1. Kosten für Kleinreparaturen und Instandhaltung sind im Regelbedarf enthalten.
2. Derartige Kosten zählen nicht zu den Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II), auch nicht bei einer sog. Kleinreparaturklausel im Mietvertrag.
3. In Betracht kommt allein die Gewährung einens Darlehens nach § 24 SGB II. Deshalb handelt es sich um einen eigenständigen Streitgegenstand.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 26. Oktober 2018 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Konkret begehrt der Kläger die Übernahme von Kosten für die Reinigung eines Handwaschbeckens und Beseitigung einer Verstopfung des Abflusses seiner Wohnung in Höhe von 102,46 € als Zuschuss.
Der 1976 im I. geborene Kläger ist im Jahr 2000 in die Bundesrepublik eingereist. Er steht unter Betreuung und leidet unter einer seelischen Behinderung, der Grad der Behinderung (GdB) ist nicht aktenkundig. Als Erkrankungen werden benannt (vgl. fachärztliche/sozialpsychiatrische Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie J. vom 29. Dezember 2008): „Am ehesten ausgeprägte Anpassungsstörungen mit Antriebsmangel und depressivem Erleben sowie Störungen des Tag-/Nachtrhythmus bei traumatisierenden Vorerfahrungen und Spielsucht“ bzw. „rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode mit psychotischen Symptomen, posttraumatische Belastungsstörung, pathologisches Spielen“ (fachärztliche/sozialpsychiatrische Stellungnahme der Psychiatrischen Klinik KRH K. - R. L. - vom 7. Juli 2016), sowie „emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ“ (Region M., Sozialpsychiatrischer Dienst, Stellungnahme vom 26. Oktober 2010). Seit seinem Umzug nach M. im August 2007 bezieht er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Beklagten (einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente hatte die DRV Braunschweig – Hannover im Februar 2013 abgelehnt, ohne den Kläger allerdings begutachtet zu haben). Ab dem Jahr 2008 erhielt er Eingliederungshilfe, jedenfalls ab Oktober 2010 wurde diese im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens durch die Landeshauptstadt Hannover gewährt.
Der Kläger bewohnt seit dem 1. Oktober 2010 die auch derzeit noch von ihm bewohnte 1,5 Zimmerwohnung mit 40,63 m² Wohnfläche. Bei Einzug betrug die Grundmiete 240 € zuzüglich eine Betriebskostenvorauszahlung von 70 € (brutto Kaltmiete 310 €, Mietvertrag vom 6. September 2010 unter Blatt 1227 VA). In § 10 des Mietvertrages („Instandhaltung der Mietsache / Mängelanzeige“) heißt es u.a.:
„(1) Der Mieter verpflichtet sich zur sachgemäßen und pfleglichen Behandlung der Mietsache und der Räume und Flächen, die ihm zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen. Schäden am Haus und in den Mieträumen sind dem Vermieter oder seinem Beauftragten sofort anzuzeigen.
(4) In die Spülsteine, Ausgussbecken und Aborte dürfen weder Abfall, Asche, schädliche Flüssigkeiten noch sonstige Dinge eingebracht werden, die zu einer Verstopfung oder sonstigen Schäden führen können. Mieter, die eine Verstopfung schuldhaft verursachen, haben diese und etwaige Folgeschäden auf eigene Kosten zu beseitigen.
(7) Der Mieter hat zu beweisen, dass ein Verschulden seinerseits nicht vorgelegen hat, wenn feststeht, dass die Schadensursache in dem durch die Benutzung der Mietsache abgegrenzten räumlich-gegenständlichen Bereich liegt.
