Der in § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB III verlangte "Nachweis" der Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens erfordert eine inhaltlich nachvollziehbare Anknüpfung der prognostischen wirtschaftlichen Einschätzungen an Beobachtungen des realen Marktgeschehens.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 24. November 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens der Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) in Form eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Hausmeister (Allrounder) streitig.
Der am 22. Juni 1987 geborene Kläger hat eine im Jahr 2004 begonnene Bäckerlehre 2005 wieder abgebrochen und von August 2005 bis Juli 2007 erfolgreich eine Ausbildung zum Maurer abgeschlossen (Prüfungszeugnis der Gesellenprüfung vom 27. Juli 2007, Bl. 20 VV). Anschließend war der Kläger im erlernten Beruf als Maurer versicherungspflichtig tätig, zuletzt beim Baugeschäft K. in L. bis April 2014 (Bl. 7 VV).
Im September 2013 zog sich der Kläger eine rechtsseitige Klavikularfraktur (Schlüsselbeinbruch) zu und war seither arbeitsunfähig. Vom 19. Juni bis zum 16. Juli 2014 absolvierte der Kläger zu Lasten der Beklagten eine ganztägig ambulante Rehabilitationsmaßnahme im M. Rehazentrum, Abteilung Orthopädie/Traumatologie. Die dortigen Klinikärzte gelangten im Rehabilitationsentlassungsbericht vom 6. August 2014 (Gutachtenheft der Beklagten) ausgehend von den Diagnosen: Klavikularfraktur rechts 09/13 mit Schmerzchronifizierung bei Fehlstellung zu der Einschätzung, dass der Kläger seine letzte berufliche Tätigkeit als Maurer nur noch drei bis sechs Stunden ausüben könne. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Vermeidung von Zwangshaltungen, wie Arbeiten mit Armhalte oberhalb der Horizontale, Arbeiten mit häufigem und längerfristigem Kraftfluss über die Arme (Haltearbeiten), überdurchschnittlich häufiges Bewegen von mittelschweren Lasten ohne geeignete technische Hilfsmittel oder Hilfspersonen und regelmäßige Erschütterungs- und Vibrationsbelastungen der oberen Extremitäten bestehe noch ein sechs Stunden und mehr umfassendes Leistungsvermögen. Vom 29. Oktober 2014 bis zum 27. Oktober 2015 bezog der Kläger Arbeitslosengeld I von der Agentur für Arbeit Braunschweig N. (vgl. Änderungsbescheid vom 12. Januar 2015, Blatt 21 Bl. 7, 21 VV, Entgeltbescheinigung vom 26. Oktober 2015, Bl. 197 GA II).
Am 9. Januar 2015 beantragte der Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diesen Antrag leitete die Agentur für Arbeit E. mit Schreiben vom 13. Januar 2015 an die Beklagte weiter (Eingang 19. Januar 2015). Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 22. Januar 2015 (nach Bl. 72 VV=Bl. 168 GA I) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Zum Gespräch über die Erstberatung mit der Beklagten am 11. Februar 2015 hielt die Beklagte in einem Vermerk (Bl. 13 VV) fest: „Versicherter erscheint mit Lebensgefährtin zur Beratung. Er kommt mit der klaren Vorstellung zur Beratung, sich mit einem Hausmeisterservice selbstständig zu machen. […] Alternativen stand der Versicherte derzeit nicht offen gegenüber. Dementsprechend bleiben die weiteren Entwicklungen abzuwarten.“ Am 12. März 2015 beantragte der Kläger die Gewährung eines Gründungszuschusses für eine selbständige Tätigkeit mit einem erweiterten Hausmeisterservice bei der Beklagten und reichte u.a. eine Gewerbeanmeldung vom 9. März 2015 ein mit den angemeldeten Tätigkeiten: Hausmeisterservice, Garten- und Landschaftsbau, Tiefbauarbeiten, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Estrichleger, Parkett- und Laminatleger, Fuger (Hochbau), Betonbohrer/Schneider, Einbau von genormten Baufertigkeiten, Kurierfahrten, Lieferservice (Bl. 19 VV). Am 29. Juni 2015 erfolgte eine Gewerbeummeldung und zusätzlich neu ausgeübt wurde der Direktvertrieb von Kerzen (Bl. 33 VA, Gewerbeummeldung vom 29. Juni 2015). Am 8. September 2015 erfolgte eine Folgeberatung bei der Beklagten, in der der Kläger u.a. mitteilte, dass er zwischenzeitlich Zweifel an seiner Selbständigkeit habe, da er nicht so viele Arbeitsaufträge habe akquirieren können, wie zunächst gedacht (vgl. Bl. 26 VV).
