Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 22.12.2021 des Sozialgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1972 geborene Kläger steht im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen nach den Vorschriften des SGB II bei dem Beklagten.
Mit Schreiben vom 24.04.2019 beantragte der Kläger bei dem Beklagten einen Zuschuss i.H.v. 75.000 Euro (für Computer, Drucker, Patronen und „andere Artikel“) als Förderung für die Selbstständigkeit des Langzeitarbeitslosen und weitere Zahlung von monatlich 1.717,65 Euro für die Dauer von 3 Jahren. (75.000 Euro + 61.835,40 Euro = 136.835,40 Euro).
Am 27.08.2019 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seinem Antrag, so wie er aktuell vorliege, nicht entsprochen werden könne. Der Kläger legte auch auf Anfrage des Beklagten einen Businessplan bzw. ein Konzept und Nachweise über Beratungsgespräche im Hinblick auf die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht vor.
Am 31.10.2019 wurde dem Kläger erneut mitgeteilt, dass für eine positive Entscheidung über seinen Antrag weitere Unterlagen (Businessplan, Rentabilitätsvorschau und Kapitalbedarfsplan) erforderlich seien. Entsprechende Unterlagen wurden auch in der Folge vom Kläger nicht vorgelegt.
Mit Bescheid vom 07.11.2019 lehnte der Beklagte den Antrag vom 24.04.2019 auf Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen nach §§ 16b, 16c Abs. 1 SGB II ab. Es könne keine positive Förderentscheidung ergehen, da eine positive Prognose über die künftige wirtschaftliche Tragfähigkeit der Selbstständigkeit aus den vorgelegten Unterlagen nicht abgeleitet werden könne. Eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit sei in Ermangelung von Unterlagen nicht möglich gewesen. Eine positive Ermessensentscheidung sei daher nicht möglich.
Mit Schreiben vom 29.11.2019 legte der Kläger Widerspruch ein. Die Leistungen zur Förderung einer Selbstständigkeit seien zu Unrecht abgelehnt worden. Es sei neben §§ 16b und 16c SGB II auch auf § 16i SGB II abzustellen. Der Kläger sei bereit, die selbstständige Tätigkeit nur in Form eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses auszuüben, womit er sich im Rahmen seiner Selbstständigkeit selbst als Geschäftsführer anstellen würde. Entsprechend seien ihm als Arbeitgeber für die Anstellung seiner selbst als Arbeitnehmer Leistungen nach § 16i SGB II zu gewähren. Da die Förderung in Höhe eines – nach eigenen Angaben – Durchschnittsgehaltes eines Geschäftsführers einer Online-Firma in Höhe von 80.000 Euro bis 150.000 Euro wohl nicht in Betracht komme, sei zumindest auf das Gehalt eines Bürokaufmannes abzustellen. Für die Berechnung eines solchen Gehaltes sei auf das Durchschnittsentgelt 2019 gemäß SGB VI in Höhe von 38.901 Euro abzustellen. Ergänzt um Sozialversicherungsbeiträge ergäben sich sodann zu bewilligende Zuschüsse in folgenden Höhen:
- 46.632,60 Euro für das erste und zweite Jahr
- 42.742,50 Euro für das dritte Jahr
- 38.852,40 Euro für das vierte Jahr
- 34.962,30 Euro für das fünfte Jahr
(Summe: 209.822,40 Euro).
Die selbstständige Tätigkeit sei entsprechend zu.
Bezüglich der begehrten Leistungen nach § 16b, 16c SGB II konkretisierte der Kläger den benötigten Zuschuss auf eine Summe von insgesamt 22.500 Euro für die ersten fünf Jahre.
Sein Vorhaben sei auch wirtschaftlich tragfähig. Bereits im ersten Jahr sei von einem monatlichen Gewinn von mindestens 12.000 Euro auszugehen. In den Folgejahren könne von einem monatlichen Gewinn von 12.000 Euro bis 20.000 Euro oder mehr ausgegangen werden. Diese Gewinne errechnet der Kläger in seinem Widerspruch auf der Basis vermeintlicher bzw. erhoffter Einkaufs- und Verkaufspreise, Umsatzmengen und Gewinnmargen in Bezug auf den Verkauf von Druckerpatronen, Tonern, Druckern und Computern. Eine Objektivierung seiner Angaben fand nicht statt.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2020 als unbegründet zurück. Die Widerspruchsstelle schloss sich nach eigener Prüfung den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid an.
