Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.4.2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst zu tragen haben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit als Physiotherapeut für die Klägerin ab 18.02.2008.
Die Klägerin betreibt eine Praxis für Physiotherapie in Y.. Der 1971 geborene Beigeladene zu 1), Herr T (im Folgenden: T), erbrachte für sie ab dem 18.02.2008 physiotherapeutische Leistungen auf der Grundlage eines „Vertrags über freie Mitarbeit“ vom 15.02.2008 (im Folgenden: VfM). Über eine eigene Kassenzulassung verfügte T im gesamten streitigen Zeitraum nicht. Die Zahlung zunächst von ihm entrichteter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 2 SGB Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) stellte er ab August 2012 ein, ohne einen Bescheid über eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger beantragt oder erlangt zu haben.
Die vertraglichen Regelungen des zwischen T und der Klägerin geschlossenen VfM lauten auszugsweise:
„…
§ 1 Tätigkeit
Der Auftragnehmer wird ab 18.02.2008 für den Auftraggeber als selbstständiger freier Mitarbeiter tätig.
Der Auftragnehmer hat das Recht, auch für weitere eigene Auftraggeber außerhalb der Betriebsräume tätig zu sein, öffentlich zu werben und Privatpatienten/Kunden in den Betriebsräumen selbst abzurechnen.
Der Auftragnehmer führt ein eigenes Terminbuch sowie eine eigene Kasse mit Buchführung (Einnahmen/Ausgaben/Entnahmen).
Der Auftragnehmer hat das Recht, im Verhinderungsfall (Urlaub, Arbeitunsunfähigkeit, Fortbildung) einen Ersatz zu stellen.
Der Auftragnehmer erbringt den Nachweis der Anmeldung zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bei der DRV (Deutsche Rentenversicherung Bund Berlin), Krankenversicherung …
§ 2 Leistungserbringung
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Ausführung aller anfallenden Tätigkeiten des Berufsbildes des Physiotherapeuten in den Betriebsräumen, ausgenommen allgemeine Putzarbeiten, einschließlich Hausbesuche. Behandlung von Kassen- und Privatpatienten nach ärztlicher Verordnung, so wie präventive Behandlungen für Selbstzahler.
Der Auftragnehmer hat die benutzten Betriebsräume aufgeräumt zu hinterlassen.
§ 3 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Informationen/Rahmenvertrag der KK/Preislisten, Hilfsmittel und Unterlagen zur Verfügung. Nach Vertragsende werden alle Unterlagen und Hilfsmittel an den Auftraggeber zurückgegeben.
§ 4 Weisungsgebundenheit
Der Auftragnehmer unterliegt nicht den Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich der Durchführung der ihm übertragenen Tätigkeiten, Arbeitszeit und Ort, Integration in den Praxisbetrieb. Er hat jedoch den Rahmenvertrag der Krankenkassen für gesetzlich Versicherte zu berücksichtigen, ebenso fachliche Vorgaben des Auftraggebers, soweit diese zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich sind.
§ 5 Vergütung
Der Auftragnehmer erhält für seine nach § 1 und § 2 des Vertrages erbrachte Tätigkeit 70% vom Umsatz/Rezeptwert seiner persönlich erbrachten Leistungen in den Betriebsräumen. 30% verbleiben beim Auftraggeber zur Deckung sämtlicher Betriebskosten. Bei der Benutzung von Verbrauchsmaterialien erhält der Auftragnehmer 30%, 70% verbleiben beim Auftraggeber.
§ 6 Hausbesuche
Der Auftragnehmer benutzt seinen eigenen PKW. Er erhält 70% seiner persönlich erbrachten Leistung und 70% der Hausbesuchspauschale.
§ 7 Rechnungsstellung
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber zum Monatsende nur fertige Verordnungen gegen Nachweis in Rechnung. …
Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche wechselseitig aus diesem Vertrag erfüllt.
…“
Am 24.3.2014 stellten T und die Klägerin einen Antrag auf Feststellung, dass dessen physiotherapeutische Tätigkeiten, die als Überhang in der Praxis der Klägerin entstünden und als Aufträge an ihn abgegeben würden, nicht als Beschäftigung iSv § 7a Abs. 1 SGB IV anzusehen seien. T sei neben der Tätigkeit für die Klägerin auch für seine eigene Praxis „PT-T“ und für die Praxis „V.“ tätig. Derzeit besuche er daneben noch die Heilpraktiker-Schule.
T gab an, dass er Physiotherapie mit all den durch die Fachfortbildungen erworbenen anzuwendenden Techniken ausübe. Die Auftragsausführung werde von seinen Auftraggebern nicht kontrolliert, jedoch bemühe er sich um regen Austausch mit ihnen bzgl. Stand der Technik, Therapieziel und Therapieerfolg. Vorgaben bestünden lediglich darin, die erlernten Techniken anzuwenden. Die Arbeitszeiten seien nicht geregelt. In der ersten Woche jedes Monats teile er der Auftraggeberin die Zeiten des Folgemonats mit, zu denen er Aufträge annehmen könne. Da er zurzeit die Heilpraktiker-Schule besuche, sei dies sehr unterschiedlich. Eine feste Regelung für Krankheit und Urlaub und ein Anspruch auf Fortzahlung existiere nicht. Natürlich sei es wichtig, um den reibungslosen Ablauf der Praxis nicht zu gefährden, möglichst früh zu organisieren. Die Terminvereinbarung finde telefonisch oder persönlich statt, entweder durch ihn selbst oder durch die Rezeption der Praxis, welche dann die Termine in seinem in der Praxis vorliegenden zweiten Terminbuch notiere. Diese übertrage er in sein eigentliches Terminbuch und vereinbare selbst oder durch seine Mitarbeiterin Frau M (im Folgenden: M) die Folgetermine. Geplanter Urlaub werde dem Arbeitgeber frühzeitig mitgeteilt. Vertretungen müsse er nicht vornehmen. Er arbeite mit der Rezeption bezüglich der Koordination zusammen und mit dem Arbeitgeber, um Therapien und Patienten zu besprechen. Da Physiotherapeuten gegenüber den Ärzten weisungsgebunden seien, bestimme die Verordnung des Arztes, wo die Behandlung stattfinde (Praxis oder Hausbesuch). Arbeitskleidung trage er mit dem Logo seines Unternehmens. Die Teilnahme an praxisinternen Terminen stehe ihm vollkommen frei. Jedoch liege es in seinem eigenen und im Interesse der Patienten, so viel Austausch wie möglich zu betreiben.
Für die Ausübung seiner Tätigkeit in der Praxis könne er die vorhandenen Arbeitsmittel vom Auftraggeber nutzen. Außerdem besitze er eine mobile Massageliege, einen Massagestuhl, Hanteln, Therabänder, Pezzibälle usw. Es seien sehr unterschiedliche Kleingeräte und andere Arbeitsmaterialien notwendig. An den laufenden Kosten der Praxis (zB Betriebskosten, Therapiegeräte, Nutzungsentgelt) sei er nicht beteiligt; mit der vertraglichen Regelung seien alle Kosten abgegolten. Aufträge der Praxis rechne er mit der Auftraggeberin ab, ebenso Privatpatienten der Praxis. Bei eigenen Privatpatienten erfolge eine eigene Rechnungsstellung. Sofern er im Bereich der Rezeption von Patienten angesprochen werde, dürfe er auch Eigenanteile kassieren, welche dann ordnungsgemäß in das Kassenbuch eingetragen würden. Das Forderungsmanagement gegenüber säumigen Patienten werde von der Auftraggeberin durchgeführt.
Unternehmerisch trete er durch Briefpapier, Visitenkarten, Autobeschriftung, T-Shirts, Preisliste und Gutscheine je mit eigenem Logo auf, ebenso durch Werbung (Zeitungsannoncen in unregelmäßigen Abständen, Aushänge beim Verein „X.“ und Kirchengemeinde „D.“, Telefonbuch D.). Ein Unternehmerrisiko trage er im Hinblick auf eigenes Arbeitsgerät (mobile Behandlungsliege, Kleingeräte u.s.w.), die Beschäftigung zweier Mitarbeiterinnen, ein eigenes Fahrzeug, den Kapitaleinsatz für Annoncen und Telefonbucheinträge sowie eine eigene Zuständigkeit zur Beschaffung von Aufträgen.
Zum Beleg seines Vortrags überreichte T von ihm an die Klägerin gestellte Rechnungen für den Zeitraum von September 2013 bis Februar 2014 in Höhe von ca. 1.500 – 2.200 Euro monatlich, einen „Aushilfsarbeitsvertrag“ vom 28.11.2011 zwischen ihm und seiner Ehefrau für eine Tätigkeit als Bürokraft für sämtliche anfallende Büroarbeiten der Praxis, 8 Stunden wöchentlich mit einer Vergütung von 10 Euro pro Stunde bzw. 350 Euro monatlich, einen „Aushilfsarbeitsvertrag“ vom 01.08.2012 zwischen ihm und M für eine Tätigkeit als Reinigungskraft für die „Reinigung sämtlicher Räume der Praxis“, 3 Stunden wöchentlich mit einer Vergütung von 7 Euro pro Stunde, Fotos seines PKW mit einem Aufkleber „PT-T“ an der Beifahrertür sowie von Materialien (Bälle, Liege, Liegenzubehör etc.) und einen Versicherungsschein über seine Haftpflichtversicherung.
Die von der Beklagten übersandten Fragen beantwortete die Klägerin weitgehend entsprechend der Ausführungen des T. Ergänzend fügte sie bei der Schilderung der Aufgaben hinzu, dass gegebenenfalls Patienten an andere Therapeuten übergeben würden. Die Grundlage zur Berechnung sei Bestandteil des Vertrags. Stundenauflistungen bestünden nicht. Der größte Anteil der Therapien und Büroarbeiten werde von festangestellten Therapeuten bearbeitet. T bekomme lediglich Aufträge, wenn die Kapazität der festangestellten Therapeuten ausgeschöpft sei. Die Tätigkeit unterscheide sich bis auf die eigentlich fachlich korrekte Durchführung der Therapie jedoch vollständig.
Mit Schreiben vom 09.05.2014 hörte die Beklagte die Klägerin dazu an, dass die Feststellung von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung beabsichtigt sei. Letztere verblieb bei ihrer Auffassung, T übe für sie keine abhängige Beschäftigung aus, sondern sei als selbstständig anzusehen.