Die von der Beklagten mit Schreiben vom 4. Mai 2015 angeforderte Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung reichte der Kläger im Januar 2016 bei der Beklagten ein (vgl. Bl. 27/31 VV). Ausweislich der vom Kläger mit Schriftsatz vom 30. Januar 2023 vorgelegten Rechnung der Firma O. vom 13. Januar 2016 (Blatt 351 GA II) fand die entsprechende betriebswirtschaftliche Beratung am 13. Januar 2016 statt. Zugleich bat der Kläger zusätzlich um Überprüfung, ob im Rahmen von LTA-Leistungen auch die dringend notwendige Anschaffung eines Firmenfahrzeugs zum Transport von Material und erforderlichen Maschinen genehmigt werden könne und legte Angebote aus ebay-Kleinanzeigen vom 9. Januar 2016 über einen Geländewagen der Firma Dodge (Bl. 35 – 38 VV) sowie eines Anhängers (Bl. 39 – 40 VV) vor.
Mit Bescheid vom 27. Januar 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 12. März 2015 auf einen Gründungszuschuss als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Die vom Kläger angestrebte selbständige Tätigkeit mit deutlich erweitertem Hausmeisterservice sei in gesundheitlicher Hinsicht nicht geeignet, vom Kläger dauerhaft ausgeübt zu werden und ihm dadurch eine tragfähige Existenz zu sichern. Die vom Kläger geplante selbständige Tätigkeit, wie sie aus der Gewerbeanmeldung hervorgehe, gehe weit über einen einfachen Hausmeisterservice hinaus und bei den aufgeführten Arbeiten handele es sich um mittelschwere bis zeitweise sogar schwere Tätigkeiten, die insbesondere im Bereich der Arme eine deutliche Überbelastung darstellten. Diese angestrebte Tätigkeit sei mit dem beim Kläger verbliebenen Leistungsvermögen nicht zu vereinbaren und werde nicht als leidensgerecht angesehen. Die Förderung zur Eingliederung in das Erwerbsleben diene nicht dazu, ohne die genannten Erfordernisse eine berufliche Neuorientierung zu ermöglichen. Daher könne die Neigung des Klägers für die angestrebte selbständige Tätigkeit für sich allein keinen Kostenübernahmeanspruch für einen Gründungszuschuss begründen. Gegen den am 18. März 2016 abgesandten Widerspruchsbescheid vom 17. März 2016 erhob der Kläger mit am 21. April 2016 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 19. April 2016 „Widerspruch“ und reichte ein Attest seines Hausarztes Dr. P. vom 11. April 2016 ein, der eine komplikationslose Abheilung der Schlüsselbeinfraktur rechts und die schmerzfreie Funktionsfähigkeit der rechten Schulter ohne größere Bewegungseinschränkung attestierte. Zudem übersandte der Kläger einen Bau-Subunternehmervertrag zwischen der Firma Q., Hausmeisterservice als Generalunternehmer und der Firma R., Hausmeisterservice, Subunternehmer (Bl. 51 – 57 VV). Zudem teilte der Kläger mit, dass er seine Gewerbeanmeldung eingeschränkt auf einen allgemeinen Hausmeisterdienst habe, in der Berücksichtigung finde, dass mittlere bis schwere Tätigkeiten über Kopf von Herrn R. in seinem Namen ausgeführt werden. Auf Nachfrage der Beklagten mit Schreiben vom 22. April 2016, ob das Schreiben des Klägers vom 21. April 2016 als Klage angesehen werden solle und an das Sozialgericht Hildesheim weitergeleitet werden solle, teilte der Kläger mit Schreiben vom 3. Mai 2016 (Eingang bei der Beklagten am 9. Mai 2016) mit, dass sein Schreiben als Überprüfungsantrag zu verstehen sei. Diesen Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Mai 2016 ab. Im Rahmen des hiergegen mit Schreiben vom 20. Juli 2016 erhobenen Widerspruchs machte der Kläger u.a. geltend, dass sich sein gesundheitlicher Zustand bezüglich seiner Einschränkungen seit der letzten Begutachtung verbessert habe und nach ärztlicher Sicht das Trauma