Der Kläger hat am 08.06.2020 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, ihm seien die begehrten Leistungen nach §§ 16b, 16c und 16i SGB II zu gewähren.
Er hat schriftsätzlich wörtlich beantragt,
- den Widerspruchsbescheid vom 12.05.2020 vom Jobcenter ME-aktiv- Geschäftszeichen: 01 aufzuheben und dem Kläger Zuschuss zur Selbständigkeit für die berufliche Rehabilitation (Gründung der Firma- T. und Verkauf der Ware in einem Online-Shop) gemäß § 16 i Nr. 1,2,3,4,5,6,7,8,9,10 SGB Il; 16b Nr. 1, 2 SGB II; § 16c Nr. 1, 2, 3 SGB II für einen Zeitraum von 5 Jahren in Höhe von 209.822,40 Euro (Zuschuss 100 % im ersten Jahr- 46.632,60 Euro; + Zuschuss 100 % im zweiten Jahr- 46.632,60 Euro; + Zuschuss 90 % im dritten Jahr- 42.742,50 Euro; + Zuschuss 80 % im vierten Jahr- 38.852,40 Euro; + Zuschuss 70 % im fünften Jahr- 34.962,30 Euro) für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis in Kläger Firma- T. mit monatlichen Gehalt von 3.241,75 Euro nebst Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus dem Brutto von 3.241,75 Euro ( Rentenversicherung- 301,48 Euro, Arbeitslosenversicherung- 38.90 Euro + Krankenversicherung- 254,48 Euro Pflegeversicherung- 49,44 Euro = 644,30 Euro = Gesamtbelastung Arbeitgeber- 3.886,05 Euro Monatlich) zu bewilligen damit die Firma T. erst mit diesen Zuschüssen gemäß § 16 1 Nr. 1,2,3,4,5,6,7,8,9,10 SGB Il gegründet werden kann,
- den Widerspruchsbescheid vom 12.05.2020 vom Jobcenter ME- aktiv- Geschäftszeichen: 01 aufzuheben und dem Kläger gemäß § 16 b SGB Il; § 16 c Nr. 1,2,3 SGB II für Computer (2.000,- Euro); + für Software Miete – 12.000,- Euro (200,00 Euro im Monat d.h. 2.400,- Euro im Jahr x 5 Jahre = 12.000,- Euro); + Schulung – 3.500,- Euro; Startkapita – 5.000,00 Euro zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.12.2021 abgewiesen. Die Klage sei zulässig aber unbegründet. Bei den begehrten Leistungen handele es sich vollständig um Ermessensleistungen. Im Rahmen des Ermessens habe der Beklagten zu prüfen, ob der Kläger geeignet sei, die von ihm gewünschte zu fördernde Maßnahme auszuführen und bei einer Selbstständigkeit, ob diese tragfähig sei. Hinsichtlich der Tragfähigkeitsentscheidung habe der Kläger schon die von der Beklagten geforderten Unterlagen nicht zur Akte gereicht und nicht schlüssig dargelegt, dass eine Geschäftsidee tragfähig sei. Schon deswegen habe die Beklagte es zu Recht abgelehnt, den Kläger entsprechend zu fördern, zumal die Vorstellung des Klägers insbesondere der Höhe nach nicht nachvollziehbar sei. Jedenfalls aber bestehe kein Anspruch des Klägers auf die beantragte Förderung, da diese im Ermessen der Beklagten liege.
Der Kläger hat gegen die am 07.01.2022 zugestellte Entscheidung am 07.02.2022 Berufung eingelegt.
Er ist u.a. der Auffassung, das Sozialgericht habe nicht über einen Anspruch nach § 16 i SGB II entscheiden dürfen, da die angefochtenen Bescheide insoweit keine Regelung enthielten. Entsprechend könne auch im Berufungsverfahren nur über Ansprüche nach §§ 16b, 16c SGB II entschieden werden. Bezüglich der Ansprüche nach § 16i SGB II sei auf das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf S 35 AS 1730/21 abzustellen.
