Die Auszahlung einer Kapitalleistung aus einer als Direktversicherung geführten Lebensversicherung unterliegt als Versorgungsbezug gemäß § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. April 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2022 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und sozialen Pflegeversicherung (PV) auf Kapitalleistungen aus (zeitweise) als Direktversicherungen geführten Kapitallebensversicherungen für die Zeit ab dem 1. September 2018.
Der Kläger war im Jahr 2018 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld I. Seit dem 1. Mai 2019 ist er Rentner. Er ist bei der Beklagten gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Der Kläger schloss zum 1. September 1991 eine private Kapitallebensversicherung bei der D ab (Vertragsnr. 6794651). Zum 1. Juni 1994 wurde diese Versicherung in eine Direktversicherung umgewandelt, Versicherungsnehmer war infolgedessen in der Zeit vom 1. Juni 1994 bis zum 30. September 2008 der damalige Arbeitgeber des Klägers, die M B GmbH. Zum 1. Oktober 2008 bis zum 1. September 2018 rückte der Kläger wieder in die Position des Versicherungsnehmers ein und leistete vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Juli 2010 Beiträge. In der Zeit vom 1. August 2010 bis zum 1. September 2018 war die Versicherung beitragsfrei gestellt. Am 28. August 2018 wurde ihm aus dieser Versicherung eine Kapitalleistung i.H.v. 32.815,67 € (Gesamtauszahlungsleistung) gezahlt. Nach Angaben der D beliefen sich die vom Arbeitgeber gezahlten Prämien auf 12.506,12 € (P1) und die insgesamt bis zur Vertragsbeendigung gezahlten Prämien auf 17.311,69 € (P2). Der Anteil der Auszahlungssumme (72,24%), der auf die Zeit der Direktversicherung des Klägers entfalle, betrage 23.706,04 € (P1 x Gesamtablaufleistung : P2).
Mit Bescheid vom 14. September 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe auf den gemeldeten Teil der ausgezahlten Leistungen ab 1. September 2018 monatliche Beiträge zur KV/PV i.H.v. insgesamt 36,15 € (28,84 € KV + 1,78 € Zusatzbeitrag <ZB> + 5,53 € PV) zu zahlen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, in dessen Rahmen er darauf hinwies, dass am 1. Dezember 2018 eine weitere Direktversicherung (Lebensversicherung bei der D mit der Nr. 9399208, abgeschlossen am 1. Dezember 1993) fällig werde.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 bestätigte die D gegenüber dem Kläger, der an die Beklagte gemeldete Betrag von 23.706,04 € sei nach Prüfung korrekt ermittelt worden und legte die prämienratierliche Berechnung dar. Im November 2018 meldete die D der Beklagten eine weitere an den Kläger am 27. November 2018 ausgezahlte Kapitalleistung aus einer Direktversicherung i.H.v. 15.122,05 €.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, auch im Hinblick auf diese zweite Kapitalleistung seien Beiträge zur KV/PV zu zahlen und setzte die Beiträge für beide Kapitalleistungen für die Zeit ab dem 1. Dezember 2018 auf insgesamt 59,21 € (36,15 € zzgl. 23,06 € (=18,40 € KV + 1,13 € ZB + 3,53 € PV) fest.
Auf der Grundlage der Anhebung des Beitrages zur Pflegeversicherung wurde der Beitrag mit Bescheid vom 18. Dezember 2018 ab dem 1. Januar 2019 auf monatlich insgesamt 60,18 € angehoben.
Unter dem 19. Dezember 2018 erklärte der Kläger, sein Widerspruch erstrecke sich auch auf den Bescheid vom 13. Dezember 2018. Durch die Beitragserhebung werde er benachteiligt. In der Einzahlungsphase seien bereits Beiträge erhoben worden. Dies sei beim Abschluss des Vertrages vor der rückwirkend in Kraft getretenen Gesetzesänderung zum 1. Januar 2004 nicht zu erwarten gewesen und stelle einen Vertrauensbruch dar.