(8) Der Mieter hat Schäden, für die er einstehen muss, sofort zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb angemessener Fristen nicht nach, so kann der Vermieter die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen lassen. Bei Gefahr drohender Schäden oder unbekannten Aufenthalts des Mieters bedarf es keiner schriftlichen Mahnung und Fristsetzung.“
§ 11 des Mietvertrages lautet:
„§ 11 Kleinreparaturen
Der Mieter trägt ohne Rücksicht auf Verschulden die Kosten kleinerer Instandsetzungsarbeiten an denjenigen Gegenständen und Einrichtungen, die seinem direkten und häufigen Zugriff unterliegen, wie Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Rollläden, Jalousien, Fensterläden und Markisen, und zwar bis zu einem Betrag im Einzelfall von zur Zeit 90,00 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Werden innerhalb eines Jahres mehrere Kleinreparaturen ausgeführt, ist die Kostenübernahmepflicht auf einen Höchstbetrag von zur Zeit 360,00 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, jedoch nicht mehr als 8 % der Jahresnettomiete begrenzt.“
Zuletzt waren dem Kläger auf den Weiterbewilligungsantrag vom 19. August 2014 (Bl. 1068 der Verwaltungsakte des Beklagten - VA) mit Bescheid vom 25. August 2014 (Bl. 1072R VA) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Bewilligungszeitraum September 2014 bis Februar 2015 bewilligt worden (Gesamtbetrag 770,86 €, davon Regelbedarf 391 €, Kosten der Unterkunft und Heizung – KdUH - 379,86 €). Wegen der Aufnahme einer vom Betreuer mitgeteilten geringfügigen Beschäftigung – in der Folge hieß es von seiner Ehefrau, der Rechtsanwältin des Klägers, dagegen, es handele sich „erkennbar“ nicht um eine geringfügige Beschäftigung, sondern um ein Taschengeld (Beschäftigungstherapie des Eingliederungshilfemaßnahmeträgers Beta 89, Stundenlohn 4 €, vgl. Bl. 1076, 1089 VA), schließlich wurde dann vorgetragen, es handele sich um eine nicht als Einkommen anrechenbare Motivationszuwendung - bewilligte der Beklagte dem Kläger die Leistungen mit Änderungsbescheiden vom 25. November 2014 und 18. Dezember 2014 (1079R, 1094 VA) für die Monate Januar und Februar 2015 vorläufig, die endgültige Bewilligung erfolgte nach Vorlage der jeweiligen Abrechnungen schließlich mit Bescheid vom 13. April 2015 (Blatt 1140 VA).
Am 26. Februar 2015 übersandte der Kläger eine Rechnung der N. GmbH vom 26. Januar 2015, gerichtet an die O. Wohnungsverwaltung GmbH, für einen Einsatz in der Wohnung des Klägers am 13. Januar 2015 über insgesamt 102,46 € (Nettorechnungsbetrag 86,10 €, Mehrwertsteuer 16,36 €, Blatt 1129 VA). Die Rechnung enthielt die Positionen 1 („Reinigung Handwaschbecken mit Ausfräsen bis zur jeweiligen Hauptrohranbindung max. bis zu 5 Metern“) über 44,80 € netto und 2 (An- und Abfahrt eines Spiralfahrzeuges) über 41,30 € netto. In seinem Begleitschreiben trug der Betreuer des Klägers vor, er beantrage die Kostenübernahme der Reparatur als Sonderbedarf gemäß § 22 SGB II, weil der Betreute diese Kosten aus seinem Regelsatz nicht bezahlen könne. Die Forderung sei bereits von der Hausverwaltung angemahnt worden.
Mit Bescheid vom 4. März 2015 lehnte der Beklagte die Übernahme der Rechnung ab. Die beantragte Sonderleistung werde von der gewährten Regelleistung abgedeckt und stelle keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes dar. Sollte der Bedarf nachweislich nicht gedeckt werden können, käme die Gewährung eines Darlehens in Betracht.
Der Kläger erhob am 18. März 2015 Widerspruch (Blatt 1162 VA).
Mit Bescheid vom 29. Mai 2015 (Ausfertigungsdatum offenbar 1. Juni 2015, vgl. Blatt 1213 VA) bewilligte der Beklagte dem Kläger in Höhe des Betrages von 102,46 € ein zinsloses Darlehen (Blatt 1166 VA), überwies diesen Betrag dem Kläger (Bl. 1175 VA) und ordnete die Aufrechnung an (aufgrund der nachfolgenden Einbehalte war die Darlehensforderung nach Aktenlage im Dezember 2015 ausgeglichen, Blatt 1223 VA). Im Hinblick auf die Darlehensgewährung hob der Beklagte gleichzeitig - mit weiterem Bescheid vom 29. Mai 2015 - den Bescheid vom 4. März 2015 auf und erklärte die Übernahme der Kosten dem Grunde nach (Blatt 1171 VA). Die Bevollmächtigte des Klägers rechnete daraufhin einen Betrag von 380,80 € ab, der vom Beklagten auch gezahlt wurde (Blatt 1194 VA).
Gleichwohl erhob der Kläger auch gegen den Darlehensbescheid Widerspruch, der unter dem Aktenzeichen P. geführt wurde (Schreiben vom 29. Juni 2015, Blatt 1213 VA). Der Darlehensbescheid sei nicht nachvollziehbar. Es sei kein Darlehen, sondern eine Beihilfe beantragt worden. Diese sei mit Bescheid vom 29. Mai 2015 auch bewilligt worden.