von September 2013 komplikationslos abgeheilt sei und dass aufgrund dessen keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit als Maurer oder Handwerker für ihn mehr vorliege. Daraufhin hob die Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 3. August 2016 den Bescheid über die grundsätzliche Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 22. Januar 2015 mit Bescheid vom 24. August 2016 gemäß § 48 SGB X auf (Bl. 79 VV), da der Kläger für seinen früheren Beruf als Maurer wieder uneingeschränkt belastbar sei und damit eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2017 (Bl. 94 VV) wies die Beklagte den hiergegen mit Schreiben vom 1. September 2016 erhobenen Widerspruch zurück. Die hiergegen am 20. März 2017 vor dem Sozialgericht Hildesheim erhobene Klage (S 28 R 131/17) nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 15. November 2017 zurück, nachdem der Sachverständige Dr. S. in seinem orthopädischen Gutachten vom 19. Juni 2017 festgestellt hatte, dass aus der in leichter Fehlstellung verheilten Schlüsselbeinfraktur keine Einschränkung des Leistungsvermögens resultiere und der Kläger in der Lage sei, körperlich schwere Arbeiten arbeitstäglich vollschichtig (d. h. acht Stunden) zu verrichten sowie die Tätigkeit eines Maurers uneingeschränkt möglich sei.
Den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 24. Mai 2016 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2017 zurück. Mit Rücknahme der Klage während der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Hildesheim habe der Bescheid vom 22. Januar 2015 über die grundsätzliche Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe seine Erledigung gefunden, d.h. es bestehe kein Anspruch mehr auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Damit sei auch die gesetzliche Grundlage für die Gewährung eines Gründungszuschusses entfallen.
Die hiergegen am 30. November 2017 vor dem Sozialgericht Hildesheim erhobene Klage begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass er die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit umsichtig geplant und diese im Vertrauen auf die Gewährung eines Gründungszuschusses aufgenommen habe. Durch die Begründung der Beklagten, dass der Kläger für die selbständige Tätigkeit nicht geeignet sei, habe sich das Verfahren verzögert und die Heilung sei eingetreten, wodurch die Rücknahme des Bescheides vom 22. Januar 2015 für die Beklagte möglich geworden sei.
Mit Urteil vom 24. November 2021 hob das Sozialgericht Hildesheim den Bescheid vom 24. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2017 unter Abänderung des Bescheides vom 27. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2016 auf und verurteilte die Beklagte, dem Kläger vom 27. Oktober 2015 bis 24. August 2016 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Gründungszuschusses in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Dem Kläger sei in den Beratungsgesprächen mit der Beklagten nicht deutlich gemacht worden, dass dieser auch mit der Ablehnung des Antrags auf Gründungszuschuss rechnen müsse. Die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Gründungszuschuss seien gegeben und vorliegend von einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen. Dies habe zur Folge, dass ausnahmsweise aus einer Ermessensentscheidung eine gebundene Entscheidung werde, und dem Kläger hier ein Leistungsanspruch gegen die Beklagte auf Bewilligung eines Gründungszuschusses im Zeitraum vom 28. Oktober 2015 (Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld I) bis 24. August 2016 (Aufhebung des Bescheids vom 22. Januar 2015) zustehe.
