I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
T a t b e s t a n d :
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer im Rahmen des Güterichterverfahrens geschlossenen Vereinbarung.
Der Kläger hat im Rahmen von Streitigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mehrere Klagen beim Sozialgericht Nürnberg gegen den Beklagten (S 8 AS 38/17, S 8 AS 438/17, S 8 AS 494/17, S 8 AS 1014/17, S 8 AS 1090/17, S 8 AS 1091/17, S 8 AS 1092/17, S 8 AS 1093/17, S 8 AS 1150/17, S 8 AS 1245/17, S 8 AS 1246/17) und den Beigeladenen (Az.: S 16 AS 1125/17, S 16 AS 144/17, S 16 AS 213/17, S 16 AS 214/17, S 16 AS 558/17, S 16 AS 869/17, S 16 AS 951/17) erhoben.
Mit Schreiben vom 21.11.2017 hörte das Gericht den Kläger zur Durchführung eines Güterrichterverfahrens an. Nachdem insbesondere der Kläger hierzu sein Einverständnis gegeben hat, wurde unter dem Aktenzeichen S 5 SF 3/18 GR eine Güteverhandlung durchgeführt. Ausweislich der Niederschrift über die Güteverhandlung vom 20.03.2018 haben sich die Beteiligten zur Durchführung eines Mediationsverfahrens entschlossen und zum Abschluss des Verfahrens folgende Vereinbarung getroffen:
1. Das Jobcenter E-Stadt entscheidet noch über die KdU für den Zeitraum von 01.08.2010 bis 31.03.2013 und den Mehrbedarf für Ernährung von Januar bis März 2013.
2. Die Beteiligten sind sich einig, dass die laufenden und kommenden Verfahren (vgl. 1.) vor der 16. Kammer - soweit möglich - gebündelt werden sollen.
3. Zur Klarstellung: soweit A. einen Mehrbedarf für Ernährung von April bis Juni 2013 verlangt, ist der Anspruch Gegenstand des Verfahrens, in dem Ansprüche für April bis Juni 2013 dem Grunde nach verlangt werden.
4. Das Jobcenter D-Stadt erkennt einen Betrag von 50,00 Euro als Verzinsung für die Zeit von 01.04.2013 bis 30.06.2013 nachgezahlten Krankenversicherungsbeiträge und KdU-Nachzahlung an (Teilanerkenntnis).
5. Der Kläger nimmt alle Klagen (S 8 AS 38/17, S 8 AS 437/17, S 8 AS 494/17, S 8 AS 1014/17, S 8 AS 1090/17, S 8 AS 1091/17, S 8 AS 1092/17, S 8 AS 1093/17, S 8 AS 1150/17, S 8 AS 1246/17) gegen das Jobcenter D-Stadt vor dem Sozialgericht Nürnberg zurück und alle laufenden Überprüfungsanträge bzw. Widersprüche und macht keine weiteren Ansprüche bzgl. KdU, Regelleistung, Mehrbedarf und Zinsen hierfür geltend.
Das Ergebnisprotokoll ist von allen an dem Güteverfahren beteiligten Personen unterschrieben worden und der erkennenden Kammer durch den Güterichter zugeleitet worden. Die Kammer hat daraufhin sämtliche Verfahren (S 8 AS 38/17, S 8 AS 437/17, S 8 AS 494/17, S 8 AS 1014/17, S 8 AS 1090/17, S 8 AS 1091/17, S 8 AS 1092/17, S 8 AS 1093/17, S 8 AS 1150/17, S 8 AS 1246/17, S 8 AS 111/18 und S 8 AS 119/18) des Klägers gegen den Beklagten im Hinblick auf Ziffer 5 der Vereinbarung als zurückgenommen ausgetragen.
Mit Schreiben vom 12.04.2018 erklärte der Kläger, dass er sich im Rahmen des Güterrichterverfahrens unter Druck gesetzt gesehen habe und von der Vereinbarung zurücktreten wolle. Er habe zu viele Rechtspositionen preisgegeben und praktisch nichts Handfestes im Gegenzug erhalten. Es sei Aufgabe des Güterrichters gewesen ihn vor dieser Vereinbarung zu schützen. Zudem sei der Güterrichter parteilich gewesen, da er in zwei Verfahren der Sozialhilfe (S 5 SO 38/18 und S 5 SO 36/18 ER; beide Verfahren wurde am 23.02.2018 bei Gericht eingereicht) mit Klagen des Klägers betraut gewesen sei. Dies sei dem Kläger erst durch die Zustellung Beschluss im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutzes am 29.03.2019 bekannt geworden. Darin, dass der Güterrichter dem Kläger nicht mitgeteilt habe, mit weiteren den Kläger betreffenden Verfahren betraut zu sein, liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 und 2 Mediationsgesetz (MediationsG) und eine arglistige Täuschung nach § 123 BGB Es sei weiterhin keine Mediation durchgeführt worden. Zumindest könne sich der Kläger nicht daran erinnern, dass von einer solchen die Rede gewesen sei. Ein wirksamer Vergleich könne bereits deswegen nicht erfolgt sein, da ein solcher einem Anwaltszwang unterliege. Der Kläger habe sich im Güteverfahren unter Druck gesetzt gefühlt, da ihm die Vorsitzende der 8. Kammer bereits zu verstehen gegeben habe, dass seine Klagen keine Aussichten auf Erfolg hätten. Die Vorsitzende der 8. Kammer habe den Kläger in diesem Zuge mitgeteilt, dass er sich mit dem Landessozialgericht (LSG) herumärgern könne. Aus diesem Grund habe er im Rahmen des Güterrichterverfahrens darauf hinarbeiten wollen, dass die 8. Kammer nicht weiter mit seinen Fällen betraut sei. Dieser Druck sei auch durch den verantwortlichen Güterrichter an ihn weitergegeben worden. Die zustande gekommene Vereinbarung im Güterrichterverfahren sei sittenwidrig nach § 138 BGB und erfülle zudem die Voraussetzungen eines Wuchergeschäfts. Zudem sei das Verfahren S 8 AS 38/17, welches an den Güterrichter verwiesen worden sei, gar nicht Gegenstand des Güterrichterverfahrens gewesen.
Das Gericht hat infolge der Erklärung des Klägers die Verfahren S 8 AS 38/17, S 8 AS 437/17, S 8 AS 494/17, S 8 AS 1014/17, S 8 AS 1090/17, S 8 AS 1091/17, S 8 AS 1092/17, S 8 AS 1093/17, S 8 AS 1150/17, S 8 AS 1246/17, S 8 AS 111/18 und S 8 AS 119/18 wieder aufgenommen und mit Beschluss vom 12.06.2018 verbunden.
Der Kläger stellt folgende Anträge:
1. Es wird beantragt, die Beklagte oder Beigeladene zu verurteilen dem Kläger 12.136,52 Euro für KDU für das Wohnen in der B.-straße in K. vom 26.11.2010 bis 30.06.2013 und die Kosten für Mehraufwand wegen kostenaufwendiger Ernährung vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 bei Zahlung im Mai 2018 zu zahlen, zuzüglich 0,33% Zinsen auf die Grundforderung 10.125,78 Euro für jeden Monat einer später erfolgten Zahlung.
2. Es wird beantragt, die Beklagte oder Beigeladene zu verurteilen, dem Kläger 8.631,83 Euro für die ALG ll Regelleistung, KDU für das Wohnen in der B-straße in K. und Auslagen für seine freiwillige Krankenversicherung, abzüglich 137,20 anrechenbaren Verdienstes für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 08.03.2017 bei Zahlung im Mai 2018 zu zahlen, zuzüglich 0,33% Zinsen auf die Grundforderung 7.224,32 Euro für jeden Monat einer später erfolgten Zahlung.
3. Es wird beantragt die Beklagte oder Beigeladene zu verurteilen, dem Kläger 12.637,13 Euro für die ALG ll Regelleistung, KDU für das Wohnen in der B-straße in K. und Auslagen für seine freiwillige Krankenversicherung, für den Zeitraum vom 09.03.2014 bis 09.03.2015 bei Zahlung im Mai 2018 zu zahlen, zuzüglich 0,33% Zinsen aus die Grundforderung von 1067356 S für jeden Monat einer später erfolgten Zahlung.