Aufgrund des Widerspruchs hob der Beklagte den Darlehensbescheid wieder auf (Bescheid vom 13. Januar 2016, Blatt 1253 VA) und erklärte auch insoweit die Bereitschaft zur Erstattung der notwendigen Kosten. In einem internen Vermerk hielt er hierzu fest, dass der Kläger kein Darlehen beantragt hätte. Die Bevollmächtigte des Klägers rechnete hierfür weitere 380,80 € an Gebühren ab, die der Beklagte übernahm (Blatt 1272 VA). Mit weiterem Bescheid vom 13. Januar 2016 lehnte der Beklagte die Übernahme der Rechnung erneut ab (Blatt 1254 VA).
Der Kläger ließ auch gegen den ablehnenden Bescheid vom 13. Januar 2016 wieder Widerspruch erheben. Diesen wies der Beklagte nun mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2016 (Q., Blatt 1280 VA) zurück. Kleinstreparaturen seien Bestandteil des Regelbedarfs und nicht der Bedarfe für KdUH. Der begehrte Betrag sei mit dem Regelbedarf abgegolten. Ein Darlehen sei nicht gewünscht worden.
Dagegen hat der Kläger am 13. Juni 2016 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und die Bewilligung eines „Mehrbedarfes für die Kleinstreparatur des Waschbeckens in Höhe von 102,46 € als Beihilfe/Zuschuss“ begehrt. Eine derartige Reparatur sei nicht im Regelbedarf enthalten, der Beklagte habe auch keine Einzelfallprüfung der Situation des Klägers vorgenommen. Es habe ein unabweisbarer Bedarf vorgelegen. Er meint, ihm drohe für den Fall, dass er die Reparatur nicht durchführe, die Kündigung seines Vermieters, weil durchzuführende Reparaturarbeiten mietvertraglich festgeschrieben seien. Daran ändere nichts, dass die Rechnung auf den Vermieter ausgestellt worden sei. Der Vermieter habe die Rechnung gemäß § 11 des Mietvertrages an den Kläger weitergeleitet und bestehe zu Recht auf einem Ausgleich (Anm. des Senats: der Rechnungsbetrag war bereits im August 2015 gezahlt worden, und zuvor – Anfang Juni 2015 - hatte der Kläger den streitigen Betrag nach Aktenlage bereits erhalten). Es sei eine verfassungskonforme Auslegung der Sondervorschriften wie § 24 Abs. 3 SGB II vorzunehmen und ein Mehrbedarf zu bewilligen. Der Beklagte hat seine Entscheidung verteidigt. Ergänzend hat er vorgetragen, dass aus dem Mietvertrag nicht erkennbar sei, weshalb ein Kündigungsrecht des Vermieters vorliegen sollte.
In einem rechtlichen Hinweis vom 2. Mai 2017 hat die Kammervorsitzende die vorläufige Auffassung geäußert, dass eine Kostenübernahme durch den Beklagten als Zuschuss nicht in Betracht kommen dürfte, sondern allenfalls ein Darlehen. Sie hat darüber hinaus um Auskunft (nebst Vorlage von Rechnungen) gebeten, wie oft der Kläger seit Beginn des Mietvertrages zur Kostenübernahme von Kleinreparaturen verpflichtet gewesen sei. Der Antwort des Klägers vom 17. August 2017 ist zu entnehmen, dass dies bislang noch nicht der Fall gewesen ist.
Das SG hat den Beklagten mit Urteil vom 26. Oktober 2018 (entgegen des erteilten Hinweises) unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2016 verurteilt, dem Kläger die beantragte Zahlung von 102,46 € als Zuschuss zu gewähren. Es hat die Berufung zugelassen. Das SG hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch ergebe sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Es handele sich um Aufwendungen für die Unterkunft, konkret: um Aufwendungen, die der Leistungsempfänger aufgrund der tatsächlichen Nutzung einer Unterkunft und auf Grundlage einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung tatsächlich schuldete. Die hier streitigen Kosten seien mietvertraglich geschuldet und damit als Unterkunftskosten zu qualifizieren. Sie würden im Februar 2015 fällig sein und in diesem Monat einen ungedeckten Bedarf an Unterkunftskosten darstellen. Eine anderweitige Bedarfsdeckung liege nicht vor. Nach der Auffassung des SG habe es sich bei den Kosten für die Reparatur des Waschbeckens um Kosten der Instandhaltung gehalten. Das SG ist davon ausgegangen, dass durch die Reinigung des Waschbeckens mit Ausfräsen bis zur Hauptrohranbindung Ablagerungen beseitigt worden seien, die durch regelmäßige Nutzung entstanden seien. So sei der ordnungsgemäße Zustand der Wohnung, hier des Waschbeckens, wiederhergestellt. Mit § 11 des Mietvertrages sei die Kostentragung für Kleinreparaturen wirksam auf den Kläger übertragen worden. Instandsetzungsmaßnahmen wie die hier in Rede stehende seien nicht im Regelsatz enthalten. Allerdings hat das SG anschließend ausgeführt, dass die Aufwendungen eines Mieters für kleinere Reparaturen in der Wohnung, die jenseits mietvertraglich geschuldeter Schönheitsreparaturen entstehen und die auch keine wertsteigernden Reparatur- und Erneuerungsarbeiten darstellen, bereits im Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 Abs. 1 SGB II enthalten seien (BSG, Urteil vom 19. März 2008, B 11b AS 31/06R). Der im Regelsatz enthaltene Bedarf für Instandhaltungsreparaturen (Instandhaltung und Schönheitsreparaturen) habe im streitigen Zeitraum aber nur 1,96 € monatlich betragen. Das SG hat die Auffassung vertreten, dass diese Anteile nicht mit den vorliegend im Streit stehenden Kosten für die Reparatur des Waschbeckens gleichgesetzt werden könnten. Sie beträfen nur Reparaturen, die der Leistungsempfänger selbst oder ein Dritter mit geringem Zeitaufwand und unter Einsatz geringer Materialkosten durchführen könne. Zu § 10 des Mietvertrages hat das SG sich nicht geäußert. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Beklagten am 10. Januar 2019 zugestellt worden.
