1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Auszahlung der Kosten der Unterkunft an die Stadt A-Stadt.
Die 1953 geborene Klägerin bezog bis April 2019 Leistungen von dem Beklagten.
Aufgrund einer Einweisungsverfügung der Stadt A-Stadt – Amt für Wohnungshilfen und Soziales – Obdachlosenhilfe – vom 15. September 2016 (Bl. 2074 der Verwaltungsakte) wurde die Klägerin ab dem 18. August 2016 bis auf weiteres in die als Notunterkunft zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten in der A-Straße, A-Stadt eingewiesen, da anderenfalls Obdachlosigkeit drohte. Für die monatliche Nutzungsentschädigung wurde für die Unterkunft ein Nutzungsentgelt festgesetzt, bestehend aus einer Grundmiete in Höhe von 270 Euro, Betriebskosten in Höhe von 110 Euro und Heizkosten in Höhe von 141 Euro, d.h. Kosten in Höhe von 521 Euro. Zusätzlich wurden Kosten für Strom in Höhe von 75 Euro festgesetzt (Bl. 2073 der Verwaltungsakte).
Die Kosten der Unterkunft in Höhe von 521 Euro wurden daraufhin von dem Beklagten u.a. mit Bescheid vom 26. September 2016 (Zeitraum Oktober 2016 bis September 2017, Bl. 2094 der Verwaltungsakte) bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt und bis einschließlich Dezember 2016 an die Klägerin ausgezahlt. Die Klägerin hatte aber nur einen Teil der Kosten in Höhe von 380 Euro monatlich an die Stadt A-Stadt gezahlt (siehe Bl. 13 bis 15, 32 bis 36 der Gerichtsakte). Insbesondere nutzte sie einen Teil der gewährten Unterkunftsleistungen, um einen Vertrag mit den Stadtwerken A-Stadt zur Lieferung von Gas/Heizung in Höhe von 38 Euro zu bedienen. Die Klägerin hatte einen bereits vor Einweisung in der Notunterkunft mit den Stadtwerken A-Stadt bestehenden Vertrag bezüglich ihrer alten Wohnung auf die neue Unterkunft umgemeldet.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 (Bl. 2136 der Verwaltungsakte) teilte die Stadt A-Stadt mit, dass Mietrückstände in Höhe von 961,56 Euro bestehen würden und bat um Abzweigung ihrer Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Der Beklagte zahlte daraufhin auf der Grundlage des Änderungsbescheides vom 12. Dezember 2016 (Bl. 2138 der Verwaltungsakte) ab 1. Januar 2017 diese Leistungen (521 Euro) direkt an die Stadt A-Stadt aus. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass entsprechend dem Schreiben der Stadt A-Stadt vom 8. Dezember 2016 Mietrückstände entstanden seien. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 2016 (Bl. 2145 der Verwaltungsakte) Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2017 (Bl. 2195 der Verwaltungsakte) zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass nach § 22 Abs. 7 Sozialgesetzbuch -SGB II- die Leistungen an den Vermieter gezahlt werden sollen, wenn Mietrückstände bestehen. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Entsprechend sei die Klägerin über den Wechsel der Mietauszahlung informiert worden.
Dagegen richtet sich die am 1. April 2017 bei dem Sozialgericht -SG- Frankfurt am Main erhobene Klage. Die Klägerin wies den Vorwurf zurück, dass die Leistungen nicht zweckentsprechend verwendet würden. Es sei weder von Mietrückständen noch von Rückständen für Gasabschlagszahlungen/Heizkosten auszugehen. Sie sei seit Jahren Vertragspartnerin bei den Stadtwerken und sonst bei niemanden. Sie zahle angemessene Abschlagszahlungen in Höhe von 38 Euro direkt an die Stadtwerke. Die unangemessenen Abschlagszahlungen in Höhe von 141 Euro seien von der Stadtverwaltung festgesetzt worden, aber nicht an die Stadtwerke gezahlt worden. Was mit den 141 Euro geschehe, sei ihr nicht bekannt. Ihr drohe die Abstellung der Gaszufuhr, wenn sie die Abschlagszahlungen nicht leiste.
Die Klägerin beantragte, die Beklagte zu verurteilen, die Mietzahlungen, Nebenkosten, Gasabschlagszahlungen an sie auszuzahlen. Der Beklagte trat dem entgegen und verwies auf die Begründung im Widerspruchsbescheid.
Mit Schreiben vom 3. November 2021 hörte das Gericht die Beteiligten zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid an.
Mit Gerichtsbescheid vom 30. Dezember 2021 wies das SG Frankfurt am Main die Klage ab.
Das Gericht könne gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG- ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei. Die Beteiligten seien vorliegend zu dieser Möglichkeit angehört worden.
