1. Im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X vorgelegte Unterlagen zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen sind bei abschließenden Entscheidungen nach § 41a Abs. 3 SGB II nicht zu berücksichtigen.
2. Wenn eine abschließende Leistungsfestsetzung nach § 41a Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB II im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig gewesen ist, kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X regelmäßig keinen Erfolg haben.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gegen eine abschließende Leistungsfestsetzung des Beklagten, mit der der Leistungsanspruch der Klägerin nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum Januar bis Juni 2018 auf 0 € festgesetzt worden ist.
Die J. geborene, alleinstehende Klägerin betreibt als Selbständige seit 2009 ein Bistro. Sie bewohnte im streitigen Zeitraum eine Dreizimmerwohnung in der Heidmarkstraße 9 in Bremen. Zum 1. Mai 2018 zog sie in eine Dreizimmerwohnung in der Dünsener Str. 43 in Bremen.
Im Januar 2018 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Sie legte Unterlagen zu vorhandenen Lebensversicherungen (A.) und zu ihrer selbständigen Tätigkeit vor. U.a. machte sie als Betriebsausgaben monatlich 900 € Darlehensverbindlichkeiten geltend, monatlich 700 € zur Rückzahlung eines zum Erwerb des Geschäfts aufgenommenen Kredits i.H.v. 30.000 €, monatlich 200 € zur Rückzahlung eines Kredites zur Anschaffung des beruflich benötigten Kfz.
Mit Bescheiden vom 9. Mai 2018 bzw. 8. Juni 2018 und 22. Juni 2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum Januar bis April 2018 vorläufig Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 505,40 €, für Mai 2018 i.H.v. 311,50 € und für Juni 2018 i.H.v. 361,50 €. Die Vorläufigkeit der Bewilligung begründete er damit, dass die Leistungen im Hinblick auf die gemachten Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus Selbständigkeit zunächst vorläufig festzusetzen seien.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 forderte der Beklagte die Klägerin – im Hinblick auf den Weiterbewilligungsantrag ab 1. Juli 2018 – zur Vorlage der Anlage EKS für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2018 auf.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2018 lehnte der Beklagte den Weiterbewilligungsantrag ab 1. Juli 2018 mangels Hilfebedürftigkeit ab.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 forderte der Beklagte die Klägerin im Hinblick auf die bisher erfolgte vorläufige Leistungsbewilligung im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2018 erneut auf, die abschließende EKS für den genannten Zeitraum einschließlich Quittungen und Belege bis zum 2. November 2018 einzureichen. Zugleich wies der Beklagte darauf hin, dass er, sofern die Klägerin der Nachweis- und Auskunftspflicht nicht nachkommen und die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig einreichen würde, feststellen müsse, dass kein Leistungsanspruch bestehe, so dass die nur vorläufig bewilligten Leistungen in voller Höhe zu erstatten wären. Die Klägerin teilte daraufhin – im Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2018 – u.a. mit, dass die Unterlagen bei dem Buchhalter K. liegen würden, sie werde die Unterlagen einreichen, wenn dieser die Gewinnermittlung erstellt habe. Nachdem in der Zwischenzeit keine Unterlagen eingegangen waren, forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 7. Januar 2019 unter Fristsetzung bis 24. Januar 2019 erneut auf, die abschließende EKS für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2018 einschließlich Quittungen und Belege vorzulegen, da diese für die endgültige Festsetzung der Leistungen nach dem SGB II im genannten Zeitraum benötigt würden. Zugleich wies der Beklagte erneut auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung der Nachweis- und Auskunftspflicht hin. Die Klägerin legte auch in der Folge die angeforderten Unterlagen nicht vor. Mit Schreiben vom 14. März 2019 wiederholte der Beklagte die Aufforderung zur Vorlage der hinsichtlich des Zeitraums 1. Januar bis 30. Juni 2018 benötigten Unterlagen unter Fristsetzung bis 31. März 2019 und wies erneut auf die Rechtsfolgen einer Untätigkeit hin.
