L 2 BA 38/22

Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
1. Instanz
SG Braunschweig (NSB)
Aktenzeichen
S 64 BA 2/18
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 2 BA 38/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Arbeitet ein Steuerberater nach Veräußerung seiner Anteile an der Beratungsgesellschaft weiterhin für diese, dann ist für die Folgezeit der statusrechtlichen Beurteilung die Mitarbeit in einem für ihn fremden Unternehmen zu Grunde zu legen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 15. Juni 2022 aufgehoben.

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen aus beiden Rechtszügen.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

 

Tatbestand

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die vom Sozialgericht ausgesprochene Aufhebung eines Beitragsnacherhebungsbescheides.

 

Die in der Rechtsform einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung im Sinne des PartGG geführte Klägerin hat mit ihrer Klage den Beitragsnacherhebungsbescheid des beklagten Rentenversicherungsträgers angegriffen, mit dem dieser für die Mitarbeit des zu 1. beigeladenen am 25. Juli 1948 geborenen Steuerberaters in der Sozietät der Klägerin in den Jahren 2014 bis 2015 Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung (einschließlich Umlagen U1, U2 und UI) in einer Gesamthöhe von 23.618,10 € (einschließlich 3.856,50 € Säumniszuschläge) festgesetzt hat.

 

Der Beigeladene zu 1. hatte sich bis Ende 2013 mit seinem ebenfalls den Beruf eines Steuerberaters ausübenden Sohn N. zu einer Steuerberatersozietät verbunden mit einer Landwirtschaftlichen Buchstelle zusammengeschlossen, nachdem er zuvor in früheren Jahren das Steuerberatungsunternehmen allein geführt und aufgebaut hatte.

 

Mit Datum vom 1. Januar 2014 schlossen der Sohn und der zuvor bei der Sozietät beschäftigte Steuerberater O. einen Vertrag über die Gründung der Klägerin (Bl. 2 ff. VV), wobei der Sohn mit 75 % und der Partner P. mit 25 % an der Klägerin beteiligt war.

 

In diese neue Partnerschaft wurde das Unternehmen der vormaligen Sozietät des Beigeladenen zu 1. mit seinem Sohn eingebracht, wobei der Beigeladene zu 1. seine Gesellschaftsanteile an die neuen Gesellschafter zum Jahreswechsel 2013/14 veräußerte, so dass er an der neu gegründeten die alte Sozietät übernehmenden Partnerschaft nicht mehr beteiligt war.

 

Beide Partner der neuen Partnerschaft sind zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet. In der Partnerschaftsversammlung werden Beschlüsse nach § 11 des Vertrages einstimmig gefasst.

 

Der Beigeladene zu 1. war zwar nicht als Partner an der neuen Partnerschaft beteiligt, er hat aber für diese in den Jahren 2014 und 2015 auf der Grundlage mündlicher Absprachen weiterhin gearbeitet, und zwar nach eigenen Angaben im Umfang von etwa der Hälfte der bis Ende 2013 aufgewandten Arbeitszeit.

 

In den Jahren 2014 und 2015 bestand die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin insbesondere darin, dass er die schon zuvor von ihm persönlich betreuten Kunden weiterhin wie gewohnt bei entsprechendem Anlass aufsuchte, um deren Probleme insbesondere in steuerrechtlicher Hinsicht und im Zusammenhang mit Buchführungsaufgaben und der Erstellung von Jahresabschlüssen vor Ort zu klären. Entsprechend den geschäftlichen Gepflogenheiten des Steuerberaterbüros wurden bei entsprechenden Vorsprachen auch neue insbesondere im Rahmen der von dem Büro übernommenen buchführenden Tätigkeit auszuwertende Unterlagen für das Rechnungswesen abgeholt und bereits ausgewertete Unterlagen zurückgegeben; es erfolgte also ein Austausch von geschäftlichen Unterlagen, wie er in anderen steuerberatenden Unternehmen eher auf dem Postweg erfolgt.

 

Anders als in den Jahren bis 2013 suchte der Beigeladene zu 1. die Kunden in den Jahren 2014 und 2015 üblicherweise nicht allein auf. Vielmehr wurde er von einem abhängig beschäftigten Mitarbeiter (bzw. einer abhängig beschäftigten Mitarbeiterin) der Klägerin begleitet, damit diese/r mit der spezifischen Situation des jeweiligen Kunden vertraut wurde, um die bisherigen Aufgaben des Beigeladenen zu 1. künftig übernehmen zu können.

 

Auch außerhalb der angesprochenen Mandantenbesuche war der Beigeladene zu 1. noch beratend für die Kunden der Klägerin in den Jahren 2014 und 2015 tätig, namentlich, wenn sich im Zuge von Betriebsprüfungen oder im Zusammenhang mit einer Unternehmensnachfolge, der Entwicklung von Unternehmensstrategien, der Lösung von Streitigkeiten oder im Zuge von Verhandlung mit Banken ein entsprechender Unterstützungsbedarf ergeben hatte.

 

Die Leistungen des Beigeladenen zu 1. in den Jahren 2014 und 2015 wurden von der Klägerin – vielfach verbunden mit der Abrechnung weiterer von ihr für den jeweiligen Mandanten erbrachten Leistungen – abgerechnet. Es bestanden seinerzeit keine direkten vertraglichen Beziehungen zwischen dem Beigeladenen zu 1. und Mandanten der Klägerin.

 

Die Klägerin ihrerseits zahlte dem Beigeladenen zu 1. für die beschriebene Mitwirkung ein pauschales Honorar von 76.000 € im Jahr 2014 und in Höhe von 95.000 € (unter Einschluss eines an den guten wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin anknüpfenden Zusatzhonorars von 15.000 €) im Jahr 2015.

