L 8 AY 48/18

Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Sachgebiet
Asylbewerberleistungsgesetz
1. Instanz
SG Hildesheim (NSB)
Aktenzeichen
S 42 AY 48/16
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 8 AY 48/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Eine Anspruchseinschränkung wegen des Nichtvollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen aufgrund selbst zu vertretender Gründe nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF (bzw § 1 Abs 3 AsylbLG nF) setzt wegen ihres Beugecharakters eine Deckungsgleichheit (Kongruenz) von rechtsmissbräuchlichem Verhalten und Leistungszeitraum voraus; eine Anspruchseinschränkung kommt damit nur so lange in Betracht, wie das vorwerfbare Verhalten andauert. Es handelt sich bei § 1a Nr 2 AsylbLG aF (bzw § 1 Abs 3 AsylbLG nF) nicht um eine Sanktionsnorm. Sie ist nicht mehr anwendbar, wenn das den Vollzug einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hindernde Verhalten des Ausländers geendet hat.
2. Allein passiver Widerstand gegen eine Abschiebungsmaßnahme (hier: Verbleiben in der Wohnung bei Blockade von Hausflur- und tür durch Aktivisten) ist weder ein vorwerfbares Verhalten iSv § 1a Nr 2 AsylbLG aF (bzw § 1a Abs 3 AsylbLG nF) noch ein die Aufenthaltsdauer in Deutschland rechtsmissbräuchlich selbst beeinflussendes Verhalten iSd § 2 Abs 1 AsylbLG.
3. Zum Vertretenmüssen iSv § 1a Nr 2 AsylbLG aF (bzw § 1 Abs 3 AsylbLG nF).

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 19. Oktober 2018 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Änderung der Bescheide vom 9. April 2015 auch für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 19. September 2015 Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und für den Zeitraum vom 20. bis zum 30. September 2015 Leistungen nach §  2 AsylbLG zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

 

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen zu erstatten.

 

Die Revision wird zugelassen.

 

 

Tatbestand

 

Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen nach dem AsylbLG (in der vom 1.3. bis zum 23.10.2015 geltenden Fassung vom 10.12.2014, BGBl. I 2187, - a.F.-), insbesondere um eine Leistungseinschränkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG.

 

Der 1992 geborene Kläger ist sudanesischer Staatsagehöriger. Nachdem er bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte, reiste er am 19.6.2014 nach Deutschland ein und stellte hier einige Tage später einen Asylantrag. Er wurde der Stadt Hildesheim (im Folgenden Stadt) zugewiesen. Die ungarischen Behörden erklärten ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 18 Abs. 1d der Dublin-III-VO. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte daraufhin den hier gestellten Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Bescheid vom 4.9.2014). Dagegen erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht (VG) Hannover Klage. Den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung lehnte das VG ab (Beschluss vom 27.11.2014).

 

Die Stadt kündigte dem in einer ihm zugewiesenen Dachgeschosswohnung eines Mehrfamilienhauses in der Innenstadt von Hildesheim wohnenden Kläger mit Schreiben vom 12.3.2015 an, er solle am 23.3.2015 nach Ungarn abgeschoben werden (Abflug Hamburg um 11.05 Uhr und Ankunft in Budapest um 12.40 Uhr). Mit Schreiben vom 16.3.2015 wurde ihm mitgeteilt, er werde am 23.3.2015 um 6.00 Uhr abgeholt und solle sich in seiner Wohnung bereithalten. Einer der beiden mit der Abholung des Klägers beauftragten Mitarbeiter der LAB Niedersachsen berichtete, die Adresse sei um 6.00 Uhr angefahren worden. Dort hätten ca. 30 Demonstranten („augenscheinlich Autonome“) auf der Straße gestanden und jegliche Ein- und Ausgänge des Mehrfamilienhauses versperrt. Sie - die Mitarbeiter der LAB - hätten daraufhin Polizeibeamte der PI Göttingen zur Unterstützung hinzugerufen. Einer der vier hinzugekommenen Polizeibeamten habe dann erklärt, dass keine Zwangsmittel angedroht bzw. angewendet werden dürften. Die Maßnahme habe daraufhin abgebrochen werden müssen. Die Hildesheimer Allgemeine Zeitung (HiAZ) vom 24.3.2015 enthielt unter der Überschrift „Rund 100 Aktivisten verhindern Abschiebung, Treppenhaus blockiert: Polizei kann 22-jährigen Sudanesen nicht aus der Innenstadt abholen“ einen ausführlichen Bericht.