Gegen dieses Urteil wendet der Beklagte sich mit seiner am 8. Februar 2019 beim Landessozialgericht eingelegten Berufung. Er vertritt die Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch aus § 22 Abs. 1 SGB II auf Übernahme der Kosten für die Reparatur seines Waschbeckens habe. Kosten für die im Rahmen der Instandhaltung anfallenden Kleinreparaturen, die im Mietvertrag auf den Kläger übertragen worden seien, gehörten nicht zu den Kosten der Unterkunft, sondern seien bereits in der Regelleistung enthalten. Hierzu verweist der Beklagte auf Rechtsprechung des BSG und des Sächsischen Landessozialgerichts (BSG, Urteile vom 19. März 2008 - B 11b AS 31/06 R - und vom 16. Dezember 2008 - B4 AS 49/07 R -, Sächsisches LSG, Beschluss vom 3. April 2014 – L 7 AS 536/11 NZB). Die Rechtsauffassung des SG entspreche nicht der Rechtsprechung des BSG. Bei der vom SG vorgenommenen Auslegung des § 5 Abs. 1 RBG handele es sich um eine von der BSG-Rechtsprechung abweichende Einzelfallentscheidung, die nicht überzeuge.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 26. Oktober 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt schriftlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
Auf Nachfragen des Senats zum Sachverhalt (konkreter Anlass bzw. Hintergrund für den Einsatz der Firma R. am 13. Januar 2015, der zu der Rechnung vom 26. Januar 2015 geführt hatte, Entstehungszeitpunkt des Schadens, Anzeigezeitpunkt beim Vermieter, Zahlung der Rechnung durch den Kläger usw.) hat der Kläger vorgetragen, dass Anlass für den Einsatz eine Rohrverstopfung gewesen sei. Die Hausverwaltung hätte unmittelbar nach dem Schadensereignis Kenntnis gehabt und die Firma S. selbst beauftragt. Diese sei am 13. Januar 2015 tätig geworden. Die Rechnung sei von der Hausverwaltung mit Schreiben vom 29. Januar 2015 an den Kläger übersandt worden und er zur Zahlung aufgefordert worden. Sowohl daraus als auch aus dem Mietvertrag ergebe sich die Zahlungsverpflichtung des Klägers. Da die Hausverwaltung im Laufe der Zeit mit „horrenden Mahnkosten“ von bis zu 50 € gedroht habe, habe der Betreuer des Klägers die geforderte Summe schließlich zunächst verauslagt und am 6. August 2015 überwiesen. Der Kläger habe diese in monatlichen Raten an den Betreuer zurückgezahlt. Weshalb der Rechnungsbetrag nicht aus den vom Beklagten bereits am 29. Mai 2015 explizit hierfür überwiesenen Mitteln beglichen worden ist, ergibt sich aus dem Vortrag nicht. Wann der Schaden entstanden ist, ist ebenfalls nicht bekannt.
