Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 22.07.2022 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1962 geborene Kläger absolvierte nach seinen Angaben eine Ausbildung zum Feinblechner (S. 14 Verwaltungsakte [VerwA]). Das Versicherungskonto weist nach Zeiten der Schulausbildung Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen, teilweise wegen des Bezugs von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit bzw. wegen des Bezugs von Sozialleistungen, aus (S. 18 ff. VerwA). Zuletzt war der Kläger versicherungspflichtig bis September 2017 bei der Firma A AG beschäftigt. Seitdem übte der Kläger keine Beschäftigung mehr aus und bezieht aktuell Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 13.12.2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Den Antrag lehnte die Beklagte nach Beiziehung ärztlicher Befundberichte und Einholung einer Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes mit Bescheid vom 07.07.2020 (S. 75 VerwA) ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 15.07.2020 mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2021 (S. 107 VerwA) zurück, da die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht vorlägen.
Hiergegen hat der Kläger am 29.10.2021 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte gehe fehlerhaft davon aus, dass er einfache Arbeiten ohne Stress und unter Einschränkungen tätigen könne. Er sehe sich nicht im Stande, einfache Arbeiten für seinen Lebensunterhalt zu bewältigen, da er fortlaufend genötigt werde, Abgaben an eine grundgesetzwidrig gewählte Verwaltung abzuführen. Im Übrigen seien alle Gesetze und Verordnungen seit 1956 grundgesetzwidrig ergangen. Aufgrund einer Impfung gegen Covid-19 am 11.03.2021 habe er eine allergische Reaktion erlitten. Zudem hat er mit Schriftsatz vom 11.04.2022 beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 21.08.2019 keine Beachtung zu schenken (S. 205 f. SG-Akte).
Das SG hat die H (S. 135 SG-Akte) und die K (S. 95 SG-Akte) schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Im Anschluss hat das SG das Gutachten des G eingeholt. Der Sachverständige hat eine nicht organische Insomnie mit Klagen über Ein- und Durchschlafstörungen und einen Verdacht auf paranoide Persönlichkeitsstörung mit anhaltendem Misstrauen und Tendenz, Handlungen anderer als gegen ihn gerichtet zu deuten, situationsunangemessenem Bestehen auf eigenen Rechten, Selbstbezogenheit in Verbindung mit Überheblichkeit und häufiger Beschäftigung mit Gedanken an „Verschwörungen“ beschrieben. Der Kläger sei bei Beachtung von qualitativen Einschränkungen in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Zu meiden seien Tätigkeiten in Nacht- oder Wechselschicht, Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit, Steigen auf Leitern oder Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten und an gefährdenden Maschinen.
Mit Schreiben vom 21.06.2022 hat das SG den Kläger zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und ihm Gelegenheit gegeben, sich bis 21.07.2022 zu äußern. Laut Postzustellungsurkunde (PZU) vom 23.06.2022 (S. 248 SG-Akte) ist ihm das Schreiben durch den Postbediensteten persönlich übergeben worden. Den PZU-Umschlag hat der Kläger mit dem handschriftlichen Vermerk „An Absender zurück!! Falsch Beurkundung!!!“ in den Briefkasten des SG (Eingang am 23.06.2022) gelegt bzw. legen lassen.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.07.2022 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es habe mittels Gerichtsbescheid entschieden werden können, denn der Kläger sei mittels Schreiben vom 21.06.2022 angehört worden. Das Schreiben vom 21.06.2022 sei ihm laut PZU persönlich ausgehändigt und damit wirksam zugestellt worden. Der Kläger habe damit Gelegenheit gehabt, sich zu der Sache und der beabsichtigten Verfahrensweise zu äußern. Dass er anschließend den Briefumschlag der PZU mit dem Vermerk „An Absender zurück!! Falsch Beurkundung!!!“ wieder in den Briefkasten des Gerichts eingeworfen habe, ändere hieran nichts. Soweit der Kläger neben seinem ursprünglichen Begehren auf Gewährung einer Rente wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung ein weiteres, zusätzliches Begehren - nämlich die Beklagte zu verpflichten, dem Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts keine Beachtung zu schenken - geltend gemacht habe, sei diese Klageerweiterung, also eine Klägeränderung im Sinne des § 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), bereits unzulässig. Denn weder habe sich die Beklagte zu dieser Klageänderung eingelassen noch sei die Klageänderung sachdienlich. Denn der vom Kläger in Bezug genommene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Thüringer Oberlandesgerichts betreffe allenfalls die Entscheidung über die Höhe einer zu zahlenden Rentenleistung und nicht die hier zu prüfende Frage, ob dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung dem Grunde