Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 12.12.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der im Beschwerdeverfahren sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 12.12.2022 zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die von ihm angemietete Wohnung in der Wohnanlage des Studentenwerks V. während der Dauer seiner Inhaftierung zu übernehmen,
hat keine Aussicht auf Erfolg.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der im Jahr 1981 geborene Antragsteller seinen bei dem Sozialgericht Detmold (SG) angebrachten Antrag weiter, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die ihm auch während der Dauer seiner Inhaftierung ab dem 01.12.2021 entstehenden Mietkosten für die im Februar 2019 angemietete Wohnung in der Wohnanlage des Studentenwerks V. zu übernehmen, und so diese Unterkunft zu sichern. Bis zum 30.11.2021 habe das Jobcenter Leistungen (auch) für Unterkunft und Heizung gewährt.
Der Antragsteller befindet sich seit dem 04.11.2021 in Haft. Gemäß der von ihm vorgelegten Haftbescheinigung wird die Entlassung zum 03.06.2023 erfolgen. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller zudem eine E-Mail des Studentenwerks aus Januar 2023 vorgelegt, mit dem dieses erklärt, dass eine Verlängerung des Mietvertrages über die mietvertraglich vereinbarte Befristung bis zum 31.01.2023 hinaus nicht in Betracht komme. Da der Antragsteller jedoch bisher keine neue Wohnung gefunden habe, werde die Räumungsfrist bis zum 28.02.2023 verlängert.
Der Senat kann offen lassen, ob die am 14.01.2023 gegen den dem Antragsteller am 13.12.2022 zugestellten Beschluss des SG vom 12.12.2022 eingelegte Beschwerde bereits wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist unzulässig ist (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), denn auch wenn – wie der Antragsteller meint – seine Eingabe bei dem SG vom 19.12.2022 nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz als fristgemäße Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.12.2022 auszulegen wäre, so ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen erstinstanzlichen Beschluss vom 12.12.2022 und macht sich diese zu Eigen. Der Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gibt keinen Anlass für ein abweichendes Ergebnis.
Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie eines Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung <ZPO>). Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. dazu BSG Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, Rn. 35, juris; BSG Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, Rn. 5, juris).
Nach diesen Maßstäben fehlt es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund.
Das Studentenwerk als Vermieterin des Antragstellers hat bestätigt, dass eine Verlängerung der Mietzeit über den 31.01.2023 hinaus entgegen der mietvertraglich vorgesehenen Befristung der Mietzeit auf vier Jahre nicht in Betracht kommt. Der Antragsteller hat die in der Wohnanlage des Studentenwerks befindliche Wohnung seit Februar 2019 gemietet. Gemäß den Regelungen des Mietvertrages und den Statuten des Studentenwerkes endet der Mietvertrag automatisch mit Ablauf von 4 Jahren, mithin zum 31.01.2023. Eine Verlängerung des Mietvertrages hat das Studentenwerk dem Antragsteller gegenüber ausgeschlossen und lediglich einer Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 28.02.2023 zugestimmt. Die von dem Antragsteller begehrte Sicherung der Unterkunft zur Vermeidung sozialer Nachteile bis zu seiner Haftentlassung durch die Antragsgegnerin kann damit unabhängig von den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nicht erreicht werden.
Da eine Sicherung der Unterkunft bis zur Haftentlassung nicht möglich ist, besteht auch kein Anordnungsgrund für die Übernahme etwaiger während der Inhaftierung aufgelaufener Mietschulden. Hinsichtlich des Anordnungsgrundes muss der Antragsteller darlegen, welche wesentlichen Nachteile zu erwarten wären, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (vgl. § 86 Abs. 2 S. 2 SGG). Vermieden werden soll, dass der Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, bevor er wirksamen Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren erlangen kann. Der Antragsteller hat allerdings insoweit nicht glaubhaft gemacht, dass ihm schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen drohen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden können. Auch eine Übernahme der Mietzahlungen während der Haftzeit würde nicht dazu führen, dass der Antragsteller die Wohnung weiterhin bewohnen kann. Unabhängig von bestehenden Mietrückständen – zu denen allerdings jeglicher Vortrag fehlt – kann die Wohnung nicht bis zur Haftentlassung des Antragstellers im Juni 2023 (und darüber hinaus) gesichert werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).