Dem Einsatzprotokoll (Blatt 84 GA) zufolge wurde elektromechanisch eine Verstopfung in der Anschlussleitung beseitigt durch Ausfräsen/Ausschleudern und Spülen. Vom Handwaschbecken aus sei die Anschlussleitung bis in die Grundleitung gereinigt worden. Als Ursache der Verstopfung ist angegeben: starke Inkrustierung/Ablagerung, Haare. Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 (vom Kläger vorgelegte erste Seite des Anschreibens unter Blatt 86 GA) hatte der Vermieter dem Kläger mitgeteilt, sein Mieterkonto mit dem Rechnungsbetrag belastet zu haben. Das Anschreiben enthält formularmäßig vier vorformulierte Gründe für eine derartige Belastung („Kosten Kleinreparatur gem. Mietvertrag“, „Schlüsselbestellung“, „selbstverschuldete Reparatur / Instandsetzung“, „Sonstiges“). In dem Schreiben ist als Grund „selbstverschuldete Reparatur/Instandsetzung“ angekreuzt (Anm. des Senats: das entspräche § 10 MietV), nicht dagegen der Grund „Kosten Kleinreparatur gem. Mietvertrag“ (Anm. des Senats: das entspräche § 11 MietV). Auf Vorhalt des Senats hat der Kläger bestreiten lassen, diese Reparaturarbeiten selbst verschuldet zu haben. Es handele sich um eine Schutzbehauptung der Hausverwaltung, um über die veralteten Leitungen in ihrem Haus hinwegtäuschen zu können und in jedem Fall die Kosten vom Kläger verlangen zu können. Auf die Frage des Senats, weshalb dies nicht der Fall gewesen wäre, wenn statt dessen der nach Auffassung des Klägers richtige Grund „Kosten Kleinreparatur gem. Mietvertrag“ angegeben worden wäre, hat die Klägerseite nicht geantwortet.
Die Beteiligten haben jeweils am 15. Februar 2023 einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
Der Senat entscheidet durch Urteil ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten am 15. Februar 2023 ihr Einverständnis zu dieser Verfahrensweise erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 143,144,151 SGG. Zwar wird der Berufungsbeschwerdewert von mehr als 750 € (§ 140 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) mit dem hier streitigen Betrag von 102,46 € nicht erreicht, allerdings hat das SG die Berufung zugelassen, daran ist das LSG gebunden, § 144 Abs. 3 SGG.
Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat den Beklagten zu Unrecht zur Zahlung eines Betrages von 102,46 € (als Zuschuss) verurteilt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (nochmalige) Zahlung dieses Betrages und ist durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten waren und sind rechtmäßig.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2016, mit dem der Beklagte die Übernahme des Rechnungsbetrages von 102,46 € als Zuschuss abgelehnt hat. Zulässige Klageart ist hier die (kombinierte) Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG). Da es sich entgegen der Rechtsauffassung des SG um einen Fall des § 24 SGB II (abweichende Erbringung von Leistungen) und nicht um einen des § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) handelte, war vorliegend eine abgetrennte Entscheidung über den Antrag des Klägers möglich (Behrendt/König, in: jurisPK SGB II, 5. Auflage 2020, Stand 3. Januar 2023, Rn. 92 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 10. August 21016 – B 14 AS 58/15 R -, juris Rn. 15). Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden eine isolierte Regelung getroffen, die nicht davon abhängt, in welcher Höhe dem Kläger im Übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebenuterhalts gemäß §§ 19 ff. SGB II zustehen. Hätte es sich um einen Fall des § 22 SGB II gehandelt, wovon das SG ausgegangen ist, wäre dies nicht möglich gewesen, weil in diesem Fall allenfalls über die KdUH insgesamt hätte entschieden werden können, während eine weitere Abtrennung nur eines Einzelpostens innerhalb der KdUH nicht möglich gewesen wäre.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme des Betrages von 102,46 € als Zuschuss gegen den Beklagten. Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus § 22 SGB II (hierzu 3.) noch aus einer anderen Vorschrift (hierzu 1.). In Betracht käme insofern allenfalls ein Anspruch auf ein Darlehen gemäß § 24 SGB II, das der Kläger aber ausdrücklich abgelehnt hat (hierzu 2.).
1. Der Kläger kann keinen Anspruch nach § 21 SGB II (Mehrbedarf) in der zum streitigen Zeitpunkt gültigen Fassung vom 13. Mai 2011 (gültig ab 1. April 2011 bis 31. Juli 2016) geltend machen. Nach § 21 Abs. 1 SGB II umfassen Mehrbedarfe in den Absätzen 2 bis 6 der Vorschrift genannte Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil keiner der in den Absätzen 2 bis 6 bezeichneten Sachverhalte einschlägig ist. Insbesondere lag kein Fall des § 21 Abs. 6 SGB II (unabweisbarer laufender besonderer Bedarf) vor.