Mit Bescheid vom 8. Januar 2019 wurden die Beiträge ab dem 1. Februar 2019 auf 59,37 € festgesetzt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2019 wies die Beklagte den Widerspruch – auch im Namen der Pflegekasse - im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die Beitragserhebung sei rechtmäßig und entspreche der gesetzlichen Lage. Es sei mehrfach höchstrichterlich entschieden worden, dass auf eine Kapitalleistung aus einer Direktversicherung Beiträge zu zahlen seien. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe keinen Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) gesehen und die Beitragspflicht bestätigt. Die Beitragsberechnung sei auch der Höhe nach rechtmäßig.
Hiergegen hat der Kläger am 11. Juni 2019 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben und neben der Aufhebung der Beitragsbescheide die Erstattung der von ihm gezahlten Beträge begehrt. Die derzeitige Auslegung des Gesetzes sei ungerecht und falsch und in dieser Weise durch die Abgeordneten nicht gewollt gewesen. Es sei lediglich beabsichtigt gewesen, den Fall einer Umwandlung einer vormals vereinbarten Rentenzahlung in eine Einmalzahlung (Abfindung) zu regeln. Der Arbeitgeber habe sich finanziell am Sparen nicht beteiligt. Diese Altersvorsorge habe für ihn nur Nachteile gehabt.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 28. April 2021 abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte Beiträge aus den dem Kläger zugeflossenen Kapitalleistungen erhoben. Zur Begründung hat es auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R – verwiesen. Die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung auf die Kapitalleistung seien vorliegend erfüllt. Die dem Kläger ausgezahlten Kapitalleistungen erfüllten die wesentlichen Merkmale der betrieblichen Altersversorgung und dienten seiner Versorgung im Alter. Die dem Kläger ausgezahlten Lebensversicherungen, soweit sie als Direktversicherungen geführt worden seien, seien eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gewesen, denn es bestehe ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Leistung und der früheren Beschäftigung und ihrer Entgeltersatzfunktion. Hierzu gehörten insbesondere auch Leistungen, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer vereinbarten Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) gezahlt würden. Dabei sei nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des BSG als auch des BVerfG zur Einordnung als Leistung der betrieblichen Altersversorgung notwendig, aber auch ausreichend, dass der Durchführungsweg der Direktversicherung gewählt und der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts genutzt werde, weil der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer Begünstigter des Versicherungsvertrags sei. Dies sei hier unstreitig der Fall. Ebenso unstreitig dienten die ausgezahlten Lebensversicherungen der Versorgung des Klägers im Alter. Es sei insoweit unerheblich, ob die Beiträge zur Lebensversicherung aus dem Brutto- oder dem Nettoarbeitsentgelt aufgebracht worden seien. Auch komme es nicht darauf an, dass die Lebensversicherung gegebenenfalls aus einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze finanziert worden sei. Schließlich stehe der Beitragsfestsetzung nicht entgegen, dass der Kläger aus der Direktversicherung keine laufenden Leistungen, sondern eine Einmalzahlung erhalten habe. Auch die Beiträge zur PV seien rechtmäßig festgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Höhe der berechneten Beiträge unzutreffend festgesetzt hätte, seien nicht ersichtlich. Die konkrete Beitragsberechnung werde vom Kläger auch nicht beanstandet. Schließlich verstoße die Beitragspflicht einer betrieblichen Altersversorgung in Gestalt einer Direktversicherung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Seien die Beiträge zu Recht erhoben worden, könne der Kläger auch mit seinem Erstattungsbegehren nicht durchdringen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgemäß bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers, mit welcher er sein erstinstanzliches Begehren fortführt. § 229 SGB V regele Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen, d.h. die Beitragspflicht sei vom Gesetzgeber nur für Versorgungsbezüge angeordnet. Die den Renten vergleichbaren Einnahmen seien vom Gesetzgeber ganz bewusst in der Mehrzahl aufgeführt worden, von einer einmaligen Leistung sei nicht die Rede. Unabdingbares Merkmal einer Rente bzw. der damit vergleichbaren Einnahmen/Bezüge sei die regelmäßige Wiederkehr derselben. Auszugehen sei dabei von der Entscheidung des Gesetzgebers, grundsätzlich nur der Rente vergleichbare Bezüge (Versorgungsbezüge) beitragspflichtig zu stellen. Nur diese wiederkehrenden Bezüge seien auch hinsichtlich ihrer sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung den Renten ähnlich. Gerade die einmalige Kapitalzahlung sei nicht geeignet, den Lebensstandard im Alter zu sichern, dies vermöge nur eine wiederkehrende Rentenzahlung zu leisten.
