§§ 198 ff. GVG i.d.F des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV)
Wird im vorprozessualen Verfahren für den späteren Beklagten in Anlehnung an § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ausdrücklich festgestellt und dabei angegeben, in welchem Umfang von einer Verzögerung ausgegangen wird, ist insoweit von einem Bindungswillen auszugehen. Für den Entschädigungssenat besteht dann kein Raum mehr, seiner weiteren Prüfung eine Verzögerung in geringerem Umfang zugrunde zu legen.
Für ein Kostenfestsetzungs- und ein PKH-Vergütungsfestsetzungsverfahren steht jeweils eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von drei Monaten zur Verfügung (Fortführung der Rechtsprechung des Senats vom 17.02.2021 - L 37 SF 55/20 EK AS - Rn. 32 und - L 37 SF 156/20 EK SF - Rn. 33, juris).
Ob bei PKH-Vergütungs- und Kostenfestsetzungsverfahren die Wiedergutmachung auf sonstige Weise ausreichend ist oder die Gewährung einer finanziellen Entschädigung geboten ist, hängt vom Einzelfall ab (hier: Notwendigkeit einer finanziellen Entschädigung bejaht).
Liegen dem Entschädigungsanspruch PKH-Vergütungsfestsetzungs- oder Kostenfestsetzungsverfahren zugrunde, kann es angemessen sein, den in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG vorgesehenen Regelbetrag zu halbieren.
Prozesszinsen sind in analoger Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB ab dem auf den Eintritt der Rechtskraft folgenden Tag zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen überlanger Dauer der PKH-Vergütungsfestsetzungs- bzw. Kostenfestsetzungsverfahren in den vor dem Sozialgericht Potsdam unter
dem Aktenzeichen geführten Verfahren |
eine Entschädigung in Höhe von |
zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem |
S 45 AS 37/16 |
650,00 € |
01. Dezember 2021 |
S 50 R 296/16 |
300,00 € |
01. Dezember 2021 |
S 44 AS 1317/16 |
900,00 € |
31. März 2022 |
S 25 AS 2183/16 |
400,00 € |
01. Dezember 2021 |
S 51 AS 2316/16 |
300,00 € |
01. Dezember 2021 |
S 44 AS 781/18 |
450,00 € |
01. Dezember 2021 |
S 44 AS 816/18 |
450,00 € |
01. Dezember 2021 |
S 40 AS 1625/19 ER |
500,00 € |
01. Dezember 2021 |
insgesamt |
3.950,00 € |
|
zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger – ein Rechtsanwalt - begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer von sieben Prozesskostenhilfe- (PKH-)vergütungs- und einem Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Potsdam.
Den Ausgangsverfahren lagen folgende Sachverhalte zugrunde:
1. Im Verfahren S 45 AS 37/16 erhob der Kläger am 08. Januar 2016 für drei Mandantinnen Klage gegen ein Jobcenter und rügte die Anrechnung tatsächlich nicht zugeflossenen Unterhaltsvorschusses. Mit Beschluss vom 12. Mai 2016 bewilligte das SG PKH unter seiner Beiordnung. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05. September 2019 erklärte der Kläger den Rechtsstreit nach einem gerichtlichen Hinweis im Namen seiner Mandantinnen für erledigt.
Am 02. Oktober 2019 beantragte er die Festsetzung der PKH-Gebühren auf 869,20 €. Im Hinblick auf u.a. begehrte 43,75 € für 175 Kopien aus den Verwaltungsakten forderte das SG mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 seine Handakte, hilfsweise eine Kopie derselben an. Am 07. November 2019 unterrichtete der Kläger das SG, dass er die Verwaltungsakten vollständig abgelichtet habe.
Am 14. August 2020 erkundigte er sich, wann mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen sei, woraufhin das SG ihm am 10. September 2020 mitteilte, dass es aufgrund personeller Engpässe zu einem Rückstau bei der Bearbeitung der Kostenfestsetzungsanträge gekommen sei und die Abarbeitung in zeitlicher Reihenfolge des Eingangs der Kostenanträge erfolge. Derzeit würden Kostenanträge bis Dezember 2018 abschließend bearbeitet.
Am 16. März 2021 erhob der Kläger Verzögerungsrüge und wies darauf hin, selbst laufende Ausgaben durch Einnahmen decken zu müssen. Er könne weder seine Mitarbeiter noch seinen Vermieter, die Rechtsanwaltskammer oder andere Gläubiger bitten, über ein Jahr lang auf die ihnen zustehenden Zahlungen zu verzichten, nur weil das Sozialgericht personelle Engpässe habe. In einem Einzelfall ließe sich dies kompensieren; es handele sich aber nicht um einen Einzelfall. Im Gegenteil gäbe es bei der Festsetzung der PKH-Gebühren bei den brandenburgischen SGen in fast allen Verfahren Verzögerungen. Dies sei für ihn insbesondere deshalb misslich, weil er als Fachanwalt für Sozialrecht naturgemäß einen sehr hohen Anteil an Mandanten habe, die auf PKH angewiesen seien. Weiter stehe ihm als beigeordnetem Rechtsanwalt – anders als in einem Kostenfestsetzungsverfahren – kein Anspruch auf Verzinsung der zu zahlenden Vergütung aus der Staatskasse zu. Im Übrigen könne seine Akte nicht geschlossen werden, solange die PKH-Gebühren nicht festgesetzt und ausgezahlt seien, was weiteren Aufwand verursache.
Mit – dem Kläger am 14. April 2021 übersandtem - Beschluss vom 26. März 2021 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die beantragten Gebühren und Auslagen in der geltend gemachten Höhe fest.
2. In dem unter dem Aktenzeichen S 50 R 296/16 registrierten Verfahren, in dem eine Versicherte mit ihrer am 23. Juni 2016 erhobenen Klage die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung begehrte, zeigte der Kläger am 16. Februar 2017 seine Bevollmächtigung beim SG an. Mit Beschluss vom 09. März 2017 bewilligte dieses PKH unter seiner Beiordnung. Der Rechtsstreit endete durch – ohne mündliche Verhandlung ergehendes, am 01. Juli 2020 zugestelltes - klageabweisendes Urteil vom 18. Juni 2020.