2. Ein Darlehen nach § 24 SGB II (abweichende Erbringung von Leistungen) hat der Kläger ausdrücklich abgelehnt (und in der mündlichen Verhandlung vor dem SG allein die Gewährung eines Zuschusses beantragt). Nach dieser Vorschrift erbringt der Leistungsträger in den Fällen, in denen im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann, bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Der anwaltlich vertretene Kläger hat in seinem Widerspruch vom 29. Juni 2015 – nach der erfolgten Darlehensgewährung - ausdrücklich vortragen lassen, dass der Darlehensbescheid nicht nachvollziehbar wäre, dass kein Darlehen, sondern ein Zuschuss beantragt worden sei, und dass gar kein Raum für ein Darlehen bestehen würde. Mit dem dazu im Widerspruch stehenden Vortrag aus einem Schriftsatz vom 30. Juni 2017, er hätte sich mit seinem Widerspruch nicht gegen das Darlehen als Ganzes gewendet, sondern nur gegen die Rückzahlungsverpflichtung, bis über die Frage eines Zuschusses entschieden sei, kann der Kläger nicht gehört werden.
3. Der Kläger kann die begehrte Zahlung nicht nach § 22 SGB II beanspruchen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Bei den hier in Rede stehenden Kosten aus der Rechnung der Onyx Rohr- und Kanalservice GmbH handelt es sich nicht um Bedarfe für Unterkunft und Heizung (siehe bereits oben).
Im Einzelnen:
a) Bereits vor Inkrafttreten des SGB II hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) für den Bereich der Sozialhilfe ausgeführt, dass Kosten für über Schönheitsreparaturen hinausgehende Reparaturen grundsätzlich nicht zu dem Bedarf gehören, den ein Hilfebedürftiger als Unterkunftsbedarf geltend machen kann (BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1996 - 5 B 24/96 -, juris).
Daran hat sich mit der Ablösung des BSHG durch das SGB II nichts geändert. Wie der Beklagte zu Recht angeführt hat, ist die hier vorliegende Konstellation bereits ober- und höchstgerichtlich entschieden. Insofern nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. April 2014 (L 7 AS 536/11 NZB, juris). Das LSG hat hier zutreffend ausgeführt, dass durch die Rechtsprechung des BSG hinreichend geklärt ist, dass im Rahmen der Instandhaltung anfallende Kleinreparaturen nicht zu den Kosten der Unterkunft gehören. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden vergleichbar, auch hier war mietvertraglich eine Kleinreparaturklausel vereinbart (mit einem Höchstbetrag von 75 € im Einzelfall bzw. 6 % der Nettojahresmiete jährlich). Das Sächsische LSG hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen des BSG im Urteil vom 19. März 2008 (B 11 b AS 31/06R, juris, Rn. 18 sowie 22 a.E.) ausgeführt (juris, Rn. 25):
„Damit wird hinreichend verdeutlicht, dass im Rahmen der Instandhaltung anfallende Kleinreparaturen nicht zu den Kosten der Unterkunft gehören, zumal das BSG in einer weiteren Entscheidung (Urteil vom 16. Dezember 2008 - B4 AS 49/07 R, juris Rn. 18) nochmals in Abgrenzung zu Kosten einer Einzugsrenovierung ausdrücklich festgehalten hat, dass Kosten für „Reparatur und Instandhaltung der Wohnung“ in dem Regelsatz enthalten sind.“
Dem schließt sich der Senat nach eigener Überzeugung an (ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Januar 2009 – L 7 SO 5864/08 NZB -, juris Rn. 5 zu Kosten der Reparatur eines Badfensters in Höhe von 52,50 €; Bayerisches LSG, Beschluss vom 3. Mai 2018 – L 11 AS 249/18 NZB – juris, Rn. 10 ; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, Loseblattkommentar Stand Januar 2021, § 24 Rn. 185 Seite 72; Scherney/Kohnke, Immobilien und Kosten der Unterkunft im SGB II, 2. Auflage 2017, Abschnitt F. Schönheitsreparaturen, Rn. 266). In Ergänzung dieser Ausführungen hat das BSG mit Urteil vom 30. Juni 2021 (B 4 AS 76/20 R) zum wiederholten Male ausgeführt, dass Ausgabepositionen, die bereits im Regelbedarf enthalten sind, nicht zugleich als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden können (Rn. 17 m.w.N.). Denn Positionen, die grundsätzlich im Regelbedarf enthalten sind, werden auch bei im Einzelfall deutlich höheren Kosten nicht zusätzlich übernommen. Hier wird auf die Ansparpflicht oder im Einzelfall auf das Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II verwiesen (Lenze, in: LPK-SGB II 7. Aufl. 2021, § 20 Rn. 27). Das ist hier der Fall.