Gegen das der Beklagten am 14. Januar 2022 zugestellte Urteil hat diese am 10. Februar 2022 Berufung eingelegt. Bei Erlass des Bescheides vom 27. Januar 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2016 habe die Beklagte auf der Grundlage der vorliegenden medizinischen Befunde davon ausgehen dürfen, dass die angestrebte Tätigkeit in gesundheitlicher Hinsicht für den Kläger nicht geeignet sei, von ihm dauerhaft ausgeübt zu werden und ihm dadurch eine tragfähige Existenz zu sichern. Später eingetretene Verbesserungen des Gesundheitszustandes des Klägers müssten bei dieser Beurteilung außer Betracht bleiben. Darüber hinaus habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 27. Januar 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2016 auch keine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen. Die Beklagte habe dem Kläger zu diesem Zeitpunkt die Gewährung eines Gründungszuschusses weder zugesichert noch hinreichend konkret in Aussicht gestellt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 24. November 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Hildesheim für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten S 28 R 131/17 und S 14 R 4012/16 ER sowie auf den Inhalt der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, sodass das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 24. November 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen ist. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung eines Gründungszuschusses nicht zu. Der ablehnende Überprüfungsbescheid vom 24. Mai 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2017 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten nach § 54 Abs. 2 SGG.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches - Sozialgesetzbuch (SGB X) ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines solchen Anspruchs ist der Zeitpunkt des Erlasses des zu überprüfenden Bescheides – hier der Bescheid vom 27. Januar 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2016.
Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Gewährung eines Gründungszuschusses nach §§ 9, 10, 11, 12, 16 SGB VI (in der Fassung durch Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Februar 2002, BGBl I 754) iVm § 33 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung durch Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011, BGBl I 2854) iVm § 93 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in entsprechender Anwendung. Die Zuständigkeit der Beklagten hierfür folgt - nach Weiterleitung des Antrags durch die Bundesagentur für Arbeit - aus § 14 Abs. 2 SGB IX (in der Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004, BGBl I 606).
Gemäß § 9 Abs. 2 SGB VI können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Dabei unterliegt die Entscheidung über die Voraussetzungen, das "ob" der Leistung, der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, während das "wie" der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten steht (stRspr, vgl. nur BSG, Urteil vom 12. März 2019 – B 13 R 27/17 R –, SozR 4-2600 § 10 Nr 4, Rn. 12).
Nach § 33 Abs. 1 SGB IX a.F. werden die erforderlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, um die Erwerbsfähigkeit Behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen und wiederherzustellen und ihre Teilnahme am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Nach § 33 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX a.F. umfassen die Leistungen insbesondere einen Gründungszuschuss entsprechend § 93 SGB III durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5.
Nach § 93 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Ein Gründungszuschuss „kann“ nach § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB III geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
1. bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Abs. 3 beruht,
2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Abgesehen davon, dass vorliegend für eine Ermessensreduzierung auf Null kein Raum ist, lagen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor. Dem Kläger sind auch keine Zusicherungen bezüglich der begehrten Existenzgründungsleistungen erteilt worden; noch weniger hat es Zusicherungen in der nach § 34 SGB X erforderlichen schriftlichen Form gegeben.