Mit Bescheid vom 18.06.2014 stellte die Beklagte fest, dass T bei der streitigen Tätigkeit der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe. Die Versicherungspflicht beginne am 18.02.2008. Es überwögen aufgrund der Tätigkeit am Betriebssitz des Auftraggebers, der persönlichen Ausübung, der Abrechnung mit Auftraggebern und nicht Kassen bzw. Patienten, der Tätigkeit bei Belastungsspitzen, dem nur geringfügigen Einsatz eigenen Kapitals, der Stellung von Räumen und Materialien vom Auftraggeber ohne Mietzahlung sowie einer fehlenden eigenen Praxis mit Kassenzulassung die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Eine Kostenbeteiligung sei nicht zu verwechseln mit einer monatlich zu entrichtenden Miete, welche unabhängig von der Tätigkeit ein Fixum darstelle. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche hingegen allein die eigene Berufshaftpflichtversicherung des T. Mehrere Auftraggeber und die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen, schlössen eine abhängige Beschäftigung nicht aus.
Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung verneinte die Beklagte bei von ihr angenommener hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit (§ 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V).
Die Klägerin wandte sich mit Widerspruch vom 25.06.2014 gegen den Bescheid der Beklagten.
Sie vertrat die Auffassung, dass die Gesamtabwägung für eine Selbstständigkeit des T spreche. Dies sei in nahezu identischen Fällen mit anderen freien Mitarbeitern auch festgestellt worden. T habe seine Tätigkeit nur unter anderem an ihrem Betriebssitz ausgeübt. Darüber hinaus sei er selbstständig tätig geworden und habe auch zu einem großen Anteil Hausbesuche durchgeführt. Die persönliche Ausübung sei unvermeidbar. Zwar dürfe T nicht gegenüber Kassenpatienten abrechnen, rechne aber gegenüber eigenen Kunden selbstständig ab. Dass er nicht gegenüber den Kassen direkt abrechne, liege an der fehlenden entsprechenden Berechtigung mangels Niederlassung aber auch an dem Umstand, dass er sein vertragliches Verhältnis wie im typischen Fall zwischen Haupt- und Subunternehmer mit dem Auftraggeber unterhalte. Die Beauftragung bei Belastungsspitzen sei eher Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Zu einem wöchentlichen Pensum sei T nicht verpflichtet. Vergütung erhalte er nur anhand von Umsatzbeteiligung; der der Klägerin verbleibende Anteil von 30% decke die Kosten für die Räumlichkeiten und Verbrauchsmaterialien ab. Außer Acht gelassen worden seien im Bescheid die eigenen Arbeitsmittel, die T bei Hausbesuchen eingesetzt habe, die Nutzung der eigenen Arbeitskleidung sowie von Briefpapier mit eigenem Logo, der Eigenwerbung, dem Fahrzeugaufdruck, T-Shirts und Gutscheinen. Für eigene Kunden trage T die Kosten für Räume und Materialien vollständig selbst. Ebenso habe er Kosten für seine Mitarbeiterinnen aufzuwenden, behandele und akquiriere Patienten eigenständig und werbe für sich. Ferner habe T sich seine Arbeitszeit selbst eingeteilt, sei in der Entscheidung, Urlaub zu nehmen, frei gewesen, habe keine Urlaubsvertretung vornehmen müssen und die Möglichkeit gehabt, einen Vertreter zu bestellen. Aufträge habe er nicht annehmen müssen. Er werde für die Behandlung bestimmter Patienten (nicht: vereinbarter Zeiten) beauftragt und vereinbare dann die Einzelheiten selbst. Weisungen zu Behandlungen hätten sich allenfalls aus ärztlichen Verordnungen ergeben, wobei das therapeutische Ziel vielfach durch unterschiedliche Behandlungsmethoden erreicht werden könne. Eine Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern des Auftraggebers sei nicht erfolgt. T habe lediglich die Termine abgestimmt und ggf. die ärztlichen Vorgaben für die Behandlungen im Rahmen einer „Übergabe“ des Patienten besprochen. Nach den Arbeitsanweisungen der Beklagten zum SGB IV, Anlage 3, seien Physiotherapeuten abhängig beschäftigt, „wenn sie über keine eigene Betriebsstätte verfügen, Arbeitsgeräte und -materialien gestellt werden, sie nur für eine Praxis arbeiten, keine Eigenwerbung betreiben und keine eigenen Rechnungen stellen“; das treffe auf T nicht zu. Die fehlende Kassenzulassung spreche nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus 1989 nicht zwingend für abhängige Beschäftigung. Ein unternehmerisches Risiko sei nach einer Entscheidung des LSG Baden-Württemberg aus 2011 auch dann anzunehmen, wenn eine Vergütung nur bei Auftragserteilung gezahlt werde.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2015 zurück.
Mit ihrer am 13.03.2015 zum Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und zur Begründung im Wesentlichen auf ihre vorigen Ausführungen verwiesen.
Sie hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.6.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.2.2015 aufzuheben und festzustellen, dass die vom Beigeladenen zu 1) für sie ausgeübte Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit anzusehen und dieser in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht versicherungspflichtig sei.
Die Beklagte, die ihre Bescheide als zutreffend angesehen hat, hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Vom T, der keinen Antrag gestellt hat, sind Fotos von Arbeitsmaterialien sowie des Praxisraums in seiner Wohnung, die Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2010 bis 2013 sowie Fotos seiner Werbung auf dem Auto übersandt worden. Die Arbeitsmaterialien würden zu sämtlichen Hausbesuchen, insbesondere auch zu den von der Klägerin vermittelten, mitgenommen.
Das SG hat die Klägerin und T im Verhandlungstermin am 11.4.2019 angehört. Auf das Terminsprotokoll wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 11.4.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht Versicherungspflicht in den streitigen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt, da in der Gesamtschau eine abhängige Beschäftigung des T in seiner Tätigkeit für die Klägerin vorliege. Dieser sei in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Die Klägerin habe ihn zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten eingesetzt. Sie – und nicht T – habe die Behandlungsverträge mit den Patienten abgeschlossen und sei allein zur Abrechnung berechtigt gewesen. Patienten hätten sich bei ihr gemeldet und sie habe T als Teil ihres Personaltableaus in Auftragsspitzen eingesetzt. Letzterer habe die Termine über ihr Personal koordiniert. Die Tätigkeit sei neben den Hausbesuchen in den Praxisräumen der Klägerin ausgeübt worden. Dabei habe T einen eigenen Schlüssel erhalten und die Geräte der Klägerin verwendet. Wenn sein Fachwissen an die Grenzen gestoßen sei, hätten Patienten an andere Mitarbeiter der Klägerin übergeben werden müssen. Er sei in das Behandlungsteam eingebunden gewesen, da eine Besprechung von „Therapien und Patienten“ stattgefunden habe. Ungeachtet weitreichender Freiheiten habe sich die Klägerin Weisungen vorbehalten. Die Tätigkeit sei von T höchstpersönlich ausgeübt und eine eigene Ersatzkraft im Fall seiner Verhinderung nicht von ihm gestellt worden. Den von ihm angegebenen Mitarbeiterinnen habe die hierfür erforderliche Qualifikation auch gefehlt. Ein wesentliches unternehmerisches Risiko sei bei einer Abrechnung von 70% und damit einem festen Stundensatz von ca. 28 Euro nicht gegeben. 2008 bis 2010 habe er noch über gar kein eigenes Personal verfügt. 2011 hätten die Kosten für Personal lediglich 350 Euro betragen. Der höhere Aufwand ab 2012 habe wesentliche Ausgaben für die eigene Ehefrau beinhaltet und sei daher in der Familie geblieben. T seien insgesamt aufgrund der „Praxis“ in der Privatwohnung, einem Auto, das gleichzeitig Familienauto sei, und nicht nennenswerten Werbungskosten nur unwesentliche Aufwendungen entstanden. Bei geringen steuerlichen Gewinnen trotz 40 bis 60 Stunden-Woche dürfe ihm nach Abzug der Kosten für die private Krankenversicherung deutlich weniger Geld zur Verfügung gestanden haben als einem angestellten Physiotherapeuten. Die Honorarhöhe sei im Übrigen auch kein relevantes Indiz für die Beurteilung. Gleiches gelte für den Umstand der Tätigkeit für mehrere Auftraggeber.
Gegen das ihr am 22.06.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.7.2019 Berufung eingelegt und ihr Vorbringen wiederholt und vertieft bzw. ergänzt.