Am 03. Juli 2020 beantragte der Kläger die Festsetzung der PKH-Gebühren auf 1.286,85 €.
Am 09. Februar 2021 bat er um Sachstandsmitteilung, woraufhin das Gericht ihm am 24. Februar 2021 mitteilte, dass es aufgrund personeller Engpässe zu einem Rückstau bei der Bearbeitung der Kostenfestsetzungsanträge gekommen sei.
Am 20. April 2021 erhob der Kläger Verzögerungsrüge und trug – wie zu 1. wiedergegeben – vor. Ergänzend wies er darauf hin, dass er darauf angewiesen sei, die ihm für seine Tätigkeit zustehende Vergütung relativ zeitnah und vollständig zu erhalten. Dies gelte insbesondere deshalb, weil eine Abrechnung üblicherweise erst nach Abschluss des Verfahrens stattfinde. Zu diesem Zeitpunkt sei er bereits mehrere Jahre tätig gewesen, ohne dafür bezahlt worden zu sein. Auch könne er als beigeordneter Rechtsanwalt von seinem Mandanten keinen Vorschuss verlangen. Deshalb habe für ihn ein PKH-Vergütungsverfahren oftmals sogar eine höhere Bedeutung als das Hauptsacheverfahren für den Mandanten.
Mit – dem Kläger am 05. Mai 2021 übersandtem - Beschluss vom 27. April 2021 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die beantragten Gebühren und Auslagen in der geltend gemachten Höhe fest.
3. In dem zuletzt unter dem Aktenzeichen S 44 AS 1317/16 geführten Verfahren vertrat der Kläger ein Ehepaar in einem Rechtsstreit gegen ein Jobcenter. In dem durch ihn am 20. Juli 2016 eingeleiteten Klageverfahren bewilligte das SG mit Beschluss vom 04. September 2017 PKH unter Beiordnung des Klägers. Der Rechtsstreit endete im Erörterungstermin am 18. Januar 2019 vergleichsweise. Das Jobcenter verpflichtete sich u.a. zur Erstattung von 60 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Nachdem der Kläger daraufhin am 11. Juli 2019 einen Kostenfestsetzungsantrag über 209,44 € gestellt hatte, beantragte er – und insoweit im Entschädigungsverfahren allein von Bedeutung - am 22. Juli 2019 die Festsetzung der PKH-Gebühren auf 969,85 €.
Im Kostenfestsetzungsverfahren ging am 08. Januar 2020 die vom SG beim Jobcenter – jeweils unter Fristsetzung von vier Wochen - Ende Juli 2019 angeforderte und am 29. Oktober 2019 angemahnte Stellungnahme ein und wurde dem Kläger Ende Januar 2020 mit der Frage übersandt, ob die Kostensache damit erledigt sei. Seine Erwiderung, mit der er einer Erledigung widersprach, traf am 06. März 2020 ein und wurde dem Jobcenter wenige Tage später zur Kenntnisnahme geschickt.
Am 11. Mai 2021 bat der Kläger im hier gegenständlichen PKH-Festsetzungsverfahren um Sachstandsmitteilung. Neun Tage später übersandte das SG ihm daraufhin zur Kenntnisnahme ein am selben Tage an das ursprünglich beklagte Jobcenter gerichtetes gerichtliches Schreiben, das im Zusammenhang mit dem Kostenfestsetzungsverfahren stand und in dem dieses um Stellungnahme binnen zwei Wochen gebeten wurde. Die Reaktion des Jobcenters ging am 28. Mai 2021 ein.
Am 18. August 2021 erhob der Kläger Verzögerungsrüge und trug wie im zu 2. dargestellten Verfahren vor.
Mit Beschluss vom 07. September 2021 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen in Höhe der begehrten 969,85 € fest. Der Kostenfestsetzungsbeschluss erging zwei Tage später.
4. Am 05. Dezember 2016 erhob der Kläger im Namen eines Selbständigen eine Klage gegen die vorläufige Leistungsbewilligung eines Jobcenters und forderte die Gewährung höherer Leistungen. In diesem zuletzt unter dem Aktenzeichen S 25 AS 2183/16 geführten Verfahren bewilligte das SG mit Beschluss vom 20. Januar 2017 PKH unter Beiordnung des hiesigen Klägers. Im Erörterungstermin am 19. Juni 2019 schlossen die dortigen Beteiligten einen bis zum 03. Juli 2019 unter Widerrufsvorbehalt stehenden Vergleich. Diesem zufolge sollte das SG eine Kostenentscheidung treffen. Mit Beschluss vom 04. März 2020 entschied das SG, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge seitens des damaligen Klägers wies das SG mit – dem Kläger am 12. August 2020 zugestelltem - Beschluss vom 24. Juli 2020 zurück.
Bereits am 17. April 2020 hatte der Kläger die Festsetzung der PKH-Gebühren auf 1.113,07 € beantragt.
Am 07. Januar 2021 erinnerte er an die Erledigung. Das SG verwies daraufhin auch in diesem Verfahren am 03. Februar 2021 auf den Bearbeitungsrückstau infolge personeller Engpässe.
Am 13. April 2021 erhob der Kläger Verzögerungsrüge unter Darlegung der bereits oben wiedergegebenen Erwägungen.
Mit – ihm am 29. April 2021 übersandtem - Beschluss vom 22. April 2021 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die beantragten Gebühren und Auslagen antragsgemäß fest.
5. In dem unter dem Aktenzeichen S 51 AS 2316/16 geführten Verfahren, in dem der Kläger am 20. Dezember 2016 im Namen seines Mandanten Klage gegen ein Jobcenter erhoben und die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für fünf Monate gefordert hatte, erkannte das Jobcenter den Anspruch am 05. März 2020 an und erklärte sich dem Grunde nach bereit, dem dortigen Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Nachdem das Anerkenntnis am 02. April 2020 angenommen worden war, beantragte der hiesige Kläger am selben Tag im eigenen Namen, die Kosten einschließlich Umsatzsteuer auf 960,33 € festzusetzen und abzüglich der bereits gezahlten Beratungshilfe 838,95 € an ihn auszuzahlen.
