L 8 BA 32/23 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 20 BA 121/22 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 BA 32/23 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 07.02.2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.301,36 Euro festgesetzt.

 

Gründe

 

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 07.02.2023 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der dort unter dem Aktenzeichen S 20 BA 57/19 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 14.06.2018 in der Fassung des Bescheids vom 19.12.2018 und des Widerspruchsbescheids vom 04.02.2019 zu Recht abgelehnt.

 

Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine – wie hier erfolgte – Entscheidung über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten haben gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung.

 

Die Entscheidung, ob eine aufschiebende Wirkung ausnahmsweise gem. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 3). Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 S. 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (hierzu unter 1.) oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (hierzu unter 2.).

 

1. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 4; Beschl. v. 12.02.2020 – L 8 BA 157/19 B ER – juris Rn. 5 m.w.N.).

 

Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen, da deren Erfolg nicht wahrscheinlich ist. Es spricht nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht mehr dafür als dagegen, dass sich die angefochtenen Bescheide, mit denen die Antragsgegnerin vom Antragsteller für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.05.2015 Beiträge und Umlagen in Höhe von insgesamt 17.205,42 Euro wegen der Beschäftigung von Frau B. (im Folgenden: B) nachfordert, als rechtswidrig erweisen wird.

 

Rechtsgrundlage des aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Bescheides und der darin festgesetzten Beitragsnachforderung ist § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV). Im Rahmen der Prüfung werden gegenüber den Arbeitgebern Verwaltungsakte (sog. Prüfbescheide) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide erlassen. § 10 Aufwendungsausgleichsgesetz stellt die Umlagen zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung gleich (vgl. BSG Urt. v. 10.12.2019 – B 12 R 9/18 R – juris Rn. 12).

 

Gemäß § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d.h. die für diese zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (§ 28d S. 1 und 2 SGB IV), zu entrichten. Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).

 

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber voraus. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – insbesondere bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 14 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG Beschl. v. 20.05.1996 – 1 BvR 21/96 – juris Rn. 6 ff.).

 

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und Abgrenzungskriterien sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hier streitigen Bescheide nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht in einem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigenden Umfang gegeben.

 

Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren – wiederholend – die Auffassung vertritt, B habe ein unternehmerisches Handeln entfaltet und sei mit eigenem Unternehmerrisiko selbstständig tätig gewesen, hat er dies nicht – wie erforderlich – gem. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hinreichend glaubhaft gemacht. Die aktenkundigen Umstände genügen für eine solche Annahme nicht. Der Vorwurf des Antragstellers, die Feststellungen der Antragsgegnerin beruhten auf aus der Luft gegriffenen Annahmen, weil B nicht erreichbar sei, ist unberechtigt. Vielmehr sprechen seine eigenen bisherigen Angaben dafür, dass B bei ihm gegen Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) abhängig beschäftigt war.

 

Nach dem bisherigen Sachstand ist zunächst davon auszugehen, dass B bei ihrer Tätigkeit für den Antragsteller eingegliedert in dessen betriebliche Ordnung tätig geworden ist. So arbeitete sie ihm bei der Erstellung von Finanzbuchführungen und der Vorbereitung von Steuererklärungen zu und wurde damit im Rahmen der Vertragspflichten des Antragstellers gegenüber seiner eigenen Mandantschaft als seine Erfüllungsgehilfin eingesetzt. Von ihm vorgegebene oder aus anderen Gründen zu beachtende Fristen hatte B zu berücksichtigen. Auf Bitten des Antragstellers nahm sie an Besprechungen teil. Die Eingliederung der B zeigt sich insbesondere auch daran, dass ihr die Infrastruktur der Kanzlei des Antragstellers einschließlich des von ihm auch selbst genutzten Computers nebst Software (insbes. DATEV) zur Verfügung gestellt wurde (vgl. Senatsbeschl. v. 18.07.2022 – L 8 BA 37/22 B ER – juris Rn. 15), was bei lebensnaher Betrachtung zudem Absprachen hinsichtlich des Zeitpunkts der Arbeitsausführung erfordert haben dürfte. Ob B zudem – wie vom Prüfer der Antragsgegnerin in der Stellungnahme zum Widerspruch vom 20.07.2018 vermerkt – vom Antragsteller auch als Ansprechpartnerin für die Lohnbuchhaltung der Kanzlei bei Betriebsprüfungen eingesetzt wurde, ist ggf. im Hauptsacheverfahren zu klären. Gleiches gilt für die Frage, ob und wie sie sich an ihrem Arbeitsplatz im Homeoffice mit der Kanzlei des Antragstellers vernetzen konnte.

 

Indizien von Gewicht, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, sind zulasten des Antragstellers vorliegend nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.

