S 3 EG 14/20

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Nürnberg (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 EG 14/20
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 EG 40/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

T a t b e s t a n d :


Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Elterngeld während der Partnerschaftsmonate, wenn ein Elternteil den erforderlichen Stundenkorridor für die Erwerbstätigkeit nicht einhält.
Der Kläger zu 2, ist Vater des am XX.XX.XXXX geborenen Kindes Ronja und die Klägerin zu 1, ist die Mutter des Kindes. Am 19.09.2016 beantragte er Elterngeld für das 13. und 14. Lebensmonate seiner Tochter und die Klägerin zu 1, für die ersten zwölf Lebensmonate, sowie beide jeweils für die Lebensmonate 15 bis 18 Partnerschaftsbonusmonate. Weiter legten er und sie Nachweise über ihre Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit vor. Daraufhin bewilligte der Beklagte mit Bescheiden vom 16.11.2017 und 11.01.2017 Elterngeld für den Kläger zu 2, in Höhe von monatlich 300,- EUR für den 13. und 14. Lebensmonat und von je 150,- Euro in den Partnerschaftsmonaten 15 bis 18. Der Klägerin zu 1, wurde Elterngeld in Höhe von 0,- Euro für den 1. Lebensmonat, in Höhe von 124,04 Euro für den 2. Lebensmonat und von jeweils monatlich 961,25 EUR für den 3. bis 12. Lebensmonat und von je 287,24 Euro in den Partnerschaftsmonaten 15 bis 18 bewilligt. Der Berechnung des Elterngeldes sei das Einkommen der Kläger in den zwölf Monaten vor der Geburt ihrer Tochter bzw. das Kalenderjahr 2015 zugrunde gelegt worden. Die Bescheide ergingen vorläufig bis Nachweise über das Einkommen im Bezugszeitraum vorliegen würden.
Im Zuge der Nachfrage des Einkommens im Bezugszeitraum, erfuhr der Beklagte, dass die Klägerin zu 1, im September 2017 zwei Tage ohne Lohnfortzahlung erkrankt war. Ansonsten habe die Klägerin zu 1, genau 25 Stunden die Woche gearbeitet. Die Klägerin zu 1, habe wegen eines Umzugs am 11.09.2017 die Arbeitsstelle neu begonnen und daher wegen der Regelung des § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in den ersten vier Wochen gehabt. Daher sei ihr im September bei Krankheit kein Lohn fortgezahlt worden.
Mit Bescheiden vom 21.03.2018 hob der Beklagte die Bescheide vom 11.01.2017 hinsichtlich der Partnerschaftsbonusmonate auf und forderte vom Kläger zu 2, 600,- Euro und von der Klägerin zu 1, 1.148,96 Euro an Elterngeld zurück. Die Klägerin zu 1, habe am 18.09. und 19.09.2017 krankheitsbedingt nicht gearbeitet und auch keine Lohnfortzahlung erhalten. Die festgelegte Arbeitszeit habe bei 25 Wochenstunden gelegen. Durch die Unterbrechung sei die Mindestarbeitszeit von 25 Wochenstunden im 15. Lebensmonat unterschritten worden. Damit entfalle der Anspruch auf Gewährung der Partnerschaftsbonusmonate für die Zeit vom 16.09.2017 bis 15.01.2018 für beide Kläger. Daher könnten die Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. Daraus resultierten Überzahlungen in Höhe von 1.148,96 Euro und 600,- Euro, die zurückzuzahlen seien.
Am 16.04.2018 legten die Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 21.03.2018 ein. Intention des Gesetzgebers bei den Partnerschaftsbonusmonaten sei gewesen, dass kurzzeitige Erkrankungen nicht zum Wegfall des Elterngeldes führen sollten, wegen Unterschreiten des Zeitkorridors. Daher sei eine Erkrankung bis längstens 6 Wochen unschädlich. Die Klägerin zu 1, sei nur zwei Tage arbeitsunfähig erkrankt gewesen, was daher nicht zum Wegfall des Elterngeldanspruchs führen könne.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 19.10.2018 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Nach § 4 Abs. 4 S. 3 BEEG hat jeder Elternteil Anspruch auf vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus), wenn beide Elternteile in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind und die Voraussetzungen des § 1 BEEG erfüllen. Für die Bewilligung des Partnerschaftsbonus sei Voraussetzung, dass die Anspruchsvoraussetzungen bei beiden Elternteilen in allen vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten erfüllt seien. Die Klägerin zu 1, sei am 18.09. und 19.09. arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe keine Entgeltfortzahlung erhalten. Im 15. Lebensmonat sei somit die Mindestarbeitszeit von 25 Wochenstunden unterschritten worden. Damit seien die Voraussetzungen ab dem 15. Lebensmonat für den Partnerschaftsbonus nicht mehr erfüllt gewesen.
