L 13 AS 3086/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 693/22
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3086/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 13.09.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Der Kläger begehrt für die Zeit Mai 2022 bis April 2023 (für die Zeit zuvor siehe das Verfahren L 13 AS 1520/22) einen höheren monatlichen Regelbedarf.

Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Mit Bescheid vom 17.03.2022 wurden dem Kläger auf seinen Antrag vom 10.03.2022 auf Gewährung von Leistungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes zum 30.04.2022 Leistungen für die Zeit vom 01.05.2022 bis zum 30.04.2023 mit einem monatlichen Regelbedarf i.H.v. 449 € bewilligt. Hiergegen legte der Kläger am 23.03.2022 Widerspruch ein und forderte einen Betrag in Höhe von mindestens 1 Million € pro Monat. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2022 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 25.04.2022 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Neben dem höheren Regelbedarf vom mindestens 1 Million € pro Monat hat er von dem Beklagten noch eine Entschädigung von mindestens 26 Milliarden € geltend gemacht. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.09.2022 abgewiesen. Eine Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten höheren Regelbedarf sei nicht gegeben. Soweit der Kläger erneut weitere Einmalzahlungen bzw. eine Entschädigung fordere, sei auf den Gerichtsbescheid vom 28.04.2022 im Verfahren S 5 AS 2049 / 21 sowie auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.03.2022, L 3 AS 46/22 verwiesen, wonach hierfür eine Zuständigkeit der Sozialgerichte nicht gegeben sei.

Am 05.10.2022 hat der Kläger gegen den am 20.09.2022 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Die Briefe und Gerichtsbescheide des SG seien ohne Unterschrift und damit ungültig. Er frage, ob der Richter richterliche Befugnisse habe. Er fordere vom SG mindestens 200 Milliarden € Kompensation.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 13.09.2022 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 17.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2022 zu verurteilen, ihm von Mai 2022 bis April 2023 einen monatlichen Regelbedarf in Höhe von mindestens 1 Million € zu gewähren sowie den Beklagten zu einer Entschädigung in Höhe von mindestens 26 Milliarden € zu verurteilen und das Sozialgericht Konstanz zu verurteilen, ihm eine Kompensation von mindestens 200 Milliarden € zu leisten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die nach den §§ 143, 144 und 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Regelbedarf in Höhe der geltend gemachten mindestens 1 Million € monatlich. Eine dementsprechende Rechtsgrundlage ist nicht gegeben. Der Senat ist auch nicht von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt, weshalb eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ausscheidet (vgl. Art. 100 GG). Fehler im angefochtenen Bescheid sind nicht festzustellen.

Soweit der Kläger erstinstanzlich eine Entschädigung von der Beklagten in Höhe von mindestens 26 Milliarden € sowie vom SG eine Kompensation von mindestens 200 Milliarden € verlangt, ist der Senat zu einer Entscheidung über die mit der Klageänderung geltend gemachten Ansprüche mangels Rechtswegzuständigkeit nicht berufen (vgl. z. B. Urteil des erkennenden Senates vom 22.11.2022, L 13 AS 1520/22 m. w. N.).


Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Berchtold, Kommentar zum SGG, 6. Auflage, § 193 Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a. A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 13. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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