Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 20.11.2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Vollstreckung von sog. Verschuldungskosten.
Das Sozialgericht (SG) Osnabrück legte dem Beschwerdeführer in dem Verfahren S 16 AS 793/13 mit Gerichtsbescheid vom 20. November 2013 Gerichtskosten wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.H.v. 150 € auf.
Am 18. Oktober 2017 erhielt der Beschwerdeführer eine Mahnung, in der er zur Zahlung der Kosten von 150 € aufgefordert wurde. Zugleich wurde eine Mahngebühr i.H.v. 5 € gegen ihn festgesetzt.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2017, das mit den Worten „Klage auf Feststellung“ überschrieben war, wandte sich der Beschwerdeführer an das SG Osnabrück und beantragte „festzustellen, dass der Kläger mit seinen Zahlungen für die Forderung 1917001229330 an den Beklagten nicht in Verzug ist, da die Voraussetzungen des § 186 Abs. 4 BGB vorliegen, da Jobcenter Osnabrück/Stadt Osnabrück dem Kläger das Existenz-minimum verweigert“.
Mit weiterem Schreiben vom 22. Oktober 2017, das ebenfalls mit den Worten „Klage auf Feststellung“ überschrieben war, wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das SG Osnabrück und beantragte
- „festzustellen, dass das Sozialgericht Osnabrück durch die Ankündigung der Abgabe an die OFD Niedersachsen mit Schreiben vom 06.09.2017 die Zuständigkeit für die Verhängung von Mahn-Gebühren selber verloren und an die OFD Niedersachsen abgetreten hat,
- festzustellen, dass die vom Sozialgericht Osnabrück selber in der Mahnung des Sozialgericht Osnabrück vom 18.10.17 verhängten Mahn-Gebühren somit unzulässig sind.“
Das SG Osnabrück hat beide Schreiben als Anträge nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) ausgelegt, weil vom Beschwerdeführer Einwendungen vorgebracht würden, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen würden. Derartige Einwendungen seien nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz, also nach § 66 Gerichtskostengesetz (GKG) gerichtlich geltend zu machen. Die Verfahren wurden unter dem Aktenzeichen S 40 SF 59/17 E und S 40 SF 60/17 E beim SG Osnabrück geführt.
Mit Beschluss vom 20. November 2017 hat das SG Osnabrück beide Verfahren zur einheitlichen Entscheidung verbunden. Sodann hat es in dem gleichen Beschluss die „Erinnerungen gegen die Vollstreckung der im Ausgangsverfahren mit Gerichtsbescheid vom 20. November 2013 dem Erinnerungsführer auferlegten Gerichtskosten i.H.v. 150 € zurückgewiesen“. Als Rechtsmittelbelehrung hat das SG darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss zulässig sei, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteige.
Gegen den am 22. November 2017 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 27. November 2017 „Rechtsmittel“ eingelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Beiakten S 40 SG 60/17 und S 16 AS 793/13 verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Dies folgt allerdings nicht aus § 66 Abs. 2 S. 1 GKG, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € nicht übersteigt, sondern aus der Regelung des § 189 Abs. 2 SGG, wonach das Gericht über die Erinnerung endgültig entscheidet.
Zwar ist das SG zutreffend davon ausgegangen, dass vom Gericht auferlegte Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 SGG als Gerichtskosten anzusehen sind, sodass für die Vollstreckung die Vorschriften des JBeitrG anzuwenden sind (vgl. Landessozialgericht [LSG] Thüringen, Beschluss vom 16. Februar 2015 – L 6 SF 1636/14 E – juris Rn. 13; Schütz in: juris PR-SozR 14/2015 Anm. 4). Als Gerichtskosten werden sie nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG beigetrieben, wobei das JBeitrG gemäß dessen § 1 Abs. 2 auch auf die Einziehung von Ansprüchen durch Justizbehörden der Länder Anwendung findet. Weiter zutreffend ist das SG auch davon ausgegangen, dass sich Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen – worunter sich das Begehren des Beschwerdeführers subsumieren lässt – bei Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz richten (vgl. § 8 Abs.1 S. 1 JBeitrG).
Unzutreffend geht das SG jedoch davon aus, dass es sich bei der maßgeblichen Vorschrift über Erinnerungen gegen den Kostenansatz im vorliegenden Fall um § 66 Abs. 1 GKG handelt. In den Fällen, in denen in einem gerichtskostenfreien Verfahren nach § 183 SGG Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG auferlegt wurden, ist § 66 Abs. 1 GKG nicht anwendbar, weil das Gerichtskostengesetz keine Anwendung findet (ebenso Schütz in: juris PR-SozR 14/2015 Anm. 4). Das GKG wird in gerichtskostenfreien Verfahren durch die speziellen Kostenregelungen in §§ 183 ff. SGG verdrängt (ebenso Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 29. September 2017 – B 13 SF 8/17 S – juris Rn. 14). Innerhalb der §§ 183 ff. SGG betrifft § 189 SGG die Geltendmachung von Gerichtskosten, denn die in gerichtskostenfreien Verfahren erhobenen Pauschgebühren stellen ebenfalls Gerichtskosten dar (vgl. BSG, Beschluss vom 29. September 2017 – B 13 SF 8/17 S – juris Rn. 14). Die einschlägigen Vorschriften über Erinnerungen gegen den Ansatz von Gerichtskosten sind in gerichtskostenfreien Verfahren in § 189 Abs. 2 SGG enthalten, während das GKG insoweit gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG i.V.m. § 197a SGG nicht anwendbar ist (BSG, Beschluss vom 29. September 2017 – B 13 SF 8/17 S – juris Rn. 14).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).