Zu der unterschiedlichen Behandlung von Schönheitsreparaturen/Auszugsrenovierung einerseits und Instandhaltung bzw. Ersatz andererseits hat zudem das LSG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 12. Februar 2014 (L 18 AS 2908/12, juris Rn. 23) ausgeführt, dass geltend gemachte Kosten für den Ersatz eines Toilettendeckels, eines Handtuchhalters sowie einer Arbeitsplatte nicht zu den Kosten der Auszugsrenovierung gehörten. Insoweit handele es sich um in den Regelsatz eingeflossene Positionen der Instandhaltung und Reparatur der Wohnung und nicht um KdUH i.S.v. § 22 SGB II. Die Beseitigung von Schäden der Mietsache durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch ist gegebenenfalls durch den Kläger aus Mitteln der Regelleistung zu erbringen. Allein die Tatsache, dass der Kläger im Leistungsbezug steht bzw. stand führt nicht dazu, dass nunmehr auch der Beklagte für diesbezügliche Kosten aufzukommen hätte (vgl. auch Frank-Schinke/Geiler, Schönheitsreparaturen und Renovierungskosten als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unter besonderer Berücksichtigung mietrechtlicher Grundlagen, ZfF 2009, S. 193 ff, 198 zu Kosten für Instandhaltung und [Klein-]Reparaturen im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Kosten für Instandhaltung waren im streitigen Zeitraum, wie vom SG ausgeführt, im Regelbedarf enthalten, konkret in Höhe von insgesamt 2,12 € (Abteilung 4 lfd. Nrn. 14 und 16, vgl. Schwabe, Einzelbeträge aus den Regelbedarfsstufen des SGB II, des SGB XII sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes ab 1.1.2015, ZfF 2015, S. 1 ff., 6). Im Regelsatz enthalten sind dabei nur die dem Mieter obliegenden sogenannten Kleinreparaturen (Schwabe, die Zusammensetzung des Regelsatzes im SGB XII bzw. der Regelleistung im SGB II in Höhe von 359 € ab dem 1.7.2009, ZfF 2009, Seite 145 ff., 148, ebenso ZfF 2008, Seite 145 ff., 147, hinsichtlich der Zusammensetzung des Regelsatzes ab dem 1. Juli 2008).
Für eine Differenzierung, wie sie das SG vorgenommen hat, das danach unterscheiden will, ob Reparaturen vom Leistungsempfänger selbst oder von Handwerkern vorgenommen werden, fehlt es an einer entsprechenden Grundlage. Eine derartige Differenzierung wäre im Übrigen aber auch nicht praktikabel und könnte sogar Fehlanreize setzen, auch in nicht erforderlichen Fällen für eine Kleinreparatur einen Handwerker zu beauftragen.
Darauf, ob die konkreten, im streitigen Zeitraum im Regelbedarf vorgesehenen Anteile für die Begleichung der Rechnung ausgereicht hätten, kommt es nicht an, die dahingehende Argumentation des SG greift daher nicht. Ein isoliertes Herausbrechen des rechnerisch in die Bemessung der Regelleistung eingestellten Betrages ist nicht zulässig, weil auch sonst wegen der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers eine Einzelbetrachtung der Regelleistungskomponenten ausscheidet (Berlit, in: LPK-SGB II, 7. Aufl. 2021, § 22 Rn. 47). Das Wesen des Regelbetrages besteht nämlich in einer Pauschalierung von Bedarfen, unabhängig davon, ob diese tatsächlich im jeweiligen Monat anfallen. Dies lässt sich daran verdeutlichen, dass der Kläger seit 2007 - mithin seit mehr als 7 Jahren - im SGB II-Bezug stand, ohne dass er bis dahin entsprechende Leistungen für eine Reparatur in der Wohnung hätte erbringen müssen. Rein rechnerisch hätte er überschlägig in diesem Zeitraum ca. 24 € pro Jahr mal 7 Jahre = 168 € für Kleinreparaturen erhalten, ohne dass er hierfür tatsächliche Ausgaben getätigt hat. Diese Auflistung ließe sich für andere Positionen des Regelbedarfes fortsetzen, zum Beispiel enthält der Regelbedarf 2015 Anteile von 16,33 € für Damenbekleidung und 5,65 € für Damenschuhe, ohne dass der Kläger ersichtlich einen Bedarf für derartige Ausgaben hatte. Trotzdem würde aufgrund der erwähnten Pauschalierung niemand auf den Gedanken kommen, diese Anteile dem Kläger nicht zu gewähren oder zurückzufordern. Weshalb der Kläger im Ergebnis nicht in der Lage gewesen sein sollte (oder bereit war), den hier in Rede stehenden Betrag aus seinen Leistungen (oder auch seinen Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung / Motivationszuwendung) aufzubringen, ist dann auch nur behauptet, aber weder begründet noch sonst erkennbar geworden. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Bezug von SGB II-Leistungen nicht gleichbedeutend damit ist, jegliche Verantwortung für die eigene Lebensführung auf die Allgemeinheit zu verlagern.