 

Eine für den 18.5.2015 geplante und dem Kläger nicht angekündigte Überstellung nach Ungarn scheiterte, weil der Kläger um 5.00 Uhr nicht in seiner Wohnung angetroffen wurde. Mit Bescheid vom 17.6.2015 hob das BAMF die in seinem Bescheid vom 4.9.2014 ausgesprochene Abschiebungsandrohung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist (27.5.2015) auf. Insoweit haben der Kläger und das BAMF das Klageverfahren vor dem VG Hannover für erledigt erklärt. Im Übrigen hat das VG den Bescheid des BAMF vom 4.9.2014 aufgehoben (Urteil vom 20.3.2016). 

 

Nachdem der Kläger bis März 2015 Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten hatte, beschied die insoweit für den Beklagten handelnde Stadt den Kläger unter dem 9.4.2015 dahingehend, er erhalte ab 1.4.2015 (nur noch) Leistungen nach § 1a AsylbLG, weil er sich am 23.3.2015 der Überstellung nach Ungarn widersetzt habe. Die Höhe der Leistungen ab 1.4.2015 möge er bitte dem beigefügten Leistungsbescheid entnehmen. Mit diesem beigefügten Leistungsbescheid vom gleichen Tage bewilligte sie dem Kläger „für 01.04.2015“ Geldleistungen nach § 1a AsylbLG in Höhe von 287,00 € (182,00 € an den Kläger zu zahlende Geldleistungen für Ernährung (142,00 €), Kleidung (34,00 €) sowie Gesundheits- und Körperpflegemittel (6,00 €) und direkt an die Stadt überwiesene 105,00 € zur Deckung der Unterkunftskosten). Dem Kläger wurden ohne weiteren Bescheid für die Monate April bis Dezember 2015 jeweils 182,00 € bar ausgezahlt. Er beantragte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2015, den Bescheid vom 9.4.2015 zu überprüfen und wegen Rechtswidrigkeit zurückzunehmen. Er habe sich seiner Überstellung nicht widersetzt, sondern sich - wie von ihm verlangt - in seiner Wohnung zur Abholung bereitgehalten. Die Stadt lehnte mit Bescheid vom 25.1.2016 die Rücknahme ihres Bescheides vom 9.4.2015 ab. Der Bescheid sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen von § 1a AsylbLG hätten vorgelegen. Am 23.3.2015 habe sich eine Unterstützergruppe vor dem Haus versammelt, um die Überstellung des Klägers zu verhindern. Es seien jedoch keine Gründe ersichtlich, die ihn daran gehindert hätten, von sich aus auf die Kollegen vom LKA zuzugehen. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.9.2016 zurück. Nach Mitteilung der Ausländerbehörde habe die Abschiebung nicht durchgeführt werden können, weil das Treppenhaus und die Haustür durch rd. 100 Personen blockiert worden sei. Da nur dem Kläger der Abschiebetermin bekannt gewesen sei, müsse ihm vorgehalten werden, mit der Verbreitung dieses Termins eine „Besetzung“ des Treppenhauses zumindest billigend in Kauf genommen zu haben. Es sei ihm auch zumutbar gewesen, den Beamten entgegenzugehen und sich zum Flughafen begleiten zu lassen. Er habe somit das Scheitern der Abschiebung selbst zu vertreten.