Subunternehmer würden typischerweise zur Erfüllung der Vertragspflicht des Hauptunternehmers eingesetzt. T sei nicht Teil ihres Personaltableaus gewesen, sondern sie habe ihm nur bei Auftragsüberhang einzelne konkrete Patienten übertragen. Dabei seien häufiger von ihm selbstgewählte mehrwöchige oder mehrmonatige Unterbrechungen zu verzeichnen gewesen. Er habe nur zu etwa 15% in den Praxisräumen gearbeitet und den Schlüssel lediglich erhalten, um Behandlungen auch außerhalb der Öffnungszeiten durchzuführen. Dann habe er Patienten selbst empfangen und die Behandlungen vollständig alleine, insbesondere ohne arbeitsteilige Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern abgewickelt. Weit überwiegend habe er seine eigene Liege genutzt und die der Klägerin nur in den 15% der Tätigkeit in den Praxisräumen. Für das Stellen einer Ersatzkraft habe keine Notwendigkeit bestanden, da T von ihr mit der Behandlung einzelner, konkret bezeichneter Patienten über einen ärztlich verordneten Zeitraum betraut worden sei, jeweils nachdem er zuvor seine Einsatzbereitschaft und auch den Umfang seiner Einsatzbereitschaft angezeigt habe. Nach ihrer Erinnerung sei eine Übernahme durch Mitarbeiter der Praxis nicht nötig geworden. Die eventuelle Abgabe eines Patienten an einen Spezialisten entspreche der allgemeinen Behandlungspflicht und sei daher kein geeignetes Kriterium. T habe in ihren Praxisräumen nicht über einen eigenen Arbeitsplatz (Dienstzimmer) verfügt und sei auch nicht in Dienstpläne eingeteilt worden. Vielmehr habe er die Termine selbst abgestimmt. Er sei als externer Mitarbeiter erkennbar und nicht in den arbeitsteiligen Prozess eingebunden gewesen, insbesondere da er nur Behandlungszyklen übernommen habe und nicht zu Teamgesprächen eingeladen worden sei. Selbst wenn man eine Eingliederung für die Behandlungen in der Praxis annehmen würde, dann mache dies nur einen geringen Anteil aus. Eine umfassende Weisungsbefugnis habe nicht bestanden. T sei hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit frei gewesen. Er sei vollständig frei gewesen, nicht zu arbeiten und habe die Klägerin hierüber lediglich informiert. Vor dem Hintergrund der ärztlichen Verordnung seien keine weiteren Einzelanweisungen erforderlich. Ihr Vorbehalt fachlicher Weisungen bestehe im Hinblick darauf, dass der Rahmenvertrag der Krankenkasse ihr dies auferlege und sie die Verpflichtung weitergeben müsse. Die Tätigkeit des T sei von ihr nicht kontrolliert worden; die erfolgte Dokumentation habe allein die Pflicht gegenüber den Kostenträgern erfüllt. T habe einen anderen selbstständigen Physiotherapeuten als Vertreter bestellen können. Er habe ein erhebliches unternehmerisches Risiko getragen, da der Verlust der Einnahmen bei ihr (ca. 45%) für ihn groß gewesen wäre. Da die Tätigkeit als Physiotherapeut naturgemäß ohne erheblichen Einsatz von Sachmittel erfolge, sei der fehlende Kosteneinsatz des T kein Kriterium. Relevant sei hingegen, dass dieser mit großem Umfang auch für andere Auftraggeber tätig geworden sei und es nicht – wie bei Arbeitsverhältnissen typisch – ein Wettbewerbsverbot gegeben habe. Soweit der eigene Behandlungsraum des T in dessen Wohnung gelegen habe, sei dieser Raum nicht gemischt privat und beruflich genutzt worden. Schließlich habe er zwei Arbeitnehmerinnen beschäftigt, aktiv Werbung betrieben und nicht auf ihre personellen Ressourcen zurückgegriffen. Die Abrechnung sei stets und uneingeschränkt nach den tatsächlich erbrachten Leistungen erfolgt mit der Konsequenz, dass Korrekturen der Krankenkassen später Berücksichtigung gefunden hätten. Es werde - da dies bei der Statusbeurteilung häufig nur wenig Berücksichtigung finde – noch einmal darauf hingewiesen, dass T seine freiberufliche Tätigkeit selbst von Anfang an bis heute gewünscht habe. Dies sei von ihm und ihr so geplant und auch in der Praxis umgesetzt worden. Bereits die genannten einzelnen Umstände, spätestens aber die Gesamtwürdigung führe zur Beurteilung der Tätigkeit des T für sie als selbstständig.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Y. vom 11.4.2019, Az. S 69 R 399/15, abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 18.6.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.2.2015 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit für sie im Zeitraum ab dem 18.2.2008 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
Die Beklagte, die die angefochtenen Bescheide und das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend erachtet, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Rahmen der Beweiserhebung hat T die ihm noch vorliegenden, der Klägerin gestellten Rechnungen aus 2017 und 2018 übersandt. Ältere Rechnungen lägen nicht mehr vor. Ebenso sind die Jahreskonten seit 2010, die Gewinnermittlungen von 2009 bis 2018, die Einkommenssteuerbescheide von 2010 bis 2018, Meldebescheinigungen und Jahreslohnkonten der Mitarbeiterinnen zur Sozialversicherung sowie eine Liste der Ausgaben 2008 bis 2019 mit verschiedenen Rechnungen sowie Fotos eigener Patientenkarteikarten übersandt worden. Zur Dokumentation von Abzügen bei der Abrechnung mit der Klägerin nach Kürzungen durch die Krankenkasse hat T eine exemplarische eigene handschriftliche Berechnung mit Kontoauszügen vorgelegt.
In einem Erörterungstermin am 7.2.2022 sind die Klägerin und T ausführlich befragt worden. Auf das Protokoll wird Bezug genommen. T hat im Anschluss mitgeteilt, sehr nervös und am Ende der langen Befragung überfordert gewesen zu sein, so dass er die Sachverhalte nicht mehr ganz so präsent gehabt hätte. Er habe die Kooperationsmodalitäten mit der Klägerin insofern geändert, als er die Behandlungen der von der Klägerin vermittelten Patienten selbst terminiert habe, als seine 2012 geborene Enkeltochter Mitte/Ende 2014 zu laufen begonnen und er mehr Zeit mit ihr habe verbringen wollen. Bei Akutpatienten, die er schon lange nicht mehr behandelt habe, habe er mit dem leitenden Physiotherapeuten der Klägerin über den Verlauf und die Fortschritte der Behandlung gesprochen. Diese habe er bei eigenem Ausfall an die Praxis der Klägerin zurückgegeben. Letztmalig seit er 2003 auf einer mehrwöchigen Erholungsreise und im Jahr 2014 aus familiären Gründen für fünf Wochen in Russland gewesen. 2016 habe er insgesamt 10 Wochen an einer Fortbildung teilgenommen.
Die Beklagte hat die Betriebsprüfungsbescheide für die Jahre 2010 bis 2021 übersandt. Der Bescheid vom 16.11.2010 war bei der Clearingstelle nicht mehr abrufbar und liegt auch der Klägerin nicht mehr vor.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung sind die Klägerin und T ergänzend befragt worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Dortmund vom 11.4.2019 ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Sie ist form- und fristgemäß erhoben (§ 151 SGG).
Zutreffend macht die Klägerin ihr Begehren in Form einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 S. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG betreffend die Versicherungspflicht des T geltend.
Gegenstand der Klage war gem. § 7a Abs. 1 SGB IV in der bis 31.3.2022 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) – zunächst – nicht die Prüfung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, sondern die Frage, ob Versicherungspflicht in den jeweiligen Zweigen der Sozialversicherung für die konkrete Tätigkeit besteht. § 7a SGB IV a.F. ermächtigte nicht zur bloßen Elementenfeststellung einer abhängigen Beschäftigung (vgl. z.B. BSG Urt. v. 19.10.2021 – B 12 R 1/21 R – juris Rn. 11 m.w.N.; Urt. v. 4.9.2018 – B 12 KR 11/17 R – juris Rn. 12 m.w.N., insb. Urt. v. 11.3.2009 – B 12 R 11/07 R – juris Rn. 17 ff.). Diese Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens von Versicherungspflicht ist auch nach der gesetzlichen Änderung des § 7a SGB IV jedenfalls in Verfahren wie hier, in denen die Antragstellung gem. § 7a SGB IV vor dem 1.4.2022 erfolgt ist und der Rentenversicherungsträger eine Entscheidung über die Versicherungspflicht getroffen hat, auch weiterhin zulässig (vgl. auch LSG Baden-Württemberg Urt. v. 20.5.2022 – L 4 BA 3707/20 – juris Rn. 44). Soweit nach der seit dem 1.4.2022 geltenden Fassung des § 7a SGB IV (im Folgenden: n.F.) nunmehr eine Entscheidung nicht mehr zur Versicherungspflicht, sondern zum Erwerbsstatus, d.h. zur Frage, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, beantragt werden kann, entfaltet dies keine prozessuale Wirkung auf verwaltungsrechtlich noch nach § 7a SGB IV a.F. abgeschlossene Vorgänge.
Eine Geltungswirkung des § 7a SGB IV n.F. hinein in einen anhängigen Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit einer nach § 7a SGB IV a.F. zur Versicherungspflicht getroffenen Verwaltungsentscheidung lässt sich nicht feststellen. So fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Übergangsregelung für Anträge, die bereits vor dem 1.4.2022 noch nach § 7a SGB IV a.F. gestellt und entschieden worden sind. Art. 2c Nr. 2 i.V.m. Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16.07.2021 sieht (lediglich) vor, dass § 7a SGB IV n.F. zum 01.04.2022 in Kraft tritt. Gleiches gilt gem. Art. 2f i.V.m. Art. 3 dieses Gesetzes für die hiermit korrespondierend gem. § 55 Abs. 3 SGG n.F. (neu) eingeräumte Möglichkeit, eine gerichtliche Feststellung zum Erwerbsstatus zu begehren (vgl. BGBl I, S. 2970, 2992).
Die grundsätzliche Regel, dass eine Änderung des Verfahrensrechts bei fehlender Übergangsvorschrift auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst, unterliegt verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn rechtsstaatliche Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dies gebieten. Hiervon ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bei solchen Verfahrensrechtsänderungen auszugehen, die eine verfahrensrechtliche Lage in wesentlicher Hinsicht umgestalten und deshalb einem Eingriff in materiell-rechtliche Gewährleistungen gleichkommen; auch wenn das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen von Verfassungs wegen grundsätzlich weniger geschützt ist als das in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen, können verfahrensrechtliche Regelungen im Einzelfall im gleichen Maße schutzwürdig sein wie Positionen des materiellen Rechts (vgl. BSG Urt. v. 14.5.2020 – B 14 AS 10/19 R – juris Rn. 14 m.w.N.). Dies ist bei der Änderung des § 7a SGB IV zum 1.4.2022 der Fall. Während bis zur Gesetzesänderung noch über die Versicherungspflicht bzw. -freiheit entschieden wurde, beschränkt die Neuregelung die Feststellung auf die Beurteilung des Erwerbsstatus und damit auf – lediglich – ein Element der Versicherungspflicht. Eine derartige Begrenzung in laufenden Rechtsstreitigkeiten bedürfte nach Auffassung des Senats einer hier fehlenden gesetzlichen Grundlage.
2. Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Dortmund vom 11.4.2019 ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Bescheid vom 18.6.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.2.2015 beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, da er nicht rechtswidrig ist. Die Beklagte hat formell (dazu unter a.) und materiell (dazu unter b.) rechtmäßig festgestellt, dass T in seiner Tätigkeit als Physiotherapeut für die Klägerin seit dem 18.2.2008 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV a.F. Danach entscheidet auf Antrag eines Beteiligten gemäß § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV a.F. abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund, ob eine Beschäftigung vorliegt. Einen entsprechenden Antrag haben die Klägerin und T im Frühjahr 2014 gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung ermächtigte § 7a SGB IV a.F. wie dargelegt dabei nicht zur bloßen (unzulässigen) Elementenfeststellung einer abhängigen Beschäftigung, sondern verpflichtete – wie von der Beklagten vorgenommen – zur Feststellung der Versicherungspflicht.
a. Der Bescheid vom 18.6.2014 ist formell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Klägerin insbesondere vor seinem Erlass mit Schreiben vom 9.5.2014 ordnungsgemäß angehört (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X). Die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens war auch nicht nach § 7a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 SGB IV ausgeschlossen, weil weder die Einzugsstelle noch ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet hatte.
b. Die angefochtenen Bescheide sind auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. T unterlag im streitbefangenen Zeitraum der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl. hierzu unter aa.). Tatbestände, die zu einer Versicherungsfreiheit in den genannten Sozialversicherungszweigen führen, sind nicht ersichtlich. Der Eintritt der Versicherungspflicht wurde auch nicht nach § 7a Abs. 6 SGB IV a.F. (jetzt § 7a Abs. 5 SGB IV n.F.) aufgeschoben (hierzu unter bb.).
aa. Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).