§ 229 SGB V sei 2004 um den Satz „oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden“ ergänzt worden und nur hierzu greife die Verbeitragungsregel. Die vertraglich mögliche Abfindungsregelung einer originär vereinbarten Rente etwa nach bereits erfolgter Zahlung einer wiederkehrenden Rente z.B. nach einem Jahr Rentenbezug habe unstreitig auch schon vor 2004 der zehnjährigen Verbeitragung unterlegen. Mit der Gesetzesänderung habe der Gesetzgeber lediglich Umgehungsmöglichkeiten hinsichtlich der Verbeitragung einer Abfindung beseitigen wollen. Die ihm gezahlte Kapitalleistung/Auflösung des Sparvertrages sei jedoch gerade keine Abfindung, sondern eine originäre kapitalbildende Lebensversicherung gewesen, zu welcher zu keinem Zeitpunkt eine Umgehungsmöglichkeit der Verbeitragung zur Kranken- und Pflegeversicherung bestanden habe. Auch könne § 229 Abs. 1 S. 5 SGB V nicht greifen, da es am Merkmal einer Rente als wiederkehrender Leistung fehle. Willkürlich habe das BSG auch eine ausgezahlte Kapitalleistung zu einer Betriebsrente erklärt. In der Folge werde in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung § 229 SGB V völlig falsch verstanden. Ihm seien durch die Durchführung der Lebensversicherung im Wege der Direktversicherung nur Nachteile entstanden. Die Fachgerichte und auch das BVerfG verharrten in der irrigen Annahme, dass ihm – dem Kläger – durch die Entgeltumwandlung Versicherungsbeiträge erspart geblieben seien. Letztlich habe aber nur der Arbeitgeber seinen Anteil zu den Sozialversicherungen eingespart. Schlimmer noch: Der so genannte Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungen sei eigentlich der Lohn, der dem Arbeitnehmer zustehe. Somit sei letztlich der Arbeitgeber bereichert. Der für ihn abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag sei kein Vermögensbestandteil des Arbeitgebers, sondern sein grundgesetzlich geschütztes Eigentum. Das BVerfG habe den Fehler gemacht, die fehlerhafte Auslegung des gesetzlichen Rahmens durch das BSG zu übernehmen. So seien insbesondere die Ausführungen des BVerfG in seiner Entscheidung zu dem Az. 1 BvR 1924/07 widersprüchlich.
Die Beklagte hat auf gerichtliche Anforderung die gegenüber dem Kläger ergangenen Beitragsbescheide vom 12. September 2020 (Festsetzung der Beiträge zur KV/PV auf die Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2020 auf monatlich insgesamt 35,01 € und Feststellung eines Beitragsguthabens bei Berücksichtigung eines Freibetrags i.H.v. 159,25 € auf die monatliche Kapitalleistung in der KV), 18. September 2020 (Festsetzung der Beiträge zur KV/PV auf die Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2020 weiterhin auf monatlich insgesamt 35,01 € und Feststellung eines höheren Beitragsguthabens bei Berücksichtigung eines Freibetrags i.H.v. 159,25 € auf die monatliche Kapitalleistung in der KV), 19. Dezember 2020 (Festsetzung der Beiträge zur KV/PV auf die Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2021 weiterhin auf monatlich insgesamt 35,01 € bei Berücksichtigung eines Freibetrags i.H.v. 164,50 € auf die monatliche Kapitalleistung in der KV) und 17. Dezember 2022 (Festsetzung der Beiträge zur KV/PV auf die Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2023 auf monatlich insgesamt 34,17 € bei Berücksichtigung eines Freibetrags i.H.v. 169,75 € auf die monatliche Kapitalleistung in der KV) übersandt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. April 2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. September 2018 in der Fassung der Bescheide vom 13. Dezember 2018, 18. Dezember 2018 und 8. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2019 und die Bescheide vom 12. September 2020, 18. September 2020, 19. Dezember 2020 sowie 17. Dezember 2022 aufzuheben und ihm die auf diese Bescheide gezahlten Beträge zu erstatten.