 

Auf der Grundlage einer nach § 28p SGB IV durchgeführten Betriebsprüfung zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 29. August 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2018 ausgehend von der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 1. in den Jahren 2014 und 2015 zur Nachentrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung (einschließlich Umlagen U1, U2 und UI) in einer Gesamthöhe von 23.618,10 € (einschließlich 3.856,50 € Säumniszuschläge) heran. Dabei hatte die Beklagte ein beitragspflichtiges Einkommen von 71.400 € im Jahr 2014 und von 72.600 € im Jahr 2015 zugrunde gelegt. Da der Beigeladene zu 1. in den genannten Jahren bereits die Regelaltersgrenze überschritten hatte, wurden die genannten Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung entsprechend den Vorgaben der §§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, 346 Abs. 3 SGB III nur in Höhe von jeweils der Hälfte in Ansatz gebracht.

 

Mit der am 8. Februar 2018 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass der Beigeladene in dem streitbetroffenen Zeitraum 2014 bis 2015 als „selbständig tätiger Steuerbevollmächtigter“ die Betreuung seiner „bisherigen Mandanten“ fortgesetzt habe. Die Klägerin habe seinerzeit ihre Mandanten im Rahmen eines Rundbriefs davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beigeladene zu 1. „als freier Mitarbeiter“ für die Klägerin seine „alten Mandanten“ weiterhin betreuen werde.

 

Der Beigeladene zu 1. habe seine Tätigkeit seinerzeit zu mindestens 60 % im Rahmen von Mandantenbesuchen ausgeübt; im Übrigen habe er in seinem eigenen Büro in seinem Wohnhaus (welches auf demselben Grundstück wie die Verwaltung der Klägerin gelegen sei) gearbeitet. Gegenüber den Mandanten sei der Beigeladene zu 1. weiterhin als „Chef“ bzw. „Senior“ aufgetreten.

 

Es habe keine Rechtsgrundlage gegeben, auf deren Basis „irgendjemand“ dem Beigeladenen hätte Weisungen erteilen können. Dieser habe Mandantenbesuche mit dem eigenen privaten PKW durchgeführt. Dieses Fahrzeug sei damit als Betriebsmittel des Beigeladenen zu qualifizieren.

 

Einzuräumen sei allerdings, dass der Beigeladene zu 1. in den Jahren 2014 und 2015 für ein aus damaliger Sicht „fremdes“ Unternehmen tätig geworden sei, nachdem er seine Geschäftsanteile zuvor an die nunmehrigen Gesellschafter der Klägerin übertragen hatte. Es fehle aber an der erforderlichen Einbindung in fremde Betriebsstrukturen. Die Klägerin habe keine Rechtsmacht gehabt, über die Arbeitskraft und Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. zu verfügen. Bei freien Mitarbeitern sei zwar ein „gewisses Maß an Einbindung in einen fremden Betrieb“ zu konstatieren; der Auftraggeber habe zugleich aber „null Rechtsmacht“, über die Arbeitskraft des freien Mitarbeiters zu verfügen.

 

Ohne Verpflichtung zum Tätigwerden, zur Erbringung von Dienstleistungen oder zur Ablieferung eines Werkes sei die Bewertung einer Tätigkeit als fremdbestimmt nicht denkbar.

 

Mit Urteil vom 15. Juni 2022, der Beklagten zugestellt am 20. Juli 2022, hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 29. August 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2018 aufgehoben. Im Prüfzeitraum 2014 bis 2015 sei der Beigeladene zu 1. selbständig tätig gewesen. Es fehle an der Eingliederung in den Betrieb der Klägerin und an der persönlichen Abhängigkeit. Der Beigeladene zu 1. habe sich die für die Klägerin wahrzunehmenden Arbeiten aussuchen und die Arbeitszeit komplett frei einteilen können. Weisungen der Partner der Klägerin an den Beigeladenen zu 1. seien zur Überzeugung der Kammer gar nicht möglich gewesen. Das Vertragsverhältnis sei durch die familiären Bindungen und das Vertrauensverhältnis zwischen Vater und Sohn überlagert gewesen.

 

Mit ihrer Berufung vom 12. August 2022 macht die Beklagte demgegenüber geltend, dass der Beigeladene zu 1. im Prüfzeitraum in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen sei. Es sei eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu konstatieren. Der Beigeladene zu 1. habe kein unternehmerisches Risiko getragen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 15. Juni 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt,

 

            die Berufung zurückzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt hilfsweise,

 

den auf Seite 3 (Bl. 244 GA) des Schriftsatzes vom 4. März 2023 formulierten Beweisanträgen nachzugehen.

 

Der Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls,

 

            die Berufung zurückzuweisen.

 

Das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. im Prüfzeitraum sei zivilrechtlich als „Dienstauftragsverhältnis“ einzustufen. Es habe keine abhängige Beschäftigung im sozialrechtlichen Sinne bestanden.

 

Der Beigeladene zu 1. sei „immer der Chef geblieben“. Mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die nunmehrigen Gesellschafter habe er zwar die geschäftliche Verantwortung übertragen, bezogen „auf seine Rolle“ sei er jedoch weiterhin Chef geblieben.

 

Im Prüfzeitraum sei der Beigeladene zu 1. zu erheblichen Teilen ähnlich wie ein Unternehmensberater tätig geworden. Maßgebliches Gewicht habe darin bestanden, dass er diejenigen Mitarbeiter der Klägerin, die künftig seine früheren Aufgaben übernehmen sollten, in diese Aufgaben einführen und entsprechend beraten sollte. Er habe die Aufgabe gehabt, die seine Aufgaben nachfolgend übernehmenden Mitarbeiter der Kanzlei mit den Besonderheiten des jeweiligen Kunden, und zwar auch mit seinen persönlichen Eigenarten, vertraut zu machen, damit diese auf der angesprochenen Basis das Mandat bestmöglich übernehmen und weiterführen konnten.

