Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 23.02.2023 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten eines Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach.
Er beantragte am 28.01.2022 bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 03.05.2022 bewilligte der Beklagte für April 2022 Leistungen i.H.v. 434,31 € und von Mai bis September 2022 i.H.v. monatlich 829,33 €. Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis: „Beachten Sie, dass aufgrund eines Erstattungsanspruchs der Stadt J. für 04/2022 ein Betrag i.H.v. 119,00 € an diese überweisen wurde. Der Restbetrag i.H.v. 1.144,64 € für 04-05/2022 wurde zur Zahlung an Sie angewiesen.“ Außerdem war dem Bescheid unter „Berechnungsabschnitt“ zu entnehmen, dass dem Kläger für April und Mai 2022 eine Nachzahlung i.H.v. 1.263,64 € zustehe; diese Nachzahlungsbeträge würden in Kürze ausgezahlt, sofern diese nicht bereits zur Auszahlung gekommen seien. Für Juni 2022 werde einmalig eine Zahlung i.H.v. 1.263,64 € einbehalten.
Der Kläger erhob am 10.05. 2022 Widerspruch. Die Einbehaltungen im Juni 2022 könnten nicht nachvollzogen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2022 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Kosten des Widerspruchsverfahrens seien nicht zu erstatten. Der Beklagte begründete dies wie folgt: „Bei den von Ihnen beanstandeten Einbehaltungen […] handelt es sich um die Nachzahlung der Leistungen für den Zeitraum 01.04.2022 – 31.05.2022. Diese wurden bereits vorher ausgezahlt. Die Einbehaltungen gelten für den Monat Juni 2022, da ansonsten die Leistungen doppelt ausgezahlt würden. Dies ist leider im Bescheid technisch nicht anders darstellbar. Es wurden aber bei[m Kläger …] im Juni 2022 keine Leistungen zu wenig ausgezahlt. Die Leistungen für die Monate April – Mai 2022 in Höhe von 1.264,64 € wurden wie folgt ausgezahlt: 1.144,64 € auf das Konto vo[m Kläger …] am 04.05.2022 und 119,00 € an die Stadt J. wegen Erstattungsanspruch Wohngeld für den Monat April 2022. Für den Monat April 2022 hatte [der Kläger …] noch Wohngeld in Höhe von 119,00 € erhalten. Für April 2022 hatte die Wohngeldstelle einen Erstattungsanspruch geltend gemacht, da durch die Bewilligung von SGB II-Leistungen ab dem 01.04.2022 kein Anspruch auf Wohngeld mehr bestand. Das Wohngeld wurde bei den SGB II-Leistungen nicht als Einkommen berücksichtigt. Ab dem Monat Juni 2022 wurden die ab dem 01.05.2022 beschiedenen Leistungen in Höhe von 829,33 € an [den Kläger …] ausgezahlt. Ich gestehe Ihnen zu, dass die Ausführungen in dem Bescheid etwas kompliziert und umständlich sind, an der Berechnung und Auszahlung der Leistungen gibt es aber nichts auszusetzen. Die Leistungen wurden aufgrund der Bestimmungen des SGB II rechtmäßig gewährt. Ihr Widerspruch wird daher wegen Unbegründetheit zurückgewiesen.“
Der Kläger hat am 14.10.2022 Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Der Beklagte habe die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Der Widerspruch sei wegen der Korrektur der Bestimmtheit erfolgreich gewesen. Infolge des Widerspruchs seien die Unklarheiten aus dem Bescheid ein- und ausgeräumt worden. Die Unbestimmtheit sei mit dem Widerspruch moniert worden. Der Kläger habe die Bestimmtheit zur Wahrung seiner Rechte benötigt, um den Bescheid zu verstehen und dagegen vorzugehen. Unbestimmte Verwaltungsakte seien rechtswidrig. Eine Heilung nach § 41 SGB X sei ausgeschlossen, weil kein Formfehler vorliege, sondern ein materieller Fehler. Es gelte § 42 SGB X.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Bescheid vom 03.05.2022 habe es hinsichtlich der vorgenommenen Einbehaltungen an hinreichender Bestimmtheit gemangelt. Es sei nicht erläutert worden, um was für Einbehaltungen es sich gehandelt habe. Dies sei mit dem Widerspruchsbescheid vom 29.09.2022 korrigiert worden. Die fehlende Bestimmtheit habe jedoch keinerlei Auswirkungen auf die gewährten Leistungen. Die Nachholung der Bestimmtheit sei eine Nachholung der Begründung i.S.d. § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X. Die fehlende ausreichende Begründung mache den Bescheid nicht nichtig. Die nachgeholte Begründung mache den Widerspruch auch nicht erfolgreich i.S.d. § 63 SGB X, weil diese unbeachtlich gewesen sei.
Mit angegriffenem Beschluss vom 23.02.2023 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren. Ein Widerspruch habe immer dann Erfolg, wenn ihm die Behörde stattgebe. Er sei nicht erfolgreich, soweit er förmlich zurückgewiesen oder soweit der Widerspruchsführer mit seinem sachlichen Begehren nicht durchgedrungen sei. Der Widerspruch sei nicht erfolgreich gewesen. Eine formelle Abhilfe habe nicht stattgefunden. Eine begünstigende Entscheidung sei nicht erfolgt. Auch wertungsgemäß habe der Widerspruch keinen Erfolg gehabt. Der Beklagte habe im Widerspruchsbescheid lediglich die im Bescheid vom 03.05.2022 enthaltenen Bestimmungen konkretisiert. Die von dem Beklagten vorgenommene Konkretisierung des in dem Bescheid genannten Verfügungsinhalts führe nicht zu einer materiell-rechtlich begünstigenden Regelung für den Kläger.