4. Es wird beantragt, die Beklagte oder Beigeladene zu verurteilen dem Kläger 7.066,35 Euro für die ALG Il Regelleistung, KDU für das Wohnen in der B.-straße in K. und Auslagen für seine freiwillige Krankenversicherung für den Zeitraum vom 10.03.2015 bis 25.11.2015 bei Zahlung im Mai 2018 zu zahlen, zuzüglich 0,33% Zinsen auf die Grundforderung 6129,13 für jeden Monat einer später erfolgten Zahlung.
5. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vom 01.07.2013 bis 30.06.2014 ALG ll Leistungen und die Beiträge für Krankenkasse und ein Jahr lang KDU von 418,66 Euro zu zahlen, die aus der Miete für die Wohnung ergibt für die der Kläger 10.08.2012 (418,00 Euro = 450,00 Euro minus 30,00 Euro für Strom und 12,00 Euro für Internet) ergibt, für der Kläger zeitnah eine Mietzustimmung hätten erhalten müssen, die aber nicht erteilt wurde, wodurch allerdings die Klageanträge 2 und 3 im Falle, dass ihnen stattgegeben wird ,entsprechend modifiziert werden müssen, indem der Zeitraum vom 01.07.2013 bis 30.6.2013 ausgespart bleibt.
6. Hilfsweis, sofern Klageantrag 5 abgewiesen wird, wird beantragt, die Beigeladene oder Beklagte dazu zu verpflichten, dem Kläger vom 01.07.2013 bis 30.06.2014 ALG II Leistungen und die Beiträge für die Krankenkasse und ein Jahr lang KDU von 400,12 Euro zu zahlen, die sich aus der Mittelung der monatlichen Mieten für Mietangebote am 07.04.2013 (N. 369,00 Euro), 24.4.2016 (E-Stadt 330,00 Euro) und vom 13.06.2013 (B1-straße 380,00 Euro, O. 420,00 Euro, G. 420,00 Euro, W. 445,00 Euro, D. 410,00 Euro, E. 411,96 Euro, T. 379,00 Euro, F. 436,00 Euro, 386,00 Euro und Z. 400,00 Euro) ergibt, wodurch allerdings die Klageanträge 2 und 3 im Falle, dass ihnen stattgegeben wird entsprechende modifiziert werden müssen, indem der Zeitraum vom 01.07.2013 bis 30.06.2013 ausgespart bleibt.
7. Es wird beantragt die Beklagte zu verurteilen dem Kläger 173,01 Euro Zinsen zu zahlen für die Nachbewilligung von KDU für die Monate Mai und Juni 2013 mit Bescheid vom 03.08.2017, hilfsweise 141,64 Euro zu zahlen, sofern die Zahlung im Mai 2019 geschieht, ansonsten bei jedem weiteren Monat verspäteter Zahlung 0,33 % Zinsen bezogen auf die Grundforderung dazu kommen.
8. Es wird festgestellt, dass im Zeitraum vom 23.02.2010 bis 31.07.2013 die Beklagte in 25 Fällen das JC E-Stadt in 12 Fällen und das JC B-Stadt in einem Fall insgesamt 33 Anmietungen einer Wohnung durch den Kläger mit Mietzustimmung verhindert wurden, und der Kläger mithin, weil die Möglichkeit ohne Mietzustimmung anzumieten nicht bestand, dadurch vorn 23.02.2010 bis 31.07.2013 zu nutzloser Wohnungssuche genötigt war.
9. Es wird festgestellt, dass in keinem der Fälle, wo von der Beklagten oder der Beigeladenen eine Mietzustimmung zu einem der vom Kläger eingereichten Mietangebot erteilt wurde, die den Kläger zu spät erreichten oder (und) aus anderen Gründen rechtswidrig und daher als Mietzusicherung unbrauchbar waren, das damals nach § 22 SGB II verpflichtend vorzunehmende Beteiligungsverfahren des JC, in dessen Zuständigkeitsbereich die jeweilige neue Wohnung gelegen hätte, m Erteilung der Mietzustimmung ausgeübt wurde, und schon aus diesem Grunde alle diese erteilten Mietzustimmungen rechtswidrig waren.
10. Es wird festgestellt, dass die durch 33 Ausbremsungen der Anmietung einer Wohnung notwendige Wohnungssuche des Klägers vom 23.02.2010 bis 31.07.2013 unnötige Arbeitszeit und nicht ersetzte Auslagen verursacht hat. und zwar deutlich mehr als das bei normaler Wohnungssuche der Fall war, weil der Kläger aufgrund der der Beklagten und Beigeladenen bekannten sehr schlechten Mieterwerte des Klägers das 20fache an Zeit und Geld zur Wohnungssuche aufwenden musste wie es normalerweise notwendig ist, um eine Wohnung anmieten zu können und dass hierdurch eine Verletzung der Pflicht zu rechtmäßigem Amtshandeln verwirklicht wurde.
11. Es wird festgestellt. dass der immense Aufwand der Wohnungssuche des Klägers damit begründet ist, dass er vom 01.02.2010 bis zum 09.05.2012 noch eintreibbare Schulden hatte, keinerlei Schonvermögen hatte, Einträge bei der Schufa und anderen Wırtschaftsauskunftsdateien hatte, keine Mietzahlungen für die vergangenen Monate vorweisen konnte, keine Möglichkeit hatte eine Mietbürgschaft zu erhalten, keine einstandsverpflichtete Person hatte, und keine Möglichkeiten mehr hatte, bei Banken oder Privatpersonen Gelder zur Anmietung einer eigenen Wohnungen zu leihen, und nur Wohnungen in Frage kamen. die ohne Provision und Maklergebühr vermietet wurden, weil er diese Kosten nicht selbst hätte aufbringen konnten, so dass der Kläger bei mehreren Bewerbern um Wohnungen immer die schlechtesten Mieterwerte und mithin schlechtesten Chancen hatte die angebotene Wohnung zu erhalten.
12. Es wird festgestellt, dass die Vereitelung der Anmietung von 24 möglichen Wohnungsanmietungen durch die Beklagte nicht hätte geschehen müssen und nicht durch logistische Probleme und Kompliziertheit des Zusicherungsverfahrens zur rechtfertigen war, weil es ein Mietangebot gab, wo der Kläger von der Beklagten 5 Tage nach der postalischem Wegschicken des Mietangebots eine Mietzustimmung erhalten hatte, nur die Anmietung dieser Wohnung im letzten Moment daran scheiterte, dass der Vermieter doch noch Auskunft über mich in einer Wirtschaftsauskunftsdatei über mich einholte, was er vorher nicht avisiert hatte.
13. Es wird festgestellt, dass der Kläger bei seiner Wohnungssuche vom 23.02.2010 bis 31.07.2013 durch das rechtswidrige Amtshandeln der Beklagten zusätzlich behindert war, weil die Beklagte in dieser Zeit ihren Verpflichtungen der Erfüllungen von Nachzahlungen aus dem BSG Urteil (B 4 AS 60/09 R 1.6.2010) nur schleppend nachkam, ebenso bezüglich der Erfüllung des Anerkenntnisses vom 15.09.2011 SG B-Stadt S 13 AS 1679/19, und dem Kläger auch langzeitig die Regelleistung vom Mai 2011 fehlte, die erste Ende August 2013 nachgezahlt wurde, so dass die Möglichkeiten für den Kläger finanziell zu disponieren unnötig zusätzlich eingeschränkt wurden und somit eine dreifache Verletzung der Amtspflicht zu rechtmäßigem Amtshandeln zu verzeichnen ist.