Die erläuterten gesetzlichen Vorgaben für den begehrten Existenzgründungszuschuss lagen nicht vor. Es lässt sich schon nichts dafür objektivieren, dass die angestrebte Existenzgründung und damit auch der dafür begehrte Zuschuss seinerzeit überhaupt erforderlich waren, um eine gesundheitlich beeinträchtigte Leistungsfähigkeit auszugleichen und damit dem Kläger seinerzeit eine Teilnahme am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Ungeachtet aller diesbezüglich zu konstatierenden inneren Ungereimtheiten im eigenen Vortrag des Klägers zur Dauer und zum Ausmaß gesundheitlicher Beeinträchtigungen, ist im Ergebnis jedenfalls Folgendes festzuhalten: Soweit der Kläger im begehrten Förderungszeitraum noch durch gesundheitliche Beeinträchtigungen an einer Ausübung des zuvor ausgeübten Berufes eines Maurers gehindert gewesen sein sollte, beeinträchtigten ihn diese zugleich in vergleichbarer Weise auch an der Ausübung der im Rahmen des Existenzgründungsvorhabens angestrebten beruflichen Tätigkeit. Diese war mit vergleichbaren körperlichen Belastungen verbunden. Insbesondere strebte der Kläger nach eigenen Angaben keine Hausmeistertätigkeit im üblichen Sinne an, vielmehr wollte er im Rahmen der Existenzgründung unter Einbringung insbesondere auch seiner beruflichen Vorerfahrungen maßgeblich Bauleistungen erbringen (vgl. nur beispielsweise die vorgelegte Rechnung vom 23. September 2015 über die Durchführung umfänglicher Leistungen im Betonbau). Unter der erläuterten Annahme war die Existenzgründung schon nicht geeignet, die eingeschränkte berufliche Leistungsfähigkeit auszugleichen.
Sollte der Kläger hingegen seinerzeit gesundheitlich nicht mehr an der Erbringung von Bauarbeiten gehindert gewesen sein, dann bestand überhaupt kein Anlass mehr, ihm noch berufsfördernde Maßnahmen durch den beklagten Rentenversicherungsträger zu erbringen, mithin fehlte dann schon in diesem Ausgangspunkt die erforderliche Grundlage für die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses, da dann nicht erkennbar gewesen wäre, dass aufgrund der Gewährung des begehrten Gründungszuschusses im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet oder eine geminderte Erwerbsfähigkeit dadurch wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden konnte.
Im erstinstanzlich zuerkannten Förderzeitraum vom 28. Oktober 2015 bis 24. August 2016 war spätestens mit Vorlage des Attestes seines Hausarztes Dr. P. vom 11. April 2016, der eine komplikationslose Abheilung der Schlüsselbeinfraktur rechts und die schmerzfreie Funktionsfähigkeit der rechten Schulter ohne größere Bewegungseinschränkung attestierte, im Ergebnis jedenfalls keine Notwendigkeit mehr erkennbar, durch die Existenzgründung die Erwerbsfähigkeit des Klägers zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und seine Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern (vgl. § 33 Abs. 1 SGB IX a.F.). Auch der Kläger selbst hob in der Widerspruchsbegründung vom 20. Juli 2016 hervor, dass sich sein gesundheitlicher Zustand seit der letzten Begutachtung verbessert und nach ärztlicher Sicht das Trauma von September 2013 komplikationslose abgeheilt war, sodass aufgrund dessen keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit als Maurer oder Handwerker für ihn mehr vorlag. Soweit im Übrigen für den Zeitraum von Oktober 2015 bis April 2016 noch entsprechende gesundheitliche Einschränkungen bei dem Kläger vorgelegen haben (könnten), hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die angestrebte selbstständige Tätigkeit des Klägers insoweit mit dem bei ihm verbliebenen Leistungsvermögen nicht zu vereinbaren und nicht leidensgerecht wäre.
Der Kläger bezog zudem bis zur Ausschöpfung seines Anspruchs am 27. Oktober 2015 von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld I, ohne dass ein Restanspruch von mindestens 150 Tagen verblieben wäre, vgl. § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Dabei vermochte der Kläger allerdings auch auf Nachfrage des Senates keine ernsthaften und nachhaltigen Eigenbemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes aufzuzeigen. Nachdem der Kläger diesbezüglich zunächst im Schriftsatz vom 30. Januar 2023 noch vorgetragen hatte, ihm sei von Seiten der Bundesagentur für Arbeit seinerzeit mitgeteilt, dass diese für ihn „nicht mehr zuständig sei, da er nicht vermittelbar wäre“, musste er ohnehin in der mündlichen Verhandlung einräumen, dass sich die Bundesagentur durchaus bemüht habe, ihn in eine neue Beschäftigung zu vermitteln. Konkrete mehr als nur ganz vereinzelte Eigenbemühungen vermochte er allerdings nicht aufzuzeigen.