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Sie halten die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Auf Anforderung des Senats hat die D eine qualifizierte Bescheinigung über die Versorgungsbezüge vom 8. Januar 2019 betreffend die unter der Nr. 9399208.3 geführte und im November 2018 ausgezahlte Direktversicherung (Kapitalleistung i.H.v. insgesamt 17.351,75 €) übersandt. Danach beliefen sich die durch den Arbeitgeber gezahlten Prämien auf 9.480,64 € (P1) und die insgesamt gezahlten Prämien unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 1. Dezember 2018 als Zeitraum privater Beitragszahlung auf 10.877,36 € (P2). Nach Berechnung (P1 x Gesamtablaufleistung : P2) stellten sich 15.122,05 € (87,15% der Gesamtauszahlungsleistung) als auf den Zeitraum der betrieblichen Förderung entfallender Versorgungsbezug dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Streitgegenstand sind neben dem erstinstanzlichen Urteil vom 28. April 2021 und den Bescheiden der Beklagten vom 14. September 2018, 13. Dezember 2018, 18. Dezember 2018 und 8. Januar 2019 (§ 86 Sozialgerichtsgesetz <SGG>), alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2019, auch die im Verlaufe des Klageverfahrens ergangenen Bescheide vom 12. September 2020, 18. September 2020 und 19. Dezember 2020 (§ 96 Abs. 1 SGG). Darüber hinaus ist Gegenstand des Berufungsverfahrens gem. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 SGG auch der während des Berufungsverfahrens ergangene Bescheid vom 17. Dezember 2022 geworden. Der Senat entscheidet hierüber im Wege der (erstinstanzlichen) Klage (Sommer, in: BeckOGK, § 153 Rn. 9 m.w.N.).
B. Die so ausgelegte Berufung ist gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und zulässig. Insbesondere ist sie nicht zulassungsbedürftig, da Beitragsforderungen von mehr als einem Jahr in Streit stehen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG).
C. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, sodass hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird. Die im Klage- und Berufungsverfahren angefochtenen Bescheide der Beklagten sind sämtlich rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat schließlich – wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat – aufgrund der Rechtmäßigkeit der Bescheide auch keinen Anspruch auf Erstattung überzahlter Beiträge.
1. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich, und zwar auch in Bezug auf den im Berufungsverfahren Klagegegenstand gewordenen Bescheid, nichts Abweichendes. Bei den dem Kläger im August und im November 2018 ausgezahlten Kapitallebensversicherungen handelt es sich um betriebliche Altersversorgungen i.S.v. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V bzw. hinsichtlich der Sozialen Pflegeversicherung i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch ([SGB XI) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190 – GKV-Modernisierungsgesetz).
Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch die "Renten der betrieblichen Altersversorgung" soweit sie - entsprechend der Formulierung in der Einleitung des § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V - wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist - wie hier - eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls (von Anfang an) vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.
Der Anwendungsbereich des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ist nicht auf die im BetrAVG genannten Durchführungswege beschränkt. Das BSG hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung stets eigenständig nach Sinn und Zweck der krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften angewandt (vgl. etwa. BSG, Urteile vom 20. Juli 2017 - B 12 KR 12/15 R – juris und vom 30. März 2011 - B 12 KR 16/10 R - juris). Zur betrieblichen Altersversorgung gehören Bezüge vom (früheren) Arbeitgeber, von bestimmten Institutionen oder Einrichtungen (z.B. Pensionskassen, Unterstützungskassen, Versicherungen), bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu einer solchen Sicherungsform und einer Erwerbstätigkeit besteht (sog. institutionelle Abgrenzung). Dabei ist es ausreichend, dass bei der jeweiligen Sicherungsinstitution typisierend von einem solchen Zusammenhang auszugehen ist. Auch Modalitäten der individuellen Beitragsgestaltung (z.B. teilweise oder volle Beitragstragung durch den Arbeitnehmer) in der betrieblichen Altersversorgung und des Leistungsrechts bleiben unberücksichtigt. Wird der Bezug einer Leistung - wie hier - nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst, sind wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der gesetzlich KV ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens-(Lohn- bzw. Entgelt-)Ersatzfunktion. Leistungen sind u.a. dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen. Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (BSG, Urteil vom 20. Juli 2017 - B 12 KR 12/15 R - a.a.O.).
Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist auch dann gegeben, wenn der Versicherungsvertrag durch den Arbeitnehmer zunächst als private Lebensversicherung abgeschlossen wurde und erst später durch den Eintritt des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag zu einer Direktversicherung wurde, selbst wenn später ein weiterer Versicherungsnehmerwechsel erfolgt und der Arbeitnehmer erneut Versicherungsnehmer wird (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 24/09 R - juris).
Nach diesen Vorgaben sind die dem Kläger ausgezahlten Kapitalleistungen Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Auch der Kläger selbst geht davon aus, dass die Kapitallebensversicherungen – auch soweit sie als Direktversicherungen geführt worden sind – seiner (wenn auch aus seiner Sicht minder tauglichen) Absicherung im Alter, also der Sicherung seines Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, dienen (sollten). Aus dem Umstand, dass die Kapitalleistungen bereits vor Bezug der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung fällig geworden und an den Kläger ausgezahlt worden sind, folgt auch nicht, dass die Leistungen lediglich einen Überbrückungszweck (Erleichterung des Übergangs in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand) hatten. Dass der Kläger tatsächlich erst später zum 1. Mai 2019 Rentner wurde, ist unerheblich. Es kommt für den Versorgungszweck einer Versicherungsleistung nicht darauf an, ob im Einzelfall die konkreten Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Alters nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zum Laufzeitende (Auszahlungsdatum) erfüllt sind (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juli 2020 - B 12 KR 1/19 R - juris). Damit steht die Zahlung gleichsam als zweite Säule neben der gesetzlichen Altersrente zur Altersversorgung zur Verfügung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. September 2020 - L 10 KR 4/20 – juris m.w.N.). Vorliegend sind die Leistungen kurz vor bzw. kurz nach Vollendung des 65. Lebensjahres und somit zu einem Zeitpunkt, der jedenfalls bei Abschluss der Kapitallebensversicherungen unmittelbar in zeitlichen Zusammenhang mit dem erwarteten Eintritt der Regelaltersgrenze lag.
Dass die Leistungen jeweils als einmalige Kapitalleistungen ausgezahlt worden sind, hat auf die Einordnung als beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung keinen Einfluss. Vielmehr urteilen in mittlerweile ständiger Rechtsprechung das Bundesverfassungsgericht, das Bundessozialgericht und die Instanzgerichte, dass eine typisierende, institutionelle Abgrenzung (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) dafür maßgebend ist, ob es sich bei einer Altersvorsorgeleistung um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V handelt, und dass auch von vornherein vereinbarte einmalige Kapitalauszahlungen hierunter fallen können (vgl. insbes. BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2008 – 1 BvR 1924/07 – und vom 6. September 2010 – 1 BvR 739/08 –; BSG, Urteile vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R -, 26. Februar 2019 – B 12 KR 17/18 R – und 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R – ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. April 2021 – L 1 KR 375/20 – und 2. Dezember 2020 – L 9 KR 112/18 WA – sowie Urteile vom 18. März 2022 – L 28 KR 113/20 – und 7. September 2021 – L 14 KR 9/19 - ; Senatsurteil vom 26. April 2013 – L 1 KR 143/10 -; LSG Bayern, Urteil vom 30. Oktober 2020 – L 20 KR 151/20 –; LSG Nordrhein-Westfalen – Urteile vom 21. Juli 2021 – L 11 KR 843/16 – und 1. Juli 2021 – L 16 KR 355/18 –; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2021 – L 5 KR 666/20 –; LSG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – L 1 KR 7/32 – sämtlich juris und m.w.N.).