Er hält an seinem Klagebegehren auf Gewährung von Leistungen nach § 16i SGB II und §§ 16b, 16c SGB II in wechselnder Höhe fest.
Der Kläger beantragt,
- den Gerichtsbescheid vom 22.12.2021 vom Sozialgericht Düsseldorf- Az: S 35 AS 1930/20 aufzuheben und den Rechtsstreit nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG zur emeuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 35 AS 1930/20 zurückzuverweisen,
- den Gerichtsbescheid vom 22.12.2021 vom Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 35 AS 1930/20; Widerspruchsbescheid vom 12.05.2020 vom Jobcenter ME-aktiv- Geschäftszeichen: 01; Bescheid vom 07.11.2019 vom Jobcenter ME-aktiv-BG-Nummer: 02 aufzuheben und dem Kläger Zuschuss zur Selbständigkeit für die berufliche Rehabilitation als Bürokaufmann/Bürokraft/Bürotätigkeit für die Förderung eigene Einstellung als Arbeitgeber und Angestellte (Gründung der Firma- T. und Verkauf der Ware in einem Online-Shop) gemäß § 16i Nr. 1,2,3,4,5,6,7,8,9,10 SGB Il für einen Zeitraum von 5 Jahren in Höhe von 209.822,40 Euro (Zuschuss 100 % im ersten Jahr - 46.632,60 Euro; + Zuschuss 100 % im zweiten Jahr - 46.632,60 Euro; + Zuschuss 90 % im dritten Jahr - 42.742,50 Euro; + Zuschuss 80 % im vierten Jahr - 38.852,40 Euro; + Zuschuss 70 % im fünften Jahr- 34.962,30 Euro) für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis in Kläger Firma- T. mit monatlichen Gehalt von 3.241,75 Euro nebst Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus dem Brutto von 3.241,75 Euro ( Rentenversicherung - 301,48 Euro, Arbeitslosenversicherung - 38.90 Euro + Krankenversicherung - 254,48 Euro Pflegeversicherung - 49,44 Euro = 644,30 Euro = Gesamtbelastung Arbeitgeber - 3.886,05 Euro Monatlich) zu bewilligen bzw. die Beklage zur Bewilligung zu verurteilen damit die Firma T. erst mit diesen Zuschüssen gemäß § 16i Nr. 1,2,3,4,5,6,7,8,9,10 SGB Il gegründet werden kann und daraus Nettolohn, Steuer, Arbeitnehmeranteil und Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung von dem Kläger für die sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bezahlt werden kann,
- den Gerichtsbescheid vom 22.12.2021 vom Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 35 AS 1930/20; Widerspruchsbescheid vom 12.05.2020 vom Jobcenter ME- aktiv- Geschäftszeichen: 01; Bescheid vom 07.11.2019 vom Jobcenter ME-aktiv- BG- Nummer: 02 aufzuheben und dem Kläger Zuschuss zur Selbständigkeit für die berufliche Rehabilitation als Bürokaufmann/Bürokraft/Bürotätigkeit (Gründung der Firma- T. und Verkauf der Ware in einem Online-Shop als sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis) gemäß § 16 b Nr. 1,2 SGB Il; § 16 c Nr. 1,2,3 SGB II in Höhe von 36.500,00 Euro (d.h. für Computer- 2000,00 Euro + Software Miete- 12.000,00 Euro für 5 Jahre d.h. 200,00 Euro im Monat d.h. 2400,00 Euro im Jahr x 5 Jahre = 17.500,00 Euro + Startkapital von 5.000,00 Euro) für 5 Jahre zu bewilligen bzw. die Beklagte zur Bewilligung zu verurteilen,
