L 10 KR 404/22

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 49 KR 1843/21
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 KR 404/22
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 KR 2/23 AR
Datum
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 19.05.2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand:

 

Der Kläger beantragte bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Krankenkasse (fortan einheitlich: Beklagte) die Neuversorgung mit Hörgeräten. Dem Antrag legte er den Kostenvoranschlag eines Hörgeräteakustikunternehmens (H. vom 23.07.2021) über einen Gesamtpreis von 7.149 € vor. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 16.08.2021).

 

Am 22.08.2021 hat der Kläger das Sozialgericht (SG) Dortmund angerufen, das seine Klage abgewiesen hat (Gerichtsbescheid vom 19.05.2020).

 

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 13.06.2020 per E-Mail eingelegten Berufung.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Senat entscheidet vorliegend durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern, nachdem der Senat diesen die Berufung übertragen hat (Beschluss vom 07.09.2022, § 153 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

 

Die Berufung ist bereits unzulässig, weil der Kläger sie mittels einfacher E-Mail und damit nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben hat.

 

Gemäß § 151 Abs 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Vorliegend hat der Kläger seine Berufung jedoch bloß per einfacher E-Mail (vom 13.06.2022, 16:55 Uhr) eingelegt. Eine solche einfache E-Mail genügt der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform nicht.

 

Etwas anderes folgt auch nicht aus § 65a Abs 1 SGG. Danach können ua vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten nach Maßgabe des § 65a Abs 2 bis 6 SGG als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt aber auch diesen Anforderungen nicht (dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 151 Rn 3f; vgl auch BSG, Beschluss vom 04.07.2018 – B 8 SO 44/18 B, juris Rn 3 ff), nicht, wenn sie – wie hier – weder über eine qualifizierte elektronische Signatur (iSd § 65a Abs 3 S 1 SGG) verfügt noch auf einem sicheren Übermittlungsweg (iSd § 65a Abs 4 SGG) eingereicht wird. Der Formmangel ist auch nicht dadurch geheilt worden, dass das Gericht die E-Mail des Klägers ausgedruckt hat (vgl Keller aaO, § 65a Rn 11 mwN).

 

Auch der "Widerspruch" gegen den angegriffenen Gerichtsbescheid, den der Kläger dem Gericht als PDF-Datei übersandt hat, wahrt die Schriftform nicht. Denn auch diese PDF-Datei hat der Kläger dem Gericht lediglich als Anhang zu einer einfachen E-Mail (diesmal vom 25.06.2022, 22:19 Uhr) übersandt. Ob der Ausdruck eines PDF-Anhangs ausnahmsweise die Schriftform wahrt, wenn dieser eine eingescannte Unterschrift enthält (zu Recht abl aber Keller aaO, § 65a Rn 11 mwN), mag hier dahinstehen, weil das PDF-Dokument jedenfalls keine eingescannte Unterschrift erkennen lässt. Überdies ist auch diese E-Mail nebst Anhang erst nach Ablauf der Berufungsfrist (dazu sogleich) bei dem Gericht eingegangen.

 

Dass der Kläger sich mit Schriftsatz vom 01.08.2022 sodann per Brief und mit händischer Unterschrift an das Gericht gewandt hat, ist unerheblich. Zwar mag dieses Schreiben dem Schriftformerfordernis des § 151 Abs 1 SGG genügen, es hat aber die Monatsfrist nicht gewahrt. Der Gerichtsbescheid des SG ist dem Kläger am 24.05.2022 per Postzustellungskunde zugestellt worden (vgl auf Bl 95 der Gerichtsakte). Die Klagefrist begann danach am 25.05.2022 zu laufen und endete mit Ablauf des 24.05.2022, einem Freitag (§ 64 Abs 1, Abs 2 S 1).

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

 

Anlass, gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.

 

Rechtskraft
Aus
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