T war bei der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum gegen Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) beschäftigt.
Das Vorliegen einer Beschäftigung beurteilt sich nach § 7 Abs. 1 SGB IV, wenn – wie im vorliegenden Fall – in Bindungswirkung erwachsene (§ 77 SGG) Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status fehlen.
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit maßgeblich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 19.10.2021 – B 12 R 10/20 R – juris Rn. 21; BSG Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 14 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG Beschl. v. 20.05.1996 – 1 BvR 21/96 – juris Rn. 6 ff.).
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu ermitteln. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen. Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie z.B. vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person – als selbstständig oder beschäftigt – allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl. z.B. BSG Urt. v. 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 12 m.w.N.; Senatsurt. v. 26.1.2022 – L 8 BA 51/20 – juris Rn. 30 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und Abgrenzungskriterien ist von einer Beschäftigung des T in seiner hier streitigen Tätigkeit für die Klägerin auszugehen. Der Senat nimmt zunächst auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des SG Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Diese sind durch die weitere Ermittlung und Beweiserhebung im Berufungsverfahren in allen beurteilungsrelevanten Punkten bekräftigt worden. Ausgehend von dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag über freie Mitarbeit sowie der zwischen ihnen gelebten Vertragspraxis ist T im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe an einem fremden Arbeitsprozess gegenüber der Klägerin weisungsgebunden (dazu unter (1)) und in deren Arbeitsorganisation eingegliedert (dazu unter (2)) tätig geworden. An Indizien, die für eine Selbstständigkeit sprechen, fehlt es im hingegen im Wesentlichen (dazu unter (3)). In der Gesamtschau überwiegen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte klar (dazu unter (4)). Eine relevante Änderung ist im Streitzeitraum nicht eingetreten (dazu unter (5)).
(1) T unterlag bei der Durchführung der von ihm für die Klägerin vorgenommenen Behandlung von PatientInnen deren Weisungsrecht.
(a) Zunächst erwuchs aus dem zwischen T und der Klägerin geschlossenen VfM dessen Verpflichtung, für die Klägerin tätig zu werden. Zeitlich für die Statusbeurteilung ausschlaggebende Dispositionsmöglichkeiten im Sinne weitgehender Weisungsfreiheit bestanden für ihn bei Auftragsdurchführung nicht. Soweit § 4 S. 1 des VfM vorsieht, dass „der Auftragnehmer nicht den Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich der … Arbeitszeit …“ unterliege, spiegelt dies nach Auffassung des Senats maßgeblich den Willen der Beteiligten wider, eine selbstständige Tätigkeit zu begründen. Entgegen der vertraglichen Formulierung weist die geschilderte Vertragspraxis eine deutliche Einschränkung zeitlicher Freiheiten auf. So sind T vielfach Termine vorgegeben worden. Übereinstimmend haben er und die Klägerin insofern im Verwaltungsverfahren mitgeteilt, Termine seien von den PraxismitarbeiterInne mit den PatientInnen vereinbart und anschließend in das Terminsbuch des T eingetragen worden. Von hier ist abends ein Übertrag durch ihn in sein privates Terminsbuch erfolgt.
Soweit T Folgetermine mit PatientInnen (auch) persönlich bzw. über seine eigene Mitarbeiterin vereinbaren konnte bzw. vereinbart hat, gewährte ihm dies zwar in gewissem Umfang Freiheiten. Entscheidendes Gewicht im Sinne einer überwiegenden zeitlichen Weisungsfreiheit wurde hierdurch jedoch insbesondere im Hinblick darauf nicht begründet, dass der erste Kontakt der PatientInnen ausschließlich über die Klägerin erfolgte und diese sich auch im Weiteren zwecks Terminsabsprachen immer wieder an die Rezeption der Klägerin wenden konnten und auch gewendet haben.
Dass T – wie von den Beteiligten im Verfahren angegeben – zeitlich nur in einem eingeschränkten, von ihm vorgegebenen Umfang tätig geworden ist, ändert an seiner zeitlichen Einbindung in statusrechtlicher Hinsicht nichts. Zunächst ist die Rücksichtnahme des Arbeitgebers auf zeitliche Möglichkeiten des Arbeitnehmers als solche vor dem Hintergrund flexibler Arbeitsbeginn- und Teilzeitmodelle kein maßgeblicher Grund, von einer Selbstständigkeit auszugehen. So ist es nicht ungewöhnlich und auch sinnvoll, dass der Arbeitgeber bei Teilzeitbeschäftigten die möglichen Einsatzzeiten abfragt, da er bei ihnen nicht damit rechnen kann, dass sie im selben Maß wie eine Vollzeitkraft zur Verfügung stehen (vgl. Senatsbeschl. v. 14.6.2019 – L 8 BA 12/18 B ER – juris Rn. 19; Senatsurt. v. 20.4.2016 – L 8 R 1136/13 – juris Rn. 86 m.w.N.). Für die Abgrenzung ist es nicht von Bedeutung, ob die Tätigkeit als Haupterwerbsquelle oder im Nebenerwerb ausgeübt wird und ob es sich um kurzfristige und seltene Arbeitseinsätze oder um eine verstetigte Geschäftsbeziehung handelt. Auch zeitlich befristete Arbeitseinsätze sind der Versicherungspflicht unterworfen. Ebenso wird bei unständig Beschäftigten nicht generell Versicherungsfreiheit angeordnet (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 34).
Zudem ist bei Vertragsgestaltungen der vorliegenden Art für die Frage der Versicherungspflicht jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die nach Annahme des einzelnen Angebots (hier: Behandlungsregime eines Patienten) während dessen Durchführung bestehen (vgl. BSG Urt. v. 24.3.2016 – B 12 KR 20/14 R – juris Rn. 17 m.w.N.). Eine zeitliche Weisungsgebundenheit besteht daher auch dann, wenn die Tätigkeit von den organisatorischen Vorgaben des Betriebes abhängig ist und die Arbeit nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt abgebrochen werden kann, sondern die zugewiesenen Aufgaben erledigt werden müssen (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 31). Dass T von der Praxis der Klägerin vereinbarte Behandlungstermine nach Übertrag in sein Terminsbuch in größerem Umfang eigenständig verlegt oder sogar abgebrochen hätte, ist nicht vorgetragen worden und erscheint im Hinblick darauf, dass die PatientInnen entsprechend der Verordnung des Arztes zeitnah behandelt werden mussten sowie mit häufigeren Änderungen vereinbarter Termine sicherlich nicht einverstanden gewesen wären, auch realitätsfern.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im Übrigen Freiheiten hinsichtlich der Zeit der Tätigkeit auch in Beschäftigungsverhältnissen zunehmend Raum greifen und daher in der modernen Arbeitswelt nicht zwingend für Selbstständigkeit sprechen (vgl. BSG Urt. v. 27.4.2021 – B 12 KR 27/19 R – juris Rn. 15). Dies spiegelt sich im Übrigen auch in den eigenen Angaben der Klägerin wieder. So hat diese im Erörterungstermin im Februar 2022 zu den bei ihr angestellten Physiotherapeuten selbst darauf hingewiesen, dass diese „heutzutage Forderungen hinsichtlich ihrer Arbeitszeit stellten, wie z.B. dass sie freitags nicht arbeiten wollten oder Ähnliches“.
(b) In örtlicher Hinsicht sieht bereits der VfM eine Bindung des T vor. So ist dort in § 2 S. 1 ausdrücklich bestimmt, dass T seine Tätigkeit in den Betriebsräumen der Klägerin einschließlich Hausbesuchen auszuüben habe. Der in § 4 VfM formulierten Weisungsfreiheit hinsichtlich des Ortes der Tätigkeit kommt damit kein Geltungsraum zu.
Im Übrigen bestimmte regelmäßig der Arzt in seiner Verordnung, ob eine Behandlung in den Praxisräumen oder als Hausbesuch stattzufinden habe. Hieran war T, der als Physiotherapeut der ärztlichen Verordnung Folge leisten musste, gebunden. Derartige Vorgaben sind, auch wenn sie einen berufsrechtlichen Hintergrund haben, bei der Statusbeurteilung zu berücksichtigen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 19.10.2021 – B 12 KR 29/19 R – juris Rn. 25; Urt. v. 27.04.2021 – B 12 KR 27/19 R – juris Rn. 15).
Seinen anfänglichen Vortrag, er habe PatientInnen der Klägerin (auch) in dem in seiner Wohnung unterhaltenen Praxisraum behandeln können bzw. behandelt, hat T zuletzt nicht aufrechterhalten.
(c) Auch in inhaltlich-fachlicher Hinsicht unterlag T im Wesentlichen dem Weisungsrecht der Klägerin.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass T sicherlich im Rahmen der Durchführung einer Behandlung weitgehend eigenständig gearbeitet hat. Das unterschied ihn jedoch nicht von den anderen, bei der Klägerin mit gleichartigen Behandlungen abhängig beschäftigten Physiotherapeuten, die im Rahmen der jeweiligen Behandlungsvorgabe entsprechende eigene Entscheidungen treffen konnten. Die „Lücken“, die die Arbeitgeberweisungen belassen, hat der Arbeitnehmer kraft seines in der Ausbildung und während der nachfolgenden Berufspraxis erworbenen fachlichen Könnens zu füllen. Die gelungene Umsetzung unterscheidet dabei den guten vom schlechten, nicht jedoch den abhängig beschäftigten vom selbstständigen Mitarbeiter. Eine allein partielle Gestaltungsbefugnis in der Art und Weise der Verrichtung führt regelmäßig nicht zur Selbstständigkeit im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit. Die – üblicherweise vom Arbeitgeber gewünschte – eigenständige Arbeitsweise ist kein Synonym für eine zur Versicherungsfreiheit führende Selbstständigkeit und darf mit dieser nicht verwechselt werden (vgl. Senatsurt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17; Senatsbeschl. v. 18.7.2022 – L 8 BA 37/22 B ER – juris Rn. 14; Senatsbeschl. v. 14.6.2019 – L 8 BA 12/18 B ER – juris Rn. 23 m.w.N.).