Mit Bescheid vom 10. April 2019 stellte der Beklagte fest, dass in dem Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2018 kein Leistungsanspruch bestanden habe und die Leistungen zu erstatten seien (§ 41a Abs. 3 SGB II). Die Klägerin habe im genannten Zeitraum lediglich vorläufig Leistungen nach dem SGB II erhalten, in der Folge habe sie – trotz schriftlicher Aufforderungen vom 7. Januar und 14. März 2019 – die benötigten Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist nicht eingereicht. Die Klägerin habe die vorläufig ausgezahlten Leistungen in voller Höhe – d.h. i.H.v. 2.694,60 € – zu erstatten.
Mit Schreiben vom 24. April 2019 – eingegangen bei dem Beklagten am 26. April 2019 und zugleich von der Klägerin unterschrieben – meldete sich die Steuerberaterin der Klägerin L. unter Beifügung einer Vollmacht und bat um Fristverlängerung hinsichtlich der Abgabe der angeforderten Unterlagen – sowohl für den Zeitraum 1/18 bis 6/18 als auch für 7/18 bis 12/18 - bis zum 31. Mai 2019. Es würden noch wesentliche Unterlagen fehlen, so dass die Anlagen EKS noch nicht vollständig ausgefüllt werden könnten. Mit E-Mail vom 6. Juni 2019 bat die Steuerberaterin den Beklagten um telefonischen Rückruf, da Fragen bezüglich der Anlage EKS bestünden. Der Beklagte rief die Steuerberaterin – laut vorliegendem Aktenvermerk – am 7. Juni 2019 zurück und wies auch auf den Bescheid vom 10. April 2019 hin. Die Steuerberaterin kündigte an, dass die EKS nunmehr übersandt werden sollten. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2019 – eingegangen beim Beklagten am 12. Juni 2019 – legte die Steuerberaterin die Anlagen EKS für das gesamte Jahr 2018 vor und legte ausdrücklich Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. April 2018 ein. Aus den Angaben in der Anlage EKS für den Zeitraum 1/18 bis 6/18 ergaben sich Betriebseinnahmen i.H.v. insgesamt 27.597,56 und Betriebsausgaben i.H.v. insgesamt 19.681,70 €, damit ein Gewinn von 7.915,86 €. Mit Schreiben vom 19. August 2019 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der Widerspruch vom 12. Juni 2019 gegen den Bescheid vom 10. April 2019 verfristet sein dürfte. Mit Schreiben vom 30. August 2019 teilte die Steuerberaterin der Klägerin mit, der Widerspruch möge als Überprüfungsantrag behandelt werden.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2019 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab und führte aus, der Bescheid vom 10. April 2019 sei rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Die Klägerin legte am 13. November 2019 – vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten – Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Die Klägerin hat am 15. April 2020 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Bremen erhoben und vorgetragen, der Beklagte hätte die eingereichten Unterlagen im Überprüfungsverfahren berücksichtigen müssen, da diese dokumentieren würden, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. September 2020 abgewiesen und ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei nicht zu beanstanden, denn die Voraussetzungen des § 44 SGB X seien nicht erfüllt. Der zu überprüfende Bescheid sei rechtmäßig, denn die Klägerin habe trotz mehrfacher Aufforderung des Beklagten unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die benötigten Unterlagen nicht eingereicht. Der Beklagte sei daher berechtigt gewesen, die Leistungen auf 0 € festzusetzen. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin seien die inzwischen eingereichten Unterlagen im Überprüfungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könnten Unterlagen so lange berücksichtigt werden, bis die abschließende Entscheidung bestandskräftig sei.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 15. September 2020 zugestellten Gerichtsbescheid am 14. Oktober 2020 Berufung eingelegt und führt aus, das BSG habe lediglich entschieden, dass jedenfalls im Widerspruchsverfahren nachträglich vorgelegte Unterlagen noch zu berücksichtigen seien. Ob im Klageverfahren oder im Überprüfungsverfahren erstmals vorgelegte Unterlagen zu berücksichtigen seien, sei bisher ungeklärt. Das BSG habe allerdings klargestellt, dass § 41a Abs. 3 SGB II keine Präklusionswirkung zu entnehmen sei. Vor diesem Hintergrund könne es nicht richtig sein, im Rahmen des Überprüfungsverfahrens die Unterlagen und Belege nicht mehr berücksichtigen zu müssen, aus denen sich die objektive Unrichtigkeit des zu überprüfenden Bescheids ergebe.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 7. September 2020 sowie den Bescheid des Beklagten vom 10. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 10. April 2019 zurückzunehmen und der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2018 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung des SG.