 

Der Kläger hat am 26.10.2016 bei dem Sozialgericht (SG) Hildesheim Klage erhoben, mit der er begehrt hat, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.1.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.9.2016 zu verpflichten, den Bescheid vom 9.4.2015 zurückzunehmen und ihm für die Monate April bis August 2015 Grundleistungen nach §§ 3 bis 7 AsylbLG und für September 2015 Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren. Die Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG sei verfassungswidrig. Der Tatbestand dieser Vorschrift sei aber auch nicht erfüllt. Er habe die am 23.3.2015 seine Abschiebung hindernden Umstände nicht zu vertreten. Er habe sich zur Abholung bereitgehalten. Mehr sei von ihm nicht verlangt worden. Dass er den Abschiebetermin vorher anderen Personen mitgeteilt habe, könne nicht dazu führen, dass ihm die Blockade zuzurechnen sei. Er habe die blockierenden Personen nicht „bestellt“. Dass er Freunde und Bekannte über den Abschiebetermin informiert habe, sei selbstverständlich. Der Beklagte hat auf die angegriffenen Bescheide verwiesen und ergänzend vorgetragen, der Kläger habe - wie nach der Rechtsprechung des BSG bei der Passbeschaffung - aktiv an der Beendigung seines Aufenthalts mitwirken müssen und daher nicht nur in der Wohnung auf seine Abholung warten dürfen.

 

Das SG hat nach Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung - wegen der Ergebnisse wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen - den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.1.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.9.2016 verpflichtet, den Bescheid vom 9.4.2015 zurückzunehmen und dem Kläger für April 2015 Grundleistungen gemäß §§ 3 bis 7 AsylbLG zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.10.2018). Das SG hat die Berufung zugelassen. Die Klage sei unzulässig, soweit sie auf höhere Leistungen für Mai bis September 2015 gerichtet sei, weil Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nach dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2015 lediglich der Bescheid vom 9.4.2015 gewesen sei, mit dem ausschließlich über Leistungen für April 2015 entschieden worden sei. Da eine Überprüfung der Folgemonate nicht ausdrücklich beantragt worden sei, habe die Beklagte zu Recht auch nur über den Monat April 2015 entschieden. Der Bescheid vom 25.1.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.9.2016 sei rechtswidrig und aufzuheben, weil damit die Rücknahme des nach § 1a Nr. 2 AsylbLG für April 2015 nur eingeschränkte Leistungen bewilligenden Bescheides vom 9.4.2015 zu Unrecht abgelehnt worden sei. Der Kläger habe für diesen Monat Anspruch auf Grundleistungen. Die Leistungskürzung sei rechtswidrig. Die Abschiebung des Klägers sei durch die Blockade der Aktivisten und die Weigerung der Polizei, diese mit Zwangsmitteln zu durchbrechen, verhindert worden. Dies könne dem Kläger nicht als eigenes Verhalten oder maßgeblich beeinflusstes Verhalten Dritter zugerechnet werden. Seine Befragung in der mündlichen Verhandlung habe ergeben, dass ihm die Aktivisten mit Ausnahme einer Person unbekannt gewesen seien und er keinen Einfluss auf die Blockade gehabt habe. Er habe nicht durch ein in seinem Willen stehendes Verhalten die Sperre durchbrechen können. Er habe in seiner Wohnung gewartet. Die Polizei habe ihn nicht kontaktiert. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, von sich aus auf die Polizisten zuzugehen. Er habe glaubhaft versichert, aufgrund der Ansammlung von dem Geschehen vor dem Haus nichts mitbekommen zu haben und ohnehin durch die Sitzblockade im Treppenhaus am Verlassen des Hauses gehindert gewesen zu sein. Der Verzicht der Polizei auf Zwangsmittel könne dem Kläger ebenfalls nicht zugerechnet werden.

