L 19 AS 360/22

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 32 AS 305/21
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 360/22
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 2/23 AR
Datum
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 14.02.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

 

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Förderung seiner Tätigkeit als Trader durch die Gewährung eines Zuschusses i.H.v. 10.000 €.

 

Der 1974 geborene Kläger bezieht laufend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Nach eigenen Angaben ist er als selbständiger Trader am CFD-Markt mit eigenem Kapital und auf eigenes Risiko tätig.

 

Der Kläger stellte beim Beklagten den Antrag auf Förderung seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Trader in Form eines Zuschusses zur Erweiterung seines Geschäftsmodells um den Aktienhandel in kleinen Zeiteinheiten. Dies sehe in einem ersten Schritt die Verdopplung seines Kapitals auf 20.000 € vor.

 

Mit Bescheid vom 06.10.2020 lehnte der Beklagte den Antrag ab und stützte seine Entscheidung auf § 16c SGB II. Die beantragten Kosten i.H.v. 10.000 € für den Kauf von Aktien seien nicht angemessen, da es sich um eine liquiditätssichernde Maßnahme handele, die grundsätzlich von der Förderung auszuschließen sei.

 

Hiergegen legte der Kläger am 14.10.2020 Widerspruch ein. Der Beklagte solle ihm Gesetzestexte bzw. Paragraphen vorlegen, die ihm die Förderung einer Tätigkeit im Börsen-/ Aktienhandel explizit verbiete. Außerdem habe er nicht ausdrücklich einen Antrag nach § 16c SGB II gestellt, weshalb alle Fördermöglichkeiten auszuschöpfen seien.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2021 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Entscheidung beruhe auf § 16c SGB II. Nach dem vorgelegten Businessplan sei nicht erkennbar, dass die selbständige Tätigkeit tragfähig sei und die Hilfebedürftigkeit des Klägers durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden werde. Insbesondere gebe der Kläger an, den beantragten Betrag von 10.000 € zu benötigen, um sein Konto auf 20.000 € „hochzutraden“. Hierbei handele es sich nicht um Gelder, die der Kläger zur Beschaffung von Sachgütern benötige.

 

Am 25.01.2021 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben.

 

Er habe nie explizit einen Antrag nach § 16c SGB II gestellt und begehre eine Prüfung der möglichen Förderung seiner Selbständigkeit. Der Beklagte verhindere die Fertigstellung seines Businessplans und handele willkürlich um die mögliche Förderung mit allen Mitteln zu verhindern.

 

Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.

 

Zur Begründung hat er Bezug genommen auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid.

 

Mit Beschluss vom 01.10.2021 hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 18.11.2021 (L 19 AS 1658/21 B) zurückgewiesen.

 

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Köln die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14.02.2022 abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

 

Gegen den ihm am 16.02.2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.03.2022 Berufung eingelegt.

 

Der Inhalt des Gerichtsbescheides sei irrelevant, er benötige einen kurzen Nachweis, dass es sich bei den an der Entscheidung beteiligten Richtern um unparteiische, neutrale, unabhängige und (rechts)staatliche Richter handele. Die ehrenamtlichen Richter dürften an einer Entscheidung nicht beteiligt werden, da die Gefahr bestehe, dass sie der Agenda ihrer jeweiligen quasi Auftraggeber verpflichtet seien und demnach entscheiden würden.

 

Der Kläger beantragt sinngemäß,

 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 14.02.2022 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 06.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2021 zu verurteilen, ihm zur Förderung seiner beruflichen Tätigkeit einen Zuschuss i.H.v. 10.000 € zu gewähren.

 

Der Beklagten beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung.

 

Der Senat hat mit Beschluss vom 10.05.2022 die Berufung auf die Berichterstatterin übertragen, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalte Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

 

Der Senat konnte in der Sache in der Besetzung mit der Berichterstatterin als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, weil die Voraussetzungen gemäß
§ 153 Abs. 5 SGG vorliegen und der Senat die Berufung mit Beschluss vom 10.05.2022 auf die Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, übertragen wurde.

 

Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Auf diese, sich aus dem Regelungsgehalt der §§ 110 Abs. 1 S. 2, 111 Abs. 1, 124 Abs. 2, 126, 153 Abs. 1 SGG ergebende Möglichkeit ist der Kläger mit der ordnungsgemäß zugestellter Ladung hingewiesen worden.

 

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

 

Zur Begründung nimmt der Senat nach § 142 Abs. 2 S. 3 SGG Bezug auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung.

 

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass – wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – es sich bei der Tätigkeit des Klägers als Trader nicht um eine selbständige Tätigkeit handelt, sondern um eine nicht förderungsfähige Vermögensverwaltung (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.12.2016 – L 7 AS 1494/15).

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.

 

Rechtskraft
Aus
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