Gegen den am 25.02.2023 zugestellten Beschluss hat der rechtsanwaltlich vertretene Kläger am 25.02.2023 Beschwerde eingelegt und (unter Verweis auf LSG Schleswig-Holstein <gemeint ist wohl Niedersachsen-Bremen>, Beschluss vom 12.01.2012 – L 15 AS 305/11 B –) Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss liege der Wert des Widerspruchs bei mehr als 750 €. Allein das Chaos, das der Beklagte mit seinem Bescheid vom 03.05.2022 angerichtet habe, rechtfertige eine über dem Mittelwert liegende Geschäftsgebühr, darüber hinaus sei vorliegend auch eine Einigungs-/Erledigungsgebühr angefallen. Im Übrigen wiederholt er seinen Vortrag aus dem Klageverfahren.
II.
Die Beschwerde ist unstatthaft, weil ein Beschwerdestreitwert von mehr als 750 € (vgl. §§ 172 Abs. 3 Nr. 2b, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht wird. Bei einem unbezifferten Antrag ist der Beschwerdewert unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens nach überschlägiger Berechnung zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 19.5.2021 - B 14 AS 389/20 B – Rn. 8 m.w.N.; Urteil vom 14.08.2008 – B 5 R 39/07 R – juris, Rn. 11; Urteil vom 02.06.2004 – B 7 AL 38/03 R – juris, Rn. 13; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 144 Rn. 15b; Jungeblut in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 67. Edition <Stand: 01.12.2022>, § 144 Rn. 22).
Bei – wie hier – noch erforderlicher, aber dem Grunde nach bereits möglicher Konkretisierung der angefallenen Kosten des Widerspruchsverfahrens obliegt es dem Kläger, sein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits zu konkretisieren oder für das Gericht konkretisierbar zu machen. Dies ist im sozialgerichtlichen Klageverfahren nicht erfolgt. Im Rahmen der damit grundsätzlich vorzunehmenden Schätzung der Kosten des Widerspruchsverfahrens kann das Sozialgericht sich an allgemeinen gesetzlichen Vorgaben orientieren (BSG, Beschluss vom 13.07.2022 – B 7 AS 3/22 B –, Rn. 7 - 9, juris).
Insoweit beträgt in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, der Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV-RVG) zwar 50 bis 640 €, jedoch konnte für die abzurechnende anwaltliche Tätigkeit eine Gebühr oberhalb der so genannten Schwellengebühr von 359 € nach Nr. 2302 VV-RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Eine Kostennote, die dem Erstattungsbegehren zugrunde gelegt werden kann, erreicht ausgehend von der Schwellengebühr den Betrag von 750,01 Euro damit erkennbar selbst dann nicht, wenn man vorsorglich Aufschläge in Höhe von 20 v.H. auf die Schwellengebühr und in Höhe von 10 € auf die Auslagenpauschale vornimmt (vgl. auch BSG, Beschluss vom 13.07.2022 – B 7 AS 3/22 B –, Rn. 7 - 9, juris).
Soweit die Bevollmächtigte des Klägers erstmals mit der Beschwerdebegründung ausführt, die Beschwerde sei entgegen der vom Sozialgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung statthaft, weil schon wegen des vom Beklagten angerichteten bescheidmäßigen „Chaos“ eine über der Mittelgebühr liegende Geschäftsgebühr gerechtfertigt sei und zudem eine Einigungs- und Erledigungsgebühr angefallen sei, führt dies – ungeachtet einer insoweit weiterhin fehlenden Kostennote – nicht zur Annahme eines die Statthaftigkeit der Beschwerde begründenden Werte s des Beschwerdegegenstandes. Der Senat erachtet diese Ausführungen als zweifelsfrei (allein) auf die Begründung der Statthaftigkeit der Beschwerde gerichtet. In den erstinstanzlichen Ausführungen finden sie keine Entsprechung. Es fehlt auch jedwede nachvollziehbare, auf das Gebührenrecht Bezug nehmende (rechtliche) Begründung. So wird nicht ansatzweise der Versuch unternommen, zur Begründung der Gebührenhöhe etwa die sich aus § 14 Abs. 1 RVG ergebenden Kriterien heranzuziehen. Der Hinweis auf ein angebliches durch den Beklagten verursachtes „Chaos“ wird den rechtlichen Anforderungen ersichtlich nicht gerecht. Für eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr fehlt jeglicher tragfähige rechtliche Ansatz. In Summe ist der Vortrag mithin nicht anders zu bewerten, als erstinstanzlich willkürlich allein zur Begründung der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels Anträge gestellt werden, die die Rechtsmissbräuchlichkeit indizieren (vgl. Keller, a.a.O., Rn. 14, 14b).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren ablehnenden Beschluss ist ausgeschlossen (Beschluss des Senats vom 20.04.2023 – L 7 AS 339/23 B).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).