 

Der Beklagte hat gegen das ihm am 29.10.2018 zugestellte Urteil am 17.11.2018 Berufung eingelegt, soweit das SG der Klage stattgegeben hat. Die Leistungseinschränkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG für April 2015 sei rechtmäßig. Es sei ausreichend, wenn die den Vollzug der Abschiebung hindernden Umstände in den Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten fallen. Dies sei bei dem Kläger der Fall. Er habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe sich an den Flüchtlingsrat Niedersachsen gewandt und dort erklärt, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen. Weiter habe er angegeben, man habe ihm Hilfe versprochen und am nächsten Tag um drei Uhr sei Besuch gekommen. Bereits ab dem Nachmittag um drei Uhr habe er also gewusst, dass sich seinetwegen viele Personen im Haus aufgehalten und auf die Polizei gewartet hätten. So habe er bis zur angekündigte Abholung um 6.00 Uhr morgens 15 Stunden Zeit gehabt, sich mit der von ihm herbeigeführten Situation vertraut zu machen und die Konsequenzen zu überdenken. Die Situation sei offensichtlich seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen. Er habe sich Hilfestellung bei der Verhinderung seiner Abschiebung erbeten und über Stunden nichts zur Bereinigung der Situation unternommen, sondern sie zu seinen Gunsten genutzt. Nach der Rechtsprechung des BSG habe der Leistungsberechtigte das in seiner Sphäre liegende zur Ausreise beizutragen. Das habe der Kläger nicht getan.

 

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlchen Vorbringen sinngemäß,

           

das Urteil des SG Hildesheim vom 19.10.2018 aufzuheben, soweit es der Klage stattgegeben hat, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 

Der Kläger hat gegen das ihm am 7.11.2018 zugestellte Urteil am 7.12.2018 Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Er habe im Verwaltungsverfahren beantragt, sämtliche Folgebescheide aufzuheben und volle Leistungen zu gewähren.

 

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

 

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 19.10.2018 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm auch für die Monate Mai bis August 2015 Grundleistungen nach §§ 3 bis 7 AsylbLG und für September 2015 Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren.

 

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten der Stadt Hildesheim und des Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

 

Der Senat entscheidet über die vom SG zugelassenen, form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegten und auch im Übrigen zulässigen Berufungen mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs. 2 SGG).

 

