L 9 AL 137/22 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 21 AL 339/22 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 137/22 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.06.2022 aufgehoben. Das Verfahren wird an das Sozialgericht Frankfurt am Main verwiesen.

 

Gründe:

 

I.

 

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer inzwischen bei dem Sozialgericht Frankfurt erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 14.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2022, mit dem sie sich gegen einen von der Antragsgegnerin verfügten Widerruf der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG wendet. Außerdem begehrt sie eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gestatten und diese Erlaubnis nicht zu widerrufen oder einzuziehen.

 

Am 22.06.2022 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Düsseldorf beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine befristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu erteilen. Mit Beschluss vom 28.06.2022 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Nach summarischer Prüfung bestünden keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 14.06.2022.

Gegen den am 01.07.2022 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 28.07.2022 Beschwerde eingelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2022 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat diese beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben (S 15 AL 14/23).

 

 

II.

 

Nach der Erhebung der Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main ist dieses gem. § 86b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 SGG als Gericht der Hauptsache für die begehrten einstweiligen Maßnahmen zuständig. Zwar betrifft die Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache nach § 86b SGG weder die sachliche noch die örtliche Zuständigkeit noch den zuständigen Rechtsweg (§ 98 SGG, § 17a Abs. 2 GVG), eine Verweisung an das zuständige Sozialgericht Frankfurt am Main hat jedoch wegen der gleichen Interessenlage in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften zu erfolgen.

 

Der Senat hat als Beschwerdegericht nicht gem. § 98 SGG iVm § 17a Abs. 5 GVG ungeachtet der bereits fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Sozialgerichts Düsseldorf (für einen Sitz der Antragstellerin im Ausland, der zu einer Zuständigkeit des Sozialgerichts Düsseldorf gem. § 369 SGB III führen könnte, enthält der Akteninhalt keine Anhaltspunkte) in der Sache zu entscheiden. Eine Sachentscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ist wegen der in § 86b SGG angeordneten Akzessorietät von Eilverfahren und Hauptsache dem zuständigen Sozialgericht Frankfurt vorbehalten.

 

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.

 

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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