Des Weiteren hat der Kläger auch nicht den gesetzlich geforderten Nachweis für die Tragfähigkeit der Existenzgründung erbracht. Die Prüfung dieser Voraussetzung ist gerichtlich vollständig überprüfbar; es besteht kein Beurteilungsspielraum des Rehabilitationsträgers, d.h. im vorliegenden Fall auf Seiten der Beklagten (BeckOK SozR/B. Schmidt, 67. Ed. 1.12.2022, SGB III § 93 Rn. 7; vgl. ferner LSG Saarland (6. Senat), Urteil vom 06.02.2015 – L 6 AL 8/13 – BeckRS 2015, 130584). Die Nichterweislichkeit der Tragfähigkeit der Existenzgründung geht im Ergebnis zu Lasten des arbeitslosen Versicherten.
Erst mit der näheren Beschreibung des konkreten Existenzgründungsvorhabens nach Maßgabe eines entsprechenden das unternehmerische Konzept konkretisierenden und erläuternden Businessplans wird dem Rehabilitationsträger ein prüffähiger Antrag unterbreitet. Die Vorlage dieses Plans als ein maßgebliches Element des dem Versicherten obliegenden Nachweises der Tragfähigkeit der beabsichtigten Existenzgründung (neben der des Weiteren erforderlichen Stellungnahme der fachkundigen Stelle) ist zeitnah zur Antragstellung und vor der Aufnahme der hauptberuflichen, selbständigen Tätigkeit durch die Antragsteller zu erbringen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. November 2020 – L 14 AL 151/18 –, Rn. 32, juris). Im vorliegenden Fall hat der Kläger, wie er auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, die maßgebliche selbständige Tätigkeit jedoch bereits im März 2015 und damit rund zehn Monate vor der Vorlage eines Businessplans aufgenommen. Strukturelle Veränderungen hinsichtlich dieser Tätigkeit zum Jahreswechsel 2015/16 sind nicht ersichtlich.
Schon unter diesem Gesichtspunkt kann der Kläger keinen Existenzgründungszuschuss in Anspruch nehmen. Bis Januar 2016 lag der Beklagten noch überhaupt kein vollständiger prüffähiger Antrag vor.
Auch inhaltlich war der schließlich verspätet vorgelegte Businessplan vom 11. Januar 2016 (vgl. Bl. 12 ff. der vom Kläger in Bezug genommenen Gerichtsakte S 14 R 4012/16 ER) nicht ansatzweise geeignet, den dem Kläger nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB III obliegenden Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung zu führen. Ein solcher Nachweis kann schon im Ausgangspunkt nur dann als geführt angesehen werden, wenn sich der Versicherte bei der Planerstellung ernsthaft und redlich um eine realistische Erfassung und Bewertung der Erfolgsaussichten der in Aussicht genommenen Existenzgründung bemüht.
Der gesetzlich in § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB III geforderte dem Gründer obliegende „Nachweis“ der Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens erfordert eine inhaltlich nachvollziehbare Anknüpfung der prognostischen wirtschaftlichen Einschätzungen an näher aufzuzeigende Beobachtungen des realen Marktgeschehens. Nur so kann entsprechend dem Willen des Gesetzgebers eine „hinreichend sichere“ Prognose zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Unternehmens (vgl. BT-Drs. 16/10810, S. 47 zur Parallelvorschrift des § 16c SGB II) erstellt werden (vgl. auch BT-Drs. 16/1696, S. 31 zu dem von Seiten des Gesetzgebers erwarteten Ausbau des Instrumentariums zur Beurteilung der Tragfähigkeit von Existenzgründungen auf Seiten der betroffenen Sozialleistungsträger).