- den Gerichtsbescheid vom 22.12.2021 vom Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 35 AS 1930/20; Widerspruchsbescheid vom 12.05.2020 vom Jobcenter ME-aktiv- Geschäftszeichen: 01: Bescheid vom 07.11.2019 vom Jobcenter ME-aktiv- BG- Nummer. 02 aufzuheben und dem Kläger Zuschuss zur Selbständigkeit für die berufliche Rehabilitation als Bürokaufmann/Bürokraft/Bürotätigkeit (Gründung der Firma-T. und Verkauf der Ware in einem Online-Shop als sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis) gemäß § 16 c Nr. 1,2,3 SGB II in Höhe von 30.000.00 Euro (d.h, für Büroraum Miete und Nebenkosten für die Firma- T. in Höhe von 500,00 Euro Monatlich x 12 Monate = 6000,00 Euro x 5 Jahre = 30.000,00 Euro) für 5 Jahre zu bewilligen bzw. die Beklagte zur Bewilligung zu verurteilen,
- den Gerichtsbescheid vom 22.12.2021 vom Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 35 AS 1930/20; Widerspruchsbescheid vom 12.05.2020 vom Jobcenter ME-aktiv- Geschäftszeichen: 01; Bescheid vom 07.11.2019 vom Jobcenter ME-aktiv- BG- Nummer: 02 aufzuheben und dem Kläger Zuschuss zur Selbständigkeit für die berufliche Rehabilitation als Geschäftsführer für die Förderung eigene Einstellung als Arbeitgeber und Angestellte (Gründung der Firma T. und Verkauf der Ware in einem Online-Shop) gemäß § 16 i Nr. 1,2,34,6,7,8,9,10 SGB Il für einen Zeitraum von 5 Jahren in Höhe von 425.000,00 Euro (1 Jahr - 93.265,20 Euro - 100 % Zuschuss; 2 Jahr - 93.265,20 Euro - 100 %; 3 Jahr - 85.485,00 Euro - 90 % Zuschuss; 4 Jahr - 77.704,80 Euro - 80 % Zuschuss; 5 Jahr - 69.924,60 Euro - 70 % Zuschuss - berechnet aus dem Jahresbrutto von 77.802,00 Euro zuzüglich des auf dieser Basis berechneter pauschalierter Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als Geschäftsführer der Firma T.- 15.463,20 Euro Jährlich bzw. 1288,60 Monatlich) dem Kläger zu bewilligen bzw. die Beklagte zur Bewilligung zu verurteilen damit die Firma T. erst mit diesen Zuschüssen gemäß § 16 i Nr.1,2,3,4,5,6,7,8,9,10 SGB Il gegründet werden kann und daraus Nettolohn, Steuer, Arbeitnehmeranteil und Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung von dem Kläger für die sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bezahlt werden kann,
- den Gerichtsbescheid vom 22.12.2021 vom Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 35 AS 1930/20 Widerspruchsbescheid vom 12.05.2020 vom -Jobcenter ME-aktiv- Geschäftszeichen: 01; Bescheid vom 07.11.2019 vom Jobcenter ME-aktiv- BG- Nummer: 02 aufzuheben und im Namen des Klägers Zuschuss für die Arbeitgeber für eine berufliche Rehabilitation als Bürokaufmann/Bürokraft/Bürotätigkeit bzw. für vergleichbare leichte Berufe bzw. Tätigkeiten für die Zuschüsse an die Arbeitgeber des Klägers in Höhe von 209.822,40 Euro für 5 Jahre gemäß § 16 i Nr. 1,2,3,4,5.6,7,8,9,10 SGB Il (Zuschuss 100 % im ersten Jahr - 46.632,60 Euro; + Zuschuss 100 % im zweiten Jahr - 46.632,60 Euro: + Zuschuss 90 % im dritten Jahr - 42.742,50 Euro; + Zuschuss 80 % im vierten Jahr - 38.852,40 Euro; +Zuschuss 70 % im fünften Jahr - 34.962,30 Euro - berechnet aus der monatlichen Gehalt von 3.241,75 Euro nebst Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus dem Brutto von 3.241,75 Euro) für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis, zu bewilligen bzw. die Beklagte zur Bewilligung zu verurteilen bzw. im Namen des Klägers Zuschuss für die Arbeitgeber für eine berufliche Rehabilitation als Geschäftsführer einer Firma bzw. für vergleichbare leichte Berufe bzw. Tätigkeiten für die Zuschüsse an die Arbeitgeber des Klägers in Höhe von 425,000,00 Euro für 5 Jahre gemäß § 16 i Nr. 1,2,3,4,5,6,7,8,9,10 SGB Il (berechnet aus dem Gehalt von 6.483,50 Euro nebst Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus dem Brutto von 6.483,50 Euro) für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis, zu bewilligen bzw. die Beklagte zur Bewilligung zu verurteilen,