 

Bei abhängigen Beschäftigungsverhältnissen müsse im Streitfall klar sein „wer der Chef sei“. Diese Klarheit habe im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen nicht bestanden.

 

Der Beigeladene zu 1. habe im Prüfzeitraum keine Personalverantwortung getragen. Jedwedes Weisungsrechts des Beigeladenen gegenüber den Mitarbeitern der Klägerin sei „explizit abbedungen“ worden, wenngleich es diesbezüglich keine schriftlichen Vereinbarungen gegeben habe.

 

Es könne allerdings richtig sein, dass die Mandanten die im Prüfzeitraum erhaltenen beratenden Leistungen des Beigeladenen zu 1. als Bestandteil einer insgesamt in Anspruch genommenen und durch die diversen Mitarbeiter der Klägerin arbeitsteilig wahrgenommenen steuerrechtlichen Betreuung verstanden hätten. Dies könne jedoch rechtlich nicht ausschlaggebend sein, weil die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. davon nicht geprägt gewesen sei. Dieser sei insbesondere nicht in die Betriebsstrukturen des Steuerberatungsbüros der Klägerin und in die Zusammenarbeit mit den dortigen Mitarbeitern, Schreibkräften und angestellten Steuerberatern eingebunden gewesen.

 

Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. sei insbesondere in „Bezug auf das ‚ob‘ und auf das ‚wie‘“ weitaus „unverbindlicher“, als es bei freien Mitarbeitern in Anwalts- und Steuerkanzleien üblicherweise gehandhabt werde.

 

Der Senat hat durch seinen Vorsitzenden den Sohn, d.h. den Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der Klägerin, und den Beigeladenen zu 1. im Rahmen eines Erörterungstermins informatorisch gehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist abzuweisen. Das Sozialgericht hat unzutreffend den zur Überprüfung gestellten Bescheid vom 29. August 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2018 aufgehoben. Dieser ist vielmehr rechtmäßig erlassen worden. Er verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. In Ergänzung zu den zutreffenden Ausführungen in diesem zur Überprüfung gestellten Bescheid ist insbesondere auf Folgendes hinzuweisen:

 

1. Der Senat teilt die Einschätzung der Beklagten, dass der Beigeladene zu 1. im Prüfzeitraum Januar 2014 bis Dezember 2015 im Rahmen einer mündlich vereinbarten abhängigen Beschäftigung für die Klägerin tätig geworden ist. Diese hat die Pflicht der Klägerin zur Entrichtung von Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß §§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, 346 Abs. 3 SGB III begründet.

 

Beschäftigung ist (vgl. dazu und zum Folgenden BSG, U.v. 19. Oktober 2021 – B 12 R 1/21 R –BSGE 133, 57, Rn. 13 f. mwN) gemäß § 7 Abs 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, aaO).

 

Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen (BSG, aaO, mwN). Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie zB vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person - als selbstständig oder beschäftigt - allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (BSG, aaO, mwN).

 

Es liegt im Interesse aller Beteiligten, also der Versicherten, der Auftraggeber und der Versicherungsträger, die Frage der Versicherungspflicht bzw. fehlender Versicherungspflicht wegen Selbstständigkeit schon zu Beginn der Tätigkeit (bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts einer wesentlichen Veränderung, wie etwa zum Zeitpunkt eines Verlustes der bislang innegehabten Kapitalmehrheit bei einem Gesellschaftergeschäftsführer) zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten des Sozialleistungsträgers und die Leistungsansprüche des Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann. Gerade dieses Postulat der Vorhersehbarkeit ist es, welches das Recht der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung prägt und namentlich von Wertungen etwa des – an ganz anderen praktischen Bedürfnissen ausgerichteten – Arbeitsrechts unterscheidet (BSG, Urteil vom 11. November 2015 – B 12 KR 10/14 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr 28 mwN, seinerzeit bezogen auf das Gesellschaftsrecht).

 

Bei der Statuszuordnung ist dem Grundsatz der Klarheit und Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände Genüge zu tun (BSG, Urteil vom 8. Juli 2020 – B 12 R 1/19 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr 48, Rn. 28). Ein längerer Schwebezustand bis zur Klärung des Versicherungsstatus (für die Vergangenheit) verträgt sich außerdem nicht mit dem Bestreben, die Rückabwicklung erbrachter Leistungen (vgl. § 50 SGB X) zu vermeiden und versicherungs- sowie beitragsrechtlich relevante Statusfragen möglichst zeitnah zu klären (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2022 – B 12 KR 2/21 R –, SozR 4 (vorgesehen), Rn. 13).

 

Es liegt in der inneren Konsequenz dieses Postulats, dass die nach Möglichkeit bereits zu Beginn der Tätigkeit vorzunehmende Beurteilung der Versicherungspflichtigkeit in der Sache eine prognostische Einschätzung zum Ausdruck bringt. Insoweit bestehen strukturelle Parallelen zur Beurteilung der Geringfügigkeit einer Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV, bezüglich derer die Rechtsprechung des BSG ebenfalls eine Beurteilung auf der Grundlage einer Prognose bzw. einer vorausschauenden Schätzung fordert (BSG, U.v. 27. Juli 2011 – B 12 R 15/09 R –, SozR 4-2600 § 5 Nr 6, Rn. 16).