Der Beklagte hat nach Aufforderung durch den Senatsvorsitzenden eine überschlägige Berechnung des hypothetischen Leistungsanspruchs der Klägerin anhand der zwischenzeitlich gemachten Angaben der Klägerin vorgenommen. Im Ergebnis hat er dazu ausgeführt, dass Zweifel bestünden, ob es überhaupt zu einem Anspruch kommen würde, hat aber zugleich darauf hingewiesen, dass die eingereichten Nachweise (überwiegend Kontoauszüge) voraussichtlich nicht ausreichen würden. Die Klägerin hat eine eigene Berechnung vorgelegt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass lediglich eine geringfügige Erstattungsforderung begründet sein dürfte.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die beigezogenen Leistungsakten des Beklagten und auf die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 10. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2020 ist rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des Bescheides vom 10. April 2018 und zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 7. September 2020 und der Bescheid des Beklagten vom 10. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2020, mit dem der Beklagte die von der Klägerin begehrte Rücknahme des Bescheides vom 10. April 2018 und die abschließende Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe abgelehnt hatte. Zutreffende Klageart ist die im Wege der objektiven Klagehäufung verfolgte kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 54 Rn. 20c), gerichtet auf die Aufhebung des die Überprüfung ablehnenden Bescheids vom 10. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2020 sowie die Verpflichtung des Beklagten, (1) den Bescheid vom 10. April 2018 zurückzunehmen und (2) Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen; insoweit hat die Klägerin nicht eindeutig klargestellt, dass ausschließlich die Gewährung abschließender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der vorläufig festgestellten und ausgezahlten Leistungen begehrt werden. Die Klage ist in analoger Anwendung des § 130 Abs. 1 SGG zutreffend auf den Erlass eines Grundurteils gerichtet, das auch bei Anwendung des § 44 SGB X ergehen kann (vgl. BSG, Urteil vom 4. September 2001 – B 7 AL 84/00 R – juris Rn. 13).
Zutreffend hat der Beklagte die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10. April 2019 als verfristet angesehen und – mit ausdrücklich erklärtem Einverständnis der von der Klägerin zwischenzeitlich bevollmächtigten Steuerberaterin – ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X durchgeführt. Insbesondere kann in dem Schreiben der Steuerberaterin vom 24. April 2019 – eingegangen beim Beklagten am 26. April 2019 – kein Widerspruch gegen den genannten Bescheid erkannt werden. Denn mit diesem Schreiben wurde ausschließlich um Fristverlängerung hinsichtlich der angeforderten Unterlagen gebeten, der Bescheid vom 14. April 2019 wurde hingegen nicht einmal erwähnt. Erst mit am 12. Juni 2019 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 7. Juni 2019 legte die Klägerin durch ihre Steuerberaterin – nach Ablauf der Widerspruchsfrist – Widerspruch ein. Demzufolge ist der Bescheid vom 10. April 2019 bestandskräftig geworden, in Betracht kam ausschließlich die Überprüfung im Verfahren nach § 44 SGB X.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2018 kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II bestanden hat.