Die Berufung des Klägers ist weitgehend begründet. Das SG hat die kombinierte Anfech-         tungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - juris Rn. 11 m.w.N.) zu Unrecht abgewiesen, soweit der Kläger damit begehrt hat, den Beklagten zur Änderung der Bescheide vom 9.4.2015 zu verpflichten und zu verurteilen, ihm auch für die Monate Mai bis August 2015 Grundleistungen nach §§ 3 bis 7 AsylbLG sowie für September 2015 Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren. Das SG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X den Umfang des Prüfauftrags der Verwaltung im Hinblick darauf bestimmt, ob bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Aufgrund oder aus Anlass des Antrags muss sich der Verwaltung im Einzelfall objektiv erschließen, aus welchem Grund - Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhaltsgrundlage - nach Auffassung des Leistungsberechtigten eine Überprüfung erfolgen soll. Dazu muss der Antrag konkretisierbar sein, d.h. entweder aus dem Antrag selbst - ggf. nach Auslegung - oder aus einer Antwort des Leistungsberechtigten aufgrund konkreter Nachfrage des Sozialleistungsträgers muss der Umfang des Prüfauftrags für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar werden (vgl. BSG, Urteil vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - juris Rn. 13). Entgegen der Auffassung des SG war Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nach dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18.12.2015 aber nicht „lediglich der Bescheid vom 9.4.2015, mit dem ausschließlich über Leistungen für April 2015 entschieden worden war“. Es gibt zwei Bescheide vom 9.4.2015, nämlich zum einen denjenigen, mit dem die Stadt grundsätzlich die Leistungseinschränkung nach § 1a AsylblG zukunftsoffen „ab dem 01.04.2015“ geregelt hat und zum anderen den in diesem Bescheid mit dem Satz „Die Höhe der Leistungen ab 01.04.2015 entnehmen Sie bitte dem beigefügten Leistungsbescheid.“ in Bezug genommenen beigefügten Bescheid vom gleichen Tag, mit dem die Stadt Leistungen nach § 1a AsylbLG „für 01.04.2015“ in Höhe von 287,00 € bewilligt hat. Durch die ausdrückliche Bezugnahme des „Grundlagenbescheides“ auf den Leistungsbescheid haben beide Bescheide eine Regelungseinheit dahingehend gebildet, dass dem Kläger ab dem 1.4.2015 (zukunftsoffen) nach § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. eingeschränkte Leistungen i.H.v. 287,00 € mtl. (davon dem Kläger zahlbare 182,00 € eingeschränkte Geldleistungen und 105,00 € an die Stadt zu überweisende Leistungen für Unterkunfts- und Heizkosten) bewilligt worden sind. Der Überprüfungsantrag des Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2015 hat sich auf diese Regelungseinheit bezogen und damit die Überprüfung der Leistungsgewährung nicht nur für April 2015, sondern ab April 2015 bezweckt. Dies ergibt sich klar aus der Begründung des Überprüfungsantrags, der Kläger habe sich entgegen dem zu überprüfenden rechtswidrigen Bescheid vom 9.4.2015 seiner Überstellung nicht widersetzt. Damit ist allein auf die Begründung der Leistungseinschränkung im „Grundlagenbescheid“ vom 9.4.2015 mit seiner Regelung „ab dem 01.04.2015“ Bezug genommen worden. Der Leistungsbescheid vom 9.4.2015 enthält keinerlei Begründung zur Leistungseinschränkung. Er hat nur die Leistungshöhe bestimmt. 

 

Der den Überprüfungsantrag des Klägers vom 18.12.2015 ablehnende Bescheid vom 25.1.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.9.2016 ist rechtswidrig und deshalb zu Recht vom SG aufgehoben worden. Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

 

Der Beklagte ist wegen der Zuweisung des Klägers zu der Stadt als örtlicher Träger zur Durchführung des AsylbLG nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des AsylbLG (Nds. AufnG) vom 11.3.2004 (Nds. GVBl. S. 100; vor 2017 zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.9.2016, Nds. GVBl. S. 190) und § 10 Satz 1 AsylbLG sachlich für die Entscheidung über den Leistungsanspruch des Klägers zuständig (gewesen). Die Stadt ist insoweit zur Durchführung des AsylbLG herangezogen gewesen. Die örtliche Zuständigkeit nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ergibt sich ebenfalls aufgrund der Zuweisung im Asylverfahren.

 

Der Kläger hat auch für den Zeitraum vom 1.5. bis zum bis 19.9.2015 einen Anspruch gegen den Beklagten auf die Gewährung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG sowie einen Anspruch auf Analogleistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m mit dem SGB XII für den Zeitraum vom 20. bis zum 30.9.2015. Er ist als Inhaber einer Duldung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG leistungsberechtigt nach dem AsylbLG gewesen. Zur Sicherung seines Lebensunterhalts hat er weder über Einkommen noch über Vermögen verfügt, das vor dem Einsetzen von Leistungen nach dem AsylbLG vorrangig einzusetzen gewesen wäre.

 

Die vom Beklagten verfügte Einschränkung der Leistungen nach § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. auf das unabweisbar Gebotene ab dem 1.4.2015 ist rechtswidrig (gewesen).