 

B hat die streitbefangenen Tätigkeiten stets persönlich ausgeführt. Sie verfügte über keine eigenen Beschäftigten und benötigte für die Tätigkeit beim Antragsteller auch keine eigene Betriebsstätte, da sie – wie bereits ausgeführt – dessen Büro nebst vollständiger Computerausstattung nutzen konnte. Indizien dafür, dass sie überhaupt über eine eigene Betriebsstätte verfügt hat, fehlen bisher. Ein Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung stellt grundsätzlich keine eigene Betriebsstätte dar (vgl. BFH Beschl. v. 09.05.2017 – X B 23/17 – juris).

 

Darüber hinaus hat B auch kein wesentliches unternehmerisches Risiko getragen, da sie vor dem Hintergrund einer erfolgsunabhängigen festen Stundenvergütung für ihre Tätigkeit beim Antragsteller weder Kapital noch die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes einsetzen musste. Das verbleibende Risiko einer Insolvenz des Auftrag- bzw. Arbeitgebers trifft jeden Arbeitnehmer in gleicher Weise (vgl. etwa BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 37).

 

Soweit der Antragsteller B keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub gewährt hat, ist dieser Umstand statusrechtlich ohne eigenständige Bedeutung. Vertragsklauseln bzw. vertragliche Vereinbarungen, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden, lassen, auch wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zu. Darüber hinaus haben sie bei der im Rahmen des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung. Vielmehr setzen derartige Regelungen bereits das Fehlen des Status als Arbeitnehmer bzw. Beschäftigter voraus und sind daher eher Folge einer rechtsirrigen Statuseinschätzung als Indiz für eine solche. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 27; Senatsbeschl. v. 07.07.2021 – L 8 BA 33/21 B ER – juris Rn. 24).

 

Die Gewerbeanmeldung der B spricht gleichfalls nicht für eine selbstständige Tätigkeit, da dieses formale Kriterium für die Beurteilung der tatsächlichen Ausgestaltung der zu beurteilenden Tätigkeit ohne Aussagekraft ist. Der sozialversicherungsrechtliche Status eines Betriebsinhabers wird seitens der Gewerbeaufsicht nicht geprüft (vgl. Senatsbeschl. v. 07.07.2021 – L 8 BA 33/21 B ER – juris Rn. 25; Senatsurt. v. 17.12.2014 – L 8 R 463/11 – juris Rn. 113).

 

Schließlich kann auch aus dem vom Antragsteller hervorgehobenen, bisher nicht belegten Umstand, dass B für weitere Auftraggeber tätig gewesen sein soll, nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit geschlossen werden. Grundsätzlich sind die einzelnen Rechtsbeziehungen isoliert zu betrachten. Gewicht erhält eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber daher erst, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet (vgl. BSG Urt. v. 04.09.2018 – B 12 KR 11/17 R – juris Rn. 23) und sich in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, wie z.B. einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen, ergibt (vgl. BSG Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 35 m.w.N.). Dies belegende Anhaltspunkte ergeben sich nicht aus dem bisherigen Akteninhalt und sind auch nicht vom Antragsteller vorgetragen worden.

 

Ob seine weiteren Angaben zutreffen, B habe von ihm keine fachlichen Weisungen erhalten, sich die Arbeitszeit selbstständig eingeteilt und auch von zu Hause aus gearbeitet, kann bei dem derzeitigen Akteninhalt dahinstehen. Die in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen (BSG Urt. v. 13.12.2022 – B 12 KR 16/20 R – juris Rn. 21). Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher (vgl. BSG Urt. v. 27.04.2021 – B 12 KR 25/19 R – juris Rn. 14). Insbesondere bei Diensten höherer Art besteht weitgehend fachliche Weisungsfreiheit. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie – wie dies hier nach dem bisherigen Sachstand anzunehmen ist – ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebs erhält. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich dann "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess". Auch in typischen Arbeitsverhältnissen werden Arbeitnehmern immer mehr Freiheiten zur zeitlichen, örtlichen und teilweise auch inhaltlichen Gestaltung ihrer Arbeit eingeräumt (vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 18).

 

Nach summarischer Gesamtwürdigung überwiegen entsprechend die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte. Weiterer konkreter Vortrag im Hauptsacheverfahren bleibt dem Antragsteller unbenommen.

 

Versicherungsfreiheitstatbestände sind ebenso wenig ersichtlich wie Fehler bei der Beitragsberechnung. Diese wird im Übrigen auch vom Antragsteller nicht gerügt.

 

2. Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte durch die sofortige Vollziehung des Beitragsbescheides ist nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

 

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.04.2020 – L 8 BA 266/19 B ER – juris Rn. 30 m.w.N.).

 

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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