L 1 SF 118/23 ERI

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1.
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 118/23 ERI
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Der ehrenamtliche Richter B P ist berechtigt, die Übernahme des Amtes ab 1. Juli 2023 als ehrenamtlicher Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg abzulehnen.

 

 

Gründe:

 

Nach §§ 35 Abs. 2, 18 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat über die Berechtigung zur Ablehnung des Amtes als ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu entscheiden.

 

Der Antragsteller ist durch Berufungsurkunde vom 26. April 2023 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023 für die Dauer von fünf Jahren zum ehrenamtlichen Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg berufen worden.

 

Nach §§ 35 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann die Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter ablehnen, wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit tätig gewesen ist. Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller, da er seit dem 1. Juli 2008 ununterbrochen als ehrenamtlicher Richter für die Sozialgerichtsbarkeit am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg berufen gewesen ist.

Der Ablehnungsgrund ist rechtzeitig nach § 18 Abs. 2 SGG innerhalb von zwei Wochen, nämlich am 8. Mai 2023, geltend gemacht worden.

 

Danach war die Ablehnung der erneuten Berufung zum ehrenamtlichen Richter ab dem 1. Juli 2023 für berechtigt zu erklären. Diese ist damit als ungeschehen anzusehen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020 § 18 Rdnr. 2).

 

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
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