Im Übrigen kann eine Dienstleistung höherer Art sogar bei einem weitgehenden Fehlen fachlicher Weisungen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung eines fremden Betriebs erhält. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich dann "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" und kann – insbesondere bei Hochqualifizierten oder Spezialisten – aufs Stärkste eingeschränkt sein. Auch in typischen Arbeitsverhältnissen werden Arbeitnehmern immer mehr Freiheiten zur zeitlichen, örtlichen und teilweise auch inhaltlichen Gestaltung ihrer Arbeit eingeräumt. Werden insoweit lediglich Rahmenvorgaben vereinbart, spricht dies erst dann für Selbstständigkeit, wenn die Tätigkeit durch typische unternehmerische Freiheiten geprägt ist, die dem Betroffenen eigenes unternehmerisches Handeln mit entsprechenden Chancen und Risiken erlauben (vgl. BSG Urt. v. 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 18). Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind daher erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbstständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsleben zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 31 m.w.N.). Eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess im Sinne abhängiger Beschäftigung liegt in der Regel vor, wenn das Arbeitsziel und der betriebliche Rahmen vom Auftraggeber gestellt oder auf seine Rechnung organisiert werden. Sie kann selbst dann noch gegeben sein, wenn lediglich der Geschäfts- oder Betriebszweck vorgegeben und es dem Beschäftigten überlassen wird, welche Mittel er zur Erreichung der Ziele einsetzt (vgl. Senatsbeschl. v. 14.6.2019 – L 8 BA 12/18 B ER – juris Rn. 25 ff. m.w.N.). Vorliegend erhielt die Tätigkeit des T ihre Prägung durch die von der Klägerin betriebene Physiotherapiepraxis, in deren Rahmen die Behandlungen im vorgegebenen engen Rahmen des Leistungserbringungsrechts und der ärztlichen Verordnungen bzw. des konkreten Wunsches von Selbstzahlern stattfinden mussten. Ins Gewicht fallende Freiheiten hinsichtlich des einzelnen Dienstes (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 32), die dem T hier eine Steigerung seiner Verdienstmöglichkeiten ermöglicht hätten, sind weder vorgetragen noch erkennbar.
Entsprechend dieses betrieblichen Rahmens verankert im Übrigen der von der Klägerin mit T geschlossene Vertrag auch ausdrücklich ein fachliches Weisungsrecht. So sieht § 4 VfM vor, dass T den Rahmenvertrag der Krankenkassen und ebenso fachliche Vorgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen habe. Eine derartige Weisungsbefugnis musste sich die Klägerin im Hinblick auf die beim Betrieb der von ihr geführten Physiotherapiepraxis nach dem SGB V zu erfüllenden Qualitätsvoraussetzungen auch vorbehalten. Zutreffend hat sie selbst im Verfahren erklärt, dass das Letztentscheidungsrecht bei ihr, der Inhaberin der Praxis, als der zugelassenen Leistungserbringerin liegen müsse.
Auch wenn die Klägerin die tatsächliche Erteilung von Weisungen weitgehend negiert hat, zeigen bereits die (erforderlichen) Dokumentationen, dass sie von ihrem Weisungsrecht durchaus Gebrauch gemacht hat. So ergibt sich aus dem Umstand, dass T für seine eigenen PatientInnen inhaltlich andere Karteikarten geführt hat als für die von ihm behandelten PatientInnen der Klägerin, dass hier Weisungen erfolgt sind. So war die Behandlungsdokumentation auf den Karteikarten der Klägerin nach deren Muster vorzunehmen und mussten hier den gesetzlichen Vorgaben entsprechend u.a. Ziele der Behandlung und vom Patienten durchzuführende Hausaufgaben notiert werden. Gleichartige Einträge finden sich auf den von T im Rahmen seiner eigenen Praxis erstellten Dokumentationen nicht. Auch gab es Vorgaben u.a. für die Handhabung und den Verbleib von Datenschutzformularen und Karteikarten bei der Klägerin sowie das Kassieren von Eigenanteilen. Dass sie ihr rechtlich bestehendes Weisungsrecht auch ansonsten jedenfalls gelegentlich ausgeübt hat, zeigt sich u.a. daran, dass sie Patienten bei besonderem Behandlungsbedarf an eine andere Therapeutin bzw. einen anderen Therapeuten verwiesen hat.
Letztlich kann im Übrigen dahin stehen, in welchem Umfang die Klägerin T tatsächlich Weisungen erteilt hat. Ist ein Weisungsrecht – wie hier – vertraglich vorgesehen, kommt es im Rahmen der Statusfeststellung nicht darauf an, ob dieses faktisch auch wahrgenommen wird. Dem zugrunde liegt das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände (vgl. z.B. BSG Urt. v. 27.4.2021 – B 12 KR 27/19 R – juris Rn. 15; Urt. v. 19.9.2019 – B 12 R 25/18 R – juris Rn. 15 m.w.N.). Die Statusbeurteilung kann daher weder vom (persönlichen) Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abhängen („keine Schönwetter-Selbstständigkeit lediglich in harmonischen Zeiten“, vgl. BSG a.a.O.) noch von der Qualität der geleisteten Arbeit geprägt werden, die zudem auch im Zeitverlauf erheblich variieren kann (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 18.7.2022 – L 8 BA 37/22 B ER – juris Rn. 14). Für die Statusfeststellung ist es entsprechend unbeachtlich, ob ein Auftragnehmer so zufriedenstellend arbeitet, dass Weisungen (gänzlich) entbehrlich sind oder ob seine individuelle Arbeitsweise (vereinzelter oder sogar gehäufter) Vorgaben seitens des Auftraggebers bedarf. Ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, dass es (konkret) im Fall des T keiner Weisungen bedurft habe und dass sie hinsichtlich der Führung der Karteikarten „einfach auf die Anfertigung vertraut habe“, ist entsprechend letztlich ohne Relevanz. Es genügt insofern, dass Kontrolle und Weisung im Bedarfsfall jederzeit hätten ausgeübt werden können.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die von ihr auch vertraglich vorbehaltenen fachlichen Weisungsmöglichen für die Statusbeurteilung nicht deshalb ohne Belang, weil „der Rahmenvertrag der Krankenkasse ihr dies auferlege“. Vielmehr gilt umgekehrt, dass die dem Leistungserbringerrecht der Krankenkassen bzw. Krankenversicherungen folgende Notwendigkeit fachlicher Weisungen wie auch z.B. zur Dokumentations- und Verlaufskontrolle ein Regel-Ausnahme-Verhältnis für eine Eingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur begründet; für eine nur ausnahmsweise in Betracht kommende selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn müssten daher gewichtige Indizien bestehen (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 26 m.w.N.; vgl. auch noch weitergehend BayLSG Urt. v. 14.10.2020 – L 6 BA 113/19 – juris Rn. 27). Derartige Indizien hat die Klägerin nicht glaubhaft und plausibel darzulegen vermocht und diese sind, wie bereits und im Folgenden dargelegt, auch nicht ersichtlich.
(2) T war auch in die fremde Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert.
Gegenüber den PatientInnen kam er keinen eigenen vertraglichen Verpflichtungen nach, da er selbst mit diesen keine Verträge geschlossen hat. Vielmehr wurde er bei deren Behandlungen „lediglich“ als Erfüllungsgehilfe der Klägerin tätig (vgl. BSG Urt. v. 14.3.2018 – B 12 KR 12/17 R – juris Rn. 33). Er war insofern Teil ihres Personaltableaus (vgl. Senatsurt. v. 30.8.2017 – L 8 R 962/15 – juris Rn. 70). Ob dies – wie die Klägerin argumentiert – generell für einen Subunternehmer zutrifft, spielt für die Unterscheidung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit keine maßgebliche Rolle. Für eine eigenunternehmerisch-selbstständige Tätigkeit als solche ist die Erfüllung der Pflichten Anderer jedenfalls nicht typisch.
Auch der Umstand, dass T immer dann für die Klägerin tätig geworden ist, wenn ihre eigenen Kapazitäten nicht reichten, spricht für abhängige Beschäftigung, da Tätigkeiten verrichtet wurden, die üblicherweise von Angestellten verrichtet werden (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 32). Einen Unterschied in der Ausübung der Tätigkeit durch T gegenüber den anderen angestellten Physiotherapeuten hat die Klägerin auch nicht benannt, sondern im Wesentlichen auf dessen aus ihrer Sicht größere zeitliche Freiheiten und die (dadurch bedingte) andere betriebsinterne Kommunikation mit dem leitenden Physiotherapeuten („bilaterale Gespräche“ statt Teilnahme an den sogenannten Patientenbesprechungen) abgestellt.
Bei den Behandlungen in der Praxis der Klägerin konnte T auf vielfältige sächliche Mittel, deren Betriebsorganisation wie Behandlungs- und Warteräume sowie sämtliche Materialien wie Liegen, Schlingentisch, Elektrotherapiegerät, Massagestuhl, Hanteln, Therabänder, Pezzibälle, Verbrauchsmaterialien etc. zurückgreifen, die er dort auch genutzt hat. Ob Behandlungen in der Praxis dabei tatsächlich – wie zuletzt behauptet – nur etwa 15 % seiner Tätigkeit für die Klägerin ausgemacht haben, ist ohne Relevanz, da dies nichts an dem Umstand ändert, dass die Räume und Materialien (vertraglich) zur Verfügung standen. So hatte die Klägerin T nach § 3 VfM alle für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Informationen, Hilfsmittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen; diese waren nach Vertragsende wieder an sie zurückzugeben. Die Nutzung der betrieblichen Mittel der Klägerin erfolgte kostenfrei; vertraglich war lediglich für Verbrauchsmaterialien eine – tatsächlich jedoch nicht von T abgerechnete – Beteiligung vorgesehen (vgl. § 5 VfM). Die von ihm genutzten Räume musste er gem. § 2 VfM aufgeräumt hinterlassen.
Neben der Nutzung der Räume und Materialien hat T sich auch wesentlich vom Erstkontakt der PatientInnen (mit der Praxis) bis zur Abrechnung der Behandlungen der Organisationsstruktur der Klägerin und deren personeller Ressourcen bedient bzw. bedienen können. Liegt die Organisation in der Hand des Betriebes bzw. wird von ihm vorgegeben, stellt dies ein Indiz für abhängige Beschäftigung dar (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 32).
Die von T im Auftrag der Klägerin behandelten PatientInnen haben sich im Erstkontakt stets an die Rezeption der klägerischen Praxis gewendet. Mit dieser hat T nach seinen eigenen Angaben bezüglich der Terminskoordination zusammengearbeitet. Vom dort tätigen Personal sind für ihn Termine mit den PatientInnen ausgemacht und in sein an der Rezeption liegendes zweites Terminsbuch eingetragen worden. Dies galt dabei nicht nur für Ersttermine, sondern war auch bei Folgeterminen möglich und wurde entsprechend von den PatientInnen genutzt. So hat T selbst im Erörterungstermin angegeben, dass PatientInnen in der Praxis angerufen hätten, wenn er nicht erreichbar gewesen sei. Die dortigen MitarbeiterInnen hätten dann Lücken in seinem Terminsbuch sehen und den Termin ändern können. Ebenso sei es vorgekommen, dass eine Patientin bzw. ein Patient an der Rezeption gestanden habe. In diesem Fall sei er von dort angerufen und die Änderung dann vorgenommen worden.