 

Auch wenn damit überzeugende Gründe für das erläuterte Postulat der Vorhersehbarkeit sprechen, wird die seine Heranziehung durch andere Auslegungsgrundsätze im Ergebnis nicht unerheblich eingeschränkt. Die Statusrechtsprechung des BSG stellt auch maßgeblich auf den Gesichtspunkt der „gelebten Praxis“ ab, welche sich jedoch vielfach erst im Nachhinein beurteilen lässt. Die Relevanz mündlicher Abreden soll insbesondere anhand der konkludenten Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in „ihrer gelebten Praxis“ vorzunehmen sein (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 1/21 R –, BSGE 133, 57-64, SozR 4-2400 § 7 Nr 60, Rn. 17). Das Vertragsverhältnis soll aus der „gelebten Beziehung“ zu erschließen sein (BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 14/10 R –, Rn. 16, juris, wobei das BSG zugleich auch in dieser Entscheidung auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände abstellt). Bei Divergenzen zwischen der Vertragsdurchführung und der Vereinbarung soll die „gelebte Praxis“ der formellen Vereinbarung grundsätzlich vorgehen (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 10/18 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr 41, Rn. 28).

 

Die genaue wechselseitige Abstimmung der erläuterten beiden Ansätze, also einerseits die statusrechtliche Beurteilung auf der Basis des Postulats der Vorhersehbarkeit und andererseits ihre Vornahme unter maßgeblicher Einbeziehung einer jedenfalls tendenziell erst rückschauend zu erfassenden „gelebten Praxis“, bedarf noch der Konkretisierung im Rahmen der Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen insbesondere des § 7 SGB IV. Im Ausgangspunkt dürfte dem BSG jedenfalls dahingehend zuzustimmen sein, dass eine auf hinreichender Grundlage zutreffend erstellte Prognose solange rechtmäßig und verbindlich bleibt, bis für eine andere zukunftsbezogene Prognose ein erkennbarer Anlass besteht. Das gilt auch dann, wenn im Nachhinein ersichtlich wird, dass die Entwicklung schon vorher anders als prognostiziert verlaufen ist. Es wäre mit dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit des sozialversicherungsrechtlichen Status nicht vereinbar, bei Prüfungen für die Vergangenheit im Nachhinein bekannt gewordene Verhältnisse rückwirkend zu berücksichtigen, obwohl auf Grundlage eines verfahrensfehlerfrei herbeigeführten früheren Erkenntnisstands eine andere Prognose veranlasst und zutreffend war (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 18. Oktober 2022 – B 12 KR 2/21 R –, SozR 4 (vorgesehen), Rn. 21 mwN). Eine vergleichbare Zielrichtung verfolgt das BSG auch mit Ansätzen, wonach Umstände der Vertragsdurchführung nur dann in die Statusbeurteilung einzubeziehen sind, wenn diese als „verlässlich bedeutsam“ zu bewerten sind (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2015 – B 12 KR 10/14 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr 28, Rn. 32). Entsprechend sollen nur „nachhaltige und vorhersehbare Rechtspositionen“ (vgl. zu diesem Kriterium: BSG, Urteil vom 1. Februar 2022 – B 12 KR 37/19 R –, BSGE 133, 245, Rn. 23) einzubeziehen sein.

 

Ohnehin ist bei der Statusbeurteilung im Rahmen der erforderlichen Gesamtbewertung (nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Teilaspekt der tatsächlichen Verhältnisse) auch eine aus gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entspringende „Rechtsmacht“ namentlich zur Erteilung von Weisungen zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R –, BSGE 111, 257-268, SozR 4-2400 § 7 Nr 17, Rn. 32). Schon das Bestehen einer solchen Rechtsmacht wird vom BSG den „gelebten tatsächlichen Verhältnissen“ zugerechnet (BSG, U.v. 29. August 2012 – B 12 R 14/10 R –, Rn. 28, juris; U.v. 11. November 2015 – B 12 KR 13/14 R –, BSGE 120, 59, Rn. 26). Soweit eine Rechtsmacht zur Erteilung von Weisungen reicht, kommt es nicht darauf an, inwieweit die Auftraggeberin das ihr zustehende Weisungsrecht auch faktisch ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 KR 27/19 R –, Rn. 15, juris).

 

Auch im Übrigen darf sich eine Einbeziehung der „gelebten Beziehung“ nicht auf die tatsächlichen Abläufe beschränken. Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit", die sich ausschließlich daraus ableitet, dass dem Betroffenen in harmonischen Zeiten freie Hand gelassen wird, während im Fall eines Zerwürfnisses dessen Weisungsunterworfenheit zum Tragen käme, ist nicht anzuerkennen (BSG, U.v. 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R –, BSGE 119, 216, Rn. 30). Eine solche ist insbesondere mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände schwerlich hinnehmbar (BSG, U.v. 29. August 2012 – B 12 R 14/10 R –, Rn. 28, juris). Dieser rechtliche Ausgangspunkt ist auch dann maßgebend, wenn im Einzelfall der tatsächliche Ablauf im jeweils zu beurteilenden Zeitraum von „harmonischen Zeiten“ im vorstehend erläuterten Sinne geprägt war. Auch dann ist in die Statusbeurteilung im Rahmen der erforderlichen Gesamtbewertung als ein maßgeblicher Gesichtspunkt die Frage einer Weisungsunterworfenheit im Falle eines Zerwürfnisses mit einzubeziehen.

 

Mit dem gebotenen Anknüpfen an die den Beteiligten von Gesetzes oder Vertrags wegen zukommende Rechtsmacht will das BSG zugleich erreichen, dass Manipulationsmöglichkeiten bezüglich der Generierung oder Negierung von Sozialversicherungspflicht jedenfalls nachhaltig erschwert werden (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R –, BSGE 119, 216, Rn. 30).