14. Es wird festgestellt, dass die Wohnungssuche des Klägers im Zeitraum vom 23.02.2010 bis 31.07.2013 zusätzlich durch 4 rechtswidrige Weiterverweisungen der örtlichen Zuständigkeit durch die Beklagte behindert wurde, weil dem Kläger in 4 Unterbrechungen der Leistungszahlung in diesem Zeitraum 1 Jahr 5 Monate und 1 Tag die Regelleistung zunächst vorenthalten worden war, und diese erst später vorläufig nachgezahlt wurde, nachdem die Weiterverweisungen über Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz rückgängig gemacht wurden und hierdurch 6 Verletzungen der Amtspflicht zu rechtmäßigem Amtshandeln verwirklicht wurden
15. Es wird festgestellt, dass angesichts der extrem schlechten Bewerbungsbedingungen des Klägers im Vergleich zu anderen Wohnungsbewerbern und der zusätzlichen rechtswidrigen Behinderungen durch die Beklagte und die Beigeladene, das für die Beschaffung von 24 Mietangeboten, die zu einer Anmietung von 25 Wohnungen hätten führen können, 800 Stunden Arbeitsaufwand und 2000 6 an finanziellen Auslagen notwendig waren.
16. Es wird festgestellt, dass die nutzlose langzeitige vermeidbare Wohnungssuche verursacht durch Rechtswidrigkeiten des Beklagten beträchtliche psychische Belastungen für den Kläger verursachte, zudem 24 Frustrationserlebnisse erzeugte, da die möglichen Wohnungsanmietungen durch Rechtswidrigkeiten der Beklagten und Beigeladenen der Beigeladenen vereitelt wurden.
17. Es wird festgestellt, dass die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen nicht erteilte 203 Mietzustimmungen, fehlerhaft erteilte Mietzustimmungen, zu spät erteilte Mietzustimmungen oder zeitlich ausgebremste Mietzusicherungsverfahren in Fall des Klägers nicht greifen konnten, weil dann, wenn sie gegriffen hätten, die Wohnungen längst anderweitig vergeben gewesen wären und die Situationen, wo sich der Kläger über Widersprüche gegen die vereitelten Wohnungsanmietungen wehrte, nutzlos waren, weil die Wohnungen dann längst anderweitig vermietet waren.
18. Es wird festgestellt, dass der immense Aufwand der Wohnungssuche des Klägers vom 23.02.2010 bis 31.07.2013 zusätzlich vermehrt wurde, weil nach 09.05.2012 sein insolvenzverfahren lief, das der Beklagten bekannt war, in dem es dem Kläger unmöglich war, Gelder zur Selbstfinanzierung eines Einzugs in eine Wohnung anzusparen, weil alles über der Pfändungsgrenze auf dem Konto des Klägers Eingehende oder eventuell Angesparte vom Insolvenzverwalter an jedem Monatsende eingezogen wurde und der Kläger nun zusätzlich auch noch das Handicap eines potentiellen Mieters hatte, dass er in Bewerbungsformularen bei Nachfragen über Wirtschaftliche Verhältnisse auf seine Insolvenz hinweisen musste.
19. Es wird festgestellt, dass die Wohnungssuche des Klägers von Ende Oktober 2010 bis 31.07.2013 noch kostspieliger und zeitaufwendiger wurde, weil für ihn keine Anmietung einer Wohnung mehr in Frage kam, die im Landkreis gelegen hätte, wo sich der Kläger damals aufhielt, weil für Wohnungen in diesem Landkreis die rechtswidrig gesetzten Rechtseinschränkungen der Beigelanden vom 16.07.2013 gegolten hätten und stark zu erwarten gewesen wäre, dass das JC E-Stadt das von dieser Behörde gezeigte rechtswidrige Amtshandeln von März bis 24.09.2010 bei einer versuchten Anmietung einer Wohnung im Landkreis E-Stadt wieder aufnimmt, und dass hierdurch eine Verletzung der Amtspflicht zu rechtmäßigem Amtshandeln zu verzeichnen ist und dass hier ein substanzieller Eingriff in das Grundrecht der Freizügigkeit verwirklicht wurde.
20. Es wird festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 01.03.2010 bis 13.06.2013 ein Jahr 5 Monate und 1 Tage vollständig in eine Einstandsgemeinschaft gezwungen war weil ihm in dieser Zeit rechtswidrig ALG ll Leistungen komplett vorhalten wurden, und diese erst verspätet und dann auch nur vorläufig nachbezahlt wurden, und zudem langzeitig bis zum Jahr 2017 die Gefahr der Rückforderung der gesamten ALG ll Gewährung und der Krankenkassenzahlungen und damit die Gefahr der Entstehung neuer Schulden bestand, und dass die damit verbundene unnötige psychische Belastung der Unsicherheit über die Existenzsicherung und die Angst vor neuen Schulden erheblich und nicht hinzunehmen war, und deshalb für sich genommen eine Amtshaftung begründet ist wodurch ein schwerwiegendster in das Grundrechte zu steter Sicherung des Existenzminimums (Art. 1 Abs 1 GG), ein schwerwiegender Eingriffe das Grundrecht auf Wohnung (Deutsche Verfassung, Bayerische Verfassung) und das Grundrecht auf rechtliche Gleichbehandlung verwirklicht wurden und schwerwiegend gegen den Staatsauftrag des Art 1 Abs. 1 GG verstoßen wurde.
21. Es wird festgestellt, dass in dem Fall des Klägers der Umzug in einen anderen Jobcenter Zuständigkeitsbezirk der damals im § 22 SGB ll noch gebotene gestufte Verwaltungsakt bei der Mietzusicherungserteilung durch das Angewiesen sein auf eine Umzugszustimmung in Verbindung mit der Regelung zu örtlicher Zuständigkeit und Zuständigkeitswechsel nach § 2 Abs. 3 SGB X zu dauerhaftem Systemversagen führte, weil eine genaue Auslegung wie der gestufte VA in diesem Fall verfahrensrechtlich gestaltet werden muss. nicht gab und weil das Verfahren zu langwierig war` speziell wenn auch die Postwege berücksichtig werden und der Unmöglichkeit mit der Leistungsabteilung des JC D-Stadt in schnellen direkte Telefonkontakt zu treten.
22. Es wird festgestellt, dass in dem Fall des Klägers der Umzug in einen anderen Jobcenter Zuständigkeitsbezirk, der damals im § 22 SGB ll noch gebotene gestufte Verwaltungsakt bei der Mietzusicherungserteilung durch das Angewiesen sein auf eine Mietzustimmung in Verbindung mit der Regelung zu örtlicher Zuständigkeit und Zuständigkeitswechsel nach § 2 Abs. 3 SGB X und Verbindung mit Bürokratieproblemen im JC D-Stadt Steglitz dazu führe, das sich drei Mietarbeiterinnen der Leistungsabteilung zu mehrfachen Amtspflichtverletzungen im schwersten Fail auch gegen die Pflicht, sich des Amtsmissbrauchs zu enthalten, hinreißen ließen.
23. Es wird festgestellt. dass Frau C. von der Leistungsabteilung des JC D-Stadt in ihrem Amtshandeln gegenüber dem Kläger 9fach gegen § 17 Abs. 1 1. SGB Il verstoßen hat, ebenso gegen § 16 Abs. 2 SGB X und § 2 Abs. 3 SGB X und zudem 9-fach schwerwiegend gegen die Amtspflicht zu beschleunigtem Amtshandeln, 8-fach schwerwiegend gegen die Amtspflicht zu rechtmäßigem Amtshandeln, 3- fach schwerwiegend gegen die Amtspflicht der Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und 2 fach schwerwiegend gegen die Pflicht Amtsmissbrauch zu unterlassen.
24. Es wird festgestellt, dass Frau K. von der Leistungsabteilung des JC D-Stadt Verstöße gegen § 2 Abs. 3 SGB X, §16 SGB 2 SGB i (Dreifach) und gegen §17 Abs. 1 SGB I vorzuwerfen sind, ebenso ein schwerwiegender Verstoß gegen die Pflicht zur Spontanberatung, ein schwerwiegender Verstoß gegen die Amtspflicht zur Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 5 schwerwiegende Verstöße gegen Amtspflicht zu rechtmäßigem Amtshandeln, ein schwerwiegender Verstoß gegen die Amtspflicht zur unverzüglichen Fehlerkorrektur und in drei Fällen ein schwerstwiegender Verstoß gegen die Amtspflicht zur Unterlassung von Amtsmissbrauch.