Die Unanwendbarkeit des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger erstinstanzlich vorgebrachten sprachwissenschaftlichen Bedenken. Seine – auf ein Gutachten gestützte - Einschätzung, dass sich das Demonstrativpronomen "solche" auf die vorherige Nominalphrase "nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung" beziehe, entspricht dem Wortlautverständnis auch des hiesigen Senats, wonach eine Einmalzahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung zu einem 1/120 der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist, wenn sie entweder an die Stelle der regelmäßigen Versorgungsbezüge tritt (d.h. nach Beginn der laufenden Zahlung) oder vor Eintritt des Versicherungsfalls (Erreichens des Alters, zu dem die Auszahlung vereinbart ist) zugesagt worden ist. Mit dem Satzteil "vor Eintritt des Versicherungsfalls" wird damit eine Zeitspanne bezeichnet, die vom Vertragsabschluss bis zum vereinbarten Laufzeitende reicht. Dass es sich insoweit um eine Vereinbarung oder Zusage handeln muss, die eine zunächst vorgesehene Zahlung von Versorgungsbezügen abändert, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen (so bereits BSG, Urteil vom 8. Juli 2020 - B 12 KR 1/19 R – juris Rn. 27). Soweit der Kläger vorbringt, die Bundestagsabgeordneten hätten bei Verabschiedung der maßgeblichen Änderung des § 229 SGB V mit dem GKV-Modernisierungsgesetz die „Absicht der Gesetzesänderung“ nicht verstanden, führt dies nicht weiter. Die beim Abstimmungsakt gehegten Vorstellungen einzelner Parlamentarier sind nicht von Belang. Zu einer von einer Mehrheit des Bundestages getragenen Änderung der gesetzlichen Regelung im Sinne der Interessen des Klägers ist es offensichtlich nicht gekommen.
Der Umstand, dass von den Lohnanteilen, aus denen die Versicherungsbeiträge gezahlt wurden, bereits Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt wurden, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit. Ein Verbot der Doppelverbeitragung existiert nicht. Nach dem BVerfG ergibt sich kein Verstoß gegen Grundrechte, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08 - juris). Insofern kommt es ferner nicht darauf an, dass die betriebliche Altersversorgung allein vom im Wege der Entgeltumwandlung oder gar aus einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze oder aus übertariflicher Mehrarbeit finanziert worden ist (BSG, Urteile vom 26. Februar 2019 – B 12 KR 17/18 R – juris Rn. 17 m.w.N. und vom 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R – juris Rn. 25 m.w.N.).
Gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form nicht wiederkehrender Leistung bestehen verfassungsrechtliche Bedenken auch dann nicht, wenn das entsprechende Rechtsverhältnis - wie hier - bereits vor dem 1. Januar 2004, vor Inkrafttreten des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V, abgeschlossen wurde (vgl. in Bezug auf Direktversicherungen BSG, Urteil vom 26. Februar 2019 - B 12 KR 17/18 R - juris). Wie das BVerfG bereits entschieden hat, verstößt die zum 1. Januar 2004 erweiterte 1/120-Regelung nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Belastung auch von Einmalzahlungen mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz seit 1. Januar 2004 beurteilt sich nach den Grundsätzen über die unechte Rückwirkung von Gesetzen. Die Versicherten konnten aber, nachdem der Gesetzgeber bereits mit dem Rentenanpassungsgesetz (RAG) 1982 vom 1. Dezember 1981 (BGBl; I 1205) laufende Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht einbezogen hatte, nicht uneingeschränkt in den Fortbestand der ursprünglichen beitragsrechtlichen Privilegierung vertrauen (vgl. in Bezug auf Direktversicherungen BVerfG, Beschluss vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08 -, Beschluss vom 7. April 2008 — 1 BvR 1924/07; BSG, Urteil vom 26. Februar 2019 - B 12 KR 17/18 R - juris). Die hiermit erfolgte Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 2008 – B 12 KR 6/08 R – juris m.w.N.). Die Gerichte sind an diese, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers gebunden.
Soweit der Kläger Bezug nimmt auf die Entscheidung des BVerfG in der Sache 1 BvR 1660/08 und meint, danach unterlägen Erträge aus kapitalbildenden Lebensversicherungen keiner Beitragspflicht, so beruht dies auf einem Missverständnis. Unter Randnummer 15 der genannten Entscheidung führt das BVerfG aus: „Der Gesetzgeber unterwirft Erträge aus privaten Lebensversicherungen bei pflichtversicherten Rentnern keiner Beitragspflicht.“ Dieser Grundsatz gilt jedoch nach den weiteren Ausführungen des BVerfG nur hinsichtlich der Einzahlungen des Bezugsberechtigten auf einen von ihm als Versicherungsnehmer (fort)geführten Kapitallebensversicherungsvertrag und nicht, soweit der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war (so ebenfalls BVerfG Beschluss vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 – juris Rn. 15 zum Ende hin; vgl. auch BSG, Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R – juris Rn. 29). Dies ist vorliegend bei der Ermittlung der Höhe der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge im Rahmen der prämienratierlichen Berechnung (zur typisierenden prämienratierlichen Berechnung: vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2011 a.a.O. Rn. 40 f.) durch die D jeweils rechnerisch zutreffend berücksichtigt worden, wie sich aus den qualifizierten Bescheinigungen vom 1. Oktober 2018 und 8. Januar 2019 ergibt.