- das Klageverfahren-Az.: S 35 AS 1930/20 mit dem Klageverfahren - Az.: S 35 AS 1730/21 wegen Prozesswirtschaftlichkeit zu verbinden und in dem Klageverfahren- Az.: S 35 AS 1730/21 weiteren Rechtsstreit durchzuführen bzw. fortzuführen und über die Klageantrage Nr. 5; Nr. 6; Nr. 7: Nr. 8; Nr. 9 aus der Berufung vom 02.02.2022 in dem Klageverfahren- Az: S 35 AS 1730/21 zu entscheiden, denn der Sachverhalt vom Sozialgericht Düsseldorf nicht aufgeklärt worden ist,
- die Rechtsfragen bzw. Beweisfragen Nr. 1 bis 9 aus der Berufung vom 02.02.2022 Aktenzeichen L 19 AS 193/22 in der mündlichen Verhandlung und im Urteil zu beantworten und zu entscheiden (gemeint sind damit die Rechts- und Beweisfragen der Seiten 4, 5, 6, 7, 8, 9 aus der Berufungsschrift vom 02.02.2022),
- eine neue mündliche Verhandlung in 6 Monaten vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Essen – Az. L 19 AS 193/22 zu bestimmten und ein medizinisches Gutachten auf Kosten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Essen bzw. Land Nordrhein-Westfalen von amtswegen nach § 103 SGG einzuholen bzw. in Auftrag zu geben damit von einem gerichtlichen Gutachter festgestellt werden kann, dass der Berufungskläger wegen seinem derzeitigen Gesundheitszustand als Rehabilitand anerkannt werden muss das Instrument § 16i SGB II ab dem 01.01.2022 auch zusätzlich an den Berufungskläger als Rehabilitand im Beruf Bürokaufmann/Bürokraft/Bürotätigkeit bzw. Geschäftsführer einer Online-Shop- Firma bzw. Zuschüsse gemäß § 16i Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9,10 SGB II für 5 Jahre in Höhe von 209.822,40 Euro bzw. 425.000,00 Euro von dem Jobcenter ME-aktiv erbracht werden können damit dem Berufungskläger längerfristige teilhabeorientierende Beschäftigungsperspektiven (für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis) eröffnet werden und der Berufungskläger durch die Zuschüsse gemäß § 16i Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 SGB II in Höhe von 209.822,40 Euro bzw. 425.000,00 Euro durch Kombination mit einer Selbständigkeit bzw. Gewerbe (Firma T. diese sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis im Beruf Bürokaufmann/Bürokraft/Bürotätigkeit bzw. Geschäftsführer T.-Firma erschaffen kann bzw. finanzieren kann und diese mindestens 5 Jahre ausüben kann. Arbeitslosigkeit beenden kann und dadurch selbst seinen Lebensunterhalt verdienen kann, Sozialversicherungen, Steuern zahlen kann,
- zur Beurteilung des derzeitigen Gesundheitszustands des Berufungsklägers sollen bereits zu den vorgelegten medizinischen Feststellungen im Verfahren Az: L 19 AS 1933/22 folgende medizinische Feststellungen bzw. Atteste berücksichtigt werden:
Befund MRT des Schädels vom 22.09.2021 vom Röntgeninstitut D.
Befund MRT der Halswirbelsäule vom 22.09.2021 Röntgeninstitut D.
Befund MRT der Brustwirbelsäule vom 28.03.2022 vom Radprax D.
Befund MRT der Lendenwirbelsäule vom 28.03.2022 Radprax D.
Befund MRT der Schulter links vom 24.11.2021 vom Radprax D.
Ärztliche Bescheinigung vom 17.09.2021 von Herrn Dr. U..
