S 13 SB 106/17

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Nürnberg (FSB)
Sachgebiet
Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 SB 106/17
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 SB 140/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 SB 9/22 BH
Datum
-
Kategorie
Urteil

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

T a t b e s t a n d :

Streitig ist die Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung als 30.

Bei der 1973 geborenen Klägerin waren auf ihren Antrag vom 12.09.2016 durch Bescheid vom 27.09.2016 folgende Behinderungen mit einem Gesamt-GdB von 30 anerkannt worden:

1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen, Bandscheibenschäden, Spina bifida
Einzel-GdB 20

2. Bronchialasthma, Allergie
Einzel-GdB 20

3. Wiederkehrende Nesselsucht (Urticaria), Schuppenflechte
Einzel-GdB 10

4. Psychovegetative Störungen, Migräne, Schwindel
Einzel-GdB 10

Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 05.10.2016 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass ihre Allergie nicht ausreichend berücksichtigt werde, ihr müsse mindestens ein GdB von 50 zustehen.

In seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 03.01.2017 erläuterte der Allgemeinarzt Dr.  L., die Nesselsucht werde als gut eingestellt beschrieben ebenso die Pollenallergie und das hyperreagible Bronchialsystem. Insofern lasse sich nach den Befunden kein höherer Einzel-GdB begründen. Die Wirbelsäule sei im Bereich der Lendenwirbelsäule in der Beweglichkeit gering eingeschränkt, neurologische Ausfälle werden nicht beschrieben. Ein höherer GdB als 20 käme nicht in Betracht. Insgesamt sei weiterhin ein GdB von 30 angemessen.

Demgemäß wurde mit Bescheid vom 18.01.2017 der Widerspruch zurückgewiesen.

Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid wandte sich die Klägerin mit der am 16.02.2017 erhobenen Klage.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 27.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.01.2017 abzuändern und einen GdB von mindestens 50 ab 12.09.2016 anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.


Das Gericht hat im vorbereitenden Verfahren Befundberichte des Allgemeinmediziners Dr. D., des Allergologen Dr. E. und der Lungenärztin Dr. F. beigezogen und schließlich zunächst Dr. G. und danach nach § 109 SGG auf Antrag der Klägerin den und Allergologen Dr. H. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Hinsichtlich der Fragestellung an die Gutachter und der Ergebnisse der Gutachten vom 31.07.2017 und 28.02.2018 wird ebenso wie wegen der weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :


Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Zu Recht hat der Beklagte durch Bescheid vom 27.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2017 für folgende Behinderungen
1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen, Bandscheibenschäden, Spina bifida

2. Bronchialasthma, Allergie

3. Wiederkehrende Nesselsucht (Urticaria), Schuppenflechte

4. Psychovegetative Störungen, Migräne, Schwindel
einen Gesamt-GdB von 30 festgestellt.

Zu dieser Auffassung gelangte das Gericht aufgrund der überzeugenden Gutachten des Gerichtsgutachters Dr. G. sowie des Allergologen und es Dr. H.. Dr. G. stellte bei der Klägerin eine Fixierung auf die Allergie fest. Er führte aus, dass sie deutliche psychovegetative Störungen, Neigung zu Tachycardieen habe, außerdem berichte sie glaubhaft über kurzzeitige Schwindelattacken. Er schlug deshalb vor, die psychovegetativen Störungen mit einem GdB von 20 zu bewerten. Er stellte unter Einbeziehung einer Refluxkrankheit der Speiseröhre aber dennoch nur einen Gesamt-GdB von 30 fest.

Zum Bronchialasthma und den Allergien führte der und Allergologe Dr. H. aus, dass eine Pollensensibilisierung auf Birke, Erle und Haselnuss bekannt wäre, des Weiteren eine Sensibilisierung auf Gräser und Roggenpollen. Nachgewiesen wäre auch ein deutlich erhöhter RAST-Befund bezüglich Hausstaub und Mehlmilben. Eine eingehende Beurteilung wäre durch das Institut für Arbeits- und Umweltsmedizin der Universität E. erfolgt. Hier wurde das allergische Asthma bronchiale bestätigt, insbesondere wurde auf eine bronchiale Überempfindlichkeit hingewiesen. Diese kann bei Exposition zum Beispiel gegenüber Rauch und Staub zu entsprechenden Beschwerden führen. Betont wurde jedoch auch, dass keine Exposition gegenüber chemischen Stoffen besteht. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass bei den sog. Multiplen-Chemikalien-Sensibilifäbsyndrom (MCS) nach wissenschaftlichem Kenntnisstand keine organische Störung vorliege, welche mit allgemein anerkannten Untersuchungsmethoden nachweisbar oder durch schulmedizinischen Behandlungsoptionen zu therapieren wäre.

Eine durchgeführte Lungenfunktion bezüglich des Asthmas wurde als normal eingestuft. Damit hat die gesamte Asthma- und Allergieproblematik in ausreichendem Maße Eingang in die Beurteilung des GdB gefunden.

Außerdem führte er aus, das unter Punkt 2) erwähnte Asthma sei möglicherweise sogar mit einem Anstrengungsasthma, hyperreagiblem Bronchialsystem verbunden, wobei weniger das Asthma bei körperlicher Anstrengung im Vordergrund stehe, sondern insgesamt die schnelle Erschöpfbarkeit, die eine Minderung der Leistungsfähigkeit im täglichen Leben verursache.

In der Beurteilung geht er davon aus, dass der Einwand der Klägerin, es würden zahlreiche Fehlbeurteilungen bzw. eine nicht sinngemäße Wiedergabe der genannten Beschwerden durch den Begutachter vorliegen, sich ihm nicht erschließe. Das Gutachten Dr. G. und der Bescheid des Versorgungsamtes gäben in ausreichender und erschöpfender Weise die Beschwerden der Klägerin wieder. Im Einzelnen hätten die beschriebenen Beschwerden Auswirkungen auf die körperliche Leistungsfähigkeit, führten jedoch insgesamt nicht zu dauerhaften Behinderungen bzw. Einschränkungen, die sie in ihrer Beziehung zueinander und in der Auswirkung auf das tägliche Leben einen GdB von 30 überschreiten ließen.

Wie zur Überzeugung des Gerichtes daher aufgrund der vorliegenden Gutachten feststeht, ist der GdB für die bei der Klägerin bestehenden Funktionseinschränkungen nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen richtig festgesetzt.

Der Klage konnte sonach kein Erfolg verbeschieden sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
 

 

Rechtskraft
Aus
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