 

Soweit eine Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der selbstständigen Tätigkeit im statusrechtlichen Sinne nach der erläuterten Rechtsprechung geboten ist, mag man den betroffenen Unternehmer auch als „freien Mitarbeiter“ bezeichnen. Eine entsprechende Bezeichnung nimmt aber weder das Prüfergebnis vorweg noch erleichtert sie die Feststellung der Kriterien für eine selbständige Tätigkeit. Die Bezeichnung „freier Mitarbeiter“ ist nicht rechtlich vorgeprägt. Mit diesem Begriff werden im Arbeitsleben ganz unterschiedliche Ausgestaltungen einer Mitwirkung erfasst, wobei es vielfach auch an einer Selbständigkeit des Mitarbeiters im statusrechtlichen Sinne gerade fehlt.

 

Im Prüfzeitraum war der Beigeladene zu 1. in die Arbeitsabläufe des klägerischen Steuerberatungsunternehmens in "funktionsgerecht dienender Teilhabe" eingegliedert. Er unterlag zumindest einem rudimentären Weisungsrecht der Klägerin und war in einer seine Tätigkeit prägenden Weise in deren Betriebsablauf eingegliedert (vgl. zu diesen Kriterien: BSG, U.v. 19. Oktober 2021 – B 12 R 1/21 R – aaO, Rn. 20).

 

In diesem Zusammenhang ist auf die Beteiligungsverhältnisse an der Klägerin und die daraus letztlich resultierende Rechtsmacht zur Erteilung von Weisungen allein im Prüfzeitraum 2014 und 2015 abzustellen. Seinerzeit hielt der Beigeladene zu 1. keine Anteile mehr an der Klägerin; er war damit für ein für ihn fremdes Unternehmen tätig geworden. Dass er zuvor bis Ende 2013 noch Hauptgesellschafter der Klägerin war, beeinflusst nicht mehr die statusrechtliche Beurteilung seiner fortgesetzten Mitarbeit in den Jahren 2014 und 2015.

 

Der Beigeladene zu 1. hat im Prüfzeitraum eine bunte Mischung von Aufgaben für die Klägerin wahrgenommen, welche von botenähnlichen Tätigkeiten im Sinne des Austausches von Buchführungsunterlagen im Rahmen der regelmäßigen Kundenbesuche bis hin zu komplexen Beratungsleistungen namentlich im Zusammenhang mit steuerrechtlichen Fragestellungen und der Ausarbeitung von Unternehmensstrategien reichte.

 

Alle diese Tätigkeiten hat der Beigeladene zu 1. im Namen der Klägerin und in ihrem Interesse wahrgenommen. Die von ihm erbrachten Leistungen wurden von der Klägerin gegenüber den Mandanten abgerechnet. Die Leistungen des Beigeladenen zu 1. waren in das arbeitsteilige Zusammenwirken mit den Gesellschaftern und weiteren Mitarbeitern der Klägerin eingebunden. So hat der Beigeladene die bei Mandantenbesuchen entgegengenommenen Buchführungsunterlagen natürlich nicht persönlich im Rahmen der Buchführung bearbeitet, sondern die Unterlagen zu diesem Zweck an die dafür zuständigen weiteren MitarbeiterInnen der Partnerschaft weitergeleitet. Soweit er bei seinem Besuch mit dem Mandanten der Klägerin eine spezifische steuerrechtliche Behandlung der Unterlagen etwa im Sinne der Berücksichtigung spezieller Abschreibungsmöglichkeiten oder anderweitig eine spezifische Nutzung von steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten besprochen hatte, musste er entsprechende Beratungsergebnisse natürlich an die zuständigen MitarbeiterInnen der Klägerin weiterleiten. Dabei verstand es sich unter den Beteiligten von selbst, dass diese entsprechende Arbeitsanweisungen verlässlich umzusetzen hatten.

 

Die arbeitsteilige Eingliederung in den Arbeitsprozess wird auch dadurch anschaulich verdeutlicht, dass der Beigeladene zu 1. im Prüfzeitraum zielgerichtet von anderen abhängig beschäftigten Mitarbeitern der Klägerin begleitet wurde, um diese mit dem Mandanten vertraut zu machen und in dessen besondere Situation einzuführen. Er sollte die ihn begleiteten abhängig beschäftigten Mitarbeiter der Klägerin kundenspezifisch einarbeiten. Auf diesem Wege sollte eine nahtlose und effektive Übertragung der Aufgaben auf die anderen abhängig beschäftigten MitarbeiterInnen der Klägerin sichergestellt werden.

 

Die Mandanten haben die im Prüfzeitraum erhaltenen beratenden Leistungen des Beigeladenen zu 1. ohnehin als Bestandteil einer insgesamt in Anspruch genommenen und durch die diversen Mitarbeiter der Klägerin arbeitsteilig wahrgenommenen steuerrechtlichen Betreuung verstanden; auch unter diesem die Mitarbeit des Beigeladenen zu 1. prägenden Gesichtspunkt ist eine "funktionsgerecht dienende Teilhabe“ am Arbeitsprozess der Klägerin festzuhalten.

 

Aus der fachlichen Unabhängigkeit als solcher, die grundsätzlich allen sog freien Berufen eigentümlich ist, kann bei Steuerberatern – ebenso wenig wie bei etwa Ärzten – schon im Ausgangspunkt nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden (BSG, U.v. 19. Oktober 2021 – B 12 R 1/21 R –, BSGE 133, 57, Rn. 21). Ohnehin kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf eine Rechtsmacht zur Erteilung von Weisungen und nicht auf die Frage an, in welchem Umfang tatsächlich Weisungen erteilt sein mögen. Gerade bei langjährig erfahrenen Mitarbeitern mit entsprechend fundierten Fachkenntnissen bedarf es im Arbeitsalltag vielfach kaum konkreter Weisungen.

