Weiter werden in der EVS Ausgaben berücksichtigt, die in der Bemessung des Regelbedarfs keinen Niederschlag finden (s. zum RBEG 2011: BT-Drs. 17/3404 S. 52 ff.). Auch bereinigt um dem Bereich der Kosten der Unterkunft und Heizung unterfallende Ausgaben scheidet daher eine unmittelbare Übertragung der Ergebnisse der EVS 2018 auf den Regelbedarf von vornherein aus. Der diesbezüglich mit dem – durch einen (nur) hierfür bevollmächtigten Anwalt abgefassten – Schreiben vom 30. März 2023 angekündigte Beweisantrag ist von den Klägern in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt und damit aufrechterhalten worden. Darüber hinaus ist dieser Beweisantrag, seine Aufrechterhaltung unterstellt, bereits deswegen abzulehnen, da nicht vorgetragen oder erkennbar ist, aufgrund welcher persönlichen Wahrnehmung – und nur diese ist Gegenstand der Vernehmung eines (sachverständigen) Zeugen (vgl. Mushoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 103 SGG – Stand: 12. Dezember 2022 – Rdnr. 139), nicht die Durchführung neuer, eigener Forschungen, Berechnungen o.ä. – die als Zeugin benannte Dr. B. bzw. deren Aussage zum Beleg dienen können soll, dass bei Paarhaushalten nach der EVS 2018 keine Einsparungen von 20 % der Regelbedarfsstufe 1, gerechnet auf beide Partner, möglich seien. Da, wie dargestellt, die unmittelbare Übertragung der Ergebnisse einer EVS auf den Regelbedarf ohnehin nicht in Betracht kommt, sind die Ergebnisse der EVS 2018, die der Senat nicht in Abrede stellt, für das vorliegende Verfahren im Weiteren auch schlicht nicht beweisbedürftig. Ebenso ergibt sich keine andere Bewertung der vorliegenden Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 19. Oktober 2022 (1 BvL 3/21), mit welchem das BVerfG § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in der Fassung vom 13. August 2019 insoweit für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat, wie für eine alleinstehende erwachsene Person ein Regelbedarf lediglich in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird. Denn das BVerfG hat mit dieser Entscheidung gerade nicht die Stichhaltigkeit und Rechtmäßigkeit der auch für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG in der vorgenannten Fassung heranzuziehenden Regelbedarfsstufe 2 nach § 28 SGB XII in Verbindung mit der Anlage zu § 28 SGB XII bemängelt, sondern (einzig) deren Heranziehung für die Leistungen an alleinstehende erwachsene Personen in Gemeinschaftsunterkünften. Hierzu hat das BVerfG ausgeführt, dass der Gesetzgeber nicht als Regelfall habe unterstellen können, dass Alleinstehende in Sammelunterkünften mit anderen Bewohnern gemeinsam wirtschafteten und dies ausdrücklich von Paarhaushalten abgegrenzt (vgl. BVerfG a.a.O. juris Rdnr. 73). Insofern erachtet es der Senat auch unter Berücksichtigung des aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden besonderen Schutzes von Ehe und Familie für – wie das BVerfG mit Nichtannahmebeschluss vom 3. Juli 2006 ausgeführt hat – verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber die Konsequenz aus der Erfahrung des täglichen Lebens zieht, dass in einer Haushaltsgemeinschaft umfassend „aus einem Topf“ gewirtschaftet wird mit der Folge, dass zwei zusammenlebende Ehegatten einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (BVerfG a.a.O. – 1 BvR 2383/04 –, BVerfGK 8, 338-343, juris Rdnr. 14 m.w.N.).
Soweit die Kläger daneben die Berücksichtigung jeweiliger monatlicher Mehrbedarfe von (zumindest) 50 EUR begehren, besteht auch dieser Anspruch nicht. Mehrbedarfe umfassen nach § 21 Abs. 1 SGB II Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7 (beispielsweise bei Schwangerschaft oder für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen), die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. Die Kläger haben jedoch im Verlauf des seit 2016 laufenden gerichtlichen Verfahrens keine Angaben dazu gemacht, weswegen bei ihnen Mehrbedarfe zu berücksichtigen sein sollten. Diese sind von ihnen zwar der Höhe nach mit jeweils ca. 50 EUR beziffert worden, jedoch ist von ihnen diesbezüglich keine Substantiierung erfolgt und eine tatsächliche Grundlage für die Annahme von Mehrbedarfen der Kläger auch im Übrigen nicht ersichtlich.
In diesem Zusammenhang ist klarstellend auszuführen, dass die Klage insoweit auch dann unbegründet ist, wenn man entgegen der Anspruchsformulierung der Kläger hinsichtlich des begehrten Ersatzes von Schäden und aufgrund der Bezugnahme auf die Entscheidung LSG Baden-Württemberg vom 27. Juni 2017 in der Sache L 9 AS 1742/17 – in welcher der dort beklagte SGB II-Träger zur Berücksichtigung von Kosten einer Räumungsklage als einmalige Kosten der Unterkunft verurteilt worden ist – davon ausgehen wollte, dass die Kläger insoweit keinen Amtshaftungsanspruch, sondern die Berücksichtigung weiterer (bspw. im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II unabweisbarer, besonderer) insbesondere einmaliger Bedarfe geltend machen. Denn die Kläger haben auch hierzu schon keine in Betracht kommenden Bedarfe benannt, sondern lediglich angekündigt, „ggf. entstandene […]“ Schäden bzw. Kosten ersetzt zu begehren. Sie haben aber über die Dauer des seit November 2016 laufenden Gerichtsverfahrens noch nicht einmal das tatsächliche Entstehen von weiteren Bedarfen als gesichert behauptet oder dazu auch nur in Ansätzen konkretisierbar vorgetragen. Mithin kommt insofern ebenfalls kein Mehrbedarfsanspruch in Betracht.
Die Berufung ist im Übrigen auch insoweit unbegründet, als ein Verfahrensfehler dahingehend geltend gemacht wird, das SG habe die Entscheidung über die PKH erst mit der Entscheidung in der Hauptsache zugestellt. Denn selbst eine verspätete Entscheidung über die PKH stellt jedenfalls keinen Grund für eine Aufhebung der Hauptsacheentscheidung und Zurückverweisung an das SG nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 28 AS 6525/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 797/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
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Datum
-
Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
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