Gegenstand des Verfahrens sei der Bescheid vom 15. (richtig 12.) Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2017, mit dem die Änderung der Auszahlung der Kosten der Unterkunft an die Stadt A-Stadt als Empfangsberechtigten des Nutzungsentgelts für die Unterbringung in der Notunterkunft geregelt wurde. In dem Eingriff in das Verfügungsrecht des Hilfebedürftigen über die ihm gewährten Leistungen sei ein Verwaltungsakt zu sehen (Landessozialgericht -LSG- Hamburg, Beschluss vom 09. Juni 2005 - L 5 B 71/05 ER AS). Die Entscheidung sei für jeden Bewilligungszeitraum zu treffen. Vorliegend habe der Beklagte die Entscheidung für den restlichen Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2017 getroffen. Damit wende sich die Klägerin letztlich nicht gegen die Höhe der bewilligten Leistungen, über die der angegriffene Bescheid im Übrigen auch keine ändernde eigenständige Regelung treffe, sondern lediglich bereits geregelte Umstände wiederhole. Vielmehr sei nach verständiger Auslegung davon auszugehen, dass die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 15. (richtig 12.) Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2017 und Auszahlung der Unterkunftskosten direkt an sie begehre.
Die so verstandene form- und fristgerecht erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 SGG) sei zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid vom 15. (richtig 12.) Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2017 sei nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen für die Direktauszahlung der Unterkunftskosten an die Stadt A-Stadt ab Januar 2017 vorgelegen hätten.
Rechtsgrundlage für die Auszahlung der Unterkunftskosten an die Stadt A-Stadt sei § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II. Danach sollen die Bedarfe für Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt sei. Dies sei nach § 22 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 SGB II insbesondere der Fall, wenn Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigten. Der kommunale Träger habe nach § 22 Abs. 7 Satz 4 SGB II die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.
Eine Direktauszahlung komme danach an Dritte nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Leistungsempfänger die ihm gewährten Mittel nicht zweckentsprechend verwende. Eine zweckentsprechende Verwendung sei nicht sichergestellt, wenn aufgrund eines mehrmaligen entsprechenden Geschehens die Gefahr weiterer zweckwidriger Mittelverwendung bestehe (Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 (Stand: 17.06.2021), Rn 262). Die in Satz 3 benannten Regelbeispiele trügen dem Grundrecht der Leistungsberechtigten auf informationelle Selbstbestimmung und deren Schutz vor Wohnungslosigkeit sowie dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von hieraus resultierenden Doppelzahlungen aus Steuermitteln Rechnung. Dies rechtfertige eine Direktzahlung an Vermieter und andere Empfangsberechtigte, wenn die konkrete Gefahr bestehe, dass die Transferleistungen zu den Wohnkosten nicht zweckentsprechend verwendet werden und daraus resultierend Wohnungslosigkeit der Betroffenen drohe (Piepenstock, a.a.O. Rn 264).
Die Gefahr eines nicht zweckentsprechenden Einsatzes der bewilligten Kosten der Unterkunft sei vorliegend – nicht zuletzt auch aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin – belegt worden. So räume die Klägerin ein, dass sie es nicht einsehe, die Heizkosten an die Stadt A-Stadt zu zahlen, da davon auszugehen sei, dass diese nicht Vertragspartner der Stadtwerke A-Stadt sei. Diese Argumentation überzeuge nicht. Schließlich müsse der Hauseigentümer nicht zwingend Vertragspartner der Stadt A-Stadt sein. Aufgrund der auf dem Markt zahlreich vorhandenen Gasversorger könne der Eigentümer auch Kunde eines anderen Gaslieferanten sein. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Stadt A-Stadt die Mittel für die Wohnung in voller Höhe unmittelbar an den Hauseigentümer weiterleite. Entgegenstehende Anhaltspunkte könnten der Akte nicht entnommen werden.
Im Übrigen seien in der Zeit von Mitte August bis Anfang Dezember 2016 Rückstände für das Nutzungsentgelt in Höhe von 961,56 Euro angefallen, so dass bereits im Januar 2017 ein Rückstand in Höhe von 1.101,00 Euro gedroht habe. Dieser Rückstand in Höhe von mehr als dem doppelten Betrag des Nutzungsentgelts (521 Euro) würde unter normalen Umständen zur fristlosen Kündigung der Unterkunft berechtigen (§ 543 Abs. 2 Nr. 3b BGB). Damit würde erneut Wohnungslosigkeit drohen. Aber selbst wenn die Stadt A-Stadt gegenüber dem Hauseigentümer die Kostenlast zur Vermeidung einer weiteren Obdachlosigkeit zunächst übernehmen würde, führe dies zu einer nicht bezweckten doppelten Belastung aus Steuermitteln, da einerseits der Beklagte zwar die zweckgebundenen Mittel zur Sicherstellung der Unterkunft gegenüber der Klägerin erbringen würde und andererseits die Stadt A-Stadt die nicht von der Klägerin zweckentsprechend eingesetzten Unterkunftskosten zunächst selbst ausgleichen müsse. Nach alledem sei es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Auszahlung der Unterkunftskosten direkt an die Stadt A-Stadt verfügt habe.