Im Überprüfungsverfahren ist auf die Rechtmäßigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des zur Überprüfung gestellten Bescheids abzustellen (BSG, Urteil vom 17. Juli 2014 – B 14 AS 54/13 R – juris Rn. 15 m.w.N.; Urteil vom 4. April 2017 – B 4 AS 6/16 R – juris Rn. 15; Urteil vom 26. Februar 2020 – B 5 R 21/18 R – juris Rn. 16). Ist ein Widerspruchsbescheid ergangen, ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids entscheidend (BSG, Urteil vom 29. März 2022 – B 4 AS 2/21 R – juris Rn. 16; Urteil vom 8. Juli 2020 – B 12 R 1/19 R – juris Rn. 17).
Abstellend auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 12. März 2020 hat der Beklagte den Überprüfungsantrag zu Recht abgelehnt.
Der Beklagte hat bei Erlass des Bescheids vom 10. April 2018 nicht das Recht unrichtig angewandt. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte unter Anwendung von § 41a Abs. 3 Satz 3, 4 und Abs. 6 SGB II festgestellt, dass im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2018 kein Leistungsanspruch bestanden habe und die vorläufig erbrachten Leistungen zu erstatten seien.
Die Klägerin hatte im streitigen Zeitraum die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht, war erwerbsfähig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland; ein Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 ff. SGB II lag nicht vor, so dass sie insoweit die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II erfüllte. Ob die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum unter Berücksichtigung ihres Einkommens hilfebedürftig i.S. des SGB II war, kann der Senat offenlassen, da es auf diese Frage vorliegend nicht ankam.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer abschließenden Entscheidung nach § 41a SGB II waren erfüllt. Der Beklagte hatte der Klägerin im Hinblick auf die ausgeübte selbständige Tätigkeit mit den Bescheiden vom 9. Mai 2018 bzw. 8. Juni 2018 und 22. Juni 2018 vorläufig Leistungen nach dem SGB II bewilligt. Nach § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II war der Beklagte mithin nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II zu treffen; danach entscheidet der Leistungsträger abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt.
Auch die Voraussetzungen für die Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden hat, sind nach § 41a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 SGB II erfüllt. Nach § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II sind Leistungsberechtigte nach Ablauf des (vorläufigen) Bewilligungszeitraums verpflichtet, die vom Leistungsträger zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; dabei gelten §§ 60, 61, 65 und 65a SGB I entsprechend. Nach Satz 3 der Vorschrift setzen die Leistungsträger den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden, wenn Leistungsberechtigte ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nachkommen. Nach Satz 4 wird für die übrigen Kalendermonate festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.
Der Beklagte hat die Klägerin hinreichend deutlich aufgefordert, die für eine abschließende Entscheidung erforderlichen leistungserheblichen Tatsachen mitzuteilen und insoweit Auskünfte zu erteilen bzw. Nachweise vorzulegen. Der Beklagte war insbesondere nach § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II i.V.m. § 60 Abs. 1, § 65 Abs. 1 SGB I berechtigt, die Vorlage einer vollständig ausgefüllten, abschließenden Anlage EKS mit den entsprechenden Nachweisen über die gemachten Einnahmen und Ausgaben zu verlangen. Bereits mit den vorläufigen Bewilligungsbescheiden – z.B. vom 9. Mai 2018 – hat der Beklagte klargestellt, dass nach Ablauf des vorläufigen Bewilligungszeitraums die Verpflichtung bestehe, die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen und die weiteren leistungserheblichen Tatsachen mitzuteilen, damit der Leistungsanspruch abschließend festgesetzt werden könne; zugleich hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass dazu die entsprechenden Vordrucke (EKS) zu verwenden seien. Nach Ablauf des vorläufigen Bewilligungszeitraums hat der Beklagte erstmals mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 – unter Fristsetzung bis 2. November 2018 –, dann mit Schreiben vom 7. Januar 2019 – unter Fristsetzung bis 24. Januar 2019 – und schließlich erneut mit Schreiben vom 14. März 2019 – unter Fristsetzung bis 31. März 2019 – die Klägerin aufgefordert, die benötigten Nachweise und Unterlagen einzureichen. Die Klägerin hat alle Fristen verstreichen lassen und ist – insbesondere im Hinblick auf die Aufforderungen vom 7. Januar und 14. März 2019 – vollständig untätig geblieben.