Bei den Behandlungen, die in der klägerischen Praxis durchzuführen waren, sind die PatientInnen – bis auf Termine außerhalb der regulären Öffnungszeiten – stets von MitarbeiterInnen der Klägerin an der Rezeption empfangen worden.
Eine Tätigkeit in den Räumen und mit den Mitteln sowie dem Personal des Vertragspartners spricht für eine abhängige Beschäftigung (vgl. BSG Urt. v. 4.9.2018 – B 12 KR 11/17 R – juris Rn. 22).
Für eine Eingliederung spricht weiter, dass T nach seinen und den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Therapien und PatientInnen mit ihr zusammengearbeitet hat, um diese zu besprechen. Auch fand „ein Austausch mit Kollegen über Erfahrungswerte, zB interessante Krankheitsfälle oder Tipps und Tricks“ statt und bemühte sich T „um regen Austausch bezüglich des Standes der Technik, des Therapieziels und des Therapieerfolgs“ mit seinen Auftraggebern. Wenngleich ihm die Teilnahme an praxisinternen Terminen freigestanden habe, liege es „in seinem eigenen und im Interesse der Patienten, so viel Austausch wie möglich zu betreiben“.
Bereits aufgrund ihrer Kassenzulassung war die Klägerin im Übrigen verpflichtet, den Verlauf der von T durchgeführten Behandlungen zu kontrollieren. Dieser Verpflichtung ist sie nach ihren Angaben auch nachgekommen, da T – wie von ihr eingeräumt – die Verlaufskontrolle „immer mit dem leitenden Physiotherapeuten im Gespräch besprochen“ hat.
T war auch insofern in den Betrieb der Klägerin eingegliedert, als er die Behandlungsdokumentation auf deren Karteikarten nach deren Vorgabe durchführen musste und durchgeführt hat. Nach Beendigung seiner Behandlung waren diese Karteikarten einschließlich etwaig von ihm eingeholter Datenschutzerklärungen und buchhalterisch erforderlicher Belege in die klägerische Praxis zur dortigen weiteren Nutzung bzw. Archivierung zurückzugeben und sind anschließend dort dauerhaft verblieben. Über Folgerezepte einer Patientin bzw. eines Patienten hat T die Klägerin informiert. Ob die Klägerin die erforderliche Dokumentation durch T überprüft oder auf deren ordnungsgemäße Anfertigung vertraut hat, spielt für die Statusbeurteilung keine Rolle. Vielmehr genügt es für die Annahme einer Eingliederung des T in die Betriebsstruktur der Klägerin, dass sie die Dokumentation unter Berücksichtigung der gem. § 4 VfM von T zu beachtenden fachlichen Vorgaben und im Hinblick auf ihre eigene Pflicht zu deren Sicherstellung jederzeit hätte prüfen können.
Für eine Eingliederung spricht weiter, dass T nach seinen, mit den der Klägerin im Verwaltungsverfahren 2014 übereinstimmenden Angaben an der Rezeption der Praxis Eigenanteile von Kassenpatienten kassieren konnte, tatsächlich auch kassiert und ordnungsgemäß in das Kassenbuch der Klägerin eingetragen hat.
Ebenfalls Indiz für eine Eingliederung ist der Umstand, dass die von ihm behandelten PatientInnen bei seinem Ausfall durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Umstände durch die Praxis „rückübernommen“ und dort weiterbehandelt worden sind. Ob die Notwendigkeit hierfür tatsächlich nur selten bestanden hat, wie dies zuletzt – allerdings entgegen voriger Schilderungen der Klägerin noch zu Beginn des Berufungsverfahrens: „häufiger selbstgewählte mehrwöchige oder mehrmonatige Unterbrechungen“ – behauptet worden ist, kann dabei offenbleiben. Bereits die Tatsache, dass die Klägerin, wie von ihr selbst angegeben, „keinen Patienten im Regen hätte stehen lassen“, zeigt, dass die Tätigkeit des T auch nach dessen Übernahme der Behandlung einer Patientin bzw. eines Patienten nicht von der Praxis losgelöst, sondern weiter angebunden an und eingebunden in den Betrieb der Klägerin stattgefunden hat. Dies findet seine Stütze im Übrigen auch im Hinblick auf den Umstand, dass einzelne PatientInnen von der Klägerin auch aus Qualifikationsgründen an andere TherapeutInnen übergeben worden sind.
Schließlich war T auch insofern in den Betrieb der Klägerin eingegliedert, als alle Abrechnungen mit den von T für die Klägerin behandelten PatientInnen vollständig über letztere erfolgt sind. Bei Diskrepanzen hat die Patientin bzw. der Patient allein mit der Buchhaltung der Klägerin bzw. der Rezeption und nicht mit T Kontakt aufgenommen. Auch um säumige PatientInnen musste sich T nicht selbst bemühen. Dass er – demgegenüber – die PatientInnen selbst abgerechnet hat, die er in seiner Praxis „PT-T“ behandelt hat, bleibt für die Beurteilung des Auftragsverhältnisses zur Klägerin (entgegen deren Auffassung) vollständig außer Betracht. Unter anderem (auch) hier zeigt sich im Übrigen gerade ein Unterschied zwischen der (im vorliegenden Verfahren allein zu beurteilenden) Tätigkeit des T für die Klägerin einerseits und seiner daneben ausgeübten selbstständigen Tätigkeit für sein eigenes Unternehmen „PT-T“ andererseits.
(3) Gesichtspunkte, die eine Selbstständigkeit des T nahelegen, sind im Wesentlichen nicht vorhanden.
Für Selbstständigkeit spricht allein, dass T nach den Angaben im Verfahren auch bei der Klägerin Arbeitskleidung mit dem Logo seines Unternehmens „PT-T“ getragen hat.
Hingegen verfügte er über eine – für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung relevante – eigene Betriebsstätte im streitbefangenen Zeitraum nicht. Seine Tätigkeit für die Klägerin übte er allein in deren Praxisräumen bzw. bei Hausbesuchen aus. In dem von ihm in seiner Privatwohnung mit einer Massageliege eingerichteten Raum, der den gesetzlichen Anforderungen an zugelassene physiotherapeutische Praxen nicht genügte, behandelte er nach seinen Angaben nur PatientInnen seiner eigenen Praxis „PT-T“, nicht aber PatientInnen der Klägerin.
Auch war T in seiner Tätigkeit für die Klägerin keinem wesentlichen unternehmerischen Risiko ausgesetzt, da er weder Kapital noch seine Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes einsetzen musste. Vielmehr erhielt er auf der Grundlage von § 5 und § 6 VfM eine erfolgsunabhängige Vergütung in Form einer Quote des Umsatzes/Rezeptwerts bzw. bei Hausbesuchen zuzüglich der Hausbesuchspauschale. Das Risiko eines etwaigen Zahlungsausfalls aufgrund Insolvenz des Auftrag- bzw. Arbeitgebers trifft jeden Arbeitnehmer in gleicher Weise (vgl. z.B. BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 37).
Allein die (nur) prozentuale Auszahlung der klägerischen Einnahmen hinsichtlich der von T behandelten PatientInnen ist unternehmerischen Risiken wie z.B. einer regelmäßigen Mietzinsverpflichtung nicht gleichzusetzen. Vielmehr bedingt und belegt der Umstand einer prozentualen Partizipation die Einbindung in die Abrechnungsstruktur der Klägerin (vgl. BSG Urt. v. 27.4.2021 – B 12 KR 27/19 R – juris Rn. 15). Im Übrigen stellen sich – stetig – laufende Mietkosten bei der statusrechtlichen Beurteilung deshalb als Unternehmerrisiko dar, weil sie auch bei ausbleibenden Aufträgen weiter zu zahlen sind und somit (für den Lauf der Mietzeit) nicht vermeidbare absolute Verluste generieren. Hingegen begründet die – an einer tatsächlichen Gesamteinnahme des Auftraggebers gemessene – prozentuale Vergütung kein Verlustrisiko, sondern ist Ausdruck dessen, inwieweit der Auftragnehmer seine Vorstellungen über die Vergütung gegenüber dem Auftraggeber durchzubringen vermochte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Unterschiedsbetrag gerade das unternehmerische Risiko der Klägerin, nämlich die Kalkulation ihres wirtschaftlichen Aufwands für die notwendige Instandhaltung von Räumen bzw. Instandhaltung und Wiederbeschaffung von Inventar und Materialien einerseits und ihren unternehmerischen Gewinn durch die Einbeziehung Dritter in ihre Tätigkeit andererseits abbildet.
Einzig soweit T das Risiko von Stornierungen abgerechneter Behandlungskosten tragen musste, könnte dies ggf. als unternehmerisches Risiko anzusehen sein. Ob die konkreten Konstellationen tatsächlich als Risiko im Sinne der statusrechtlichen Beurteilung anzusehen waren, kann der Senat vor dem Hintergrund dahinstehen lassen, dass ein relevanter Umfang von Stornierungen im Streitzeitraum nicht belegt worden ist. Vielmehr sind nach den eigenen Angaben der Klägerin „Stornierungen nicht häufig vorgekommen“. Gleiches gilt für die Frage, ob eine Pflicht des T zur Rückerstattung bereits gezahlter Vergütungen vom VfM, der keine entsprechende ausdrückliche Regelung enthielt, abgedeckt war.
Ein nennenswerter Kapitaleinsatz des T ist ebenfalls nicht nachweislich vorgetragen und auch nicht ersichtlich. So haben er und die Klägerin selbst ausgeführt, dass T für die Ausübung seiner Tätigkeit in deren Praxis – dem VfM entsprechend – die dort vorhandenen Arbeitsmittel habe nutzen könne. An den laufenden Kosten (zB Betriebskosten, Therapiegeräte, Nutzungsentgelt) sei er nicht beteiligt; mit der vertraglichen Regelung seien alle Kosten abgegolten.
