L 7 AS 880/23 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 631/23 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 880/23 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 15. März 2023 aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Bürgergeld nach dem SGB II für die Zeit vom 9. März 2023 bis zum 31. März 2023 in Höhe von insgesamt 1.148,06 EUR sowie für die Zeit vom 1. Mai 2023 bis zum 31. August 2023, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 7. März 2023, in Höhe von insgesamt 536,22 EUR monatlich zu gewähren.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Instanzen.



Gründe

Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, nach § 173 SGG form- und fristgerecht am 21. März 2023 bei dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 15. März 2023 (dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 20. März 2023 zugestellt) ist begründet.

Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist der Bescheid vom 7. März 2023, mit welchem der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. März 2023 bis 31. August 2023 vorläufig in Höhe von insgesamt 373,48 EUR monatlich bewilligt hat, wobei er Kosten für Unterkunft und Heizung in der Höhe der örtlichen Mietobergrenze von insgesamt 678 EUR berücksichtigt hat. Mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehren die Antragsteller die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft – bei der es sich um eine Ferienwohnung handelt – in Höhe von 1.790 EUR. Das SG hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. März 2023 abgelehnt. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde. Zum 1. April 2023 hat die Antragstellerin zu 1 eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, aus welcher sie ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.455,78 EUR erzielt. Dem Antragsteller zu 2 ist hingegen zuletzt im April 2023 ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.396,57 EUR zugeflossen, er ist seitdem arbeitslos. Den mit Beschluss vom 9. Mai 2023 von der Berichterstatterin unterbreiteten Vergleichsvorschlag hat der Antragsgegner im Hinblick auf die Entstehung einer Einigungsgebühr abgelehnt.

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei haben sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu orientieren (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 – juris Rdnr. 64; BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014 – 1 BvR 1453/12 – juris Rdnr. 9). Eine Folgenabwägung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine Prüfung der materiellen Rechtslage nicht möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 – juris Rdnr. 20; Beschluss des Senats vom 31. Juli 2017 – L 7 SO 2557/17 ER-B – juris Rdnr. 21; Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2017 – L 7 SO 4253/17 ER-B – juris Rdnr. 3; Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2018 – L 7 SO 4027/18 ER-B – juris Rdnr. 19; Beschluss des Senats vom 14. März 2019 – L 7 AS 634/19 ER-B – juris Rdnr. 3).

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander; es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt (Beschluss des Senats vom 31. Juli 2017 – L 7 SO 2557/17 ER-B – juris Rdnr. 22; Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2017 – L 7 SO 4253/17 ER-B – juris Rdnr. 4; Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2018 – L 7 SO 4027/18 ER-B – juris Rdnr. 20; Beschluss des Senats vom 14. März 2019 – L 7 AS 634/19 ER-B – juris Rdnr. 4; vgl. Beschluss des Senats vom 29. Januar 2007 – L 7 SO 5672/06 ER-B – juris Rdnr. 2; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris Rdnr. 18). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist (Beschluss des Senats vom 31. Juli 2017 – L 7 SO 2557/17 ER-B – juris Rdnr. 22; Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2017 – L 7 SO 4253/17 ER-B – juris Rdnr. 4; Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2018 – L 7 SO 4027/18 ER-B – juris Rdnr. 20; Beschluss des Senats vom 14. März 2019 – L 7 AS 634/19 ER-B – juris Rdnr. 4; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris Rdnr. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER – juris Rdnr. 4). Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Auch dann kann aber nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden (Beschluss des Senats vom 31. Juli 2017 – L 7 SO 2557/17 ER-B – juris Rdnr. 22; Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2017 – L 7 SO 4253/17 ER-B – juris Rdnr. 4; Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2018 – L 7 SO 4027/18 ER-B – juris Rdnr. 20; Beschluss des Senats vom 14. März 2019 – L 7 AS 634/19 ER-B – juris Rdnr. 4; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris Rdnr. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER – juris Rdnr. 4).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die Beschwerde begründet, da insoweit sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurden.