 

Nach § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. erhalten u.a. Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, also Personen mit einer Duldung, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Das BVerfG hat diese Norm in der vom BSG mit Urteil vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - vorgenommenen Auslegung als mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen (noch) in Einklang stehend beurteilt (BVerfG, Beschluss vom 12.5.2021 - 1 BvR 2682/17 - juris Rn. 15 ff.; kritisch dazu: Rosenow, KJ 54 (2021), 413; die Verfassungsmäßigkeit bejahend auch bereits Senatsbeschluss vom 18.2.2014 - L 8 AY 70/13 B ER - juris).

 

Bei dem Kläger haben ab April 2015 keine von ihm zu vertretenden Gründe vorgelegen, die einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegengestanden haben. Eine Anspruchseinschränkung wegen des Nichtvollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen aufgrund selbst zu vertretender Gründe (§ 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. bzw. § 1 Abs. 3 AsylbLG n.F.) setzt wegen ihres Beugecharakters eine Deckungsgleichheit (Kongruenz) von rechtsmissbräuchlichem Verhalten und Leistungszeitraum voraus; eine Anspruchseinschränkung kommt damit nur so lange in Betracht, wie das vorwerfbare Verhalten andauert (Oppermann in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 1a AsylbLG Rn. 88; SG Mannheim, Urteil vom 25.10.2016 - S 9 AY 555/16 - juris Rn. 45). Es handelt sich bei § 1a Nr. 2 AsylbLG nicht um eine Sanktionsnorm. Sie ist nicht mehr anwendbar, wenn das den Vollzug einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hindernde Verhalten des Ausländers geendet hat. Danach ist die streitige Leistungseinschränkung von April bis September 2015 schon deshalb nicht von § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. gedeckt, weil das dem Kläger vorgeworfene abschiebungshindernde Verhalten nur am 23.3.2015 stattgefunden hat und bereits eine Woche vor dem 1.4.2015 beendet gewesen ist. Selbst wenn man genügen lässt, dass der auf ein Verhalten des Leistungsberechtigten zurückzuführende und von ihm zu verantwortende Grund, aus dem aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht (weiter) vollstreckt werden können, in den Leistungszeitraum hinein fortwirkt (vgl. Hohm in GK-AsylbLG, III - § 1a Rn. 262 m.w.N.) wäre die erforderliche Monokausalität zwischen dem Verhalten des Klägers am 23.3.2015 und der Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch das Scheitern des unangekündigten Abschiebeversuchs am 18.5.2015 wegen Abwesenheit des Klägers als neuer abschiebungshindernder Ursache beendet gewesen.

 