Unter dem 06. April 2020 forderte das SG das Jobcenter zur Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsantrag innerhalb von vier Wochen auf und erinnerte dieses am 29. Mai 2020 an die Erledigung binnen vier Wochen. Am 08. Juni 2020 ging die Erwiderung des Jobcenters ein, das einen Betrag von 660,45 € abzüglich Beratungshilfe für angemessen hielt. Der Schriftsatz wurde am 07. Juli 2020 dem Kläger mit dem Bemerken zugeleitet, dass davon ausgegangen werde, die Kostenangelegenheit sei damit erledigt. Dem widersprach der Kläger am 14. Juli 2020. Sein Schriftsatz wurde dem Jobcenter am 06. August 2020 zur Kenntnisnahme zugeleitet.
Am 29. Januar 2021 erkundigte der Kläger sich nach dem Sachstand, woraufhin das Gericht ihn am 15. Februar 2021 auch in diesem Verfahren über den Rückstau bei der Bearbeitung der Kostenfestsetzungsanträge informierte und auf die Abarbeitung in zeitlicher Reihenfolge des Eingangs der Kostenanträge verwies.
Am 14. Mai 2021 erhob der Kläger Verzögerungsrüge, wies auch hier auf seine finanziellen Verpflichtungen und seine typischerweise erst Jahre nach Beginn seiner Tätigkeit erfolgende Vergütung hin und machte geltend, dass für ihn ein Kostenfestsetzungsverfahren oftmals eine höhere Bedeutung habe als die Hauptsacheverfahren für seine Mandanten. Im Übrigen könne seine Akte nicht geschlossen werden, solange die Kosten nicht festgesetzt und ausgezahlt seien, was weiteren Aufwand verursache.
Mit – dem Kläger am 01. Juni 2021 zugestelltem - Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Mai 2021 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die ihm vom Jobcenter zu erstattenden Kosten – abzüglich der Beratungshilfe - auf 838,95 € nebst Zinsen fest.
6. Im zuletzt unter dem Aktenzeichen S 44 AS 781/18 geführten Verfahren erhob der Kläger im Namen seines Mandanten am 26. April 2018 Klage gegen ein Jobcenter und wandte sich gegen eine Eingliederungsvereinbarung. Mit Beschluss vom 12. August 2019 bewilligte das SG PKH unter Beiordnung des Klägers. Im Erörterungstermin am 24. April 2020 erklärten die damaligen Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt und verpflichtete das Jobcenter sich zur hälftigen Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Am 01. Juli 2020 beantragte der Kläger die Festsetzung der PKH-Gebühren auf 476,00 €.
Am 25. Januar und nochmals am 09. Juli 2021 erhob er Verzögerungsrüge und trug im Wesentlichen wie in den unter 1. bis 4. aufgeführten Verfahren vor.
Mit Beschluss vom 25. August 2021 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren antragsgemäß fest.
7. In dem zuletzt unter dem Aktenzeichen S 44 AS 816/18 registrierten Verfahren, in dem der Kläger am 02. Mai 2018 im Namen seines Mandanten Klage gegen ein Jobcenter erhoben und die Übernahme der Kosten für einen Reiseausweis sowie Passfotos gefordert hatte, gewährte das SG mit Beschluss vom 12. August 2019 PKH unter Beiordnung des Klägers. Im Erörterungstermin am 24. April 2020 wurde die Klage zurückgenommen.
Am 01. Juli 2020 beantragte der Kläger die Festsetzung der PKH-Gebühren auf 693,00 €. Am 28. April 2021 erkundigte er sich nach dem Sachstand und erhob am 18. August 2021 Verzögerungsrüge, zu deren Begründung er wie in den vorangegangenen Verfahren dargestellt vortrug.
Mit – ihm am 25. August 2021 übersandtem - Beschluss vom selben Tag setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die zu zahlenden Gebühren und Auslagen antragsgemäß fest.
8. Am 16. Oktober 2019 beantragte der Kläger für seine Mandantinnen beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Jobcenter. In dem unter dem Aktenzeichen S 40 AS 1625/19 ER registrierten Verfahren lehnte das SG mit Beschluss vom 27. November 2019 sowohl die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als auch die Bewilligung von PKH ab. Im sich anschließenden Beschwerdeverfahren (L 10 AS 81/20 B ER und L 10 AS 99/20 B ER PKH) gewährte das Landessozialgericht (LSG) mit Beschluss vom 25. Februar 2020 - unter diesbezüglicher Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - PKH unter Beiordnung des Klägers ab Antragseingang beim SG.
Am 10. März 2020 beantragte dieser die Festsetzung der PKH-Gebühren auf 487,90 €.
Am 15. März 2021 bat er um Sachstandsmitteilung, woraufhin das SG drei Tage später auch in diesem Verfahren auf den Bearbeitungsrückstau verwies.
Am 11. Mai 2021 erhob der Kläger Verzögerungsrüge mit der bereits oben wiedergegebenen Begründung.
Mit – ihm am 14. Mai 2021 übersandtem - Beschluss vom selben Tag setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die beantragten Gebühren und Auslagen in der geltend gemachten Höhe fest.
Zwischen Juli und Dezember 2021 ersuchte der Kläger vorprozessual in sämtlichen der vorgenannten Verfahren beim Beklagten um eine Entschädigung. Dieser stellte daraufhin ausdrücklich
im Verfahren
|
mit Schreiben vom
|
eine unangemessene Verfahrensdauer im Umfang von |
S 45 AS 37/16 |
06. September 2021 |
13 Monaten |
S 50 R 296/16 |
09. August 2021 |
sechs Monaten |
S 44 AS 1317/16 |
16. Dezember 2021 |
18 Monaten |
S 25 AS 2183/16 |
09. August 2021 |
acht Monaten |
S 51 AS 2316/16 |
08. November 2021 |
sechs Monaten |
S 44 AS 781/18 |
11. Oktober 2021 |
neun Monaten |
S 44 AS 816/18 |
11. Oktober 2021 |
neun Monaten |
S 40 AS 1625/19 ER |
09. August 2021 |
neun – gemeint nach der Begründung offensichtlich zehn - Monaten |
fest, lehnte die Zahlung einer Entschädigung jedoch jeweils ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Wiedergutmachung auf andere Weise jeweils als ausreichend anzusehen sei. Die Bedeutung eines PKH-Vergütungs- sowie eines Kostenfestsetzungsverfahrens sei für den Kläger äußerst gering. Ein Rechtsanwalt sei ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Einerseits profitiere er grundsätzlich von Prozessen, andererseits erscheine für ihn die psychische Belastung nicht vergleichbar wie bei einem juristischen Laien. Das Land schließe sich der Rechtsprechung des Entschädigungssenats an, dass der Ärger von Rechtsanwälten über die Verzögerungen zwar nachvollziehbar sei, der Gesetzgeber indes diese Fallkonstellation bei der Gewährung einer finanziellen Entschädigung eher nicht im Auge gehabt habe und die behauptete erhebliche wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens nicht überzeugend sei. Soweit der Kläger geltend mache, dass er von seinen Mandanten keinen Vorschuss fordern könne, sei es ihm zumutbar, nach erfolgter Bewilligung von PKH gegenüber der Staatskasse die Zahlung eines Vorschusses zu beantragen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den jeweiligen Wortlaut der einzelnen Schreiben Bezug genommen.