Die Antragsteller, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II leben, sind grundsätzlich leistungsberechtigt gemäß § 7 Abs. 1 SGB II. Sie haben das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (Satz 1), sind erwerbsfähig (Satz 2), haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Satz 4) und sind – mit Ausnahme des Monats April 2023 – hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. §§ 9 ff. SGB II), weil sie ihren Bedarf unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nicht mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Einkommen oder Vermögen decken können.

Bei der Berechnung des Bedarfs der Antragsteller sind neben dem Regelbedarf in Höhe von jeweils 451 EUR die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II), eine Begrenzung findet nicht statt.

Entgegen der Auffassung des SG handelt es sich auch bei der von den Antragstellern bewohnten Ferienwohnung um eine Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II. Unter einer Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist jede Einrichtung oder Anlage zu verstehen, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw. der Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre (einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren) zu gewährleisten (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 19. Mai 2021 – B 14 AS 19/20 R – juris Rdnr. 18 m.w.N.). Ob eine voraussichtlich nur vorübergehende Nutzung beabsichtigt oder die Nutzung eines Objekts zu Wohnzwecken im Vergleich mit anderen Leistungsberechtigten nach dem SGB II üblich ist, ist insoweit nicht entscheidend (BSG, Urteil vom 19. Mai 2021 – B 14 AS 19/20 R – juris Rdnr. 18 m.w.N.).

Innerhalb der Karenzzeit des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist daher der Bedarf für die Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen. Selbst wenn man – wie der Antragsgegner – davon ausgehen wollte, dass eine Billigkeitsprüfung vorgenommen werden müsste, so sind vorliegend keine Anhaltspunkte für eine Missbräuchlichkeit zu finden. Die Antragsteller haben die Wohnung – nach einem Zuzug aus D.  zur Arbeitsaufnahme – angemietet und zunächst aus eigenem Einkommen finanziert. Ein Leistungsbezug war zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhersehbar.

Die Unterkunftskosten in Höhe von 1.790 EUR, in denen auch Stromkosten enthalten sind, sind auch nicht um einen aus der Regelleistung ermittelten Anteil für Haushaltsenergie zu kürzen (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 151/10 R – juris Rdnr. 15 ff.). Das Leistungssystem des SGB II lässt eine individuelle Bedarfsermittlung bei den in der Regelleistung enthaltenen Verbrauchspositionen grundsätzlich nicht zu (BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 151/10 R – juris Rdnr. 20).

Damit ergibt sich ein monatlicher Gesamtbedarf in Höhe von 2.692 EUR.

Dem steht ein gemäß § 11 i.V.m. § 11b SGB II anrechenbares Einkommen im März 2023 in Höhe von 1.126,46 EUR (Nettoeinkommen des Antragstellers zu 2 in Höhe von 1.323,95 EUR + 102,51 EUR abzgl. Freibetrag in Höhe von 300 EUR), im April 2023 in Höhe von 3.252,35 EUR (Nettoeinkommen der Antragstellerin zu 1 in Höhe von 2.455,78 EUR abzgl. Freibetrag in Höhe von 300 EUR sowie Nettoeinkommen des Antragstellers zu 2 in Höhe von 1.396,57 EUR abzgl. Freibetrag in Höhe von 300 EUR) und ab Mai 2023 in Höhe von 2.155,78 EUR (Nettoeinkommen der Antragstellerin zu 1 in Höhe von 2.455,78 EUR abzgl. Freibetrag in Höhe von 300 EUR) gegenüber.

Damit verbleibt für die Zeit vom 9. März 2023 (Antragstellung bei dem SG) bis zum 31. März 2023 ein Anspruch auf Leistungen in Höhe von insgesamt 1.148,06 EUR sowie für die Zeit vom 1. Mai 2023 bis zum 31. August 2023 in Höhe von insgesamt 536,22 EUR monatlich abzüglich bereits ausgezahlter Leistungen. Im April 2023 konnten die Antragsteller ihren Bedarf aus ihrem Einkommen decken.

Die Antragsteller haben auch einen entsprechenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Insbesondere haben sie ein Schreiben des Vermieters vom 8. März 2023 vorgelegt, wonach dieser angekündigt hat, bei Nichtzahlung der Miete von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und das Mietverhältnis zu beenden.  

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Die Antragsteller sind mit ihrem Begehren – der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft – vollumfänglich durchgedrungen.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
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