25. Es wird festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 01.03.2010 bis 13.06.2013 durch Rechtswidrigkeiten der Beklagten verursacht unnötig ein Jahr 5 Monate und 1 Tag ohne Krankenkasse in einer gesundheitlich kritischen Situation war, und die Nachbewilligung der Krankenkasse zudem nutzlos für den Kläger war, weil der Schaden der fehlenden ärztlichen Versorgung durch die nachträgliche Übernahme der Krankenkasse nicht geheilt werden konnte, dass dieser Schaden auch durch die "gewonnenen" Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz, durch die dem Kläger die Regelleistung und Krankenkasse vorläufig nachbewilligt wurde, nicht ersetzt wurde und daher ein separater Amtshaftungsanspruch begründet ist und ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verwirklicht wurde, ebenso ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf stete Existenzsicherung bezüglich der Komponente Gesundheitsschutz, ein Grundrecht, dass durch die Rechtsprechung des EuGHs aus dem Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebote § 20 Abs1 GG erwächst und hier Verletzungen gegen die Amtspflichten zu rechtmäßigem Amtshandeln und zum Unterlassen unerlaubter Handlungen vorliegen.
26. Es wird festgestellt, dass die Beklagte inkludiert zugibt, dass die Rücknahme des Antrags Klägers auf vorläufige ALG ll Leistungen am 13.6.2013 keine rechtsgültige Rücknahme war, und ebenso durch die Erstellung eines endgültigen Leistungsbescheides für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 30.06.2013 auch zugestanden wird, dass am 13.06.2013 von Seiten des Klägers kein rechtsgültiger Verzicht auf Leistungen stattgefunden hat ebenso keine rechtsgültige Rücknahme meines Antrags auf ALG ll, weil ALG II Leistungen endgültig über den angeblichen Verzichtstermin/Rücknahmetermin bewilligt wurden und es sich angesichts der der Beklagten bekannten Verzichtproblematik in diesem Fall nicht und eine versehentlich fehlerhafte Endbewilligung gehandelt haben kann.
27. Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Klägers auf ALG ll Leistungen über die Zeit nach dem 13.06.2013 hinaus weiter besteht, ebenso für die Zeit nach dem 01.07.2013.
28. Es wird festgestellt, dass dem Kläger ALG ll Leistungen vom 01.07.2013 bis 25.11. 2013 generell zustehen, weil eine Antragstellung des Klägers auf ALG ll Leistungen aus der B.-straße in K. heraus beim JC E-Stadt unmöglich war, zudem der Kläger keine Möglichkeit sah, auf sozialrechtlichem Weg diese Situation ändern zu können, nachdem seine Feststellungsklage beim SG B-Stadt gegen den Bescheid vom 15.07.2013 wegen fehlendem Klagebedürfnis abgewiesen wurde, der Kläger keinen anderen Weg sah, gegen den zwangsweisen Verzicht auf ALG ll Leistungen am 13.06.2013 rechtlich vorgehen zu können, und eine Überprüfung des Bescheides der Beigeladenen vom 16.07.2010, mit dem die Rechtseinschränkungen für einen Einzug in die Wohnung in der B.-straße in K. rechtsgültig geworden waren, wegen der Einjahresregel für solche Überprüfungsanträge nicht mehr möglich war, so dass diese Regelungen dauerhafte Rechtskraft haben.
29. Es wird festgestellt, dass dem Kläger ALG ll Leistungen vom 01.07.2013 bis 25.11. 2013 generell zustehen, weil meine Antragstellung auf ALG Il aus der B.-straße in K. heraus beim JC E-Stadt unmöglich war, und ich auch keine Möglichkeit sah, auf sozialrechtlichem Weg diese Situation ändern zu können, nachdem meine Feststellungsklage gegen den Bescheid vom 15.07.2013 S 13 AS 1155/13 wegen fehlendem Klagebedürfnis abgewiesen wurde und die direkte Klage auf Amtshaftung Wege unterlassener Eingliederungsmaßnahmen in Arbeit wegen Verweigerung von VKH durch das Landgericht D-Stadt unmöglich wurde, und mir finanzielle Mittel fehlen und ich sie mir nicht leihen konnte, um eine Wohnung aus eigener Finanzkraft anmieten zu können.
30. Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Zeitraum vom 23.02.2010 bis 31.07.2010 in 24 Fällen die Anmietung einer Wohnung durch den Kläger mit einer Mietzustimmung mit rechtswidrigen Mitteln verhindert hat, davon in 9 Fällen durch Nichtbearbeitung der Mietangebote des Klägers, in 12 Fällen durch zu spätes Senden der erlassenen Mietzustimmungen, in 3 Fällen wegen rechtswidriger Ablehnung der Erteilung einer Mietzustimmung wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit und gleichzeitiger Unterlassung der Weiterleitung der Anträge, in einem Fall wegen der Weigerung eine Mietzustimmung zu erteilen, obwohl sie geboten gewesen wäre, und dass der Kläger hierdurch 3 Jahre und 6 Monate in eine Einstandsgemeinschaft gezwungen wurde sowie zu nutzloser Wohnungssuche genötigt wurde und hierdurch in 24 Fällen eine schwerwiegende Verletzung der Amtspflicht zu rechtmäßigem Amtshandeln stattfand.
31. Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Zeitraum vom 23.02.2010 bis 31.07.2010 in 24 Fällen die Anmietung einer Wohnung durch den Kläger mit einer Mietzustimmung mit rechtswidrigen Mitteln verbinden hat, davon in 9 Fällen durch Nichtbearbeitung der Mietangebote des Klägers` in 12 Fällen durch zu spätes Senden der erlassenen Mietzustimmungen, in 3 Fällen wegen rechtswidriger Ablehnung der Erteilung einer Mietzustimmung wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit und gleichzeitiger Unterlassung der Weiterleitung der Anträge, in einem Fall wegen der Weigerung eine Mietzustimmung zu erteilen` obwohl sie geboten gewesen wäre, und hierdurch schwerwiegende Eingriffe in die Grundrechte zu steter Sicherung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG), das Grundrecht auf Wohnung (Deutsche Verfassung, Bayerische Verfassung), das Grundrecht auf rechtliche Gleichbehandlung verwirklicht wurden.
32. Es wird festgestellt, dass die Beklagte unter den 24 Fällen, in denen die Anmietung einer Wohnung durch den Kläger mit einer Mietzustimmung durch die Beklagte verhindert wurde, 12 Mal schwerwiegend gegen die Amtspflicht zur beschleunigten Sachentscheidung und § 17 Abs. 1 1. SGB l verstoßen wurde, davon in drei Fällen schwerstwiegend einmal durch das Schicken einer eine Mietzustimmung vorbereitenden Mitwirkungsaufforderung nach 27 Tagen, einmal durch Vornahme einer Bescheidung nach 3 Jahren 8 Monaten und 14 Tagen und einmal durch Weiterleitung des Antrags auf Erteilung einer Mietzustimmung nach über 20 Monaten.
33. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene 12 Anmietungen von Wohnungen durch den Kläger verbinden hat durch 9 verfahrensmäßig rechtswidrig erteilte Mietzustimmungen, zuzüglich durch zeitliches Ausbremsen der Anmietung dieser Wohnungen durch Wahl eines ungewöhnlichen Zusicherungsverfahrens, zudem durch den Rechtsfehler die örtlichen Vorgaben für Mietobergrenzen und für Heizungsanlagen in Verbindung mit der Gebäudegröße und zur 10 prozentigen Überschreitung der Mietobergrenzen nicht beachtet zu haben, in drei Fällen durch zeitliches Ausbremsen der Anmietung einer Wohnung, einmal davon mit hinterhältigen Methoden mit Vorsatz (Dolus direktus) und durch die Aufstellung unzulässiger Zuzugsregelungen speziell für den Kläger, und hierdurch wesentlich dazu beigetragen wurde, dass der Kläger 3 Jahre und 6 Monate in eine Einstandsgemeinschaft gezwungen wurde.
34. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene 12 Anmietungen von Wohnungen durch den Kläger verhindert hat durch 9 verfahrensmäßig rechtswidrig erteilte Mietzustimmungen, zuzüglich durch zeitliches Ausbremsen der Anmietung dieser Wohnungen durch Wahl eines ungewöhnlichen Zusicherungsverfahrens, zudem durch den Rechtsfehler die örtlichen Vorgaben für Mietobergrenzen und für Heizungsanlagen in Verbindung mit der Gebäudegröße und zur 10 prozentigen Überschreitung der Mietobergrenzen nicht beachtet zu haben, in drei Fällen durch zeitliches Ausbremsen der Anmietung einer Wohnung, einmal davon mit hinterhältigen Methoden mit Vorsatz (Dolus direktus) und durch die Aufstellung unzulässiger Zuzugsregelungen speziell für den Kläger, hier 12 schwerwiegende Verletzungen der Pflicht zu rechtmäßigem Amtshandeln zu verzeichnen ist und schwerwiegende vorsätzliche Eingriffe in die Grundrechte zu steter Sicherung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG), das Grundrecht auf Wohnung (Deutsche Verfassung, Bayerische Verfassung) und das Grundrecht auf rechtliche Gleichbehandlung verwirklicht wurden.
35. Es wird festgestellt, dass die rechtswidrige Ausbremsung von 33 möglichen Anmietungen einer Wohnung über eine Zeitraum von 3 Jahren und 6 Monaten hinweg teilweise vorsätzlich geschah (vom JC D-Stadt mit Dolus eventualis vom JC E-Stadt mit dolus direktus), so dass der Kläger bezüglich Quartiergewährung in eine Einstandsgemeinschaft oder Obdachlosigkeit gedrängt werden sollten, so dass der Kläger dann die Situationen einer Einstandsgemeinschaft erzwungen wurde und er in die Beweispflicht gedrängt werden sollte eine Einstandsgemeinschaft widerlegen zu müssen. und dass hier ein Verstoß gegen die Amtspflicht zu rechtmäßigem Amtshandeln und zum Unterlassen einer unerlaubten Handlung verwirklicht wurde.
36. Es wird festgestellt, dass die Beklagte durch die rechtswidrige Umwertung des Antrags auf vorläufige Weiterbewilligung von ALG ll Leistungen zum Antrag auf endgültige Weiterbewilligungen von ALG ll Leistungen, die rechtswidrige und zudem verspätete Weiterleitung des neu erzeugten Antrags gleichzeitig das Liegenlassen des vom Kläger eingereichten Mietangebots vom 08.02.2013 bis 4 Jahre 8 Monate und 28 Tage später eine Mietzustimmung erteilt wurde, und die erst Ende August vorgenommene Leistungszahlung gemäß der Umsetzung des Anerkenntnisses vom 29.05.2013, die drei Monate früher hätte getätigt werden müssen, in Kauf genommen hat, dass die Obdachlosigkeit bzw. zwangsweise Drängung des Klägers in eine Einstandsgemeinschaft vorn 01.04.2013 bis 30.06.2013 rechtswidrig verlängert wurde, und der Kläger außerdem weitere 3 Monate ohne Regelleistungsbezug und Krankenversicherung war, und hierdurch 4 schwerwiegende Verletzungen der Amtspflicht zu rechtmäßigem Amtshandeln vorliegen.
37. Es wird festgestellt, dass die Beklagte durch folgende 5 Rechtswidrigkeiten wesentlich dazu beigetragen hat, dass der Kläger am 13.06.2013 in die Situation getrieben war, zwangsweise seinen ALG ll Bezug preisgeben zu müssen, obwohl er weiter die Voraussetzungen für einen ALG li Bezug erfüllt hat, indem 1. das Mietangebot vom 9.2.2013 für die Wohnung in A. langzeitig unbearbeitet blieb, obwohl dem Kläger zeitnah eine Mietzustimmung hätte erteilt werden müssen, diese aber erst 4 Jahre 8 Monate und 28 Tage später erteilt wurde 2. der Antrag des Klägers auf vorläufige Weiterbewilligung von ALG ll Leistungen ab 01.04.2013 nicht als Antrag auf endgültige Leistungen hätte umgewertet werden dürfen, 3. der Antrag des Klägers Antrag auf vorläufige Weiterbewilligungen von ALG ll Leistungen nach dieser Umwertung nicht an an das JC E-Stadt hätte weitergeleitet werden dürfen, 4. die Weiterleitung des rechtswidrig umgewerteten Antrags so spät erfolgte, das selbst bei einer rechtmäßigen Weiterleitung meines Antrags eine Regelzahlungslücke entstanden wäre 5. das Anerkenntnis vom Verfahren S 10 AS 501/13 vom 29.05.2013 nicht wie festgelegt in Form einer vorläufigen Leistungszahlung Anfang Juni 2013, sondern erst Ende August 2013 erfüllt wurde, so dass der Kläger vorn April bis Juni 2013 finanziell gesehen keinen Handlungsspielraum hatte, und hierdurch 3 Verletzungen der Pflicht zu rechtmäßigem Amtshandeln, zwei Verletzungen der Pflicht zu beschleunigtem Amtshandeln stattgefunden haben sowie ein Verstoß gegen die Amtspflicht, sich des Amtsmissbrauchs enthalten zu müssen.
38. Es wird festgestellt, dass die Beklagte trotz Wissens um die Obdachlosigkeit des Klägers vom 23.03.3011 bis 30.06.2013 rechtswidrig drei Situationen vom 01.05.2011 bis 02.08.2011, vorn 01.04.2012 bis 20.06.2012 und vom 01.04.2013 bis 30.06.2013 erzeugt hat, in denen dem Kläger die ALG ll Regelleistung und Krankenkassenübernahme rechtswidrig versagt wurden, und ihm, was den ersten Zeitraum ab dem 01.05.2011 betrifft, am 02.08.2011 die Regelleistung vorläufig nachgezahlt wurde, was denn zweiten Zeitraum betrifft die Zahlung der vorläufigen Regelleistung am 20.6.2012 erfolgte und was den Zeitraum nach dern 01.04.2013 betrifft die vorläufige Nachzahlung rechtswidrig erst Ende August 2013 erfolgte, weil hier zudem noch gegen das Anerkenntnis vom 20.05.2013 SG B-Stadt verstoßen wurde, weil dem Kläger laut Anerkenntnis die vorläufige Regelleistung am Anfang Juni 2013 hätte überwiesen werden müssen, und dass hierdurch 3 schwerwiegende Verletzungen gegen die Amtspflicht zu rechtmäßigem Amtshandeln und was den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 30.06.2013 ein schwerwiegender Verstoß gegen die Amtspflicht zur beschleunigten Sachentscheidung sowie gegen § 17 Abs. 1 1. SGB l zu verzeichnen ist.
39. Es wird festgestellt, dass die Beklagte, indem sie durch rechtswidriges Unterlassen von gebotenem Amtshandel die Notsituation verursacht hat, dass der Kläger im Zeitraum vom 1.4.2013 bis 30.6.2013 weder Regelleistungen noch ALG ll erhielt noch krankenversichert war und der Zustand ohne Krankenversicherung bis Mitte August 2013 währte, den Missstand verursacht hat, dass der Kläger in diesem Zeitraum kein Attest besorgen konnte, mit dem die Notwendigkeit einer kostenaufwendigen Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB ll hätte attestiert werden können, und somit die Quittungen des Klägers über den Kauf von Flüssignahrung hinreichen müssen, um eine Nachzahlung der Bewilligung nach § 21 Abs. 5 SGB II zu begründen.
40. Es wird festgestellt, dass durch die derzeitigen Berechnungen dazu, was der ALG ll Regelsatz abdeckt, und durch die Regelungen zum Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB ll nicht die Aufwendungen kostenaufwendiger Ernährung abgedeckt sind, die entstehen, wenn wegen Krankheiten oder krankheitsbedingten Mangelzuständen, Nahrungsergänzungsmittel wie Mineralien, Verdauungsbakterien, Stoffe, die notwendig sind, um den Stoffwechsel eines gesunden Organismus zu ermöglichen, eingenommen werden müssen, die weder durch den Regelleistungssatz noch durch den Mehrbedarf an Ernährung abgedeckt werden, und dass die vorhandenen Rechtsnormen des SGB ll hierzu rechtswidrig sind.