Am 15. Oktober 2021 hat der Kläger Entschädigungsklage erhoben und zunächst die Gewährung einer Entschädigung im Hinblick auf die aus seiner Sicht unangemessene Dauer des beim SG unter dem Aktenzeichen S 45 AS 37/16 geführten PKH-Vergütungsfestsetzungsverfahrens begehrt.
Am 05. November 2021 hat er diese Klage erweitert und eine Entschädigung nunmehr auch bzgl. der Dauer der unter den Aktenzeichen S 25 AS 2183/16, S 50 R 296/16, S 40 AS 1625/19 ER, S 44 AS 816/18 und S 44 AS 781/18 geführten PKH-Vergütungsfestsetzungsverfahren sowie des unter dem Aktenzeichen S 51 AS 2316/16 geführten Kostenfestsetzungsverfahrens geltend gemacht und eine Entschädigung für alle Verfahren in Höhe von insgesamt 6.000,00 € - gemeint offensichtlich 6.100,00 € zzgl. Zinsen ab Rechtshängigkeit gefordert.
Am 09. März 2022 hat er seine Klage nochmals erweitert, nunmehr eine Entschädigung auch wegen überlanger Dauer des PKH-Vergütungsfestsetzungsverfahrens in der Sache S 44 AS 1317/16 begehrt und die Gesamtforderung auf 7.900,00 € zzgl. Zinsen erhöht.
Zur Begründung macht der Kläger geltend, dass er über die Anerkennung einer unangemessen langen Verfahrensdauer durch den Beklagten als Wiedergutmachung hinaus eine finanzielle Entschädigung fordere. Entgegen der Ansicht des Beklagten könnten Rechtsanwälte durch unangemessen lange dauernde PKH- und Kostenfestsetzungsverfahren sehr wohl belastet sein. Für einen Rechtsanwalt, der nur vereinzelt Fälle bearbeite, in denen Mandanten auf PKH angewiesen seien, möge es tatsächlich keine signifikante Belastung darstellen, wenn ein Festsetzungsverfahren etwas länger dauere, besonders wenn bereits ein großer Teil der begehrten Gebühren ausgezahlt sei. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Anders als in den vom LSG bisher entschiedenen Fällen sei es nicht um streitige Differenzbeträge von gut 200,00 €, sondern um mehr als das Zwanzigfache gegangen.
Er bearbeite als Fachanwalt für Sozialrecht fast ausschließlich sozialrechtliche Fälle und habe überwiegend Mandanten, die auf PKH angewiesen seien. Der weit überwiegende Teil der PKH-Verfahren und auch der geführten Klageverfahren seien beim SG Potsdam anhängig (gewesen). Eine Überprüfung anlässlich der außergerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Beklagten habe im August 2021 ergeben, dass er im Laufe des Jahres 2020 bei den SGen des Landes Brandenburg insgesamt 94 Anträge auf PKH-Vergütung gestellt habe. Dabei gehe es im Schnitt um Gebühren von etwa 800,00 €, insgesamt also um eine Summe von etwa 75.000,00 €. Wenn er stets ein Jahr auf die Vergütungsfestsetzung warten müsse, werde er faktisch dazu gezwungen, dem Beklagten jedes Jahr ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von 75.000,00 € einzuräumen. Allein die Verzugszinsen, die er in PKH-Vergütungsverfahren nicht geltend machen könne, würden sich auf jährlich über 6.000,00 € belaufen. Mitte August 2021 hätten allein aus den im Jahre 2020 eingereichten PKH-Vergütungsanträgen noch immer Gebühren in einer Gesamthöhe von über 23.500,00 € ausgestanden und seien ihm Verzugszinsen von über 1.100,00 € entgangen. Es gehe hier – und dies nicht nur der entgangenen Verzugszinsen wegen – um Größenordnungen, die die berufliche und soziokulturelle Existenz eines Rechtsanwalts gefährdeten. Nach § 5 der Berufsordnung für Rechtsanwälte sei er verpflichtet, die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen in Kanzlei und Zweigstelle vorzuhalten. Komme er in Zahlungsverzug, seien seine finanziellen Verhältnisse nicht geordnet, drohe ihm nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) der Widerruf seiner Zulassung. Könne er die Seminargebühren für notwendige Pflichtfortbildungen zur Aufrechterhaltung des Fachanwaltstitels nicht zahlen, drohe ihm der Verlust des Fachanwaltstitels. Dies würde für ihn eine mittelbare Beeinträchtigung der Berufsfreiheit bedeuten.