Die Aufforderungen des Beklagten sind in der Gesamtbetrachtung mit der Setzung einer einzelfallabhängigen angemessenen Frist im Sinne von § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II verbunden gewesen. Grundsätzlich ist hinsichtlich der Bestimmung der angemessenen Frist auf den Einzelfall abzustellen, zu berücksichtigen ist dabei auch der Umfang der vorzulegenden Nachweise. Insoweit gilt, dass die Mitwirkungsobliegenheit innerhalb der gesetzten Frist erfüllbar sein muss. Der Senat kann insoweit offenlassen, welcher Maßstab für die Angemessenheit der Frist bei der Beibringung der benötigten Auskünfte und Nachweise bei Selbständigen typischerweise zugrunde gelegt werden sollte. Insbesondere kann offenbleiben, ob in Orientierung an den bis 31. Juni 2016 geltenden § 3 Abs. 6 AlgII-V 2008/10 jedenfalls zwei Monate als angemessen angesehen werden könnten (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 41a Rn. 347 m.w.N.) bzw. ob auch eine kürzere Frist angemessen sein kann. Dabei geht auch der Senat davon aus, dass eine etwa zweiwöchige Frist zur Beibringung aller notwendigen Nachweise und Unterlagen in Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit regelmäßig nicht angemessen sein dürfte. Zu berücksichtigen ist aber im vorliegenden Fall, dass der Beklagte mit seinen Schreiben vom 16. Oktober 2018, 7. Januar 2019 und 14. März 2019 zwar jeweils eine etwa nur reichlich zweiwöchige Frist gesetzt hat, jedoch mit der jeweils weiteren Fristsetzung unter Hinweis auf die bisher unterbliebene Mitwirkung klargestellt hat, dass damit eine Verlängerung der Frist verbunden ist. Sinngemäß hat der Beklagte damit auch zum Ausdruck gebracht, dass er selbst davon ausgeht, dass eine großzügigere Fristsetzung angemessen ist. Dies ist auch für die Klägerin hinreichend deutlich geworden. Sie kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass die letzte mit Schreiben vom 14. März 2019 gesetzte Frist bis 31. März 2019 für sich gesehen zu kurz und damit nicht angemessen gewesen sei, da insgesamt eine ausreichende Fristsetzung erfolgt ist. Eine Berufung auf – einzeln betrachtet – jeweils unangemessene Fristsetzungen hält der Senat unter Würdigung der Gesamtumstände daher für missbräuchlich, zumal die Klägerin weder nach erfolgter Aufforderung vom 7. Januar 2019 noch nach Aufforderung vom 14. März 2019 bis zum Erlass des Bescheids am 10. April 2019 gegenüber dem Beklagten zu erkennen gegeben hat, dass sie mehr Zeit für die Zusammenstellung der Unterlagen benötigen würde. Letztlich unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch von der Konstellation, dass der Leistungsträger einmalig eine unangemessene Frist setzt und in der Folge dem Leistungsberechtigten durch Abwarten kommentarlos noch eine Fristverlängerung zugesteht, bis eine Bescheiderteilung auf der Grundlage fehlender Mitwirkung erfolgt (vgl. Hengelhaupt, a.a.O., Rn. 349 m.w.N.).