41. Es wird festgestellt, dass durch die derzeitigen Berechnungen des Regelsatzes und die Regelungen zum Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB ll, nicht die Aufwendungen gedeckt sind, die durch Kauf von Heilmitteln notwendig werden, die nicht von Ärzten nur über Privatrezepte verschrieben werden können, und dass die vorhandenen Rechtsnormen des SGB II hierzu rechtswidrig sind.
42. Es wird festgestellt, dass die Beklagte vorn 22.3.2010 bis 30.6.2013 aufgrund der Antragstellungen des Klägers davon ausgehen musste, dass der Kläger in Obdachlosigkeit im Raum B-Stadt lebte und obdachlos war und es langzeitig unterlassen hat gemäß der Verpflichtung § 18 SGB Xll von selbst tätig zu werden, um dafür zu sorgen, dass der Missstand der Obdachlosigkeit des Klägers beseitigt wird und hierdurch ein schwerwiegender Verstoß gegen die Amtspflichten zu rechtmäßigem Amtshandeln und Unterlassen einer unerlaubten Handlung sowie die Notwendigkeit einer Spontanberatung tu verzeichnen ist.
43. Es wird festgestellt, dass die Beklagte trotz Wissens um die Obdachlosigkeit des Klägers alle seine Versuche im Zeitraum vom 22.3.2010 bis 31.7. .2013, eine Wohnung mit Mietzustimmung anzumieten, mit Ausnahmen eines Versuchs, durch rechtswidriges Amtshandeln vereitelt hat und auf diese Weise wissentlich und grundlos die Obdachlosigkeit des Klägers verlängert wurde und hierdurch eine schwerstwiegender Verstoß gegen die Amtspflichten zu rechtmäßigem Amtshandeln und Unterlassen einer unerlaubten Handlung zu verzeichnen ist.
44. Es wird festgestellt, dass die Beklagte trotz Wissens um die Obdachlosigkeit des Klägers vom 22.3.2010 bis 30.6.2013 unnötig und rechtswidrig die Notsituation des Kläger Notsituation verschärft und verlängert hat, weil ihm rechtswidrig langzeitig Nachzahlungen vorenthalten wurde, die ihm aus dem BSG Urteil Az.: B 4 AS 60/09 und dem Vergleich S 13 As 1679/10 Sozialgericht Nürnberg zustanden, und vor diesem Hintergrund die weiteren Verhinderungen der Anmietung einer Wohnung als besonders schwere Rechtsverstöße zu werten sind und eine schwerstwiegende Verletzung der Pflicht zu rechtmäßigem Amtshandeln vorliegt.
45. Es wird festgestellt, dass die Beklagte um die Obdachlosigkeit des Klägers vom 22.03.2011 bis 30.06.2013 wusste, zusätzlich von der zusätzlichen Belastung des Klägers wusste, dass für den Kläger keine Möglichkeit bestand seine Obdachlosigkeit aus eigener Finanzkraft oder Schuldenaufnahmen zu beseitigen, wegen seiner der Beklagten bekannten Schuldensituation und ab 9.5.2012 der der Beklagten bekannten Insolvenz, und angesichts dieses Wissens das Fortfahren mit den Behinderungen der Anmietung einer Wohnung durch den Beklagten als besonders schwerer Rechtsverstoß zu werten ist und eine schwerstwiegende Verletzung der Pflicht zu rechtmäßigem Amtshandeln vorlag.
46. Es wird festgestellt, dass die Beklagte durch Vorenthaltung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vom 01.02.2010 bis 30.04.2013 trotz Erbittens dieser Leistungen langzeitig rechtswidrig den Kläger behinderte, so dass der Kläger seine durch rechtswidriges Amtshandlung von Jobcentern bei der Bearbeitung der Mietangebote des Klägers verursachte Obdachlosigkeit vom 22.3.2010 bis 30.6. 2013 nicht selbst durch Aufnahme einer Arbeit hätte beseitigen können, die ihm durch Arbeitsvermittlung des JC hätte angeboten werden müssen, und dass hier eine langzeitige schwerwiegende Verletzung der Amtspflicht zu rechtmäßigem Amtshandeln vorliegt, weil Leistungen zur Eingliederung hätten erbracht werden müssen.
47. Es wird festgestellt, dass es die Beklagte vom 22.3.2011 bis 30.6.2011 unterlassen hat, auf die wiederholten Mitteilungen des Klägers hin, dass er obdachlos wäre, nach § 18 SGB Xll von selbst ohne Antrag hätte tätig werden, um für eine Beseitigung der Notlage meiner Obdachlosigkeit zu sorgen, ein Verfahrensweg, der geboten gewesen wäre, und so ein Verstoß gegen die Pflicht zu rechtmäßigem Amtshandeln stattgefunden hat.
48. Es wird festgestellt, dass durch die in den Klageanträgen 37 bis 42 festgestellten Rechtswidrigkeiten der Beklagten zusammen genommen ein langzeitiger schwerstwiegender Verstoß gegen die Staatsverpflichtung durch die Beklagte verwirklicht wurde, die aus Art. 1 Abs 1 GG erwächst, weil die Staatsmacht dazu eingesetzt wurde, dass das dem Kläger aus Art. 1 Abs. 1 erwachsende Grundrecht auf Existenzsicherung zeitweise bezüglich der Komponente Wohnungsfinanzierung und zeitweise vollständig rechtswidrig entzogen wurde, und somit eine Verkehrung des Staatsauftrags gemäß Art. 1 Abs. 1 GG ins Gegenteil stattfand.
49. Es wird festgestellt, dass die Beklagte in Bezug auf die Reaktion auf das Mietangebot des Klägers vom 11.08.2012 für die Wohnung in der B-Allee in D-Stadt schwerstwiegend gegen § 17 Abs. 1 1 SGB l verstoßen hat ebenso gegen die Amtspflicht zur beschleunigten Sachentscheidung.
50. Es wird festgestellt, dass die Beklagte in Bezug auf das Mietangebot für die Wohnung in der B-Promenade in D-Stadt vom 11.08.2012 gegen die Regelung zu den Mietobergrenzen in D-Stadt und die Regelungen zu einer Überschreitung der Mietobergrenze von 10 % verstoßen hat, weil in Falle des Klägers in Bezug auf die damalige Situation, aber auch in Bezug auf die Situation des Klägers im Jahr 2017 ein Grund vorlag, für den eine 10 prozentige Überschreitung der Mietobergrenze hätte gewährt werden müssen und hierdurch ein Verstoß gegen die Amtspflicht zu rechtmäßigem Amtshandeln vorlag.
51. Es wird festgestellt, dass bei dem versuchten Abgeben des Mietangebots für eine Wohnung in L. O. durch den Kläger am 31.07.2013 an eine Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Beklagten gegen § 14, und 15 SGB l und § 17 Abs. 1 1. SGB l sowie gegen die Pflicht zur Spontanberatung verstoßen wurde, ebenso ein zweifacher Verstoß gegen die Pflicht zu rechtmäßigem Amtshandeln vorlag.
52. Es wird festgestellt, dass zwischen der Antragstellung in Form der Sendung des Mietangebots für die Wohnung in A. in D-Stadt am 09.02.2013 und der Erteilung einer Mietzustimmung am 26.10.2017 eine Zeitspanne von 4 Jahren 8 Monaten und 28 Tage lag, so dass eine schwerwiegender Verstoß gegen die Amtspflicht zu beschleunigter Sachentscheidung vorliegt, der besonders schwer wiegt, weil bei der Erteilung von Mietzustimmungen gemäß der Auslegungen von § 17 Abs. 1 1. SGB l einer besondere Beschleunigung der Bescheidung geboten ist.
