Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.12.2015 wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.09.2013 zurückweisenden Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.12.2015 ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
1.) Über die Beschwerde entscheidet der Senat gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – (RVG) durch den zuständigen Einzelrichter (Berichterstatter) als eines seiner Mitglieder, auch wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter (Kammervorsitzende) erlassen wurde. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG findet auch in sozialgerichtlichen Rechtssachen Anwendung (s. mit ausführlicher Begründung Senat, Beschl. v. 10.02.2011 – L 9 AS 1290/10 B –, juris Rn. 3 ff.; a.A. LSG NRW, Beschl. v. 16.12.2009 – L 19 B 180/09 AS –, juris). Eine Entscheidung durch den Senat in der Zusammensetzung der 3 Berufsrichter gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG kommt im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und auch keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die hier entscheidungserheblichen Grundsätze über den Anfall einer „fiktiven“ Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG (i.d.F. bis 31.07.2013) sind obergerichtlich geklärt bzw. lassen sich den gesetzlichen Bestimmungen des RVG entnehmen.
2.) Antragsteller und Beschwerdeführer ist in Verfahren, die – wie hier – die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung bei gewährter Prozesskostenhilfe betreffen, der Rechtsanwalt selbst. Beschwerdegegner ist in diesen Verfahren die Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor. Die durch die Prozesskostenhilfe begünstigte Partei ist am Verfahren nicht beteiligt (vgl. Beschl. des Senats v. 14.05.2009 – L 9 B 220/07 AS –, und v. 31.05.2010 – L 9 B 59/09 AS –).
3.) Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, weil der Beschwerdewert von 200,00 € überschritten wird. Ferner ist sie auch fristgemäß eingelegt worden.
4.) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass dem Beschwerdeführer gegenüber der Landeskasse kein Anspruch auf Festsetzung einer höheren als der durch das Sozialgericht bzw. den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzten Vergütung von insgesamt 452,20 € zusteht. Eine Festsetzung der von dem Antragsteller in Ansatz gebrachten Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 200,00 €, die – einschließlich der hierauf entfallenden Mehrwertsteuer – zu der begehrten Gesamtvergütung von 690,20 € führen würde und hier allein streitig ist, kommt nicht in Betracht.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie in diesem Fall – das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Die Höhe der Vergütung und auch der Betrag der Rahmengebühren bestimmen sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG (VV RVG), hier noch in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung (nachfolgend a.F.), weil die für die Anwendung bisherigen oder neuen, d.h. ab dem 01.08.2013 in Kraft getretenen, Rechts u.a. maßgebliche Beiordnung des Beschwerdeführers für die Zeit ab dem 15.05.2013 erfolgt ist (s. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG).
Eine hier allein streitige Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG a.F. ist, wie der Urkundsbeamte und das Sozialgericht zu Recht entschieden haben, nicht entstanden. Danach entsteht die Terminsgebühr auch, wenn (1.) in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, (2.) nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder (3.) das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Keiner dieser Gebührentatbestände ist hier gegeben. Insbesondere hat die Beklagte kein Anerkenntnis abgegeben; vielmehr haben sich die Beteiligten auf Vorschlag der Beklagten außergerichtlich verglichen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt eine analoge Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 VV RVG a.F., wonach die Terminsgebühr auch entsteht, wenn ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird, nicht in Betracht. Nach gefestigter Rechtsprechung der Landesozialgerichte wird eine analoge Anwendung der Vorschrift der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 VV RVG a.F. auf Verfahren nach § 183 SGG zu Recht verneint (LSG Schleswig-Holstein, Beschlüsse v. 08.07.2014 – L 5 SF 167/14 B E – und v. 17.04.2014 – L 5 SF 43/14 B E – m.w.N.; LSG Thüringen, Beschl. v. 19.6.2006 – L 6 B 80/07 SF –; LSG NRW, Beschlüsse v. 23.03.2012 – L 13 SB 180/11 B –, v. 30.01.2012 – L 7 AS 98/12 B –, v. 13.05.2011 – L 19 AS 726/11 B – und v. 05.01.2015 – L 19 AS 1350/14 B –, juris Rn. 30; diese Auslegung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, s. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2006 – 1 BvR 2091/06 –). Die von dem Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe (Beschl. v. 26.10.2006 – S 10 SB 3025/05 KO-A) ist hingegen vereinzelt geblieben und überzeugt auch inhaltlich nicht. Gerade die mit dem Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zum 01.08.2013 erfolgte und von dem Gesetzgeber ausdrücklich beabsichtigte Angleichung der Nr. 3106 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 VV RVG an die Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 VV RVG (s. BT-Drs. 17/11471, S. 275) zeigt, dass diese Änderung über eine bloße Klarstellung des früheren Gesetzeswortlauts hinausgegangen ist, über den sich die Sozialgerichte nicht hinwegsetzen können.
Aber selbst für den Fall, dass Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 VV RVG a.F. analog anwendbar wäre, sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben. Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 VV RVG a.F. fällt eine (fiktive) Terminsgebühr nur bei Abschluss eines unter Mitwirkung oder Veranlassung des Gerichts geschlossenen schriftlichen Vergleichs nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO an (LSG NRW, Beschl. v. 05.01.2015 – L 19 AS 1350/14 B –, juris Rn. 30 m.w.N.; ebenso für Nr. 3106 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 VV RVG n.F. ausf. Senat, Beschl. v. 11.03.2015 – L 9 AL 277/14 B –, juris Rn. 18 ff.). Vorliegend ist das Klageverfahren S 48 SO 376/214 nicht durch einen schriftlichen Prozessvergleich i.S.v. § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO beendet worden, sondern durch den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs auf Vorschlag der Beklagten.
5.) Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
6.) Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, § 177 SGG.