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat mit Beschluss vom 02.06.2022 die Berufung auf den Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalte Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in der Sache in der Besetzung mit dem Berichterstatter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, weil die Voraussetzungen gemäß § 153 Abs. 5 SGG vorliegen und der Senat die Berufung mit Beschluss vom 02.06.2022 auf den Berichterstatter, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, übertragen hat.
Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie ist zulässig aber unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.12.2021 sowie der Bescheid vom 07.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2020 mit welchem der Beklagte Leistungen nach §§ 16 b, 16c SGB II abgelehnt hat.
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie nach § 144 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGG statthaft. Denn die Beschwer übersteigt den Betrag von 750,00 Euro. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was vom von diesem mit seinem Berufungsantrag weiterverfolgt wird. Bei einer Geldleistung ist daher der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Berufungsverfahren nach dem Geldbetrag zu berechnen, um den unmittelbar gestritten wird. Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes ist auf die Einlegung der Berufung abzustellen. Der Kläger begehrt Leistungen in Höhe von mehreren tausend Euro bzw. die Verurteilung des Beklagten zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über solche Leistungen.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das Verfahren ist nach Ansicht des Senats entgegen dem klägerischen Antrag zu 1 nicht nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG an das SG zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen für eine solche Zurückverweisung liegen bereits nicht vor. Die Streitsache ist entscheidungsreif. Zudem steht eine Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 und auch nach Nr. 2 SGG im Ermessen („kann“) des LSG (vgl. Adolf, in: Schlegel/Voelzke, SGG, 1. Aufl. 2017, Stand: 15. Juli 2017, § 159 Rdnr. 22). Vorliegend sprechen nach Ansicht des Senats die bei der Ermessensausübung zu beachtenden Gesichtspunkte der Prozessökonomie und der zügigen Erledigung des Rechtsstreits (vgl. Adolf, a. a. O., § 159 Rdnr. 23; Keller, a. a. O., § 159 Rdnr. 5a) gegen eine Zurückverweisung des Verfahrens an das SG.
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Dabei wäre die Klage hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrages zu 1. (Antrag zu 2 im Berufungsverfahren; erweitert um die Anträge 5 und 6) auf Leistungen nach § 16i SGB II allerdings als unzulässig und nicht als unbegründet abzuweisen gewesen (1). Bezüglich der begehrten Leistungen nach §§ 16b, 16c SGB II (Anträge zu 3 und 4) hat das Sozialgericht die Klage zutreffend als unbegründet abgewiesen (2).
(1)
Die Klage ist hinsichtlich sämtlicher sich auf § 16i SGB II stützenden Anträge (Antrag zu 2, 5 und 6) bereits unzulässig. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren sein erstinstanzliches Begehren mit den Anträgen zu 5 und 6 erweitert hat, handelt es sich um eine Klageerweiterung im Sinne des § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG.
Leistungen nach § 16i SGB II sind jedoch nicht Gegenstand der mit der Anfechtungs- und Leistungsklage bzw. Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angegriffenen Bescheide.
Der angefochtene Bescheid vom 07.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2020 enthält keine Regelung hinsichtlich eines Anspruchs nach § 16i SGB II. Der Bescheid vom 07.11.2019 erging bereits vor einer entsprechenden Beantragung. Auch der Widerspruchsbescheid vom 12.05.2020 enthält keine Regelung hinsichtlich eines Anspruchs nach § 16i SGB II, da er vollständig auf den Ausgangsbescheid Bezug nimmt. Insoweit hat der Kläger daher auch unter dem Aktenzeichen S 35 AS 567/21 eine Untätigkeitsklage gegen den Beklagten mit der Argumentation geführt, der Bescheid vom 07.11.2019 und der Widerspruchsbescheid vom 12.05.2020 würden keine Entscheidung über Leistungen nach § 16i SGB II enthalten bzw. über Teile des Anspruchs sei noch immer nicht entschieden.
Der Kläger ist auch selbst der Auffassung, über die Anträge 2, 5 und 6 könne (inhaltlich) nicht entschieden werden, da die Leistungen eben nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide seien. Dass er den Antrag zu 2 (entspricht Antrag 1 des Klageverfahrens) dennoch weiterverfolgt und durch die Anträge zu 5 und 6 sogar noch erweitert, erscheint vor diesem Hintergrund rechtsmissbräuchlich.
