Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gegen den Bescheid vom 23. August 2016 ausgesetzt.
Gründe
Nach § 114 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, anordnen, dass das Verfahren bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen ist.
Diese so genannte Vorgreiflichkeit liegt bereits dann vor, wenn das andere Verfahren irgendwie für die Entscheidung erheblich ist, zum Beispiel auch dann, wenn das Gericht von der anderen Entscheidung eine Beweisgrundlage für seine Entscheidung erwartet.
Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt nach vorläufiger Würdigung davon ab, ob der Bescheid vom 23. August 2016 als hinreichende Rechtsgrundlage für die vorliegend streitigen Bescheide in Betracht kommt.
Das diesbezüglich geführte Verfahren ist daher für die hiesige Entscheidung vorgreiflich.
Eine Aussetzung des Verfahrens ist daher sachgerecht.