Die Klage der Klägerin auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 3 R 66/21 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind für die Wiederaufnahmeklage nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin beantragt die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens L 3 R 66/21.
Die am ... 1967 geborene Klägerin beantragte am 9. April 2015 bei der Beklagten erfolglos die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung (Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2015, Widerspruchsbescheid vom 15. September 2016).
Das Sozialgericht Magdeburg hat die hiergegen gerichtete Klage (S 6 R 512/16) nach Einholung eines Sachverständigengutachtens von dem Chefarzt der Klinik für Orthopädie am J-Krankenhaus G. Dr. B. vom 8. Dezember 2020 mit Urteil vom 10. März 2021 abgewiesen.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) hat die von der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts fristgerecht eingelegte Berufung (L 3 R 66/21) mit Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 15. September 2021 zurückgewiesen. Der Beschluss ist der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde, Blatt 362a Bd. III der Gerichtsakte, am 25. September 2021 zugestellt worden.
Die Klägerin hat ihr Begehren mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen die vorgenannte Entscheidung des LSG vor dem Bundessozialgericht (BSG) weiterverfolgt (B 5 R 268/21 B). Das BSG hat die Beschwerde mit Beschluss vom 15. März 2022 als unzulässig verworfen.
Am 25. Mai 2022 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht zum Verfahren „S 6 R 512/16 u.a.“ ein „Wiederaufnahmeverfahren“ beantragt. Zur Begründung hat sie auf grob fahrlässige Verfahrensfehler verwiesen, weil der medizinische Sachverhalt unzutreffend gewürdigt und ihr ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit April 2015 versagt worden sei. Das Sozialgericht hat, ohne über den Antrag der Klägerin zu entscheiden, das Verfahren dem LSG vorgelegt.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 27. Oktober 2020 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung des Senats durch Beschluss angehört worden. Die Beteiligten haben sich hierzu nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen, die bei der Entscheidungsfindung des Senats vorgelegen haben.
II.
Ist die Wiederaufnahmeklage unzulässig, wird die Klage durch Beschluss als unzulässig verworfen (vgl. § 179 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Grundlage zur Entscheidung durch Beschluss ergibt sich auch aus einer entsprechender Anwendung des § 158 Satz 2 SGG, sodass nicht über das Verhältnis dieser Regelungen zueinander entscheiden werden muss. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist bei einer unzulässigen Wiederaufnahmeklage nicht zwingend (vgl. BSG, Beschluss vom 2. Februar 2021 - B 9 V 57/20 B -, juris, RdNr. 8; Claus in jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 179 SGG, RdNr. 11). Der Klägerin, darauf ist bereits in dem Beschluss des Senats vom 15. September 2021 hingewiesen worden, ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Gelegenheit gegeben worden, sich zu äußern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie von dieser Gelegenheit tatsächlich Gebrauch gemacht hat.
Die Zuständigkeit des LSG beschränkt sich hier auf die Prüfung der Wiederaufnahme in Bezug auf während des Berufungsverfahrens eingetretene Gründe. Ob Gründe für eine Wiederaufnahme im Übrigen vorliegen, prüft das Sozialgericht in eigener Zuständigkeit.
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach § 179 Abs. 1 SGG entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wiederaufgenommen werden. Nach diesen Regelungen der ZPO ist die Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) und die Restitutionsklage (§ 580 ZPO) unter den jeweils dort aufgeführten Voraussetzungen möglich.
Da der Klägerin die von ihr auch wahrgenommene Möglichkeit eines Rechtsmittels zum BSG offenstand, kann sie in Bezug auf die Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 2 ZPO nur die Gründe aus § 579 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO geltend machen. Gründe sind insoweit (Nr. 2), dass ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist, bzw. (Nr. 4), dass eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
Eine Restitutionsklage setzt für die in § 580 Nr. 1 bis Nr. 5 ZPO genannten Gründe nach § 581 Abs. 1 ZPO zumindest voraus, dass die Einleitung eines Strafverfahrens, dessen Voraussetzungen dem Grunde nach gegeben wären, scheitert. Eine Restitutionsklage findet im Übrigen statt, wenn (Nr. 6) das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist, (Nr. 7) die Partei a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, sowie (Nr. 8) der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
Keiner der Gründe für eine Nichtigkeits- oder eine Restitutionsklage ist von der Klägerin vorgetragen worden. Dem am 25. Oktober 2022 eingegangenen Schriftsatz der Klägerin ist zu entnehmen, dass es ihr um die Frage der Rechtmäßigkeit der Rentenablehnung als solche geht, das heißt sich das Anliegen auf eine erneute Prüfung am Maßstab der Regelung in § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) beschränkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.