Soweit die Klägerin ausgeführt hat, dass T unternehmerisch durch Briefpapier, Visitenkarten, Autobeschriftung, T-Shirts, Preisliste und Gutscheine je mit eigenem Logo aufgetreten sei und auch Werbung betrieben habe (Zeitungsannoncen in unregelmäßigen Abständen, Aushänge beim Verein „X.“ und Kirchengemeinde „D.“, Telefonbuch D.), ist dies für die hier zu beurteilende Tätigkeit nicht relevant. Die Klägerin verkennt mit ihrer Argumentation, dass T diese Ausgaben/Maßnahmen lediglich für sein eigenes Unternehmen („PT-T“), nicht jedoch für die allein zu beurteilende Tätigkeit für ihre Praxis eingesetzt hat. Gleiches gilt für die im häuslichen „Therapieraum“ des T vorgehaltenen Materialien, da er hier – wie zuletzt von ihm eingeräumt – nur eigene, nicht aber PatientInnen der Klägerin behandelt hat.
Dass T die von ihm in Fotografien abgelichteten Gegenstände wie eine mobile Liege, Therabänder, Pezzibälle etc. gerade im Hinblick auf die bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit angeschafft und hierfür eingesetzt hat (vgl. BSG Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R – juris Rn. 43; Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 37), ist im Verfahren nicht hinreichend belegt worden. Eines solchen Nachweises hätte es aber im Hinblick darauf bedurft, dass T mit seiner eigenen Praxis „PT-T“ dieselben Materialien benötigte und ihm zudem nach § 3 VfM alle Hilfsmittel für seine im Auftrag der Klägerin zu erbringende Tätigkeit gestellt werden mussten. Aber auch wenn man dies zu seinen Gunsten unterstellte, ergäbe sich hieraus kein hinreichendes Indiz für einen relevanten Kapitaleinsatz. So sind die von ihm im Verfahren belegten Ausgaben – unabhängig von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der aufgeführten Rechnungsempfänger – nur marginal.
T, der seine Leistung für die Klägerin stets persönlich erbracht hat, verfügte auch nicht über eigene Beschäftigte, die diese für ihn hätten übernehmen können und damit auch nicht über eine betriebliche Infrastruktur und ein entsprechendes Unternehmerrisiko in personeller Hinsicht. Soweit er seine Ehefrau und M (jeweils lediglich geringfügig) beschäftigte, fehlte beiden die notwendige Qualifikation zur Ausübung der von ihm gegenüber der Klägerin geschuldeten physiotherapeutischen Behandlungen.
Im Übrigen stellen die Ausgaben des T für Materialien und Mitarbeiterinnen auch dann, wenn man diese in der Gesamtheit berücksichtigen würde, kein maßgebliches Indiz für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit bei der Statusfeststellung dar. Grund hierfür ist, dass diesen Ausgaben im Verhältnis zu dem Kapitaleinsatz, der für den Betrieb einer Praxis für Physiotherapie benötigt wird, nur ganz unwesentliches Gewicht zukommt. So hat die Klägerin selbst ausgeführt, dass die Zulassung als Leistungsträgerin erheblichen kostenaufwändigen behördlichen Anforderungen unterliegt. Nach ihren eigenen Angaben müssen u.a. mehrere Räume mit besonderer Beschaffenheit und eine Vielzahl von (kostenintensiven) Hilfsmitteln wie Elektrotherapietisch, Schlingentisch, einer bestimmten Anzahl an Liegen etc. vorgehalten werden. Mitnichten stellt sich die physiotherapeutische Behandlung von Kassenpatienten damit als eine – wie die Klägerin meint – kapitalarme Tätigkeit dar.
Soweit T eine Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub nicht gewährt worden ist, hat dieser Umstand statusrechtlich keine eigenständige Bedeutung. Vertragsklauseln bzw. vertragliche Vereinbarungen, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden, lassen, auch wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zu. Darüber hinaus haben sie bei der im Rahmen des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung. Vielmehr setzen derartige Regelungen bereits das Fehlen des Status als Arbeitnehmer bzw. Beschäftigter voraus und sind daher eher Folge einer rechtsirrigen Statuseinschätzung als Indiz für eine solche. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (vgl. z.B. BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 27; Senatsurt. v. 29.1.2020 – L 8 BA 153/19 – juris Rn. 68; Urt. v. 14.8.2019 – L 8 R 456/17 – juris Rn. 84).
Auch die Tätigkeit des T für weitere Auftraggeber vermag hier kein relevantes Indiz für eine Selbstständigkeit darzustellen. Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber kann Indiz für eine erhebliche Dispositionsfreiheit sein, wenn die Tätigkeit für andere Auftraggeber in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet, weil sie dann die Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränkt; das gilt aber nicht, wenn die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers schon insoweit berücksichtigt wird, als – wie hier – für die Beurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abgestellt wird (vgl. BSG Urt. v 19.10.2021 – B 12 R 1/21 R – juris Rn. 30 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 14.03.2022 – L 8 BA 110/21 – juris Rn. 52; Senatsurt. v. 22.06.2020 – L 8 BA 78/18 – juris Rn. 63 m.w.N.). Belegt ist – neben eigenen PatientInnen des T in seiner Praxis „PT-T“ in geringem Umfang – lediglich eine weitere Physiotherapiepraxis als Auftraggeberin. Darüberhinaus erhält der Umstand der Tätigkeit für mehrere Auftraggeber nur dann Gewicht, wenn hiermit weitere typische Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit, wie z.B. ein werbendes Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen verbunden sind (vgl. hierzu BSG Urt. v. 7.6.2019 – B 12 R 6/18 R – juris Rn. 33 m.w.N.; Urt. v. 4.9.2018 – B 12 KR 11/17 R – juris Rn. 23). Werbend am Markt ist T jedoch – nach dem Vortrag im Verfahren – lediglich für seine eigene Firma „PT-T“ aufgetreten.
Dass T keinem vertraglichen Wettbewerbsverbot unterlag, ist – anders als die Klägerin meint – gleichfalls kein Indiz für Selbstständigkeit. So können auch (teilzeitbeschäftigte) Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern in derselben Branche nebeneinander haben (vgl. BSG Urt. v. 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R – juris Rn. 49).
Im Übrigen hat T seine Tätigkeit für die Klägerin arbeitnehmertypisch höchstpersönlich erbracht, was von ihr selbst im Verwaltungsverfahren auch als „unvermeidbar“ bezeichnet worden ist. Eine – indiziell für Selbstständigkeit sprechende – Pflicht, im Verhinderungsfall eine Ersatzkraft zu stellen, bestand für T nicht (vgl. BSG Urt. v. 22.06.2005 – B 12 KR 28/03 R – juris Rn. 29). Soweit T gem. § 1 VfM ein Recht zustand, in Verhinderungsfällen Dritte mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu betrauen, vermag dies nicht für Selbstständigkeit zu sprechen. Dies gilt schon deshalb, weil sich die ihm dort eingeräumte Delegationsbefugnis allein auf Verhinderungsfälle (Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Fortbildung) beschränkte und eine Möglichkeit, unternehmerische Freiheiten durch den Einsatz Dritter zu erlangen, damit eröffnete. Im Übrigen kann eine eingeräumte Delegationsbefugnis, die tatsächlich nicht genutzt wird, allenfalls dann ein Indiz für Selbstständigkeit darstellen, wenn von ihr realistischerweise überhaupt Gebrauch gemacht werden könnte (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 34 m.w.N.). Dies ist hier im Hinblick darauf, dass dem T selbst keine MitarbeiterInnen mit entsprechender Qualifikation zur Verfügung standen, nicht ersichtlich. Andere realistische Möglichkeiten einer Delegation hat die Klägerin nicht benannt und sind auch nicht ersichtilch.
Dass die Höhe des an T gezahlten Honorars ganz wesentlich über dem angestellter PhysiotherapeutInnen lag, ist im Verfahren nicht hinreichend erkennbar gemacht geworden, im Übrigen jedoch auch unbeachtlich. Selbst eine erhebliche Honorarhöhe spricht nicht relevant für Selbstständigkeit. Sie ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien, das vorliegend nicht ausschlaggebend ist. Der Umfang des vereinbarten Honorars ist als Ausdruck des Parteiwillens zu werten. Diesem Willen kommt eine potentielle Bedeutung für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung jedoch nur dann zu, wenn er den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. Nur unter diesen – hier nicht gegebenen – Voraussetzungen ist der in einem Vertrag dokumentierte Parteiwille als ein auf Selbstständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen; hierdurch wird eine Selbstständigkeit jedoch nicht vorfestgelegt (vgl. ausführlich BSG Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 36). Die Einschränkung der indiziellen Bedeutung der Honorarhöhe ergibt sich daraus, dass die Sozialversicherung auch dem Schutz der Interessen der Mitglieder von in Pflichtversicherungssystemen zusammengeschlossenen Solidargemeinschaften verpflichtet ist. Den Beteiligten steht keine Dispositionsfreiheit in dem Sinne zu, dass sich der Auftraggeber durch die Vereinbarung eines Zuschlages zu einem üblichen Stundenlohn eines vergleichbaren abhängig Beschäftigten von der Sozialversicherungspflicht "freikaufen" kann. Ebenso führt eine überlegene Verhandlungsposition von Auftragnehmern nicht dazu, dass sie aufgrund möglicher Eigenvorsorge aus den Pflichtversicherungssystemen entlassen wären (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 37 m.w.N.).
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass T Beiträge zur Rentenversicherung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nur bis Juli 2012 gezahlt hat, obwohl er in seiner Tätigkeit für die Klägerin bei der von ihm selbst stets behaupteten Selbstständigkeit weiter versicherungspflichtig gewesen wäre.
(4) Angesichts des Umstandes, dass sich die in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV gesetzlich ausdrücklich hervorgehobenen ("insbesondere") Kriterien für eine abhängige Beschäftigung, eine Weisungsgebundenheit und Eingliederung, feststellen lassen und T im Streitzeitraum weder über eine eigene Betriebsstätte verfügt noch ein maßgebliches unternehmerisches Risiko getragen hat, sprechen alle wesentlichen Abgrenzungskriterien für eine abhängige Beschäftigung und damit gegen eine selbstständige Tätigkeit. Die (hier marginal) für Selbstständigkeit sprechenden Gesichtspunkte sind von sehr geringer Relevanz. Das Vorliegen der für Beschäftigung sprechenden Hauptkriterien kann damit in keiner Weise aufgewogen werden.
Eine Selbstständigkeit des T lässt sich demzufolge auch nicht dadurch begründen, dass dies von ihm und der Klägerin so gewünscht war. Der Wille der Beteiligten kann generell nur dann von Bedeutung sein, wenn der Abwägungsprozess kein Überwiegen von Gesichtspunkten für den einen oder den anderen Status ergibt (vgl. z.B. BSG Urt. v. 14.3.2018 – B 12 R 3/17 R – juris Rn. 13 m.w.N.). An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend. Der sozialversicherungsrechtliche Status unterliegt – wie dargelegt – keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (vgl. z.B. BSG Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 37 m.w.N.; Senatsurt. v. 22.6.2020 – L 8 BA 78/18 – juris Rn. 68 m.w.N.). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (vgl. z.B. BSG Urt. v. 3.4.2014 – B 5 RE 9/14 R – juris Rn. 47 m.w.N.; Senatsurt. v. 23.11.2020 – L 8 BA 155/19 – juris Rn. 105).