Der Beklagte hat die Klägerin zudem schriftlich ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen belehrt. Eine vorherige schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen ist stets erforderlich (Hengelhaupt, a.a.O. Rn. 345 m.w.N.; O. Loose in Hohm, GK-SGB II, § 41a, Stand: 11/2017, Rn. 81). Grundsätzlich gilt, dass eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung nach ihrem objektiven Erklärungswert konkret, verständlich, richtig und vollständig sein muss (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 – B 14 AS 92/09 R – Rn. 24 m.w.N.). Im Rahmen von § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II ist zu verlangen, dass die Rechtsfolgenbelehrung auf den Einzelfall bezogen eindeutig zum Ausdruck bringt, welche konkreten Angaben, Auskünfte und Nachweise bis zu welchem Zeitpunkt erwartet werden; insoweit muss deutlich werden, dass bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten der Leistungsanspruch abschließend festgesetzt bzw. festgestellt wird, dass ganz oder teilweise kein Leistungsanspruch bestanden hat. Eine Belehrung dahingehend, dass die vorläufig erbrachten Leistungen ggf. nach § 41a Abs. 6 Sätze 3 und 4 SGB II teilweise zu erstatten sind, ist hingegen nicht erforderlich, da es sich insoweit nur um eine sekundäre und allgemeine Rechtsfolge handelt, die stets eintritt, wenn zwischen der abschließenden und der vorläufigen Bewilligung eine Differenz zu Lasten des Leistungsberechtigten besteht (so nun auch BSG, Urteil vom 29. November 2022 – B 4 AS 64/21 R – juris Rn. 21). Auch einer Belehrung darüber, dass Unterlagen z.B. noch im Widerspruchsverfahren vorgelegt werden können, bedarf es nicht (so nun auch BSG, a.a.O. Rn. 22). Diese Voraussetzungen sieht der Senat als erfüllt an. Der Beklagte hat in den Aufforderungsschreiben jeweils unzweifelhaft dargestellt, welche Unterlagen und Nachweise benötigt werden (Anlage EKS 1/18 bis 6/18 mit abschließenden Angaben, entsprechende Quittungen und Belege). Er hat jeweils eindeutige Fristen gesetzt. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass die Nichteinreichung der Unterlagen bzw. die unvollständige Einreichung dazu führen würde, dass festgestellt werden müsse, das kein Leistungsanspruch bestanden habe. Schließlich hat der Beklagte klargestellt, dass dies bedeuten würde, dass die in dem Zeitraum vorläufig bewilligten Leistungen in voller Höhe zu erstatten wären.
Die Klägerin hat ihre Mitwirkungsobliegenheit verletzt. Sie hat die benötigten Unterlagen (EKS; Quittungen und Belege) weder innerhalb der gesetzten Fristen noch bis zum Erlass des Bescheids vom 10. April 2019 vorgelegt.
Der Senat kann offenlassen, inwieweit Leistungsträger in vergleichbaren Fällen – unabhängig von der Möglichkeit von § 41a Abs. 3 S. 2 bis 4 SGB II Gebrauch zu machen – verpflichtet sein können, im Rahmen der Amtsermittlungspflicht tätig zu werden und selbst etwaige für die Leistungsberechnung und abschließende Leistungsfestsetzung erforderliche Unterlagen zu beschaffen. Vorliegend ist nicht ansatzweise erkennbar, dass der Beklagte in der Lage gewesen wäre, Unterlagen zum Einkommen der Klägerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit selbst zu beschaffen.
Nach alledem haben die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Festsetzung des Leistungsanspruchs auf null im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2018 vorgelegen; zugleich sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Erstattungsforderung i.H.d. vorläufig erbrachten Leistungen erfüllt. Der Beklagte hat bei Erlass des Bescheids vom 10. April 2019 mithin das Recht nicht unrichtig angewandt.