 

Bei mündlichen geschlossenen Verträgen versteht es sich schon aufgrund der den Beteiligten bekannten wechselseitigen Interessenlage – entsprechend auch dem insoweit unabhängig von dem jeweiligen Ergebnis der statusrechtlichen Beurteilung heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 665 BGB (vgl. auch bei Arbeitsverhältnissen § 106 GewO) – im Rahmen des konkludent vereinbarten Vertragsinhalts regelmäßig von selbst, dass der Beauftragte den Interessen des Auftraggebers und dessen Wünschen Rechnung zu tragen hat. Die Auslegung der konkludent getroffenen Vereinbarungen bringt regelmäßig (und so auch im vorliegenden Zusammenhang) zum Ausdruck, dass im Konfliktfall der Auftraggeber, im vorliegenden Zusammenhang also die Klägerin, dem Beauftragten – wie hier dem Beigeladenen zu 1. – Vorgaben – etwa zur Limitierung von Haftungsrisiken – machen kann, wie das zu fördernde Interesse auf Seiten des Auftraggebers zu verstehen und zu verfolgen ist. Eine entsprechende Rechtsmacht ist auch vor dem Hintergrund festzustellen, dass – wie natürlich auch dem Beauftragten klar vor Augen liegt – bei Nichtbefolgung entsprechender Wünsche des Auftraggebers die zeitnahe Kündigung des Mitwirkungsverhältnisses zu erwarten ist.

 

Insbesondere kann der Auftraggeber den Beauftragten regelmäßig Weisungen zur Limitierung der Haftungsrisiken erteilen.

 

Namentlich wenn ein wirtschaftlich ins Gewicht fallendes Entgelt vereinbart wird, bringt bereits die sachgerechte Auslegung der mündlichen Absprachen regelmäßig und auch im vorliegenden Fall zum Ausdruck, dass ein mit dem Entgelt korrelierender nachhaltiger Einsatz des Beauftragten für die Belange des Auftraggebers vereinbart ist. Diesen Ausgangspunkt hat auch der Hauptgesellschafter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass sein Vater, der Beigeladene zu 1., im Rahmen der zu beurteilenden Mitwirkung in der Jahren 2014 und 2015 das „große Ganze geschuldet“ habe.

 

Bei dieser Ausgangslage ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass von Seiten der Klägerin (vgl. ihre Ausführungen im Erörterungstermin) das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 1. im streitbetroffenen Zeitraum als „Dienstauftragsverhältnis“ eingestuft wird; auch ein Auftragnehmer unterliegt jedoch im Ausgangspunkt dem Weisungsrecht des Auftraggebers (§ 665 BGB).

 

Abgesehen davon, dass es im vorliegenden Zusammenhang auf die Rechtsmacht zur Erteilung von Weisungen und nicht etwa auf die Häufigkeit ihrer tatsächlichen Erteilung ankommt, haben die Beteiligten selbst im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung durchaus auch von Weisungen der Klägerin (vertreten insbesondere durch den Sohn des Beigeladenen zu 1. als Hauptgesellschafter und Geschäftsführer) berichtet, welche der Beigeladene zu 1. durchaus auch befolgt hat. So hat sich der Sohn verbeten, dass sich der Beigeladene zu 1. nach der Übertragung der Kanzleianteile noch in Personalangelegenheiten der Kanzlei einmischte.

 

Für seine Tätigkeit im Prüfzeitraum hat die Klägerin an den Beigeladenen zu 1. monatlich pauschale Entgeltzahlungen in Höhe von anfänglich 6.000 € und ab Juli 2014 in Höhe von ca. 6.700 € erbracht. Für das 2015 hat er zudem – wie dies auch sonst bei vielen abhängigen Beschäftigungsverhältnissen üblich ist – angesichts des guten wirtschaftlichen Gesamterfolges der Klägerin ein zusätzliches Honorar von 15.000 € als Erfolgsbeteiligung erhalten. Dabei hat Hauptgesellschafter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass die Auszahlung dieser zusätzlichen Tantieme auch dadurch maßgeblich mitbedingt gewesen sei, dass angesichts der damaligen unerwartet guten wirtschaftlichen Ergebnisse der Klägerin eine gedankliche Fortschreibung der Kriterien, welche bei den Verhandlungen über die Höhe des Kaufpreises für die zum Jahreswechsel 2013/14 vom Beigeladenen zu 1. auf seine Nachfolger übertragenen Kanzleianteile letztlich einvernehmlich herangezogen worden seien, die Erbringung einer solchen zusätzlichen Honorierung nahegelegt habe.

 

Die erläuterten Zahlungen sind unabhängig von vorübergehenden krankheitsbedingten Ausfällen und Urlaubszeiten des Beigeladenen zu 1. erbracht worden. Damit ist im Ergebnis eine Lohnfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall erbracht worden.

 

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass der Kläger kein relevantes unternehmerisches Risiko getragen hat. Die mündlich vereinbarten monatlichen Entgeltzahlungen waren ihm vielmehr gewiss. Ein Einsatz eines privaten Personenkraftwagens für Dienstfahrten wird auch bei vielen Arbeitnehmern erwartet. Damit geht noch kein ins Gewicht fallendes unternehmerisches Risiko einher, zumal ein solches Fahrzeug auch anderweitig für private Zwecke genutzt werden kann und das Vorhalten in weiten Teilen der Bevölkerung üblich ist.

 

Umgekehrt waren dem Beigeladenen zu 1. im Prüfzeitraum 2014 bis 2015 auch keine relevanten unternehmerischen Chancen eröffnet worden.