Weiter sei zu beachten, dass es in der Mehrheit der bei dem SG Potsdam geführten Verfahren zu Verzögerungen bei den PKH- und Kostenfestsetzungen komme. Die Zahl der nur deshalb noch nicht geschlossenen Akten mache einen nicht unerheblichen Teil der Akten aus, die regelmäßig wieder vorgelegt und nach Prüfung des Sachstandes und der gebotenen Schritte weggehängt werden müssen. Dies stelle einen nicht unerheblichen Aufwand dar. Die Wiedervorlagen erfolgten nach einer ersten Sechsmonatsfrist im Rhythmus von drei Monaten. Durch die Verzögerungen müssten die Akten drei-, vier- oder fünfmal zusätzlich vorgelegt werden. Ausgehend von einer jeweiligen Bearbeitungszeit von nur 10 Minuten führe dies zu einer zusätzlichen Bearbeitungszeit pro Akte von 30 bis 50 Minuten. Bei 90 PKH-Festsetzungsverfahren im Jahr summiere sich dies auf über 45 bis über 75 Stunden. Dieser gesamte Aufwand sei von den Kosten bzw. Gebühren, die festgesetzt werden sollen, noch nicht einmal gedeckt. Dies zeige, dass er durch eine unangemessen lange Dauer der PKH-Gebührenfestsetzungsverfahren durchaus nicht unerheblich belastet werde. Diese Belastung könne für ihn sogar höher sein als für einige seiner Mandanten, die sich manchmal nur um Sozialleistungen stritten, von deren rückwirkender Zahlung ihre berufliche und soziokulturelle Existenz aber nicht abhänge. Deshalb könne hier auch nicht mehr argumentiert werden, dass er als Rechtsanwalt derartige Unannehmlichkeiten hinzunehmen habe oder ihn diese nicht besonders träfen, da er prozesserfahren sei.
Soweit der Beklagte im vorprozessualen Verfahren auf die Möglichkeit verwiesen habe, nach erfolgter PKH-Bewilligung einen Vorschuss zu beantragen, berücksichtige er nicht, dass dies zwar theoretisch denkbar, wirtschaftlich indes angesichts der Feststellungspraxis sinnlos sei. Abgesehen davon, dass PKH oft erst kurz vor, wenn nicht gar erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens bewilligt werde, bestehe die Festsetzungspraxis des SG Potsdam darin, lediglich die Verfahrensgebühr deutlich unterhalb der Mittelgebühr festzusetzen. Der gezahlte Vorschuss belaufe sich damit nur auf einen Bruchteil der Gebühren. Seine Beantragung führe letztlich dazu, dass die endgültige Festsetzung oftmals kompliziert werde und im Übrigen noch ein zusätzliches – unbezahltes - Verfahren geführt werden müsse.
All dies sei einem Rechtsanwalt nicht zuzumuten und könne dazu führen, dass dieser Mandanten, die auf die Bewilligung von PKH angewiesen sind, abweise.
Allein die Feststellung der überlangen Verfahrensdauer könne den nicht unbeachtlichen materiellen und immateriellen Schaden nicht kompensieren. Auch könne ihm nicht entgegengehalten werden, dass er als Fachanwalt für Sozialrecht mehr Übung darin habe, PKH-Vergütungsverfahren durchzuführen, sodass ihm dies leichter falle. Denn dies ändere nichts daran, dass ein nicht unerheblicher Teil der Arbeitszeit in seiner Kanzlei damit verbracht werde, die vielen sich in die Länge ziehenden PKH-Vergütungsverfahren zu führen.
Die im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehenden Mandate habe er über PKH angenommen, als eine kurzfristige Gebührenfestsetzung durch das SG Potsdam erfolgt sei. Dessen Direktor habe mit Schreiben vom 07. Februar 2014 gegenüber dem Potsdamer Anwaltsverein bestätigt, dass eine Bearbeitungsdauer (bereits) von elf Monaten und mehr für die Anwaltschaft unzumutbar sei. Weiter habe er seinerzeit ausdrücklich ausgeführt, dass ein inzwischen erhaltener Personalzuwachs und die Beendigung der Einarbeitungszeit von neuen Mitarbeitern zur Verkürzung der Bearbeitungsdauer geführt hätten und die Mitarbeiter bemüht seien, die entstandenen Rückstände weiter abzubauen. 2015/2016 habe sich dann auch tatsächlich gezeigt, dass die PKH-Festsetzungen zügig erfolgt seien, woraufhin im Vertrauen auf eine kürzere Bearbeitungszeit und die Zusage des Direktors die Annahme der PKH-Mandate und die wirtschaftliche Ausrichtung der Kanzlei erfolgt seien.
Im Übrigen wiederholt er seine bereits zur Begründung der Verzögerungsrügen vorgebrachten Darlegungen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen überlanger Dauer der PKH-Vergütungs-/Kostenfestsetzungsverfahren in den vor dem Sozialgericht Potsdam unter nachfolgend benannten Aktenzeichen geführten Verfahren wie folgt Entschädigungen jeweils zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen:
Aktenzeichen |
Betrag |
S 45 AS 37/16 |
1.300,00 € |
S 50 R 296/16 |
600,00 € |
S 44 AS 1317/16 |
1.800,00 € |
S 25 AS 2183/16 |
800,00 € |
S 51 AS 2316/16 |
600,00 € |
S 44 AS 781/18 |
900,00 € |
S 44 AS 816/18 |
900,00 € |
S 40 AS 1625/19 ER |
1.000,00 € |
insgesamt |
7.900,00 € |
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte, dem die Klage sowie die erste Klageerweiterung am 30. November 2021 und die zweite Klageerweiterung am 30. März 2022 zugestellt worden sind, meint, dass dem Kläger keine finanzielle Entschädigung zustehe. Zur Begründung verweist er jeweils auf seine Entscheidungen im außergerichtlichen Verfahren.
Mit Schreiben vom 09. März 2022 bzw. 06. April 2022 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akten der Ausgangsverfahren verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der nach § 201 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sowie § 202 Satz 2 SGG für die Entscheidung über die Entschädigungsklage zuständige Senat konnte über diese nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. §§ 202 Satz 2, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu unter dem 09. März bzw. 06. April 2022 ihr Einverständnis erteilt hatten.