nach zustehe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung habe. Denn er könne jedenfalls noch leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei Beachtung qualitativer Einschränkungen (Vermeidung von Tätigkeiten in Nacht- oder Wechselschicht, Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit, Steigen auf Leitern oder Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten und an gefährdenden Maschinen) mindestens sechs Stunden täglich ausüben, was sich aus dem Gutachten des G ergebe. Dieser habe das von ihm beschriebene Leistungsvermögen in seinem Gutachten unter schlüssiger und nachvollziehbarer Darstellung der im Rahmen seiner Untersuchung erhobenen Befunde sowie Auswertung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen widerspruchsfrei begründet. Aus dem vom Sachverständigen erhobenen psychischen Befund und den erhaltenen alltäglichen Aktivitäten des Klägers ergebe sich kein nachvollziehbarer Grund für eine quantitative Minderung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers. Der abweichenden Einschätzung des Leistungsvermögens der Ärztin Kaiser sei nicht zu folgen, da deren eigener psychischer Befund ihre Beurteilung nicht stütze. Schließlich sei auch den durch die H beschriebenen Befunden, insbesondere der allergischen Reaktion wegen einer Impfung gegen Covid-19, kein quantitativ gemindertes Leistungsvermögen zu entnehmen.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger durch Einwurf in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten am 26.07.2022 zugestellt worden (S. 269 SG-Akte: PZU vom 26.07.2022). Der Kläger hat abermals den Umschlag der PZU mit dem handschriftlichen Vermerk „Urkundenfälschung An Absender zurück!!“ in den Briefkasten des SG gelegt bzw. legen lassen (S. 268 SG-Akte: Eingang am 27.07.2022).
Mit Schreiben „vom 24.07.2022“ (S. 273 SG-Akte: Eingang beim SG per Fax am 15.08.2022) hat der Kläger einen weiteren Arztbrief vorgelegt, woraufhin er auf den Abschluss des Verfahrens mittels Gerichtsbescheid vom 26.07.2022 hingewiesen worden ist.
Hiernach hat der Kläger mit Fax vom 18.08.2022 (S. 276 SG-Akte) ausgeführt, keinen „Gerichtsbeschluss erhalten“ zu haben und Akteneinsicht beantragt.
Schließlich hat der Kläger mit Fax vom 08.09.2022 (S. 277 f. SG-Akte) Berufung beim SG eingelegt. Zur Begründung hat er auf sein Schreiben vom 18.08.2022 verwiesen und sinngemäß vorgetragen, erst durch seine Akteneinsicht habe er von der Entscheidung des SG erfahren. Er habe einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht zugestimmt und sein Vortrag sei missachtet worden.
Der Kläger beantragt,
wegen versäumter Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Heilbronn vom 22.07.2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung i.H.v. 1.600 € zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 22.07.2022 nichtig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 09.09.2022 über die nicht fristgerecht eingelegte Berufung belehrt und ihm Gelegenheit gegeben, zu einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vorzutragen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie (u.a.) nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufung beim LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder die Niederschrift mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor (§ 151 Abs. 2 SGG).
Der Gerichtsbescheid des SG ist dem Kläger ausweislich der in der SG-Akte befindlichen PZU am 26.07.2022 zugestellt worden. Der Gerichtsbescheid hat eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthalten, sodass die Rechtsmittelfrist am 27.07.2022 (Mittwoch) zu laufen begonnen (§§ 64 Abs. 1, 66 Abs. 1 SGG) und am 26.08.2022 (Freitag) geendet hat (§ 64 Abs. 2 SGG). Das Fax des Klägers vom 08.09.2022 ist somit außerhalb der Berufungsfrist beim SG eingegangen und damit ist die Berufung verfristet.
Die Berufungsfrist hat am 27.07.2022 zu laufen begonnen, da der Gerichtsbescheid ordnungsgemäß elektronisch signiert worden ist und daher keine erstinstanzliche sog. Scheinentscheidung vorliegt (s. dazu nur Senatsbeschluss vom 06.12.2021, L 10 R 2389/21 PKH; Stäbler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 65a Rn. 80, Stand 15.06.2022, jeweils m.w.N.). Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 134 Abs. 1 SGG ist der Gerichtsbescheid vom Vorsitzenden (vgl. § 9 Abs.1, § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG) zu unterschreiben. Zudem ist bestimmt, dass der Gerichtsbescheid (u.a.) den Namen des Vorsitzenden, der die Entscheidung erlassen hat, enthalten muss (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 3, § 134 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 SGG). § 65a Abs. 7 Satz 1 SGG regelt ferner, dass, soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (vgl. dazu Art. 3 Nr. 10 bis 12, Art. 26 der Verordnung [EU] Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG - elDAS-VO -) versehen.