Das SG hat auch zu Recht entschieden, dass der Kläger den Nichtvollzug der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 23.3.2015 nicht selbst zu vertreten gehabt hat. Das Vertretenmüssen gemäß § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. knüpft an das eigene Verhalten des Leistungsberechtigten in dem Sinne an, dass das Verhalten allgemein geeignet sein muss, sich seiner Ausreisepflicht zu entziehen. Es ist danach erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Ergebnis der Nichtvollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zuzurechnen sind. Der Ausländer muss bei entsprechendem Willen in der Lage und aus Rechtsgründen verpflichtet sein oder es muss ihm zuzumuten sein, ein Verhalten zu unterlassen bzw. ein Handeln vorzunehmen. Eine solche Situation liegt aber dann gerade nicht vor, wenn die Rechtsordnung dem Leistungsberechtigten nicht auferlegt, sich in bestimmter Weise zu verhalten (Oppermann in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 1a AsylbLG Rn. 85 m.w.N.). Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 13/10155, S. 5) unterfallen auch Widerstandshandlungen zur Vereitelung der Abschiebung dem Tatbestand von § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. In Betracht kommen solche Aktivitäten des Leistungsberechtigten, die auch nur zeitweilig die Flugreise in das Heimatland verhindern, oder aktive Widerstandshandlungen gegen Vollzugsbeamte (Oppermann, a.a.O. Rn. 104). Aktive Widerstandshandlungen hat der Kläger nicht vorgenommen. Er hat zwar durch sein Verhalten mit zur Verhinderung der Abholung aus seiner Wohnung beigetragen, weil er seine drohende Abschiebung und den Termin der Abholung um 6.00 Uhr am 23.3.2015 u.a. am Vortag Mitgliedern des Flüchtlingsrats Niedersachsen e.V. mitgeteilt hat, sodass der Termin den Unterstützern bekannt geworden ist und sie am nächsten frühen Morgen die Blockade durchführen konnten. Zudem hat er es unterlassen, sich aus seiner Wohnung vor das Haus zu den mit seiner Abholung betrauten Vollzugsbeamten zu begeben. Er hat die Nichtvollziehbarkeit seiner eingeleiteten Abschiebung aber nicht zu verantworten. Nach dem Ergebnis seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ist die Blockadeaktion von ihm weder initiiert oder organisiert worden, noch hatte er Einfluss auf das Blockadegeschehen. Nach seinen glaubhaften Angaben sind ihm die ca. 100 Unterstützer mit Ausnahme einer Person nicht bekannt gewesen. Sie haben sich unbeeinflusst von dem Kläger zu der Blockadeaktion entschlossen und ihre Durchführung allein zu verantworten. Der Kläger hat vor dem Hintergrund der migrationspolitisch motivierten Zielsetzung der Unterstützer, die Abschiebung zu verhindern, auch glaubhaft versichert, es sei ihm nicht möglich gewesen, aus seiner Wohnung zu den vor dem Haus wartenden Vollzugsbeamten zu gehen, weil das Treppenhaus mit den Blockierern besetzt war und er sie auch nicht (erfolgreich) auffordern konnte, ihn durchzulassen. Ohnehin war der Kläger - worauf es aber nicht mehr entscheidungserheblich ankommt - kraft seiner allgemeinen ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht verpflichtet, sich nicht nur - wie von ihm konkret verlangt - zur Abholung in seiner Wohnung bereitzuhalten, sondern sich gegen zumindest nachvollziehbar erwartete Widerstände den Weg durch das dicht besetzte Treppenhaus zu den Vollzugsbeamten zu bahnen. Soweit der Beklagte eine maßgebliche Verantwortung des Klägers für das Scheitern seiner Abschiebung am 23.3.2015 damit begründet hat, der Kläger habe vom Eintreffen der Aktivisten um drei Uhr nachmittags bis zu seiner ihm für sechs Uhr am nächsten Morgen angekündigten Abholung annähernd 15 Stunden lang von der Blockade gewusst (jedoch nichts unternommen, um die Situation zu bereinigen), beruht dies offenbar auf einem Missverständnis. Aus der vom SG protokollierten Aussage des Klägers („…am nächsten Tag um drei Uhr kam Besuch.“) in der Zusammenschau mit dem bei den Verwaltungsakten befindlichen Bericht über die Blockadeaktion in der HiAZ („Sie stellten sich von 5 Uhr an dicht an dicht ins Treppenhaus sowie vor die Haustür, …“) ergibt sich, dass die Blockadeaktion erst - was bei lebensnaher Betrachtung auch einleuchtet -  ca. eine Stunde vor dem Abholtermin begonnen hat. Das Scheitern der für den 18.5.2015 eingeleiteten Abschiebung hat der Kläger ebenfalls nicht zu vertreten. Der am frühen Morgen dieses Tages unternommene Abschiebeversuch ist daran gescheitert, dass der Kläger sich nicht in seiner Wohnung aufgehalten hat. Dazu ist er allerdings auch nicht verpflichtet gewesen. Ihm war die für diesen Tag vorgesehene Abschiebung nicht angekündigt worden.

