L 1 KR 72/23 WA

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1.
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1986/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 72/23 WA
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Wiederaufnahmeklage wird als unzulässig verworfen.

 

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

 

I.

 

Der Kläger wendet sich mit seiner am 18. Februar 2023 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangenen Restitutionsklage (Wiederaufnahmeklage) gegen das Urteil des Senats vom 24. Januar 2023 – L 1 KR 186/22, mit dem die von ihm erhobene Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2022 zurückgewiesen und eine Verpflichtung des Beklagten zur Ausstellung und Aushändigung einer elektronischen Gesundheitskarte ohne Ruhensvermerk abgelehnt worden ist.

Er hält dem Senat unter anderem Urkundenfälschung vor, der Beklagten ein Erschleichen des Urteils.

 

II.

 

Das Wiederaufnahmegesuch des Klägers ist unzulässig. Es konnte deswegen gemäß § 158 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom Senat durch Beschluss verworfen werden.

 

Eine Restitutionsklage ist nach § 179 Abs. 1 SGG i. V. m. § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) bei abgeschlossenen Verfahren statthaft, wenn einer der dort aufgezählten Gründe vorliegt. Sie ist nur zulässig, wenn die Partei ohne Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren selbst geltend zu machen,

§ 582 ZPO.

Der Kläger hätte die aus seiner Sicht bestehenden Verfahrensfehler, insbesondere die Rüge verletzten rechtlichen Gehörs, im Rahmen des statthaften Rechtsbehelfs gegen das Urteil, der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, vorbringen können, §§ 160 Abs. 2 Nr. 3, 160a SGG (vgl. ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Mai 2011 – L 3 AS 5155/10 –, juris-Rdnr. 14).

 

Soweit der Kläger das Vorliegen von Restitutionsgründen nach § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO behauptet, scheitert ein Restitutionsverfahren zudem an § 581 ZPO, wonach wegen der angeblich vorliegenden Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen sein muss oder die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.

 

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die klägerische Auffassung, durch die auf seine Verfassungsbeschwerden hin ergangenen Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts wären die den Verfassungsbeschwerden zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen aufgehoben, rechtsirrig ist.

 

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

 

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.

 

Rechtskraft
Aus
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