Mit diesem Nachweiserfordernis will der Gesetzgeber verhindern, dass Gründungszuschüsse gewissermaßen ins Blaue hinein auf der Grundlage letztlich nur spekulativer Annahmen zu einem eventuellen Erfolg des Gründungsvorhabens vergeben werden. Die Begrenzung der Förderung auf Vorhaben, bezüglich derer eine Tragfähigkeit nachweisbar, also prognostisch hinreichend verlässlich, zu erwarten ist, soll zum einen den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung tragen und zugleich auch die erheblichen wirtschaftlichen Risiken für die betroffenen Gründer auf ein vernünftiges Maß eingrenzen.
Ein zum Nachweis vorgelegter Businessplan soll dementsprechend kein reines Wunschdenken zum Ausdruck bringen. Es ist in solchen Plänen vielmehr deutlich zu machen, dass der Gründer sich sorgfältig mit den realen Verhältnissen in dem betroffenen Segment des Wirtschaftslebens befasst hat und dass auf dieser Basis die in dem Plan ausgewiesenen Einschätzungen zum Erfolg des Gründungsvorhabens von der Zielvorstellung realitätsnaher Einschätzungen geprägt sind.
Den erläuterten Anforderungen vermag der im vorliegenden Verfahren vom Kläger vorlegte Businessplan in keiner Weise zu genügen. Der Plan zeichnet sich bereits durch durchgreifende inhaltliche Widersprüche aus. So wird unter Ziffer 7. des Plans festgehalten, dass die „Anschaffung“ eines „Firmenfahrzeugs“ mit Kosten von 15.000 € „dringend“ erforderlich sei; in der Rentabilitätsvorschau werden aber keine entsprechenden Mittel für die Finanzierung dieses Investitionsvorhabens ausgewiesen.
Soweit des Weiteren ausweislich des Plans (vgl. dort wiederum unter Ziffer 7.) für notwendig erachtete „Baumaschinen, Anhänger und Elektrowerkzeuge“ „im Bedarfsfall angemietet“ werden sollen, ist ebenfalls nicht erkennbar, dass damit verbundene Ausgaben in der Rentabilitätsvorschau sachgerecht erfasst worden sind.
Der Hinweis auf eine „Finanzierung dieser Investitionen über vorhandene Sachmittel und zum geringeren Teil aus Eigenkapital“ ist schon sprachlich nicht genau fassbar, ein verfügbares Eigenkapital wird in dem Businessplan nicht konkret ausgewiesen.
Überhaupt nicht nachvollziehbar sind überdies die in dem Businessplan ausgewiesenen Ansätze für die insbesondere in den ersten Jahren (und damit namentlich in den Jahren 2016 und 2017) zu erwartenden Einnahmen (in Höhe von 30.000 € im ersten Jahr, also im Jahr 2016, und 37.500 € im Folgejahr). Es ist nicht einmal ansatzweise eine Grundlage dafür erkennbar, aufgrund derer der Kläger Einnahmen in der im Plan angeführten Höhe als realistische Schätzung ansehen konnte. Dafür vermochte der Kläger auch auf entsprechendes Befragen in der mündlichen Verhandlung nichts nachvollziehbar aufzuzeigen.
Die in dem das Datum vom 11. Januar 2016 ausweisenden Businessplan dargelegten Einnahmenprognosen mussten sich vielmehr seinerzeit auch dem Kläger als augenscheinlich realitätsfern darstellen. Dieser konnte damals nach eigenen Angaben bereits auf eine rund zehnmonatige Erfahrung mit der selbständigen Tätigkeit zurückblicken. Schon die eigenen Erfahrungen aus diesen ersten zehn Monaten der selbständigen Tätigkeit brachten sehr deutlich zum Ausdruck, dass nur mit deutlich geringeren Einnahmen als den im Businessplan ausgewiesenen gerechnet werden konnte.