Die Klage ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
A. Die als allgemeine Leistungsklage statthafte, auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer von – jeweils vor dem SG Potsdam geführter - sieben PKH-Vergütungs- und einem Kostenfestsetzungsverfahren gerichtete Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen weder an der Wahrung der gemäß § 90 SGG für die Klage vorgeschriebenen Schriftform noch an der Einhaltung der nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG zu wahrenden Klagefrist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens Zweifel. Soweit in den im Tatbestand unter 1., 3. und 4. wiedergegebenen Verfahren zwischen der Übersendung der Festsetzungsbeschlüsse und dem Eingang der Klagen ein paar Tage mehr als sechs Monate liegen und bei Zustellung der Klage(erweiterung) beim Beklagten mehr als sechs Monate vergangen waren, ist dies unschädlich. Denn zum einen ist für die Einhaltung der Klagefrist der Eingang der Klage beim Entschädigungsgericht (BSG, Urteil vom 17.12.2020 – B 10 ÜG 1/19 R – juris, Rn. 16 m.w.N.) maßgeblich, zum anderen steht nicht fest, wann die gerichtlichen Beschlüsse dem Kläger bekannt gegeben wurden. Allein dies ist jedoch für den Fristbeginn maßgeblich.
B. Auch ist die - nach § 200 S. 1 GVG zu Recht gegen das Land Brandenburg gerichtete - Entschädigungsklage in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Kläger angesichts der durch die unangemessene Dauer der einzelnen PKH-Vergütungs- und Kostenfestsetzungsverfahren erlittenen immateriellen Nachteile jeweils einen Anspruch auf Gewährung einer finanziellen Entschädigung.
Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG).
I. An der ordnungsgemäßen Erhebung von Verzögerungsrügen bestehen in den einzelnen Verfahren keine Zweifel. Die streitgegenständlichen PKH-Vergütungs- bzw. Kostenfestsetzungsverfahren waren jeweils mindestens neun Monate, in der Regel mehr als ein Jahr anhängig, bevor seitens des Klägers die Verzögerungen gerügt wurden. Auch unter Berücksichtigung der vom Senat für PKH-Vergütungs- und Kostenfestsetzungsverfahren angenommenen Vorbereitungs- und Bedenkzeit von jeweils drei Monaten (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 17. Februar 2021 - L 37 SF 55/20 EK AS – Rn. 32 und – L 37 SF 156/20 EK SF – Rn. 33, so auch: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.11.2015 – L 12 SF 23/14 EK AS – Rn. 18, LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.06.2016 – L 12 SF 9/14 EK AS – Rn. 14 ff., LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.02.2017 – L 12 SF 39/15 EK AS – Rn. 13 ff., 16, Sächsisches LSG, Urteil vom 22.01.2018 – L 11 SF 45/16 EK – Rn. 66, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2019 – L 2 SF 1441/19 EK AS – Rn. 29, a.A. sechs Monate: Hessisches LSG, Urteile vom 12.05.2021 – L 6 SF 21/19 EK AS – Rn. 48 und vom 01.08.2018 – L 6 SF 2/18 EK SB – Rn. 47, alle zitiert nach juris) bestand aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive eines verständigen Rügeführers zweifelsohne die durch objektive Anhaltspunkte begründete Besorgnis, dass die Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden würden (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2023 – B 10 ÜG 2/21 R – zitiert nach dem Terminbericht 9/23).
II. Unstreitig weisen die streitgegenständlichen Verfahren auch jeweils eine unangemessene Dauer auf. Dabei hat zur Überzeugung des Senats dahinzustehen, in welchem konkreten Umfang er selbst - z.B. unter Berücksichtigung etwaiger dem Beklagten nicht vorzuwerfender Verzögerungszeiten aufgrund der Corona-Pandemie zwischen März und Mai 2020 (vgl. z.B. Senatsurteil vom 20. Januar 2023 – L 37 SF 71/22 EK SO – juris, Rn. 36) - von einer unangemessenen Verfahrensdauer ausgehen würde. Denn er sieht sich insoweit an die vom Beklagten im vorprozessualen Verfahren ausgesprochenen Feststellungen, die der Kläger zur Grundlage seines an das Entschädigungsgericht herangetragenen Anspruchs auf finanzielle Entschädigung gemacht hat, gebunden.
Zwar geht der Senat mit dem Bundessozialgericht regelmäßig davon aus, dass einem Schreiben des für die Prüfung eines Entschädigungsanspruchs im vorprozessualen Verfahren Zuständigen regelmäßig kein Bindungswille hinsichtlich des Umfangs der als entschädigungspflichtig anzusehenden Verzögerung zu entnehmen ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 2/20 R – juris, Rn. 27, Senatsurteil vom 20.01.2023 – L 37 SF 298/21 EK AS – juris, Rn. 45). Anderes hat indes zu seiner Überzeugung hier zu gelten.
In sämtlichen der streitgegenständlichen Verfahren hat der Beklagte sich im Rahmen der vorprozessualen Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nicht darauf beschränkt, eine unangemessene Verfahrensdauer zu prüfen, diese einzuräumen und darüber z.B. sein Bedauern zum Ausdruck zu bringen, was der Senat ggfs. als eine Form der Wiedergutmachung auf andere Weise i.S.d. § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG werten könnte. Stattdessen hat er - ersichtlich in Anlehnung an § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG – tenorgleich jeweils eine Unangemessenheit der Verfahrensdauer selbst ausdrücklich festgestellt und seine Feststellungen, obwohl dies nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R – Rn. 56 und vom 12.12.2019 – B 10 ÜG 3/19 R – Rn. 48 m.w.N., jeweils zitiert nach juris), auch auf den Umfang der jeweiligen Überlänge erstreckt. Er hat damit gezeigt, dass er unter Berücksichtigung der vom Senat zugebilligten Vorbereitungs- und Bedenkzeit von drei Monaten, nach Vornahme der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung sowie unter Abwägung aller Einzelfallumstände, die ggfs. erst ergibt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R – juris Rn. 33), eine unangemessene Verfahrensdauer bejaht. Im Ergebnis hiervon hat er den so genannten kleinen Entschädigungsanspruch (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2015 – B 10 ÜG 1/15 R – Rn. 15, juris) – hier jeweils unter Angabe der konkret angenommenen Überlänge – anerkannt. Der Senat sieht vor diesem Hintergrund keinen Raum, seinerseits von Verzögerungszeiten in womöglich geringerem Umfang auszugehen, während umgekehrt weitergehende bereits durch den Kläger nicht geltend gemacht werden. Im Gegenteil hat er zu seiner Überzeugung seiner Entscheidung über die begehrte Zusprache einer finanziellen Entschädigung Verzögerungen in dem vom Beklagten festgestellten Umfang zugrunde zu legen.