Der Beklagte ist bei Erlass des Bescheids vom 10. April 2019 auch nicht von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist. Dies beurteilt sich im Vergleich der Sachlage, wie sie dem zu überprüfenden Verwaltungsakt zu Grunde gelegt worden ist und wie sie sich bei Erlass des Verwaltungsakts bei nachträglicher Betrachtung im Zeitpunkt der Überprüfung rückwirkend tatsächlich darstellt. Festzustellen ist dazu, von welchem Sachverhalt die Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist und welcher Sachverhalt tatsächlich bei Erlass bestanden hat (Schütze in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 44 Rn. 7). Als Sachverhalt in diesem Sinne sind vorliegend anzusehen die Umstände, die der Entscheidung des Beklagten mit Bescheid vom 10. April 2019 zugrunde gelegen haben, d.h. insbesondere der Inhalt und Zugang der Mitwirkungsaufforderungen sowie Art und Umfang der tatsächlich erfolgten Mitwirkung der Klägerin. Sachverhalt im genannten Sinne sind hingegen nicht die – inzwischen teilweise nachgewiesenen – Einkommensverhältnisse der Klägerin im streitigen Zeitraum, denn der Beklagte hat gerade keine Berechnung des Leistungsanspruchs anhand von Einkommensnachweisen vorgenommen bzw. vornehmen können. Demzufolge führen im Überprüfungsverfahren erstmals vorgelegte Unterlagen nicht dazu, dass das Jobcenter bei der Entscheidung nach § 41 Abs. 3 Satz 3, 4 SGB II von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist (a.A. Kemper in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl. 2021, § 41a Rn. 51). Mithin vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Sachverhalt, von dem der Beklagte bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, abweicht vom Sachverhalt, der – bei nachträglicher Betrachtung – tatsächlich bei Erlass vorgelegen hat. Auch bei nachträglicher Betrachtung bleibt es dabei, dass die Klägerin ihren Mitwirkungsobliegenheiten, die ihr schriftlich vom Beklagten mitgeteilt worden sind, nicht nachgekommen ist.
Dass nach der Rechtsprechung des BSG § 41a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 SGB II keine materielle Präklusionswirkung entfaltet und im Widerspruchsverfahren (Urteile vom 12. September 2018 – B 4 AS 39/17 R – juris Rn. 35 ff.; B 14 AS 4/18 R – juris Rn. 20 ff., B 14 AS 7/18 R – juris Rn. 20 ff.) bzw. Klageverfahren (Urteil vom 29. November 2022 – B 4 AS 64/21 R – juris Rn. 28 ff.) vorgelegte Unterlagen zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen bei abschließenden Entscheidungen nach § 41a Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen sind, steht dem Ergebnis nicht entgegen. Im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X ist wie dargelegt – unabhängig von der Frage, ob § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II eine Präklusionsregelung enthält – nur noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die abschließende Festsetzung vorgelegen haben und ob letztere auf Grundlage der verfügbaren Unterlagen und sonstigen Informationen rechtmäßig vorgenommen worden sind. Es ist grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des zur Überprüfung gestellten Bescheids bzw. Widerspruchsbescheids abzustellen (vgl. O. Loose in: Hohm, GK-SGB II, § 41a, Stand: 11/2017, Rn. 82 und 88 ff.; SG Stuttgart, Urteil vom 3. Dezember 2020 – S 15 AS 2111/20; Kallert in: Gagel, SGB II/SGB III, § 41a SGB II, Stand: 12/2017, Rn. 86,; a.A. Grote-Seifert in: jurisPK-SGB II, Stand: 5. April 2022, § 41a Rn. 54; Hengelhaupt, a.a.O., Rn. 376; Kemper in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl. 2021, § 41a Rn. 51; Oestreicher/Decker, SGB II, § 41a Rn. 62; LSG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2021 – L 4 AS 215/20, juris Rn. 29). Auch das BSG hat sich zwischenzeitlich dieser Rechtsauffassung angeschlossen und in seiner aktuellen Entscheidung vom 29. November 2022 deutlich gemacht, dass sich in der Tatsache, dass ein Überprüfungsantrag keinen Erfolg haben könnte, wenn die Bescheide nach § 41a Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB II im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig gewesen sind, die vom Gesetzgeber mit der Vorschrift intendierte Verwaltungsvereinfachung realisiere (B 4 AS 64/21 R – juris Rn. 34). Wenn man hingegen auch im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X noch eine nachträgliche Einreichung von Unterlagen als zulässig und ausreichend ansehen würde, erwiese sich die vom Gesetzgeber nicht ohne Grund eingeführte Regelung des § 41a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 SGB II als funktionslos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung höchstrichterlich nicht geklärte Frage, ob im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X erstmals vorgelegte Unterlagen bei abschließenden Entscheidungen nach § 41a Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen sind, zuzulassen (160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).