Im Übrigen könne der Beklagte der Klägerin vorliegend hinsichtlich des geltend gemachten Auszahlungsanspruchs für den Zeitraum vom Januar 2017 bis September 2017 den Einwand der Erfüllung entgegenhalten, so dass das Rechtsschutzziel - (erneute) Auszahlung der bewilligten Leistungen an die Klägerin – vorliegend nicht mehr erreicht werden könne. Der Anspruch auf Auszahlung der ursprünglich mit Bescheid vom 26. September 2016 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sei durch Erfüllung erloschen ist (§ 362 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- entsprechend). Die von der Klägerin geltend gemachten Unterkunftskosten seien von der Stadt A-Stadt nach Einweisung in Form eines Nutzungsentgelts in Höhe von 521 Euro festgesetzt worden. Diesen Betrag schulde die Klägerin der Stadt A-Stadt zur Nutzung der Notunterkunft und eben dieser Betrag sei im Bescheid vom 26. September 2016 als Kosten der Unterkunft anerkannt worden. Die Höhe der von dem Beklagten bewilligten Leistungen im Bescheid vom 26. September 2016 seien nicht angegriffen worden. Indem der Beklagte die Kosten der Unterkunft in Höhe von 521 Euro direkt an die Stadt A-Stadt entrichtet habe, seien die Leistungen mit schuldbefreiender Wirkung für die Klägerin geleistet worden. Ein erneuter Anspruch auf Auszahlung dieser Leistungen an die Klägerin bestehe nicht.
Soweit im Erörterungstermin am 25. Juli 2019 zwischen den Beteiligten diesbezüglich diskutiert wurde, warum von der Stadt A-Stadt Heizkosten in Höhe von 141 Euro als Nutzungsentgelt festgesetzt wurden, sei dies vorliegend nicht entscheidungsrelevant. Für eine anderweitige Annahme hätte sich die Klägerin vielmehr direkt gegen den Einweisungsbescheid vom 15. September 2016 wenden müssen, insbesondere Widerspruch einlegen müssen. Der Bescheid der Stadt A-Stadt vom 15. September 2016 dürfte spätestens Ende Oktober 2016 bestandskräftig und damit für alle Beteiligten bindend geworden sein. Es stehe insbesondere dem SG nicht zu, eine Überprüfung dieses Festsetzungsbescheides vorzunehmen. Wie sich aus den Verwaltungsakten ergebe, habe die Stadt A-Stadt die Festsetzung nicht nachträglich reduziert, so dass auch die 141 Euro Heizkosten in voller Höhe zum Nutzungsentgelt und den Kosten der Unterkunft gehörten.
Des Weiteren war die Frage, warum es der Klägerin möglich war, parallel zur Stadt A-Stadt, einen eigenen Gasliefervertrag mit den Stadtwerken zu schließen, nicht vom Beklagten oder dem Sozialgericht zu klären. Hierbei handele es sich offenkundig um einen zusätzlichen schuldrechtlichen Vertrag zwischen der Klägerin und den Stadtwerken, der entsprechend von der Klägerin zu erfüllen sei. Eine weitere Klärung der Vertragslage hätte entweder mit den Stadtwerken bzw. direkt mit der Stadt A-Stadt, die die Wohnung einschließlich Heizung zur Verfügung gestellt habe, erfolgen müssen. Der Vertrag könne aber nicht dazu führen, dass der Beklagte höhere Kosten der Unterkunft als bereits bewilligt zu erbringen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass auch bei Kündigung des eigenen Gasliefervertrags der Klägerin gegenüber den Stadtwerken A-Stadt nicht die Einstellung der Gaslieferung für die Wohnung und damit der Heizung drohe. Denn ausweislich des Einweisungsbescheides und der Nutzungsentgeltfestsetzung schulde die Stadt A-Stadt der Klägerin die Zurverfügungstellung des Wohnraums einschließlich der Versorgung mit Gas/Heizung und Strom.
Dieser Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 4. Januar 2022 zugestellt. Dagegen hat die Klägerin am 3. Februar 2022 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Am 29. April 2022 hörte der Senat die Beteiligten zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter an. Mit Beschluss vom 22. August 2022 hat der Senat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter übertragen.
Die Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass der Beklagte die Mietzahlungen, Nebenkosten, Gasabschlagszahlungen an sie auszuzahlen habe.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. Dezember 2021 und den Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in der Besetzung mit nur einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, da das SG Frankfurt am Main durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG entschieden hatte, die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG vorlagen und die Berufung mit Beschluss des Senats vom 22. August 2022 auf den Berichterstatter übertragen wurde (vgl. § 153 Abs. 5 SGG). Einer ausdrücklichen Zustimmung zum Erlass eines Gerichtsbescheides bedurfte es nicht. Das Recht der Klägerin, ihr Anliegen persönlich in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen, wird in diesen Fällen dadurch gewahrt, dass die Berufungsinstanz die Streitsache in diesen Fallkonstellationen dann nicht durch Beschluss entscheiden darf, sondern – wenn einer der Beteiligten darauf besteht – in jedem Fall, wie auch vorliegend, eine mündliche Verhandlung durchführen muss (vgl. § 153 Abs. 4 und Abs. 5 SGG).
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2017, mit dem der Beklagte geregelt hat, dass die Auszahlung der Kosten der Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter erfolgt, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts Frankfurt am Main im angegriffenen Gerichtsbescheid, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.