III. Aufgrund der Überlänge der Verfahren ist dem Kläger jeweils ein immaterieller Nachteil entstanden (vgl. § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG), für den ihm – entgegen der Ansicht des Beklagten – eine finanzielle Entschädigung zusteht. Der Rechtsauffassung des Beklagten, dass nach den Umständen des Einzelfalls eine Wiedergutmachung durch – die bereits erfolgte - Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG), schließt sich der Senat nicht an.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 und Art. 41 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) kommt eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn das zu beurteilende Verfahren sich durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von vergleichbaren Fällen abhebt (vgl. BSG Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R -, juris, Rn. 36). Vom Vorliegen derartiger Besonderheiten vermag der Senat sich vorliegend letztlich nicht zu überzeugen.
Auch wenn es in keinem der hier streitgegenständlichen Verfahren überhaupt um die Gewährung von Rechtsschutz im eigentlichen Sinne ging, sondern in sieben Fällen um die Festsetzung der Gebühren für die vom Kläger - im Rahmen der seinen jeweiligen Mandanten bewilligten PKH - erbrachten Leistungen und in einem Fall um die Festsetzung der ihm zustehenden Kosten, geht der Senat mit dem Bundessozialgericht davon aus, dass letztlich auch mit den Anträgen nach § 55 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und § 197 SGG ein Anspruch zum Gegenstand einer Entscheidung des Gerichts gemacht und damit ein Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG in Gang gesetzt wird (vgl. BSG, Urteil vom 10.07.2014 – B 10 ÜG 8/13 R – Rn. 13 ff., vgl. auch Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R – Rn. 23, Urteile des Senats vom 17.02.2021 – L 37 SF 55/20 EK AS – Rn. 23 und – L 37 SF 156/20 EK SF – Rn. 24, jeweils zitiert nach juris). Weiter folgt er dem Bundessozialgericht (vgl. BSG, Urteile vom 10.07.2014 – B 10 ÜG 8/13 R – Rn. 31 und vom 12.12.2019 – B 10 ÜG 3/19 R – Rn. 40, zitiert jeweils nach juris) nach wie vor dahin, dass PKH-Vergütungs- und Kostenfestsetzungs- sowie ggfs. nachfolgende Erinnerungsverfahren nach Erledigung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens für die Beteiligten – namentlich für Rechtsanwälte - im Allgemeinen von nur noch untergeordneter Bedeutung sind (so schon Senatsurteile vom 17.02.2021 – L 37 SF 55/20 EK AS – Rn. 35 ff. und – L 37 SF 156/20 EK SF – Rn. 36 ff., jeweils zitiert nach juris). Schließlich hält er daran fest, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege, deren beruflicher Alltag gerade vom Führen von Prozessen geprägt ist und die wissen, wie ein Verfahren vor Gericht typischerweise abläuft, durch die Dauer eines gerichtlichen PKH-Vergütungs-/Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahrens nicht in auch nur annähernd vergleichbarem Maße wie juristische Laien in Hauptsacheverfahren seelisch belastet werden (so auch Hessisches LSG, Urteil vom 12. Mai 2021 – L 6 SF 21/19 EK AS - Rn. 58 ff., juris).
Nicht hingegen folgt er dem Kläger, soweit dieser versucht, die Bedeutung der Sache mit dem Hinweis zu begründen, dass es vorliegend um mehr als das Zwanzigfache der 238,00 € gehe, die dem Urteil des Senats vom 17. Februar 2021 (L 37 SF 55/20 EK AS, juris) zugrunde gelegen hätten. Denn auch die Kumulation von acht Ausgangsverfahren in einem Entschädigungsverfahren ändert nichts daran, dass jedes der Verfahren namentlich bzgl. seiner Bedeutung erst einmal isoliert zu betrachten ist und für sich genommen – wie der Kläger selbst einräumen muss – bei geltend gemachten Gebühren/Kosten zwischen 476,00 € und 1.286,85 € für ihn gerade keine besondere Bedeutung hatte und auch nicht geeignet ist, seine Berufsausübungsfreiheit i.S.d. Art. 12 GG zu tangieren.
Allerdings kann der Senat auch nicht ausblenden, dass der Kläger vorliegend eindrücklich, durch den Beklagten unwidersprochen und schon im Hinblick auf die Anzahl der dem Senat hier vorliegenden und in entsprechend engem Zeitraum aufgetretenen Verfahren durchaus glaubhaft dargelegt hat, dass es sich bei der verzögerten Bearbeitung von Kosten- und PKH-Vergütungsfestsetzungsanträgen insbesondere beim SG Potsdam nicht um Einzelfälle, sondern offenbar ein strukturelles Problem handelt (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 1/13 R - Rn. 45, vgl. auch Urteil vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 3/16 R - Rn. 34 f., jeweils zitiert nach juris). Bestätigt wird dies nicht zuletzt dadurch, dass die für die Bearbeitung der Festsetzungen Zuständigen auf die jeweiligen Sachstandsanfragen stets unter Nutzung eines entsprechend vorbereiteten Vordrucks auf den Bearbeitungsrückstau verwiesen haben. Auch wenn dem Kläger mit dem Beklagten ein solventer Schuldner gegenüberstehen mag (vgl. hierzu Ausführungen des Senats in seinen Urteilen vom 17.02.2021 – L 37 SF 55/20 EK AS – Rn. 37 und – L 37 SF 156/20 EK SF - Rn. 39, jeweils zitiert nach juris), so letztlich offenbar ein systematisch säumiger.