Vor diesem Hintergrund kann letztendlich offenbleiben, ob es sich bei den ausgeführten Arbeiten an Waschbecken und Rohrleitung zur Beseitigung einer Verstopfung - wie vom Kläger vertreten und vom SG ohne nähere Prüfung angenommen - überhaupt um eine Kleinreparatur im Sinne von § 11 des Mietvertrages gehandelt hat oder aber - wie vom Vermieter ausdrücklich angegeben - um eine selbstverschuldete Reparatur/Instandsetzung, die ebenfalls ohne Weiteres vom Kläger zu übernehmen gewesen wäre (schon nach § 10 Abs. 4 und 8 MietV). Denn im Ergebnis wäre im vorliegenden Fall allein eine Darlehensgewährung nach § 24 SGB II in Betracht gekommen, wie sie der Beklagte auch angeboten hatte und vom Kläger abgelehnt worden war.
Auf die sich im Rahmen der Sachverhaltsprüfung stellende Frage, weshalb der Kläger die ihm in Rechnung gestellten Arbeiten nicht mit den ihm vom Beklagten im Rahmen der Darlehensgewährung Ende Mai / Anfang Juni 2015 überwiesenen Geldern gezahlt hat, sondern nach eigenem Vortrag erst sein Betreuer nach weiterem Zuwarten im August 2015 eine Zahlung der Rechnung veranlasst hat (und bis dahin - ihm nach Aktenlage später erlassene - Mahnkosten hat auflaufen lassen), kam es vorliegend nicht mehr an.
b) Aus den vorstehenden Gründen (s.o. lit a) erscheint auch nicht nachvollziehbar, wenn eine Mindermeinung die Auffassung vertritt, dass die Aufwendungen für „wohnungsbezogene Kleinreparaturen“ gleichwohl zu den Unterkunftskosten gehören sollen (soweit ersichtlich nur vertreten von Berlit, in: LPK-SGB II, 7. Aufl. 2021, § 22 Rn. 47, mit div. Hinweisen auf die unter lit. a dargestellte Gegenposition). Dies insbesondere, wenn in der Folge selbst ausgeführt wird, dass der hierfür rechnerisch in die Bemessung der Regelleistung eingestellte Betrag kein „isoliertes Herausbrechen“ sei, was tatsächlich aber der Fall wäre, würde man dieser Auffassung folgen. Es kann deshalb wie oben ausgeführt offenbleiben, ob es sich vorliegend um Ersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter handelt, die auch nach dieser Mindermeinung nicht mehr den Unterkunftskosten zuzurechnen sind (Berlit, a.a.O., Rn. 51). Aus einer Entscheidung des 3. Senats des Sächsischen LSG ergibt sich nichts anderes (Urteil vom 21. April 2016 - L 3 AS 419/12). Soweit dieser in einer Art „obiter dictum“ andeutet, dass ihm die Frage der Zuordnung von Kleinreparaturen nicht ganz so klar erscheint wie dem 7. Senat desselben Hauses (s.o.), vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil er zur Erläuterung lediglich Entscheidungen zu selbstgenutztem Wohneigentum im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II heranzieht und gerade nicht zu Mietwohnungen (a.a.O., juris, Rn. 27). Zum anderen scheinen diese Ausführungen auf einer irrtümlichen Interpretation der BSG-Rechtsprechung zu beruhen (Rn. 28), das tatsächlich nur ausgeführt hat, dass im Regelsatz enthaltene Anteile für „Reparatur und Instandhaltung“ keine Schönheitsreparaturen betreffen (BSG, Urteil vom 19. März 2008, a.a.O.). Der Vollständigkeit halber weist der Senat aber darauf hin, dass selbst diese Position in der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geteilt wird. Danach bestehe auch für selbst bewohnte Eigenheime – wie bei Mietwohnungen – wegen der Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen in der Regelleistung kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Kleinreparatur (Bayerisches LSG, Beschluss vom 3. Mai 2018 – L 11 AS 249/18 NZB -, juris, Rn. 10).
Dass es zu dieser Frage darüber hinaus bzw. seitdem keine Veröffentlichungen, Rechtsprechung oder weitere Diskussionen gegeben hat, macht deutlich, dass insoweit Einvernehmen in Rechtsprechung und Literatur besteht, dass derartige Kosten nicht im Zuschusswege vom Leistungsträger zu übernehmen sind. Zurecht haben sowohl das Sächsische LSG als auch das LSG Baden-Württemberg in ihren Entscheidungen (L 7 AS 537/11 NZB bzw. L 7 SO 5864/08 NZB) jeweils festgestellt, dass die im dortigen Fall aufgeworfene Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig ist. Daran hat sich in der Folge nichts geändert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, in Anwendung von § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.