Entgegen ihrer – im Klageverfahren vertretenen – Auffassung kann sich die Klägerin im Übrigen auch nicht auf eine etwaige Beurteilung physiotherapeutischer Tätigkeiten in Arbeitsanweisungen der Beklagten berufen. Sofern der Abgrenzungskatalog der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung für bestimmte Berufsgruppen (vgl. Anlage 5 zum Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 13.4.2010) bei Physiotherapeuten vorsieht, dass diese grundsätzlich zu den abhängig Beschäftigten zählen, wenn sie über keine eigene Betriebsstätte verfügen, Arbeitsgeräte und –materialien durch die Praxisinhaber gestellt werden, sie nur für eine Praxis (einen Auftraggeber) arbeiten, keine Eigenwerbung betreiben und keine eigenen Rechnungen stellen, liegen diese Kriterien bei T wie dargelegt weitestgehend vor. Im Übrigen ist der Abgrenzungskatalog aber auch nicht als maßgebliche Beurteilungsgrundlage heranzuziehen, da dieser lediglich Beurteilungshilfen enthält und die Sozialgerichte hieran nicht gebunden sind (vgl. BSG Urt. v. 20.3.2013 – B 12 R 13/10 R – juris Rn. 20; Urt. v. 14.3.2018 – B 12 KR 3/17 R – juris Rn. 14).
(5) Wesentliche, für die Statusbeurteilung relevante Änderungen der Tätigkeit des T im Streitzeitraum sind nicht zu erkennen und von der Klägerin und T auch auf mehrfache Nachfragen ausdrücklich verneint worden. Explizit hat die Klägerin auf Nachfrage mitgeteilt, man habe nie etwas geändert, dies auch weder nach der Anhörung durch die Beklagte noch später. Auch ein neuer Vertrag sei nie geschlossen worden, ebenso wenig neue mündliche Regelungen. Auch T hat auf Nachfrage ausdrücklich erklärt, es habe nie neue Regelungen gegeben, „da er ja schon selbstständig gewesen sei“ und auch Änderungen in der Tätigkeit hätten sich seit 2008 nicht ergeben. Auch im Verhandlungstermin des Senats am 14.12.2022 war T nach seinen Angaben und denen der Klägerin – wenn auch in kleinerem Umfang – noch auf derselben Grundlage wie zu Beginn seiner Tätigkeit im Jahr 2008 für die Klägerin tätig. Man sei nach wie vor fest der Auffassung, dass eine selbstständige Tätigkeit vorliege.
Soweit die Klägerin bzw. T im Laufe des Verfahrens einzelne Umstände abweichend zu vorigen Angaben geschildert haben, sieht der Senat diese weitgehend als prozessorientierte Anpassung der Darstellung an die gewünschte Beurteilung der Tätigkeit des T als selbstständig an. Dies gilt um so mehr als zugleich – wie dargelegt – stets betont worden ist, dass es im Streitzeitraum keine wesentlichen Änderungen des Vertragsverhältnisses gegeben habe.
So steht z.B. die Behauptung der Klägerin im Berufungsverfahren, man habe einer Patientin bzw. einem Patienten im Falle fehlender eigener Kapazität die Telefonnummer des T als „selbstständigem Physiotherapeuten“ ausgehändigt, damit diese dort selbst einen Termin ausmachen könnten, in Widerspruch zu den übereinstimmenden gegenteiligen schriftlichen Angaben der Klägerin und des T im Verwaltungsverfahren, dass die Rezeption den Termin ausgemacht und in dessen Terminsbuch eingetragen habe. Soweit die Klägerin dies auf entsprechenden Vorhalt dahingehend revidiert hat, es sei nur „ganz am Anfang“ so gewesen, vermutlich im Jahr 2008, später nicht mehr, ist dies schon im Hinblick auf ihre anschließende Schätzung, dass es sich mit der Einstellung der Bürokraft geändert habe, nicht nachvollziehbar. So ist die Ehefrau des T von ihm (erst) im Jahr 2011 eingestellt und zudem nicht mit Terminsvereinbarungen betraut worden. M wiederum ist (erst) im August 2012 eingestellt worden und dies als Reinigungskraft. Selbst wenn man unterstellen würde, dass der Tätigkeitsbereich der M – trotz qualifizierter Schriftformklausel ohne schriftliche Vertragsänderung – einigermaßen zeitnah von Reinigung auf Terminsabsprachen geändert worden wäre, hätte eine Umstellung somit frühestens im Jahr 2012 und damit 4 Jahre nach Beginn der Tätigkeit des T und damit keineswegs „am Anfang“ stattgefunden. Auch dies ist allerdings unglaubwürdig, da T noch in dem Ende Februar 2014 übersandten und auch von der Klägerin unterzeichneten Antragsformular angegeben hat, die Termine würden in das in der Praxis vorliegende zweite Terminbuch eingetragen. Diese Aussage ist von ihm mit Schreiben vom 07.04.2014 und von der Klägerin mit Schreiben vom 02.04.2014 wiederholt worden. Dass und wann sich die Vereinbarung von Terminen geändert haben soll, ist demnach nicht nachvollziehbar belegt. Im Gerichtsverfahren im Februar 2022 hat die Klägerin im Übrigen ausgesagt, es könne sein, dass das zweite Terminbuch sogar vielleicht immer noch da liege, nur nicht mehr von der Praxis bedient würde.
T seinerseits hat noch im Erörterungstermin des Senats im Februar 2022 zunächst angegeben, der Klägerin die Zeiten, zu denen er in der Praxis sein könne, nur „ganz am Anfang“ jeweils für den Folgemonat genannt zu haben. Dieses System habe für ihn jedoch nicht funktioniert. Den Zeitpunkt der Änderung der Terminsplanung hat er in diesem Termin – allerdings erst auf Vorhalt – auf ungefähr ab Geburt des ersten Enkelkindes korrigiert. Im Hinblick auf dessen (nachgereichtes) Geburtsjahr 2012 widerspricht auch dies den Schilderungen einer solchen Handhabung (noch) im Verwaltungsverfahren 2014. Auch die anschließende schriftliche Korrektur des T, die Umstellung sei wohl (doch) nicht anlässlich der Geburt der Enkeltochter, sondern erst Mitte/Ende 2014, als diese zu laufen begonnen habe, erfolgt, vermag bei der Mitte/Ende 2014 bereits 2jährigen Enkeltochter und auch in der Gesamtdarstellung nicht zu überzeugen.
Letztlich können diese Ungereimtheiten aber dahinstehen. Auch wenn T sich tatsächlich ab irgendeinem Zeitpunkt vermehrt selbst um Terminsabsprachen mit PatientInnen gekümmert haben sollte, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Weisungsgebundenheit und Eingliederung, die durch die dargestellten zahlreichen (sonstigen) Umstände begründet wird.
Soweit die Klägerin im Erörterungstermin im Februar 2022 behauptet hat, dass sich die PatientInnen nach Eintragung eines Termins durch ihre RezeptionsmitarbeiterInnen noch bei T hätten rückversichern mussten, dass dieser Termin auch für ihn so passe, sieht der Senat diese (spätere) Darstellung, die auch in Widerspruch zu den sonstigen Angaben steht, als realitätsfern an. Die weitere dortige Behauptung der Klägerin, Patienten seien „komplett“ an T abgegeben worden, mag zwar den Eindruck von Selbstständigkeit erwecken, stimmt aber nicht mit den im Laufe des Verfahrens ermittelten, bereits dargelegten tatsächlichen Umständen überein.
Als weitgehend unglaubwürdig erachtet der Senat auch die Angabe des T im Erörterungstermin, die Patienten hätten, wenn er abwesend gewesen sei, auf ihn gewartet. Dies lässt sich jedenfalls bei den von T (zunächst) selbst angegebenen „häufigeren Erkrankungen“ und von der Klägerin berichteten „längeren schöpferischen Pausen, auch 2,5 Monate“ des T mit den die Behandlung vorgebenden ärztlichen Verordnungen und der Tatsache, dass Leiden der Patienten sachgerecht und zeitnah gelindert werden sollen, nicht vereinbaren. Soweit derartige Ausfälle im späteren Verlauf des Verfahrens bestritten worden sind, ändert dies die Gesamtbeurteilung nicht, da es – wie bereits dargelegt – für die Annahme einer Eingliederung genügt, wenn PatientInnen zumindest im Bedarfsfall an die Praxis „zurückgefallen“ sind und nicht T deren weitere Behandlung durch Dritte organisiert hat.
Als unwahr erwiesen hat sich auch die Behauptung des T, er sei nur 2008 häufig in der Praxis der Klägerin gewesen und habe dann immer mehr Privatpatienten gehabt. Zum einen stehen dem die aktenkundigen Aufstellungen seiner Einnahmen entgegen, zum anderen widerspricht dies seinen Schilderungen noch im Verwaltungsverfahren 2014. Die Widersprüche hat T trotz entsprechenden Vorhalts nicht aufgelöst.
Ebenfalls als unwahr hat sich die Behauptung des T gezeigt, er habe mit dem leitenden Physiotherapeuten nur „praxisprivate“ Gespräche, hingegen keine Verlaufsgespräche über die Behandlung von PatientInnen geführt. Auch dieser Angabe stehen die schriftlichen Einlassungen des T im Verwaltungsverfahren entgegen. Im Übrigen ließe sich dies auch nicht mit den Vorschriften im Bereich der kassenärztlichen Behandlungen in Einklang bringen und ist zudem von der Klägerin auch ausdrücklich anders dargestellt worden.
bb. Tatbestände, die zur Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 7a Abs. 6 SGB IV sind aufgrund der nicht binnen eines Monats nach Aufnahme der streitbefangenen Tätigkeit erfolgten Antragstellung nicht erfüllt. Die Antragstellung erfolgte am 14.3.2014, die Aufnahme der Tätigkeit am 18.2.2008.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind weder erstattungsfähig noch sind diese mit Kosten zu belasten, da sie von einer Antragstellung abgesehen haben (vgl. § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
In Verfahren vor den Sozialgerichten ist der Streitwert bei fehlender anderer Bestimmung nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts – wie hier – keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Davon geht der Senat im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren aus (vgl. z.B. Senatsurt. v. 26.2.2020 – L 8 BA 121/19 – juris Rn. 72 m.w.N.).