Dagegen erhoben die Kläger Klagen zum Sozialgericht Nürnberg durch Schriftsätze vom 14.11.2018 und 15.11.2018 und begründeten die Klagen im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten wie im Vorverfahren. Das Sozialgericht gab den Klägern durch Urteil vom 16.04.2019 Recht, dass die Rückforderung unberechtigt sei. Es liege eine ungewöhnliche Konstellation vor, die eine Auslegung des Gesetzes erfordere. Hiergegen legte der Beklagte Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht ein. Die Berufung wurde nach richterlichem Hinweis mit Schreiben vom 24.07.2019 zurückgenommen.
Zur Prüfung des Einkommens während der Partnerschaftsmonate wurde der Kläger zu 2, am 15.08.2019 angeschrieben, mitzuteilen, welches Einkommen er im betreffenden Zeitraum erzielt habe. Er übersandte darauf den Verdienst für September 2017 bis einschließlich Januar 2018 und eine Einnahme/Überschussrechnung für die betreffende Zeit. Auf Nachfrage beim Arbeitgeber übersandte dieser eine Arbeitsstundenaufstellung für die Partnerschaftsmonate. Ebenso reichte der Kläger zu 2, eine Stundenaufstellung für sein Gewerbe ein.
Darauf ergingen am 09.12.2019 zunächst an beide Kläger Bescheide, wonach die Bescheide vom 21.03.2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19.10.2018 zur Ausführung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.04.2019 aufgehoben werden.
Mit weiteren Bescheiden vom 09.12.2019 wurde über den Anspruch der Klägerin auf Partnerschaftsmonate endgültig entschieden. Elterngeld nach § 4 Abs. 4 S. 3 BEEG stehe für die beantragte Zeit nicht zu. Die festgelegte Erwerbstätigkeit müsse zwischen 25 und 30 Wochenstunden liegen. Durch das Sozialgerichtsurteil stehe fest, dass die Klägerin zu 1, diesen Zeitkorridor eingehalten habe. Die Überprüfung beim Kläger zu 2, habe nun aber ergeben, dass er die Mindestarbeitszeit von 25 Wochenstunden im 16. Lebensmonat unterschritten habe. Damit entfalle aufgrund der gesetzliche Regelung der Anspruch auf Gewährung der Partnerschaftsbonusmonate für die Zeit vom 16.09.2017 bis 15.01.2018 für beide Kläger.
Am 20.12.2019 legten die Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 09.12.2019 ein. Begründet wird der Widerspruch damit, dass der Kläger zu 2, im Gesamtzeitraum durchschnittlich 27,38 Wochenstunden gearbeitet und damit den Zeitkorridor eingehalten habe.
Darauf forderte der Beklagte vom Arbeitgeber nochmals eine genaue Aufstellung der geleisteten Arbeitsstunden des Klägers zu 2, aufgelistet nach Wochen an. Mit Widerspruchsbescheiden vom 07.04.2020 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Nach § 4 Abs. 4 S. 3 BEEG hat jeder Elternteil Anspruch auf vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus), wenn beide Elternteile in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind und die Voraussetzungen des § 1 BEEG erfüllen. Für die Bewilligung des Partnerschaftsbonus sei Voraussetzung, dass die Anspruchsvoraussetzungen bei beiden Elternteilen in allen vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten erfüllt seien. Der Kläger zu 2, habe aufgrund der vorliegenden Stundennachweise im 16. Lebensmonat 65,50 Stunden abhängig beschäftigt gearbeitet und 25,14 Stunden im Gewerbe. Im 16. Lebensmonat sei somit die Mindestarbeitszeit von 25 Wochenstunden unterschritten worden. Damit seien die Voraussetzungen ab dem 15. Lebensmonat für den Partnerschaftsbonus nicht mehr erfüllt gewesen. Die vom Gesetzgeber festgelegte Mindest- bzw. Höchststundenzahl von 25 bzw. 30 Wochenstunden sei im Durchschnitt eines Lebensmonats und nicht im Durchschnitt des gesamten Zeitraums der Partnerschaftsmonate gefordert.
Dagegen erhoben die Kläger Klagen zum Sozialgericht Nürnberg durch Schriftsätze vom 07.05.2020 und begründeten die Klagen im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten wie im Vorverfahren.


Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 09.12.2019 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 07.04.2020 aufzuheben.


Der Beklagte beantragt,
      die Klagen abzuweisen.


Mit Beschluss vom 13.10.2020 wurden die Verfahren unter dem Az.: S 3 EG 14/20 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte des Beklagten sowie das Vorbringen der Parteien in den eingereichten Schriftsätzen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :


Die von den Klägern gemäß den §§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobenen Klagen sind zulässig aber unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 09.12.2019 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 07.04.2020 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Gewährung von Elterngeld auch für die Monate 15 bis 18 des Kindes Ronja (Partnerschaftsbonus).
Die Rechtsgrundlage zu einer vom Bescheid vom 11.01.2017 abweichenden Regelung ergibt sich aus dem gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BEEG zulässigen Vorbehalt der Vorläufigkeit der mit diesem Bescheid erfolgten vormaligen Bewilligung. Nach dieser Vorschrift wird Elterngeld vorläufig unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben gezahlt, wenn weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus nach § 4 Abs. 4 S. 3 BEEG (Partnerschaftsbonus) beantragt werden. Diese Voraussetzungen lagen vor. Der Beklagte war folglich nach § 26 Abs. 2 BEEG i.V.m. § 328 Abs. 3 SGB III berechtigt, eine abschließende Leistungsfestsetzung vorzunehmen und die im Rahmen der vorläufigen Bewilligung darüber hinaus gewährten Leistungen erstattet zu verlangen. Denn nach diesen Regelungen gilt, dass auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen und, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, die auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen zu erstatten sind.
Nach § 4 Abs. 4 BEEG haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2. Erfolgt für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, können sie für zwei weitere Monate Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 beanspruchen (Partnermonate). Wenn beide Elternteile in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig
1.
nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind und
2.
die Voraussetzungen des § 1 erfüllen,
hat jeder Elternteil für diese Monate Anspruch auf vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus).
Strittig ist hier allein nach dem Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen, ob der Kläger zu 1, im 16. Lebensmonat im Durchschnitt den Zeitkorridor von 25 bis 30 Wochenstunden eingehalten hat.
Es kommt nach § 4 Abs. 4 S. 3 BEEG insoweit allein auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Monat an, wobei auf den Lebensmonat abzustellen ist (vgl. Senger in Tillmann/Mutschler, MuSchG und BEEG, 2. Aufl. 2018 § 4 BEEG RdNr. 31 i.V.m. § 1 BEEG RdNr. 110ff.; Lenz in Rancke, Mutterschutz-Elterngeld-Elternzeit-Betreuungsgeld, § 4 BEEG RdNr. 20; Gräf in Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung, 2. Aufl. 2018, § 4 BEEG RdNr. 185; vgl. zur ähnlichen Vorschrift der sich an der maximalen Wochenstunden im Durchschnitt des Monats orientierenden vollen Erwerbstätigkeit in § 1 Abs. 6 