Auf die Beschwerden der Beklagten wird der Streitwertbeschluss im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 02.06.2022 geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 120.750,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden der Beklagten gegen die Höhe des im Urteil des Sozialgerichts festgesetzten Streitwerts sind nach Maßgabe des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig, insbesondere statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts nicht durch einen besonderen Beschluss, sondern im Urteil getroffen worden ist. Die Streitwertbeschwerde ist in diesem Fall statthaft, weil auch insoweit anzunehmen ist, dass die Festsetzung den Charakter eines Beschlusses hat (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 197a Rn. 5 m.w.N.).
Die Beschwerden sind auch begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert zu Unrecht auf 483.000,00 € festgesetzt.
Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 47 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Ausweislich der im mündlichen Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht am 02.06.2022 gestellten Anträge der Klägerin ging ihr erkennbares Interesse auf die Berechtigung, entgegen der angefochtenen Entscheidung der Beklagten auch im Zeitraum vom 01.11.2020 bis 31.10.2021 unter die Mindestmengenregelung des G-BA fallende „Kniegelenks-Totalendoprothesen“ zu erbringen und abzurechnen. Für diesen Zeitraum hat die Klägerin angegeben (Schriftsatz vom 07.05.2021 und Erklärung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 02.06.2022), dass mit 55 Kniegelenks-Totalendoprothesen ein Gesamtumsatz von 483.000,00 € zu erwarten sei bzw. erzielt wurde.
Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt (vgl. auch Beschlüsse des Senates vom 30.12.2021 – L 16 KR 134/18 B –; vom 14.02.2022 – L 16 KR 91/21 B –; vom 14.02.2022 – L 16 KR 286/21 B –; vom 02.06.2022 – L 16 KR 494/20 –), ist bei der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Krankenhausträgers in Fällen der vorliegenden Art der zu erwartende Gewinn zu berücksichtigen und mit 25% des Gesamtumsatzes zu schätzen (vgl. BSG, Urteil vom 25.03.2021 – B 1 KR 16/20 R – Rn. 34, juris; Knispel, jurisPK-SozR 15/2012 Anm. 3; vgl. auch BSG, Beschluss vom 08.08.2013 – B 3 KR 17/12 R; str., a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.06.2020 – L 16 KR 64/20; Becker/Heitzig, KrV 2021, 151 ff.). Hierbei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass mit der Erzielung des geplanten Umsatzes Kosten verbunden gewesen wären. Dementsprechend waren 120.750,00 € vorliegend als Streitwert für das Klageverfahren festzusetzen.
Das Beschwerdeverfahren ergeht gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, 177 SGG).