Ausweislich der vorgelegten Gewinnermittlung (Bl. 203 GA) im Jahr 2015 erzielte der Kläger Betriebseinnahmen als umsatzsteuerpflichtiger Kleinunternehmer im gesamten Zeitraum von der Aufnahme der Tätigkeit im März 2015 bis zum Jahresende 2015 lediglich in Höhe von 2.987 €. Diesen Einnahmen standen seinerzeit Betriebsausgaben in Höhe von 8.875 € gegenüber. Nachdem er in den ersten zehn Monaten seiner selbständigen Tätigkeit nur insgesamt Einnahmen in der Größenordnung von 3.000 € erzielt hatte (denen weitaus höhere Betriebsausgaben gegenübergestanden haben), bestand überhaupt keine nachvollziehbare Grundlage für die im Businessplan festgehaltene Einschätzung, dass ab Januar 2016 mit monatlichen Einnahmen von 3.000 € zu rechnen gewesen sein könnte. Bei dieser Ausgangslage muss der Senat auf weitere Unstimmigkeiten in den Unterlagen des Klägers nicht näher eingehen. Nur ergänzend sei angemerkt, dass sich die vom Kläger vorgelegte Rechnung Nr. 25/2015 vom 23. September 2015 (Bl. 243 GA) auf einen Rechnungsbetrag von 4.193 € beläuft, wohingegen ausweislich der schon angesprochenen vom Kläger ebenfalls vorgelegten Gewinnermittlung sich die gesamte Summe der Betriebseinnahmen in den betroffenen neun Monaten des Jahres 2015 lediglich auf 2.987 € belaufen haben sollen. Inhaltlich zu erläutern vermochte der Kläger diese Ungereimtheiten auch auf Befragen im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht. Gleiches gilt für die Ausführungen im Businessplan, wonach der Kläger „keine Geschäftspartner o.Ä.“ haben wollte, aber gleichwohl seinen Vater bereits im Jahr 2015 ausweislich seiner Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung bei der Auftragserledigung mit eingesetzt hat.
Auch der tatsächliche Ablauf verdeutlicht rückblickend im Ergebnis die schon anfänglich fehlende Tragfähigkeit der Existenzgründung bezogen auf die insoweit maßgeblichen ersten nachfolgenden Jahre. Vorhaben, die allenfalls nach einer mehrjährigen Anlaufphase die wirtschaftliche Existenz des Gründers sichern können, vermögen regelmäßig und auch im vorliegenden Zusammenhang schon mangels hinreichend verlässlicher Erkenntnisgrundlage nicht den nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB III erforderlichen Nachweis ihrer Tragfähigkeit zu erbringen. Dementsprechend muss der Senat nicht näher auf den nicht substantiierten und noch weniger nachvollziehbar belegten Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung eingehen, wonach die 2015 vorgenommene Existenzgründung nunmehr nach knapp acht Jahren sich als wirtschaftlich erfolgreich darstellen soll.
Nur ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der (anwaltlich vertretene) Kläger selbst noch im Schriftsatz vom 30. Januar 2023 mit durchaus deutlichen Worten den jedenfalls in den ersten Jahren zu konstatierenden wirtschaftlichen Misserfolg seiner Existenzgründung beschrieben hat. Er habe „kein Land mehr gesehen“. Die Schufaeintragungen seien „ins Negative explodiert“. Hätte er eventuell „fest zugesagte Fördermittel“ (wobei sich entsprechende Zusagen nicht objektivieren lassen) erhalten, „wäre das Ganze nicht schiefgegangen“.
Bezeichnenderweise verdeutlicht auch der Einkommensteuerbescheide für 2016, dass der Kläger seinerzeit nur Verluste erzielt hat. Er hat überdies auch bereits bei einer Beratung im September 2015 (Bl. 26 VV) auf Schwierigkeiten der Auftragsakquise hingewiesen. Er räumt zudem selbst ein, dass für den Lebensunterhalt im erstinstanzlich zugesprochenen Förderungszeitraum vom 27. Oktober 2015 bis 24. August 2016 seine Ehefrau gesorgt habe. Es habe „viele Monate“ gegeben, in denen er seine Unkosten nicht zahlen konnte und ein Gerichtsvollzieher die Krankenkassenbeiträge eintreiben musste (Schreiben vom 30. Januar 2023, Seite 8 = Bl. 178 GA II).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.