53. Es wird festgestellt, dass die am 26.10.2017 erteilte Mietzustimmung der Beklagten für die das möblierte Zimmer in A. in D-Stadt für den Kläger unbrauchbar war, weil die Kaution nicht übernommen wurde, auch nicht auf Darlehensbasis mit Rückzahlungsverpflichtung, der Kläger aber sowohl in der Zeit, wo er die Wohnung noch hätte anmieten können als auch zu dem Zeitpunkt, wo die Mietzustimmung erteilt wurde, keine Gelder hatte um die Kaution aus eigenen Mitteln zu zahlen, zudem der Kläger um die Unbrauchbarkeit der Mietzustimmung wusste, und daher ein sehr schwerwiegender Verstoß gegen § 17 Abs. 1 1. SGB l vorliegt, nach der ein Antragsteller die begehrte Leistung umfassend erhalten muss und ebenso gegen Amtspflicht zu rechtmäßigem Amtshandeln verstoßen wurde, Verstöße die beide für sich genommen eine Amtshaftung begründen.
54. Es wird festgestellt, dass der Kläger durch die rechtswidrige Verhinderung der Anmietung der Wohnung in der B-Promenade Allee in D-Stadt durch die Beklagte nach dem 01.09.2012 weiter in eine zwangsweise Einstandsgemeinschaft gedrängt war und bei rechtzeitiger Erteilung einer Mietzustimmung ab dem 01.09.2012 in dieser Wohnung gewohnt hätte, und ALG ll und KDU vom JC D-Stadt erhalten hätte.
55. Es wird festgestellt, dass der Kläger durch die langzeitige Nichtbearbeitung des Mietangebots für die Wohnung in A. in D-Stadt in Verbindung mit der rechtswidrigen Umwerten meines Antrages auf vorläufige Weiterbewilligung von ALG ll Leistungen ab dem 01.04.2013 und der rechtswidrigen Weiterleitung des umgewerteten Antrags an die Beigeladene nach dem 20.03.2013 weiter in eine zwangsweise Einstandsgemeinschaft gedrängt war, und bei rechtzeitiger Erteilung einer Mietzustimmung ab März 2010 in D-Stadt M. gewohnt hätte, ALG ll erhalten hätte.
56. Es wird festgestellt, dass die Notsituation des Klägers 3 Jahre und 6 Monate ohne KDU-Gewährung und eigene Wohnung gewesen zu sein, davon 1 Jahr 5 Monate und 1 Tag ohne ALG li Gelder und ohne Krankenkassenschutz war. und der Kläger am 13.6.2013 in der Situation war, dass er seine Ansprüche auf ALG li zwangsweise preisgeben musste, auch durch Entscheidungen des Sozialgerichts Nürnberg und eine zwei Anerkenntnisse durch das Sozialgericht Nürnberg und das Sozialgericht D-Stadt verursacht war.
57. Es wird beantragt, dass die Beklagte verurteilt wird, die gerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu zahlen.
Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist unzulässig.
Hinsichtlich der Sachanträge 1 bis 7 ist die Klage unzulässig, da die Verfahren S 8 AS 38/17, S 8 AS 437/17, S 8 AS 494/17, S 8 AS 1014/17, S 8 AS 1090/17, S 8 AS 1091/17, S 8 AS 1092/17, S 8 AS 1093/17, S 8 AS 1150/17 und S 8 AS 1246/17 durch die gerichtliche Vereinbarung vom 20.03.2018 seine Erledigung gefunden hat.
Soweit der Kläger vorträgt, dass das Verfahren S 8 AS 38/17 im Rahmen des Güterrichterverfahrens nicht thematisiert worden sei, widerspricht dies dem ausdrücklichen Vergleichstext in der Sitzungsniederschrift vom 20.03.2018. Unter Punkt 5 sind einzelne Verfahren, für welche der Kläger die Rücknahme erklärt hat aufgeführt. Das Verfahren S 8 AS 38/17 ist darin ausdrücklich benannt.
Bei der im gerichtsinternen Mediationsverfahren protokollierten Vereinbarung handelt es sich um einen gerichtlichen Vergleich gemäß § 101 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) (LSG Hessen, Beschluss vom 23.05.2012, Az.: L 4 SO 113/12 B ER). Nach § 101 Abs. 1 S. 1 SGG können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können.
Die Vereinbarung ist zur Niederschrift am 20.03.2018 vor dem nach dem Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Nürnberg zuständigen Güterichter erklärt wurden und erledigt unter Punkt 5 sämtliche bis dahin beim Sozialgericht Nürnberg rechtshängigen Klagen.
Der Güterrichter war als ersuchter Richterin im Sinne §§ 101 Abs. 1, 202 SGG i. V. m. §278 Abs. 5 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) darüber hinaus nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 101 Abs. 1 SGG auch berechtigt, den Vergleich zu protokollieren (§ 122 SGG i. V. m. § 159 Abs. 2, § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO; LSG Hessen aaO).
Die sogenannte gerichtsinterne Mediation durch einen Richter-Mediator während eines anhängigen Gerichtsverfahrens, wobei der Mediator nicht dem Spruchköper angehört, bei dem das Verfahren anhängig ist, ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen eine solche explizite Regelung gestellt. Nach § 278 Abs. 5 ZPO, welcher ausdrücklich über § 202 SGG Anwendung für das sozialgerichtliche Verfahren findet kann das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen (S. 1). Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen (S. 2).
Die Beteiligten haben sich im Rahmen des streitgegenständlichen Verfahrens für die Durchführung einer Mediation entschieden. Den Beweis hierüber erbringt die Niederschrift vom 20.03.2018. Diese Niederschrift hat der Kläger selbst unterschrieben. Sofern der Kläger nunmehr vorträgt sich nicht erinnern zu können, dass die Vereinbarung zur Durchführung eines Mediationsverfahrens getroffen wurde, ist dies durch die Niederschrift, welche durch den Kläger selbst unterschrieben worden ist, widerlegt.
Der am 20.03.2018 zur Niederschrift des Güterrichters geschlossene Vergleich ist weiterhin sowohl materiell als auch prozessual wirksam.
Das SGG enthält keine Definition des Vergleichs, insbesondere bestimmt auch § 101 Abs. 1 SGG, den Begriff des Vergleichs nicht. Das SGG setzt den Vergleich vielmehr als bekannt voraus (LSG Hessen aaO). Eine Definition findet sich in § 779 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und in § 54 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Der gerichtliche Vergleich hat nach herrschender Meinung eine Doppelnatur. Er ist sowohl öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den materielles Recht gilt (§ 779 BGB und § 54 SGB X sind entsprechend anwendbar), als auch Prozesshandlung der Beteiligten (Prozessvertrag), die den Rechtsstreit unmittelbar beendet und deren Wirksamkeit sich nach Grundsätzen des Prozessrechts richtet (LSG Hessen aaO).
Zunächst sind materiell-rechtliche Gründe für eine Unwirksamkeit des Prozessvergleichs sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten haben einen Vergleichsvertrag i. S. der §§ 54 SGB X, 779 BGB geschlossen, denn es liegen zwei sich in der Sache deckende Erklärungen der Beteiligten mit dem nach den bezeichneten Vorschriften notwendigen Inhalt vor. Die Niederschrift vom 20.03.2018 erbringt als öffentliche Urkunde den vollen Beweis dafür, dass der Vergleich mit dem dort niedergelegten Inhalt zwischen den Beteiligten abgeschlossen worden ist, § 415 Abs. 1 ZPO, wobei der Kläger darüber hinaus den Abschluss des Vergleichs selbst auch bestätigt.
Es lag auch ein gegenseitiges Nachgeben i. S. der §§ 54 SGB X, 779 BGB vor. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Nachgeben auf den mit der Klage verfolgten materiellen Anspruch bezieht. Vielmehr genügt jedes prozessuale Nachgeben. Da ein Beteiligter schon durch einen Verzicht auf ein Urteil prozessual nachgibt (LSG Hessen aaO), liegt schon durch den Verzicht auf die streitige Entscheidung ein Vergleich vor. Der Beklagte hat unter Punkt 4 der Vereinbarung zudem dem Kläger eine Zahlung zugestanden.
