Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers vom 30. März 2023 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 13. März 2023 hat keinen Erfolg.
Der Senat lässt Bedenken gegen ihre Zulässigkeit, die sich daraus ergeben, dass die Beschwerdeschrift nicht unterschrieben ist, dahinstehen. Denn der Schriftsatz ist in einem handschriftlich ausgefüllten und den Antragsteller als Absender bezeichnenden Umschlag an das Gericht gesandt worden, so dass die Urheberschaft geklärt ist und von einer verbindlich gewollten Erklärung auszugehen ist.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Das SG hat die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend dargelegt und nachvollziehbar ausgeführt, warum diese nicht vorliegen. Der Senat nimmt darauf entsprechend § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Ein Sachverhalt, aus dem sich ergäbe, dass der Antragsgegner dem Antragsteller als Studenten (Härtefall-)Leistungen nach § 27 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu bewilligen hat, ist auch aktuell nicht glaubhaft gemacht.
Nach dem Grundsatz des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Den Inhalt des § 27 SGB II hat das SG wiedergegeben.
Der Begriff der "besonderen Härte" in § 27 Abs. 3 SGB II ist als unbestimmter Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite gerichtlich voll überprüfbar (Bundessozialgericht – BSG - Urteil vom 06.September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R, juris Rdnr. 22). Keine besondere Härte begründet die üblicherweise mit dem Ausschluss von SGB-II-Leistungen einhergehende Beschränkung der dem Auszubildenden zur Verfügung stehenden Mittel, da der Gesetzgeber diese gerade bezweckt hat. Allein der Umstand, dass eine Ausbildung aus finanziellen Gründen nicht absolviert werden kann, stellt noch keine besondere Härte dar (BSG, Urteil vom 06. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R -, juris Rdnr. 34). Ein Fall besonderer Härte setzt vielmehr voraus, dass der Ausschluss von SGB-II-Leistungen auch unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 5 SGB II zugrundeliegenden Zwecks, eine verdeckte Ausbildungsförderung über das SGB II zu verhindern, übermäßig hart, das heißt unzumutbar und in hohem Maße unbillig erscheint (BSG, Urteile vom 01. Juli 2009 - B 4 AS 67/08 R – juris Rdnr. 17 und vom 30. September 2008 - B 4 AS 28/07 R – juris Rdnr. 20; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. August 2022 – L 12 AS 898/22 B ER –, juris Rdnr. 31). Nach der Rechtsprechung des BSG kommt eine besondere Härte insbesondere in drei Fallgruppen in Betracht:
Fallgruppe 1: Es ist wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden, der nicht (mehr) durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), eigenes Einkommen, familiäre Unterstützung oder sonstige Finanzierungsquellen gedeckt werden kann, und es besteht deswegen begründeter Anlass zu der Annahme, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werden kann und das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit droht. Hierbei muss die durch objektive Gründe belegbare Aussicht bestehen (z.B. durch Meldung zur Prüfung, wenn alle Prüfungsvoraussetzungen erfüllt sind), dass die Ausbildung mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in absehbarer Zeit abgeschlossen wird.
Fallgruppe 2: Eine bereits weit fortgeschrittene, bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung, Krankheit oder der Geburt eines Kindes gefährdet, wobei die Behinderung oder Krankheit nur in Bezug auf die Verzögerung der Ausbildung angeführt werden können und hinzukommen muss, dass die Ausbildung in absehbarer Zeit zu Ende gebracht wird.
Fallgruppe 3: Nur eine nach den Vorschriften des BAföG oder des SGB III förderungsfähige Ausbildung stellt objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt dar und der Berufsabschluss kann auch nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erreicht werden (LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O. juris Rdnr. 31 – 34 mit Nachweisen der Rechtsprechung des BSG).
Das SG hat im angegriffenen Beschluss bereits dargestellt, dass vorliegend kein solcher Härtefall vorliegt.
Die vom Antragsteller angeführten Umstände des jahrelangen Wartens auf einen Studienplatz für Medizin, seine persönliche Situation des fehlenden festen Wohnsitzes und sein Gesundheitszustand sind keine Gründe, der gesetzlichen Intention zuwider ausnahmsweise doch eine verdeckte Ausbildungsförderung über das SGB II vorzunehmen. Dies gilt auch unter der Prämisse, der Antragsteller hätte es durch ein zu langes Studium im Fach Biologie selbst verschuldet, nunmehr keine Ausbildungsförderung nach dem BAföG im Wunschstudienfach Medizin mehr erhalten zu können.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.