 

Auf die Höhe der Vergütung kommt es nur dann an, wenn die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. Im Übrigen steht den Beteiligten nicht die Dispositionsfreiheit zu, sich von der Sozialversicherungspflicht "freizukaufen" (BSG, U.v. 19. Oktober 2021 – B 12 R 1/21 R –, BSGE 133, 57, Rn. 29). Im vorliegenden Zusammenhang sprechen die übrigen Umstände eindeutig für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung.

 

Dem Willen der Vertragsparteien kommt nach der Rechtsprechung des BSG ohnehin nur dann überhaupt eine auch nur potentielle Bedeutung nur zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. Nur unter diesen Voraussetzungen ist der in einem Vertrag dokumentierte Parteiwille überhaupt als ein auf Selbstständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen; hierdurch wird eine Selbstständigkeit jedoch nicht vorfestgelegt (vgl. zum Vorstehenden: BSG, U.v. 4. Juni 2019 – B 12 R 12/18 R –, Rn. 33 f., juris). Im vorliegenden Zusammenhang sprechen aber, wie bereits dargelegt, die übrigen Umstände eindeutig für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung.

 

Der Umstand, dass der Beigeladene zu 1. seine Tätigkeiten für die Klägerin in Teilen in seinem häuslichen Arbeitszimmer verrichtet hat und insoweit keinem Weisungsrecht nach dem Ort der Ausführung unterlag, ist in Anbetracht der vielfältigen heutigen Möglichkeiten im Homeoffice zu arbeiten, kein taugliches Abgrenzungskriterium mehr (LSG Hamburg, Urteil vom 26. Januar 2021 – L 3 BA 25/19 –, Rn. 32, juris). Auch bei abhängig ausgeübten Tätigkeiten bestehen gerade im Homeoffice grundsätzlich weitgehende Freiheiten im Hinblick auf die Lage der Arbeitszeiten (LSG Hamburg, aaO, Rn. 35). Größere Freiheiten bei der Festlegung der Arbeitszeiten sind auch bei abhängig beschäftigten Mitarbeitern im Homeoffice – zumal wenn diese nur in Teilzeit tätig sind – vielfach üblich und begründen als solche kein ausschlaggebendes Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Bezeichnenderweise kommt eine abhängige Beschäftigung nach der Rechtsprechung des BSG auch dann in Betracht, wenn der Betroffene "im täglichen Dienstbetrieb" "im Wesentlichen frei walten und schalten" und, was Ort, Zeit und Dauer seiner Arbeitsleistung betrifft, weitgehend weisungsfrei agieren kann (BSG, U.v. 18. Dezember 2001 - B 12 KR 10/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 20).

 

2. Die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge und Umlagen hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zutreffend ermittelt; Bedenken werden diesbezüglich auch von Seiten der Klägerin nicht aufgezeigt.

 

3. Der angefochtene Bescheid lässt auch keine Fehler zulasten der Klägerin erkennen, soweit Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs. 2 SGB IV festgesetzt worden sind. Auch nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens ist nicht festzustellen, dass von Seiten der Klägerin eine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht glaubhaft gemacht worden ist.

 

Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nach § 24 Abs. 2 SGB IV nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

 

Für die unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht trägt der beitragspflichtige Arbeitgeber die objektive Beweislast. § 24 Abs. 2 SGB IV ist als Ausnahme von der Erhebung von Säumniszuschlägen ausgestaltet, so dass derjenige beweispflichtig ist, der sich auf die rechtsbegründenden Tatsachen der Ausnahme beruft. Dabei genügt der abgesenkte Beweisgrad der Glaubhaftmachung (BSG, U.v. 12. Dezember 2018 – B 12 R 15/18 R –, BSGE 127, 125, Rn. 25).

 

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass ihre Geschäftsführer unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt haben. Das Gesamtergebnis des Verfahrens lässt nur den Schluss zu, dass jedenfalls mit bedingtem Vorsatz die nachträglich festgesetzten Beiträge und Umlagen nicht abgeführt worden sind.

 

Nach der Rechtsprechung des BGH ist das Willenselement des bedingten Vorsatzes gegeben, wenn der Täter den von ihm als möglich erkannten Eintritt des Erfolges billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen damit abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein. Bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn er mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der maßgebliche Erfolg werde nicht eintreten (BGH, Urteil vom 18. 10. 2007 - 3 StR 226/07 - NStZ 2008, 93, vgl. auch ausführlich zu dieser Problematik: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. Dezember 2018 – L 2 BA 39/18 –, Rn. 141, juris). Für die Annahme von Vorsatz reicht namentlich aus, dass der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 – B 12 R 11/14 R –, BSGE 120, 209).

 

Es kann im Rahmen bedingten Vorsatzes insbesondere vorwerfbar sein, wenn ein Arbeitgeber bei Unklarheiten hinsichtlich der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung einer Erwerbstätigkeit darauf verzichtet, die Entscheidung einer fachkundigen Stelle herbeizuführen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2018 – B 12 R 15/18 R –, BSGE 127, 125, Rn. 24).

 

Ob ein Arbeitgeber seine entsprechende Stellung und das Bestehen hieraus folgender sozialversicherungsrechtlicher Abführungspflichten für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, muss vom Tatgericht im Rahmen der Beweiswürdigung im Einzelfall anhand der konkreten Tatumstände geklärt werden. Bei dieser Prüfung eines erforderlichen Vorsatzes kann insbesondere von Relevanz sein, ob und inwiefern der Arbeitgeber im Geschäftsverkehr erfahren ist oder nicht. Jedenfalls bei Kaufleuten (und entsprechend bei Steuerberatern), die als Arbeitgeber zu qualifizieren sind, sind auch die im Zusammenhang mit ihrem beruflichen Tätigkeit bestehenden Erkundigungspflichten in Bezug auf die arbeits- und sozialrechtliche Situation in den Blick zu nehmen, weil eine Verletzung einer Erkundigungspflicht auf die Gleichgültigkeit des Verpflichteten hinsichtlich der Erfüllung dieser Pflicht hindeuten kann (BGH, B.v. 24. September 2019 – 1 StR 346/18 –, BGHSt 64, 195, Rn. 26 mwN).