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Gerichtsbescheid vom 22.07.2022. Die im Rubrum der als elektronisches Dokument aufgezeichneten Entscheidung ordnungsgemäß aufgeführte Kammervorsitzende, Präsidentin des Sozialgerichts V, hat den Gerichtsbescheid am Ende mit ihrem Namen („V“) versehen (sog. einfache Signatur) und das elektronische Dokument als verantwortende Person ausweislich des Transfervermerks qualifiziert elektronisch signiert. Der Gerichtsbescheid ist mithin durch das Rubrum, der einfachen Signatur am Ende der Entscheidung sowie der qualifizierten elektronischen Signatur der gesetzlich bestimmten Richterin, Präsidentin des Sozialgerichts V, ohne jeden Zweifel zuzuordnen, da er von ihr mit der erforderlichen richterlichen Willensäußerung (qualifiziert) signiert worden ist; durch die Nennung des Namens der Kammervorsitzenden im Rubrum sowie am Ende des elektronischen Dokuments in Verbindung mit der qualifizierten elektronischen Signatur respektive deren Inhaberschaft steht zugleich die erforderliche Personenidentität der verantwortenden Person (hier: Präsidentin des Sozialgerichts V) fest.
Am Versäumen der Berufungsfrist ändern auch die vorangegangenen Schreiben des Klägers vom 24.07.2022, welches am 15.08.2022 beim SG eingegangen ist, oder vom 18.08.2022 nichts. Zwar wären diese beiden Schreiben innerhalb der Berufungsfrist beim SG eingegangen, sie enthalten jedoch auch nach entsprechender Auslegung (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Klägers keine Berufung (vgl. zur Auslegung von Prozesshandlungen: Bundessozialgericht - BSG - 13.03.1991, 6 RKa 20/89, in juris). Das Schreiben vom 24.07.2022 bzw. 15.08.2022 stellt einen weiteren Vortrag zum erstinstanzlichen Verfahren dar und mit Fax vom 18.08.2022 hat der Kläger ausschließlich Akteneinsicht beantragt, aber kein Rechtsmittel eingelegt. Dieses Auslegungsergebnis wird durch den späteren Berufungsschriftsatz bestätigt, mit dem der Kläger erklärt hat, erst nach Akteneinsicht von der Existenz der erstinstanzlichen Entscheidung erfahren zu haben und nunmehr Berufung einzulegen, er also selbst davon ausgeht, mit seinen Schreiben vom 24.07.2022 bzw. 15.08.2022 und 18.08.2022 noch kein Rechtsmittel eingelegt zu haben.
Am Ablauf der Berufungsfrist ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger vorgetragen hat, dass er erst nach Akteneinsicht beim SG Kenntnis vom Gerichtsbescheid erhalten habe. Laut PZU ist der Gerichtsbescheid in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten am 26.07.2022 eingeworfen und damit gem. §§ 63 Abs. 2 SGG i.V.m. §§ 168 Abs. 1 Satz 1, 180 Satz 1, 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt worden. Als zugestellt gilt das Schriftstück mit dem Einlegen in den Briefkasten. Eine Kenntnisnahme durch den Adressaten ist nicht erforderlich (BSG 27.01,2005, B 7a/7 AL 194/04 B, in juris; Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 180 Rn. 8; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl. § 180 Rn. 5). Dass der Kläger die Sendung - ohne den darin befindlichen Gerichtsbescheid zur Kenntnis zu nehmen - mit dem handschriftlichen Vermerk „Urkundenfälschung An Absender zurück!!“ wieder in den Briefkasten des SG gelegt hat bzw. hat legen lassen, ändert nichts an der erfolgten wirksamen Zustellung.
Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG zu gewähren. Zwar ist gemäß § 67 Abs. 2 SGG hierüber auch ohne einen entsprechenden Antrag des Klägers zu entscheiden. Das Verhalten des Klägers, zugestellte Postsendungen ungelesen wieder an das absendende SG zurückzugeben, widerspricht jedoch dem Verhalten, das ein gewissenhaft Prozessführender nach allgemeiner Verkehrsanschauung an den Tag legt, weswegen die Versäumnis jedenfalls nicht unverschuldet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10.
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 2935/21
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2633/22
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
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Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
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