BEEG so bereits Bayerisches LSG, v. 18.8.2010 - L 12 EG 50/09; Leitsatz und RdNr. 25). In jedem der vier Lebensmonate muss mithin jeder der beiden Elternteile durchschnittlich nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein; erreicht nur einer der beiden Elternteile in einem der vier Lebensmonate diese durchschnittliche Wochenstundenzahl nicht, sind die vorläufig gewährten Bonusbeträge - ohne Vertrauensschutz - zurückzufordern (vgl. Lenz, aaO, RdNr. 22; Wiegand in Wiegand, BEEG, Stand 12/17, § 4 BEEG RdNr. 36; Birk in Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2017, § 4 BEEG RdNr. 17).
Die Voraussetzungen für die Gewährung des Partnerschaftsbonus erfüllte der Kläger zu 1, zur Überzeugung der Kammer nicht. Er war nicht im 15. bis 18. Lebensmonat zumindest 25 Wochenstunden im Durchschnitt eines jeden dieser Monate erwerbstätig. Das 16. Lebensmonat umfasst den Zeitraum vom 16.10.2017 bis 15.11.2017. Nach den glaubhaften Angaben des Arbeitgebers des Klägers zu 1, und dessen eigenen Angaben hat er in diesem Monat zu wenig gearbeitet. Dies wird von ihm selbst auch nicht bestritten. Er hat im 16. Lebensmonat in der abhängigen Beschäftigung 65,50 Stunden gearbeitet und im selbständigen Gewerbe 25,14 Stunden. Zusammen kommt man so auf weniger als 90 Stunden, was ersichtlich eine wöchentliche Stundenzahl von 25 unterschreitet. Der Kläger zu 1, hat hiermit nicht die erforderlichen 25 Wochenstunden gearbeitet im 16. Lebensmonat, so dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Partnerschaftsbonus nicht vorlagen.
Der Kläger irrt, wenn er meint, dass es ausreichend sei, im Durchschnitt aller 4 Partnerschaftsmonate auf 25 Stunden wöchentlich zu kommen. Dem BEEG liegt - soweit es um das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Elterngeld geht - das Lebensmonatsprinzip zugrunde. Siehe hierzu die Literaturangeben oben. Die Kammer schließt sich den Gründen des Bayerischen Landessozialgerichts in der Entscheidung L 12 EG 50/09 (Urteil vom 18.08.2010) an, wonach dem System des BEEG ganz generell zu entnehmen ist, dass immer dann, wenn es um die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Elterngeld geht - also insbesondere § 1 BEEG, aber auch § 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG - bei Verwendung des Begriffs Monats immer der Lebensmonat des Kindes gemeint ist. Der Kläger zu 1, dringt auch nicht damit durch, dass ihm eine anderslautende Aussage gemacht wurde. Ein Telefonvermerk ist in der Akte hierzu nicht enthalten. Einen Nachweis hierfür kann er nicht erbringen.
Die Regelung des § 4 Abs. 4 S. 3 BEEG ist schließlich auch verfassungsgemäß. Beim Elterngeld handelt es sich um den Bereich der gewährenden Staatstätigkeit, in dem der Gesetzgeber insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Insbesondere aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten konnte der Gesetzgeber eine generalisierende Regelung treffen, die die Leistungsgewährung nur in engen Grenzen vorsieht.
Hat der Kläger zu 1, mithin keinen Anspruch auf die Gewährung des Partnerschaftsbonus, entfällt auch der Anspruch der Klägerin zu 2,.
Die Klagen waren deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
 

 

Rechtskraft
Aus
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