 

Bezeichnenderweise hat der Hauptgesellschafter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hervorgehoben, dass Fragen der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit in dem von ihm geführten Steuerberatungsbüro „ständiges Präsenzthema“ seien. In dem Büro würden monatlich etwa 1.400 Lohnabrechnungen für die Mandanten erstellt. Vor diesem Hintergrund und auch vor dem Hintergrund häufiger Prüfungen der Rentenversicherungsträger hinsichtlich der Mandanten der Klägerin werde regelmäßig die entsprechende Abgrenzungsproblematik im Rahmen des Hauses geprüft und erörtert.

 

Eine den Vorsatz indizierende Kenntnis von der Beitragspflicht kann nach der Rechtsprechung des BSG regelmäßig angenommen werden, wenn – wie auch im vorliegenden Fall – für das gesamte typische Arbeitsentgelt (zB bei "Schwarzarbeit") überhaupt keine Beiträge entrichtet worden sind eintreten (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 – B 12 R 11/14 R –, BSGE 120, 209, Rn. 65). Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist kein Raum, von einer Entkräftung dieser Indizwirkung auszugehen. Vielmehr hat der Senat im Ergebnis die Überzeugung eines jedenfalls bedingten Vorsatzes auf Seiten der Geschäftsführer der Klägerin gewonnen.

 

Insbesondere war den Geschäftsführern der Klägerin natürlich bestens bekannt, dass der Beigeladene zu 1. im Prüfzeitraum weiterhin für das mündlich vereinbarte Entgelt für die Klägerin als Steuerberater tätig war. Sie hatten bezeichnenderweise auch ihre Mandanten darüber im Rahmen eines Rundbriefs explizit in Kenntnis gesetzt. Sie kannten alle die Beitragspflicht begründenden Umstände. Auch von Seiten der Klägerin wird nichts dafür inhaltlich nachvollziehbar aufgezeigt, dass ihren Geschäftsführern ungeachtet ihrer in langjähriger beruflicher Tätigkeit erworbenen Gewandtheit in der Beurteilung auch komplexerer rechtlicher Fragestellung verborgen geblieben sein sollte, dass rechtlich eine Bewertung der Heranziehung des Beigeladenen zu 1. Prüfzeitraum als abhängige Beschäftigung nahelag.

 

Dass sie dieses Ergebnis aus ihrer rechtspolitischen Sicht für unerwünscht einschätzen mögen oder dass sie eine andere Interpretation der gesetzlichen Vorgaben für vorzugswürdig erachten mögen, steht bei der beschriebenen rechtlichen Ausgangslage der Annahme eines jedenfalls Vorsatzes nicht entgegen.

 

Floskelhafte Formulierungen (vgl. etwa Schriftsatz vom 4. März 2023), wonach die Geschäftsführer der Klägerin eine Sozialversicherungspflicht „für ausgeschlossen“ erachtet hätten, genügen als solche schon mangels Substantiierung nicht in Fällen wie dem vorliegenden, um eine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht glaubhaft zu machen, zumal wenn zugleich die eigene Fachkunde bei der Beurteilung von sozialrechtlichen Statusfragen hervorgehoben wird.

 

4. Die auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 4. März 2023 formulierten Beweisanregungen geben dem Senat keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen. Die Klägerin hat auch nach rechtlichem Hinweis des Senates bewusst von der Stellung konkreter und substantiierter Beweisanträge unter Angabe konkreter Beweistatsachen im Sinne eigener Beobachtungen der benannten Beweispersonen abgesehen. Obwohl die anwaltlich vertretene Klägerin im Ergebnis offenbar die Einvernehmung von Zeugen anstrebt, hat sie unzulässigerweise auch die Zeugenvernehmung ihres Geschäftsführers und damit ihres gesetzlichen Vertreters O. begehrt, wobei es ohnehin dessen eigene Entscheidung war, nicht als weiterer Vertreter der Klägerin an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Den des Weiteren benannten Beigeladenen hat der Senat ohnehin im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung ausführlich gehört. Weitere Fragen an ihn hat auch die Klägerin nicht gestellt.

 

Bezüglich der weiteren benannten Personen erschließt sich schon im Ausgangspunkt nicht, auf welcher Grundlage diese Beobachtungen bezüglich welcher konkreten entscheidungserheblichen Gesichtspunkte gemacht haben sollen. Ob namentlich der Beigeladene zu 1. „frei von fremder Beeinflussung“ gehandelt haben mag, lässt sich – letztlich als innere Tatsache – regelmäßig als solches nicht anhand von Beobachtungen von Zeugen beurteilen. Die der Sache damit letztlich problematisierten Frage nach einer Weisungsgebundenheit ist, wie im Einzelnen bereits ausgeführt worden ist, in erster Linie nach Maßgabe einer entsprechenden Rechtsmacht der Klägerin zu beurteilen, wobei entsprechende Rechtsfragen als solche nicht dem Zeugenbeweis zugänglich sind. Davon abgesehen, ist ohnehin nichts dafür aufgezeigt worden, weshalb Weisungen der Geschäftsführer der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen zu 1. oder andere Maßnahmen einer „Beeinflussung“ gerade in Anwesenheit der benannten Zeugen hätten ausgesprochen worden sein sollen.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

 

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.

 

Rechtskraft
Aus
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