Ob der Anspruch nach § 16 i SGB II verfahrensrechtlich wirksam Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Düsseldorf S 35 AS 1730/21 ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Soweit der Kläger mit seinem Antrag zu 7 eine Verbindung nach § 113 Abs. 1 SGG des Verfahrens S 35 AS 1930/20 mit dem Verfahren S 35 AS 1739/21 begehrt, ist dies bereits verfahrensrechtlich nicht möglich. Das Verfahren S 35 AS 1930/20 wurde bereits mit Gerichtsbescheid vom 22.12.2021 abgeschlossen. Eine Verbindung der Verfahren S 35 AS 1930/20 mit dem Verfahren L 19 AS 193/22 ist nicht möglich, da die Rechtsstreitigkeiten nicht am selben Gericht anhängig sind.
(2)
Hinsichtlich der Anträge zu 3 und 4 ist die Klage unbegründet. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren sein erstinstanzliches Begehren mit dem Antrag zu 4 erweitert hat, handelt es sich ebenfalls um eine Klageerweiterung im Sinne des § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG.
Die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs.1 und Abs. 4, 56 SGG, gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten auf Gewährung von Leistungen in Höhe von 52.500 Euro nach §§ 16b, 16c SGB II ist unbegründet. Die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach §§ 16b, 16c SGB II steht im Ermessen des Beklagten. Anhaltspunkte für eine Ermessenreduzierung auf Null zu Gunsten des Klägers ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch aus den Ausführungen des Klägers.
Ebenfalls ist die - in der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage i.S.v. § 54 Abs. 2 und 4 SGG als Minus enthaltene - Bescheidungsklage (§ 54 Abs. 2 SGG), gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 2 SGG), unbegründet. Der Kläger hat keinen bislang nicht erfüllten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich der von ihm begehrten Förderung. In nicht zu beanstandender Weise hat der Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 07.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2020 abgelehnt.
Der Kläger hat bereits tatbestandlich keinen Anspruch auf Leistungen nach §§ 16b, 16c SGB II. Leistungen nach §§ 16b, 16c SGB II können an Selbstständige nur erbracht werden, wenn eine positive Prognose hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Tätigkeit besteht (vgl. BSG, Beschluss vom 14.06.2021 – B 14 AS 113/20 BH m.w.N.). Bei dieser (positiven) Prognose handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal in Form eines unbestimmten Rechtsbegriffes, welcher der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Bezugspunkt ist die letzte Verwaltungsentscheidung – hier der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12.05.2020 (vgl. BSG, Urteil vom 05.08.2015 – B 4 AS 46/14 R).
Der Beklagte hat eine solche positive Prognose zu Recht nicht angenommen. Eine solche konnte zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung nicht getroffen werden, da der Kläger hierfür erforderliche belastbare Unterlagen (Rentabilitätsberechnung, Businessplan, Kapitalbedarfsplan) auch auf Anforderung nicht einreichte. Es kann dahinstehen, ob, sofern der Kläger nicht Willens oder nicht im Stande ist, entsprechende Unterlagen vorzulegen, sich daraus bereits durchgreifende Zweifel an den kaufmännischen und unternehmerischen Fähigkeiten des Klägers ergeben. Denn ohne die angeforderten Unterlagen war eine objektive Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Tätigkeit nicht hinreichend möglich. Die in keiner Form objektivierten Gewinnerwartungen des Klägers auf der Basis spekulierter bzw. erhoffter Einkaufs- und Verkaufspreise, Umsatzmengen und Gewinnmargen genügen insoweit nicht.
Den Anträgen zu 8 bis 10 war nicht zu entsprechen. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen und gestellten Beweisanträge waren nach den obigen Ausführungen und sofern dort nicht angesprochen für die Entscheidung über die gestellten Sachanträge zu 2 bis 6 nicht erheblich. Entsprechend bestand auch kein Grund für weitere Ermittlungen und/oder die Vertagung der mündlichen Verhandlung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG) bestehen nicht.