Soweit der Kläger vorgibt, er habe zu viele Rechtspositionen preisgegeben und praktisch nichts Handfestes im Gegenzug erhalten, führt dies vorliegend nicht zur Unwirksamkeit des Vergleichs. Für die Sittenwidrigkeit eines Vergleichs kommt es nicht auf das objektive Missverhältnis zwischen der wahren Ausgangslage und den Leistungen an, die eine Partei mit Abschluss des Vergleichs übernommen hat (LSG Hessen aaO). Abzuwägen ist vielmehr das beiderseitige Nachgeben. Es kommt darauf an, wie die Parteien die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Vergleiches eingeschätzt haben, in welchem Ausmaß sie davon abgewichen sind und zur Streitbereinigung gegenseitig nachgegeben haben. Sittenwidrigkeit wird sich i.d.R. nicht annehmen lassen, wenn den Parteien der Vergleichsabschluss als letztlich sachgerechte Bereinigung ihrer Streitigkeiten erschien (BGH, Urteil vom 07.06.1999, Az.: II ZR 278/98). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei der Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs. In diesem Zeitpunkt erschien dem Kläger, wie er selbst vorträgt, der Abschluss des Vergleichs als beste Möglichkeit seine Interessen durchzusetzen.
Ein Wuchergeschäft bzw. ein Wucherähnliches Geschäft ist in dem vor dem Sozialgericht Nürnberg geschlossenem Vergleich nicht zu erkennen. Nach § 138 BGB liegt Wucher dann vor, wenn jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Das Vorliegen eines groben Missverhältnisses kann vorliegend dahinstehen, da es jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts bzw. von Wucher fehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23.02.1995, Az.: IX ZR 29/94) setzt die Annahme einer Sittenwidrigkeit mindestens voraus, dass ein Teil die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass der andere Teil sich nur aus Unerfahrenheit oder mangelndem Urteilsvermögen auf eine ihn grob benachteiligende Vergleichsgestaltung eingelassen hat. An diesem Element fehlt es vorliegend. Weder der Beklagte noch der Beigeladene haben in den Kläger schädigender Absicht die Vereinbarung getroffen.
Die Vereinbarung vom 20.03.2018 ist auch nicht gemäß § 779 BGB unwirksam.
Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gemäß § 779 Abs. 2 BGB gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist. Bei den Regelungen in § 779 BGB handelt es sich um einen gesetzlich geregelten Sonderfall des Fehlens der Geschäftsgrundlage (BGH, Urteil vom 18.11.1993, Az.: IX ZR 34/93). Voraussetzung ist der Irrtum aller den Vergleich schließenden Parteien. Wenn sich nur eine Partei irrt, ist § 779 BGB nicht einschlägig. In diesem Fall besteht nur die Möglichkeit einer Vergleichsanfechtung.
Eine solche Anfechtung hat jedoch im vorliegenden Fall nicht wirksam stattgefunden, da kein Anfechtungsgrund gemäß §§ 119 bzw. 123 BGB vorliegt.
Ein Irrtum nach § 119 BGB ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ein Anfechtungsgrund nach § 123 BGB ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben.
Nach § 123 Abs. 1 BGB ist ein Anfechtungsgrund gegeben, wenn eine arglistige Täuschung oder eine widerrechtliche Drohung vorliegt. Der Kläger hat zum einen vorgetragen, dass er arglistig dadurch getäuscht worden sei, dass er durch den Güterrichter nicht darauf hingewiesen worden sei, dass dieser für einen Teil seiner anderen gerichtlichen Verfahren zuständig sei. Zum anderen hat er angegeben, dass er sich im Güteverfahren dadurch unter Druck gesetzt gefühlt habe, dass ihm die Vorsitzende der 8. Kammer bereits zu verstehen gegeben habe, dass seine Klagen keine Aussichten auf Erfolg hätten. Aus diesem Grund habe er im Rahmen des Güterrichterverfahrens darauf hinarbeiten wollen, dass die 8. Kammer nicht weiter mit seinen Fällen betraut sei. Dieser Druck sei auch durch den verantwortlichen Güterrichter an ihn weitergegeben worden.
Der Kläger hat die Anträge in den Verfahren S 5 SO 38/18 und S 5 SO 36/18 ER beide am 23.02.2018 eingereicht. In beiden Verfahren hat der Kläger eine Mitteilung über den Klageeingang nebst Mitteilung des gerichtlichen Aktenzeichens erhalten. Für ihn war daher zu erkennen, dass der Güterrichter auch der erkennende Richter in diesen Verfahren ist. Die schließt zumindest ein vorsätzliches bzw. arglistiges Verschweigen dieser Tatsache aus.
Soweit der Kläger angibt sich unter Druck gesetzt gefüllt zu haben durch die Mitteilung der Rechtsauffassung der Vorsitzenden der 8. Kammer im Erörterungstermin vom 07.10.2017 stellt dies keine widerrechtliche Drohung im Sinne des § 123 BGB dar. Dem Kläger steht gegen Entscheidungen des Sozialgerichts immer ein Rechtsmittel (Nichtzulassungsbeschwerde und Berufung) zu. Es steht ihm frei die Rechtsauffassung des Sozialgerichts durch das Landessozialgericht überprüfen zu lassen. Ausweislich der Klageschrift des Klägers wurde dieser im Erörterungstermin auch durch die Vorsitzende der 8. Kammer auf diese Möglichkeit hingewiesen.
Der Vergleich ist auch nicht wegen des Nichtvertretenseins des Klägers durch einen Anwalt unwirksam. Ein, wie von dem Kläger vorgetragener Anwaltszwang zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs vor dem Sozialgericht besteht nicht.
Die Erklärung des Klägers kann auch nicht als wirksamer Widerruf angesehen werden. Denn der von den Beteiligten geschlossene Vergleich enthält keinen Widerrufsvorbehalt, so dass der Widerruf rechtlich ausgeschlossen ist.
Ein Rücktritt kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht, da ein solcher für einen Vergleich gesetzlich nicht vorgesehen ist.
An der Wirksamkeit des Vergleichs bestehen auch unter prozessrechtlichen Gesichtspunkten keine Zweifel. Auf Prozesshandlungen - wie die Zustimmung zu einem gerichtlichen Vergleich - finden die Anfechtungsgründe des BGB keine Anwendung finden (BSG SozR 1500 § 102 Nr. 2; LSG aaO). Hierfür müsste ein Sachverhalt vorliegen, der eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §§ 179, 180 SGG i. V. m. § 578 ff. ZPO durch Restitutionsklage rechtfertigen würde. Diese Voraussetzungen sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Auch die Tatsache, dass der im Güterverfahren tätige Richter ebenfalls in zwei Verfahren in einem anderen Rechtsgebiet über Angelegenheiten des Klägers zu entscheiden hatte, führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Im Gesetz ist für das Güteverfahren ausweislich §§ 202 i.V.m. § 278 Abs. 5 S 1 ZPO nur gefordert, dass der Richter, welcher das Güterrichterverfahren durchführt nicht entscheidungsbefugt für den entsprechenden Fall ist. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen die Anwendung des Mediationsgesetzes im gerichtlichen Verfahren entschieden.
Hinsichtlich der Klageanträge zu 8 bis 57 fehlt dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse.
Nach § 55 Abs. 1 SGG setzt die Zulässigkeit einer Feststellungklage voraus, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Auch vergangene Rechtsverhältnisse können Gegenstand der Feststellungsklage sein (BSG, Urteil vom 15.03.1995, Az.: 6 RKa 36/93). In entsprechender Anwendung der zur Fortsetzungsfeststellungsklage entwickelten Grundsätze genügt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann (BSG, Urteil vom 10.7.1996, Az.: 3 RK 27/95). Ein Feststellungsinteresse kommt insbesondere bei Wiederholungsgefahr und zur Durchsetzung von Folgeansprüchen (Präjudizialität) in Betracht.
Der Kläger steht nicht mehr in Bezug von Leistungen bei dem Beklagten, so dass eine Wiederholungsgefahr nicht zu erkennen ist. Soweit der Kläger mögliche Haftungsansprüche geltend machen will, sind die Voraussetzungen hierfür im Rahmen der jeweiligen Verfahren zu klären und begründen kein Feststellungsinteresse.
Die Kostenentscheidung ergeht in Anwendung von § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.