L 7 BA 7/23 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 BA 34/21
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 BA 7/23 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Werden in einem gerichtlichen Vergleich gerichtlich nicht anhängige Streitgegenstände miterledigt, ist in Bezug auf diese ein Vergleichsmehrwert festzusetzten.

 

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 25. November 2022 abgeändert und zusätzlich ein Vergleichsmehrwert auf 96.467,89 € festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Streitig war im Klageverfahren eine Beitragsnachforderung gemäß § 28p SGB IV von 140.998,44 € betreffend den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.12.2014 (Bescheide vom 25.11.2015, 17.5.2017, 10.11.2020 und 31.5.2021 sowie Widerspruchsbescheid vom 12.8.2021).

Das Klageverfahren wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 22.11.2022 beendet. Dabei wurde auch das nicht gerichtlich anhängige Widerspruchsverfahren betreffend den Bescheid vom 12.1.2021 erledigt. Der Bescheid vom 12.1.2021 hatte eine Beitragsnachforderung von 96.467,89 € zum Gegenstand.

Mit Beschluss vom 25.11.2022 setzte das Sozialgericht den Streitwert auf 140.998,44 € fest.

Dagegen legte der Bevollmächtigte der Klägerin fristgerecht Beschwerde ein. Es sei die Beitragsforderung aus dem Bescheid vom 12.1.2021 von 96.467,89 € als Vergleichsmehrwert zu berücksichtigen (Schriftsatz vom 29.11.2022 und 10.2.2023).

Die Beklagte war der Auffassung, dass die Beitragsforderung aus dem Bescheid vom 12.1.2021 nicht zu berücksichtigen sei, da sie Gegenstand der Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren sei (Schriftsatz vom 22.12.2022 und 26.1.2023).

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die Zuständigkeit der Berichterstatterin für die Entscheidung ergibt sich aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG, da die Streitwertentscheidung durch die Kammervorsitzende des Sozialgerichts als Einzelrichterentscheidung erlassen wurde.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 und 6 GKG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 € (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Die Beschwerde ist begründet, da zusätzlich ein Vergleichsmehrwert festzusetzen ist.

Der Streitwert richtet sich nach § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der vom Sozialgericht festgesetzte Streitwert entsprach der Höhe der streitigen Beitragsforderung von 140.998,44 €. Zusätzlich wurde ein bislang nicht gerichtlich anhängiger Streitgegenstand, nämlich die Beitragsforderung von 96.467,89 € aus dem Bescheid vom 12.1.2021 miterledigt. Dies ist im Rahmen der Streitwertwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG zu berücksichtigen, da dies eine besondere Gebühr von 0,25 nach Kostenverzeichnis Nr. 7600 Anlage 1 zu § 3 Abs. 3 GKG in diesem Verfahren auslöst (vgl. LSG BW vom 15.11.2019, L 10 BA 3565/19 B, Rn 12).

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht anfechtbar.

 

Rechtskraft
Aus
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