Das BVerfG – und dem folgend das BSG – hat inzwischen mehrfach festgestellt, dass § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB In der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes nicht gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1134/15 -, 7. April 2008 – 1 BvR 1924/07 – und 6. September 2020 – 1 BvR 739/08 – jeweils juris; BSG, Urteile vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R -, 26. Februar 2019 – B 12 KR 17/18 R –, 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R – und 12. Mai 2020 – B 12 KR 22/18 R - sowie zuletzt Beschluss vom 1. August 2022 – B 12 KR 1/22 B - jeweils juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung an. Auch er ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der genannten Norm überzeugt. Der Kläger hat demgegenüber bezogen auf den vorliegenden Fall keine konkreten Aspekte dargelegt, aus denen sich eine Verfassungswidrigkeit – über die bereits vom BVerfG, BSG und den Instanzgerichten abgehandelten Fragestellungen hinaus – ergeben soll. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich letztlich darin, die zu § 229 SGB V ergangene langjährige und konsistente höchstrichterliche Rechtsprechung und die dieser folgende Rechtsprechung der Instanzgerichte sei falsch. Dass der Kläger – oder auch andere Betroffene – die Rechtsprechung des BVerfG und des BSG für falsch halten, kann bei fehlender neuer rechtlicher Argumentation keine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründen.
Dabei ist dem Kläger zuzugeben, dass unter ökonomischen Aspekten die (zeitweise) Führung der hier maßgeblichen kapitalbildenden Lebensversicherungen als Direktversicherungen für ihn selbst – anders als für den Arbeitgeber - rückblickend nicht vorteilhaft war. Dieser Tatsache hat der Gesetzgeber versucht entgegenzuwirken, indem er ab dem 1. Januar 2020 die Beitragslast reduziert hat (s. hierzu unter 2.).
2. Die Beklagte hat die vom Kläger nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V allein zu tragenden Beiträge (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2008 – 1 BvR 1924/07 – juris Rn. 33; BSG, Urteil vom 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R – juris Rn. 29) in zutreffender Höhe festgesetzt. Die Verbeitragung von Versorgungsbezügen in der KV erfolgt auf der Grundlage von §§ 241, 248 SGB V. Hinzu kommt seit 2015 der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (vgl. §§ 242, 242a SGB V). Für die PV regelt § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI den Beitragssatz. Für Fehler bei der konkreten Berechnung bestehen keine Anhaltspunkte, auch hat der Kläger keine solchen geltend gemacht. Insbesondere hat die Beklagte auf die zum 1. Januar 2020 bzw. 1. Januar 2021 wirksam gewordenen Rechtsänderungen (§ 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V in der Fassung GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes vom 21. Dezember 2019 [BGBl. I 2913]) mit einer Reduzierung der Beitragslast reagiert (Bescheide vom 12. September 2020, 19. Dezember 2020 und 17. Dezember 2022).
3. Dem Kläger steht kein Anspruch auf rückwirkende Erstattung (§ 26 Abs. 2 SGB IV) der - berechnet aus seinen Versorgungsbezügen seit September 2018 - geleisteten Beiträge zur KV/PV zu, da die streitigen Beiträge nicht zu Unrecht, sondern zu Recht - aufgrund der rechtmäßigen Beitragsfestsetzung in den streitigen Bescheiden - entrichtet worden sind.
D. Die Klage gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2022 ist aus denselben Gründen wie die Berufung unbegründet.
E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
F. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Insbesondere folgt der Senat der zu den maßgeblichen Streitfragen vorliegenden und auch aktuellen Rechtsprechung des BSG.