 

Für den Zeitraum vom 20. bis zum 30.9.2015 haben die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in seiner vom 1.3.2015 bis zum 5.8.2016 geltenden Fassung vom 10.12.2014 (a.F.) vorgelegen. Die Wartefrist von 15 Monaten, innerhalb derer sich der Kläger ohne Unterbrechung im Bundesgebiet aufgehalten hat, begann für den am 19.6.2014 eingereisten Kläger am 20.6.2014 und endete mit Ablauf 19.9.2015 (zur Fristenberechnung entsprechend §§ 187 ff. BGB vgl. Senatsbeschluss vom 26.1.2021 - L 8 AY 21/ 19 - juris Rn. 29; Oppermann/Filges in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 2 AsylbLG, Rn. 56 bis 58 m.w.N.). Der Kläger hat die Dauer seines Aufenthalts jedenfalls bis zum 30.9.2015 auch nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. § 1a Nr. 2 und § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. normieren sich überschneidende "Missbrauchstatbestände" mit bei § 1a Nr 2 AsylbLG a.F. geringeren Anforderungen an das Verschulden (BSG, Urteil vom 17.6.2008 - B 8/9b 1/07 R - juris Rn. 46). Nach der Rechtsprechung des BSG zur sog. „Ehrenerklärung“, also der für die Einreise in ihr Heimatland erforderlichen Erklärung von Angehörigen bestimmter Staaten (z.B. Mali, Somalia oder Iran), sie würden aus freien Stücken einreisen, ist der betroffenen Person leistungsrechtlich - sowohl bei einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG als auch im Rahmen des § 2 Abs. 1 AsylbLG - nicht vorzuwerfen, wenn sie diese Erklärung nicht abgibt, weil sie den entsprechenden Willen nicht besitzt (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R - juris Rn. 26-29; hierzu kritisch wegen der möglichen Fernwirkung auf asyl- und aufenthaltsrechtliche Fragen Berlit, jurisPR-SozR 22/2014 Anm. 3). Auf Grundlage dieser Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. u.a. Beschluss vom 16.1.2020 - L 8 AY 22/19 B ER - juris Rn. 16), ist auch das Unterlassen der Mitwirkung an einer Abschiebung allein durch passives Verhalten bzw. die (wahrheitsgemäße) Erklärung, nicht ausreisen zu wollen, in der Regel kein rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S. des § 2 Abs. 1 AsylbLG, weil dies in seinem Unwertgehalt nicht mit einem aktiven Entziehen von der Abschiebung gleichzusetzen ist (Urteil des Senats vom 3.11.2022 - L 8 AY 55/21 - juris Rn. 28). Diese Bewertung des Verhaltens steht mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, nach der ein passiver Widerstand gegen eine Abschiebung - wie auch hier - nicht zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) führt, weil darin kein gezieltes „sich Entziehen“ von den für die Durchführung der Überstellung zuständigen nationalen Behörden gesehen werden kann, um die Überstellung zu vereiteln (vgl. allg. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 - <Jawo> juris Rn. 70; konkret zum bloß passiven Widerstand VG Würzburg, Beschluss vom 26.3.2020 - W 10 K 19.50533 - juris Rn. 5 f. m.w.N.; zur Heranziehung dieses Aspektes vgl. BSG, Urteil vom 24.6.2021 - B 7 AY 4/20 R - juris Rn. 18 a.E.). Wie sich aus den obigen Ausführungen zu § 1a Nr. 2 AsylbLG ergibt, hat der Kläger die Nichtvollziehbarkeit seiner für den 23.3. und 18.5.2015 vorgesehenen Abschiebungen nicht selbst zu vertreten, sodass sich insoweit auch kein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten feststellen lässt, dem im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein so erhebliches Gewicht zukommt, dass von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten i.S. des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. ausgegangen werden kann.

 

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat das SG zu Recht den Bescheid vom 25.1.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.9.2016, mit dem der Überprüfungsantrag vom 18.12.2015 abgelehnt worden ist, aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger unter Änderung des Bescheides vom 9.4.2014 für April 2015 Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

 

Rechtskraft
Aus
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