Der Senat hat weiter berücksichtigt, dass es hier - anders als in den von ihm am 17. Februar 2021 entschiedenen Fällen (Senatsurteile vom 17.02.2021 – L 37 SF 55/20 EK AS – und – L 37 SF 156/20 EK SF – juris) - nicht erst zu Verzögerungen im Erinnerungsverfahren und damit zu einem Zeitpunkt gekommen ist, zu dem zumindest die vom dortigen Beklagten jeweils als angemessen angesehenen Vergütungen bereits verzögerungsfrei gewährt bzw. die entsprechenden Kosten festgesetzt worden waren. Vielmehr geht es hier – jedenfalls in den unter 1. bis 4. und 6. bis 8. dargestellten Verfahren jeweils um eine Konstellation, in der der Kläger – ohne auch nur die Möglichkeit gehabt zu haben, zuvor von seinen Mandanten einen Vorschuss anzufordern – nach zumeist bereits jahrelanger Beschäftigung mit den einzelnen Verfahren einen PKH-Vergütungsantrag gestellt hat und dann – abgesehen von einem einzigen Verfahren – stets länger als ein Jahr auf eine erstmalige Vergütung warten musste. Dies widerspricht der Intention des Gesetzgebers, der für die PKH-Vergütungsverfahren keine Verzinsungspflicht vorgesehen, es mithin offensichtlich als selbstverständlich vorausgesetzt hat, dass eine umgehende Bearbeitung entsprechender Anträge erfolgt.
Soweit der Beklagte dem Kläger vorhält, keinen Vorschuss beantragt zu haben, vermag ihn dies zur Überzeugung des Senats nicht zu entlasten. Abgesehen davon, dass der Kläger – nach den Erfahrungen des Senats zu Recht – darauf hinweist, dass sich angesichts der Festsetzungspraxis jedenfalls in der Brandenburgischen Sozialgerichtsbarkeit die Forderung eines PKH-Vorschusses wirtschaftlich nicht lohnt, vermag der Senat nicht zu erkennen, wie dessen Geltendmachung letztlich zu einer schnelleren Vergütung der Rechtsanwälte beitragen sollte. Im Gegenteil hätte dies zur Folge, dass offensichtlich eh schon völlig überlastete Kostenbeamte nunmehr in jedem Verfahren, für das PKH bewilligt worden ist, nicht mehr nur ein-, sondern stattdessen zweimal Gebührenfestsetzungen vorzunehmen hätten. Letztlich dürfte es damit dem Beklagten eher zugutekommen, wenn seitens der Rechtsanwälte davon abgesehen wird, einen Vorschuss geltend zu machen.
Nicht zuletzt hat der Senat schließlich auch zu würdigen, dass sich die Bedeutung einer Sache nicht ausschließlich nach den Interessen des Betroffenen richtet, sondern durchaus auch zu berücksichtigen sein kann, ob ein Verfahren für die Allgemeinheit von Bedeutung ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 1/13 R – Rn. 30, juris). Auch insoweit gilt zwar, dass jedes einzelne PKH-Vergütungsfestsetzungsverfahren für die Allgemeinheit völlig bedeutungslos ist. Allerdings dient die Gewährung von PKH dazu, mittellosen Bürgern Waffengleichheit zu gewähren, indem die Anwaltskosten aus Steuermitteln gewährt werden. Kommt es indes insbesondere bei SGen, bei denen in besonders hohem Maße auf PKH angewiesene Kläger Verfahren führen, bei der PKH-Festsetzung regelmäßig zu erheblichen Verzögerungen, steht in der Tat zu befürchten, dass Anwälte von der Vertretung mittelloser Kläger Abstand nehmen. Dies aber hätte zumindest mittelbar für die Allgemeinheit durchaus erhebliche Bedeutung.
Bei Gesamtwürdigung vermag der Senat daher nicht zu erkennen, dass vorliegend eine Wiedergutmachung auf sonstige Weise ausreichend wäre.
IV. Allerdings geht der Senat davon aus, dass zwar eine Entschädigung in Geld erforderlich, indes eine Halbierung des in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG vorgesehenen Pauschalbetrages angemessen ist.
§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG eröffnet die Möglichkeit der Absenkung des Pauschbetrages nur für Ausnahmefälle. Das zu beurteilende Verfahren muss sich durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von vergleichbaren Fällen abheben (BSG, Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 39, vgl. auch Urteil vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 51 f., alle zitiert nach juris). Berücksichtigungsfähig sind insoweit etwa eine außergewöhnlich geringe Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen oder aber auch eine nur kurzzeitige Verzögerung (BSG, Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 39, juris). Unter Berücksichtigung der bereits zuvor dargelegten Erwägungen, namentlich des Aspekts, dass sich die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger letztlich nicht aus dem einzelnen Verfahren, sondern erst in einer Gesamtschau aller Fälle ergibt, hält der Senat eine Absenkung der monatlich zu gewährenden Entschädigung auf 50,00 € für angemessen (so auch bereits für im Klageverfahren eingeklagte Kosten des Widerspruchsverfahrens: Senatsurteil vom 20.01.2023 – L 37 SF 71/22 EK SO – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; anders: Hessisches LSG, Urteil vom 12.05.2021 – L 6 SF 21/19 EK AS – Rn. 86 f., juris).
V. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Prozesszinsen ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB. Diese Vorschriften sind im Rahmen von Entschädigungsklagen (auch) in den öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten anwendbar, weil Spezialregelungen, die den allgemeinen Anspruch auf Prozesszinsen verdrängen könnten, nicht bestehen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 9/13 R – Rn. 52, – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 61 und – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 54, jeweils zitiert nach juris). Dabei beginnt die Zinspflicht in analoger Anwendung des § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit, hier also in dem zu 3. im Tatbestand aufgeführten Ausgangsverfahren am 31. März 2022 und im Übrigen am 01. Dezember 2021 [vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 291 Rn. 6 unter Hinweis auf § 187 Abs. 1 BGB, Hager in: Erman BGB, Kommentar, § 291 Prozesszinsen, Rn. 3, Seichter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 291 BGB (Stand: 23.02.2022), BSG, Urteil vom 25.10.2018 – B 7 AY 2/18 R – Rn. 22, BGH, Urteil vom 24.01.1990 - VIII ZR 296/88 - Rn. 25, BAG, Urteile vom 15.11.2000 - 5 AZR 365/99 - Rn. 23 sowie vom 25.4.2007 – 10 AZR 586/06 – Rn. 14, BVerwG, Urteil vom 04.12.2001 – 4 C 2/00 – Rn. 50, so auch schon LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.01.2022 – L 37 SF 266/19 EK AS – Rn. 60, a.A. BSG Urteil vom 23.03.2006 – B 3 KR 6/05 R – Rn. 26, alle zitiert nach juris].
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
D. Die Revision war nach § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 202 Satz 2, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.